25 W (pat) 17/17  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:220318B25Wpat17.17.0


BUNDESPATENTGERICHT




25 W (pat) 17/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend die Marke 30 2008 035 831

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Be-
schlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 19. Juli 2012 und vom 19. Mai 2015 aufge-
hoben, soweit der Widerspruch aus der Unionsmarke 001 126 176
in Bezug auf die Waren der Klasse 29 „Fleischextrakte; konser-
viertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten
(Gelees); Speiseöle und -fette“ und der Waren der Klasse 30
„Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze“ der angegriffe-
nen Marke zurückgewiesen worden ist. Wegen des Widerspruchs
aus der Unionsmarke 001 126 176 wird die Löschung der Marke
30 2008 035 831 insoweit für diese Waren angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurück-
gewiesen.


G r ü n d e

I.

Die am 2. Juni 2008 angemeldete Bezeichnung

Tasco
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ist am 27. Januar 2009 unter der Nummer 30 2008 035 831 für die nachfolgenden
Waren der Klassen 29, 30, 32 und 33 als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Markenregister eingetragen worden:

Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konser-
viertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Ge-
lees); Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle
und -fette; Fleischgerichte, Fischgerichte, Geflügelgerichte, Wildgerichte,
Gemüsegerichte, Obstgerichte; Pasteten (soweit in Klasse 29 enthalten),
Wurst, Käse; Suppen, Kokosflocken; sämtliche vorgenannte Waren auch
für Diabetiker;

Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Er-
satzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Kon-
ditorwaren, Gebäck, Gebäck aus Blätterteig; Konfiserie-Gebäck, insbeson-
dere mit Frucht- und/oder Cremefüllung, Buttermürbgebäck, Mürbteigge-
bäck, Kaffeegebäck, Spritzgebäck, Knabbergebäck, Kuchen, Rührkuchen,
insbesondere mit Schokoladenüberzug und/oder Fruchtfüllung, Torten,
Vanille-Kipferl, Oblaten, Dragees, Gebäckrollen, Gallettes, Waffeln, Spritz-
gebäck, Bonbons, Dragees (Zuckerwaren), Zuckermandeln, Plätzchen,
Fruchtkugeln (Süßwaren), Kokosflocken (Süßwaren), Gelee-Früchte, Ge-
leescheiben (Süßwaren), Fondants-Früchte (Konfekt), Streuselkugeln
(Süßwaren), Rumkugeln (Süßwaren), Speiseeis; Honig, Melassesirup;
Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühl-
eis; sämtliche vorgenannte Waren auch für Diabetiker;

Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und
andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; sämtliche vorge-
nannte Waren auch für Diabetiker;

Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); sämtliche vor-
genannte Waren auch für Diabetiker.

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Gegen die Eintragung der am 27. Februar 2009 veröffentlichten Marke hat die
Inhaberin der seit dem 3. Juli 2001 unter der Unionsmarkennummer 001 126 176
für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 29, 30, 32, 35
und 42

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
T-Shirts, Sweatshirts, Hüte, Mützen, Sweater, Krawatten, Schals, Hand-
schuhe, Oberbekleidung für Herren, Damen und Kinder; Unterhosen und
Unterhemden; Schürzen und Jacken; Sportbekleidung, soweit sie in dieser
Klasse enthalten ist; Bademäntel und Morgenmäntel; Halsbedeckungen,
soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Gürtel und Riemen, Hosenträ-
ger und Sockenhalter, Strumpfhalter, Socken und Strümpfe;

Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konser-
viertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Ge-
lees), Konfitüren, Fruchtmuse; Eier, Milch und Milchprodukte einschließlich
Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Milchpulver für Nahrungszwecke; Speiseöle
und -fette, Mayonnaise, Salatdressings, konservierter Fisch mit Pfeffer-
sauce; Olivenöl, Oliven in Dosen, Aprikosen;

Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-
Ersatzmittel; Kakao und Schokoladengrundstoffe; Mehle und Getreide-
präparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig,
Melassesirup, Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel);
Gewürze; Eis, Schokolade und Schokoladeerzeugnisse; Saucen ein-
schließlich rote Pfeffersaucen, Pfeffersaucen und Saucen, die keinen Pfef-
fer enthalten; Kräuter, Gewürze und Geschmacksverstärker, soweit sie in
dieser Klasse enthalten sind;

Klasse 32: Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholfreie Getränke mit
Pfeffersaucen; Erzeugnisse mit Pfeffersaucen für die Zubereitung von
Cocktails und andere Erzeugnisse für Cocktails;

