25 W (pat) 4/17  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



25 W (pat) 4/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
1. Juni 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache















betreffend die Marke 30 2012 047 746

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hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll sowie der Richterin Kriener und des
Richters Dr. Nielsen auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2017

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 4. Juni 2014 in der Hauptsache aufgehoben. Wegen des Wider-
spruchs aus der Unionsmarke 007 486 301 wird die Löschung der
Marke 30 2012 047 746 angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die am 5. September 2012 angemeldete Wortkombination

einsteinConcept

ist am 19. Oktober 2012 unter der Nr. 30 2012 047 746 in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgenden Waren und
Dienstleistungen eingetragen worden:

Klasse 9: Computersoftware;
Klasse 42: Dienstleistungen von Ingenieuren.

Gegen die Eintragung der am 23. November 2012 veröffentlichten Marke hat die
Widersprechende aus der Unionsmarke 007 486 301

Einstein

am 1. Februar 2013 Widerspruch erhoben.
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Die Widerspruchsmarke ist eingetragen für die nachfolgenden Waren und Dienst-
leistungen:

Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektri-
sche, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Sig-
nal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und
-instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträ-
ger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken
für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenma-
schinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feu-
erlöschgeräte;

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten; Zusammenstellung von Informationen zur
Eingabe in Computerdatenbanken und Computerdaten-
bankverwaltung; Leasing von Computern;

Klasse 36 Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen;

Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten; Repa-
ratur, Installation und Wartung von Computerhardware;

Klasse 38: Telekommunikation; Computerkommunikationsdienste;

Klasse 40: Materialbearbeitung; Vervielfältigung von Computerpro-
grammen; fotografische Computerbildgebung;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten; Schulung und Ausbildung im Be-
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reich Computer; Bereitstellung von Online-Veröffentli-
chungen;

