25 W (pat) 2/16  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT



25 W (pat) 2/16
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2014 040 993.3

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Oktober 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

- 2 -
G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

findwhatyoulike

ist am 6. Oktober 2014 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienst-
leistungen angemeldet worden:

Klasse 9:
Aufgezeichnete Dateien; Aus dem Internet herunterladbare digitale Musik; Com-
puterprogramme für den Zugriff auf und die Verwendung des Internet; Compu-
tersoftware; Computersoftware [gespeichert]; Computersoftware [Programme];
Computersoftware auf dem Gebiet des elektronischen Publizierens; Computer-
software für das Dokumentenmanagement; Computersoftware für Datenbank-
verwaltung; Computersoftware für den elektronischen Handel; Computersoft-
ware für den Zugang zu Informationsverzeichnissen, die aus dem weltweiten
Computernetz heruntergeladen werden können; Computersoftware für die Aus-
wertung von Marktinformationen; Computersoftware für die computergestützte
Softwareentwicklung; Computersoftware für die Datensuche; Computersoftware
für die Datenverarbeitung; Computersoftware für die Datenübertragung zwi-
schen Computern über ein lokales Netz; Computersoftware für die Kommunika-
tion mit Nutzern von Taschencomputern; Computersoftware für die Kommunika-
tion zwischen Mikrocomputern; Computersoftware für die Kommunikationsverar-
beitung; Computersoftware für Spiele; Computersoftware für Suchmaschinen;
Computersoftware zum Komponieren von Musik; Computersoftware zum Scan-
nen von Bildern und Dokumenten; Computersoftware zur Analyse von Marktin-
formationen; Computersoftware zur Anwendung und Datenbankintegration;
Computersoftware zur Automatisierung des Data-Warehousing; Computersoft-
ware zur Datensuche; Computersoftware zur Datenverarbeitung; Computersoft-
ware zur Erstellung dynamischer Websites; Computersoftware zur Erstellung
von durchsuchbaren Datenbanken mit Informationen und Daten; Computersoft-
ware zur Erweiterung der audiovisuellen Funktionen von Multimediaanwendun-
gen; Computersoftware zur Genehmigung des Zugriffs auf Datenbanken; Com-
putersoftwareplattformen; Computersoftwareprogramme für das Datenbankma-
nagement; Datenbanken [elektronische]; Datenbankserver; Datenspeicher für
Datenbanken; Elektronische Datenbanken; Entwicklungstools für Computersoft-
ware; Gespeicherte Computersoftware; Herunterladbar Computersoftware aus
einem weltweiten Computerinformationsnetz; Herunterladbare digitale Musik
aus dem Internet; Herunterladbare digitale Musik, bereitgestellt im Internet über
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MP3-Sites; Herunterladbare digitale Musik, bereitgestellt über das Internet;
Herunterladbare digitale Musik, bereitgestellt über MP3-Internetsites; Herunter-
ladbare digitale Musik, bereitgestellt über MP3-Internetwebsites; Interaktive
Computersoftware; Kodierte Karten für den Zugriff auf Computersoftware; Wö-
chentliche Veröffentlichungen, die in elektronischer Form aus dem Internet
heruntergeladen werden; Über eine Computerdatenbank oder das Internet
bereitgestellte [herunterladbare] digitale Musik;

