25 W (pat) 26/16  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:120418B25Wpat26.16.0


BUNDESPATENTGERICHT



25 W (pat) 26/16
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
12. April 2018





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



- 2 -



betreffend die Marke 304 71 686 – S 239/15 Lösch

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. April 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:


Die Beschwerde der Markeninhaberin und Löschungsantragsgeg-
nerin wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die am 17. Dezember 2004 angemeldete Bezeichnung

Schönefelder Kreuz

ist am 17. Oktober 2007 unter der Nr. 304 71 686 als Marke in das beim Deut-
schen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden und
genießt nach einem Teillöschungsantrag der Markeninhaberin noch Schutz für die
Dienstleistung der Klasse 36:

Immobilienwesen (alle Dienstleistungen für die Luft- und Raumfahrt).

- 3 -
Mit Schriftsatz vom 28. September 2015, eingegangen beim DPMA am 30. Sep-
tember 2015, hat die Löschungsantragstellerin gestützt auf § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8
Abs. 2 Nr. 1 – 3 MarkenG die Löschung der streitgegenständlichen Marke bean-
tragt. Dem am 13. Oktober 2015 an die Markeninhaberin abgesandten Löschungs-
antrag hat sie mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015, eingegangen beim DPMA
am selben Tag, widersprochen.

