25 W (pat) 12/15  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



25 W (pat) 12/15
_______________
(Aktenzeichen)



An Verkündungs Statt
zugestellt am
27. März 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache









betreffend die Markenanmeldung 30 2013 057 489.3


hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. November 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen
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beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 14. April 2014 und vom 29. Oktober 2014 aufgeho-
ben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die nachfolgenden
Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

Klasse 14: Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren
und Zeitmessinstrumente;

Klasse 16: Fotografien; Schreibwaren; Büroartikel (ausge-
nommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunst-
stoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten
ist; Drucklettern; Druckstöcke;

Klasse 41: Erziehung;

Klasse 42: industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistun-
gen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Anmelderin zurückgewie-
sen.

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G r ü n d e

I.

Die Wortkombination

Evangelische Bank

ist am 31. Oktober 2013 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgenden Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 9: Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen,
Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung,
Computer; Computersoftware; Chipkarten, USB-Sticks
und andere Datenträger; Kartenlesegeräte (Datenverar-
beitung) und andere elektronische Geräte zur Durchfüh-
rung des bargeldlosen Zahlungs- und Abrechnungsver-
kehrs sowie Teile der vorgenannten Waren, soweit in
Klasse 9 enthalten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertra-
gung und Wiedergabe von Ton und Bild;

Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus herge-
stellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in an-
deren Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuck-
waren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materia-
lien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
Druckereierzeugnisse; Fotografien; Schreibwaren; Büro-
artikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmit-
tel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus
Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten
ist; Drucklettern; Druckstöcke;

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Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten;

Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen;

Klasse 38: Telekommunikation;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten;

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen
und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designer-
dienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungs-
dienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Compu-
terhard- und -software;

Klasse 45: Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienste zum
Schutz von Sachwerten oder Personen; von Dritten er-
brachte persönliche und soziale Dienstleistungen betref-
fend individuelle Bedürfnisse.

Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
unter der Nummer 30 2013 057 489.3 geführte Anmeldung bzw. die Erinnerung
mit den Beschlüssen vom 14. April 2014 und vom 29. Oktober 2014 wegen feh-
lender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,
dass die Wortkombination als eine allgemeine Bezeichnung (irgendeiner) evange-
lisch geprägten Bank verstanden werde. Tatsächlich gebe es in Deutschland 15
kirchliche Geldinstitute, die über eine Banklizenz verfügten. Das angemeldete Zei-
chen habe damit lediglich eine beschreibende Bedeutung und sei ein betriebs-
neutraler Hinweis auf eine bestimmte Eigenschaft der Waren und Dienstleistun-
gen. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen könnten einer Bank gehören,
von ihr erbracht werden bzw. für eine Bank bestimmt sein. Auch bei Waren, die
aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise in keinem Zusammenhang mit
Banken stünden, wie etwa Pappe, Verpackungsmaterial aus Kunststoff oder
Drucklettern, werde der Verkehr das Zeichen lediglich als einen allgemeinen Hin-
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weis auf ein protestantisches Institut verstehen, jedoch nicht als Hinweis auf ein
bestimmtes Unternehmen. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen
würden sich im Hinblick auf die dort angemeldeten Zeichen sowie die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen von dem hier vorliegenden Antrag auf Ein-
tragung deutlich unterscheiden.


