24 W (pat) 550/14  - 24. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 550/14 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 28. November 2016 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 056 559.2 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid und der Richterin Lachenmayr-Nikolaou - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 20.Mai 2014 aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistungen Klasse 35: Dienstleistungen des Einzelhandels über das Inter-net in den Bereichen: Kosmetikwaren, Feuerwerkskörper, Uh-ren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel; Dienstleistungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen: Kosmetikwaren, Feuer-werkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel; Einzelhandels-dienstleistungen in den Bereichen: Kosmetikwaren, Feuer-werkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel; Großhandels-dienstleistungen in den Bereichen: Kosmetikwaren, Feuer-werkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel; Online- oder Ka-talogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Kos-metikwaren, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel; Geschäftsführung für darstellende Künstler; Geschäftsführung für Sportler; Klasse 36: Seeversicherungswesen; Klasse 42: Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Hand-schriftenanalysen [Graphologie]; zurückgewiesen worden ist. - 3 - 2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Anmelders zurückgewie-sen. G r ü n d e I. Die Wortkombination Landberatung ist am 24. Oktober 2013 für die nachfolgend genannten Dienstleistungen der Klas-sen 35, 36 und 42 zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden: Klasse 35: Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Aktua-lisierung von Werbematerial; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Auf-stellung von Kosten-Preisanalysen; Auskünfte in Geschäftsangelegen-heiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratung in Fragen des Personalwesens; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Betrieb einer Im- und Ex-portagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Buchführung; Büroar-beiten; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen des Ein-zelhandels über das Internet in den Bereichen: Chemische Erzeug-nisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushalts-waren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahr-- 4 - zeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Ein-richtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsarti-kel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Dienstleistungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahr-zeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikin-strumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Bü-roartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und De-korationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textil-waren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirt-schaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forst-wirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen eines Bauträ-gers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellung von Steuer-erklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Durchführung von Transkriptio-nen; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen für pharmazeutische, veterinärme-dizinische Artikel, Hygienepräparate sowie medizinische Artikel; Ein-zelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, - 5 - Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschi-nen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahr-zeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuck-waren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrich-tungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Er-zeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sons-tige Genussmittel; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht [Facility management]; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellen von Statistiken; Erstellung von Abrechnungen [Büroarbeiten]; Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Erstellung von Rech-nungsauszügen; Erstellung von Steuererklärungen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften (Information) und Be-ratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Erteilung von Auskünften in Handels- und Ge-schäftsangelegenheiten; Fakturierung; Fernsehwerbung; Fotokopierar-beiten; Geschäftsführung für darstellende Künstler; Geschäftsführung für Dritte; Geschäftsführung für Sportler; Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwa-ren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Ge-sundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sani-täre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, - 6 - Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Satt-lerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Be-kleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Le-bensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirt-schaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabak-waren und sonstige Genussmittel; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Informati-onen in Geschäftsangelegenheiten; Kommerzielle Verwaltung der Li-zenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewin-nung und -pflege durch Versandwerbung [Mailing]; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing; Marketing [Ab-satzforschung]; Marktforschung; Meinungsforschung; Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]; Nachforschungen in Geschäftsangele-genheiten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online- oder Kata-logversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Er-zeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haus-haltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssek-tors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwer-kerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowa-ren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Ein-richtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsarti-kel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisa-tion und Veranstaltung von Modeschauen für werbe- und verkaufsför-- 7 - dernde Zwecke; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirt-schaftliche und Werbezwecke; Organisationsberatung von Moden-schauen zu Werbezwecken; Organisationsberatung in Geschäftsan-gelegenheiten; organisatorische Beratung; organisatorisches Projekt-management im EDV-Bereich; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Ge-schäftsangelegenheiten]; Personal-, Stellenvermittlung; Personalan-werbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungs-tests; Personalleasing; Plakatanschlagwerbung; Planung und Überwa-chung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Planung von Werbemaßnahmen; Planungen [Hilfe] bei der Geschäfts-führung; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzel-handel; Preisvergleichsdienste; Produktion von Werbefilmen; Publika-tion von Druckerzeugnissen [auch in elektronischer Form] für Werbe-zwecke; Publikation von Versandhauskatalogen; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Pressearti-keln; Schaufensterdekoration; Schreibdienste [Textverarbeitung]; Schreibmaschinenarbeiten; Sekretariatsdienstleistungen; Sponsoren-suche; Sponsoring in Form von Werbung; Stenografiearbeiten; Syste-matisierung von Daten in Computerdatenbanken; Telefonantwortdienst für abwesende Teilnehmer; Telefonkostenabrechnung; Telemarketing; Überlassung von Zeitarbeitskräften; Unternehmensberatung; Unter-nehmensverwaltung; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbraucherberatung; Verbreitung von Werbean-zeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Sales promo-tion] [für Dritte]; Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Ver-mietung von Fotokopiermaschinen; Vermietung von Verkaufsautoma-ten; Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermietung von Werbema-terial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Vermitt-lung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte; Ver-- 8 - mittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Ver-mittlung von Mobilfunkverträgen für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Ver-trägen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Vermittlung von Zeitarbeitskräften; Vermittlung von Zeitungs-abonnements [für Dritte]; Versandwerbung; Verteilung von Warenpro-ben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Werbemitteln; Vervielfältigung von Dokumenten; Verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung; Werbung durch Werbe-schriften; Werbung im Internet für Dritte; Wertermittlungen in Ge-schäftsangelegenheiten; Wirtschaftsprüfung; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Klasse 36: Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Ausgabe von Debit-karten; Ausgabe von Gutscheinen, Wertmarken; Ausgabe von Kredit-karten; Ausgabe von Reiseschecks; Bankgeschäfte; Bankgeschäfte mittels Onlinebanking; Beleihen von Gebrauchsgütern; Beleihung ge-gen Sicherheit; Börsenkursnotierung; Clearing [Verrechnungsverkehr]; CO2-Emissionshandel [Maklertätigkeiten]; Depotverwahrung von Wert-sachen; Dienstleistungen eines Aktuars; Dienstleistungen eines Bau-trägers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienst-leistungen eines Börsenmaklers; Dienstleistungen eines Immobilien-maklers; Dienstleistungen eines Maklers; Dienstleistungen eines Wert-papiermaklers; Dienstleistungen von Rentenkassen; Dienstleistungen von Sparkassen; Dienstleistungen zur finanziellen Vorsorge; Effekten-geschäfte; Einziehen von Außenständen [Inkassogeschäfte]; Einziehen - 9 - von Miet- und Pachterträgen; elektronischer Kapitaltransfer; Entwick-lung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht [Fa-cility management]; Erfassung, Abwicklung und Absicherung von Ter-mingeschäften; Erstellung von Steuergutachten und -schätzungen; Er-teilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Erteilung von Finanzauskünften; Factoring; Feuerversicherungswesen; Finanzanaly-sen; finanzielle Beratung; finanzielle Förderung; finanzielle Schätzung von ungeschlagenem Holz; finanzielle Schätzung von Wolle; finanzielle Schätzungen [Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten]; finanzielles Sponsoring; Finanzierungen; Finanzierungsberatung [Kre-ditberatung]; Finanzwesen; Gebäudeverwaltung; Geldgeschäfte; Geld-wechselgeschäfte; Geschäftsliquidationen [Finanzdienstleistungen]; Gewährung von Teilzahlungskrediten; Grundstücksverwaltung; Home Banking; Immobilienvermittlung; Immobilienverwaltung; Immobilienver-waltung, sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobi-lien [Facility management]; Immobilienwesen; Investmentgeschäfte; Krankenversicherung; Kreditvermittlung; Leasing; Lebensversiche-rungswesen; Lombardgeschäfte; Mergers- und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unterneh-men, sowie Unternehmensbeteiligungen; numismatische Schätzungen; Sammeln von Spenden für Dritte; Sammeln von Spenden für Wohltä-tigkeitszwecke; Schätzen von Briefmarken; Schätzen von Schmuck; Schätzung von Antiquitäten; Schätzung von Immobilien; Schätzung von Kunstgegenständen; Schätzung von Reparaturkosten [Werteermitt-lung]; Scheckprüfung; Schuldnerberatung; Seeversicherungswesen; Übernahme von Bürgschaften, Kautionen; Unfallversicherungswesen; Vergabe von Darlehen; Vermietung von Büros [Immobilien]; Vermie-tung von Wohnungen; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Vermittlung von Versicherungen; Vermögensverwaltung; Vermögens-verwaltung durch Treuhänder; Verpachtung von Immobilien; Verpach-tung von landwirtschaftlichen Betrieben; Versicherungsberatung; Versi-- 10 - cherungswesen; Verwahrung von Wertstücken in Safes; Wohnungs-vermittlung; Zollabfertigung für Dritte; Klasse 42: Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisierung [Update] von Soft-ware; Aktualisierung von Internetseiten; Architekturberatung; Benutzer- und Rechteverwaltung in Computernetzwerken; Beratung auf dem Ge-biet der Energieeinsparung; Beratung auf dem Gebiet der Informations-technologie (IT); Beratung bei der Gestaltung von Homepages und In-ternetseiten; Beratung für Telekommunikationstechnik; Beratung im Bereich Entwurf und Entwicklung von Computern; Beratung zur Ge-staltung von Webseiten; Bereitstellung von Suchmaschinen für das In-ternet; Bereitstellung von wissenschaftlicher Information und Beratung zum C02-Ausgleich; Biologische Forschung; Computerhard- und Soft-wareberatung; Computersoftwareberatung; Computersystemanalysen; Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Design von Computersoftware; Design von Computersystemen; Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle [Trust-Center], nämlich Ausgabe und Ver-waltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften; Dienstleistungen eines Architekten; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Dienstleistungen eines In-dustriedesigners; Dienstleistungen eines Innenarchitekten; Dienstleis-tungen eines Modedesigners; Dienstleistungen eines Physikers; Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors; Dienstleis-tungen eines Verpackungsdesigners; Dienstleistungen von chemischen Labors; Dienstleistungen von Ingenieuren; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; digitale Bildbearbeitung [Grafikerdienstleis-tungen]; Digitalisieren von Dokumenten [Scannen]; Durchführen von Wasseranalysen; Durchführung chemischer Analysen; Durchführung von Erdölsuchbohrungen; Durchführung von technischen Tests; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Echtheitsbeglaubi-- 11 - gungen von Kunstwerken; Editieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge [Premastering]; EDV-Beratung; Eichen [Kalib-rieren]; Einrichtungsberatung; elektronische Datensicherung; elektroni-sche Datenspeicherung; Energieaudit; Entwicklung von Nutzungskon-zepten für Immobilien in technischer Hinsicht [Facility management]; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoft-ware; Ermittlung von Emissionen und Schadstoffkonzentrationen; Er-stellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellung von Analysen für Erdölförderung; Erstellung von Computeranimationen; Er-stellung von geologischen Gutachten; Erstellung von Gutachten über Erdölvorkommen; Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; Fernüberwachung von Computersyste-men; Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie; Forschungen auf dem Gebiet der