Klasse 35: Verwaltungsdienstleistungen bei der Gründung und Führung
von Restaurants und Bars; Dienstleistungen für das Marketing von Nah-
rung und Nahrungsmitteln und Getränken; Betriebsmanagement von
Restaurants, Bars, Lokalen und Einrichtungen;
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Klasse 42: Dienstleistungen von Restaurants, Selbstbedienungsrestau-
rants, Kantinen und ähnlichen Einrichtungen; Dienstleistungen in Bezug
auf die Zubereitung und das Angebot von Speisen und Getränken in
Restaurants, Cafetarias, Cafés, Snackbars, Kantinen, Cocktailbars und
ähnlichen Einrichtungen, Catering mit Nahrungsmitteln und Getränken;
Zubereitung von Speisen für den Außer-Hausverkauf; Erstellung von An-
leitungs- und Unterrichtsmaterial für das Führen von Restaurants und
Bars; Entwerfen und Ausstatten von Restaurants, Bars, Lokalen und Ein-
richtungen;

eingetragenen Unionsmarke

Tabasco

Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen vom 19. Juli 2012 und vom 19. Mai 2015, von denen letzterer
im Erinnerungsverfahren ergangen ist, eine Verwechslungsgefahr im Sinne von
§ 125b Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Marken verneint und den Wi-
derspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Erstbeschluss ausgeführt, dass
die Widersprechende auf die von der Inhaberin der angegriffenen Marke wirksam
erhobene Einrede der Nichtbenutzung die rechtserhaltende Benutzung der Wider-
spruchsmarke nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe. Die in diesem Zusam-
menhang von der Widersprechenden vorgelegte eidesstattliche Versicherung
ihres Vorstandsvorsitzenden und die beigefügten Kopien von Produktabbildungen
reichten nicht aus, da die eidesstattliche Versicherung nur pauschale Umsatzzah-
len benenne. Die vorgelegten Zahlen differenzierten nur nach sehr weit gefassten
Warengruppen, so dass nicht zu erkennen sei, welcher Umsatz mit welcher Ware
erzielt worden sei. Auf den von der Widersprechenden vorgelegten Kopien von
Produktabbildungen seien keine Jahreszahlen angegeben, so dass auch insoweit
nicht geprüft werden könne, wann die Widerspruchsmarke für welche Ware
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benutzt worden sei. Im Erinnerungsbeschluss ist ergänzend ausgeführt, dass auch
dann keine Verwechslungsgefahr gegeben sei, wenn zugunsten der Widerspre-
chenden unterstellt werde, dass die Widerspruchsmarke für die Ware „Saucen
(Würzmittel)“ rechtserhaltend benutzt worden sei. Die sich gegenüberstehenden
Kennzeichen seien nicht im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verwechselbar
ähnlich. Selbst bei Warenidentität werde das jüngere Zeichen den hohen Anforde-
rungen an den Zeichenabstand gerecht. Zwar wiesen die Zeichen „Tasco“ und
„Tabasco“ gewisse klangliche Gemeinsamkeiten auf. Diesen stünden aber auch
unüberhörbare Unterschiede gegenüber. So sei die angegriffene Marke mit nur
zwei Silben gegenüber der dreisilbigen Widerspruchsmarke um die Hälfte kürzer.
Dies wirke sich gerade bei kürzeren Wortzeichen, wie den vorliegenden, erheblich
auf den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Gesamtein-
druck aus. Zudem sei im Widerspruchszeichen der helle Vokal „a“ in den ersten
beiden Silben enthalten, so dass dieser helle Vokal gegenüber dem dunklen Vo-
kal „o“ ein Übergewicht habe. Dagegen seien beim angegriffenen Zeichen helle
und dunkele Vokale gleichmäßig vorhanden. Hinzu komme, dass das Wider-
spruchszeichen „Tabasco“ ganz leicht an das italienische Wort „Tabacco“ erin-
nere, was eine gedankliche Verbindung zu „Tabak“ aufkommen lasse. Ein solcher
Gedanke sei dagegen bei dem angegriffenen Zeichen „Tasco“ nicht naheliegend.
Es wirke vielmehr wie ein Phantasiewort und könne allenfalls noch an die Oper
„Tosca“ erinnern. Dies habe zur Folge, dass die Assoziationen, die bei der Wahr-
nehmung der Vergleichszeichen entstehen könnten, völlig unterschiedlich seien,
so dass auch insoweit die Zeichen ausreichend weit voneinander entfernt seien. In
schriftbildlicher Hinsicht führe schon die markant unterschiedliche Zeichenlänge
von jeglicher Verwechslungsgefahr weg.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Sie macht gel-
tend, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke für Würzsaucen deutlich
erhöht sei. Die Widerspruchsmarke habe in Deutschland einen hohen Marktanteil.
Sie werde seit Jahren intensiv benutzt und mit hohem Aufwand beworben. Der
hohe Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke für Würzsaucen strahle auch auf
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andere Waren aus und führe damit zu einer erhöhten Kennzeichnungskraft der
Marke im Zusammenhang mit den weiteren beanspruchten Waren der Klassen 29,
30 und 32. Weiterhin könnten sich die zu vergleichenden Zeichen teilweise auf
identischen und teilweise auf hochgradig ähnlichen Waren begegnen. Den bei
erhöhter Kennzeichnungskraft der älteren Marke und Warenidentität bzw. hoch-
gradiger Warenähnlichkeit zu fordernden Zeichenabstand halte die angegriffene
Marke nicht ein. Die zu vergleichenden Marken seien klanglich hochgradig ähn-
lich. Die in der angegriffenen Marke fehlende Silbe „ba“ sei nicht geeignet, aus
dieser Ähnlichkeit hinauszuführen. Die angegriffene Marke sei entgegen der Auf-
fassung der Markenstelle nicht um die Hälfte, sondern nur um ein Drittel kürzer als
die Widerspruchsmarke. Dieser minimale Unterschied komme klanglich nicht zum
Tragen, da die zwei Silben der angegriffenen Marke mit der ersten und der dritten
Silbe der Widerspruchsmarke identisch übereinstimmten und in derselben Reihen-
folge angeordnet seien. Beide Zeichen begännen mit dem identischen und phone-
tisch herausstechenden Buchstaben „t“. Der markante Zischlaut „S“ nehme in bei-
den Zeichen dieselbe Position ein. Die in der Mitte der beiden Zeichen liegende
Unterschiede würden vom angesprochenen Verkehr leichter überhört, als Unter-
schiede am Wortanfang bzw. Wortende. Dies gelte erst recht, wenn die Zwischen-
silbe wie in dem Wort „Tabasco“ nicht betont werde. Zudem sei die Silbe „ba“, die
der angegriffenen Marke fehle, der übereinstimmenden Silbe „ta“ sehr ähnlich. Der
angesprochene Verkehr werde daher die Silbe „ba“ lediglich als eine Verdoppe-
lung der Silbe „ta“ wahrnehmen. Da die nur in der Widerspruchsmarke vorhan-
dene Silbe „ba“ nahezu stumm sei, stünden sich phonetisch die Zeichen
„TAASKO“ und „TASKO“ gegenüber. Es sei darüber hinaus zu beachten, dass es
sich bei der angegriffenen Marke mit fünf Buchstaben und dem dreisilbigen Mar-
kenwort „Tabasco“ nicht mehr um Kurzmarken im Rechtssinne handle, weshalb
die Unterschiede zwischen den Zeichen weniger deutlich wahrgenommen würden.
Die Vergleichszeichen seien sich auch schriftbildlich hochgradig ähnlich. Die jün-
gere Marke finde sich in der älteren Marke vollständig wieder. Die Unterschiede
zwischen den Zeichen befänden sich auch in schriftbildlicher Hinsicht nur in der
weniger beachteten Wortmitte und würden im Gesamteindruck der Zeichen unter-
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gehen. Die Übereinstimmungen würden die leicht unterschiedlichen Längen der
Zeichen überwiegen. Auch visuell sei die Silbe „ba“ lediglich eine Verdoppelung
der übereinstimmenden Silbe „ta“. Entgegen der Auffassung der Markenstelle wür-
den die deutlichen klanglichen und schriftbildlichen Übereinstimmungen der Ver-
gleichszeichen nicht aufgrund von begrifflichen Unterschieden vermindert bzw.
neutralisiert. Es sei fernliegend mit dem älteren Zeichen das italienische Wort für
„Tabak“ bzw. mit dem jüngeren Zeichen die Oper „Tosca“ zu assoziieren. Darüber
hinaus weise keines der beiden Zeichen einen Sinngehalt auf, der auch bei flüch-
tiger Wahrnehmung sofort und ohne Denkvorgang erfasst werden könnte. Viel-
mehr habe keines der beiden Zeichen irgendeinen Bedeutungsgehalt. Im Übrigen
reiche schon das Vorliegen der Zeichenähnlichkeit in einer der relevanten Katego-
rien aus, um die Verwechslungsgefahr zu begründen, so dass entgegen der Auf-
fassung der Markenstelle unterschiedliche Assoziationen schon aus Rechtsgrün-
den nicht aus der Verwechslungsgefahr hinausführen könnten.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