Klasse 42: Ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheits-
pflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin
und der Landwirtschaft; Rechtsberatung und -vertretung;
wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen
von Programmen für die Datenverarbeitung; Beratung
und Diagnose in Bezug auf Computer; Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung und Entwicklung
von Software für Dritte; Erstellung, Implementierung und
Pflege von Websites für Dritte; Wiederherstellung von
Computerdaten; Bereitstellung von Datenbanken mit all-
gemeinen und lokalen Nachrichten sowie mit Informatio-
nen von Interesse für bestimmte geografische Gebiete;
Bereitstellung von Online-Veröffentlichungen; Bereitstel-
lung von Suchmaschinen zum Abrufen von Informatio-
nen aus einem globalen Computernetz; Installation von
Computersoftware; Analyse von Computersystemen;
Computer-Timesharing-Dienste; Leasing von Computer-
einrichtungen; Hosting von Computer-Websites; Über-
wachung der Computersysteme Dritter und Bereitstel-
lung von Computerprogrammen und -einrichtungen für
die Datensicherung; Registrierung von Domain-Namen
zur Identifizierung von Benutzern in einem globalen
Computernetz; Vergabe von Softwarelizenzen; Repara-
tur, Installation und Pflege von Computersoftware.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 4. Juni 2014 den Löschungsgrund der Verwechslungsgefahr nach
§§ 125b Nr. 1, 43 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint
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und den Widerspruch zurückgewiesen. Die Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke sei unterdurchschnittlich. Da es sich bei dem Zeichen um den
Nachnamen einer berühmten historischen Persönlichkeit handle, nämlich des
Physikers Albert Einstein, fehle dem Zeichen grundsätzlich die erforderliche Un-
terscheidungskraft. Die Person Albert Einstein sei Teil des kulturellen Erbes und
werde deshalb nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren oder
Dienstleistungen aufgefasst. Wegen des Bindungsgrundsatzes könne dem als
Unionsmarke eingetragenen Zeichen zwar nicht jeder Schutz abgesprochen wer-
den, allerdings sei sein Schutzbereich auf ein Minimum beschränkt. Tatsächliche
Anhaltspunkte für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft infolge umfangreicher
Benutzung seien von der Widersprechenden nicht vorgetragen worden und auch
sonst nicht ersichtlich. Zwischen den für die angegriffene Marke in Klasse 42 re-
gistrierten „Dienstleistungen von Ingenieuren“ und den für die Widerspruchsmarke
geschützten Dienstleistungen „wissenschaftliche und industrielle Forschung“ be-
stehe eine hochgradige Ähnlichkeit, weil Ingenieure häufig in der industriellen For-
schung tätig seien. Im Übrigen könne die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehen-
den Waren und Dienstleistungen dahingestellt bleiben, da auch im Bereich hoch-
gradig ähnlicher Waren und Dienstleistungen der zur Vermeidung von Verwechs-
lungen erforderliche Zeichenabstand gewahrt sei. Aufgrund des nur in der jünge-
ren Marke vorhandenen Wortbestandteils „Concept“ bestünden in schriftbildlicher
und klanglicher Hinsicht deutliche und nicht zu übersehende bzw. zu überhörende
Unterschiede. Die angegriffene Marke werde auch nicht von dem Bestandteil „ein-
stein“ in der Weise geprägt, dass der weitere Markenbestandteil „Concept“ in einer
für eine Verwechslungsgefahr relevanten Weise in den Hintergrund trete. Zwar
könne bei einem aus mehreren Elementen bestehenden komplexen Zeichen eines
der Elemente unter Umständen für den Gesamteindruck prägend sein. Kenn-
zeichnungsschwachen Elementen fehle jedoch bereits aus Rechtsgründen die
Eignung, den Gesamteindruck einer Marke zu prägen. Eine Verwechslungsgefahr
aus anderen Gründen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines gedanklichen
Inverbindungbringens der Marken, liege ebenfalls nicht vor. Auch eine solche
Verwechslungsgefahr scheitere daran, dass der gemeinsame Bestandteil „Ein-
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stein“ eine kennzeichnungsschwache Angabe darstelle, auf die allein eine Ver-
wechslungsgefahr nicht gestützt werden könne.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Zur Begrün-
dung ist ausgeführt, dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke schon
deswegen überdurchschnittlich sei, weil die Markeninhaberin auch Inhaberin der
gewerblichen Schutzrechte des verstorbenen Physikers Albert Einstein sei. Da-
rüber hinaus seien Personennamen von Hause aus grundsätzlich unterschei-
dungskräftig. Der Name „Einstein“ stelle im Zusammenhang mit den beanspruch-
ten Waren und Dienstleistungen auch keine Sachangabe dar, wie etwa die Namen
„Otto“ oder „Diesel“ für Motoren. Der Auffassung, dass dem Zeichen die Unter-
scheidungskraft fehle, weil die Person Albert Einstein Teil des kulturellen Erbes
sei, könne nicht gefolgt werden, da der Maßstab für die Frage der Unterschei-
dungskraft allein die Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs sei. Dieser
werden in dem Zeichen einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen, weil es bei
„Software“ oder „Dienstleistungen von Ingenieuren“ nicht üblich sei, Personenna-
men als inhaltsbeschreibende Angaben zu benutzen. Weiterhin wecke der Name
„Einstein“ keine über die Bedeutung Einsteins als Physiker hinausgehenden Asso-
ziationen, so dass sich das Zeichen auch nicht für einen reinen Imagetransfer
bzw. für Werbezwecke eigne. Im Übrigen sei das DPMA in seinem Beschluss zu-
treffend davon ausgegangen, dass zwischen den jeweils beanspruchten Waren
und Dienstleistungen teilweise eine hochgradige Ähnlichkeit bestehe. Darüber
hinaus grenze die hochgradige Ähnlichkeit zwischen „Computer-Software“, die von
der angegriffenen Marke beansprucht werde, und den seitens der Widersprechen-
den beanspruchten Waren und Dienstleistungen „Computer“, „Computer-Kommu-
nikationsdienste“, „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ oder
„Entwicklung von Software für Dritte“ an Waren- bzw. Dienstleistungsidentität. An-
gesichts der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der hochgradigen
Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit müsse die angegriffene Marke zur Vermei-
dung von Verwechslungen einen deutlichen Zeichenabstand einhalten. Das ältere
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Zeichen „Einstein“ sei jedoch vollständig in dem jüngeren Zeichen enthalten und
sei mit dem prägenden Teil der angegriffenen Marke identisch. Das zusätzliche
Element „Concept“ könne die Gefahr von Verwechslungen nicht ausschließen.
Durch die Großschreibung des Buchstabens „C“ sei der Bestandteil „Concept“
deutlich von dem Bestandteil „einstein“ abgesetzt. Der Bestandteil „Concept“ sei
weiterhin für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend, da
diese es ermöglichten, Konzepte zu erstellen, zu planen oder umzusetzen.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 4. Juni 2014 in der Hauptsache
aufzuheben und die Löschung der Marke 30 2012 047 746 auf-
grund des Widerspruchs aus der Unionsmarke 007 486 301 anzu-
ordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass das DPMA zu Recht die Gefahr von Verwechslungen
verneint habe. Die angegriffene Marke halte den gebotenen Abstand zur Vermei-
dung von Verwechslungen ein. Die Unterschiede zwischen der Marke „einstein-
Concept“ und der Marke „Einstein“ seien ausreichend, um ein sicheres Auseinan-
derhalten der Vergleichsmarken zu gewährleisten. Hinzu komme, dass die ange-
griffene Marke nahezu ausschließlich im Bereich von Bausoftware verwendet
werde.

