25 W (pat) 2/17  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




25 W (pat) 2/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend die Marke 30 2012 030 505

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.


G r ü n d e :

I.

Die am 15. Mai 2012 angemeldete Wort- Bildgestaltung



ist am 10. Juli 2012 unter der Nummer 30 2012 030 505 als Wort-/Bildmarke für
die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen

Klasse 16:
Architekturmodelle, Bilder [Gemälde], gerahmt oder ungerahmt, Blau-
pausen [Pläne], Booklets, Broschüren, Bücher, Diagramme, Druckerei-
erzeugnisse, Fotografien [Abzüge], geografische Karten, grafische Dar-
stellungen, grafische Reproduktionen, Handbücher, Kataloge, Landkar-
ten, Pausen [Zeichnungskopien], Prospekte, Rundschreiben, Wandta-
feln, Zeichnungen;

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Klasse 37:
Abbrucharbeiten an Gebäuden, Auskünfte in Bauangelegenheiten, Aus-
künfte über Reparaturen, Bau von Messeständen und -läden, Baubera-
tung, Bauleitung, Bauwesen, Dienstleistungen eines Bauträgers, näm-
lich Durchführung von Bauvorhaben, Fabrikbau, Hoch- und Tiefbauar-
beiten, Leitung von Bauarbeiten [Oberaufsicht], Schacht- oder Brunnen-
bohrungen, Unterwasserbau;

Klasse 42:
Architekturberatung, Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung,
Dienstleistungen eines Architekten, Dienstleistungen eines Bauträgers,
nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben, Dienstleistungen
eines Grafikdesigners, Dienstleistungen eines Grafikers, Dienstleistun-
gen eines Industriedesigners, Dienstleistungen eines Innenarchitekten,
Dienstleistungen von Ingenieuren, Entwicklung von Nutzungskonzepten
für Immobilien in technischer Hinsicht, Erstellung von Computeranima-
tionen, Erstellung von technischen Gutachten, Erstellung wissenschaftli-
cher Gutachten, Konstruktionsplanung, Qualitätskontrolle, Qualitätsprü-
fung, Stadtplanung, technische Beratung, technische Projektplanungen,
wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungs-
arbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen, Zertifizierungen

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetra-
gen worden.

Gegen die Eintragung der am 10. August 2012 veröffentlichten Marke hat die In-
haberin der seit dem 8. August 2005 unter der Nummer 305 02 291 für die Waren
und Dienstleistungen

Klasse 6:
Baumaterialien aus Metall, auch mit schall-, wärme- oder kälteisolieren-
den Eigenschaften und Feuerschutzelemente, wie insbesondere Fenster
oder Türen; Bauelemente aus Metall, auch mit strahlenschirmenden
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Eigenschaften, insbesondere Fenster, Türen, Kabinen, Wände, Decken
und Böden sowie deren Verkleidungen; transportable Bauten aus Metall,
insbesondere Schallhauben für Motoren, Turbinen, Strahltriebwerke und
Flugzeuge; Lärmerholungskabinen aus Metall;

Klasse 7:
Schalldämpfer für Rauch-, Abgas-, Zuluft-, Abluft- und Dampfabblasan-
lagen oder Kühlaggregate (Maschinenteile);

Klasse 11:
Kühlräume und Kühlzellen, insbesondere aus vorgefertigten Elementen;
Kühlcontainer;

Klasse 17:
Isoliermaterial und Isolierelemente, insbesondere Schall-, Wärme-, Käl-
te- und Feuchtigkeitsisoliermaterial in Form von Schüttmaterial, Matten,
Platten, Rohrschalen oder anderen Formkörpern, Isolierelemente für
Wanddurchleitungen; vorgefertigte Wärme-, Kälte- und Schalldämmwän-
de, -decken und -tunnel; Feuerschutzisolierungen; Schalldämpfungsmit-
tel; Schalldämmungsmittel;

