25 W (pat) 11/15  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



25 W (pat) 11/15
_______________
(Aktenzeichen)



An Verkündungs Statt
zugestellt am
27. März 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache









betreffend die Markenanmeldung 30 2013 068 766.3


hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. November 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

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beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 30. April 2014 und vom 29. Oktober 2014 aufgeho-
ben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistung der
Klasse 41 „Erziehung“ zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Anmelderin zurückgewie-
sen.


G r ü n d e

I.

Die Wort- und Buchstabenfolge

EBD Evangelische Bank Deutschlands

ist am 13. Dezember 2013 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgenden Dienst-
leistungen angemeldet worden:

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten;

Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitä-
ten; kulturelle Aktivitäten.
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Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
unter der Nummer 30 2013 068 766.3 geführte Anmeldung bzw. die Erinnerung
mit den Beschlüssen vom 30. April 2014 und vom 29. Oktober 2014 wegen feh-
lender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,
dass die Wortkombination als eine allgemeine Bezeichnung (irgendeiner) in
Deutschland ansässigen und evangelisch geprägten Bank verstanden werde. Tat-
sächlich gebe es in Deutschland 15 kirchliche Geldinstitute, die über eine Bankli-
zenz verfügten. Das angemeldete Zeichen habe damit lediglich eine beschrei-
bende Bedeutung und sei ein betriebsneutraler Hinweis auf eine bestimmte Ei-
genschaft der beanspruchten Dienstleistungen. Auch die vorangestellten Buchsta-
ben „EBD“ könnten die Schutzfähigkeit des Zeichens nicht begründen. Die Buch-
stabenfolge erläutere lediglich die nachfolgenden Worte. So sollten die Wahrneh-
mung der Wortfolge und die Erinnerung an diese erleichtert werden. Die bean-
spruchten Dienstleistungen könnten von einer Bank erbracht werden bzw. für eine
Bank bestimmt sein. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen würden
sich im Hinblick auf die dort angemeldeten Zeichen sowie die beanspruchten Wa-
ren und Dienstleistungen von dem hier vorliegenden Antrag auf Eintragung deut-
lich unterscheiden.


Die Anmelderin vertritt mit ihrer Beschwerde gegen die vorgenannten Beschlüsse
die Auffassung, dass bei der Feststellung der Unterscheidungskraft grundsätzlich
ein großzügiger Maßstab anzulegen sei und unter diesem Gesichtspunkt ein
Schutzhindernis nicht bestehe. Das angemeldete Zeichen habe jedenfalls keinen
unmittelbar beschreibenden Charakter. Es diene in der konkreten Form als na-
mensmäßige Kennzeichnung der Anmelderin selbst und grenze sie von anderen
Banken ab. Damit diene die Bezeichnung als betrieblicher Herkunftshinweis. Aus
der Tatsache, dass es auch noch andere konfessionell geprägte Banken gebe,
könne nicht abgeleitet werden, dass es sich bei dem Zeichen um den Hinweis auf
irgendein protestantisches Kreditinstitut handle. Bei Banken sei der Verkehr daran
gewöhnt, in der Kombination eines Adjektivs bzw. der Bezeichnung einer Region
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mit dem Wort „Bank“ einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen (z. B. „D…-
…“ oder „D1…). Zudem sei im Hinblick auf die Unterschei-
dungskraft zwischen den einzelnen Dienstleistungen zu differenzieren. Ein ein-
deutiger beschreibender Charakter der Buchstaben- und Wortkombination sei im
Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht erkennbar. Dies gelte ins-
besondere für die Dienstleistungen der Klasse 41. Auch hinsichtlich der Dienst-
leistungen der Klassen 35 und 36 bedürfe es mehrerer gedanklicher Schritte, um
hier zwischen der angemeldeten Bezeichnung und den genannten Dienstleistun-
gen einen relevanten Sinnzusammenhang herzustellen. Zudem richteten sich
diese Dienstleistungen nur an die Fachkreise, die ein hohes Maß an Aufmerksam-
keit aufbringen würden. Da die Buchstaben- und Wortkombination die Art, Be-
schaffenheit, Menge etc. der beanspruchten Dienstleistungen nicht beschreibe,
bestehe auch kein Freihaltebedürfnis. Jedenfalls sei ein entsprechendes, mögli-
ches Freihaltebedürfnisses vom DPMA nicht dargelegt worden.


Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 30. April 2014 und vom
29. Oktober 2014 aufzuheben.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin, den Ladungszusatz des Senats im Pa-
rallelverfahren 25 W (pat) 120/14 vom 24. November 2016 einschließlich der Re-
chercheergebnisse und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

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II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der angemeldeten
Buchstaben- und Wortfolge fehlt mit Ausnahme der im Tenor genannten Dienst-
leistung die erforderliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass
die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37
Abs. 1 MarkenG).


1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung,
vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die
Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichne-
ten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,
428 Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vor-
dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850
Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor).
Unterscheidungskraft fehlt ferner auch solchen Angaben, die aus gebräuchlichen
Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremd-
sprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen eine entsprechenden
Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterschei-
dungsmittel verstanden werden (vgl. dazu BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute
Laune Drops) bzw. die für sich genommen oder im Zusammenhang mit produkt-
beschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemei-
ner Art enthalten (siehe dazu BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 - Deutschlands
schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreiben-
der Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM
2006 a. a. O.). Zumindest unter dem letzten Gesichtspunkt fehlt dem angemelde-
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ten Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen - mit
Ausnahme der im Tenor genannten Dienstleistungen - die Unterscheidungskraft.


Die angemeldete Buchstaben- und Wortfolge setzt sich aus drei ohne weiteres
verständlichen und gebräuchlichen Begriffen der deutschen Sprache und dem
entsprechenden Akronym zusammen, das der Wortfolge vorangestellt ist. Die ein-
zelnen Begriffe sind sinnvoll aufeinander bezogen und beschreiben ein Geldinsti-
tut (Bank), dessen Eigentümer/Träger eine evangelische Institution ist bzw. das
mit einer solchen evangelischen Gemeinschaft in irgendeiner Form verbunden ist
bzw. sich mit ihr verbunden fühlt. Durch den Zusatz „Deutschlands“ wird die geo-
grafische Herkunft des Instituts bzw. sein geographischer Tätigkeitsbereich be-
schrieben. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Kirchen bzw. Glaubensgemeinschaften
Banken bzw. Geldinstitute betreiben. Entsprechende Bankinstitute gibt es in nicht
geringer Anzahl, so dass der Verkehr an die Existenz konfessionell geprägter bzw.
mit Konfessionsgemeinschaften verbundener Banken gewöhnt ist (auf die mit der
Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 24. November 2016 übersandten Re-
chercheergebnisse des Senats wird insoweit Bezug genommen). Das Adjektiv
„evangelisch“ bezeichnet neben den verschiedenen evangelischen Landeskirchen
auch Freikirchen und evangelikale Religionsgemeinschaften. Es ist insoweit ein
sachlicher Hinweis darauf, dass entsprechende Kirchen oder religiöse Vereinigun-
gen unter der Bezeichnung „evangelische Bank“ ein Bankhaus in Deutschland
betreiben oder mit entsprechend bezeichneten Banken Verbindungen aufweisen.
Aus diesem Grund ist die mögliche Anzahl evangelischer Banken in Deutschland
unbeschränkt. Die Unterscheidungskraft eines entsprechenden Zeichens kann
jedoch nur bejaht werden, wenn der Verkehr in der (beschreibenden) geschäftli-
chen Bezeichnung in Verbindung mit einer geographischen Angabe aufgrund der
Verkehrsgewohnheiten eine eindeutige betriebliche Herkunftsangabe erkennt
(BGH GRUR 2017, 186, Rn. 33/36 – Stadtwerke Bremen).

