25 W (pat) 14/16  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




25 W (pat) 14/16
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2014 057 343.1

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. November 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen

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beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markenanmelderin werden die Be-
schlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 7. November 2014 und vom 24. März 2016
aufgehoben.


G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

Adamas

ist am 12. August 2014 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende Dienstleistungen
angemeldet worden:

Klasse 35:
Werbung für Immobilien; Durchführung von Immobilienauktionen; Buchführungs-
beratung in Bezug auf Immobilien; Beratung in Bezug auf Besteuerung von Immo-
bilien;

Klasse 36:
Anlageberatung in Bezug auf Immobilien; Auswahl und Erwerbung von Immobilien
im Auftrag Dritter; Beratung bei der Bewertung von Immobilien; Beratung beim
Kauf von Immobilien; Beratung in Bezug auf Immobilienbesitz; Beratung in Immo-
bilienangelegenheiten; Beratung über Immobilien; Beratungsdienstleistungen für
Unternehmen in Immobilienangelegenheiten; Beratungsdienstleistungen in Bezug
auf Immobilien; Bewerten [Schätzen] von Immobilien; Bewertung und Verwaltung
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von Immobilien; Bewertung von Immobilien; Bewertung von Immobilien [Werter-
mittlung]; Bewertung von Immobilien für steuerrechtliche Zwecke; Bewertung von
Versicherungsansprüchen von Immobilien; Bewertungs- und Finanzdienstleistun-
gen im Rahmen von Immobilien-Exposes; Bewertungen in Immobilienangelegen-
heiten [finanziell]; Computergestützte Erteilung von Auskünften über Immobilien;
Dienstleistungen betreffend das Timesharing im Immobilienbereich [Immobilienwe-
sen]; Dienstleistungen betreffend den Erwerb von Immobilien für Dritte [Immobi-
lienwesen]; Dienstleistungen betreffend die Verwaltung des Timesharing in Bezug
auf Immobilien [Immobilienwesen]; Dienstleistungen der Immobilienberatung;
Dienstleistungen der Immobilienverwaltung; Dienstleistungen des Immobilienin-
vestments; Dienstleistungen des Immobilienwesens; Dienstleistungen einer Immo-
bilienagentur für den Verkauf und die Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen
einer Immobilienagentur für den Verkauf und die Vermietung von Unternehmen;
Dienstleistungen eines Immobilienbüros; Dienstleistungen eines Immobilienmak-
lers; Dienstleistungen eines Immobilienvermittlers; Dienstleistungen für Immobi-
lieninvestments; Dienstleistungen für Investitionen in Immobilien; Dienstleistungen
im Bereich Immobilienwesen; Dienstleistungen zur Abtretung von Immobilien-
pachtverträgen [Immobilienwesen]; Dienstleistungen zur Verlängerung von Immo-
bilienpachtverträgen [Immobilienwesen]; Einziehung von Forderungen aus Immo-
bilienvermietungen; Ermitteln von Immobilienwerten; Erstellung von Kapitalanlage-
plänen bezüglich Immobilien; Erteilen von Auskünften über den Immobilienmarkt;
Erteilen von Auskünften über Immobilien; Erteilen von Auskünften über Liegen-
schaften [Immobilien]; Erteilung von Auskünften über Immobilien mittels miteinan-
der verlinkter Websites; Finanzdienstleistungen betreffend die Sicherung von
Geldanlagen für den Erwerb von Immobilien; Finanzdienstleistungen für den Er-
werb von Immobilien; Finanzdienstleistungen für Immobilien; Finanzdienstleistun-
gen für Immobilien und Gebäude; Finanzdienstleistungen in Bezug auf Immobilien;