Klasse 35:
Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken; Aktualisierung
von Werbeinformationen in einer Computerdatenbank; Aktualisierung von Wer-
bematerial; Audiovisuelle Präsentationen für Werbezwecke; Ausarbeitung von
Werbeunterlagen; Computergestützte Aktualisierung und Pflege von Daten in
Datenbanken; Computergestützte Datenbankverwaltung; Computergestützte
Werbedienstleistungen; Dateienverwaltung mittels Computer; Datenbankverwal-
tung; Dienstleistungen von Werbeagenturen; Erfassung, Aktualisierung und
Pflege von Daten in Datenbanken [Büroarbeiten]; Erfassung, Verarbeitung und
Ausgabe von Daten in Datenbanken [Büroarbeiten]; Erstellen von Werbeanaly-
sen; Erstellen von Werbematerial; Erstellen von Werbetexten; Erstellung von
Werbeanzeigen; Erstellung von Werbematerial; Erstellung von Werbemitteln;
Erstellung von Werbepublikationen; Erteilen von Informationen in Bezug auf die
Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken; Internetwerbung; Layout-
gestaltung für Werbezwecke; Marketingdienstleistungen in Bezug auf Suchma-
schinen; Online-Aktualisierung und -Pflege von Daten in Computerdatenbanken;
Online-Werbung für Computernetze und Websites; Online-Werbung für Dienst-
leistungen und Waren auf Websites; Online-Werbung für Dritte über elektroni-
sche Kommunikationsnetze; Online-Werbung für Waren und Dienstleistungen
auf Websites; Online-Werbung in computergestützten Kommunikationsnetzen;
Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Online-Werbung über ein compu-
tergestütztes Kommunikationsnetz; Optimierung von Suchmaschinen; Organisa-
tion der Erfassung, Verarbeitung, Aktualisierung und Pflege von Daten in Daten-
banken [Büroarbeiten]; Planung von Werbemaßnahmen; Produktion von Ton-
aufzeichnungen für Werbezwecke; Produktion von Videoaufnahmen für Werbe-
zwecke; Produktion von visuellem Werbematerial; Produktion von Werbefilmen;
Produktion von Werbematerial und Werbespots; Produktion von Werbespots;
Produktion von Werbetonaufzeichnungen; Präsentation und Entwicklung von
audiovisuellen Vorführungen für Werbezwecke; Verbreitung von Werbeanzei-
gen; Verbreitung von Werbematerial; Verbreitung von Werbung für Dritte über
ein Online-Kommunikationsnetz im Internet; Verfassen von Texten für Werbe-
zwecke; Verkaufsförderung und Werbedienste; Verkaufsförderung und Werbe-
dienstleistungen; Verkaufsförderung, Marketing und Werbedienstleistungen;
Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch Online-Websites; Vermietung
von Internetwerbeflächen; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Wer-
beflächen im Internet; Vermietung von Werbeflächen in elektronischen Medien
und in weltweiten Informationsnetzen; Vermittlung und Vermietung von Werbe-
flächen im Internet; Vermittlung von Abonnements für Online-Publikationen Drit-
ter; Verwaltung einer Datenbank [Büroarbeiten]; Veröffentlichung von Werbema-
terial; Veröffentlichung von Werbeprospekten; Veröffentlichung von Werbetex-
ten; Werbeanzeigenzusammenstellung zur Verwendung auf Webseiten; Werbe-
dienste mittels der Bereitstellung eines durchsuchbaren Online-Werbeführers
mit Waren und Dienstleistungen anderer Online-Anbieter im Internet; Werbefor-
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schung; Werbeforschungsdienstleistungen; Werbematerialveröffentlichungs-
dienste; Werbung für Datenbanken; Werbung für Waren und Dienstleistungen
auf Websites [online]; Werbung im Internet für Dritte; Werbung in elektronischen
Medien und speziell im Internet; Werbung mittels Datenbanken; Werbung über
das Internet; Werbung, einschließlich Online-Werbung über ein Computernetz;
Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Datenbanken; Zusammen-
stellung und Systematisierung von Informationen in Datenbanken; Zusammen-
stellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet; Zusammenstellung
von Verzeichnissen zur Veröffentlichung in einem weltweiten Computernetz
oder im Internet; Zusammenstellung von Werbeanzeigen für das Internet; Zu-
sammenstellung von Werbeanzeigen zur Verwendung auf Webseiten; Zusam-
menstellung von Werbeanzeigen zur Verwendung auf Webseiten im Internet;

Klasse 36:
Online aus einer Computerdatenbank oder dem Internet bereitgestellte Informa-
tionsdienstleistungen über das Finanzwesen;

Klasse 38:
Bereitstellen des Zugriffs auf MP3-Webseiten im Internet; Bereitstellen des Zu-
griffs auf Webseiten mit digitaler Musik im Internet; Bereitstellung des Zugangs
zum Internet für soziale Netzwerke; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken
im Internet mittels Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf elektroni-
sche Kommunikationsnetzwerke und elektronische Datenbanken; Bereitstellung
des Zugriffs auf globale Computernetzwerke und andere elektronische Daten-
banken; Bereitstellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten und Internetportale;
Bereitstellung des Zugriffs auf MP3-Webseiten im Internet; Bereitstellung des
Zugriffs auf Webseiten mit digitaler Musik im Internet; Bereitstellung von Diskus-
sionsforen [Internet-Chatrooms] für soziale Netzwerke; Bereitstellung von Ge-
sprächsforen unter Verwendung des Internet; Bereitstellung von interaktiven
Internetforen; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Internet-
Chatrooms für soziale Netzwerke; Bereitstellung von Internet-Chatrooms zur
Übertragung von Nachrichten zwischen Computernutzern; Bereitstellung von
Internetforen zur Übertragung von Nachrichten zwischen Computernutzern; Be-
reitstellung von Telekommunikationsverbindungen zu einem globalen Compu-
ternetz oder Datenbanken; Bereitstellung von Zugangsberechtigungen zur Tele-
kommunikation und zu Links zu Datenbanken und zum Internet; Elektronische
Übertragung von Computerprogrammen über das Internet; Elektronischer Aus-
tausch von Daten aus Datenbanken, die über Telekommunikationsnetze zu-
gänglich sind; Kommunikation via eines globalen Computernetzwerks oder
Internet; Kommunikationsdienste für den Zugriff auf Datenbanken; Kommunika-
tionsdienste mittels Internet; Kommunikationsdienste zwischen Datenbanken;
Online-Informationen in Bezug auf Telekommunikation; Online-Kommunikati-
onsdienste; Online-Zustellung von Dokumenten über ein weltweites Computer-
netzwerk; Streaming von Tonmaterial im Internet; Streaming von Videomaterial
im Internet; Telekommunikationsservice für den Internetzugang; Verbindungs-
dienstleistungen für Datenbanken; Verbreitung von Daten oder audiovisuellen
Bildern über ein globales Computernetz oder das Internet; Vermittlung von Zu-
griffen auf Datenbanken im Internet; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken;
Verschaffen von Zugriff auf Datenbanken; Weiterleiten von Nachrichten aller Art
an Internet-Adressen [Web-Messaging]; Übermittlung digitaler Dateien; Übertra-
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gung von Datenbankinformationen via Telekommunikationsnetzwerke; Übertra-
gung von Video- und Audioprogrammen über das Internet;