Mit Beschluss vom 27. Juli 2016 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA die Lö-
schung der beschwerdegegenständlichen Marke angeordnet. Zur Begründung ist
ausgeführt, dass der Eintragung bereits im Anmeldezeitpunkt das Schutzhindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenge-
standen habe, das auch gegenwärtig fortbestehe. Das Schönefelder Kreuz sei ein
Autobahnkreuz in Brandenburg und stelle einen wesentlichen Verkehrsknoten-
punkt in der Region dar. In seiner Gesamtheit sage die angegriffene Bezeichnung
daher lediglich aus, dass die beanspruchte Dienstleistung in der unmittelbaren
Umgebung des Schönefelder Kreuzes erbracht werde oder sich auf Immobilien
beziehe, die in unmittelbarer Umgebung des Schönefelder Kreuzes gelegen seien.
Damit erschöpfe sich die Bezeichnung in der bloßen Angabe des Herkunfts- bzw.
Erbringungsortes der beanspruchten Dienstleistung. Dem Einwand der Antrags-
gegnerin, dass die Bezeichnung „Schönefelder Kreuz“ keine Ortsangabe sein
könne, weil der Verkehr anderenfalls davon ausgehen müsse, dass die Dienst-
leistung direkt auf der Autobahn erbracht werde, könne nicht gefolgt werden. Der
Verkehr sei daran gewöhnt, dass in der Immobilienbranche mit der Bezeichnung
einer bekannten Örtlichkeit schlagwortartig eine bestimmte Gegend beschrieben
werde. Auch das Vorbringen der Markeninhaberin, Autofahrer sähen das Schöne-
felder Kreuz wegen häufiger Staus lediglich negativ, führe zu keiner anderen Ent-
scheidung, da sich die Dienstleistung „Immobilienwesen (alle Dienstleistungen für
die Luft- und Raumfahrt)“ ausschließlich an Fachkreise wende. Auf dem Gebiet
der Luft- und Raumfahrt seien darüber hinaus die Nähe zu Flughäfen (hier die
Flughäfen Schönefeld und Berlin Brandenburg International) sowie eine gute Ver-
kehrsanbindung wesentliche Faktoren der Standortwahl. Daher sei es bereits im
- 4 -
Anmeldezeitpunkt üblich gewesen, in Immobilienanzeigen mit entsprechenden Be-
zeichnungen die Lage an einem Verkehrsknotenpunkt deutlich hervorzuheben.
Die von der Antragsgegnerin erwähnten, aus ihrer Sicht vergleichbaren Voreintra-
gungen führten zu keinem anderen Ergebnis. Das DPMA sei nach der mehrfach
bestätigten Rechtsprechung des EuGH nicht an Voreintragungen gebunden. Ob
auch ein Löschungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sei – wofür
einiges spreche – könne im Ergebnis dahinstehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Der Bundesgerichts-
hof habe in der Entscheidung GRUR 2012, 144 – Neuschwanstein, ausgeführt,
dass es einer Marke nicht deshalb an jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle, weil es sich um die Bezeichnung einer Sehens-
würdigkeit bzw. eines bedeutenden Kulturguts handle. Die Grundsätze dieser Ent-
scheidung seien auf den vorliegenden Fall übertragbar, auch wenn das Schöne-
felder Kreuz in Bezug auf Bekanntheit und Sehenswürdigkeit nicht mit dem
Schloss Neuschwanstein vergleichbar sei. In Analogie zu dem zitierten Beschluss
könne auch im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass einer
Marke, die auch als Bezeichnung für ein Autobahnkreuz gebräuchlich sei, jegliche
Unterscheidungskraft fehle. Richtigerweise gehe die Markenabteilung davon aus,
dass sich die beanspruchte Dienstleistung ausschließlich an Fachkreise richte. Es
sei jedoch kein Grund ersichtlich, warum die angesprochenen Fachkreise das Zei-
chen „Schönefelder Kreuz“ nicht als Unterscheidungsmittel für die beanspruchte
Dienstleistung auffassen sollten, sondern als Bezugnahme auf das genannte Au-
tobahnkreuz. Selbst wenn man annehmen wollte, dass im Zusammenhang mit
dem Immobilienwesen für die Luft- und Raumfahrt die Verkehrsanbindung beson-
ders wichtig sei, dürfte der Umstand, dass die Flughäfen Schönefeld und Berlin
Brandenburg an die Autobahn angebunden seien, die wiederum zu einem Auto-
bahnkreuz führten, für die angesprochenen Verkehrskreise vergleichsweise unbe-
achtlich sein. Der Beschluss enthalte darüber hinaus keinerlei Feststellungen
dahingehend, dass Dienstleistungen des Immobilienwesens für die Luft- und
Raumfahrt grundsätzlich (oder auch nur häufig) mit dem Namen von Autobahn-
- 5 -
kreuzen bezeichnet würden. Der Bundesgerichtshof habe zudem wiederholt aus-
geführt, dass allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshin-
dernis begründe, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
genüge, um das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden.
Weiterhin sei bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maß-
stab anzulegen. Im Übrigen müsse das DPMA, auch wenn es an Voreintragungen
gebunden sei, um den Vorwurf der Willkür zu vermeiden, bei gleichen Vorausset-
zungen zu gleichen Ergebnissen gelangen. So seien neben der Marke „Neu-
schwanstein“ weitere Marken für die Dienstleistung „Immobilienwesen“ eingetra-
gen, nämlich „Schloss Seefeld“ (30 2008 003 790) und „Nordsternpark Gelsenkir-
chen“ (30 2012 052 373). Im Übrigen könne die Argumentation der Markenabtei-
lung – ihre Richtigkeit unterstellt – nur ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG begründen. Dies habe die Markenstelle aber ausdrücklich offen gelas-
sen. Insoweit werde beantragt, den Fall gegebenenfalls gemäß § 70 Abs. 3
MarkenG an die Markenabteilung zurückzuverweisen.

Die Markeninhaberin beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 27. Juli 2016 in Hauptsache aufzuheben
und den Löschungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise die Sache
unter Aufhebung des vorgenannten Beschlusses an die Marken-
abteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts zurückzu-
verweisen.

Die Löschungsantragstellerin beantragt,

die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen.