auf ihre Beschwerde hin die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 30 des DPMA vom 19. Juli 2012 und vom 19. Mai 2015 in
der Hauptsache aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus
der Unionsmarke 001 126 176 die Löschung der Marke
30 2008 035 831 anzuordnen.

Die Widersprechende regt zudem an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass die Widerspruchsmarke nicht rechtserhaltend benutzt
worden sei. Darüber hinaus seien die Vergleichszeichen – bei unterstellter rechts-
erhaltender Benutzung der Widerspruchsmarke – so unterschiedlich, dass keine
Verwechslungsgefahr bestehe. Die rechtserhaltende Benutzung der Wider-
spruchsmarke bzw. der diesbezügliche Sachvortrag der Widersprechenden werde
bestritten. Der Inhaberin der angegriffenen Marke sei zwar die Existenz einer „Ta-
basco-Sauce“ bekannt, jedoch fasse sie – wie auch die angesprochenen Ver-
kehrskreise – diese Bezeichnung lediglich als generische Angabe auf. So bean-
spruche beispielsweise auch die für die Widersprechende eingetragene deutsche
Marke Nr. 468 259, welche das von der Widersprechenden verwendete Label
zeige, ausweislich des Warenverzeichnisses Schutz für „Pfeffersaucen aus Ta-
basco-Pfeffer“. Die angesprochenen Verkehrskreise hätten daher keinen Anlass,
in der Marke „Tabasco“ einen herkunftshinweisenden Begriff zu sehen. Eine
rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke sei auch deswegen nicht
gegeben, weil die Widersprechende das Zeichen nicht in Alleinstellung, sondern in
Form eines Etiketts benutze, auf dem in hervorgehobener Weise die Kennzeich-
nung „M… Co“ angegeben sei. Diese Form der Benutzung weiche von der
Eintragung nicht nur in einem Bestandteil ab und beeinflusse die Unterschei-
dungskraft der Marke. Darüber hinaus seien auch die von der Widersprechenden
vorgelegten Benutzungsunterlagen nicht geeignet, eine Benutzung im rechtserhal-
tenden Umfang zu belegen. Unabhängig von der Benutzungslage würden sich die
Vergleichszeichen in begrifflicher Hinsicht deutlich unterscheiden. Die Marke
„Tabasco“ sei produktbeschreibend und die angesprochenen Verkehrskreise wür-
den sie als Hinweis auf „Tabasco“, also eine Pfeffer-Art bzw. Pfeffer-Sorte auffas-
sen, während die Marke „Tasco“ keinen Sinngehalt besitze. Im Übrigen sei die
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke keinesfalls erhöht. Die Widerspre-
chende könne insbesondere nicht für sich in Anspruch nehmen, dass die – ledig-
lich behauptete – erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für Sau-
cen auf andere von der Widersprechenden vertriebene Produkte der Klassen 29,
30 und 32 ausstrahle.

