25 W (pat) 26/17  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




25 W (pat) 26/17
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend die Marke 30 2014 004 551

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. September 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der
Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Das am 2. Juli 2014 angemeldete Zeichen

Cafet

ist am 28. August 2014 unter der Nr. 30 2014 004 551 in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Markenregister für eine Ware der Klasse 30 ein-
getragen worden, nämlich Zucker.

Gegen die Eintragung der am 2. Oktober 2014 veröffentlichten Marke hat die In-
haberin der Unionsmarke UM 011 377 165 am 30. Dezember 2014 Widerspruch
erhoben. Die Widerspruchsmarke

CAFE ETC…

ist seit dem 30. April 2013 eingetragen und genießt unter anderem Schutz für die
Ware der Klasse 30: Zucker.
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Die Widersprechende legte am 30. Dezember 2014 mittels eines ausgefüllten Wi-
derspruchsformulars des DPMA per Fax Widerspruch gegen die oben genannte
Markeneintragung ein. Als Anlage zum Widerspruchsformular ging beim DPMA
ein SEPA-Lastschriftmandat ein. Dieses bezog sich jedoch nicht auf den hier ver-
fahrensgegenständlichen Widerspruch, sondern auf einen Antrag auf Schutz-
rechtsverlängerung hinsichtlich eines anderen Verfahrens, das gleichfalls von der
Bevollmächtigten der Widersprechenden betreut wurde. Das dem DPMA zuge-
faxte Lastschriftmandat benannte das Aktenzeichen DE 30469512, die Gebühren-
nummer 332100 und den einzuziehenden Betrag von 750 Euro. Ein gleichlauten-
des SEPA-Lastschriftmandat war von der Bevollmächtigten der Widersprechenden
bereits am 29. Dezember 2014 als Anlage zu dem genannten Antrag auf Verlän-
gerung der Schutzdauer der Marke DE 30469512 an das DPMA gefaxt worden.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 16. Oktober 2015 festgestellt, dass der Widerspruch nach § 64a
MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gelte, da die Wider-
spruchsgebühr nicht fristgerecht gezahlt worden sei. Mit dem Lastschriftenmandat,
das dem Widerspruch vom 30. Dezember 2014 beigefügt gewesen sei, sei keine
Zahlung der Widerspruchsgebühr bewirkt worden. Für den Widerspruch gemäß
§ 42 MarkenG sei nach § 64a MarkenG i. V. m. § 2 Abs. 1 PatKostG, Nr. 331 600
GebVerz eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 120 Euro zu entrichten. Sie werde
gemäß § 3 Abs. 1 PatKostG mit Einlegung des Widerspruchs fällig und sei gemäß
§ 64a i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG innerhalb der Widerspruchsfrist des § 42
Abs. 1 MarkenG zu zahlen. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV könne die Gebühr
durch Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwen-
dungszweck gezahlt werden. Zur sicheren Bestimmung der Kosten bzw. der zu
zahlenden Gebühr bedürfe es regelmäßig der Angabe des amtlichen Kennzei-
chens des betreffenden Schutzrechts, der einschlägigen Gebührennummer und
des zu zahlenden Betrags. Mit Blick auf die massenhaft beim DPMA eingehenden
Zahlungen und aus Gründen der Rechtssicherheit müsse jede Gebührenentrich-
tung beim DPMA so klar und vollständig sein, dass ihre verfahrensmäßige Erfas-
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sung und Zuordnung ohne verzögernde Ermittlungen gewährleistet sei. Das als
Anlage zum Widerspruch vom 30. Dezember 2014 beigefügte SEPA-Lastschrift-
mandat habe diesen Anforderungen nicht genügt, da es statt einem Betrag von
120 Euro einen Betrag von 750 Euro ausgewiesen, als Angabe des Verwen-
dungszwecks statt des zutreffenden Aktenzeichens 30 2014 004 551 das Akten-