Nach Auffassung der Löschungsantragstellerin habe das DPMA zu Recht festge-
stellt, dass die Marke zu löschen sei. Die Bezeichnung „Schönefelder Kreuz“
- 6 -
erschöpfe sich in der bloßen Angabe des Herkunfts- bzw. Erbringungsortes der
beanspruchten Dienstleistung. Der Verkehr sei insbesondere daran gewöhnt, dass
der Name eines in der Region befindlichen Infrastrukturelements als beschrei-
bende Ortsangabe benutzt werde. Vorliegend werde der Verkehr die angegriffene
Bezeichnung lediglich als einen dahingehenden Hinweis verstehen, dass das
betreffende Unternehmen seinen Sitz in der Nähe des Schönefelder Kreuzes habe
oder dort seine Dienstleistung erbringe. Dies gelte umso mehr, als diese auf die
Luft- und Raumfahrtbranche beschränkt sei und das Schönefelder Kreuz sich in
unmittelbarer Nähe der Flughäfen Schönefeld und Berlin Brandenburg Internatio-
nal befinde. Der Verweis auf die Entscheidung Neuschwanstein liege neben der
Sache. Der Bundesgerichtshof habe sich dort lediglich mit der mit einem bedeu-
tenden Kulturgut verbundenen assoziierten Bezeichnung befasst und keine verall-
gemeinerungsfähigen Feststellungen zur Unterscheidungskraft von Ortsangaben
getroffen. Nach der genannten Entscheidung könne einer Marke nicht deswegen
jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, weil sie ein bedeutendes
Kulturgut bezeichne. Es bedürfe konkreter Feststellungen, ob der Verkehr eine
solche Marke nur als Bezugnahme auf das Kulturgut verstehe oder als Unter-
scheidungsmittel auffasse. An dieser Feststellung mangele es dem Beschluss der
Markenabteilung nicht. Darüber hinaus sei zu beachten, dass von bedeutenden
Kulturgütern eine erhebliche, positive Ausstrahlungskraft ausgehe, der eine
besondere Wertschätzung beigemessen werde. Dies sei bei infrastrukturbeschrei-
benden Angaben selten gegeben. Neben der fehlenden Unterscheidungskraft
stehe der angegriffenen Marke auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen, da die Bezeichnung „Schönefelder Kreuz“ eine geografische
Herkunftsangabe sei und insoweit ein Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung
bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten, den Ladungszusatz des Senats vom
2. März 2018 nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
12. April 2018 sowie auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
- 7 -
II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde der Markeninhaberin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angegriffe-
nen Marke ist trotz des Vorliegens von Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG eingetragen worden, so dass die Markenabteilung zu Recht auf
den Löschungsantrag der Antragstellerin hin die Löschung der angegriffenen
Marke angeordnet hat, § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG.

Eine Marke ist auf Antrag und nach rechtzeitig erhobenem Widerspruch gegen
den Löschungsantrag gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG – im Rahmen der
gestellten Anträge – nach § 50 Abs. 1 MarkenG wegen absoluter Schutzhinder-
nisse nach §§ 3, 7, 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG zu löschen, wenn sie sowohl
bezogen auf den Anmeldezeitpunkt – dahingehend wird der Wortlaut des § 50
Abs. 1 MarkenG vom BGH im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH aktuell
ausgelegt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, Rn. 9 ff., Rn. 12 ff., insbesondere Rn. 15
– Aus Akten werden Fakten, mit zahlreichen Nachweisen) – als auch bezogen auf
den Zeitpunkt der anstehenden Entscheidung über die Beschwerde gegen den
Entscheidung der Markenabteilung vom 27. Juli 2016 (§ 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG)
schutzunfähig war bzw. ist. Soweit ein Löschungsantrag unter diesen vorgenann-
ten rechtlichen Gesichtspunkten gestellt wird, kommt eine Löschung gemäß § 50
Abs. 2 Satz 2 MarkenG nur in Betracht, wenn der Antrag innerhalb von zehn Jah-
ren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird, was im vorliegenden Verfahren der
Fall ist, nachdem die angegriffene Marke am 17. Oktober 2007 eingetragen wor-
den war und der Löschungsantrag am 30. September 2015 eingegangen ist. Eine
Löschung kann im Übrigen nur erfolgen, wenn das Vorliegen von Schutzhinder-
nissen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung zweifelsfrei feststeht. Die Lö-
schungsantragstellerin trägt damit die Feststellungslast in Bezug auf die Feststel-
lung der Schutzhindernisse. Angesichts der im Löschungsantrag bzw. in der Be-
gründung des Löschungsantrags vom 28. September 2015 genannten rechtlichen
- 8 -
Gesichtspunkte der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG sind
jedenfalls diese Schutzhindernisse vorliegend zu prüfen und bei der Entscheidung
in Betracht zu ziehen.