Klasse 41:
Bereitstellen durchsuchbarer Veröffentlichungen in einem weltweiten Computer-
netz oder im Internet; Bereitstellen von digitalen Musikaufzeichnungen über
MP3-Internet-Websites [nicht herunterladbar]; Bereitstellen von digitaler Musik
[nicht herunterladbar] über MP3-Internet-Websites; Bereitstellen von digitaler
Musik aus dem Internet; Bereitstellen von digitaler Musik über MP3-Internet-
websites; Bereitstellen von elektronischen Online-Veröffentlichungen [nicht
herunterladbar]; Bereitstellen von Klingeltönen [nicht herunterladbar] aus dem
Internet; Bereitstellen von Online-Informationen in Bezug auf Unterhaltung aus
einer Computerdatenbank oder dem Internet; Bereitstellen von Online-Veröffent-
lichungen; Bereitstellen von Veröffentlichungen, die durchsucht werden können,
im Internet oder in einem weltweiten Computernetz; Bereitstellung von digitaler
Musik [nicht herunterladbar] über das Internet; Bibliotheksdienstleistungen mit-
tels einer computergestützten Datenbank; Bibliotheksdienstleistungen mittels
einer computergestützten Datenbank mit Zeitungsinhalten; Elektronische On-
line-Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften; Elektronische Veröffentli-
chung von Online-Büchern und -Magazinen; Erteilen von Online-Auskünften
über Ausbildung aus einer Computerdatenbank oder dem Internet; Layoutge-
staltung, außer für Werbezwecke; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht
herunterladbaren Comics und Bildergeschichten; Online Bereitstellen von elek-
tronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Online Bereitstellen von elek-
tronischen, nicht herunterladbaren Zeitschriften; Online-Bereitstellung elektroni-
scher Veröffentlichungen; Online-Unterhaltung; Online-Unterhaltungsdienstleis-
tungen; Online-Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Zeitschriften;
Spiele, die online über ein Computernetz angeboten werden; Unterhaltung mit-
tels einer online zur Verfügung gestellten Computerdatenbank oder dem Inter-
net; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Veröffentlichung von
Materialien, auf die über Datenbanken oder das Internet zugegriffen werden
kann; Zusammenstellung von Nachrichtenprogrammen für die Übertragung über
das Internet; Über das Internet bereitgestellte Unterhaltung;