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Die Widersprechende hat ihren ursprünglich gestellten Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung nach Anberaumung eines Termins zurückgenom-
men. Nachdem der Termin zur mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die zwi-
schen den Beteiligten geführten Vergleichsverhandlungen abgesetzt worden war,
haben die Beteiligten nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen übereinstim-
mend um eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar-
kenstelle für Klasse 30, die Schriftsätze der Beteiligten, Widersprechenden, den
Ladungszusatz des Senats vom 20. November 2017 und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.


II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache teilweise Erfolg. Zwischen
den Kollisionsmarken besteht insoweit die Gefahr von Verwechslungen i. S. v.
§ 125b Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG, als sich die Waren der Klasse 29 „Fleischextrakte; konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Speiseöle
und -fette“ und der Klasse 30 „Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze“
der angegriffenen Marke und die auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berück-
sichtigende Ware der Klasse 29 „Saucen (Würzmittel)“ gegenüberstehen, so dass
insoweit unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse der Mar-
kenstelle für Klasse 30 die teilweise Löschung der jüngeren Marke anzuordnen
war, § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.

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1. Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke erhobene Einrede der Nicht-
benutzung greift im Wesentlichen durch. Lediglich im Hinblick auf die Waren „Sau-
cen (Würzmittel)“ (Klasse 30) und „Oliven“ (Klasse 29) hat die Widersprechende
eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht bzw.
kann eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke anerkannt werden.

1.1. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit dem beim DPMA eingereich-
ten Schriftsatz vom 21. August 2009 die Einrede der Nichtbenutzung erhoben und
im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 auf ihr Vorbringen
im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Nachdem die Benutzungsschonfrist
für die Widerspruchsmarke im Zeitpunkt der Erhebung der Einrede abgelaufen
war, ist die Einrede wirksam erhoben worden. Die undifferenziert erhobene Ein-
rede ist dahingehend auszulegen, dass die rechtserhaltende Benutzung der Wi-
derspruchsmarke sowohl für den Zeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG als
auch für den Zeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG bestritten wird. Demnach
hat die Widersprechende die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke
für den Zeitraum vom 27. Februar 2004 bis zum 27. Februar 2009 und für den
Zeitraum von März 2013 bis März 2018 glaubhaft zu machen.

