25 W (pat) 10/15  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



25 W (pat) 10/15
_______________
(Aktenzeichen)



An Verkündungs Statt
zugestellt am
27. März 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache









betreffend die Markenanmeldung 30 2013 068 765.5


hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. November 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

- 2 -
beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 30. April 2014 und vom 29. Oktober 2014 aufgeho-
ben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistung der
Klasse 41 „Erziehung“ zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Anmelderin zurückgewie-
sen.


G r ü n d e

I.

Die Wort- und Buchstabenkombination

EB Evangelische Bank

ist am 13. Dezember 2013 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgenden Dienst-
leistungen angemeldet worden:

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten;

Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten;
kulturelle Aktivitäten.
- 3 -
Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
unter der Nummer 30 2013 068 765.5 geführte Anmeldung bzw. die Erinnerung
mit den Beschlüssen vom 30. April 2014 und vom 29. Oktober 2014 wegen feh-
lender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,
dass die Buchstaben- und Wortkombination als eine allgemeine Bezeichnung (ir-
gendeiner) evangelisch geprägten Bank verstanden werde. Tatsächlich gebe es in
Deutschland 15 kirchliche Geldinstitute, die über eine Banklizenz verfügten. Das
angemeldete Zeichen habe damit lediglich eine beschreibende Bedeutung und sei
ein betriebsneutraler Hinweis auf eine bestimmte Eigenschaft der beanspruchten
Dienstleistungen. Auch die vorangestellten Buchstaben „EB“ könnten die Schutz-
fähigkeit des Zeichens nicht begründen. Die Buchstabenfolge erläutere lediglich
die nachfolgenden Worte. So solle die Wahrnehmung der Wortfolge und die Erin-
nerung an diese erleichtert werden. Die beanspruchten Dienstleistungen könnten
von einer Bank erbracht werden bzw. für eine Bank bestimmt sein. Die von der
Anmelderin angeführten Voreintragungen würden sich im Hinblick auf die dort an-
gemeldeten Zeichen sowie die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von
dem hier vorliegenden Antrag auf Eintragung deutlich unterscheiden.


Die Anmelderin vertritt mit ihrer Beschwerde gegen die vorgenannten Beschlüsse
die Auffassung, dass bei der Feststellung der Unterscheidungskraft grundsätzlich
ein großzügiger Maßstab anzulegen sei und unter diesem Gesichtspunkt ein
Schutzhindernis nicht bestehe. Das angemeldete Zeichen habe jedenfalls keinen
unmittelbar beschreibenden Charakter. Es diene in der konkreten Form als na-
mensmäßige Kennzeichnung der Anmelderin selbst und grenze sie von anderen
Banken ab. Damit diene die Bezeichnung als betrieblicher Herkunftshinweis. Aus
der Tatsache, dass es auch noch andere konfessionell geprägte Banken gebe,
könne nicht abgeleitet werden, dass es sich bei dem Zeichen um den Hinweis auf
irgendein protestantisches Kreditinstitut handle. Bei Banken sei der Verkehr daran
gewöhnt, in der Kombination eines Adjektivs bzw. der Bezeichnung einer Region
mit dem Wort „Bank“ einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen (z. B. „D…-
- 4 -
…“ oder „D1…). Zudem sei zwischen den einzelnen Dienst-
leistungen zu differenzieren. Ein eindeutiger beschreibender Charakter der Buch-
staben- und Wortkombination sei im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistun-
gen nicht erkennbar. Dies gelte insbesondere für die Dienstleistungen der
Klasse 41. Auch hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 bedürfe
es mehrerer gedanklicher Schritte, um hier zwischen der angemeldeten Bezeich-
nung und den genannten Dienstleistungen einen relevanten Sinnzusammenhang
herzustellen. Zudem richteten sich diese Dienstleistungen nur an die Fachkreise,
die ein hohes Maß an Aufmerksamkeit aufbringen würden. Da die Buchstaben-
und Wortkombination die Art, Beschaffenheit, Menge etc. der beanspruchten
Dienstleistungen nicht beschreibe, bestehe auch kein Freihaltebedürfnis. Jeden-
falls sei ein entsprechendes, mögliches Freihaltebedürfnisses vom DPMA nicht
dargelegt worden.


Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 30. April 2014 und vom
29. Oktober 2014 aufzuheben.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin, den Ladungszusatz des Senats im Pa-
rallelverfahren 25 W (pat) 120/14 vom 24. November 2016 einschließlich der Re-
chercheergebnisse und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

- 5 -
II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der angemeldeten
Buchstaben- und Wortkombination fehlt mit Ausnahme der im Tenor genannten
Dienstleistung die erforderliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG,
so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen hat
(§ 37 Abs. 1 MarkenG).


1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung,
vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die
Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichne-
ten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,
428 Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vor-
dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850
Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor).
Unterscheidungskraft fehlt ferner auch solchen Angaben, die aus gebräuchlichen
Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremd-
sprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen eine entsprechenden
Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterschei-
dungsmittel verstanden werden (vgl. dazu BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute
Laune Drops) bzw. die für sich genommen oder im Zusammenhang mit produkt-
beschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemei-
ner Art enthalten (siehe dazu BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 - Deutschlands
schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreiben-
der Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM
2006 a. a. O.). Zumindest unter dem letzten Gesichtspunkt fehlt dem angemelde-
- 6 -
ten Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen - mit
Ausnahme der im Tenor genannten Dienstleistungen - die Unterscheidungskraft.


Die angemeldete Buchstaben- und Wortkombination setzt sich aus zwei ohne
weiteres verständlichen und gebräuchlichen Begriffen der deutschen Sprache und
dem entsprechenden Akronym zusammen, das den Wörtern vorangestellt ist. Die
einzelnen Begriffe sind sinnvoll aufeinander bezogen und beschreiben ein Geldin-
stitut (Bank), dessen Eigentümer/Träger eine evangelische Institution ist bzw. das
mit einer solchen evangelischen Gemeinschaft in irgendeiner Form verbunden ist
bzw. sich mit ihr verbunden fühlt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Kirchen bzw.
Glaubensgemeinschaften Banken bzw. Geldinstitute betreiben. Entsprechende
Bankinstitute gibt es in nicht geringer Anzahl, so dass der Verkehr an die Existenz
konfessionell geprägter bzw. mit Konfessionsgemeinschaften verbundener Ban-
ken gewöhnt ist (auf die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom
24. November 2016 übersandten Rechercheergebnisse des Senats wird insoweit
Bezug genommen). Das Adjektiv „evangelisch“ bezeichnet neben den verschiede-
nen evangelischen Landeskirchen auch Freikirchen und evangelikale Religionsge-
meinschaften. Es ist insoweit ein sachlicher Hinweis darauf, dass entsprechende
Kirchen oder religiöse Vereinigungen unter der Bezeichnung „evangelische Bank“
ein Bankhaus in Deutschland betreiben oder mit entsprechend bezeichneten Ban-
ken Verbindungen aufweisen. Aus diesem Grund ist die mögliche Anzahl evange-
lischer Banken in Deutschland unbeschränkt. Die Unterscheidungskraft eines ent-
sprechenden Zeichens kann jedoch nur bejaht werden, wenn der Verkehr in der
(beschreibenden) geschäftlichen Bezeichnung in Verbindung mit einer geographi-
schen Angabe aufgrund der Verkehrsgewohnheiten eine eindeutige betriebliche
Herkunftsangabe erkennt (BGH GRUR 2017, 186, Rn. 33/36 – Stadtwerke Bre-
men).

