25 W (pat) 41/15  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



25 W (pat) 41/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
9. März 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2010 027 359.3

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

AUERBACH

ist am 4. Mai 2010 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Markenregister angemeldet worden und beansprucht
nach Beanstandung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Verfahren
vor der Markenstelle noch Schutz für die nachfolgenden Waren und Dienstleistun-
gen:

Klasse 9:
Computerprogramme und Zubehör dafür, nämlich Unterprogramme, Programm-
module (Software), Programmgeneratoren (Software), Hilfs- und Schnittstellenpro-
gramme; auf Datenträgern aufgezeichnete Daten;

Klasse 38:
Sammeln und Liefern von Nachrichten (Presseagenturen); elektronisches Über-
mitteln von Daten; Betrieb eines elektronischen Informations- und Kommunikati-
onssystems (soweit in Klasse 38 enthalten), nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf
ein weltweites Computernetzwerk, Bereitstellung des Zugriffs auf Computerpro-
gramme in Datennetzen, Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet,
Bereitstellung von Internet-Chatrooms, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels
Computer, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, Über-
mittlung von Nachrichten, Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken, Weiterleiten
von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Erbringung von
Dienstleistungen in Verbindung mit Online-Diensten auch im Internet, nämlich
Übermittlung von Informationen aller Art; Vermittlung und Vermietung von Zugriffs-
zeiten und/oder Zugriffsmöglichkeiten zu Datenbanken;
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Klasse 41:
Erziehung, Ausbildung; Verfassen, Verlegen (ausgenommen Druckarbeiten) und
Herausgabe von Publikationen aller Art (ausgenommen Werbetexte) mittels aller
Medien;

Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; anwenderbezogene techni-
sche Beratung über den Einsatz und die Anwendungsmöglichkeiten der Software,
Installation und Wartung der Software; Dienstleistungen eines Softwarehauses,
nämlich technische Planung, Design, Erstellung, Programmierung, Aktualisierung,
Pflege und Installation von Software, technische Systemanalyse und technische
Anwendungsberatung in Bezug auf Software sowie technische Beratung sowie
technologische Dienstleistungen zur Unterstützung und zur Durchführung der Fest-
legung von Datenstrukturen und deren Änderung; Dienstleistungen in Zusam-
menhang mit dem Internet, nämlich Erstellung, Wartung und Pflege von Program-
men zur Nutzung im Internet und/oder zur Nutzung des Internets sowie technische
Beratung in Bezug auf Einsatz und Weiterentwicklung derartiger Programme;

Klasse 45:
Sicherheitsdienstleistungen für den Schutz von Sachwerten und Individuen.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
unter der Nummer 30 2010 027 359.3 geführte Anmeldung mit Beschluss vom
6. August 2012 und Erinnerungsbeschluss vom 30. April 2015 wegen eines beste-
henden Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewie-
sen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die angemeldete Marke eine beschrei-
bende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei. Auerbach sei unter
anderem der Name einer Stadt im Vogtlandkreis mit im Jahr 2011 19.838 Einwoh-
nern und einer über 725 Jahre alten Geschichte und einer langen Tradition in den
Bereichen Handwerk, Kultur, Tourismus und einigen ortsansässigen EDV-Firmen,
einer Stadt in der Oberpfalz mit im Jahr 2010 8.872 Einwohnern sowie zweier
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Gemeinden im Erzgebirgskreis in Sachsen und im Landkreis Deggendorf. Es sei
nicht maßgeblich, ob die mit Auerbach bezeichneten Orte gegenwärtig bereits
Herstellungs- oder Erbringungsort der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
seien, da jedenfalls nach der Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
deren Produktion bzw. Erbringung an einem Ort der Größe und Lage der ver-
schiedenen Auerbachs nicht grundsätzlich ausscheide. Auch der Umstand, dass
es mehrere Orte mit dem Namen Auerbach gebe und sich die angemeldete Be-
zeichnung auch als Familienname eigne, stehe nach der ständigen Rechtspre-
chung einem Freihaltebedürfnis an der geografischen Herkunftsbezeichnung nicht
entgegen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er vertritt die Auffassung,
dass eine Ortsbezeichnung, die nicht nur mehrfach, sondern derart häufig wie die
Bezeichnung Auerbach (19 Mal als Bezeichnung für einen Ort, 13 Mal als Be-
zeichnung für ein Fließgewässer) vorkomme, als geografische Herkunftsangabe
nicht verwendet werden könne. Eine geografische Herkunftsangabe setze nach
ihrem Sinn und Zweck voraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise eine
konkrete Vorstellung über den gemeinten Ort hätten, wovon bei einer solchen
Vielzahl möglicher Orte, die auch keinen regionalen Schwerpunkt bildeten, nicht
auszugehen sei. Zudem sei keiner der genannten Orte für ein bestimmtes Produkt
bekannt, so dass auch nicht ersichtlich sei, zu welchem der betreffenden Orte die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen näheren Bezug haben sollten.
Die Bezeichnung Auerbach werde vorliegend ausschließlich mit dem Familienna-
men des Anmelders in Verbindung gebracht, der als Geschäftsführer eines welt-
weit tätigen Unternehmens Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit
der Daten und IT Sicherheit herstelle und vertreibe und Namensgeber der von ihm
gegründeten Auerbach Stiftung sei. Der Anmelder verweist auf die seiner Ansicht
nach vergleichbaren Entscheidungen des Europäischen Gerichts zu der Wort-
marke „Neuschwanstein“ (EuG, Urteil vom 05.07.2016 - T-167/15, BeckRS 2016,
81444 - Neuschwanstein) sowie des Bundespatentgerichts zu der Eintragbarkeit
der Bezeichnung „Konstanzer Konzilgespräch“ (MarkenR 2010, 403).
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Der Anmelder beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 6. August 2012 und vom 30. April 2015
aufzuheben.