Klasse 42:
Aktualisierung und Design von Computersoftware; Aktualisierung und Pflege
von Computersoftware und Computerprogrammen; Aktualisierung und Upgra-
ding von Computersoftware; Aktualisierung und Wartung von Computersoft-
ware; Aktualisierung von Computersoftware; Aktualisierung von Computersoft-
ware für die Computersicherheit und zur Prävention von Computerrisiken; Aktu-
alisierung von Computersoftware für Dritte; Aktualisierung von Software-Daten-
banken; Beratung auf dem Gebiet der Computerhardware und Computersoft-
ware; Beratung auf dem Gebiet der Computersoftware; Beratung in Bezug auf
Computersoftware; Beratungsdienste bezüglich Computersoftware für Grafiken;
Beratungsdienste bezüglich Computersoftware zum Veröffentlichen; Beratungs-
dienste bezüglich der Vermietung von Computern oder Computersoftware; Be-
ratungsdienste bezüglich der Verwendung von Computersoftware; Beratungs-
dienste bezüglich Mensch-Maschine-Schnittstellen für Computersoftware; Be-
ratungsdienste in Bezug auf Computersoftware; Beratungsdienste in Bezug auf
den Entwurf von Computersoftware; Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet
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der Computersoftware; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Computersoft-
ware; Bereitstellung von Informationen und Beratung im Bereich Computersoft-
ware; Bereitstellung von Suchmaschinen; Bereitstellung von Suchmaschinen für
das Internet; Cloud-Computing; Computer- und Computersoftwarevermietung;
Computer-Vermietung und Aktualisierung von Computersoftware; Computer-
hardware- und Computersoftwarevermietung; Computerprogrammierung für das
Internet; Computersoftwareberatung; Computersoftwareberatungsdienste; Com-
putersoftwaredesign und -entwicklung; Computersoftwaredesign und Computer-
softwareentwicklung; Computersoftwareentwicklung für Dritte; Computersoft-
wareentwicklungsdienstleistungen; Computersoftwareentwicklungsleistungen;
Computersoftwareentwurf und -entwicklung; Computersoftwareentwurf und
Computersoftwareentwicklung; Computersoftwareforschung; Computersoftware-
installation und -wartung; Computersoftwareinstallation und Computersoftware-
wartung; Computersoftwareprogrammierung; Computersoftwarevermietung;
Computersoftwarevermietungsdienste; Computersoftwarevermietungsdienstleis-
tungen; Computersoftwarewartung; Consulting in Bezug auf Computersoftware;
Data-Warehousing-Dienste [elektronische Datenspeicherung]; Design und Ent-
wicklung von Computersoftware; Design von Anzeigesystemen zu Werbezwe-
cken; Design von Computer-Datenbanken; Design von Computersoftware für
Dritte; Design, Pflege und Aktualisierung von Computersoftware; Design, Pflege
und Update von Computersoftware; Design, Pflege, Vermietung und Aktualisie-
rung von Computersoftware; Designdienstleistungen für Computersoftware;
Dienstleistungen eines Anwendungsdienstanbieters, nämlich Hosting von Com-
putersoftwareanwendungen für Dritte; Dienstleistungen für das Schreiben von
Computersoftware; Dienstleistungen für die Gestaltung von Computersoftware;
Dienstleistungen in Bezug auf die Entwicklung von Internetseiten; Dienstleistun-
gen zur Vermietung von Computersoftware; Durchführung von Machbarkeitsstu-
dien im Bereich der Computersoftware; Durchführung von Machbarkeitsstudien
über Computersoftware; Elektronische Datenspeicherung; Entwerfen, Zeichnen
und auftragsgebundenes Schreiben von Computersoftware; Entwicklung und
Aktualisierung von Computersoftware; Entwicklung von Anwendungslösungen
für Computersoftware; Entwicklung von Computersoftware; Entwicklung von
Computersoftware für Dritte; Entwicklung von Datenbanken; Entwicklung von
Systemen für die Datenspeicherung; Entwicklungsdienste in Bezug auf Daten-
banken; Entwurf und Entwicklung von Webseiten im Internet; Entwurf, Erstel-
lung, Hosting und Wartung von Internetseiten für Dritte; Entwurf, Wartung und
Aktualisierung von Computersoftware; Entwurf, Wartung, Entwicklung und Aktu-
alisierung von Computersoftware; Erforschung und Entwicklung von Computer-
software; Ermöglichung der temporären Nutzung von nicht herunterladbarer
Online-Software zur Verwendung für Veröffentlichungen und zum Drucken;
Erstellen von Computersoftware für Dritte; Erstellung und Aktualisierung von
Computersoftware; Erstellung und Wartung von Internetseiten; Erstellung von
elektronisch gespeicherten Webseiten für Online-Dienste und das Internet;
Erstellung von Internet-Websites; Fachliche Beratung bezüglich Computersoft-
ware; Fachliche Beratungsdienste bezüglich Computersoftware; Fehlerbehe-
bung in Computersoftware für Dritte; Forschung und Beratung in Bezug auf
Computersoftware; Gestaltung und Implementierung von Internetseiten in Netz-
werken für Dritte; Gestaltung von Internet-Websites; Gestaltung von Webseiten
für Werbezwecke; Gestaltung, Pflege und Aktualisierung von Computersoft-
ware; Grafikdesign zur Zusammenstellung von Web-Seiten im Internet; Hosting
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digitaler Inhalte im Internet; Installation und Wartung von Computersoftware;
Installation von Computersoftware; Installation, Aktualisierung und Pflege von
Computersoftware; Installation, Einrichtung und Pflege von Computersoftware;
Installation, Instandhaltung, Reparatur und Pflege von Computersoftware; Instal-
lation, Reparatur und Wartung von Computersoftware; Integration von Compu-
tersoftware; Kalibrierungsdienstleistungen bezüglich Computersoftware; Konfi-
guration von Computersoftware; Konzeption und Schreiben von Computersoft-
ware; Kundenspezifische Erstellung von Computerhardware und Computersoft-
ware; Pflege von Computersoftware für die Computersicherheit und zur Präven-
tion von Computerrisiken; Pflege von Datenbanken; Qualitätskontrolle bezüglich
Computersoftware; Qualitätsprüfung bezüglich Computersoftware; Recherche,
Entwicklung, Konzeption und Aktualisierung von Computersoftware; Reparatur
[Wartung und Aktualisierung] von Computersoftware; Reparatur von Computer-
software; Schreiben von Computersoftware; Unterstützungs- und Wartungs-
dienste für Computersoftware; Upgrading von Computersoftware; Vermietung
und Pflege von Computersoftware; Vermietung von Computerhardware und
Computersoftware; Vermietung von Computern und Computersoftware; Vermie-
tung von Computersoftware; Vermietung von Computersoftware für Preisange-
bote; Vermietung von Computersoftware und -programmen; Vermietung von
Computersoftware zum Lesen einer Datenbank mit Preisangeboten; Vermietung
von Computersoftware zum Lesen eines Datenflusses; Vermietungsdienste in
Bezug auf Computersoftware; Wartung und Aktualisierung von Computersoft-
ware; Wartung und Aufrüstung von Computersoftware; Wartung von Computer-
software; Wartung von Computersoftware für den Betrieb von Befüllungsgeräten
und -maschinen; Werbegrafikdesign; Zurverfügungstellung von nicht herunter-
ladbarer Software zur Bearbeitung von Lieferungen über Computernetzwerke,
Intranets und das Internet zur zeitweiligen Nutzung; Zurverfügungstellung von
nicht herunterladbarer Software zur Erstellung von Rechnungen über Computer-
netzwerke, Intranets oder das Internet zur zeitweiligen Nutzung; Zurverfügung-
stellung von nicht herunterladbarer Software zur Verfolgung von Frachten über
Computernetzwerke, Intranets und das Internet zur zeitweiligen Nutzung; Zur-
verfügungstellung von nicht herunterladbarer Software zur Verfolgung von
Paketen über Computernetzwerke, Intranets und das Internet zur zeitweiligen
Nutzung; Zurverfügungstellung von nicht herunterladbarer Software zur Verwen-
dung bei der Erstellung und Veröffentlichung von Online-Journalen und Blogs
zur zeitweiligen Nutzung;

Klasse 45:
Computersoftwarelizenzierung; Erteilung von Lizenzen für Computersoftware;
Lizenzerteilung für Computersoftware; Lizenzierung von Computersoftware; On-
line-Dienstleistungen eines sozialen Netzwerkes [Bekanntschaftsvermittlung];
Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte.