Die Anmelderin vertritt mit ihrer Beschwerde gegen die vorgenannten Beschlüsse
die Auffassung, dass bei der Feststellung der Unterscheidungskraft grundsätzlich
ein großzügiger Maßstab anzulegen sei und unter diesem Gesichtspunkt ein
Schutzhindernis nicht bestehe. Das angemeldete Zeichen habe jedenfalls keinen
unmittelbar beschreibenden Charakter. Es diene in der konkreten Form als na-
mensmäßige Kennzeichnung der Anmelderin selbst und grenze sie von anderen
Banken ab. Damit diene die Bezeichnung als betrieblicher Herkunftshinweis. Aus
der Tatsache, dass es auch noch andere konfessionell geprägte Banken gebe,
könne nicht abgeleitet werden, dass es sich bei dem Zeichen um den Hinweis auf
irgendein protestantisches Kreditinstitut handle. Bei Banken sei der Verkehr daran
gewöhnt, in der Kombination eines Adjektivs bzw. der Bezeichnung einer Region
mit dem Wort „Bank“ einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen (z. B. „D…-
…“ oder „D1…“). Zudem sei zwischen den einzelnen Waren und
Dienstleistungen zu differenzieren. Ein eindeutiger beschreibender Charakter der
Wortkombination sei im Hinblick auf die Waren der Klassen 9, 14 und 16 nicht er-
kennbar und in den angefochtenen Beschlüssen vom DPMA auch nicht dargelegt
worden. Gleiches gelte für die beanspruchten Dienstleistungen. So bedürfe es
hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 mehrerer
gedanklicher Schritte, um hier zwischen der angemeldeten Bezeichnung und den
genannten Dienstleistungen einen relevanten Sinnzusammenhang herzustellen.
Zudem richteten sich diese Dienstleistungen nur an die Fachkreise, die ein hohes
Maß an Aufmerksamkeit aufbringen würden. Insbesondere im Hinblick auf die
Dienstleistungen der Klasse 41 sei unklar, weshalb diese beanstandet worden
seien. Da die Wortkombination die Art, Beschaffenheit, Menge etc. der bean-
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spruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibe, bestehe auch kein Frei-
haltebedürfnis. Jedenfalls sei ein entsprechendes, mögliches Freihaltebedürfnis-
ses vom DPMA nicht dargelegt worden.


Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 14. April 2014 und vom
29. Oktober 2014 aufzuheben.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin, den Ladungszusatz des Senats im Pa-
rallelverfahren 25 W (pat) 120/14 vom 24. November 2016 einschließlich der Re-
chercheergebnisse und den übrigen Akteninhalt verwiesen.


II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der angemeldeten
Wortkombination fehlt mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren und Dienst-
leistungen die erforderliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so
dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37
Abs. 1 MarkenG).


1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung,
vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die
Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichne-
ten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,
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428 Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vor-
dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850
Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor).
Unterscheidungskraft fehlt ferner auch solchen Angaben, die aus gebräuchlichen
Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremd-
sprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen eine entsprechenden
Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterschei-
dungsmittel verstanden werden (vgl. dazu BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute
Laune Drops) bzw. die für sich genommen oder im Zusammenhang mit produkt-
beschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemei-
ner Art enthalten (siehe dazu BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 - Deutschlands
schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreiben-
der Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM
2006 a. a. O.). Zumindest unter dem letzten Gesichtspunkt fehlt dem angemelde-
ten Zeichen im Zusammenhang mit den im Tenor genannten Waren und Dienst-
leistungen die Unterscheidungskraft.