Chemie; Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Forschungen auf dem Ge-biet des Maschinenbaus; Forschungs- und Entwicklungsdienste bezüg-lich neuer Produkte für Dritte; geologische Forschungen; geologische Schürfarbeiten; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Gra-fikerdienstleistungen; Handschriftenanalysen [Graphologie]; Hosting; Impfen von Wolken; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistun-gen; Installation und Wartung von Software; Installation und Wartung von Software für Internetzugänge; Installieren von Computerprogram-men; Kalibrierung und Funktionsprüfung von Messgeräten; klinische Versuchsreihen; Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Soft-ware; Konstruktionsplanung; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Kopieren von Computerprogrammen; Landvermessung; Materialprü-fung; Materialprüfung bei Textilien; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Wissenschaft und Forschung; qualita-tive Schätzung von ungeschlagenem Holz; qualitative Schätzung von - 12 - Wolle; Qualitätskontrolle; Qualitätsprüfung; Server-Hosting; Serverad-ministration; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; Software as a Service [SaaS]; sozialwissenschaftli-che Beratung; Stadtplanung; Styling [industrielles Design]; technische Beratung; technische Projektplanungen; technisches Projektmanage-ment im EDV-Bereich; Überprüfen der Straßentauglichkeit von Fahr-zeugen; Überprüfung von digitalen Signaturen; Überwachung von Erd-ölbohrungen; Umweltschutzforschung; Umweltverträglichkeitsprüfun-gen; Unterwasserforschung; Vermietung von Computerdruckern; Ver-mietung von Computern; Vermietung von Computersoftware; Vermie-tung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Webservern; Wartung von Computersoftware; Wasseranalyse; Werkstoffprüfung; Wettervorhersage; Wiederherstellung von Computerdaten; Wissen-schaftliche Forschung; Wissenschaftliche Labordienstleistungen; Wis-senschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungs-arbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Zertifizierun-gen; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Spei-cherplätzen [Webspace] im Internet. Die Markenstelle für Klasse 42 des DPMA, besetzt mit einem Beamten des geho-benen Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 20. Mai 2014 wegen feh-lender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbe-werber gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückge-wiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass das angemeldete Zei-chen eine aus gebräuchlichen lexikalischen Begriffen gebildete Kombination schutzunfähiger Bestandteile darstelle, nämlich „Land“ für – u. a. – „Grundstück, landwirtschaftliche Nutzfläche, Acker (Boden), Bauland, Gelände, Landschaft, Re-gion“ und „Beratung“ im Sinne von „Besprechung, Unterredung, Auskunft, Bera-tungsstelle“. - 13 - Die angesprochenen Verkehrskreise würden dem Gesamtzeichen „Landberatung“ in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen lediglich eine beschreibende Sachaussage dahingehend entnehmen, dass diese Dienstleistungen von einer Beratungsstelle/-organisation (Auskunfts-, Informationsstelle/-organisation) für die Zielgruppe von Eigentümern, (landwirtschaftlichen oder gewerblichen) Betrieben, Kauf/-Verkaufsinteressenten, Kapitalanlegern, öffentlichen und staatlichen Stellen sowie für die allgemeine Öffentlichkeit im Wesentlichen in Bezug auf Grundstücke, landwirtschaftliche Nutzflächen, Bauland, Landschaften oder Regionen erbracht werden könnten, bzw. dass die Dienstleistungen allgemein im Rahmen der Bera-tung (Auskunft, Information) für (landwirtschaftliche, gewerbliche) Betriebe, Privat-personen, öffentliche und private Organisationen offeriert werden könnten, die im Besitz von Grundstücken, landwirtschaftlichen Nutzflächen, Bauland seien oder diesbezüglich ein potenzielles Kauf-/Verkaufsinteresse zeigten. Weitere bean-spruchte Dienstleistungen könnten sowohl funktional als auch als ergänzende Hilfsdienste für die Bewerbung und Vermarktung in einem kohärenten Sachbezug zu einer solchen Beratungstätigkeit stehen. Über eine kennzeichnungskräftige Originalität oder Interpretationsbedürftigkeit verfüge die angemeldete Wortfolge nicht. Der Gesamtbegriff „Landberatung“ sei zudem bereits nachhaltig am Markt etabliert. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er führt aus, dass die Wortbestandteile „Land“ und „Beratung“ jeweils eine Vielzahl von Bedeutungen aufweisen würden. In Bezug auf die diversen beanspruchten Leistungen könne bereits im Hinblick auf diese Mehrdeutigkeit der einzelnen Be-griffe nicht von einem beschreibenden Verständnis der angemeldeten Wortfolge ausgegangen werden. Vor allem aber ergebe sich aus der Kombination der Wort-bestandteile eine gewisse Originalität und Prägnanz. Es handele sich bei der Wortfolge „Landberatung“ um eine individuelle, grammatikalisch ungebräuchliche Begrifflichkeit. Im normalen Sprachgebrauch würde regelmäßig ein Substantiv mit einem Adjektiv oder einem weiteren Substantiv im Genitiv („Landesberatung“) ver-bunden. - 14 - Die „Landberatung“ wende sich an einen landwirtschaftlich versierten Adressaten-kreis und berate hauptsächlich landwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich Wirtschaft-lichkeit, wissenschaftlicher Neuerungen und Betriebsökonomie. Neben dem Dach-verband gebe es noch mehrere Regionalverbände, so dass der Verband deutschlandweit vertreten und damit auch bekannt sei. Da es sich um den erfolg-reichsten Beratungsverband Deutschlands auf diesem Gebiet handele, würden die hier maßgeblichen fachkundigen Verkehrskreise in dem Begriff „Landberatung“ keine Tätigkeitsbeschreibung, sondern einen Herkunftshinweis sehen. Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis, da der angesprochene Verkehr bereits aufgrund der dargelegten syntaktischen Besonderheit den Begriff als Schlagwort, nicht aber als allgemeine Dienstleistungsumschreibung auffasse. Der Anmelder beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Mai 2014 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde bleibt in der Sache weitgehend erfolglos. Sie ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang (Tenor Ziffer 1.) begründet, da insoweit Eintragungshindernisse nicht bestehen. Der angefochtene Beschluss war daher in diesem Umfang aufzuheben. Hinsichtlich der übrigen beschwerdege-genständlichen Dienstleistungen weist die angemeldete Wortkombination jedoch keinerlei Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf, so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit gem. § 37 Abs. 1, Abs. 5 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat. - 15 - 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienst-leistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 - DeutschlandCard). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht da-rin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder Dienstleis-tungen) zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 – BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 12 - smartbook; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 – DeutschlandCard). Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die All-gemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 17 - smartbook). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, die ei-nen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als sol-cher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unter-scheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreiben-den Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der - 16 - angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2012, 1143, Tz. 9 – Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 10 – DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 – FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417 - Berlin-Card). Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee). Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterschei-dungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der An-meldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten). 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die nachfolgend unter a) bis c) ge-nannten Dienstleistungen zu verneinen. Die angemeldete Wortkombination „Landberatung“ setzt sich – wie bereits zutreffend von der Markenstelle festgestellt – aus den gebräuchlichen Be-griffen „Land“ für „Grundstück, landwirtschaftliche Nutzfläche, Acker (Bo-den), Bauland, Gelände, Landschaft, Region“ und „Beratung“ im Sinne von „Besprechung, Unterredung, Auskunft, Beratungsstelle“ zusammen. Hiervon ausgehend werden die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen – je nach beanspruchter Dienstleistung – neben dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau-cher auch Fachkreise wie beispielsweise die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gehören, die Wortkombination „Landberatung“ im Zusammenhang mit den nachfolgend unter a) bis c) genannten Dienstleistungen, die sich auf Beratungen in Zusammenhang mit Immobilien und/oder landwirtschaft-lichen Nutzflächen beziehen oder dies zum Thema haben können oder - 17 - hierzu in einem engen funktionalen Zusammenhang stehen können, als Hinweis auf eine inhaltliche Beratung bzw. auf (irgend-) eine Beratungs-stelle für die Themen Grundbesitz, Landwirtschaft/landwirtschaftliche Nutz-flächen oder für die Region verstehen. Daher werden sie in dem angemel-deten Gesamtzeichen einen Sachhinweis auf den Gegenstand oder (ir-gend-) einen Erbringungsort bzw. (irgend-) eine Erbringungsstätte dieser Dienstleistungen sehen und keinen betrieblichen Herkunftshinweis (vgl. BPatG 27 W (pat) 530/14, BeckRS 2015, 539 – Deister Alm). Die angemeldete Begriffskombination erschöpft sich insoweit in einer Anei-nanderreihung beschreibender Begriffe. Im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, für diese Merkmale beschreibend, auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, Tz. 41 – BIOMILD; BGH GRUR 2012, 272, Tz. 12 - Rheinpark-Center Neuss). Für die Annahme einer be-schreibenden Angabe ist daher nicht erforderlich, dass das zusammenge-setzte Zeichen „Landberatung“ lexikalisch nachweisbar ist. Eine ungewöhn-liche Änderung syntaktischer oder semantischer Art, die möglicherweise die Schutzfähigkeit der angemeldeten Wortkombination begründen könnte, ist nicht ersichtlich und kann insbesondere nicht in der im Deutschen durchaus üblichen Aneinanderreihung zweier Substantive zu einem Kompositum ge-sehen werden. Eine solche Aneinanderreihung von Substantiven erfordert auch nicht stets die Einfügung von Fugenlauten wie „s“ oder „es“ (vgl. nur beispielhaft die zusammengesetzten Worte „Landbesitz“, „Elternberatung“, „Feldarbeit“, „Gewitterwolke“, „Heuhaufen“). Zudem wird die Wortkombination „Landberatung“ bereits verwendet. Die Bezeichnung des Anmelders selber, „A… e.V.“, stellt schon unter sprachlichen Gesichtspunkten eine beschreibende Verwendung des Begriffs „Landberatung“ dar. Dies deckt sich mit dem Vor-trag des Anmelders, dass der Beratungsverband der „Landberatung“ vor - 18 - allem landwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, wissen-schaftlicher Neuerungen und Betriebsökonomie berate. Soweit der Anmelder des Weiteren auf die Verbreitung und den Erfolg des Verbandes, bestehend aus Dachverband und Regionalverbänden, hinweist und ausführt, dass der angesprochene Verkehr in der Bezeichnung „Land-beratung“ aus diesem Grunde einen Hinweis auf den Anmelder sehen wür-den, so ist dies im Rahmen der Prüfung der Schutzhindernisses gem. § 8 Abs. 2 MarkenG ohne Belang; eine Verkehrsdurchsetzung des Zeichens gem. § 8 Abs. 3 MarkenG wurde demgegenüber nicht geltend gemacht. a) Aus diesen Gründen ist der angemeldeten Wortkombination in Bezug auf die nachfolgend unter aa) bis gg) genannten Dienstleistungen der Klasse 35, die Beratungen oder Auskunftserteilungen hinsichtlich Immobi-lien bzw. landwirtschaftlicher Flächen einschließlich deren Nutzung zum Gegenstand haben oder hiermit in einem engen funktionalen Zusammen-hang stehen, der Schutz zu versagen. aa) Ein im Vordergrund stehender beschreibender Sachhinweis auf den Gegenstand und/oder (irgend-) eine Erbringungsstätte der beanspruchten Dienstleistungen ist dementsprechend zunächst in Bezug auf die in Klasse 35 beanspruchten Beratungs-, Auskunfts- und Analysedienstleis-tungen anzunehmen, nämlich die Dienstleistungen „Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Ge-schäftsführung; Beratung in Fragen des Personalwesens; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Dienst-leistungen eines Wirtschaftsprüfers; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht [Facility management]; Er-stellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten; Erstellung von Geschäfts-gutachten; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsan-- 19 - gelegenheiten [Verbraucherberatung]; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Orga-nisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Bera-tung; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Sponsorensuche; Unternehmensberatung; Verbraucherberatung; Wertermittlungen in Ge-schäftsangelegenheiten; Wirtschaftsprüfung“. Alle diese Dienstleistungen können eine Beratung oder eine Auskunftserteilung mit Bezug zu Immobi-lien, landwirtschaftlichen Nutzflächen bzw. landwirtschaftlichen Betrieben oder eine Region zum Gegenstand haben oder vorbereiten und/oder von einer entsprechenden Beratungs- oder Auskunftsstelle aus erbracht wer-den. bb) Hierzu können weitere Dienstleistungen der Klasse 35 in engem funk-tionalen Zusammenhang stehen, die ihrerseits eine Beratung voraussetzen bzw. typischerweise mit einer Beratung einhergehen und sich auf Immobi-lien bzw. landwirtschaftliche Flächen einschließlich deren Nutzung bezie-hen, wie die „Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellung von Steuererklärungen; Erstellen von Statistiken; Er-stellung von Steuererklärungen“, oder die eine Beratung vorbereiten, wie die Dienstleistungen „Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Nachfor-schungen in Geschäftsangelegenheiten; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken“. cc) Auch in Bezug auf Büro- und Verwaltungstätigkeiten, die von einer auf Immobilien oder landwirtschaftliche Betriebe spezialisierten Beratungsstelle erbracht werden, wird der angesprochene Verkehr in der Wortkombination „Landberatung“ aufgrund des engen Bezugs dieser Dienstleistungen zu der - 20 - Beratung als solche lediglich einen Hinweis auf die