1.2. Für den ersten relevanten Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 1
MarkenG hat die Widersprechende eine eidesstattliche Versicherung ihres Ge-
schäftsführers M1… vom 4. Februar 2010 vorgelegt. Im Hinblick
auf dieses Mittel der Glaubhaftmachung hat die Markenstelle im Erstbeschluss
vom 19. Juli 2012 zu Recht angenommen, dass es nicht ausreicht, lediglich Um-
sätze darzulegen, die sich auf die Benutzung ganzer Warenklassen beziehen.
Allerdings ist nicht zu verkennen, dass in der eidesstattlichen Versicherung Um-
satzzahlen benannt sind, die sich konkret auf Oliven beziehen (insgesamt
… Dollar Umsatz in der Europäischen Union im Zeitraum vom Jahr 2004 bis
zum Jahr 2009). Auch wenn diese Umsätze angesichts des Gesamtumsatzes, der
in der Europäischen Union mit Oliven erzielt wird, nicht besonders hoch erschei-
nen, sind sie gleichwohl ausreichend, um eine ernsthafte und damit rechtserhal-
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tende Benutzung zu belegen bzw. eine bloße Scheinbenutzung auszuschließen.
Entgegen der Auffassung der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass die für
Pfeffersaucen, also für die beanspruchte Ware „Saucen (Würzmittel)“, in der
eidesstattlichen Versicherung vom 4. Februar 2010 konkret benannten Werbeauf-
wendungen in Höhe von … Dollar im Jahre 2004 und in Höhe von
… Dollar im Jahre 2005 zumindest ein gewichtiges Indiz für eine rechtser-
haltende Benutzung im betreffenden Zeitraum sind. Darüber hinaus ist die Benut-
zung der Widerspruchsmarke für Pfeffersaucen im fraglichen Zeitraum vom
27. Februar 2004 bis zum 27. Februar 2009 auch offenkundig i. S. d. § 291 ZPO.
Die entsprechende Benutzung ist den Mitgliedern des Senats als Teil der ange-
sprochenen Verkehrskreise aus eigener Anschauung bekannt, so dass es insoweit
keiner weiteren Glaubhaftmachung bedarf. Hinsichtlich der Ware „Senf“ ist dage-
gen trotz der Benennung konkreter Umsatzzahlen in der eidesstattlichen Versiche-
rung vom 4. Februar 2010 die rechtserhaltende Benutzung nicht glaubhaft
gemacht worden, da insoweit keine markenmäßige Benutzung vorliegt. Ausweis-
lich der der eidesstattlichen Versicherung beigefügten Abbildungen ist das Zei-
chen „Tabasco“ für diese Ware – anders als für „Oliven“ (vgl. Anlage 12 zur eides-
stattlichen Versicherung vom 4. Februar 2010) – im Wege des sogenannten
„Cobrandings“ benutzt worden. Die Umverpackungen der jeweiligen Senfprodukte
sind mit den Marken anderer Hersteller versehen, wobei die Verpackung noch
darauf hinweist, dass der Senf mit „Tabasco“ hergestellt bzw. gewürzt wurde (vgl.
z. B. Anlage 13 zur eidesstattlichen Versicherung vom 4. Februar 2010: „M2…
Senf mit Tabasco Pepper Sauce“). Die angesprochenen Verkehrskreise
werden wegen der Aufmachung der Senfwaren diese den jeweiligen dritten Her-
stellern zuordnen, wohingegen in dem Wort „Tabasco“ nur eine Zutat der Senfpro-
dukte gesehen wird. Die Benutzung der Marke für verschiedene Produkte, die die
Widersprechende über ihren Onlineshop vertrieben hat, erfolgte ab dem 20. Okto-
ber 2009 und damit nach dem relevanten Zeitraum, der mit der Veröffentlichung
der angegriffenen Marke am 27. Februar 2009 endete. Insoweit kann als nicht ent-
scheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob die ausgesprochen geringen Um-
sätze, die über den Onlineshop mit Pickels, Ketchup, Schokolade, Geleebohnen,
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Fleisch, Olivenöl und Popcorn in der Europäischen Union erzielt worden sind, aus-
reichend sein könnten, um eine rechtshaltende Benutzung insoweit anzuerkennen.

1.3. Soweit der zweite relevante Benutzungszeitraum betroffen ist, reichen auch
insoweit die von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen aus, um eine
rechtserhaltende Benutzung für die beiden Waren „Saucen (Würzmittel)“ und „Oli-
ven“ glaubhaft zu machen. Die Widersprechende hat zur Glaubhaftmachung der
rechtserhaltenden Benutzung eine eidesstattliche Versicherung des Herrn
O…, Executive Vice President der Widersprechenden, vom 26. Juni 2017
vorgelegt, ausweislich derer in der Europäischen Union allein mit dem Produkt
„Tabasco Sauce Original Red“ im Zeitraum vom Jahr 2012 bis zum Jahr 2016
jährliche Umsätze zwischen … und … Dollar erzielt worden
sind. Die Werbeaufwendungen für Tabasco-Produkte betrugen im genannten Zeit-
raum europaweit zwischen … und … Dollar. Auch wenn die
genannten Werbeaufwendungen nicht nach den einzelnen beworbenen Waren
aufgeschlüsselt sind, können diese als ein gewisses Indiz für die rechtserhaltende
Benutzung angesehen werden, da der eidesstattlichen Versicherung auch eine
Vielzahl von Werbeanzeigen beigefügt ist, in denen ausschließlich Würzsaucen
beworben werden. Mit Oliven hat die Widersprechende bzw. eine Lizenznehmerin
in der Europäischen Union in den Jahren 2012 bis 2016 jährliche Umsätze zwi-
schen … und … Dollar erzielt. Auch insoweit erscheinen die Umsätze
im Vergleich zum Gesamtmarkt für Oliven eher gering, aber noch ausreichend, um
eine reine Scheinbenutzung auszuschließen. Hinsichtlich der übrigen Waren, für
die die Benutzung bereits im ersten Zeitraum nicht glaubhaft gemacht wurde, kann
die Entscheidung über die Frage einer rechtserhaltenden Benutzung in Bezug auf
entsprechende Waren im zweiten Zeitraum als nicht entscheidungserheblich
dahingestellt bleiben.

