25 W (pat) 4/15  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05


BUNDESPATENTGERICHT



25 W (pat) 4/15
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2013 050 544.1


hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. April 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener und des Richters Dr. Nielsen

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beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

Machu Picchu

ist am 12. September 2013 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienst-
leistungen angemeldet worden:

Klasse 09:
geldbetätigte Automaten, wie Unterhaltungs- und Musikautomaten sowie Teile der
vorgenannten Automaten; Geldautomaten; Geldzählautomaten; Geldwechselauto-
maten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate, einschließlich Münzschaltgeräte; Ap-
parate zur Abrechnung von vorgenannten Automaten, auch in Verbindung mit Appa-
raten zur Datenfernübertragung, Datenaufzeichnung oder Datendruckern; Geräte und
Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Teile von vorgenannten
Automaten; vorgenannte Geräte, Automaten, Maschinen und Apparate auch im ver-
netzten Betrieb; mit Programmen oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträ-
ger für vorgenannte Automaten, Geräte und Apparate;

Klasse 28:
Spiele, einschließlich Glücks- und Videospiele; Sportgeräte; Sportartikel; geld- oder
münzbetätigte Spiel- oder Sportautomaten (Maschinen); vorgenannte Automaten,
Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Handkonsolen zum Spielen
elektronischer Spiele; Wettautomaten (Maschinen); Geräte und Vorrichtungen zur
Aufnahme und Speicherung von Geld als Teile vor vorgenannten Automaten; Jack-
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potanlagen für einen oder mehrere der vorgenannten Automaten; Maschinen und
Apparate auch im vernetzten Betrieb; Unterhaltungsautomaten und -geräte für Spiel-
zwecke;

Klasse 41:
Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Casinos; Veranstaltung und
Durchführung von Spielen, einschließlich von Glücks- und Gewinnspielen sowie von
Roulette; Veranstaltung von Lotterien; Durchführung von Spielen im Internet; Online
angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Betrieb von Spiel-
hallen und Spielcasinos; Dienstleistungen von Wettbüros (Unterhaltung).



Mit Beschluss vom 7. November 2014 hat die Markenstelle für Klasse 9 des
DPMA die unter der Nummer 30 2013 050 544.1 geführte Anmeldung teilweise
zurückgewiesen, nämlich für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9:
Geldbetätigte Automaten, wie Unterhaltungs- und Musikautomaten sowie Teile der
vorgenannten Automaten;

Klasse 28:
Spiele, einschließlich Glücks- und Videospiele; geld- oder münzbetätigte Spiel- oder
Sportautomaten (Maschinen); vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate
auch im vernetzten Betrieb; Handkonsolen zum Spielen elektronischer Spiele;
Wettautomaten (Maschinen); Unterhaltungsautomaten und -gerate für Spielzwecke;

Klasse 41:
Veranstaltung und Durchführung von Spielen, einschließlich von Glücks- und Ge-
winnspielen sowie von Roulette; Veranstaltung von Lotterien; Durchführung von
Spielen im Internet; Online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computer-
netzwerk).
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Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die Markenstelle aus, der Eintragung der
angemeldeten Bezeichnung stünde das Schutzhindernis der fehlenden Unter-
scheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Machu Picchu sei der
Name einer gut erhaltenen Ruinenbergstadt in Peru, die aus dem 15. Jahrhundert
stammt und von den Inkas in 2630 Metern Höhe erbaut wurde, sowie derjenige
des gleichnamigen Berges in den Anden. Als Bezeichnung einer Sehenswürdig-
keit von größtem kulturellem Interesse (UNESCO Weltkulturerbe seit 1983) und
bedeutende Touristenattraktion in Südamerika sei Machu Picchu auch den ange-
sprochenen Verkehrskreisen bekannt. Im Zusammenhang mit den zurückgewie-
senen Waren und Dienstleistungen werde die Bezeichnung daher lediglich als
Hinweis auf deren inhaltliche Ausrichtung verstanden und damit als Sachhinweis
darauf, dass sich die Waren und Dienstleistungen etwa mit dem Bau, Wiederauf-
bau, der Ausgrabung oder dem Leben in der Inkastadt befassten. Der Umstand,
dass sich aus der Marke der exakte Spielegegenstand nicht ergebe, stehe der
Annahme fehlender Schutzfähigkeit nicht entgegen. Aus Sicht der beteiligten Ver-
kehrskreise stehe, begegneten sie der angemeldeten Marke „Machu Picchu”, das
beschreibende Verständnis im Vordergrund, nicht aber der Hinweis auf die be-
triebliche Herkunft der so bezeichneten Waren und Dienstleistungen, so dass die
angemeldete Bezeichnung nicht über die Eignung verfüge, für die angesproche-
nen Verbraucher die Ursprungsidentität so bezeichneter Produkte zu garantieren.
Der Verweis der Anmelderin auf vergleichbare Registrierungen von Bezeichnun-
gen wie Atlantis, Pompeji, Atlantic City, ELDORADO, Yukon, Acapulco oder Col-
losseum führe ebenso wenig zum Erfolg. Der Umstand, dass Voreintragungen
bestünden, könne lediglich in die Schutzfähigkeitsprüfung des konkreten Einzel-
falls mit einbezogen werden. In diesem Sinne habe die Markenstelle die Vorein-
tragungen berücksichtigt, ohne dass sich aus diesen für den vorliegenden Fall we-
sentliche schutzfähigkeitsbegründende Gesichtspunkte ergeben hätten.

Gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Anmeldung richtet sich die Beschwerde
der Anmelderin. Bei einer Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Kenn-
zeichnungsmittel hätten die angesprochenen Verkehrskreise keinerlei Veranlas-
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sung, eine wie von der Markenstelle angeführte interpretierende und analysie-
rende Betrachtung der Bezeichnung anzustellen und dieser eine inhaltliche Aus-
richtung dergestalt zu entnehmen, dass sich die so gekennzeichneten Spiele etwa
mit dem Bau, dem Wiederaufbau, der Ausgrabung oder dem Leben in der In-
kastadt Machu Picchu befassten. Ein bestimmter und damit eindeutiger beschrei-
bender Inhalt sei der Bezeichnung sofort und ohne weiteres Nachdenken im Zu-
sammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht zu
entnehmen, vielmehr zeigten gerade die unterschiedlichen Deutungsmöglichkei-
ten, dass das Anmeldezeichen interpretationsbedürftig sei. Unspezifische, ver-
schwommene Angaben eigneten sich nach der Rechtsprechung in der Regel nicht
als Sachangabe.
Zudem könne im Hinblick auf eine fremdsprachige, vorliegend eine aus der Spra-
che der Quechua stammende und damit nicht den geläufigen Welthandelsspra-
chen zuzurechnende Bezeichnung nicht unterstellt werden, dass die angespro-
chenen deutschen Durchschnittsverbraucher eine analytische Sinndeutung unter
Einbeziehung lexikalischer Nachschlagewerke oder Wörterbücher vornähmen.
Solche Bezeichnungen, die den Durchschnittsverbrauchern nicht bekannt seien,
nähmen die angesprochenen Verbraucher daher zunächst als eine betriebliche
Herkunftskennzeichnung wahr. Aber selbst wenn der Sinn der Bezeichnung sich
über ein Nachschlagewerk als ersten analytischen Schritt für die angesprochenen
Verkehrskreise erschließe, müssten diese in einem zweiten analytischen Schritt
einen Zusammenhang zwischen der Bezeichnung der Ruinenstadt oder dem Berg
in den Anden „Machu Picchu“ und den so gekennzeichneten zurückgewiesenen
Waren und Dienstleistungen herstellen. Dem Anmeldezeichen seien keinerlei An-
gaben über den Bau, Wiederaufbau, Ausgrabungen oder dem Leben in der In-
kastadt in Verbindung mit irgendwelchen Spielelementen oder ähnlichem zu ent-
nehmen. Vielmehr habe die Markenstelle einen Sinngehalt des angemeldeten Zei-
chens durch Interpretation und Spekulation ermittelt. Ein konkreter und direkter
Bezug zwischen dem Anmeldezeichen und den beanspruchten und zurückgewie-
senen Waren oder Dienstleistungen fehle. Unterscheidungskraft besäßen insbe-
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sondere solche Bezeichnungen, die nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemittei-
lung bestünden, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufwiesen, ein
Mindestmaß an Interpretationsaufwand erforderten oder bei den angesprochenen
Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösten. Die Anmelderin verweist auf die
aus ihrer Sicht vergleichbare Entscheidung des Bundespatentgerichts zur Schutz-
fähigkeit der Bezeichnung „King`s Court“ (Beschluss vom 27. Juli 2010,
27 W (pat) 103/10) und nimmt ergänzend Bezug auf ihren Vortrag im Verfahren
vor der Markenstelle.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des DPMA vom
7. November 2014 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewie-
sen worden ist.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwie-
sen.