1. Der angegriffenen Marke fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt-
funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Wa-
ren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428
Rn. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 – FUSSBALL WM 2006).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber
auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruch-
ten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschrei-
bender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL
WM 2006 a. a. O.).

1.1. Bei dem angemeldeten Wort „Schönefelder Kreuz“ handelt es sich um die für
Verbraucher und Fachkreise ohne Weiteres verständliche Bezeichnung des Auto-
bahnkreuzes Schönefeld, das sich in Brandenburg in der Nähe der Flughäfen
Schönefeld und Berlin Brandenburg International befindet. Die Wortkombination
eignet sich insoweit als Bezeichnung des Erbringungs- oder Angebotsortes der
beanspruchten Dienstleistung und damit als eine unmittelbar beschreibende Be-
stimmungsangabe. Die Markenstelle hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der
angesprochene Verkehr die Bezeichnung in diesem Zusammenhang so versteht,
- 9 -
dass die Dienstleistungen nicht auf der Bundesautobahn, sondern in unmittelbarer
Nähe des betreffenden Autobahnkreuzes erbracht werden. Die vom Senat recher-
chierten Unterlagen, die den Beteiligten mit dem Ladungszusatz vom
2. März 2018 übersandt worden sind, belegen völlig eindeutig, dass die Bezeich-
nung „Schönefelder Kreuz“ sowohl im gegenwärtigen Sprachgebrauch als Ortsan-
gabe benutzt wird, als auch bereits im Zeitpunkt der Markenanmeldung am
17. Dezember 2004 in gleicher Weise benutzt worden war. Diese Tatsache wird
zudem – ohne dass es hierauf entscheidend ankäme – durch die in der mündli-
chen Verhandlung vom 12. April 2018 von der Löschungsantragstellerin überge-
bene Anlage bestätigt (Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald vom
9. Juni 2004). Im Übrigen wird im Bereich der Immobilienwirtschaft, sowohl bei
Wohn- als auch bei Gewerbeimmobilien, die Nähe eines Objekts zu einer Auto-
bahn oder zu einem Autobahnkreuz häufig als besonderer Vorteil hervorgehoben.
Für das Schönefelder Kreuz gilt dies in besonderem Maße im Zusammenhang mit
der Luft- und Raumfahrt, da sich die Umgebung des Schönefelder Kreuzes wegen
der oben dargelegten Flughafennähe für die Bedürfnisse dieser Branche beson-
ders anbietet, so dass auch aus diesem Grund jedenfalls ein enger beschreiben-
der Bezug zwischen der angegriffenen Wortkombination und der zuletzt noch
beanspruchten Dienstleistung besteht.