Klasse 19:
Baumaterialien (nicht aus Metall), auch mit schall-, wärme- oder kälte-
isolierenden Eigenschaften und Feuerschutzelemente, wie insbesondere
Fenster oder Türen; Bauelemente (nicht aus Metall), auch mit strahlen-
schirmenden Eigenschaften, insbesondere Fenster, Türen, Kabinen,
Wände, Decken und Böden sowie deren Verkleidungen; transportable
Bauten (nicht aus Metall), insbesondere Schallhauben für Motoren, Tur-
binen, Strahltriebwerke und Flugzeuge; Lärmerholungskabinen (nicht
aus Metall); feuerfeste Baumaterialien, insbesondere Ausbauplatten für
Fußböden, Wände und Decken;

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Klasse 37:
Reparatur und Wartung der vorstehend genannten Waren; Bauwesen,
insbesondere Innenausbau, Trockenbau, Erstellung von Feuerschutz-,
Wärme-, Kälte- und Schallisolierungen an Bauwerken, Bauwerksteilen,
betriebstechnischen Anlagen und deren Teilen; Erstellung von Kühlhäu-
sern, Kühlzellen und Kühlräumen; Installationsarbeiten, insbesondere
Installation von Feuerschutz-, Wärme-, Kälte- und Schallisolierungen an
Maschinen, Rohrleitungen, Behältern, Apparaten

