24 W (pat) 558/16  - 24. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 558/16 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2015 052 580.4 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts 2. November 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid und der Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Wortkombination CRUNCHY ist am 10. September 2015 für die nachfolgend genannten Waren der Klasse 30 zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden: feine Backwaren; feine Konditorwaren; Kekse; Schokoladenriegel; Waffeln. Die Markenstelle für Klasse 30 des DPMA, besetzt mit einer Beamtin des gehobe-nen Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 12. Februar 2016 wegen feh-lender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG sowie wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass das Wort „CRUNCHY“ mit der Bedeutung „knusprig, resch“ zum Grundwortschatz der englischen Spra-che gehöre. Der angesprochene Verkehr werde in dem angemeldeten Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich eine Eigenschafts- und Beschaffenheitsangabe dahingehend sehen, dass diese Waren knusprig bzw. von knuspriger/rescher Konsistenz sind. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Übersetzungen des Begriffs „CRUNCHY“ einen Hinweis auf die vermeintlich beschreibende Angabe des angemeldeten Zei-chens geben solle. Ferner sei die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens gegeben. - 3 - Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 12. Februar 2016 aufzuheben. Hilfsweise beantragt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt Bezug ge-nommen. II. Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „CRUNCHY“ steht in Bezug auf die beanspruch-ten Waren die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sowie eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat. 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienst-leistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 - DeutschlandCard). Denn die Hauptfunktion einer Marke be-steht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder - 4 - Dienstleistungen) zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 12 - smartbook; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 – DeutschlandCard). Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die All-gemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 17 - smartbook). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, die ei-nen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als sol-cher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Wa-re oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unter-scheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den be-schreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklar-heiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2012, 1143, Tz. 9 – Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 10 - DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 – FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417 - Berlin-Card). Die Bewertung der Ver-kehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistun-gen richtet sich insbesondere nach der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee). - 5 - Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterschei-dungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der An-meldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten). 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die vorliegend beanspruchten Waren zu verneinen. Bei dem Anmeldezeichen „CRUNCHY“ handelt es sich um ein gebräuchli-ches Wort der englischen Sprache mit der Bedeutung „knusprig, knackig“ (vgl. den als Anlage 1 zum Hinweis des Senats vom 8. September 2016 versandten Beleg). Die Fremdsprachenkenntnisse des deutschen Durch-schnittsverbrauchers dürfen jedenfalls in Bezug auf eine geläufige Sprache wie die Welthandelssprache Englisch nicht als zu gering angesetzt werden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 486). Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise, zu denen sowohl der Handel als insbesondere auch der normal informierte, angemessen auf-merksame und verständige Durchschnittsverbraucher gehören, werden die Bezeichnung „CRUNCHY“ im vorliegenden Warenzusammenhang als Sachhinweis auf die Beschaffenheit dieser Waren, nämlich deren knusprige Konsistenz bzw. deren knuspriges Mundgefühl, verstehen. Bei der Angabe „CRUNCHY“ in der Bedeutung „knusprig“ handelt es sich um eine im Be-reich der Nahrungsmittel typische Qualitäts- bzw. Beschaffenheitsangabe. Das Wort „CRUNCHY“ findet im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 30 „feine Backwaren; feine Konditorwaren; Kekse; Scho-koladenriegel; Waffeln“ in diesem Sinne auch bereits vielfach im Inland Verwendung. So werden „crunchy Schokoriegel“ und als „crunchy“ be-zeichnete Kuchen angeboten, ebenso gibt es Rezepte für „crunchy“ – also knusprige – Kekse oder Waffeln (vgl. als Anlagen 2 bis 5 zum Hinweis des Senats vom 8. September 2016 versandte Belege). - 6 - Nach alledem werden die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit als beschreibenden Sach-hinweis auf Merkmale der so gekennzeichneten Waren auffassen und in ihr keinen Herkunftshinweis sehen. 3. Da die Bezeichnung „CRUNCHY“ wie dargelegt zur Beschreibung der Be-schaffenheit der beanspruchten Waren geeignet ist, ist neben dem Eintra-gungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft auch ein Freihaltebe-dürfnis der Mitbewerber gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzunehmen. 4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Der Senat hat weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entschieden, noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlich. 5. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die An-melderin die Durchführung einer solchen nicht beantragt hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht für gebo-ten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG). III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass - 7 - 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Metternich Schmid Lachenmayr-Nikolaou Bb

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