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Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Verfahren vor dem Deutschen Pa-
tent- und Markenamt die Verwendung der am 6. April 2009 eingetragenen Wider-
spruchsmarke bestritten (Schriftsatz vom 13. Mai 2013, Bl. 29 d.V.A.). Nach Hin-
weis auf die Unzulässigkeit der Einrede der Nichtbenutzung zu diesem Zeitpunkt
durch Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Mai 2013
(Bl. 30 d.V.A.) hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die Einrede der Nichtbe-
nutzung auch nach Ablauf der Benutzungsschonfrist im April 2014 nicht erneut
erhoben. Das Gericht hat die Inhaberin der angegriffenen Marke mit Ladungszu-
satz vom 8. Mai 2017 erneut darauf hingewiesen, dass die innerhalb der Benut-
zungsschonfrist erhobene Einrede der Nichtbenutzung keine Rechtswirkung ent-
falten könne. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich zu diesem Hinweis
nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 42 vom 4. Juni 2014 sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten,
das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.


II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Zwischen den Vergleichsmar-
ken besteht Verwechslungsgefahr nach §§ 125b Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass der Beschluss der Markenstelle aufzuheben und
die Löschung der angegriffenen jüngeren Marke gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 Mar-
kenG anzuordnen war.

1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesge-
richtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu
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beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 - BARBARA BECKER;
GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 -
Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833
Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet). Von
maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit
der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identi-
tät oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus fol-
gende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind
zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wech-
selwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR
2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 -
Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Strö-
bele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus
können sich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren ent-
scheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall
angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerk-
samkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise
bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. Beim Zeichenvergleich ist der Grad der
Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen im Klang, im (Schrift)Bild und
im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechs-
lungsgefahr reicht regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer
Hinsicht aus (vgl. BGH GRUR 2008, 803 Rn. 21 - HEITEC). Nach diesen Grund-
sätzen besteht zwischen der angegriffenen Wortmarke

