25 W (pat) 122/14  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT



25 W (pat) 122/14
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache









betreffend die Markenanmeldung 30 2013 068 748.5

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. Februar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Die grafisch ausgestaltete und in der Anmeldung als Wort-/Bildmarke bezeichnete
Wortfolge



ist am 13. Dezember 2013 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die folgenden Dienstleistungen
der Klasse 36 angemeldet worden:

Versicherungswesen, insbesondere Versicherungsvermittlung, Finanzwesen,
insbesondere Bankgeschäfte aller Art, nämlich Einlagengeschäfte, Pfand-
briefgeschäfte, Kreditgeschäfte, Diskontgeschäfte, Finanzkommissionsge-
schäfte, Depotgeschäfte, Investmentgeschäfte, Eingehung der Verpflichtung,
gegen Entgelt gegenüber Dritten, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor
Fälligkeit zurück zu erwerben (echtes und unechtes Pensionsgeschäft), Ga-
rantiegeschäfte, Girogeschäfte, Emissionsgeschäfte, E-Geld-Geschäfte, Ver-
mittlung von Verträgen über Ankauf von Unternehmen und Unternehmensbe-
teiligungen, Anlage- und Abschlussvermittlung von Finanzgeschäften, Finanz-
portfolioverwaltung, Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten
im Wertpapierhandel für andere, Vermittlung von Einlagengeschäften - soweit
in Klasse 36 enthalten - mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des europä-
ischen Wirtschaftsraumes, Finanztransfergeschäfte. Sortengeschäfte, Ab-
wicklung von Geldgeschäften mit Kreditkarten, finanzielle Anlageberatung,
Geldmaklergeschäfte, Geldgeschäfte, Immobilienwesen, insbesondere Immo-
bilienvermittlung.

Mit Beschlüssen vom 11. Juni 2014 und vom 3. September 2014 hat die Marken-
stelle für Klasse 36 des DPMA die unter der Nummer 30 2013 068 748.5 geführte
Anmeldung für alle Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft ge-
mäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im We-
sentlichen ausgeführt, dass die angemeldete Wortfolge einen werbeüblichen Slo-
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gan mit einer gängigen deutschsprachigen Formulierung darstelle. „Weitsicht“ be-
deute ebenso wie „Weitblick“ im übertragenen Sinn die Fähigkeit, vorauszublicken
bzw. frühzeitig künftige Entwicklungen und Erfordernisse zu erkennen und richtig
einzuschätzen. „Nähe“ bezeichne eine geringe Entfernung, wobei nicht nur die
örtliche Nähe, sondern auch die Nähe zu einer Sache oder die menschliche Nähe
im Sinn einer engen persönlichen Beziehung gemeint sein könne. Bezogen auf die
Dienstleistungen der Klasse 36 werde in leicht verständlicher Weise darauf hinge-
wiesen, dass diese mit solcher Weitsicht angeboten und erbracht würden, die sich
auf die menschliche und/oder örtliche Nähe zum Kunden bzw. auf Nähe zur Sache
im Sinn einer besonderen Sachkenntnis gründe und dass der Anbieter dieser
Dienstleistungen über eine derartige Weitsicht verfüge. Damit entstehe ein enger
beschreibender Bezug zu sämtlichen angemeldeten Dienstleistungen. Auch die
graphische Ausgestaltung, die lediglich aus einfachen, nicht über die allgemein
übliche Gebrauchsgrafik hinausgehenden Gestaltungselementen bestehe, weise
keine charakteristischen Merkmale auf, in denen der angesprochene Verkehrs-
kreis einen Herkunftshinweis erkennen könnten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält das angemeldete
Zeichen in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen für
schutzfähig, da der Bezeichnung nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. „Weit-
sicht durch Nähe“ weise weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt, noch einen engen beschreibenden Bezug zu den angemeldeten
Dienstleistungen auf. Mit den einzelnen Dienstleistungen habe sich die Marken-
stelle nicht hinreichend konkret genug befasst, so dass die Beschlüsse schon
deshalb keinen Bestand haben könnten. Die Begriffe „Weitsicht“ und „Nähe“ stell-
ten syntaktisch und inhaltlich an sich schon einen Widerspruch dar. Umso mehr
sei die Zusammenstellung der Wörter unüblich, insbesondere deshalb, weil ein
Kausalzusammenhang in der Weise hergestellt werde, dass „Nähe“ als Ursache
für „Weitsicht“ angeführt werde. Diese grundsätzlich gegensätzlichen Begriffe kau-
sal mit dem Wort „durch“ in einen Zusammenhang zu bringen, mache - schon
ohne Berücksichtigung der individuellen graphischen Gestaltung - bereits die be-
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sondere Originalität der Wortzusammenstellung aus. Jedenfalls verleihe die be-
sondere graphische Ausgestaltung, vor allem die beiden in Kleinschrift gehaltenen
Buchstaben „e“ sowie der prägnant hervorgehobene, in Kleinschrift wiedergege-
bene Buchstabe „ä“ der angemeldeten Wortfolge die erforderliche Unterschei-
dungskraft. Bereits die verwendete Schrift sei eigens für die Anmelderin mit eini-
gem Aufwand entwickelt worden, habe bei mehreren Designpreisen (iF Design
Award) Beachtung gefunden und rage daher über eine durchweg werbeübliche
und unauffällige Gestaltung unternehmenskennzeichnend hinaus.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen
Patent- und Markenamts 11. Juni 2014 und vom
3. September 2014 aufzuheben.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwie-
sen.