Vorsorglich regt der Anmelder die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Ebenso regt er die Aussetzung des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung
des EuGH über die Anmeldung „Neuschwanstein“ (…: Rechtsmittel des
B… e.V. gegen das Urteil des
Gerichts (Dritte Kammer) vom 5. Juli 2016 in der Rechtssache …), an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze des Anmelders und den übrigen Akteninhalt verwiesen.


II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Entgegen der Auffassung des
Anmelders stellt die angemeldete Bezeichnung i. V. m. den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 41, 42 und 45 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG eine beschreibende Angabe dar, nämlich eine zur Begründung der geo-
grafischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignete
Angabe, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat
(§ 37 Abs. 1 MarkenG).

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, welche
ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtspre-
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chung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie überein-
stimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse
liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der bean-
spruchten Waren beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie er-
laubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung
nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den
Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschrei-
benden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30 - Chiemsee; GRUR
2004, 146, Rn. 31 f. - DOUBLEMINT).

Entgegen der Rechtsauffassung des Anmelders kommt es nicht darauf an, dass
die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „Auerbach“ derzeit mit den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Verbindung bringen. Das Schutz-
hindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt voraus, dass die fragliche Angabe
zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen „dienen kann“. Es kommt insofern also lediglich auf die objektive
Eignung der Bezeichnung an, als geographische Herkunftsangabe dienen zu
können. Hiervon sind demzufolge auch Namen von Orten umfasst, die den ange-
sprochenen Verkehrskreisen für die betroffene Produktgruppe noch nicht bekannt
sind. Maßgeblich ist, ob tatsächlich ein Interesse der Allgemeinheit an der Frei-
haltung des Begriffs für die begehrten Waren oder Dienstleistungen besteht. Inso-
weit ist zu prüfen, welche Bedeutung der Örtlichkeit oder Gegend als geografische
Herkunftsangabe beizumessen ist. Dabei ist die Eintragung nicht nur zu versagen,
wenn die Ortsangabe für die betroffene Produktgruppe bereits bekannt ist, son-
dern es ist im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung
zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob eine beschreibende
Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist bzw. in Betracht
kommt (EuGH, a. a. O. Rn. 31-34 – Chiemsee; BGH, GRUR 2003, 882, 883 –
Lichtenstein; BPatG GRUR 2009, 491, 494 f. – Vierlinden; a. a. O. – STUBEN-
GASSE MÜNSTER). Hierbei sind die Gesamtumstände, insbesondere die zukünf-
tige wirtschaftliche Bedeutung des Ortes und der zugehörigen Infrastruktur zu
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berücksichtigen. Anhaltspunkt für die Eignung einer Ortsangabe zur Beschreibung
der geografischen Herkunft ist daher das Bestehen einschlägiger Herstellungs-
und Vertriebsunternehmen am fraglichen Ort. Auch wenn gegenwärtig keine sol-
chen Unternehmen existieren, kann eine Schutzhindernis nach § 8 Abs. Nr. 2
MarkenG der Eintragung entgegenstehen, wenn angesichts der objektiven Ge-
samtumstände die Möglichkeit der Eröffnung solcher Betriebe im Zuge der künfti-
gen wirtschaftlichen Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten ist bzw. in Be-
tracht kommt. Maßgebliche Umstände sind dabei die branchenbezogene wirt-
schaftliche Bedeutung des Ortes, das allgemeine Handelsvolumen, die Infra-
struktur der umliegenden Region, die Vegetation, das Vorhandensein notwendiger
Grundstoffe und die jeweiligen Verkehrsanbindungen. Gegen eine Eignung einer
Ortsangabe zur Beschreibung der geografischen Herkunft kann der Umstand
sprechen, dass sich der fragliche Ort weder gegenwärtig als Sitz entsprechender
Herstellungs- Vertriebs- oder Leistungsunternehmen anbietet noch mit einer ent-
sprechenden wirtschaftlichen Entwicklung in der Zukunft ernsthaft zu rechnen ist.
Hiergegen können die geografischen Besonderheiten des Ortes sprechen, so
dass aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise eine solche Entwicklung völlig un-
wahrscheinlich ist. Als schutzunfähige geografische Angaben kommen dabei auch
Ortsnamen im weiteren Sinne in Betracht, wie z. B. Namen von Stadt- bzw. Ge-
meindeteilen und sogar Gebäuden oder Gebäudekomplexen (vgl. dazu Strö-
bele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 441, 442 m. w. N.).