eingetragenen Wortmarke

KAEFER

Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
dem Beschluss vom 18. Februar 2014 eine Verwechslungsgefahr im Sinne des
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Marken ver-
neint und den Widerspruch zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei der Widerspruchsmarke sei ein beschrei-
bender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht zu erken-
nen, sodass von einer normalen Kennzeichnungskraft auszugehen sei. Eine von
Seiten der Widersprechenden geltend gemachte gesteigerte Kennzeichnungskraft
sei der Widerspruchsmarke mangels Glaubhaftmachung der entsprechenden Be-
hauptungen nicht zuzubilligen. Es stünden sich in der Klasse 37 mit „Bauwesen“
identische Dienstleistungen gegenüber, zur Ähnlichkeit der übrigen Waren und
Dienstleistungen sei eine abschließende Beurteilung entbehrlich, weil selbst im
Bereich identischer Waren und Dienstleistungen die jüngere Marke den erforderli-
chen Abstand in jeder Hinsicht einhalte.
In klanglicher Hinsicht seien die sich gegenüberstehenden Marken nicht verwech-
selbar ähnlich. Der prägende Bestandteil der jüngeren Marke KIEFFER weise mit
der Widerspruchsmarke KAEFER zwar Übereinstimmungen in der Silbengliede-
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rung auf. Die Anfangssilben KIEFF und KAEF seien aber signifikant verschieden
und insbesondere durch die unterschiedlichen Vokale „IE“ – gesprochen als lan-
ges I – und AE – gesprochen als Ä – deutlich unterschiedlich. Durch die Stellung
am Wortanfang würden die Unterschiede auch hinreichend hervortreten. Auch
schriftbildlich seien die Marken nicht verwechselbar ähnlich. Bei einem schriftbild-
lichen Zeichenvergleich sei die besondere Ausgestaltung der angegriffenen Wort-/
Bildmarke zu berücksichtigen. Insoweit unterscheide sich die farbliche Gestaltung
der jüngeren schon von der älteren reinen Wortmarke. Die farbliche Unterlegung
führe dazu, dass der Wortbestandteil KIEFFER deutlich hervortrete und Besonder-
heiten wie das doppelte F in der Zeichenmitte besonders auffielen. Zudem sei der
unterschiedliche Begriffsgehalt der beiden allgemein bekannten Worte „Kiefer“ und
„Käfer“ oder „Kaefer“, deren Sinngehalt sofort und ohne einen weiteren Denkvor-
gang erfasst werde, eine weitere Abgrenzungshilfe. Anhaltspunkte für andere
Arten der Verwechslungsgefahr fehlten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffas-
sung, dass zwischen den sich gegenüberstehenden Marken eine erhebliche
klangliche, schriftbildliche und begriffliche Ähnlichkeit bestehe. Die Bezeichnung
KAEFER sei für die unter dieser Bezeichnung angebotenen Waren und Dienst-
leistungen sehr ungewöhnlich, auch zeigten die vorgelegten Umsatzzahlen eine
umfangreiche Benutzung, so dass der Widerspruchsmarke eine gesteigerte Kenn-
zeichnungskraft zukomme. Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleis-
tungen seien hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 37 „Bauwesen“ iden-
tisch. Der Oberbegriff des „Bauwesen“ bezeichne übergreifend das Fachgebiet,
das sich mit allen Aspekten des Bauens im Sinn der Errichtung baulicher Anlagen
bzw. von Bauwerken beschäftige. Die Dienstleistungen der Klasse 42 der ange-
griffenen jüngeren Marke seien solche, die im Rahmen von Tätigkeiten im Bauwe-
sen und bei der Erstellung von Isolierungen an Bauwerken bzw. betriebstechni-
scher Anlagen und deren Teile erforderlich seien, wie sie die Inhaberin der Wider-
spruchsmarke anbiete. Diese Dienstleistungen seien hochgradig ähnlich zu den
Widerspruchsdienstleistungen der Klasse 37 der Widerspruchsmarke. Bei den
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angegriffenen Waren der Klasse 16 handele es sich um solche, die dazu dienten,
die Dienstleistungen der Klasse 37 der älteren Marke zu visualisieren. Im Rahmen
der Erbringung dieser Dienstleistungen würden unter anderem Modelle, Karten,
Blaupausen und Zeichnungen erstellt, sodass zwischen den angegriffenen Waren
und den genannten Dienstleistungen eine sehr hohe Ähnlichkeit gegeben sei.
Die Vergleichszeichen würden erhebliche Übereinstimmungen in klanglicher und
schriftbildlicher Hinsicht aufweisen. Bei der klanglichen Wiedergabe der Zeichen
sei festzustellen, dass die Intonation der in KIEFFER und KAEFER unterschiedlich
vorhandenen Vokale „I“ (IE werde als langes I gesprochen) bei der angegriffenen
und „Ä“ (AE werde gesprochen Ä) bei der Widerspruchsmarke ähnlich sei und die
Wörter „KIEFFER“ und „KAEFER“, insbesondere beim schnellen Sprechen,
dadurch klanglich angenähert seien, was durch die identischen Wortanfänge der
Wörter mit dem Konsonanten „K“ und den identischen Endsilben „FER“ noch
begünstigt werde. Die Silbengliederung, der Sprechrhythmus und die Konsonan-
tenfolge der Wörter „KIEFFER“ und „KAEFER“ seien gleich, in ihrer Vokalfolge
seien die Bezeichnungen angenähert, so dass sich ein klanglich ähnlicher Ge-
samteindruck ergebe. Schriftbildlich seien die Übereinstimmungen der Vergleichs-
zeichen noch deutlicher, denn die nahezu gleich langen Wörter KIEFFER und
KAEFER glichen sich in ihrem bildlichen Gesamteindruck derart, dass der einzige
Unterschied in der Mitte der Marken kaum auffalle. Zu Unrecht sei von der Mar-
kenstelle die farbliche Ausgestaltung der angegriffenen Marke berücksichtigt wor-
den. Denn dabei handele es sich lediglich um eine farbige, in quadratischer Form
angeordnete Umrahmung eines Wortes. Eine solche einfachste grafische Form,
die werbeüblich sei, veränderte das darin enthaltene Wort in keiner Weise. Es
handele sich um ein Element, das nicht kennzeichnend sei und daher beim Mar-
kenvergleich keine Rolle spiele.
Zu der Frage der begrifflichen Ähnlichkeit der Marken führt die Widersprechende
aus, dass den beiden Zeichenwörtern kein Sinngehalt zukomme, denn mit ihrer
besonderen Schreibweise würden sie sich gegenüber den jeweiligen Begriffen
„Kiefer“ bzw. „Käfer“ so weit abheben, dass sie mit deren Bedeutungen nicht in
Verbindung gebracht würden. Bei KIEFFER handele es sich um den Personen-
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namen des Inhabers der angegriffenen Marke und bei KAEFER um den Namen
der Eigentümerin der Widerspruchsmarke und ihr Unternehmenskennzeichen.
Auch sei vorliegend kein (Muster)Fall gegeben, wonach eine an sich bestehende
Verwechslungsgefahr der Zeichen sich durch deren unterschiedlichen Sinngehalt
reduzierte. Denn nach den Vorgaben der Rechtsprechung müsste sich ein unter-
schiedlicher Begriffsinhalt für beide Zeichen sofort wahrnehmbar erkennen lassen,
sich dem angesprochenen Verkehrskreis gleichsam aufdrängen. Durch den
abweichenden Sinngehalt sei es dem angesprochenen Publikum dann möglich,
die klanglichen oder bildlichen Unterschiede wesentlich schneller und besser zu
erfassen, so dass es zu Verwechslungen der Marken schon nicht komme. Die
grundsätzlich mögliche begriffliche Abgrenzung greife aber nicht, wenn die Zei-
chen aufgrund der hohen schriftbildlichen oder klanglichen Ähnlichkeit miteinander
verlesen oder verhört würden, da der abweichende Sinngehalt den angesproche-
nen Verbrauchern dann gar nicht bewusst werde oder der falsche Begriff in das
Bewusstsein komme. Zu berücksichtigen sei zudem, dass es sich bei dem von
den Waren und Dienstleistungen angesprochenen Abnehmerkreisen nahezu aus-
schließlich um Privatpersonen, Bauherren oder Unternehmen handele, die an die
Verwendung von Inhabernamen als Unternehmensbezeichnungen gewöhnt seien.