Finanzielle Bewertung und Verwaltung von Immobilien; Finanzielle Bewertung von
Immobilien; Finanzielle Bewertung von Vermögenswerten und Immobilien; Finan-
zielle Bewertungen in Immobilienangelegenheiten; Finanzielle Schätzung von Im-
mobilien; Finanzierung von Immobilien; Finanzierung von Immobiliendarlehen;
Finanzierung von Immobilienentwicklungsprojekten; Finanzierung von Immobilien-
erschließungen; Finanzierungen bei der Erschließung von Immobilien; Finanzmak-
lerdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Geldanlagegeschäfte mit Immobilien;
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Gewährung von Krediten für Immobilien; Immobilien verwalten; Immobilienbe-
ratung; Immobilienbewertung; Immobilienbewertung [finanziell]; Immobilienbewer-
tung [Schätzung]; Immobiliendienstleistungen; Immobilienerwerb für Dritte; Immo-
bilienerwerb im Auftrag Dritter; Immobilienfinanzierung; Immobiliengeschäfte
[Finanzdienstleistungen]; Immobilieninvestmentdienste; Immobilienplanung [Fi-
nanzgeschäfte]; Immobilienplanung [finanziell]; Immobilienschätzung; Immobilien-
vermietungsdienste; Immobilienvermittlung; Immobilienverpachtung; Immobilien-
verwaltung; Immobilienverwaltung bei der Abwicklung von Grundstücksgeschäf-
ten; Immobilienverwaltung durch Treuhänder; Immobilienwesen; Investieren in
Immobilien; Investment- und Leasinggeschäfte für Immobilien; Investmentberatung
in Bezug auf Immobilien; Kapitalfinanzierungen zur Beteiligung an Immobilien;
Leasing von Eigentum [Immobilien]; Managementdienstleistungen in Bezug auf
Anlagen in Immobilien; Planung von Kapitalanlagen in Immobilien; Recherche-
dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien [Immo-
bilienwesen]; Schätzung von Immobilien; Schätzung von Immobilien [finanziell];
Schätzung von Immobilien [Preisfestsetzung]; Treuhandverwaltung von Immo-
bilien; Übernahme von Finanzbürgschaften als Sicherheit für Immobiliengeschäfte;
Unterstützung Dritter beim Erwerb von Anteilen von Immobiliengesellschaften
[Finanzdienstleistungen]; Unterstützung Dritter beim Erwerb von Immobilien
[Finanzdienstleistungen]; Vergabe von Hypotheken auf Immobilien und Grund-
stücke; Vergabe von Konsortialkrediten für Immobilien; Vergabe von Krediten für
Immobilieninvestitionen; Vermietung von Ausstellungsräumen [Immobilienwesen];
Vermietung von Büros [Immobilien]; Vermietung von Immobilien; Vermitteln von
Immobilienversicherungen; Vermittlung der Vermietung von Immobilien; Vermitt-
lung von durch Immobilien gesicherte Kredite; Vermittlung von Finanzierungen für
den Immobilienerwerb; Vermittlung von Immobilien für Dritte; Vermittlung von
Immobilienvermietungen; Vermittlung von Kommissionsverkäufen von Immobilien;
Vermittlung von Leasingverträgen für Immobilien; Vermittlung von Mietverträgen
[für Immobilien]; Vermittlung von Mitinhaberschaften an Immobilien; Vermittlung
von Pachtverträgen [für Immobilien]; Vermittlung von Verpachtungen und Vermie-
tungen von Immobilien; Vermittlung von Versicherungen für Immobilienbesitzer;
Verpachtung von Immobilien; Versicherungsdienstleistungen für strohgedeckte
Immobilien; Versicherungsdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Verwaltung
von gartenbaulichen Immobilien; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz;
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Verwaltung von Immobilienbeständen; Verwaltung von Immobilienportfolios; Ver-
waltung von Kapitalanlagen in Form von Immobilien; Verwaltung von landwirt-
schaftlichen Immobilien; Verwaltung von zeitweilig genutzten Immobilien; Werter-
mittlung von Immobilien; Wohnungsvermittlung [Immobilien].