Mit Beschluss vom 2. März 2015, der dem Anmelder am 21. Juli 2015 zugestellt
worden ist, hat die Markenstelle für Klasse 9 des DPMA die Anmeldung zurück-
gewiesen, da ihr die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG fehle.
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Die angemeldete Bezeichnung erschöpfe sich in einer gewöhnlichen Werbemittei-
lung ohne Originalität oder Prägnanz und eigne sich daher nicht als Hinweis auf
die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Das Zei-
chen setze sich, was trotz der unmittelbaren Aneinanderreihung der einzelnen Be-
griffe auch ohne weiteres erkennbar sei, aus den vier englischen Grundbegriffen
„find“, „what“, „you“ und „like“ zusammen. In ihrer Gesamtheit besage die Wort-
folge damit „Finden, was man mag“ oder „Finde, was du gerne magst“. Damit
beschränke sich die Wortfolge auf eine werblich anpreisende und rein sachbezo-
gene Angabe ohne erkennbar herkunftshinweisenden Gehalt. Denn die angespro-
chenen Verkehrskreise würden die angemeldete Wortkombination im Hinblick auf
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen naheliegend als Hinweis darauf
verstehen, dass diese dazu geeignet und bestimmt seien, die technischen und tat-
sächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Nutzer Inhalte interessens-
gesteuert erhielten bzw. sie ein Umfeld geboten bekämen, das es ihnen ermögli-
che, nach Inhalten zu suchen, die ihren Vorlieben entsprächen. Die in der Wort-
folge zum Ausdruck kommende einfache Sachaussage sei damit im Zusammen-
hang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine Anpreisung
des Inhalts und der Bestimmung dieser Waren und Dienstleistungen. Die Wortzu-
sammenstellung weise keine ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten
auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Die
Wortfolge sei insoweit weder unklar noch interpretationsbedürftig, so dass der Ver-
kehr den rein sachbezogenen Aussagegehalt auch sofort und ohne jede analysie-
rende Betrachtungsweise erkenne. Der Umstand, dass die Aussage ohne Ab-
stände zwischen den Wörtern wiedergegeben werde, vermöge nicht die Eintra-
gungsfähigkeit zu begründen. Eine solche Wiedergabe werde in gleichem Maße
wie auch beispielsweise die Binnengroßschreibung häufig als Gestaltungsmittel
eingesetzt. Ebenso wenig ergäbe sich die Schutzfähigkeit der Wortfolge deswe-
gen, weil ihr als solcher die dahinter stehenden Inhalte nicht näher entnommen
werden könnten, da diese an die Interessen des jeweiligen Nutzers gebunden
seien. Solchen oberbegriffsartigen Wortfolgen könne trotzdem ein beschreibender
und sachbezogener Charakter zukommen, den die angesprochenen Verkehrs-
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kreise auch erkennen würden. Ferner sei die persönlich gehaltene Anrede ein in
der Werbung gängiges Stilmittel. Schließlich seien die vom Anmelder angeführten
Voreintragungen zu vermeintlich ähnlich gelagerten Fällen für die Beurteilung der
Eintragungsfähigkeit nicht ausschlaggebend.

Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die am 20. August 2017
eingelegte Beschwerde des Anmelders. An die Beurteilung der Schutzfähigkeit
von Werbeslogans sei kein anderer Maßstab anzulegen, als bei anderen Zeichen
auch. Die Markenstelle habe dem Umstand, dass das angemeldete Zeichen aus
einem einzigen Wort bestehe, dem gerade durch diese besondere Schreibweise
eine gewisse Originalität nicht abgesprochen werden könne, zu wenig Bedeutung
beigemessen. Denn diese besondere Schreibweise führe dazu, dass erst bei
näherem Hinsehen oder Lesen auffalle, dass es sich um einen vollständigen Satz
handele. Es sei insbesondere nicht üblich, alle Buchstaben eines ganzen Satzes
in Kleinbuchstaben und ohne Übergang aneinandergereiht wiederzugeben. Dies
löse einen Denkprozess und Aha-Effekt bei den angesprochenen Verkehrskreisen
aus. Selbst wenn aber die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Wort-
kombination aufgliedern und mit „Finde, was du magst“ übersetzen würden, fehle
der angemeldeten Bezeichnung ein beschreibender Gehalt. Denn das Zeichen
enthalte eine Aufforderung und sinnvolle Botschaft, die sich aber nicht konkret auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezöge. Unter Verweis auf die
positive Entscheidung des EuGH zu der angemeldeten Spruchfolge „Vorsprung
durch Technik“ macht der Anmelder geltend, dass allein aus der Feststellung,
wonach es sich bei dem Zeichen um einen Werbeslogan und eine Kaufaufforde-
rung im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen han-
dele, nicht auf die fehlende Unterscheidungskraft geschlossen werden könne. Die
Wortfolge enthalte zwar eine sinnvolle Botschaft, diese bezöge sich aber nicht
konkret und objektiv auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen. Die
Wortfolge „findwhatyoulike“ beinhalte ein subjektives Element und verlange vom
Publikum einen gewissen Interpretationsaufwand. Sie sei originell, das Publikum
erkenne angesichts der ungewöhnlichen Aneinanderreihung der Wörter, dass
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„mehr hinter den Buchstaben“ stehe, als ein einfacher Satz oder eine einfache
Aufforderung. Daher sei die Unterscheidungskraft gegeben.