Auf den Einwand des Markeninhabers im Schriftsatz vom 18. September 2015 des
fehlenden Nachweises durch die Widersprechende dahingehend, dass die Dienst-
leistungen eines Architekten unter der Widerspruchsmarke überhaupt angeboten
oder „verkauft“ würden, hat die Widersprechende diverse Unterlagen (unter ande-
rem Referenzen über angebotene oder ausgeführte Dienstleistungen und Rech-
nungskopien aus den Jahren 2007 bis 2015, einen Ausdruck ihres Internetauftritts)
sowie zwei eidesstattliche Versicherungen vom 1. Dezember 2015 und vom
15. Mai 2017 mit der Angabe von Umsatzzahlen für den Bereich „Construction“ für
die Jahre 2007 bis 2015 vorgelegt.

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Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Februar 2014 in der
Hauptsache aufzuheben und auf ihren Widerspruch aus der Marke
305 02 291 hin die Löschung der angegriffenen Marke
30 2012 030 505 anzuordnen.

Sie regt ferner hilfsweise an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung beider Marken unter Berücksichti-
gung aller Umstände des Einzelfalles bestehe keine Verwechslungsgefahr zwi-
schen den Vergleichsmarken. Eine klangliche Verwechslungsgefahr scheide
schon deswegen aus, weil die angegriffene Marke mit dem zu der Namensbe-
zeichnung „KIEFFER“ dazu gehörenden Zusatz „SFA“, gesprochen als „Es-Ef-Ah“,
wiedergegeben werden würde. Insoweit sei die Bezeichnung nicht nur länger als
die Widerspruchsmarke, sie sei auch phonetisch durch das hohe, helle lange „I“
gut unterscheidbar von dem mit dem „quäkenden“ Vokalumlaut „ÄH“ dunkel
gesprochenen „KAEFER“. Auch schriftbildlich sei eine ausreichende Unterschei-
dung durch das selbständig prägende Wort „SFA“ sowie nicht zuletzt durch die
farbige Gestaltung der angegriffenen Marke gewährleistet. Eine gedankliche Asso-
ziation sei, da es sich um grundsätzlich andere Begriffe handele, bereits ausge-
schlossen. Der Inhaber der angegriffenen Marke wendet sich darüber hinaus
gegen die Annahme weitgehender Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Wa-
ren und Dienstleistungen. Der Markeninhaber sei Architekt und beanspruche die
klassischen Bereiche eines Architekten, wohingegen es sich bei der Widerspre-
chenden um ein Bauunternehmen handele, dessen Tätigkeiten mit den Architek-
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turdienstleistungen des Markeninhabers nichts gemein habe. Auch soweit die
Dienstleistungen in der gleichen Klasse eingeordnet seien, spiele das für die Be-
wertung der Ähnlichkeit keine Rolle. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass die In-
haberin der Widerspruchsmarke Dienstleistungen eines Architekten erbringe, inso-
weit sei die Marke löschungsreif. Es fehlte der Nachweis dafür, dass diejenigen
Dienstleistungen, die sich mit denen der angegriffenen Marke überschnitten, über-
haupt angeboten oder verkauft würden.

Ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung ist von keinem Betei-
ligten gestellt worden; auf den rechtlichen Hinweis des Senats vom 7. Au-
gust 2017 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen
Verfahren einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 42 sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren
Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist
nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden besteht zwi-
schen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle den Widerspruch zu
Recht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen hat. Die Beschwerde
war daher zurückzuweisen.

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesge-
richtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu
beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER;
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GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9
– Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; GRUR 2013, 833
Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit ins-
besondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Wa-
ren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die
Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchs-
marke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unab-
hängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Ver-
wechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria
Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040
Rn. 25 – pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9
Rn. 40 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können sich für die Beurteilung der Verwechs-
lungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa
die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus fol-
gend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungs-
vermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht zwischen der angegriffenen Wort-/
Bildmarke „ “ und der älteren Widerspruchsmarke „KAEFER“ keine Ver-
wechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

1. Die gemäß §§ 43 Abs. 1 S. 1 und S. 2 MarkenG zulässige Nichtbenut-
zungseinrede ist vom Markeninhaber wohl mit Schriftsatz vom 18. Septem-
ber 2015 erhoben worden. Der Markeninhaber hatte in Frage gestellt, dass die
Widersprechende Dienstleistungen eines Architekten erbringt bzw. behauptet,
dass ein Nachweis für das Erbringen solcher Dienstleistungen fehlt, mit denen
sich die Produkte der angegriffenen Marke und die Dienstleistungen der Wider-
sprechenden überschnitten. Darin kann die Erhebung einer unbeschränkten Ein-
rede der Nichtbenutzung nach § 43 Abs. 1 MarkenG gesehen werden. Anders als
der Markeninhaber meint, muss die Widersprechende zwar nicht die Benutzung
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von Architekturdienstleistungen, die die Widersprechende nach dem Verzeichnis
der Waren und Dienstleistungen gar nicht beansprucht, nachweisen. Aber die
Widersprechende dürfte danach eine Benutzung der Widerspruchsmarke für die
Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die sie den Wider-
spruch stützt für die relevanten Benutzungszeiträume vom 10. August 2007 bis
zum 10. August 2013 nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG und vom 4. Dezem-
ber 2012 bis zum 4. Dezember 2017 (als den Zeitpunkt der Entscheidung über
den Widerspruch im Beschwerdeverfahren) gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG
nachzuweisen haben.

Die Widersprechende hat diverse Unterlagen ergänzt durch zwei eidesstattliche
Versicherungen eingereicht, die sich auf die Benutzung der Marke für die Dienst-
leistungen im Bereich des Bauwesens („Construction“) beziehen. Die Entschei-
dung darüber, ob der Vortrag des Inhabers der angegriffenen Marke als unbe-
schränkte Nichtbenutzungseinrede auszulegen ist und die damit in Zusammen-
hang stehenden Benutzungsfragen können aber dahingestellt bleiben, weil auch
bei unterstellter Registerlage eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist.

2. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist vorliegend von einer durchschnitt-
lichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Soweit die Wi-
dersprechende meint, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft sei der Wider-
spruchsmarke deswegen zuzubilligen, weil es sich im Bereich der beanspruchten
Waren und Dienstleistungen um eine ungewöhnliche Bezeichnung handele, ist
dem nicht zu folgen. Die besondere Eigenart und Einprägsamkeit einer Marke
rechtfertigt für sich gesehen keine Steigerung der Kennzeichnungskraft. Eine sol-
che kann nur bei einer durch eine intensive über einen längeren Zeitraum erfolgte
Benutzung angenommen werden, wobei die im Einzelfall dafür sprechenden Um-
stände wie etwa der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, geogra-
phische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten
Werbemittel zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG,
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11. Aufl., § 9 Rn. 155 ff.). Solche Umstände wurden von der Widersprechenden
aber nicht vorgetragen.