II.

Die zulässige, insbesondere gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Be-
schwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Wort-
Bildkombination als Marke steht hinsichtlich der
beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterschei-
dungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der
angemeldeten Kombination daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1
MarkenG).
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Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei-
chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Her-
kunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt da-
rin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731
Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 –
Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 –
Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006).
Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl.
EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 –
Smartbook). Werbeslogans oder schlagwortartige Wortfolgen unterliegen weder
strengeren noch geringeren, sondern den gleichen Schutzvoraussetzungen wie
andere Wortmarken. Daher reicht allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den
angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird - für sich
gesehen - nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterschei-
dungskraft zu verneinen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 44 - VORSPRUNG
DURCH TECHNIK; GRUR Int. 2012, 914 - WIR MACHEN DAS BESONDERE
EINFACH). Entscheidend ist, ob das Zeichen zugleich auch als Hinweis auf die
betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst
wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 45 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK).
Wie bei anderen Markenkategorien auch fehlt sloganartigen Wortfolgen diese Ei-
genschaft dann, wenn es sich um Bezeichnungen handelt, denen der Verkehr im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich ei-
nen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH
2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Post-
kantoor) oder wenn es sich um sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache handelt, die - etwa auch wegen einer entspre-
chenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unter-
scheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. - Link economy; GRUR
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2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). Da-
rüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die
sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht un-
mittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem be-
treffenden Produkt hergestellt wird (BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006) ober die
ausschließlich werbewirksame Anpreisungen enthalten, ohne einen über diese
Werbefunktion hinausgehenden hinreichenden Hinweis auf die betriebliche Her-
kunft zu vermitteln (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 44 - VORSPRUNG DURCH
TECHNIK). Unterscheidungskraft kann einer Werbefolge insbesondere dann zu-
kommen, wenn die jeweilige Bezeichnung nicht nur in einer gewöhnlichen Wer-
bemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist,
die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den angespro-
chenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst (EuGH GRUR 2010, 228,
Rn. 57 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortfolge für die beanspruchten
Dienstleistungen aber jegliche Unterscheidungskraft.