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Zutreffend hat das DPMA darauf hingewiesen, dass auch die der Wortfolge
„Evangelische Bank Deutschlands“ vorangestellte Buchstabenfolge „EBD“ die
Schutzfähigkeit des Zeichens nicht begründen kann. Buchstabenfolgen sind
grundsätzlich markenfähig und weisen als Marken im Regelfall normale Kenn-
zeichnungskraft auf, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schwächung
der Unterscheidungskraft bestehen (BGH GRUR 2015, 1127 Rn. 10 -
ISET/ISETsolar; GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe „Z“; GRUR 2004, 600, 601 -
d-c-fix/CD-FIX). Das Fehlen der Unterscheidungskraft ist im Einzelfall und unter
Berücksichtigung der jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prü-
fen, wobei zur Verneinung der Unterscheidungskraft konkrete Feststellungen
erforderlich sind (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG 11. Aufl., § 8 Rn. 200). Vorlie-
gend ist die Buchstabenfolge für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weite-
res erkennbar lediglich das Akronym der nachfolgenden beschreibenden Begriffe
„Evangelische Bank Deutschlands“, so dass der Verkehr auch in der Buchsta-
benfolge keinen Herkunftshinweis erkennen wird (EuGH, Urteil vom
15. März 2012, Az. … und …, Rn. 40).


Soweit die Anmelderin vorbringt, dass der Verkehr daran gewöhnt sei, dass die
Unternehmenskennzeichen von Bankinstituten häufig durch eine Kombination von
allgemein verwendbaren Adjektiven, insbesondere regionaler Bezeichnungen, mit
dem Begriff „Bank“ gebildet würden, gibt dies zu keiner anderen Beurteilung An-
lass. Die von der Anmelderin beschriebene Gewohnheit nimmt ganz wesentlich
auf die regionale Herkunft bzw. auf die geographische Lage des ursprünglichen
Geschäftslokals bzw. Bankhauses im Wortsinne Bezug. So ist z. B. die (nicht
mehr existente) „D…“ nach dem Stammsitz des Instituts in D1…
benannt worden. Ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschrei-
bender Bezug kann aber insbesondere auch zwischen den Bezeichnungen von
Verkaufs- und Vertriebsstätten bzw. von Angebotsstätten und den dort vertriebe-
nen Produkten gegeben sein. Zwar handelt es sich bei solchen Bezeichnungen
eigentlich nicht um beschreibende Angaben i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da
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sie nicht der unmittelbaren Beschreibung der dort hergestellten oder vertriebenen
Waren bzw. angebotenen Dienstleistungen dienen (vgl. BGH GRUR 1999, 988,
Tz. 15 - HOUSE OF BLUES). Daraus folgt aber noch nicht, dass solche Bezeich-
nungen Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweisen. Inso-
weit ist nämlich zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH und des
BGH Unterscheidungskraft nicht nur solchen Angaben abzusprechen ist, denen
der Verkehr für die fraglichen Produkte einen im Vordergrund stehenden be-
schreibenden Begriffsinhalt zuordnet; vielmehr kann diese auch aus anderen
Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 -
BIOMILD). So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an hinreichender Un-
terscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die beanspruchten
Produkte selbst nicht unmittelbar beschreiben, durch die aber ein enger beschrei-
bender Bezug hierzu hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist,
dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres
und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterschei-
dungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Produkte sieht (vgl. BGH GRUR
2009, 411, Rn. 9 - STREETBALL; GRUR 2008, 1093, Rn. 15 - Marlene-Dietrich-
Bildnis; GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Nicht anders verhält es
sich bei der vorliegenden Markenanmeldung. Wie oben dargelegt, wird der Ver-
kehr wegen der Gewöhnung an kirchlich/religiös geprägte Geldinstitute und der
theoretisch unbegrenzten Zahl evangelischer Banken in Deutschland in dem Zei-
chen lediglich Hinweise auf den Tätigkeitsort und die konfessionelle Ausrichtung
der Bank sehen, aber keine eindeutige, die Herkunft der Dienstleistungen kenn-
zeichnende Bezeichnung.

Im Übrigen führt auch der Umstand, dass die angemeldete Buchstaben- und
Wortfolge sich als Unternehmenskennzeichen eignen dürfte, zu keiner anderen
markenrechtlichen Beurteilung. Angesichts der unterschiedlichen Funktionen von
Unternehmenskennzeichen und Marken kann die namensmäßige Unterschei-
dungskraft nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nicht mit der konkreten Unterschei-
dungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gleichgesetzt werden. Insoweit sind
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an die Unterscheidungskraft von Unternehmenskennzeichen geringere Anforde-
rungen zu stellen (vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 5 Rn. 38 ff.).