II.

Die zulässige, insbesondere gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Be-
schwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Be-
zeichnung „Machu Picchu“ als Marke steht hinsichtlich der beschwerdegegen-
ständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Un-
terscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat
der angemeldeten Marke daher zu Recht teilweise die Eintragung versagt (§ 37
Abs. 5 MarkenG).

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Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei-
chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Her-
kunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt da-
rin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731
Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 –
Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 –
Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006).
Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl.
EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 –
smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies
alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkun-
gen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und an-
gemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Be-
reich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411
Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR
2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006)
zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143,
1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune
Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 - 57 –
Flugbörse). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen,
denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsin-
halt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH
GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterschei-
dungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen,
welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen
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aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt
wird (BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006).

Nach diesen Grundsätzen fehlt dem angemeldeten Zeichen „Machu Picchu“ für
die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen aber jegliche Unterschei-
dungskraft.

Das angemeldete Zeichen besteht aus der Wortfolge „Machu Picchu“. Bei Machu
Picchu (Quechua: Machu Pikchu, deutsch alter Gipfel) handelt es sich um den
Namen einer gut erhaltene Ruinenstadt in Peru, die von den Inkas im 15. Jahr-
hundert in 2430 Metern Höhe auf einem Bergrücken zwischen den Gipfeln des
Huayna Picchu und dem Berg gleichen Namens (Machu Picchu) in den Anden
erbaut worden ist. Bedeutung kommt Machu Picchu heute als historische Ausgra-
bungsstätte zu, die gegenwärtig als eine der größten Touristenattraktionen in
Südamerika gilt und täglich von durchschnittlich etwa 2.500 Personen aus aller
Welt besucht wird. Die UNESCO hat Machu Picchu in die Liste des Weltkulturer-
bes aufgenommen. Angesichts dieser Umstände kann ohne weiteres davon aus-
gegangen werden, dass die inländischen Durchschnittsverbraucher die Bezeich-
nung Machu Picchu als Name der wiederentdeckten und touristisch überragend
bekannten Inkastadt bei dem gleichnamigen Berg Machu Picchu kennen. Aller-
dings rechtfertigt der Umstand, dass es sich bei Machu Picchu um eine weithin
bekannte, bedeutende und zum Weltkulturerbe gehörende Sehenswürdigkeit han-
delt, für sich genommen nicht die Annahme mangelnder Unterscheidungskraft der
Marke (vgl. hierzu BGH GRUR 2012, 1044 Rn. 29 – Neuschwanstein). Entschei-
dend ist allein, ob der Verkehr die Bezeichnung als Unterscheidungsmittel auf-
fasst, das die fraglichen Waren als von einem bestimmten Unternehmen stam-
mend kennzeichnet, woran es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
fehlt, wenn das angesprochene Publikum das Wort in einem sinnhaften Zusam-
menhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen wegen der großen Be-
kanntheit der Attraktion nur auf diese bezieht und deshalb nicht als Produktkenn-
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zeichen auffasst. Zwar eignet sich die historische Ruinenstadt Machu Picchu
schon angesichts der schlechten Zugänglichkeit des Ortes nicht als Herstellungs-
stätte für die beschwerdegegenständlichen Waren und damit auch nicht als geo-
grafische Herkunftsangabe. Aber wie die der Anmelderin übersandten Unterlagen
zeigen (Anlagen 2 bis 6 der dem Senatshinweis vom 7. Februar 2017 beigefügten
Unterlagen zu den Themen und Titeln von Spielautomaten, Brett-, Computer- und
Online-Spielen: Inka, Azteken, Maya, Pyramiden), beinhalten Gesellschafts-,
Computer- und Glücksspiele häufig Spielideen und -stränge, die sich inhaltlich
thematisch rund um historische Städte und alte (versunkene) Kulturen drehen. Bei
dem Spielverlauf kann es dementsprechend darum gehen, dass das damalige
Leben in der Inkastadt (mit entsprechender Ausgestaltung des Spielbretts) nach-
vollzogen wird („Die Prinzen von Machu Picchu“ … Auf den Spuren der Inka … die
Spieler ziehen durch die 15 Stadtteile Machu Picchus und versuchen alle Jung-
frauen und Priester anzuwerben …um ihre Stadt zu retten“ - Anlage 1 zum rechtli-
chen Hinweis vom 7. Februar 2017) oder das Spiel, der Spielautomat bzw. das
Onlinespiel „Machu Picchu“ mit Motiven und (Gewinn)Symbolen aus der alten In-
kastadt visuell gestaltet ist („… Der Spielautomat Machu Picchu … bringt dich die-