Sie besteht aus den ohne weiteres verständlichen Substantiven „Weitsicht“ und
„Nähe“, die verbunden mit der Präposition „durch“ im Sinn von „aufgrund“, „in-
folge“, „mit“, „angesichts“, „dank“, „mithilfe“, „wegen“ (vgl. DUDEN, www.duden.de
bzw. DUDEN Richtiges und gutes Deutsch, 7. Auflage Dudenverlag) aus sich her-
aus erfassbar ist in der Bedeutung von „weitblickend/vorausschauend durch
(gleichzeitige) Nähe“. Diese werbespruchartige Wortkombination ist für die ange-
sprochenen breiten Verkehrskreise dahingehend verständlich, dass der so be-
zeichnete Dienstleister aufgrund seiner Sachkunde auf dem hier maßgeblichen
Gebiet des Versicherungs-, Finanz- und Immobilienwesens „Weitsicht“ hat in dem
Sinn, dass er vorausschauend (planend) bei gleichzeitiger Kunden- bzw. Ortsnähe
tätig werden kann, was ihm dann eine bestmögliche Beratung bzw. Erbringung der
Dienstleistungen ermöglicht. Bei den Wörtern „Weitsicht“ und „Nähe“ handelt es
sich um gerade im Bereich der Finanz(beratungs)dienstleistungen häufig verwen-
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dete Schlagwörter, mit Hilfe derer in der bei der Bewerbung der Dienstleistungen
üblichen verkürzenden Werbesprache ohne weiteres verständlich ein (Hand-
lungs-)Motto des Dienstleisters, ein Leitbild oder Erfolgsrezept positiv herausge-
stellt wird. Dass entsprechende Dienstleister gerade ihre Weitsicht und ihre (Kun-
den)Nähe als besondere Qualitäts- und Erfolgsversprechen einsetzen und hervor-
heben, verdeutlichen die bereits im angegriffenen Beschluss des DPMA vom
11. Juni 2014 erwähnten Beispiele sowie das Ergebnis der ergänzenden Senats-
recherche vom 21. Oktober 2016, das der Anmelderin mit Schreiben vom
31. Oktober 2016 übermittelt worden ist (vgl. zum Beispiel Anlage 1: „ … Beweg-
lichkeit. Nähe. Weitsicht // Der ... ist immer nah dran: Nah am Markt, am Kunden
und den Mietern, nah an den Objekten und den Erwartungen der Anteilseigner.
Das macht den … seit Jahren erfolgreich … “; Anlage 2: „ … Exzellente … Bera-
tung mit Weitsicht … durch zahlreiche Standorte immer in direkter Nähe zu unse-
ren Kunden … “; Anlage 4: „ … Beraten und Vertrauen schaffen … Ausschlagge-
bend für den wirtschaftlichen Erfolg in der Paderstadt seien Weitsicht, Kunden-
nähe und die regionale Verankerung … “; Anlage 5: „ … Kundennähe, Verlässlich-
keit, Partnerschaft aber auch Verantwortung, Innovationskraft und Weitsicht sind
Schlagwörter, denen sich das Unternehmen … seit Jahren besonders verpflichtet
fühlt …“). Die Verknüpfung der Begriffe „Weitsicht“ und „Nähe“ mit dem Wort
„durch“ ist dabei zwar weniger gebräuchlich, vermag aber nicht zur Schutzfähigkeit
der Wortkombination zu führen, da diese ohne weiteres einen Sinn ergibt, der von
dem oben dargestellten Verständnis auch weder wegführt noch wodurch die werb-
liche Aussage mehrdeutig oder unverständlich wird. Die Kombination der beiden
Begriffe „Weitsicht“ und „Nähe“ mit dem Wort „durch“ kann insbesondere sinnstif-
tend dahingehend verstanden werden, dass die für den Kunden relevante „Weit-
sicht“ bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen dadurch entsteht, dass der
Dienstleister aufgrund seiner Nähe zum Kunden dessen besondere Bedürfnisse
kennt und daraus die entsprechend spezifischen „weitsichtigen“ Schlüsse bei der
Beratung und beim Angebot der Dienstleistungen zieht. Insofern handelt es sich
(gerade) im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Dienstleistungen, bei
denen sich aufgrund der unmittelbaren (zum Teil hohen) finanziellen Auswirkun-
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gen sowohl Weitsicht wie eine gewisse Kundennähe oder Nahbarkeit bzw. ein
Näheverhältnis zweifellos als Vorteil für das die Dienstleistungen erbringende Un-
ternehmen erweisen, um beschreibende bzw. anpreisende Schlagwörter. Damit
weist der Spruch in werbemäßig üblicher, anpreisender Art lediglich daraufhin,
dass der Anbieter im Zusammenhang mit den so bezeichneten Dienstleistungen
im Bereich der Versicherungen, Finanz- Immobilien- und Vermittlungsdienstleis-
tungen „Weitsicht durch Nähe“ bietet, also „Überblick und Weitblick“ hat bei
gleichzeitiger „Kundennähe“ bzw. „gleichzeitiger Nahbarkeit“, gleichzeitigem „Nä-
heverhältnis“. Damit erschöpft sich die spruchartige Wortfolge aber in einer ohne
weiteres verständlichen allgemeinen Werbeanpreisung hinsichtlich der Qualität
des Dienstleisters und steht in engem sachlichen Zusammenhang mit den so be-
zeichneten Dienstleistungen (vgl. zu Werbeversprechungen und -anpreisungen
auch die Entscheidungen des BPatG, Beschlüsse vom 7. März 2016,
25 W (pat) 23/14 – Mehr Leistung pro m²; vom 2. Juli 2013, 24 W (pat) 41/12 – Wir
führen Wissen; vom 24.07.2012, 24 W (pat) 542/10 – your vision. our know how. –
Entscheidungstext jeweils zugänglich über die Homepage des Bundespatentge-
richts).