Die angemeldete Wortkombination setzt sich aus zwei ohne weiteres verständli-
chen und gebräuchlichen Begriffen der deutschen Sprache zusammen. Die ein-
zelnen Begriffe sind sinnvoll aufeinander bezogen und beschreiben ein Geldinsti-
tut (Bank), dessen Eigentümer/Träger eine evangelische Institution ist bzw. das
mit einer solchen evangelischen Gemeinschaft in irgendeiner Form verbunden ist
bzw. sich mit ihr verbunden fühlt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Kirchen bzw.
Glaubensgemeinschaften Banken bzw. Geldinstitute betreiben. Entsprechende
Bankinstitute gibt es in nicht geringer Anzahl, so dass der Verkehr an die Existenz
konfessionell geprägter bzw. mit Konfessionsgemeinschaften verbundener Ban-
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ken gewöhnt ist (auf die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Parallel-
verfahren 25 W (pat) 120/14 vom 24. November 2016 übersandten Rechercheer-
gebnisse des Senats wird insoweit Bezug genommen). Das Adjektiv „evangelisch“
bezeichnet neben den verschiedenen evangelischen Landeskirchen auch Freikir-
chen und evangelikale Religionsgemeinschaften. Es ist insoweit ein sachlicher
Hinweis darauf, dass entsprechende Kirchen oder religiöse Vereinigungen unter
der Bezeichnung „evangelische Bank“ ein Bankhaus betreiben oder mit entspre-
chend bezeichneten Banken Verbindungen aufweisen. Aus diesem Grund ist die
mögliche Anzahl evangelischer Banken in Deutschland unbeschränkt. Die Unter-
scheidungskraft eines entsprechenden Zeichens kann jedoch nur bejaht werden,
wenn der Verkehr in der (beschreibenden) geschäftlichen Bezeichnung in Verbin-
dung mit einer geographischen Angabe aufgrund der Verkehrsgewohnheiten eine
eindeutige betriebliche Herkunftsangabe erkennt (BGH GRUR 2017, 186,
Rn. 33/36 – Stadtwerke Bremen).


Soweit die Anmelderin vorbringt, dass der Verkehr daran gewöhnt sei, dass die
Unternehmenskennzeichen von Bankinstituten häufig durch eine Kombination von
allgemein verwendbaren Adjektiven, insbesondere regionaler Bezeichnungen, mit
dem Begriff „Bank“ gebildet würden, gibt dies zu keiner anderen Beurteilung An-
lass. Die von der Anmelderin beschriebene Gewohnheit nimmt ganz wesentlich
auf die regionale Herkunft bzw. auf die geographische Lage des ursprünglichen
Geschäftslokals bzw. Bankhauses im Wortsinne Bezug. So ist z. B. die (nicht
mehr existente) „D…“ nach dem Stammsitz des Instituts in D1…
benannt worden. Ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschrei-
bender Bezug kann aber insbesondere auch zwischen den Bezeichnungen von
Verkaufs- und Vertriebsstätten bzw. von Angebotsstätten und den dort vertriebe-
nen Produkten gegeben sein. Zwar handelt es sich bei solchen Bezeichnungen
eigentlich nicht um beschreibende Angaben i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da
sie nicht der unmittelbaren Beschreibung der dort hergestellten oder vertriebenen
Waren bzw. angebotenen Dienstleistungen dienen (vgl. BGH GRUR 1999, 988,
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Tz. 15 - HOUSE OF BLUES). Daraus folgt aber noch nicht, dass solche Bezeich-
nungen Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweisen. Inso-
weit ist nämlich zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH und des
BGH Unterscheidungskraft nicht nur solchen Angaben abzusprechen ist, denen
der Verkehr für die fraglichen Produkte einen im Vordergrund stehenden be-
schreibenden Begriffsinhalt zuordnet; vielmehr kann diese auch aus anderen
Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 -
BIOMILD). So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an hinreichender Un-
terscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die beanspruchten
Produkte selbst nicht unmittelbar beschreiben, durch die aber ein enger beschrei-
bender Bezug hierzu hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist,
dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres
und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterschei-
dungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Produkte sieht (vgl. BGH GRUR
2009, 411, Rn. 9 - STREETBALL; GRUR 2008, 1093, Rn. 15 - Marlene-Dietrich-
Bildnis; GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Nicht anders verhält es
sich bei der vorliegenden Markenanmeldung. Wie oben dargelegt, wird der Ver-
kehr wegen der Gewöhnung an kirchlich/religiös geprägte Geldinstitute und der
theoretisch unbegrenzten Zahl evangelischer Banken in Deutschland in dem Zei-
chen lediglich Hinweise auf die konfessionelle Ausrichtung der Bank sehen, aber
keine eindeutige, die Herkunft der Dienstleistungen kennzeichnende Bezeichnung.