2. Das vorbezeichnete Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG betrifft
zunächst unmittelbar die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 „Finanz-
wesen und Geldgeschäfte, Versicherungswesen und Immobilienwesen“, die re-
gelmäßig von Banken angeboten oder zumindest vermittelt werden. Zwischen
allen weiteren beanspruchten Dienstleistungen, für die die Beschwerde der An-
melderin zurückgewiesen worden ist, besteht ein hinreichend enger, die Unter-
scheidungskraft ausschließender beschreibender Bezug, weil diese Dienstlesitun-
gen im Bereich des Bankenwesens eine maßgebliche Rolle spielen oder sich mit
Bankdienstleistungen im weitesten Sinne beschäftigen, auch insoweit, als sie spe-
zifisch für Banken erbracht werden. In Bezug auf die Dienstleistungen der
Klasse 41 sind Banken mit eigenen Einrichtungen für Aus- und Weiterbildung,
aber auch als Sponsoren und Veranstalter von kulturellen Veranstaltungen wie
Vernissagen oder Konzerten tätig. Nur im Bereich der Erziehung treten Banken
nicht in dieser Art und Weise in Erscheinung.


3. Im Übrigen spricht viel dafür, dass im Umfang der Beschwerdezurückweisung
auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer Eintragung des an-
gemeldeten Zeichens im oben dargelegten Umfang entgegensteht. In der Recht-
sprechung des Bundespatentgerichts sind allgemeine Waren- und Dienstleis-
tungsanbieterangaben (d. h. solche, die nur aus allgemeinen geografischen, ande-
ren sachbezogenen und/oder gruppenspezifischen Angaben ohne weitere kenn-
zeichnende Bestandteile bestehen) teilweise als freihaltungsbedürftig i. S. d. § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. dazu aus jüngerer Zeit z. B. Beschluss vom
9. Juli 2013, 24 W (pat) 524/11 – H… GmbH; Beschluss vom
17. April 2013, 29 W (pat) 563/12 – G… und Be-
schluss vom 22. März 2012, 30 W (pat) 73/11 – H…) und
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teilweise als nicht unterscheidungskräftig beurteilt worden (vgl. z. B. Beschluss
vom 27. November 2014, 30 W (pat) 518/13 – r… und Beschluss
vom 24. April 2014, 25 W (pat) 538/12 – H1…; die vorstehend
genannten Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts
öffentlich zugänglich). Der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtspre-
chung, eine Tendenz erkennen lassen, das Schutzhindernis der beschreibenden
Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - ähnlich wie dies anerkannterweise
beim Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft seit langem der Fall
ist - eher weiter zu ziehen und darunter nicht mehr nur Angaben zu subsumieren,
die sich auf Umstände beziehen, welche die Ware oder Dienstleistung unmittelbar
betreffen, sondern darüber hinaus auch solche Angaben als beschreibend anzu-
sehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen hergestellt werden kann (vgl. dazu BGH GRUR 2012, 272,
Rn. 14 – R…; siehe dazu im Übrigen auch die mit dem vorlie-
genden Fall von der Konstellation überaus vergleichbare Fallgestaltung in BGH
GRUR 2012, 276 – I… e.V.). Im Ergebnis kann
die Frage des Freihaltungsbedürfnisses insoweit aber offen gelassen werden,
nachdem hinsichtlich des überwiegenden Teils der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen schon das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
einer Eintragung entgegensteht und es keinen Anlass gibt, im Hinblick auf ein
mögliches Freihaltebedürfnis die Schutzunfähigkeit des Zeichens hinsichtlich der
einzelnen Waren und Dienstleistungen anders abzugrenzen.


Die Beschwerde der Anmelderin war nach alledem teilweise zurückzuweisen.

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III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann die Anmelderin und Beschwerdeführerin das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen

Hu


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