Mit Beschlüssen vom 7. November 2014 und vom 24. März 2016 hat die Marken-
stelle für Klasse 36 des DPMA die unter der Nummer 30 2014 057 343.1 geführte
Anmeldung zurückgewiesen, da der Eintragung ein Freihaltebedürfnis nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe. Bei „Adamas“ handle es sich um eine geo-
graphische Herkunftsangabe. Denn Adamas sei der Name des am Hafen liegen-
den Hauptortes der durch die weltbekannte Venus von Milo in den inländischen
Verkehrskreisen bekannten griechischen Kykladeninsel Milos. Aufgrund des nach-
weislich fortschreitenden touristischen Ausbaus der Insel sei sowohl für die rele-
vanten Fachkreise, die sich mit dem Erwerb und Handel von Immobilien als Rendi-
teobjekte befassen, als auch für den Immobilien als Wohn- und Erholungsobjekt
nutzenden Endverbraucher von einer mindestens zukünftigen Bekanntheit des
Ortes Adamas auszugehen. Die angemeldete Bezeichnung eigne sich somit zur
unmittelbaren Beschreibung der geographischen Bestimmung der beanspruchten
Dienstleistungen. Folglich könne für diejenigen angesprochenen Verbraucher-
kreise, die an Immobilien in Griechenland interessiert seien, die angemeldete
Marke als Bezeichnung sämtlicher Dienstleistungen dahingehend dienen, dass sie
Immobilien in oder bei Adamas auf Milos zum Gegenstand haben, dort erbracht
bzw. vermittelt werden. Griechenland sei ein beliebtes Reiseziel deutscher Touris-
ten, so dass jedenfalls eine zukünftige Eignung von „Adamas“ als erkennbare geo-
graphische Angabe für die beanspruchten Dienstleistungen nicht ausgeschlossen
werden könne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verweist zum einen
darauf, dass es sich bei dem Wort „Adamas“ nicht um den korrekten Namen des
griechischen Dorfes auf der Insel Milos handele, sondern um die Abkürzung des
früher gebräuchlichen Namens. Die korrekte Bezeichnung und Übersetzung des
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Städtenamens sei vielmehr „Adamantas“ bzw. „Adamandas“. Da es sich bei der
angemeldeten Bezeichnung nicht um den tatsächlichen Namen eines Ortes han-
dele, sei die Fallkonstellation vergleichbar mit der durch das EUIPO erfolgten Ein-
tragung der Wortmarke „Gotham“ (UM 014321962). Bei „Gotham“ handele es sich
um einen überaus gebräuchlichen Namen für „New York City“. Als Bezeichnung
eines tatsächlich nicht bestehenden Ortes seien der Eintragung von „Gotham“ als
Wortmarke auch für Finanzdienste (Börsen- und Finanzplatz New York) keine
Schutzhindernisse entgegengestanden. Zum anderen macht die Anmelderin gel-
tend, dass nach der einschlägigen europäischen Rechtsprechung Adamas als
Ortsbezeichnung den beteiligten Verkehrskreisen auch bekannt sein müsse. Auch
wenn auf der griechischen Insel Milos verstärkt auf den Wirtschaftszweig des Tou-
rismus gesetzt werde, würde kein einziges größeres Reiseunternehmen oder Rei-
seportal Milos als Reiseziel anbieten und nur wenige Reiseportale dort Unter-
künfte führen, so dass von einer sehr geringen touristischen Bedeutung – auch in
Bezug auf touristische Leistungen – und nicht von einer ausreichenden Bekannt-
heit bei den deutschen Verbrauchern auszugehen sei. Selbst wenn von einer aus-
reichenden Bekanntheit der Bezeichnung Adamas ausgegangen werde, sei zwei-
felhaft, ob die relevanten Verkehrskreise überhaupt eine Verbindung zwischen der
Bezeichnung des Ortes und den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35
und 36 herstellten oder dies vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten sei. Die
Anmelderin habe keinerlei Bezug zu dem griechischen Ort Adamantas und er-
bringe dort weder Dienstleistungen, noch würde sie sich inhaltlich thematisch mit
dem Ort beschäftigen.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 7. November 2014 und vom
24. März 2016 aufzuheben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwie-
sen.