- 7 -
Zutreffend hat das DPMA darauf hingewiesen, dass auch die der Wortkombination
„Evangelische Bank“ vorangestellte Buchstabenfolge „EB“ die Schutzfähigkeit des
Zeichens nicht begründen kann. Buchstabenfolgen bzw. Buchstabenkombinatio-
nen sind grundsätzlich markenfähig und weisen als Marken im Regelfall normale
Kennzeichnungskraft auf, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schwä-
chung der Unterscheidungskraft bestehen (BGH GRUR 2015, 1127 Rn. 10 -
ISET/ISETsolar; GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe „Z“; GRUR 2004, 600, 601 -
d-c-fix/CD-FIX). Das Fehlen der Unterscheidungskraft ist im Einzelfall und unter
Berücksichtigung der jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prü-
fen, wobei zur Verneinung der Unterscheidungskraft konkrete Feststellungen
erforderlich sind (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG 11. Aufl., § 8 Rn. 200). Vorlie-
gend ist die Buchstabenfolge für die angesprochenen Verkehrskreise ohne Weite-
res erkennbar lediglich das Akronym der nachfolgenden beschreibenden Begriffe
„Evangelische Bank“, so dass der Verkehr auch in der Buchstabenkombination
keinen Herkunftshinweis erkennen wird (EuGH, Urteil vom 5. März 2012,
Az. … und …, Rn. 40).

Soweit die Anmelderin vorbringt, dass der Verkehr daran gewöhnt sei, dass die
Unternehmenskennzeichen von Bankinstituten häufig durch eine Kombination von
allgemein verwendbaren Adjektiven, insbesondere regionaler Bezeichnungen, mit
dem Begriff „Bank“ gebildet würden, gibt dies zu keiner anderen Beurteilung An-
lass. Die von der Anmelderin beschriebene Gewohnheit nimmt ganz wesentlich
auf die regionale Herkunft bzw. auf die geographische Lage des ursprünglichen
Geschäftslokals bzw. Bankhauses im Wortsinne Bezug. So ist z. B. die (nicht
mehr existente) „D…“ nach dem Stammsitz des Instituts in D1…
benannt worden. Ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschrei-
bender Bezug kann aber insbesondere auch zwischen den Bezeichnungen von
Verkaufs- und Vertriebsstätten bzw. von Angebotsstätten und den dort vertriebe-
nen Produkten gegeben sein. Zwar handelt es sich bei solchen Bezeichnungen
eigentlich nicht um beschreibende Angaben i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da
sie nicht der unmittelbaren Beschreibung der dort hergestellten oder vertriebenen
- 8 -
Waren bzw. angebotenen Dienstleistungen dienen (vgl. BGH GRUR 1999, 988,
Tz. 15 - HOUSE OF BLUES). Daraus folgt aber noch nicht, dass solche Bezeich-
nungen Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweisen. Inso-
weit ist nämlich zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH und des
BGH Unterscheidungskraft nicht nur solchen Angaben abzusprechen ist, denen
der Verkehr für die fraglichen Produkte einen im Vordergrund stehenden be-
schreibenden Begriffsinhalt zuordnet; vielmehr kann diese auch aus anderen
Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 -
BIOMILD). So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an hinreichender Un-
terscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die beanspruchten
Produkte selbst nicht unmittelbar beschreiben, durch die aber ein enger beschrei-
bender Bezug hierzu hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist,
dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres
und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterschei-
dungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Produkte sieht (vgl. BGH GRUR
2009, 411, Rn. 9 - STREETBALL; GRUR 2008, 1093, Rn. 15 - Marlene-Dietrich-
Bildnis; GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Nicht anders verhält es
sich bei der vorliegenden Markenanmeldung. Wie oben dargelegt, wird der Ver-
kehr wegen der Gewöhnung an kirchlich/religiös geprägte Geldinstitute und der
theoretisch unbegrenzten Zahl evangelischer Banken in Deutschland in dem Zei-
chen lediglich Hinweise auf den Tätigkeitsort und die konfessionelle Ausrichtung
der Bank sehen, aber keine eindeutige, die Herkunft der Dienstleistungen kenn-
zeichnende Bezeichnung.

Im Übrigen führt auch der Umstand, dass die angemeldete Buchstaben- und
Wortkombination sich als Unternehmenskennzeichen eignen dürfte, zu keiner an-
deren markenrechtlichen Beurteilung. Angesichts der unterschiedlichen Funktio-
nen von Unternehmenskennzeichen und Marken kann die namensmäßige Unter-
scheidungskraft nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nicht mit der konkreten Unter-
scheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gleichgesetzt werden. Insoweit
sind an die Unterscheidungskraft von Unternehmenskennzeichen geringere An-
- 9 -
forderungen zu stellen (vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 5
Rn. 38 ff.).