1.2. Soweit sich die Markeninhaberin auf die Entscheidung BGH GRUR 2012,
1044 – Neuschwanstein, beruft und insoweit vorbringt, dass die Tatsache, dass es
sich bei dem Zeichen um die Bezeichnung einer bekannten Sehenswürdigkeit
handle, für sich genommen nicht die Annahme der mangelnden Unterscheidungs-
kraft rechtfertige, gibt dies zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Der Bundesge-
richtshof hat in der genannten Entscheidung nur die Auffassung des Bundespa-
tentgerichts zurückgewiesen, dass der Verkehr eine entsprechende Bezeichnung
stets, also unabhängig von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, als
die Bezeichnung der Sehenswürdigkeit selbst und nicht als Herkunftshinweis ver-
stehe und dass der Bezeichnung „Neuschwanstein“ grundsätzlich jegliche Unter-
scheidungskraft abzusprechen sei, weil das Schloss Neuschwanstein aufgrund
- 10 -
seiner kunst-, architektur- und politikhistorischen Bedeutung als Bestandteil des
nationalen kulturellen Erbes einer markenrechtlichen Monopolisierung und Kom-
merzialisierung generell entzogen sei (vgl. BPatG GRUR 2011, 922 – Neu-
schwanstein). Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Bun-
despatentgerichts nämlich bestätigt, insbesondere insoweit als es davon ausge-
gangen ist, dass der Verkehr das Wort „Neuschwanstein“ im Zusammenhang mit
bestimmten Waren (z. B. typischen Souvenirartikeln) nur als Bezeichnung der Se-
henswürdigkeit und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen werde
(BGH a. a. O. Rn. 13). Nicht anders ist die Frage der Verkehrsauffassung im vor-
liegenden Fall zu beantworten, auch wenn keine Sehenswürdigkeit, sondern ein
alltäglicher Ort betroffen ist.

1.3. Wenn der Anmelder – aus seiner Sicht verständlich – auf vergleichbare Vor-
eintragungen verweist, ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte
Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online u. ZVS unter
Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47–51 – BioID;
GRUR 2004, 674 Rn. 42–44 – Postkantoor), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093
Rn. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. z. B. GRUR 2009, 117
– Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 – VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung
MarkenR 2010, 145 – Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach weder eine Bin-
dungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 72 und Rn. 73 mit zahlreichen weiteren Rechtspre-
chungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist
keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Ent-
scheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtspre-
chung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im
Rahmen von unbestimmten Rechtbegriffen keine Selbstbindung der Markenstellen
des DPMA und erst recht keine irgendwie geartete Bindung für das Gericht. Das
Gericht und auch das Patentamt haben in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen
und danach eine Entscheidung zu treffen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
eine inhaltlich-argumentative Auseinandersetzung mit bloßen Eintragungsent-
- 11 -
scheidungen nicht möglich ist, weil diese regelmäßig nicht begründet werden.
Darüber hinaus ist bereits von der Löschungsantragstellerin auf die bestandskräf-
tig zurückgewiesene Markenanmeldung 30 2014 012 425.4 „Erfurter Kreuz“ vom
20. Januar 2014 verwiesen worden. Vor diesem Hintergrund trifft es nicht zu, dass
eine Amtspraxis bestünde, nach der – das vorliegende Verfahren ausgenommen –
entsprechende Bezeichnungen von Autobahnen, Autobahnkreuzen oder anderen
Orten ohne Weiteres für unterscheidungskräftig angesehen würden, weshalb eine
von der Markeninhaberin angedeutete Willkürentscheidung der Markenabteilung
völlig fern liegt.

1.4. Zu dem Vorbringen der Markeninhaberin und Löschungsantragsgegnerin,
dass bei der Feststellung des erforderlichen Grades der Unterscheidungskraft ein
großzügiger Maßstab anzulegen sei, ist ergänzend anzumerken, dass auch das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des zugrundelie-
genden Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die Allge-
meinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der
Markenanmeldung muss daher nach der maßgeblichen Rechtsprechung des
EuGH grundsätzlich streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte Eintragun-
gen zu vermeiden (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 57, 60 – Libertel; BGH,
GRUR 2014, 565 Rn. 17 – smartbook; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
12. Aufl., § 8 Rn. 178, 179).