1.4. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke die rechtserhaltende Benut-
zung der Widerspruchsmarke in Bezug auf „Saucen (Würzmittel)“ in Frage stellt,
weil diese in Form eines „Siegels“ benutzt werde, gibt dies zu keiner anderen Ent-
- 14 -
scheidung Anlass. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG gilt als Benutzung einer ein-
getragenen Marke auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Ein-
tragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der
Marke nicht verändert. Dabei kommt es darauf an, ob die beteiligten Verkehrs-
kreise in Berücksichtigung der jeweils branchenüblichen Verwendung von Marken
die registrierte und die benutzte Form gerade bei Wahrnehmung der jeweiligen
Unterschiede noch als dieselbe Marke ansehen. Dabei ist es nicht ausschlagge-
bend, ob die registrierte und die benutzte Markenform tatsächlich miteinander
gleichgesetzt werden, sondern vielmehr ob die verschiedenen Formen rechtlich in
ihrer Kennzeichnungskraft als übereinstimmend anzusehen sind (BGH GRUR
2014, 662 Rn. 18 – Probiotik; GRUR 2015, 587 Rn. 12 – PINAR; BPatG GRUR
2006, 768, 770 – ARISTIT(E); vgl. hierzu auch Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 12. Aufl., § 26 Rn. 154 ff.). Dabei ist zu bedenken, dass die isolierte
Verwendung von Marken praktisch nicht in Betracht kommt und Marken in der Re-
gel mit einer Fülle weiterer Angaben, Zeichen, Aufmachungen und Farben ver-
bunden werden (vgl. hierzu: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. Rn. 170). Vorlie-
gend wird die Widerspruchsmarke „Tabasco“ ausweislich der von der Widerspre-
chenden vorgelegten Unterlagen in der Art eines Siegels benutzt. Dieses besteht
aus einem auf der Spitze stehenden Quadrat, in dem sich zwei Kreise befinden. In
der Mitte des Quadrats, die beiden Kreise unterbrechend bzw. überschreibend,
befindet sich das Markenwort „Tabasco“. In kleiner Schrift ist über dem Wort „Ta-
basco“ halbrund, von den beiden Kreisbögen begrenzt, die Firma der Widerspre-
chenden wiedergegeben. Unter dem Wort „Tabasco“ befindet sich, gleichfalls in
kleinerer Schriftgröße als das Wort „Tabasco“ und halbrund von den beiden Kreis-
bögen begrenzt, eine Angabe zur Art der Sauce (z. B. „Pepper Sauce“ oder „Garlic
Pepper Sauce“). In wesentlich kleinerer Schrift finden sich auf dem Siegel weitere
Angaben wie z. B. „Made in U.S.A.“ oder „Brand“. Diese ergänzenden Wortele-
mente sind aber als reine Sachangaben zu verstehen, die mit der Marke als sol-
cher nichts zu tun haben und die bei der Frage der rechtserhaltenden Benutzung
außer Betracht bleiben müssen. Dies gilt insbesondere auch für die Angabe der
Firma, die grafisch von der Marke „Tabasco“ deutlich abgesetzt ist, so dass diese
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beiden Bestandteile nicht als Teile einer einheitlichen Marke verstanden werden
können. Im Übrigen ist die grafische Ausgestaltung der konkreten Benutzungsform
eher werbeüblich. Insbesondere die Anordnung von Wortbestandteilen in der Art
eines Siegels ist eine häufig anzutreffende und weitgehend erschöpfte werbliche
Gestaltungsform. Schließlich ist entgegen der Auffassung der Inhaberin der ange-
griffenen Marke nicht die Firma, sondern das Markenwort „Tabasco“ in der grafi-
schen Gestaltung deutlich hervorgehoben, so dass der Verkehr das Produkt aus-
schließlich mit der in den Vordergrund tretenden Bezeichnung „Tabasco“ benen-
nen und in diesem Bestandteil den produktbezogenen betrieblichen Herkunftshin-
weis erkennen wird.


2. Zwischen den Vergleichsmarken besteht im tenorierten Umfang Verwechs-
lungsgefahr.

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesge-
richtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu
beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER;
GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9
– Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; GRUR 2013, 833
Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR
2018, 79 Rn. 9 – Oxford/Oxford Club). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit
insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte
(Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken
sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Wi-
derspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen vonei-
nander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff
der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte
Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR
2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markenge-
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setz, 12. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können sich für die Beur-
teilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich auswir-
ken, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrs-
kreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwar-
tende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der
Kennzeichen.

Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen der angegriffenen Wortmarke „Tasco“
und der älteren Unionswiderspruchsmarke „Tabasco“ Verwechslungsgefahr im
Sinne von §§ 125b Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, soweit sich die
Waren „Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Ge-
müse; Gallerten (Gelees); Speiseöle und -fette“ der Klasse 29 und „Salz; Senf;
Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze“ der Klasse 30 der jüngeren Marke und die
auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigende Ware „Saucen (Würz-
mittel)“ gegenüberstehen. Angesichts einer erhöhten Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke für die Ware „Saucen(Würzmittel)“ und hochgradiger Waren-
ähnlichkeit bzw. Warenidentität im Zusammenhang mit den genannten Waren hält
die jüngere Marke – trotz wahrnehmbarer und relevanter Zeichenunterschiede –
den zu fordernden strengen Zeichenabstand in klanglicher Hinsicht nicht mehr ein.

2.1. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist für „Saucen (Würzmit-
tel)“ trotz ihres originär rein beschreibenden Begriffsinhalts erhöht. Das Wort „Ta-
basco“ bezeichnet einen mexikanischen Bundesstaat, der aufgrund seines Klimas
und seiner Bodenbeschaffenheit für den Anbau von Chili-Pflanzen geeignet ist.
Darüber hinaus bezeichnet der Begriff „Tabasco“ sogar eine Chili-Sorte, aus der
Würzsaucen hergestellt werden. Auch der dahingehende Einwand der Inhaberin
der angegriffenen Marke trifft zu, dass die für die Widersprechende eingetragene
Marke DE 468 259, eingetragen am 8. August 1934, für „Pfeffersaucen aus Ta-
basco-Pfeffer“ geschützt ist. Damit stünde bei einer Anmeldung des Zeichens im
jetzigen Zeitpunkt dessen Eintragungsfähigkeit für die Waren „Saucen (Würzmit-
tel)“ und „Oliven“ (die mit Pfefferschoten gewürzt werden können) in Frage (soweit
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die Möglichkeit der Verkehrsdurchsetzung unberücksichtigt bleibt), da insoweit
wohl Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG zu bejahen wären.
Die Widerspruchsmarke hatte aber ihre deutliche originäre Kennzeichnungs-
schwäche schon im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke am
2. Juni 2008 überwunden. Den Mitgliedern des Senats, die Teil der angesproche-
nen Verkehrskreise sind, ist auch insoweit die jahrelange, intensive Benutzung der
Widerspruchsmarke bekannt.

Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke behauptet, dass die angesproche-
nen Verkehrskreise die Marke „Tabasco“ als generische Bezeichnung für Pfef-
fersaucen verstehen würden, hat sie hierfür keine Tatsachen vorgetragen, die
diese Behauptung zum Verkehrsverständnis belegen könnten, so dass in dieser
Richtung weder eindeutige Feststellungen getroffen werden können, noch Anlass
besteht, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen. Im Übrigen ist nach
Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrs-
kreise in dem Zeichen „Tabasco“ wegen seines hohen Bekanntheitsgrades als
Kennzeichen einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen werden und keinen Gat-
tungsbegriff für eine bestimmte Art von Würzsaucen – wie etwa in dem Wort
„Worcester(shire)sauce“. Auch soweit zahlreiche Kochbücher und Internetseiten
„Tabasco“ ohne nähere Erklärung als Zutat für bestimmte Gerichte benennen, wird
der Begriff in diesem Zusammenhang stets oder zumindest in der Regel im Sinne
des mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten Produkts als Marke verstan-
den, so dass nach der Verkehrsauffassung entweder das Produkt der Widerspre-
chenden oder (ersatzweise) die Pfeffersauce eines anderen Herstellers zur Zube-
reitung des Gerichts zu verwenden ist.

Dagegen gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Steigerung der Kennzeichnungs-
kraft im Zusammenhang mit Würzsaucen für „Oliven“ von Bedeutung sein könnte.
Es gibt insbesondere keinen Grund anzunehmen, dass die gesteigerte Kennzeich-
nungskraft für Würzsaucen auf diese Ware ausstrahlen könnte. Die Widerspre-
chende hat hierzu keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die auf ein entspre-
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chendes Verkehrsverständnis hindeuten könnten. Gegen ein entsprechendes Ver-
kehrsverständnis sprechen zudem die geringen Umsätze, die die Widerspre-
chende mit Oliven erzielt. Ein Ausstrahlen der erhöhten Kennzeichnungskraft auf
Oliven liegt im Übrigen auch deswegen nicht nahe, weil die Waren „Oliven“ und
„Saucen (Würzmittel)“ nicht so eng verwandt sind, dass die angesprochenen Ver-
kehrskreise diese Waren im Wesentlichen gleichsetzen (vgl. BGH GRUR 2012,
930 Rn. 71 – Bogner B/Barbie B – zur Ausstrahlung von Bekleidungsstücken auf
Schuhe), so dass insoweit bei der Widerspruchsmarke für Oliven von normaler
Kennzeichnungskraft auszugehen ist.

2.2. Die Vergleichszeichen können sich teilweise auf identischen Waren begeg-
nen, nämlich in Bezug auf „Saucen (Würzmittel)“. Im Übrigen können sich die Zei-
chen teilweise auf hochgradig ähnlichen Waren und teilweise auf Waren begeg-
nen, die allenfalls noch im durchschnittlichen Ähnlichkeitsbereich liegen. Zwischen
den auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden „Saucen (Würz-
mittel)“ und den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren „Fleischex-
trakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten
(Gelees); Speiseöle und -fette“ der Klasse 29 und „Salz; Senf; Essig; Gewürze“
der Klasse 30 besteht eine hochgradige Ähnlichkeit. Sämtliche genannte Waren
können Würzmittel sein oder aus Chilischoten hergestellt werden. Fleischextrakte
werden zur geschmacklichen Anreicherung von Suppen und Saucen verwendet.
Speiseöle, Salz, Senf und Essig werden zum einen zum Würzen verwendet und
können darüber hinaus mit Chilischoten hergestellt oder vermischt werden (wie
z. B. Chiliöl, Chilisenf oder sog. Gewürzsalz, das aus Salz mit getrockneten Chili-
schoten besteht). Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse
kann auch aus Chiliprodukten bestehen bzw. mit Chilischoten als Zutat hergestellt
werden. Würzsaucen werden nicht nur flüssig, sondern auch in Form von Galler-
ten (Gelees) angeboten. Auf die Rechercheunterlagen des Senats, die den Betei-
ligten mit dem Ladungszusatz vom 20. November 2017 übersandt worden sind,
wird insoweit Bezug genommen. Im Übrigen kann der Grad der Ähnlichkeit der
von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren gegenüber „Saucen (Würz-
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mittel)“ im Einzelnen als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, da
insoweit wegen der unten darzulegenden deutlichen Zeichenunterschiede für nicht
mehr hochgradig ähnliche Waren keine Verwechslungsgefahr besteht. Gleiches
gilt bei der Frage der Warenähnlichkeit im Zusammenhang mit der Ware „Oliven“,
da insoweit nur durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
der Gefahr von Verwechslungen entgegensteht.