3. Wenn zugunsten der Widersprechenden eine ausreichende Benutzung für
die geschützten Dienstleistungen unterstellt wird, besteht insbesondere in Bezug
auf die übereinstimmend aufgeführten Dienstleistungen der Klasse 37 „Bauwesen“
Identität bzw. hochgradige Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden
Dienstleistungen. Aber den auch bei dieser Ausgangslage strengen Anforderun-
gen an den Markenabstand wird die angegriffene Marke ohne weiteres gerecht,
insoweit können Fragen der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und
Dienstleistungen im Einzelnen dahingestellt bleiben.

4. Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach
deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt
zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in
bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR
Int. 2010, 129 Rn. 60 – La Espaňola/Carbonell; BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 26
– airdsl). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits
die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH GRUR
2009, 1055 Rn. 26 – airdsl; BGH GRUR 2011, 824 Rn. 26 – Kappa; BGH GRUR
2006, 60 Rn. 17 – coccodrillo). Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf
den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei ins-
besondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berück-
sichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen
Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst
und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. BGH in GRUR 2016, 283
Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.).

Formal betrachtet weisen die Vergleichsbezeichnungen KIEFFER und KAEFER
zwar sowohl in klanglicher wie auch in schriftbildlicher Hinsicht erhebliche Über-
einstimmungen auf. Klanglich stimmen die zweisilbigen Bezeichnungen bei glei-
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cher Silbenzahl und gleichem Sprechrhythmus bis auf den Vokallaut der ersten
Sprechsilbe – [KI] anstelle von [KÄ] – komplett überein. Diese Abweichungen sind
allerdings für sich gesehen bereits relativ markant. Entscheidungserheblich kommt
vorliegend aber zum Tragen, dass beide Bezeichnungen trotz der orthografisch
leicht abweichenden Schreibweise einen ausgeprägt unterschiedlichen Begriffsge-
halt aufweisen – KAEFER im Sinn von Käfer (Insekt) und KIEFFER im Sinn von
Kiefer, dem Körperteil bzw. Baum –, der die deutlichen klanglichen Übereinstim-
mungen derart überlagert, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wer-
den kann. Die Voraussetzungen unter denen nach der ständigen Rechtsprechung
die an sich vorhandene Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, liegen vor (vgl.
BGH GRUR 1992, 130, 132 – BALL/Bally; GRUR 2010, 381 Rn. 18, 19 – AIDA/
AIDU sowie Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9 Rn. 290 ff., insbesondere
auch Rn. 294 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Der jeweilige konkrete Be-
griffsgehalt, der hier sogar in Bezug auf beide Zeichen vorliegt, wird bei der klang-
lichen Wiedergabe der Zeichen von den angesprochenen Verbrauchern, dem
Fachverkehr und den Endverbrauchern, auch bei flüchtiger Wahrnehmung sofort
erkannt und erfasst ohne dass es eines weiteren Denkvorgangs bedarf. Denn
anders als die Widersprechende meint, wirkt sich die gegenüber dem Begriff
„Kiefer“ vorliegende Verdoppelung des Mittelkonsonanten klanglich nicht soweit
aus, dass das Verständnis verloren geht. Bei der klanglichen Wiedergabe der
angegriffenen Marke „KIEFFER“ besteht nahezu kein Unterschied zu dem Wort
„KIEFER“, weil die Verdoppelung des Konsonanten „F“ nach dem lang gespro-
chenen „IE“ in der Wortmitte praktisch nicht zu hören ist bzw. kaum artikuliert wer-
den kann. Gleiches gilt für die Widerspruchsmarke „KAEFER“. Auch hier bewirkt
die Schreibweise des Umlauts „Ä“ als „AE“ keine Veränderung, die dazu führt,
dass der angesprochene Verkehrskreis den Sinngehalt des Begriffs „Käfer“ nicht
mehr bei auch flüchtiger Wahrnehmung sofort erfassen kann oder sein Verständ-
nis einen weiteren Denkvorgang erfordern. Da es Vokalumlaute wie „Ä“ gerade in
anderen Sprachen, insbesondere im Englischen, Spanischen und Französischen
nicht gibt und „Ä“ auch im Zusammenhang mit Email- und Internetadressen immer
- 15 -
als „AE“ wiedergegeben wird, sind die angesprochenen Verkehrskreise mit einer
derartigen Wiedergabe zudem bestens vertraut.