Der Anmelder und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 2. März 2015 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle, den rechtlichen Hinweis des Senats vom 12. Mai 2017, die Schriftsätze
des Anmelders und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.


II.

Die zulässige, insbesondere gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Be-
schwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Be-
zeichnung „findwhatyoulike“ als Marke steht hinsichtlich der beschwerdegegen-
ständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG, nämlich die fehlende Unterscheidungskraft, entgegen. Die Mar-
kenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt
(§ 37 Abs. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei-
chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunfts-
hinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewähr-
leisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link
economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13
– Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL
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WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im
Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses
darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu
bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565
Rn. 17 – smartbook). Werbeslogans oder schlagwortartige Wortfolgen unterliegen
weder strengeren noch geringeren, sondern den gleichen Schutzvoraussetzungen
wie andere Wortmarken. Daher reicht allein die Tatsache, dass ein Zeichen von
den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird – für
sich gesehen – nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterschei-
dungskraft zu verneinen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 44 – VORSPRUNG
DURCH TECHNIK; GRUR Int. 2012, 914 – WIR MACHEN DAS BESONDERE
EINFACH). Entscheidend ist, ob das Zeichen zugleich auch als Hinweis auf die
betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst
wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 45 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK).
Wie bei anderen Markenkategorien auch fehlt sloganartigen Wortfolgen diese Ei-
genschaft dann, wenn es sich um Bezeichnungen handelt, denen der Verkehr im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl.
BGH 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86
– Postkantoor) oder wenn es sich um sonst gebräuchliche Wörter der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache handelt, die – etwa auch wegen einer ent-
sprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. – Link economy;
GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13
– hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen An-
gaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar
nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu
dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006)
ober die ausschließlich werbewirksame Anpreisungen enthalten, ohne einen über
diese Werbefunktion hinausgehenden hinreichenden Hinweis auf die betriebliche
Herkunft zu vermitteln (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 44 – VORSPRUNG
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DURCH TECHNIK). Unterscheidungskraft kann einer Werbefolge insbesondere
dann zukommen, wenn die jeweilige Bezeichnung nicht nur in einer gewöhnlichen
Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz auf-
weist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den ange-
sprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst (EuGH GRUR 2010, 228,
Rn. 57 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung für die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen aber jegliche Unterscheidungskraft.

Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den vier sinnvoll aufeinander bezogenen
englischen Wörtern „find“, „what“, „you“ und „like“, die dem Grundwortschatz der
englischen Sprache zuzurechnen sind, zusammen. Die Wortfolge trifft damit die
Aussage von „Finde, was du (gerne) magst“. Gerade das Wort „like“ im Sinn von
„gefällt mir“ oder „gut finden“ ist durch seine Gebräuchlichkeit im Netzjargon (ins-
besondere Facebook) mittlerweile so verbreitet, dass es als Anglizismus Eingang
in die deutsche Sprache gefunden hat und von den angesprochenen Verkehrs-
kreisen nicht mehr übersetzt werden wird (vgl. Anlage 1 der dem Anmelder mit
Hinweis vom 12. Mai 2017 übersandten Rechercheunterlagen). Bei dem angemel-
deten Zeichen handelt es sich um einen sprachüblich gebildeten Satz aus Wörtern
des englischen Grundwortschatzes mit der ohne weiteres verständlichen Bedeu-
tung in Form einer Aufforderung und einem darin enthaltenen Versprechen, wo-
nach der persönlich angesprochene Kunde „das findet, was er mag“ bzw. „was
ihm gefällt“ oder in dem Sinn, dass der Dienstleistungsanbieter das findet (für den
Kunden vorsortiert oder aufbereitet), was der Kunde mag (verkürzte Form im Sinn
von „we find what you like“). Gerade angesichts des über das Internet verfügba-
ren, unüberschaubaren und riesigen Angebots in allen (Waren- und Dienstleis-
tungs)Bereichen sind Dienstleister, die über bestimmte Plattformen oder Ver-
gleichsportale eine Vorsortierung und Vorauswahl anbieten, besonders gefragt
und beliebt. Gleichzeitig hat gerade in den sozialen Medien auch das „Liken“ (und
die Bewertung, dass etwas gefällt oder etwas unterstützt wird) mittlerweile eine
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wirtschaftliche Bedeutung. So vergrößert sich einerseits das Publikum, an das
neue Beiträge im Netz verteilt werden durch jedes „Like“ und die Betreiber der
Netzwerke wiederrum werten die „Likes“ der Benutzer aus, um darauf basierend
individuelle Werbeanzeigen oder weitere Like-Vorschläge anzubieten (vgl. An-
lage 2 der dem Anmelder mit Hinweis vom 12. Mai 2017 übersandten Recherche-
unterlagen).

Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 9 ist damit zum
einen möglich, dass es sich bei den „aufgezeichneten Dateien“ oder der „aus dem
Internet herunterladbarer digitaler Musik“ für die unterschiedlichsten Zwecke und
den unterschiedlichsten Einsatz um solche (Musik)Dateien handelt, mit Hilfe derer
die eigene Lieblingsmusik zusammengestellt wird bzw. die dazu dient, Lieb-
lings(musik)dateien zu generieren. Im Zusammenhang mit den (Software)Pro-
grammen kann es sich um eine sogenannte „Auswahlsoftware“ handeln, also um
ein Programm mit Hilfe dessen beispielsweise der Hersteller einer Ware dem Kun-
den eine schrittweise Vorgehensweise an die Hand geben kann, damit dieser das
seinem Bedürfnis entsprechende richtige Produkt findet (beispielsweise eine Aus-
wahlsoftware für Getriebemotoren – Anlage 3 der dem Anmelder mit Hinweis vom
12. Mai 2017 übersandten Rechercheunterlagen). Auch eine Konfigurationssoft-
ware mit Hilfe derer beispielsweise ein komplexes Produkt wie eine Küche (Aus-
wahl verschiedener Anordnungen, Farben, Einbauten, Geräten) oder ein Auto
(Auswahl der Farbe, Innendesign, Motoreigenschaften) ausgewählt oder konfigu-
riert werden kann oder eine Software, die eine Plattform bereitstellt, entwickelt und
generiert, mit Hilfe derer bestimmte Produkte nach den „likes“ also beispielsweise
nach den Verkaufszahlen aufgelistet oder angeboten werden, ist möglich bzw.
wird bereits entsprechend angeboten. Insoweit eignet sich Bezeichnung
„findwhatyoulike“ für sämtliche beanspruchten Waren der Klasse 9 als beschrei-
bender Hinweis auf die Funktion und Bestimmung der Dateien bzw. in Bezug auf
die beanspruchten Computerprogramme und die Software als Hilfsmittel für die-
sen Findungs- und Auswahlprozess. Solche Computerprogramme stellen die
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Werkzeuge dar, mit denen diejenigen Inhalte gefunden werden können, die den
eigenen Vorlieben entsprechen.
Zum anderen kann die angemeldete Wortfolge „findwhatyoulike“ in Bezug auf die
Waren der Klasse 9, die alle bestimmte Inhalte innehaben, auch die Inhalte der
Programme oder (Musik)Dateien selbst beschreiben und zwar dahingehend, dass
es solche sind, die den eigenen Vorlieben entsprechen. Auch unter diesem Aspekt
stellt die angemeldete Bezeichnung bzw. Wortfolge eine werbeübliche und nahe-
liegende beschreibende Angabe dar.

Dementsprechend können auch die beanspruchten Dienstleistungen der Klas-
se 42, bei denen es um das Entwickeln, Aktualisieren, Designen, der Forschung,
Wartung oder Installation einer Computersoftware geht bzw. um Dienstleistungen,
die darauf bezogen und sachlich damit in engem Zusammenhang stehen, auf eine
solche „Auswahl“software oder auf die „gelikten“ Inhalte bezogen sein, so dass
auch insoweit jedenfalls ein enger beschreibender Zusammenhang zu bejahen ist.

Für die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 35, die sich auf die Erfassung,
Verarbeitung oder Pflege von Daten in Computerbanken beziehen, gelten die obi-
gen Ausführungen entsprechend. Denn insoweit werden die Verbraucher als
angesprochene Verkehrskreise die Wortfolge nur als Hinweis auf die Bestimmung,
den Zweck und die Art der Dienstleistungen als solche, die dazu dienen einen
Auswahlprozess zu ermöglichen oder zu erleichtern, verstehen.

Auch im Bereich der Werbedienstleistungen der Klasse 35, die der Anmelder in
vielfältiger Ausgestaltung beansprucht, ist „findwhatyoulike“ ohne weiteres ver-
ständlich als werbliche Anpreisung dahingehend zu verstehen, dass der Dienst-
leister sein Angebot insoweit anpreist und beschreibt, dass bei ihm „das zu finden
ist, was der Kunde mag“. Das kann sich darauf beziehen, dass bereits ein auf die
individuellen Kundenbedürfnisse zugeschnittenes Marketingkonzept angeboten
wird oder der Kunde aus einem bereits vorausgewählten vorhandenen Angebot
von Werbe- und Marketingleistungen sich die individuell passenden und
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gewünschten Dienstleistungen zusammenstellen kann und insoweit „findet, was er
mag“. Entsprechendes gilt auch für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit
der Produktion von Tonaufzeichnungen, Videoaufnahmen oder (Werbe)Filmen.

Die beanspruchten Online aus einer Computerdatenbank oder dem Internet bereit-
gestellten Informationsdienstleistungen über das Finanzwesen der Klassen 36
können gleichermaßen bereits nach den entsprechenden „likes“ oder den Kunden-
interessen zusammengestellt und vorausgewählt sein und dann treffend mit
„findwhatyoulike“ werblich anpreisend beschrieben werden.

Im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 38, die dem Oberbegriff der Telekom-
munikation zuzuordnen sind, handelt es sich bei der angemeldeten Wortfolge
„findwhatyoulike“ um die treffende und insoweit rein beschreibende Bezeichnung
für eine entsprechend eingerichtete (Internet)Plattform, die bzw. mit Hilfe derer der
Besucher findet, was ihm gefällt, also das für ihn persönlich gewünschte Angebot
präsentiert. Soweit die Dienstleistungen das „Bereitstellen des Zugriffs auf Inter-
netseiten oder ähnliches“ umfassen, besteht jedenfalls ein enger sachlicher Zu-
sammenhang dieser Dienste zu den die Webseiten oder die (Internet)Plattformen
selbst inhaltlich beschreibenden Aussage.