Soweit die Anmelderin auf die ständige Rechtsprechung des BGH verweist und
meint, allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft begründe ein Eintragungs-
hindernis, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genüge, um
das Schutzhindernis zu überwinden, ist dieses Argument, abgesehen davon dass
der Anmeldung jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist, mit Verweis auf
die Ausführungen des EuGH zurückzuweisen, wonach sich die Prüfung der An-
meldungen nicht auf ein Mindestmaß beschränken dürfe, sondern streng und
umfassend sein müsse, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu ver-
hindern und aus Gründen der Rechtsicherheit und der ordnungsgemäßen Ver-
waltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung mit Erfolg entgegenge-
treten werden könnte, nicht eingetragen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027
Rn. 45 – Das Prinzip der Bequemlichkeit).
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Soweit die Anmelderin ausführt, durch die Zusammenfügung der Begriffe erfahre
die Kombination eine ungewöhnliche Änderung, die hinreichend weit von der
Sachangabe wegführe, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Denn die
Wortverbindung ist weder sprachlich – insbesondere in syntaktischer oder seman-
tischer Hinsicht – ungewöhnlich, noch ist die Verknüpfung für den konkret bean-
spruchten Dienstleistungsbereich ohne einen Sinnzusammenhang und unge-
wöhnlich (vgl. dazu die oben näher ausgeführten Ergebnisse einer Internetrecher-
che). Es handelt sich vielmehr um eine Verknüpfung zweier im Hinblick auf die
beanspruchten Dienstleistungen in einem sinnstiftenden Zusammenhang stehen-
der Begriffe, ohne dass ein über das Zusammenfügen hinausgehender Eindruck
erweckt wird (vgl. hierzu EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 98-100 - Postkantoor;
GRUR 2004, 680, Rn. 39-41 - BIOMILD; BGH GRUR 2009, 949, Rn. 13 - My
World; GRUR 2012, 272 Rn. 12 - Rheinparkcenter Neuss; GRUR 2014, 565 Rn. 2
- smartbook).

Schließlich wirkt auch die grafische Ausgestaltung der angemeldeten Marke mit
der bis auf die Buchstaben „e“ und „ä“ erfolgten Wiedergabe in Großbuchstaben
nicht schutzbegründend. Zwar können schutzunfähige Wortbestandteile durch
eine besondere bildliche Ausgestaltung einen schutzbegründenden „Überschuss“
erhalten. Jedoch sind dabei an den bildlichen „Überschuss“ umso höhere Anforde-
rungen zu stellen, je deutlicher der beschreibend-werbliche Charakter der fragli-
chen Angabe selbst hervortritt. Die grafische Ausgestaltung muss eine den
schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungs-
kräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken (vgl. dazu Strö-
bele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9 Rn. 191 ff., vgl. auch BGH GRUR 2001, 1153
– antiKALK). Die in der Anmeldemarke eingesetzten Gestaltungsmerkmale er-
schöpfen sich in der Wiedergabe der Wortfolge in kräftigen schwarzen Großbuch-
staben und der Ausgestaltung der Buchstaben „e“ und „ä“ in Kleinbuchstaben, die
sich größenmäßig an die vorhandenen Ober- und Unterlängen der Großbuchsta-
ben anpassen. Eine solche Ausgestaltung ist keineswegs ungewöhnlich, sondern
hält sich im Rahmen des absolut Gängigen und Werbeüblichen und wird daher
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vom Verkehr, der an entsprechende Gestaltungen gewöhnt ist, als rein dekorative
Elemente wahrgenommen werden (vgl. zur Werbeüblichkeit von Groß- und Klein-
buchstaben BPatG Beschlüsse vom 9. Oktober 1996, 32 W (pat) 092/96 – StA-
TIVE; vom 10. August 2004, 27 W (pat) 345/03 – OceanWaveS; vom
11. September 2013, 29 W (pat) 550/12 – GoldHouSe24; vom 09.02.2015,
27 W (pat) 73/14 – AppOtheke; vom 2. Dezember 2003, 27 W (pat) 113/02 – Lu-
Xus 2000, Entscheidungstext jeweils zugänglich über die Homepage des Bundes-
patentgerichts bzw. über PAVIS PROMA Entscheidungsdatenbank (Entscheidun-
gen vor dem Jahr 2000)). Es kann schon bezweifelt werden, ob der Wechsel zwi-
schen der Groß- und Kleinschreibung der Buchstaben vom angesprochenen Ver-
kehr überhaupt wahrgenommen wird.
Insoweit vermag auch die konkrete grafische Ausgestaltung nicht die erforderliche
Unterscheidungskraft zu begründen.

Nach alledem war die Beschwerde daher zurückzuweisen.

Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war nicht angezeigt und von der
Anmelderin nicht beantragt worden, § 69 Nr. 3 bzw. Nr. 1 MarkenG.

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III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen

Hu


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