zeichen 30469512 benannt und statt der Gebührennummer 331 600 die Gebüh-
rennummer 332 100 enthalten habe.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Sie ist der
Auffassung, dass die Beschwerdegebühr fristgerecht bezahlt worden sei. Es sei
auf den erkennbaren Erklärungsinhalt des Faxes vom 30. Dezember 2014 abzu-
stellen, aus dem die Zahlung der Widerspruchsgebühr folge. Die Sachbearbeiterin
des DPMA habe am 15. Januar 2015 bei der Bevollmächtigten der Widerspre-
chenden angerufen und gefragt, ob ihre Annahme zutreffe, dass das dem Wider-
spruch vom 30. Dezember 2014 beigefügte Lastschriftmandat für den Wider-
spruch zu nutzen sei. Dies belege, dass dem SEPA-Lastschriftmandat bzw. dem
Widerspruch vom 30. Dezember 2014 der wirkliche Wille des Parteivertreters
habe entnommen werden können, nämlich die Zahlung der Widerspruchsgebühr
zu bewirken. Da sowohl im Hinblick auf den Antrag auf Schutzrechtsverlängerung
der Marke mit der Registernummer 304 69 512 vom 29. Dezember 2014 als auch
im Hinblick auf den Widerspruch vom 30. Dezember 2014 jeweils ein Lastschrift-
mandat erteilt worden sei, hätten beide Lastschriftmandate separat ausgeführt
werden können. Die unzutreffende Angabe des Aktenzeichens stehe einer wirk-
samen Zahlung nicht entgegen, da die zwei Anträge vom 29. Dezember und vom
30. Dezember 2014 verbunden mit den jeweils beigefügten Einzugsermächtigun-
gen eine untrennbare Einheit bildeten bzw. die Anträge und Lastschriftmandate
jeweils in einem Telefax übersandt worden seien. Insofern sei seitens des DPMA
eine zutreffende Zuordnung der Zahlung ohne Weiteres möglich gewesen. Der
erforderliche Verwaltungsaufwand oder Bequemlichkeitserwägungen seitens des
DPMA bei der Zuordnung der Zahlung dürften hinsichtlich der Wirksamkeit der
Zahlung nicht den Ausschlag geben. Das DPMA habe zudem am 23. Fe-
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bruar 2015 die Widerspruchsgebühr abgebucht und noch nicht zurückgezahlt.
Dies belege, dass das Lastschriftmandat ausführungsfähig gewesen sei. Es sei
unschädlich, dass das SEPA-Lastschriftmandat mit 750 Euro einen zu hohen Be-
trag ausgewiesen habe. Das Bundespatentgericht habe bereits festgestellt, dass
ein unbezifferter Abbuchungsauftrag eine zulässige Gebührenzahlung sei (Be-
schluss vom 24. Mai 2016 – 29 W (pat) 123/03). Daher müsse erst recht ein „zu
hoher“ Abbuchungsbetrag zulässig sein.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschuss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 16. Oktober 2015 aufzuheben und die
Sache zur Fortführung und Entscheidung des Widerspruchsver-
fahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverwei-
sen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke ist der Auffassung, dass die Beschwerde-
gebühr nicht fristgerecht bezahlt worden sei, so dass das DPMA zu Recht festge-
stellt habe, dass der Widerspruch nicht wirksam erhoben worden sei. Der Ein-
wand, dass eine „zu hohe“ Zahlung unschädlich sei, verfange nicht, da ein unzu-
treffender Betrag und ein falsches Aktenzeichen benannt worden seien. Zudem
beziehe sich die von der Widersprechenden genannte Entscheidung des Bundes-
patentgerichts auf Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahren, so dass die Fälle
nicht vergleichbar seien. Nachdem die Zahlung nicht gemäß § 2 Nr. 4 PatKostG
bewirkt worden sei, komme es auf das Telefonat der Bevollmächtigten der Wider-
sprechenden mit der Sachbearbeiterin des DPMA vom 15. Januar 2015 und des-
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sen Inhalt nicht an. Höchst vorsorglich würden das von der Widersprechenden
behauptete Telefonat und dessen Inhalt bestritten.