2. Das vorbezeichnete Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG betrifft
zunächst unmittelbar die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 „Finanz-
wesen und Geldgeschäfte, Versicherungswesen und Immobilienwesen“, die re-
gelmäßig von Banken angeboten oder zumindest vermittelt werden. Zwischen
allen weiteren beanspruchten Dienstleistungen, für die die Beschwerde der An-
melderin zurückgewiesen worden ist, besteht ein hinreichend enger, die Unter-
scheidungskraft ausschließender beschreibender Bezug, weil diese Dienstleistun-
gen im Bereich des Bankenwesens eine maßgebliche Rolle spielen oder sich mit
Bankdienstleistungen im weitesten Sinne beschäftigen, auch insoweit, als sie spe-
zifisch für Banken erbracht werden. In Bezug auf die Dienstleistungen der
Klasse 41 sind Banken mit eigenen Einrichtungen für Aus- und Weiterbildung,
aber auch als Sponsoren und Veranstalter von kulturellen Veranstaltungen wie
Vernissagen oder Konzerten tätig. Nur im Bereich der Erziehung treten Banken
nicht in dieser Art und Weise in Erscheinung.


3. Im Übrigen spricht viel dafür, dass im Umfang der Beschwerdezurückwei-
sung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer Eintragung
des angemeldeten Zeichens im oben dargelegten Umfang entgegensteht. In der
Rechtsprechung des Bundespatentgerichts sind allgemeine Waren- und Dienst-
leistungsanbieterangaben (d. h. solche, die nur aus allgemeinen geografischen,
anderen sachbezogenen und/oder gruppenspezifischen Angaben ohne weitere
kennzeichnende Bestandteile bestehen) teilweise als freihaltungsbedürftig i. S. d.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. dazu aus jüngerer Zeit z. B. Beschluss vom
9. Juli 2013, 24 W (pat) 524/11 – H… GmbH; Beschluss vom
17. April 2013, 29 W (pat) 563/12 – G… und Be-
schluss vom 22. März 2012, 30 W (pat) 73/11 – H…) und
- 10 -
teilweise als nicht unterscheidungskräftig beurteilt worden (vgl. z. B. Beschluss
vom 27. November 2014, 30 W (pat) 518/13 – r… und Beschluss
vom 24. April 2014, 25 W (pat) 538/12 – H… die vorstehend
genannten Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts
öffentlich zugänglich). Der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtspre-
chung, eine Tendenz erkennen lassen, das Schutzhindernis der beschreibenden
Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - ähnlich wie dies anerkannterweise
beim Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft seit langem der Fall
ist - eher weiter zu ziehen und darunter nicht mehr nur Angaben zu subsumieren,
die sich auf Umstände beziehen, welche die Ware oder Dienstleistung unmittelbar
betreffen, sondern darüber hinaus auch solche Angaben als beschreibend anzu-
sehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen hergestellt werden kann (vgl. dazu BGH GRUR 2012, 272,
Rn. 14 – R…, siehe dazu im Übrigen auch die mit dem vorlie-
genden Fall von der Konstellation überaus vergleichbare Fallgestaltung in BGH
GRUR 2012, 276 – I… e.V.). Im Ergebnis kann
die Frage des Freihaltungsbedürfnisses insoweit aber offen gelassen werden,
nachdem hinsichtlich des überwiegenden Teils der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen schon das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
einer Eintragung entgegensteht und es keinen Anlass gibt, im Hinblick auf ein
mögliches Freihaltebedürfnis die Schutzunfähigkeit des Zeichens hinsichtlich der
einzelnen Waren und Dienstleistungen anders abzugrenzen.


Die Beschwerde der Anmelderin war nach alledem teilweise zurückzuweisen.

- 11 -
III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann die Anmelderin und Beschwerdeführerin das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen

Hu


Full & Egal Universal Law Academy