2.3. Zwischen den Vergleichszeichen bestehen im Hinblick auf die unterschiedli-
che Wortlänge mit 2 gegen 3 Sprechsilben bzw. 5 gegen 7 Buchstaben nicht uner-
hebliche Unterschiede, die sich auf den klanglichen und schriftbildlichen Gesamt-
eindruck deutlich auswirken. Insoweit kann auf die Ausführungen des DPMA im
Erinnerungsbeschluss im Ergebnis Bezug genommen werden. Es ist andererseits
nicht zu verkennen, dass die angegriffene Marke aus dem ersten und dem letzten
Wortteil der Widerspruchsmarke besteht und die Vergleichszeichen sowohl bei
den Vokallauten als auch bei den konsonantischen Lauten erhebliche Überein-
stimmungen aufweisen. Zutreffend hat die Widersprechende auch darauf hinge-
wiesen, dass sich die Unterschiede zwischen den Zeichen in der grundsätzlich
weniger beachteten Wortmitte befinden. Gleichwohl bewirkt die unterschiedliche
Sprechsilbenzahl, die zu einem abweichenden Sprechrhythmus und in der Regel
auch zu einer abweichenden Betonung bei der angegriffenen Marke auf der ersten
Silbe und bei der Widerspruchsmarke in der Regel auf der zweiten Silbe führt,
einen nicht unerheblichen Abstand. Die angegriffene Marke wirkt auch nicht bloß
als Verkürzung der Widerspruchsmarke etwa in der Form, dass nur eine unbe-
tonte Zwischensilbe „bas“ entfällt, zumal durch die im Vergleich zu angegriffenen
Marke zusätzlichen Buchstaben „ba“ im Wortinnern der Widerspruchsmarke auch
zu unterschiedlichen Anfangssilben führt (Tas-co gegenüber Ta-bas-co). Insge-
samt führen die klanglichen Übereinstimmungen der Zeichen im Zusammenhang
mit der hochgradigen Warenähnlichkeit und der überdurchschnittlichen Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarke zu einer unter dem Gesichtspunkt der Beja-
hung der Verwechslungsgefahr noch relevanten klanglichen Zeichenähnlichkeit.

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2.4. Die Übereinstimmungen der Vergleichszeichen in klanglicher Hinsicht wer-
den nicht durch einen abweichenden Begriffsinhalt in einer die Gefahr von Ver-
wechslungen ausschließender Weise reduziert. Unabdingbare Voraussetzung für
eine Reduzierung der Verwechslungsgefahr durch einen abweichenden Sinnge-
halt ist, dass dieser vom Verkehr auch bei flüchtiger Wahrnehmung sofort erfasst
wird und sein Verständnis keinen weitergehenden Denkvorgang erfordert. Es
genügt nicht, dass es sich um lediglich verständliche Begriffe handelt (BGH GRUR
1992, 130, 132 – Bally/Ball; GRUR 2010, 235 Rn. 21 – AIDA/AIDU; GRUR Int.
2004, 850 Rn. 56 – PICASSO). Mit der Widersprechenden ist davon auszugehen
ist, dass sowohl die angegriffene Marke als auch die Widerspruchsmarke in nicht
unwesentlichem Umfang als Fantasieworte wahrgenommen werden und insoweit
keine sofort erfassbaren begrifflichen Unterschiede gegeben sind, die einer Ver-
wechslungsgefahr in relevantem Umfang entgegenwirken könnten. Es kann nach
Auffassung des Senats nicht davon ausgegangen werden, dass der überwiegende
Teil des Verkehrs bei unbefangener Wahrnehmung der Widerspruchsmarke diese
sofort und ohne Nachdenken als Bezeichnung des mexikanischen Bundesstaats
„Tabasco“ bzw. der Chilisorte „Tabasco“ verstehen oder gar dem italienischen
Wort für „Tabak“ in Verbindung bringen wird. Noch weniger werden die angespro-
chenen Verkehrskreise die angegriffene Marke mit dem Titel einer Oper in Verbin-
dung bringen.

2.5. Ausgehend von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
für die Ware „Saucen (Würzmittel)“ und den hinreichend relevanten klanglichen
Übereinstimmungen der Vergleichszeichen hält die angegriffene Marke den erfor-
derlichen Zeichenabstand hinsichtlich der tenorierten, nämlich identischen bzw.
hochgradig ähnlichen Waren nicht mehr ein, zumal in der Gesamtabwägung der
genannten, sich wechselseitig beeinflussenden Faktoren auch zu berücksichtigen
ist, dass es sich bei den in Rede stehenden Waren um solche des täglichen Ge-
brauchs handelt, denen die angesprochenen Verkehrskreise keine erhöhte Auf-
merksamkeit zukommen lassen.

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3. Nachdem die Widersprechende den ursprünglich gestellten Antrag auf
Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat und beide Be-
teiligte übereinstimmend um eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten
haben, konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.


4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht angezeigt, § 83 Abs. 2
MarkenG. Es war weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu ent-
scheiden, noch war eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
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5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen


Fa


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