Die klangliche Ähnlichkeit der Vergleichsbezeichnungen ist angesichts der deutlich
unterschiedlichen Vokallaute in der ersten Sprechsilbe nach Auffassung des Se-
nats auch nicht derart ausgeprägt, dass ein direktes füreinander Hören in Betracht
kommt, was einer Reduzierung bzw. einem Ausschluss der Verwechslungsgefahr
durch abweichende Bedeutungsanklänge entgegenstehen würde (vgl. EuGH
MarkenR 2011, 22 Rn. 46, 47 – Clina/CLINAIR; BPatG Mitt. 1973, 167 – Chérie/
Sheriff).

Auch in schriftbildlicher Hinsicht kommen die unterschiedlichen Bedeutungsan-
klänge verwechslungsreduzierend zum Tragen, wobei auch die allein in der ange-
griffenen Marke vorhandene grafische Gestaltung noch verwechslungsmindernd
hinzukommt. Auch in schriftbildlicher Hinsicht ist nicht davon auszugehen, dass
die Vergleichsbezeichnungen direkt füreinander gelesen werden, und zwar auch
insoweit, als die Vergleichsbezeichnungen ohne Berücksichtigung der grafischen
Gestaltung der jüngeren Marke verglichen werden. Immerhin unterscheiden sich
die maßgeblichen Vergleichswörter an zweiter Buchstabenstelle und auch in der
Wortlänge, da die angegriffene Bezeichnung einen Buchstaben mehr aufweist. Bei
der Beurteilung der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr ist zudem zu berück-
sichtigen ist, dass das Schriftbild von Marken – anders als dies beim schnell ver-
klingenden gesprochenen Wort der Fall ist – erfahrungsgemäß eine genauere und
in der Regel wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnungen gestattet (vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9 Rn. 281 m. w. N.).

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Begrifflichkeiten der Vergleichsbezeichnun-
gen kommt auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr offensichtlich nicht in Be-
tracht.

Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr der Zeichen fehlen.
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Die Beschwerde der Widersprechenden war insoweit zurückzuweisen.

5. Zur Auferlegung der Kosten aus Gründen der Billigkeit gemäß § 71 Abs. 1
Satz 1 MarkenG besteht bei der vorliegenden Sachlage keine Veranlassung.

6. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden. Die Beteiligten hatten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfah-
ren – der Markeninhaber mit Schriftsatz vom 1. November 2017, die Widerspre-
chende mit Schriftsatz vom 15. November 2017 – ausdrücklich einverstanden
erklärt.


III.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Bei den vorliegenden
Fragen im Zusammenhang mit der Bedeutung abweichender Begriffsgehalte, die
die Übereinstimmungen im Wort oder Klangbild zweier sich gegenüberstehender
Marken so reduzieren, dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, werden
keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufgeworfen (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die
Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 83 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG). Der Senat hat die sich insoweit stellenden Fragen nach den von der
Rechtsprechung aufgestellten maßgeblichen Kriterien beurteilt ohne von diesen
abzuweichen (vgl. auch BGH GRUR 2011, 824 Rn. 28 m. w. N. – Kappa). Soweit
der Senat davon ausgeht, dass die unterschiedlichen Begrifflichkeiten der Ver-
gleichsbezeichnungen vom Verkehr sofort erkannt werden und die Vergleichsbe-
zeichnungen zudem nicht direkt füreinander gehört oder gelesen werden, handelt
es sich um tatrichterliche Bewertungen und nicht um Rechtsfragen, die allein im
Rechtsbeschwerdeverfahren überprüft werden könnten.

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IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen


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