Beratungstätigkeit bzw. auf (irgend-) eine Beratungsstelle und keinen Hinweis auf eine konkrete betriebliche Herkunft sehen. Dies gilt für die Dienstleistungen der Klasse 35 „Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Buchfüh-rung; Büroarbeiten; Dateienverwaltung mittels Computer; Durchführung von Transkriptionen; Erstellung von Abrechnungen [Büroarbeiten]; Erstellung von Rechnungsauszügen; Fakturierung; Fotokopierarbeiten; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Schreibdienste [Textverarbeitung]; Schreib-maschinenarbeiten; Sekretariatsdienstleistungen; Stenografiearbeiten; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Telefonantwort-dienst für abwesende Teilnehmer; Telefonkostenabrechnung; Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Vermietung von Fotokopiermaschinen; Vervielfältigung von Dokumenten; Verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen“. dd) Ebenso können die in Klasse 35 angemeldeten Dienstleistungen aus dem Bereich der Werbung die Themen „Immobilien“ oder „landwirtschaftli-che Betriebe“ oder auch eine bestimmte Region zum Gegenstand haben und – im Zusammenhang mit einer Beratung – von (irgend-) einer be-schreibend als „Landberatung“ bezeichneten Beratungsstelle erbracht wer-den. Dies gilt für die Dienstleistungen „Aktualisierung von Werbematerial; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Fernsehwerbung; Herausgabe von Werbetexten; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung [Mai-ling]; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing; Marketing [Absatzforschung]; Marktforschung; Meinungsforschung; Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online-Werbung in ei-nem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveran-staltungen; Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Organisation von Ausstellungen und Mes-- 21 - sen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisationsberatung von Mo-denschauen zu Werbezwecken; Plakatanschlagwerbung; Planung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Me-dien; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzel-handel; Preisvergleichsdienste; Produktion von Werbefilmen; Publikation von Druckerzeugnissen [auch in elektronischer Form] für Werbezwecke; Publikation von Versandhauskatalogen; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Schaufensterde-koration; Sponsoring in Form von Werbung; Telemarketing; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Vermittlung von Adressen zu Wer-bezwecken; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu Werbe-zwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksa-chen, Warenproben]; Verteilung von Werbemitteln; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im Internet für Dritte; Zusam-menstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte“. Dem steht nicht entgegen, dass im Bereich der Werbung Dienstleistungen in der Regel – ebenso wie Dienstleistungen der Geschäftsführung (s. u. gg)) – nicht thematisch bzw. inhaltsbezogen angegeben werden (vgl. BGH GRUR 2009, 949, Tz. 24 – my world, unter Berücksichtigung der insoweit vom BPatG getroffenen Feststellungen). Die Bezeichnung „Landberatung“ deutet jedoch nicht auf den Inhalt der Werbung oder Beratung im Sinne ei-nes speziellen Themengebiets oder eines konkreten Produkts hin, sondern auf (irgend-) einen Erbringungsort bzw. den Gegenstand der Dienstleistung als dem sehr weit gefassten und somit gleichsam als Branchenbezeichnung zu verstehenden Gebiet der „Immobilien“ bzw. der „Landwirtschaft“. Die - 22 - Bezeichnung der Dienstleistung „Werbung“ nach der Art der Branchen, auf die die Werbedienstleistungen bezogen sind, kommt aber sehr wohl in Be-tracht (vgl. wiederum unter Bezugnahme auf die Feststellungen des BPatG im konkreten Fall BGH GRUR 2009, 949, Tz. 24 – my world; BPatG 29 W (pat) 505/12 Tz. 42 – Energie Innovativ, verfügbar über PAVIS PROMA sowie über juris). ee) Diejenigen in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen, die die Ver-mittlung oder Überlassung von Personal oder die Vermittlung von Verträgen zum Gegenstand haben, können Teil einer beratenden Tätigkeit im Immo-bilienbereich oder im landwirtschaftlichen Bereich sein, so dass auch in Be-zug auf diese Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreiben-der Begriffsinhalt des angemeldeten Zeichens anzunehmen ist. Dies gilt – auch vor dem Hintergrund, dass gerade im landwirtschaftlichen Bereich der Einsatz von Zeit- oder Saisonarbeitern von besonderer Be-deutung ist – in Bezug auf die Dienstleistungen „Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Personal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Personalaus-wahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Personalleasing; Über-lassung von Zeitarbeitskräften; Vermittlung von Zeitarbeitskräften“. Des Weiteren ist die Unterscheidungskraft