einsteinConcept

und der älteren Widerspruchsmarke

Einstein

Verwechslungsgefahr.
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1.1. Die Widerspruchsmarke ist im Hinblick auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Die originäre Kennzeich-
nungskraft wird durch die Eignung einer Marke bestimmt, sich unabhängig von der
jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienst-
leistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen
und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen
zu unterscheiden (vgl. BGH, GRUR 2016, 382 Rn. 31 - BioGourmet). Dabei kann
einem Zeichen, das der Name bzw. Teil des Namens einer berühmten histori-
schen Person wie Albert Einstein ist, die Unterscheidungskraft nicht grundsätzlich
abgesprochen werden (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 252
m. w. N.), wobei vorliegend hinzukommt, dass die Bezeichnung „Einstein“ auch
ein üblicher Nachname ist, der ohne den Vornamen „Albert“ oder ohne einen Be-
zug auf den Bereich der Physik bzw. Astrophysik nicht zwangsläufig eine Assozia-
tion zu dem Physiker Albert Einstein auslöst. Unabhängig davon begründet das
Bedürfnis der Allgemeinheit an der freien Verfügbarkeit des kulturellen Erbes los-
gelöst von den Tatbeständen des § 8 MarkenG kein Schutzhindernis (vgl. zu ent-
sprechenden Bezeichnungen von Sehenswürdigkeiten: BGH GRUR 2012, 1044
Rn. 28 f. – Neuschwanstein). Die erforderliche Unterscheidungskraft kann einem
Zeichen, das der Name einer berühmten Persönlichkeit ist, nur dann fehlen, wenn
die angesprochenen Verkehrskreise in dem Namen nur eine sachbezogene oder
werbewirksame Aussage sehen (BPatG GRUR 2008, 518, 521 – Karl May; GRUR
2014, 79, 80 ff. - Mark Twain). Hiervon kann im vorliegenden Fall hinsichtlich der
meisten von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen
nicht ausgegangen werden. Zwar hat Albert Einstein wegen seiner herausragen-
den Leistungen als Physiker große Berühmtheit erlangt und zudem in gewissem
Umfang Eingang in die Populärkultur gefunden (etwa mit dem Foto, auf dem der
große Gelehrte dem Betrachter die Zunge herausstreckt und dem entsprechenden
Bild von Andy Warhol). Insoweit eignet sich die Person Einsteins grundsätzlich zu
einem werbewirksamen Imagetransfer, etwa in dem Sinne, dass es sich bei einem
mit „Einstein“ bezeichneten Produkt um ein besonders „geniales“ bzw. für For-
scher besonders geeignetes technisches Produkt handelt. Ein solches Verständ-
- 11 -
nis könnte insbesondere die Waren der Klasse 9 betreffen, die in der Forschung
Verwendung finden, wie etwa Messapparate. Auch im Zusammenhang mit der
Dienstleistung „wissenschaftliche Forschung“ kann ein gewisser sachlicher Zu-
sammenhang bestehen, der die Kennzeichnungskraft deutlich schwächt. Im Er-
gebnis kann dies offen bleiben, da zumindest im Hinblick auf die weiteren von der
Widerspruchsmarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen die gedankliche
Verbindung zu der Person Albert Einsteins eher gelockert und assoziativ er-
scheint. Zum einen ist Einstein als theoretischer Physiker bekannt, so dass kon-
krete Erfindungen im Allgemeinen nicht mit seinem Namen in Verbindung ge-
bracht werden, selbst wenn deren theoretischen Grundlagen auf Einstein zurück-
zuführen sein mögen. Zudem liegen die größten wissenschaftlichen Leistungen
Einsteins vor der Verbreitung von Computern, so dass seine Person nicht in aller-
erster Linie mit der Entwicklung von Computern oder Software in Verbindung ge-
bracht wird. Gleiches gilt für die Telekommunikation und insbesondere das Bau-
wesen.

Im Übrigen sind keine Anhaltpunkte für eine Steigerung oder Schwächung der
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke vorgetragen worden oder sonst er-
sichtlich. Soweit die Markeninhaberin behauptet, die Inhaberin der gewerblichen
Schutzrechte des Physikers Albert Einstein zu sein, kann dies dahingestellt blei-
ben und bedarf im Hinblick auf Art und Umfang dieser Schutzrechte mangels Ent-
scheidungserheblichkeit keiner weiteren Erörterung. Die Steigerung der Kenn-
zeichnungskraft begründet sich allein durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit
der Marke. Das Zeichen muss als Herkunftszeichen für die betreffenden Waren
und Dienstleistungen Verkehrsbekanntheit genießen (BGH GRUR 2007, 780
Rn. 36 – Pralinenform; GRUR 2009, 672 Rn. 27 – OSTSEE-POST). Insoweit
kommt es weder auf die besondere Bekanntheit der Person Einsteins an noch da-
rauf, ob die Markeninhaberin auch das Eigentum an etwaigen gewerblichen
Schutzrechten innehat, deren ursprünglicher Eigentümer Albert Einstein war.

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1.2. Die Vergleichszeichen können sich auf dem Gebiet hochgradig ähnlicher Wa-
ren und Dienstleistungen begegnen. Die von der angegriffenen Marke bean-
spruchten „Dienstleistungen von Ingenieuren“ können sich beispielsweise auch
auf die Dienstleistungen „Bauwesen“ (Klasse 37), „Telekommunikation“
(Klasse 38) oder „Entwicklung von Software für Dritte“ (Klasse 42) beziehen, die
von der Widerspruchsmarke beansprucht werden. Die von der angegriffenen
Marke beanspruchte Ware „Computersoftware“ ist der Dienstleistung „Entwicklung
von Software für Dritte“, die von der Widerspruchsmarke beansprucht wird, zu-
mindest durchschnittlich ähnlich.