Im Übrigen führt auch der Umstand, dass die angemeldete Wortfolge sich als Un-
ternehmenskennzeichen eignen dürfte, zu keiner anderen markenrechtlichen Be-
urteilung. Angesichts der unterschiedlichen Funktionen von Unternehmenskenn-
zeichen und Marken kann die namensmäßige Unterscheidungskraft nach § 5
Abs. 2 Satz 1 MarkenG nicht mit der konkreten Unterscheidungskraft i. S. v. § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gleichgesetzt werden. Insoweit sind an die Unterschei-
dungskraft von Unternehmenskennzeichen geringere Anforderungen zu stellen
(vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 5 Rn. 38 ff.).

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2. Das vorbezeichnete Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG betrifft
zunächst unmittelbar die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 „Finanz-
wesen und Geldgeschäfte, Versicherungswesen und Immobilienwesen“, die re-
gelmäßig von Banken angeboten oder zumindest vermittelt werden. Zwischen
allen weiteren beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für die die Be-
schwerde der Anmelderin zurückgewiesen worden ist, besteht ein hinreichend
enger, die Unterscheidungskraft ausschließender beschreibender Bezug, weil
diese Produkte entweder im Bereich von Bankdienstleistungen eine maßgebliche
Rolle spielen oder sich mit Bankdienstleistungen im weitesten Sinne beschäftigen,
auch insoweit, als sie spezifisch für Banken erbracht werden.

Dies betrifft sämtliche Waren der Klasse 9, die von Banken verwendet werden, wie
etwa Münzzähler, Geldzählmaschinen, Computer und Computersoftware, Daten-
träger aber auch Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild, die in Geldautomaten eingebaut werden oder Kartenlesegeräte zur
Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und damit verbundene Regis-
trierkassen, die von Geldinstituten und Finanzdienstleistern zur Nutzung durch
Dritte angeboten werden.

Ein enger beschreibender Zusammenhang zur geschäftlichen Tätigkeit von Ban-
ken besteht auch bei Edelmetallen der Klasse 14, die von Banken zum Tagespreis
gehandelt und als Geldanlage verkauft werden. Dagegen lässt sich eine entspre-
chende Tätigkeit im Hinblick auf die weiteren Waren der Klasse 14 „Juwelierwa-
ren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente“ nicht feststel-
len. Diese Waren werden nicht zum Tagespreis gehandelt, da sich der Preis nicht
durch exakt bestimmbare Parameter (wie z. B. das Gewicht und den Reinheitsge-
halt der Legierung) bestimmen lässt. Auch der Gesichtspunkt, dass entspre-
chende Wertgegenstände in Bankschließfächern verwahrt werden können, stellt
keinen ausreichend engen beschreibenden Bezug zu dem angemeldeten Zeichen
her, da ein solcher Schluss weiterer gedanklicher Schritte bedarf.