Ausgehend von diesen Vorgaben eignet sich die angemeldete Bezeichnung für
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus Sicht der angesprochenen
Verkehrskreise im Sinne einer geografischen Herkunftsangabe gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG.
Auerbach ist, was vom Anmelder auch nicht in Frage gestellt wird, der Name meh-
rerer Städte und Gemeinden in Deutschland sowie die Bezeichnung von Orts- und
Stadtteilen. Die bekanntesten und größten Gemeinden sind dabei Auerbach im
Vogtland mit einem Flugplatz, dort ansässiger Textil- und Nahrungsmittelindustrie,
Elektro- und Werkzeugmaschinenbau sowie KfZ-Zulieferern und Auerbach in der
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Oberpfalz, einer einstigen Bergbaustadt (Eisenerz) mit zahlreichen mittelständi-
schen Unternehmen in der Elektrotechnik, der Bau- und Bauelemente-Bran-
che sowie dem Speditionsgewerbe. Es handelt sich dabei um nicht ganz unbe-
deutende Gemeinden, bei denen es nach den tatsächlichen Gegebenheiten im
Bereich des Möglichen bzw. Wahrscheinlichen liegt, dass sie als Hinweis auf die
geografische Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen
können. Auerbach ist auch bereits von der Wortbildung her eine „typische“ Orts-
angabe insofern, als das Suffix „-bach“ üblicherweise für Siedlungen an einem
Bachlauf steht (vgl. zu „typischen“ Ortsangaben Ströbele/Hacker, MarkenG,
11. Aufl., § 8 Rn. 426).
Angesichts dieser Umstände liegt die Erwartung der angesprochenen Verkehrs-
kreise nahe, dass die unter der angemeldeten Bezeichnung beanspruchten Waren
der Klasse 9, Computersoftware bzw. Softwareprodukte, und die Dienstleistungen
in den Klassen 38, 41, 42 und 45 mit „Auerbach“ als Herstellungsort der Waren
und Erbringungsort bzw. Angebotsort der Dienstleistungen in Verbindung gebracht
werden. Weder in Bezug auf die Herstellung und Entwicklung der Computersoft-
ware und dazu gehörende Produkte, noch hinsichtlich der Erbringung der konkret
beanspruchten Dienstleistungen werden besondere örtliche Gegebenheiten in
Bezug auf den Ort ihrer Herstellung oder Erbringung vorausgesetzt. In beiden der
oben genannten größeren Gemeinden sind bereits zahlreiche Gewerbebetriebe
und Handelsunternehmen vorhanden, was dafür spricht, dass sich Auerbach auch
als Erbringungs- bzw. Angebotsort für die beanspruchten Dienstleistungen eignet.
Ob bereits gegenwärtig die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einem
der Auerbach Orte hergestellt oder erbracht werden, kann dahingestellt bleiben,
da jedenfalls nach der Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen deren
Produktion oder Erbringung an einem Ort der Größe und Lage der genannten mit
Auerbach bezeichneten Städte grundsätzlich möglich und auch hinreichend wahr-
scheinlich ist.