II.

Die zulässige und nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat auch in
der Sache Erfolg.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens Adamas als Marke stehen in Be-
zug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 keine Schutz-
hindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 1 MarkenG entgegen. Die angefochte-
nen Beschlüsse waren deshalb aufzuheben.


1. Die Bezeichnung stellt keine freihaltebedürftige beschreibende Angabe
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, welche
ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtspre-
chung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie überein-
stimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse
liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der bean-
spruchten Waren beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie
erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintra-
gung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für
den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur
beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30
– Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f. – DOUBLEMINT). Nach der maßgebli-
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chen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht eine Vermutung
dafür, dass eine Ortsbezeichnung vom Verkehr als geografischer Hinweis und
nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrgenommen wird (vgl.
EuGH GRUR 1999, a. a. O. Rn. 31–34 – Chiemsee, siehe dazu auch Ströbele/
Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 414 ff.).

Bei der angemeldeten Bezeichnung Adamas handelt es sich zwar um den Namen
des touristischen Hauptorts der griechischen Kykladeninsel Milos mit etwa
1400 Einwohnern. Die Bezeichnung Adamas entspricht nicht dem gegenwärtigen
offiziellen Ortsnamen „Adamantas“ und ist offenbar die frühere Bezeichnung des
Ortes. Grundsätzlich können aber selbst veraltete Ortsnamen von der Eintragung
ausgeschlossen sein, sofern sie noch als Ortsbezeichnungen verstanden werden,
zum Beispiel weil sie noch gebräuchlich sind und damit zur Beschreibung der geo-
graphischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden können
(Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 447), was bei der Bezeichnung
Adamas nach dem Ergebnis der Recherchen des DPMA und der von der Anmel-
derin eingereichten Anlage zur Beschwerdebegründung vom 24. Mai 2016 der Fall
ist (Anlage 3 zur Beschwerdebegründung vom 24. Mai 2016: „ … Hotel in Adamos
…“ und „ … ferry port of Adamas …“).
Allerdings ist schon die Kykladeninsel Milos weniger bekannt als beispielsweise
die Nachbarinseln Santorin oder Kreta und ist der darauf befindliche mit etwa
1400 Einwohnern sehr kleine und eher unbedeutende Hafenort Adamas der weit
überwiegenden Zahl der angesprochenen inländischen Verkehrskreise nicht
bekannt. Auch ein wirtschaftlicher Bezug von Relevanz ist für im Inland angebo-
tene Dienstleistungen im verfahrensgegenständlichen Bereich nicht ersichtlich. Es
liegt fern, dass die Dienstleistungen der Klasse 36, die mit Immobilien im Zusam-
menhang stehen und sich an die inländischen Verkehrskreise richten, gezielt mit
der für diesen Verkehrskreis weithin unbekannten Standortangabe Adamas be-
worben werden oder dass ein Dienstleister sich auf in Adamas befindliche Im-
mobilien spezialisieren oder von dort aus seine Dienstleistungen im Inland erbrin-
gen wird. Gleiches gilt für Investitionsangebote, Finanzanlagen und Beratungs-
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dienstleistungen in Bezug auf in Adamas befindliche Immobilien. Aufgrund der
völlig untergeordneten Bedeutung von Adamas als Wirtschaftsplatz ist auch in Be-
zug auf die weiteren standortunabhängigen Dienstleistungen kein unmittelbar
beschreibender Bezug zwischen der Ortsangabe und dem konkreten Erbrin-
gungsort solcher Leistungen wie der Werbung, Kreditgewährung oder der Versi-
cherungsdienstleistungen der Klasse 35 zu bejahen. Insoweit ist realistischer
Weise weder gegenwärtig, noch mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Verän-
derung auch für die Zukunft, davon auszugehen, dass die Anbieter dieser Dienst-
leistungen die Bezeichnung Adamas verwenden werden, um auf Dienstleistungen
mit einem entsprechenden geographischen Bezug hinzuweisen.


2. Dem Anmeldezeichen kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abge-
sprochen werden.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei-
chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunfts-
hinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewähr-
leisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link
economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13
– Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM
2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte
des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin be-
steht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren
(vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17
– Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies
alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswir-
kungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Be-
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reich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411
Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR
2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006)
zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143,
1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune
Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 – 57
– Flugbörse).

Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass das
Anmeldezeichen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35
und 36 einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt aufweist,
noch handelt es sich um eine Angabe, durch die ein enger beschreibender Bezug
zu den Waren hergestellt werden kann.
Angesichts der Größe der mit 1400 Einwohnern kleinen und wirtschaftlich eher
unbedeutenden griechischen Hafenstadt Adamas ist es weder realistisch noch
lebensnah, dass die angesprochene Verkehrskreise damit die sehr spezielle geo-
graphische Lage einer unter der Bezeichnung angebotenen zu erwerbenden, zu
verwaltenden, zu vermittelnden Immobilien verbinden. Da der überwiegende Teil
der angesprochenen inländischen Verkehrskreise Adamas als Phantasiewort auf-
fassen wird und die Bezeichnung nicht kennt, ist es ebenso unwahrscheinlich,
dass das inländische Publikum in entscheidungserheblichem Umfang auf einen im
Zusammenhang mit Immobilienwesen als deren Gegenstand oder Inhalt der
Dienstleistungen beschreibende Angabe schließt. Die Annahme eines engen be-
schreibenden Bezug ist im Übrigen nur bezüglich solcher Angaben gerechtfertigt,
deren allgemein beschreibender Inhalt die beteiligten Verkehrskreise ohne weite-
res und ohne Unklarheiten erfassen können und deshalb in der Bezeichnung kein
Unterscheidungsmittel für die betriebliche Herkunft der betroffenen Dienstleistun-
gen sehen.

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Nach alledem waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.


Knoll Kriener Dr. Nielsen


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