Hinsichtlich der in der Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen, bei denen es
um Veröffentlichungen von Inhalten unterschiedlichster Art und aus unterschiedli-
chen Bereichen sowie von digitalen Musikaufzeichnungen geht, sowie bezüglich
der in der Klasse 45 genannten Online-Dienstleistungen eines sozialen Netzwerks
bzw. zum Knüpfen sozialer Kontakte beschreibt die angemeldete Wortfolge diese
werbeüblich übertreibend dahingehend, dass die angesprochenen Verbraucher-
kreise hierbei das für sie Passende finden können. In Bezug zu den beanspruch-
ten Lizenzierungsdienstleistungen der Klasse 45 ist ein enger beschreibender Be-
zug insoweit anzunehmen, als die zu lizenzierenden Produkte solche sein können,
die entsprechend nach den Vorlieben der Kunden ausgesucht wurden.

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Der Hinweis des Anmelders, wonach es sich bei der Zusammenfügung um eine
unübliche Gestaltung handele, die einen Aha-Effekt oder einen Denkprozess aus-
löse, kann nicht gefolgt werden. Denn bei der unmittelbaren Zusammenschreibung
einzelner Wörter handelt es sich nicht um eine der Struktur nach ungewöhnliche
Verbindung, die dazu führt, dass der werblich beschreibende Begriffsinhalt von
„findwhatyoulike“ dadurch in den Hintergrund tritt. Vielmehr handelt es sich um
eine Orthografieabweichung oder eine Abwandlung, die in der Werbung und
besonders im Umfeld von Online-Diensten und Informationstechnologien üblich ist
(siehe dazu auch BPatG: 26 W (pat) 122/09 – mykaraokeradio; 29 W (pat) 104/13
– edatasystems; 33 W (pat) 511/13 – klugeshandeln; 26 W (pat) 3/15
– dateformore – der Text der Entscheidungen ist über die Homepage des Bundes-
patentgerichts verfügbar). Die angesprochenen Verkehrskreise sind mit dieser Art
der Wiedergabe von Informationen bereits vertraut. Dies liegt einerseits an der seit
Jahren üblichen Verwendung von Werbeslogans als Internet-Domains, bei wel-
chen eine Verwendung von Leerzeichen technisch unzulässig und eine Binnen-
großschreibung unüblich ist (z. B. www.freudeamfahren.com – BMW;
www.ichliebees.de – McDonald’s; www.getyourcar.de – SIXT). Andererseits ist der
angesprochene Verkehr an eine unmittelbare Zusammenschreibung von Werbe-
slogans durch die zunehmende Verbreitung sogenannter Hashtags gewöhnt, wel-
che insbesondere in Online-Medien, zunehmend aber auch in der klassischen
Werbung verwendet werden. Ein Hashtag ist ein mit Doppelkreuz „#“ versehenes
Schlagwort, das dazu dient, Nachrichten mit bestimmen Inhalten oder zu
bestimmten Themen in sozialen Netzwerken auffindbar zu machen
(https://de.wikipedia.org/wiki/Hashtag). Es wurde ursprünglich im Kurznachrichten-
dienst Twitter genutzt, findet aber inzwischen Verbreitung in zahlreichen Online-
Diensten und wird seit einiger Zeit für Werbezwecke auch losgelöst von seiner
technischen Funktion genutzt. Hashtags können schon aus technischen Gründen
keine Leerzeichen aufweisen, weswegen sich eine Zusammenschreibung aller
Wörter etabliert hat.

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Selbst wenn, wie der Anmelder vorträgt, die ungewöhnliche Schreibweise ohne
Trennzeichen beim Publikum einen gewissen Denkvorgang bei der Herauslösung
der einzelnen Wörter erfordert, kann dieser Umstand eine Unterscheidungskraft
des angemeldeten Zeichens nicht begründen. Zwar können Originalität, Prägnanz
sowie eine gewisse Interpretationsfähigkeit der jeweiligen Wortfolge ein gewisses
Indiz für die Annahme ausreichender Unterscheidungskraft darstellen (EuGH,
GRUR 2010, 228, Rn. 57 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Soweit dies von
der Rechtsprechung vereinzelt bejaht wurde, geht es dabei aber um Fälle von
Denkprozessen zur Erschließung der semantischen, nicht aber einer syntakti-
schen Bedeutung des Zeichens. Hingegen wird bei Abwandlungen, die dem Publi-
kum eine gewisse Denkleistung zur Auflösung der syntaktischen Struktur einer
Wortmarke abverlangen, eine Unterscheidungskraft regelmäßig verneint, so bei-
spielsweise bei einer Ersetzung von den der englischen Werbesprache entlehnten
Kürzeln „2“ anstatt „two“ oder „to“, „4“ statt „four“, „u“ (statt „you“) und „@“ statt „at“
(vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 368, 467 m. w. N).

Nach alledem war die Beschwerde daher zurückzuweisen.

Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war nicht angezeigt und von der
Anmelderin auch nicht beantragt worden, § 69 Nr. 3 bzw. Nr. 1 MarkenG.


III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

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1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen


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