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Der Umstand, dass mehrere Ortschaften in Deutschland oder auch Gemeinde-
und Stadtteile mit Auerbach bezeichnet werden, führt nicht zum Wegfall des
Schutzhindernisses. Zwar mag im Einzelfall zur genaueren Identifizierung der
konkreten Herkunft die Angabe weiterer Zusätze sinnvoll sein, die Bezeichnung
verliert dadurch aber nicht ihre grundsätzliche Eignung auf die Herkunft der Waren
und Dienstleistungen aus dem Ort Auerbach hinzuweisen. Im Gegenteil führt die
Tatsache, dass Auerbach zur Bezeichnung des Ursprungsortes der Waren und
des Angebots- und Erbringungsorts von Dienstleistungen für mehrere, verschie-
dene Städte dient, sogar zu einem erhöhten Freihaltebedürfnis.

Auch der Umstand, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um den Na-
men des Anmelders handelt, ist für das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses an
der geografischen Angabe letztlich unerheblich, da es nur auf die objektive Eig-
nung der fraglichen Bezeichnung als geografische Angabe zu dienen, ankommt.

Soweit sich der Anmelder und Beschwerdeführer darauf bezieht, dass er als
Gründer eines Unternehmens für Sicherheitssysteme für Computer und einer nach
ihm benannten Stiftung bekannt sei und die angesprochenen Verkehrskreise im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen daher die
Bezeichnung in erster Linie mit ihm und nicht mit den gleichnamigen Städten und
Gemeinden in Verbindung brächten, macht er Gründe geltend, die im Rahmen
einer Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung nach § 8 Abs. 3 MarkenG zu prüfen
sind. Ausreichende Gesichtspunkte oder ein ausreichend substantiierter Vortrag
für eine (Anfangs-)Glaubhaftmachung in Bezug auf eine Verkehrsdurchsetzung,
die auch Anlass für weitere Ermittlungen bzw. Beweiserhebung geben können,
können darin aber nicht gesehen werden (vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG,
11. Aufl., § 8 Rn. 669 ff.).

Ebenso wenig führen die Verweise des Anmelders auf die Entscheidungen des
Europäischen Gerichts zu „Neuschwanstein“ bzw. des Bundespatentgerichts zur
Schutzfähigkeit der Bezeichnung „Konstanzer Konzilgespräch“ zu einem Erfolg
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der Beschwerde. Insoweit mangelt es schon an einer mit der vorliegenden Be-
zeichnung einer Ortsangabe vergleichbaren Konstellation, wenn es um die
Schutzfähigkeit der Bezeichnung eines Bauwerks, das zum deutschen Kulturgut
gehört (Neuschwanstein) bzw. einer aus einer geografischen Angabe und der Be-
zeichnung einer Veranstaltung zusammengesetzten Wortkombination (Kon-
stanz+Konzilgespräch) geht.

Die Beschwerde des Anmelders war nach alledem zurückzuweisen.


III.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Es war weder eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG) noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des
Rechts erforderlich (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Senat hat die Frage der
Schutzfähigkeit der vorliegend angemeldeten geografischen Angabe anhand der
von der Rechtsprechung entwickelten maßgeblichen Kriterien beurteilt, ohne dabei
von diesen Kriterien oder von anderen Senatsentscheidungen abzuweichen.

Auch ist eine Aussetzung des Verfahrens bis zu der Entscheidung des EuGH in
dem Verfahren … - Neuschwanstein nicht veranlasst, da ein Erkenntnis-
gewinn aus einem Urteil zu der Schutzfähigkeit einer Bezeichnung eines berühm-
ten Bauwerkes für die hier zu entscheidende Beurteilung der Schutzfähigkeit einer
geografischen Angabe und insoweit zu einer unterschiedlichen Fallgestaltung
nicht zu erwarten ist.

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IV.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen

Hu


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