25 W (pat) 27/17  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




25 W (pat) 27/17
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache













betreffend die Marke 802 273
(hier: Löschungsverfahren 802 273 S 26/15 Lösch)
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hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Löschungsantragstellers wird
zurückgewiesen.

2. Der Löschungsantragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.


G r ü n d e

I.

Die am 16. Mai 1964 angemeldete Wortmarke „Merci“ ist am 29. März 1965 unter
dem Aktenzeichen 802 273 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt ge-
führte Register eingetragen worden und genießt derzeit noch Schutz für die Waren
der Klasse 30:

Kakao, Schokolade, Zuckerwaren.

Am 29. Januar 2015 hat der Löschungsantragsteller gestützt auf § 50 Abs. 1
i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG die Löschung der streitgegenständlichen Marke
beantragt und hierzu vorgetragen, dass die angegriffene Marke eine „Raubmarke“
sei. Die Markeninhaberin versuche, der Allgemeinheit den Begriff „Danke“ bzw.
„Merci“ zu rauben. Die Markeninhaberin sei gegen Verwender des Begriffs „Merci“
vorgegangen, insbesondere die Betreiberin des „Café Merci“ in Bad Soden, und
habe zu deren Lasten Rufmord begangen.
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Mit Beschluss vom 19. Januar 2016 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen
Patent- und Markenamts den Löschungsantrag als unzulässig verworfen und dem
Löschungsantragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung ist
ausgeführt, dass der Löschungsantrag nicht statthaft sei. Soweit Schutzhinder-
nisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG betroffen seien, könne der Lö-
schungsantrag nur innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren seit der Eintragung
der angegriffenen Marke gestellt werden. Soweit sich der Löschungsantragsteller
auf das Schutzhindernis der bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2
Nr. 10 MarkenG berufe, sei eine Löschung nicht möglich, da im Zeitpunkt der Ein-
tragung der angegriffenen Marke unter der Geltung des Warenzeichengesetzes
ein der bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ent-
sprechendes Eintragungshindernis nicht bestanden habe.


Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Löschungsantragstellers. Er führt
hierzu aus, dass einem seiner früheren Mandanten die Marke „Classe E“ als an-
gebliche „Hinterhaltsmarke“ geraubt worden sei. Hieran hätten das deutsche Pa-
tent- und Markenamt sowie das Bundespatentgericht durch massive Fälschungen
und durch Prozessverschleppung federführend mitgewirkt. Die Marke „Merci“ sei
durch einen Markenraub unrechtmäßig erworben worden.


Mit Schriftsatz vom 4. März 2017 hat der Löschungsantragsteller alle Mitglieder
des 25. Markenbeschwerdesenats wegen der Besorgnis der Befangenheit abge-
lehnt.
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Der Löschungsantragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen
Patent- uns Markenamts vom 19. Januar 2016 aufzuhe-
ben und die Marke 802 273 zu löschen.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenabteilung 3.4. sowie auf die Schriftsätze des Löschungsantragstellers, den Be-
schluss des 25. Markenbeschwerdesenats vom 20. März 2017, mit dem der Be-
fangenheitsantrag zurückgewiesen worden ist, und den weiteren Akteninhalt Be-
zug genommen.


II.

Die Richter des 25. Markenbeschwerdesenats konnten trotz des Ablehnungsan-
trags des Löschungsantragstellers vom 4. März 2017 und der gesetzlichen Rege-
lung gemäß § 72 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO in der Sache entschei-
den, weil dieser Ablehnungsantrag aufgrund des Beschlusses vom 20. März 2017,
der am 23. März 2017 in Postauslauf gegangen ist und inzwischen zugestellt wor-
den ist, bestandskräftig verworfen worden ist.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das DPMA im Beschluss vom
19. Januar 2015 im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, besteht schon aus forma-
len Gründen kein Löschungsgrund.
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Soweit Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG gegeben sein
könnten, hat sich der Löschungsantragsteller in seinem Löschungsantrag hierauf
nicht berufen (zur Frage des Streitgegenstandes im Löschungsverfahren vgl.
BPatG GRUR 2017, 275, 277 – Quadratische Schokoladenverpackung). Darüber
hinaus hat das DPMA zutreffend ausgeführt, dass in jedem Fall die Löschungsan-
tragsfrist von 10 Jahren nach § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG abgelaufen gewesen
wäre.


Eine Löschung der angegriffenen Marke wegen Bösgläubigkeit nach § 8 Abs. 2
Nr. 10 MarkenG ist durch die Übergangsvorschrift des § 162 MarkenG ausge-
schlossen. Soweit eine Marke, so wie die hier streitgegenständliche, vor dem 1.
Januar 1995 eingetragen und der Löschungsantrag nach dem 1. Januar 1995 ge-
stellt worden ist, besteht ein Löschungsgrund wegen absoluter Schutzhindernisse
nur, wenn das Schutzhindernis sowohl nach dem Warenzeichengesetz bestand
als auch nach dem Markengesetz besteht, § 162 Abs. 2 Satz 2 MarkenG. Da nach
dem Warenzeichengesetz kein der bösgläubigen Markenanmeldung entsprechen-
des Schutzhindernis gegeben war, ist eine Löschung der vor dem 1. Januar 1995
eingetragenen angegriffenen Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG grundsätz-
lich nicht möglich.


Die Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf den Löschungsantragsteller und
Beschwerdeführer entsprach nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG der Billigkeit. Die
Beschwerde gegen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
19. Januar 2016 war aus den oben dargelegten Gründen von vorneherein und für
den Löschungsantragsteller ohne weiteres erkennbar ohne jede Aussicht auf Er-
folg.
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III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann die Anmelderin und Beschwerdeführerin das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen

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