ser Inkastadt näher in eine Zeit, in der das altehrwürdige Volk noch als Reich vor-
handen war … “- Anlage 1 zum rechtlichen Hinweis vom 7. Februar 2017). In na-
heliegender Art und Weise werden diese Spiele dann häufig nach ihrem Inhalt
bzw. der äußeren Aufmachung bezeichnet. Dementsprechend liegt es für die an-
gesprochenen Verkehrskreise durchaus nahe, dass sie die Bezeichnung „Machu
Picchu“ im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren, bei de-
nen es sich um (Glückspielmünz)Spielautomaten, (Brett- und Gesell-
schafts-)Spiele, Videospiele und deren Teile handeln kann und den Dienstleistun-
gen der Klasse 41, die die Veranstaltung und Durchführung von Spielen (auch
über das Internet) zum Gegenstand haben, als Hinweis auf ein Spiel verstehen,
bei dem es inhaltlich thematisch und nach dem Spielverlauf um die wiederent-
deckte Inkastadt „Machu Picchu“ geht und/oder das visuell mit Motiven aus der
oder entsprechend wie die Inkastadt aufgemacht ist. Es kommt im Übrigen auch
gar nicht darauf an, ob sich für den Verkehr aus den abstrakten Waren- und
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Dienstleistungsoberbegriffen naheliegend eine Hinweis auf Spiele im Zusammen-
hang mit der historischen Inkastadt Machu Picchu ergibt. Es reicht vielmehr aus,
wenn unter dem Oberbegriff entsprechende Spiele bzw. Spieldienstleistungen an-
geboten werden können und solches nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegt
bzw. realistischerweise in Betracht kommt. Ausgehend davon werden die ange-
sprochenen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung lediglich als Hinweis
auf die inhaltliche Ausrichtung der zurückgewiesenen Waren bzw. der Dienstleis-
tungen verstehen, der Bezeichnung aber keinen Hinweis auf die Herkunft der Pro-
dukte aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen. Aufgrund der Bezeich-
nungsgewohnheiten in dem konkreten Waren- und Dienstleistungsbereich liegt
das insoweit beschreibende Verständnis in Bezug auf die ohne weiteres bekannte
und erkennbare Bezeichnung nahe. Dabei bedarf es, anders als die Anmelderin
meint, für die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise auch keiner analyti-
schen Betrachtungsweise oder einer weiteren Interpretation der Bezeichnung.
Soweit die Anmelderin ausführt, die Wortfolge rege zum Nachdenken an und lasse
offen, worum es genau bei dem tatsächlichen Spielverlauf geht - Leben und Trei-
ben in der Inkastadt bzw. (Wieder)Aufbau der Stadt bzw. historische Stadtfüh-
rung - begründet dies nicht die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung.
Die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt nicht voraus,
dass der Verkehr mit der Bezeichnung eine ganz konkrete Vorstellung über be-
sondere Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen haben muss, die unter
der Bezeichnung angeboten werden. Von einem beschreibenden Begriff ist viel-
mehr auch dann auszugehen, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen
hat oder sein Inhalt nicht klar umrissen ist (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 -
Gute Laune Drops; GRUR 2009, 952 Rn. 15 - DeutschlandCard).
Auch der Hinweis der Anmelderin, wonach ein begriffliches Verständnis für die
angesprochenen Verkehrskreise fern liegt, wenn ihnen das Zeichen als Kenn-
zeichnungsmittel für Waren oder Dienstleistungen begegnet, kann der Beschwer-
de nicht zum Erfolg verhelfen. Die Anbringung eines Zeichens in der Art einer
Marke auf der Ware, auf der Verpackung oder im Zusammenhang mit den Dienst-
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leistungen führt nicht ausnahmslos dazu, dass der Verkehr es als Herkunftshin-
weis versteht. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es insoweit darauf an,
ob es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das angemel-
dete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen werden
soll, so zu verwenden, dass der Verkehr es ohne Weiteres als Marke versteht (vgl.
BGH GRUR 2010, 825 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 1100 Rn. 28 –
TOOOR!). Bei der Beurteilung der Kennzeichnungsgewohnheiten ist es nach der
Rechtsprechung des EuGH nicht ausgeschlossen, die Prüfung auf die wahr-
scheinlichste und naheliegendste Verwendungsform zu beschränken (vgl. EuGH,
GRUR 2013, 519 Rn. 55 – Deichmann SE [umsäumter Winkel]). Üblicherweise
werden, was sich im Übrigen auch aus den der Anmelderin mit dem Senatshin-
weis vom 7. Februar 2017 übersandten Anlagen 1 bis 3 ersehen lässt, die Spiel-
automaten und Spiele der Klasse 9 bzw. der Klasse 28, mit einer themenbezoge-
nen Aufmachung, mit Aufdrucken an den Produkten selbst oder auf der Verpa-
ckung versehen. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Veranstaltung und Durch-
führung von (Glücks- und Gewinn-)Spielen kommen als wahrscheinlichste und
naheliegendste Verwendungsformen Werbemaßnahmen in Form von (Internet
oder Zeitungs-)Anzeigen, Veranstaltungshinweisen, der Aufnahme in Veranstal-
tungskalendern und in Prospekten oder auf Werbetafeln (Litfaßsäulen) oder die
Verwendung an dem Veranstaltungsgebäude (Werbebanner) selbst in Betracht.
Bei derartigen Verwendungen im Zusammenhang mit den beschwerdegegen-
ständlichen Waren und Dienstleistungen werden die angesprochenen allgemeinen
Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung aufgrund der ihr immanenten
Sachaussage nicht als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem
bestimmten Unternehmen verstehen.