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Die Waren der Klasse 16 „Papier, Pappe (Karton) aus diesen Materialien, soweit
sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausge-
nommen Apparate)“ werden spezifisch für Banken hergestellt und angeboten, wie
etwa Unterrichtsmaterialen für Fortbildungsmaßnahmen oder Druckwerke in Form
von Broschüren und Prospekten. Anderes gilt für die Waren „Fotografien;
Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus
Kunststoff sowie Drucklettern und Druckstöcke“, für die sich ein entsprechendes
Angebot von bzw. gegenüber Banken nicht feststellen lässt. Die Dienstleistungen
der Klassen 35 und 38 werden gleichfalls von Banken angeboten oder spezifisch
für Banken erbracht, insbesondere Werbung, Telekommunikationsdienstleistun-
gen und die Entwicklung von Computersoftware (z. B. im Onlinebanking). In Be-
zug auf die Dienstleistungen der Klasse 41 sind Banken mit eigenen Einrichtungen
für Aus- und Weiterbildung, aber auch als Sponsoren und Veranstalter von kultu-
rellen Veranstaltungen wie Vernissagen oder Konzerten tätig. Nur im Bereich der
Erziehung treten Banken nicht in dieser Art und Weise in Erscheinung. Die
Dienstleistungen der Klasse 42 werden speziell für Banken erbracht oder von
Banken angeboten, etwa bei der Entwicklung neuer Vertriebswege im Onlinebe-
reich oder der Analyse im Wertpapierhandel. Für die Dienstleistung „industrielle
Analyse- und Forschungsdienstleistungen“ gilt dies jedoch nicht, weil Banken –
ungeachtet des metaphorischen Begriffs der „Finanzindustrie“ – keine Waren her-
stellen oder verarbeiten und so nicht zur Industrie zu zählen sind. Schließlich be-
steht auch hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 45 ein enger beschreiben-
der Zusammenhang. Banken erbringen zumindest als notwendigen, wenn auch
nicht im Vordergrund stehenden Bestandteil anderer Dienstleistungen auch juristi-
sche Dienstleistungen, wenn sie z. B. Börsengänge oder Akquisitionen begleiten.
Persönlich erbrachte Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse können
auch Vermögensfragen berühren. Schließlich bieten Banken Sicherheitsdienste
zum Schutz von Sachwerten an, etwa in Form von Schließfächern.

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3. Im Übrigen spricht viel dafür, dass im Umfang der Beschwerdezurückwei-
sung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer Eintragung
des angemeldeten Zeichens im oben dargelegten Umfang entgegensteht. In der
Rechtsprechung des Bundespatentgerichts sind allgemeine Waren- und Dienst-
leistungsanbieterangaben (d. h. solche, die nur aus allgemeinen geografischen,
anderen sachbezogenen und/oder gruppenspezifischen Angaben ohne weitere
kennzeichnende Bestandteile bestehen) teilweise als freihaltungsbedürftig i. S. d.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. dazu aus jüngerer Zeit z. B. Beschluss vom
9. Juli 2013, 24 W (pat) 524/11 – H… GmbH; Beschluss vom
17. April 2013, 29 W (pat) 563/12 – G… und Be-
schluss vom 22. März 2012, 30 W (pat) 73/11 – H…) und
teilweise als nicht unterscheidungskräftig beurteilt worden (vgl. z. B. Beschluss
vom 27. November 2014, 30 W (pat) 518/13 – r… und Beschluss vom
24. April 2014, 25 W (pat) 538/12 – H1…; die vorstehend
genannten Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts
öffentlich zugänglich). Der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtspre-
chung, eine Tendenz erkennen lassen, das Schutzhindernis der beschreibenden
Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - ähnlich wie dies anerkannterweise
beim Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft seit langem der Fall
ist - eher weiter zu ziehen und darunter nicht mehr nur Angaben zu subsumieren,
die sich auf Umstände beziehen, welche die Ware oder Dienstleistung unmittelbar
betreffen, sondern darüber hinaus auch solche Angaben als beschreibend anzu-
sehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen hergestellt werden kann (vgl. dazu BGH GRUR 2012, 272,
Rn. 14 – R…; siehe dazu im Übrigen auch die mit dem vorlie-
genden Fall von der Konstellation überaus vergleichbare Fallgestaltung in BGH
GRUR 2012, 276 – I… e.V.). Im Ergebnis kann
die Frage des Freihaltungsbedürfnisses insoweit aber offen gelassen werden,
nachdem hinsichtlich des überwiegenden Teils der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen schon das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
einer Eintragung entgegensteht und es keinen Anlass gibt, im Hinblick auf ein
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mögliches Freihaltebedürfnis die Schutzunfähigkeit des Zeichens hinsichtlich der
einzelnen Waren und Dienstleistungen anders abzugrenzen.


Die Beschwerde der Anmelderin war nach alledem teilweise zurückzuweisen.


III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann die Anmelderin und Beschwerdeführerin das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen

Hu


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