1.3. Dem bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und
gleichzeitig bestehender zumindest durchschnittlicher Waren- bzw. Dienstleis-
tungsähnlichkeit zu fordernden noch relativ deutlichen Zeichenabstand wird die
angegriffene Marke nicht gerecht.

Zwar unterscheiden sich die angegriffene Marke „einsteinConcept“ und die Wider-
spruchsmarke „Einstein“ in ihrer Gesamtheit in klanglicher, schriftbildlicher und
begrifflicher Hinsicht deutlich, da nur in der angegriffenen Marke der Bestandteil
„Concept“ enthalten ist. Die Widersprechende weist jedoch zutreffend darauf hin,
dass die angegriffene Marke von dem übereinstimmenden Bestandteil „Einstein“
geprägt wird. Auch wenn bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit grundsätzlich
auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen
abzustellen ist, schließt dies nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere
Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der
angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein
können (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2009,
1055 Rn. 23 - airdsl). Allein auf den prägenden Bestandteil einer zusammenge-
setzten Marke kommt es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr an, wenn
alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (EuGH GRUR 2007,
700 Rn. 41 f. - Limoncello/LIMONCHELO; BGH GRUR 2006, 60 Rn. 19 – cocco-
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drillo; BGH GRUR 2011, 824 Rn. 369 - Kappa). Dabei treten insbesondere be-
schreibende Bestandteile eines Zeichens zurück.

Vorliegend ist für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbar,
dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine Wortkombination aus den Ele-
menten „einstein“ und „Concept“ handelt, die in der Art eines zusammengesetzten
Hauptwortes gebildet ist. Die Binnengroßschreibung des Buchstabens „C“ er-
leichtert dabei das Erkennen der einzelnen Elemente. Mit dem Wort „Concept“
bzw. „Konzept“ wird ein skizzenhafter Entwurf, ein klar umrissener Plan oder ein
Programm für ein Vorhaben beschrieben. Der Begriff kann synonym zu „Entwurf“,
„Plan“, „Idee“ oder „Vorhaben“ verwendet werden. Damit hat der Zeichenbe-
standteil „Concept“ im Hinblick auf die von der angegriffenen Marke beanspruch-
ten Waren und Dienstleistungen zumindest sehr deutliche beschreibende An-
klänge, wenn nicht sogar eine glatt beschreibende Bedeutung. Das Wort „Con-
cept“ weist im Wesentlichen nur darauf hin, dass der Anbieter Software oder das
Ergebnis von Ingenieursdienstleistungen (wie z. B. einen Bauplan) entwirft, plant
oder „konzipiert“. Darüber hinaus wird der Begriff „Konzept“ im Zusammenhang
mit den hier in Rede stehenden Dienstleistungen im allgemeinen Sprachgebrauch
vielfach sowohl beschreibend als auch werblich verwendet, so dass der Zeichen-
bestandteil auch unter diesem Gesichtspunkt eher verbraucht erscheint. Insge-
samt hätte die angegriffene Marke auch ohne den Bestandteil „concept“ im Kern
keine andere Bedeutung oder Anmutung als in der eingetragenen Form. Damit
steht beim Vergleich der Zeichen der älteren Marke eine jüngere Marke gegen-
über, die in ihrem prägenden Bestandteil mit der älteren Marke identisch ist, so
dass das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen und die angegriffene
Marke zu löschen ist.


2. Die Einrede der Nichtbenutzung ist nicht wirksam erhoben worden. Die Einrede
konnte im Zeitpunkt der Erhebung am 13. Mai 2013 wegen der noch nicht abge-
laufenen Benutzungsschonfrist der am 6. April 2009 eingetragenen Widerspruchs-
- 14 -
marke nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG keine Rechtswirkung entfalten. Die inso-
weit verfrüht erhobene Einrede entfaltet auch mit dem Ablauf der maßgeblichen
Frist nicht die Rechtswirkung einer zulässigen Einrede (BPatG GRUR 2005, 773,
775 – Blue Bull/RED BULL; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 43 Rn. 29
m. w. N.), worauf die Inhaberin der angegriffenen Marke im Ladungszusatz hinge-
wiesen worden war, ohne dass sie darauf in irgendeiner Form reagiert hat.


3. Gründe für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeit gemäß § 71 Abs. 1
Satz 1 MarkenG sind vorliegend nicht ersichtlich.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer-
de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
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5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen

Hu


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