Anders als in der von der Anmelderin angeführten Entscheidung zur Schutzfähig-
keit von „King´s Court“ (Königshof) handelt es sich bei Machu Picchu nicht nur um
einen vagen Hinweis auf das Genre, sondern bezeichnet eine konkrete und bes-
tens bekannte frühere Inkastadt. Was die Berufung auf vorangegangene angeblich
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vergleichbare Entscheidungen angeht, ist im Übrigen insoweit auch auf die dazu
ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR
2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen
EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 - 44 - Post-
kantoor), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und
des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; Mar-
kenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 -
Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwir-
kung gegeben ist (vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 58 und
Rn. 59 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung
über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das
Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach
ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Inso-
fern gibt es keine irgendwie geartete Bindung an frühere Entscheidungen für das
Bundespatentgericht. Das Gericht und auch das Patentamt haben in jedem Ein-
zelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen. Auf eine
möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung in einem anderen Fall kann sich
niemand berufen.

Ausgehend von dem recherchierten Material, den Kennzeichnungsgewohnheiten
in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen und den vorste-
henden Überlegungen hierzu wird der angesprochene Verkehr angesichts des
waren- und dienstleistungsbeschreibenden Bezugs der angemeldeten Bezeich-
nung darin nur einen Hinweis auf Inhalt und Thema des in dieser Form gekenn-
zeichneten Produkts erkennen, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass der Eintragung
der beschreibenden Bezeichnung „Machu Picchu“ für die beschwerdegegenständ-
lichen Waren ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen-
steht.
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Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.


Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war nicht angezeigt und von der
Anmelderin nicht beantragt worden, § 69 Nr. 3 bzw. Nr. 1 MarkenG.


III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

- 14 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen

Hu


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