Die Widersprechende hat den ursprünglich gestellten Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 30. August 2017 zurückge-
nommen, so dass im schriftlichen Verfahren zu entscheiden war.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 30 vom 16. Oktober 2015 sowie auf die Schriftsätze der Betei-
ligten und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde der Widersprechenden bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Deut-
sche Patent- und Markenamt hat zutreffend festgestellt, dass der Widerspruch
nicht wirksam erhoben worden ist.

Voraussetzung für die Wirksamkeit des Widerspruchs nach § 42 MarkenG ist nach
§ 64a MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG die fristgerechte Zahlung der Wider-
spruchsgebühr in Höhe von 120 Euro gemäß § 64a MarkenG i. V. m. § 2 Abs. 1
PatKostG, Nr. 331 600 GebVerz. Eine solche Zahlung ist nicht erfolgt. Die Zahlung
wurde insbesondere nicht mit dem SEPA-Lastschriftmandat bewirkt, das dem Wi-
derspruch vom 30. Dezember 2014 beigefügt war. Das DPMA hat im Beschluss
vom 16. Oktober 2015 völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Zahlung
der Widerspruchsgebühr zur sicheren Bestimmung der Zahlung regelmäßig das
amtlichen Kennzeichen des betreffenden Schutzrechts, die nach dem Gebühren-
verzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) einschlägige Gebührennummer und
der zu zahlende Betrag zu nennen sind. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV kön-
nen Kosten bzw. Gebühren mittels eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats
gezahlt werden, wobei das Lastschriftmandat Angaben zum Verwendungszweck
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enthalten muss. Dementsprechend sollen nach § 1 Abs. 2 PatKostZV bei einer
Zahlung durch Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats die vom DPMA bereitge-
stellten Formulare verwendet werden. Dieser Voraussetzung entsprach das be-
schwerdegegenständliche Lastschriftmandat offenkundig nicht, da es nicht für den
beschwerdegegenständlichen Widerspruch, sondern für ein gänzlich anderes Ver-
fahren bestimmt war.

Das Lastschriftmandat, das dem Widerspruch vom 30. Dezember 2014 beigefügt
war, kann nicht im Wege der Auslegung oder der Umdeutung als wirksame Zah-
lung der Widerspruchsgebühr angesehen werden. Entgegen der Auffassung der
Widersprechenden war das Lastschriftmandat nicht „ausführbar“. Zunächst belegt
das von der Widersprechenden behauptete Telefongespräch mit der Sachbear-
beiterin des DPMA vom Januar 2015 nicht, dass das Lastschriftmandat zumindest
den erkennbaren Verwendungszweck einer Zahlung der Widerspruchsgebühr
beinhaltete. Folgt man dem Sachvortrag der Widersprechenden, so belegt das
Telefonat das Gegenteil, nämlich dass die Sachbearbeiterin des DPMA sich nicht
in der Lage sah, ohne ausdrückliche Rückversicherung bei der Widersprechenden
das Lastschriftmandat vom 30. Dezember 2014 entgegen dessen ausdrücklicher
Bestimmung zu verwenden. Das DPMA kann grundsätzlich eine erkennbar für ein
anderes Verfahren bestimmte Zahlung nach eigenem Ermessen anderweitig ver-
rechnen.

Auch die Tatsache, dass das Lastschriftmandat dem Widerspruch physisch bei-
gefügt war bzw. gemeinsam mit dem Widerspruch an das DPMA gefaxt worden
war, lässt keine Auslegung im Sinne der Widersprechenden zu. Ein entsprechen-
der Erklärungswille ist in der Verbindung des Widerspruchs mit dem Lastschrift-
mandat schon deswegen nicht zu erkennen, weil der weitergehende Sachverhalt,
auf den sich die Widersprechende stützt, nämlich die Schutzrechtsverlängerung
vom 29. Dezember 2014, nicht dem hier vorliegenden Verfahren zugehörig war.
Es ist aus Sicht des Sachbearbeiters des DPMA, also bei isolierter Betrachtung
des Faxes vom 30. Dezember 2014 ebenso möglich wie naheliegend, dass die
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Zahlung mittels des beigefügten Lastschriftmandats tatsächlich auf den dort
genannten Schutzrechtsverlängerungsantrag bezogen sein sollte und nur verse-
hentlich oder aus Gründen der Praktikabilität dem Widerspruch beigefügt war.
Wäre beispielsweise dem fristgebundenen Antrag auf Schutzrechtsverlängerung
kein entsprechendes Lastschriftmandat beigefügt gewesen und wäre das dem
Widerspruch beigefügte Lastschriftmandat – der Auffassung der Widersprechen-
den folgend – zu dessen Zahlung herangezogen worden, so hätte der Inhaber des
zu verlängernden Schutzrechts mit dessen Löschung rechnen müssen, obwohl in
seinem Namen ein ordnungsgemäßes Lastschriftmandat erteilt und dem DPMA
übermittelt worden war.