2. Im Übrigen ist die angegriffene Wortkombination auch als geografische An-
gabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden bzw. sind auf Antrag zu
löschen, welche zu den oben genannten maßgeblichen Zeitpunkten ausschließlich
aus Angaben bestanden bzw. bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtspre-
chung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie überein-
- 12 -
stimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse
liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der bean-
spruchten Waren beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie
erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintra-
gung nur einem Unternehmen bzw. einer Person vorbehalten werden. Entschei-
dendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung bzw. Löschung ist allein die
Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR
1999, 723, Rn. 25, 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f. – DOUBLEMINT).
Für die Beurteilung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die Schutzfähigkeit, hier
konkret die Eignung der angemeldeten Bezeichnung als beschreibende Angabe
zu dienen, ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten
und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen als maßgebliche Verkehrskreise ab-
zustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 29 – Chiemsee; EuGH GRUR 2006,
411, Rn. 24 – Matratzen Concord, BGH GRUR 2008, 900, Rn. 18 – SPA II; GRUR
2014, 565, Rn. 13 – smartbook).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angegriffene Marke auch unter dem
Gesichtspunkt des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähig. Nach den obigen
Ausführungen und dem gefundenen Recherchematerial bietet es sich an, in der
Umgebung des Schönefelder Kreuzes ein Maklerbüro oder einen Gewerbepark zu
betreiben und Grundstücke (ggf. auch spezifisch für die Luft- und Raumfahrtin-
dustrie) zum Kauf oder zur Miete anbieten und/oder in dem dortigen Umfeld ent-
sprechende Immobilien anzubieten und mit der Bezeichnung Schönefelder Kreuz
auf den Standort des entsprechenden Dienstleistungsanbieters und/oder auf das
entsprechende Immobilienangebot aus diesem Bereich hinzuweisen (vgl. hierzu
BPatG 25 W (pat) 98/14 – Mito; 25 W (pat) 549/14 – Grevensteiner; die Entschei-
dungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
Solche geografischen Angaben müssen auch den Mitkonkurrenten zur freien Nut-
zung offen stehen und dürfen deshalb nicht markenrechtlich monopolisiert werden.

- 13 -
3. Dem hilfsweise gestellten Antrag der Markeninhaberin, das Verfahren an das
DPMA zurückzuverweisen war nicht zu entsprechen. Das DPMA und der Senat
haben übereinstimmend ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
bejaht, so dass auch der Argumentation der Markeninhaberin folgend für eine Zu-
rückverweisung des Verfahrens nach § 70 Abs. 3 MarkenG kein Raum bleibt. Im
Übrigen wäre auch dann nicht von einer fehlenden Sachentscheidung im Sinne
von § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG auszugehen, wenn ein Schutzhindernis nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nach Auffassung des Senats zu verneinen wäre. Soweit ein
Löschungsantragsteller die Löschung einer Marke wegen des Bestehens eines
Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2 MarkenG begehrt, ist ein
einheitlicher Streitgegenstand gegeben, weshalb eine unterschiedliche rechtliche
Würdigung (Subsumption) für sich genommen – und soweit alle vorgebrachten
Tatsachen gewürdigt werden – grundsätzlich keine fehlende Sachentscheidung im
Sinne von § 70 Abs. 3 MarkenG darstellen kann (vgl. zur Frage des Streitgegen-
standes im Löschungsverfahren bezogen auf die Antragstellung [insbesondere zu
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 – 3 MarkenG]: BPatG GRUR 2017, 275, 277 f. – Quadratische
Schokoladenverpackung; dies ist insoweit für die Schutzhindernisse nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 und auch für die Frage, ob der Senat im Beschwerdeverfahren
auf die Prüfung der von der Markenabteilung ausdrücklich abgehandelten Schutz-
hindernisse beschränkt ist, noch nicht ausdrücklich entschieden worden; vgl. im
Übrigen: BGH GRUR 2016, 500 Rn. 9 ff. – Fünf-Streifen-Schuh; GRUR 2018, 404
Rn. 11 – Quadratische Schokoladenverpackung). Schließlich ist zu berücksichti-
gen, dass die Sache entscheidungsreif ist, so dass eine Zurückverweisung, die
grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht, auch für den Fall, dass der Senat
seine Entscheidung ausschließlich auf das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG gestützt hätte, schon aus Gründen der Prozessökonomie nicht sachge-
recht wäre und deshalb in der Regel zu vermeiden ist (Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 12. Aufl., § 70 Rn. 8).

- 14 -
III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen


Fa


Full & Egal Universal Law Academy