Soweit die Widersprechende der Auffassung ist, dass Bequemlichkeitsgründe
nicht den Ausschlag geben dürften, weshalb es dem DPMA obliege, bei schuld-
haften Versäumnissen seitens der Beteiligten bzw. derer Bevollmächtigten weitere
Nachforschungen anzustellen, kann dem nicht beigetreten werden. Dem steht
bereits entgegen, dass nach der klaren Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV
bei Erteilung eines Lastschriftmandats ein Verwendungszweck zu benennen ist,
womit der Verordnungsgeber eine eindeutige (und damit nicht anfechtbare) Zah-
lungserklärung fordert. Darüber hinaus ist der von der Widersprechenden ange-
führte Begriff der Bequemlichkeit verfehlt, da die Verfahren vor dem DPMA den
Charakter eines Massengeschäfts haben, weshalb jede Gebührenentrichtung
beim DPMA aus sich heraus so klar und vollständig sein muss, dass die verfah-
rens- und betragsmäßige Erfassung und Zuordnung ohne verzögernde Ermittlun-
gen gewährleistet ist. Der Verordnungsgeber hat insbesondere auch aus Gründen
des reibungslosen Betriebs der Registerbehörde interpretationsbedürftige Zah-
lungshandlungen ausschließen wollen. Der von der Widersprechenden behaup-
teten Nachforschungspflicht des DPMA steht nicht zuletzt entgegen, dass mit der
Nichtzahlung von Gebühren in der Regel negative Rechtsfolgen verbunden sind,
die gegebenenfalls auch die Interessen des Verfahrensgegners betreffen, so dass
im Interesse der Rechtssicherheit eine eindeutige, nicht interpretationsfähige
Zahlungserklärung zu fordern ist, was eine Nachforschungspflicht ausschließt
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(BPatG Beschluss vom 11. Mai 2004 – 33 W (pat) 434/02; die Entscheidung ist
über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich). Das DPMA
ist z. B. auch nicht gehalten bei vergleichbaren Fallgestaltungen, wie dem Ablauf
der Beschwerdefrist bei eingelegten Beschwerden, auf die fehlende Zahlung von
Gebühren hinzuweisen (BPatG GRUR 1999, 150, 151).

Der Hinweis der Widersprechenden, dass nach der Rechtsprechung des Bundes-
patentgerichts bei der Zahlung einer Gebühr die fehlende Angabe des Zahlbetra-
ges unter Umständen unschädlich sein könne, gibt zu keiner anderen Beurteilung
Anlass. In dem zitierten Fall war der Beschwerde die Erklärung beigefügt worden,
dass beantragt werde, die amtliche Beschwerdegebühr vom Konto der Bevoll-
mächtigten abzubuchen (BPatG Beschluss vom 11. Mai 2004 – a. a. O.). In der
dortigen Entscheidung ist ausgeführt, dass auch wenn die Patentbehörden aus
Gründen der Rechtssicherheit dem Gebührenschuldner nicht zu Lasten der ande-
ren Beteiligten entgegenkommen und den Zahlungswillen des Gebührenschuld-
ners vermuten dürften, ein unbezifferter Abbuchungsauftrag dahingehend ausge-
legt werden könne, dass die gesetzliche Gebühr einzuziehen sei. Eine solche
Möglichkeit der Auslegung der Zahlungserklärung ist bei dem vorliegenden Sach-
verhalt jedoch nicht gegeben, da die Erklärung nicht nur lückenhaft ist, sondern
das entsprechende Verfahren überhaupt nicht betrifft. Der vorliegende Sachverhalt
ist mit dem Sachverhalt nicht vergleichbar, der der obigen Entscheidung zugrunde
lag. Das vorliegende Verfahren ist auch nicht mit einem Fall vergleichbar, bei dem
eine beim DPMA eingegangene Zahlung z. B. wegen des Fehlens des Aktenzei-
chens bzw. fehlender Bestimmungsangabe nicht ohne weitere Nachprüfung dem
entsprechenden Verfahren zugeordnet werden kann (BPatGE 2, 196, 197; 18,
121, 123; vgl. hierzu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 66 Rn. 47
m. w. N.). Bei einem fehlenden Aktenzeichen oder einer fehlenden Bestimmungs-
angabe ist die Zahlung eingegangen, jedoch ist noch nicht erkennbar, wie die
Zahlung bestimmt bzw. zu verbuchen ist, was unter Umständen durch eine spä-
tere Erklärung nachgeholt werden kann. Im vorliegenden Fall war dagegen zur
Zahlung der Widerspruchsgebühr ein SEPA-Lastschriftmandat beigefügt, das
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erkennbar und unzweifelhaft nicht für das Widerspruchsverfahren bestimmt war,
weshalb ein auf das konkrete Verfahren bezogener Zahlungswille überhaupt nicht
erkennbar war, wobei bei einer solchen Zahlung mit eindeutig anderweitiger
Zweckbestimmung nach Ablauf der Zahlungsfrist die Zweckbestimmung auch
nicht nachträglich verändert werden kann.

Im Übrigen kommt es nicht darauf an, dass die Widerspruchsgebühr vom DPMA
am 23. Februar 2015 tatsächlich eingezogen worden ist, da dieser Zahlungsein-
gang nach Ablauf der Zahlungsfrist zum 2. Januar 2015 erfolgte.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,

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5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen


Fa


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