zu verneinen in Bezug auf die Dienstleistungen „Betrieb einer Im- und Exportagentur; Beschaffungs-dienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für an-dere Unternehmen]; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen]; Vermietung von Verkaufsautomaten; Vermietung von Verkaufsständen; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Mobilfunkverträgen für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Vermittlung von Zeitungsabonnements - 23 - [für Dritte]“. So können diese Dienstleistungen wie beispielsweise die Ver-mittlung von Verträgen oder (Handels-) Geschäften, der Export oder die Durchführung von Auktionen, speziell auf landwirtschaftliche Produkte be-zogen sein, Verkaufsstände oder –automaten können für derartige Pro-dukte konzipiert sein. Darüber hinaus sind im Rahmen der Beratung für Grundbesitzer auch die Anbindung der Immobilien an Strom- oder Tele-kommunikationsnetze oder im Hinblick auf die je nach Region nicht ausrei-chende Anzahl von Mobilfunkmasten, insbesondere „auf dem Land“, auch die Vermittlung von Mobilfunkverträgen und eine hiermit in Zusammenhang stehende Beratung relevant. ff) Von fehlender Unterscheidungskraft ist weiter bei denjenigen Einzel- und Großhandelsdienstleistungen der Klasse 35 auszugehen, die sich auf Wa-ren beziehen, die speziell für den Einsatz „auf dem Land“, also insbeson-dere auch im Bereich der Landwirtschaft, oder für Immobilieneigentümer bestimmt und geeignet sein können. Dies gilt jeweils für die „Dienstleistun-gen des Einzelhandels über das Internet; Dienstleistungen des Großhan-dels über das Internet; Einzelhandelsdienstleistungen; Großhandelsdienst-leistungen; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen“ in Bezug auf derartige Waren. Dabei wird regelmäßig im Rahmen der Erbringung der Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch eine Beratung des Dienst-leistungsnehmers einhergehen. Soweit es sich um Waren handelt, die eigens für Immobilienbesitzer oder zum Einsatz auf dem Land/in der Landwirtschaft gedacht sind, werden die angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung „Landberatung“ wiede-rum einen Hinweis auf eine Beratungstätigkeit, auf eine „Beratungsstätte“ oder – soweit die Dienstleistungen über das Internet angeboten werden – auch auf (irgend-) eine virtuelle „Beratungsstelle“, die sich mit derartigen Waren befasst, sehen, wenn ihnen das Zeichen im Zusammenhang mit auf derartige Waren bezogenen Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen be-gegnet. - 24 - Dies gilt ohne Weiteres für die Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich der Lebensmittel und Genussmittel, insbesondere der land-, gar-ten- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse („Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel“). Ebenso können sämtliche „technischen“ oder elektronischen Waren, Gerät-schaften und Maschinen, Fahrzeuge und hiermit zusammenhängende Wa-ren speziell für den Einsatz in der Landwirtschaft oder auf dem Land konzi-piert sein, wie beispielsweise landwirtschaftliche Fahrzeuge und Maschinen sowie besondere Treibstoffe für diese, Gerätschaften und Werkzeuge für den Einsatz in der Landwirtschaft oder für die Ausübung eines Hobbies „auf dem Land“ bestimmte Waren („Brennstoffe und Treibstoffe, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren“). Des Weiteren können sanitäre Anlagen, Einrichtungswaren, aber auch An-strichmittel, Zelte und Planen eigens für den „Landsitz“, Bekleidungsartikel speziell für die Landarbeit und Spiel- und Sportwaren – wie beispielsweise beim Reitsport – zum Einsatz auf dem Land gedacht sein, wobei insoweit auch die Täschner- und Sattlerwaren einzubeziehen sind („Anstrichmittel, sanitäre Anlagen, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwa-ren, Spielwaren, Sportwaren“). Ferner können Waren aus dem Bereich der chemischen oder (veterinär-) medizinischen und pharmazeutischen Erzeugnisse, des Gesundheits- so-wie des Drogerie- und Haushaltssektors einen engen Bezug zu Landwirt-schaft (einschließlich Tierhaltung) aufweisen, so dass die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Wortkombination auch im Zusammen-hang mit auf diese Waren bezogenen Einzel- und Großhandelsdienstleis-tungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sachhinweis auf den Gegenstand oder eine Erbringungsstätte der Dienstleistungen entneh-- 25 - men werden („Chemische Erzeugnisse, Drogeriewaren, Haushaltswaren, Waren des Gesundheitssektors, pharmazeutische, veterinärmedizinische Artikel, Hygienepräparate sowie medizinische Artikel). Entsprechendes gilt schließlich für die Ton- und Datenträger sowie Drucke-reierzeugnisse, die sich inhaltlich mit dem Thema „Landberatung“ befassen können („Tonträger und Datenträger, Druckereierzeugnisse“). gg) Schließlich stehen die in Klasse 35 angemeldeten Dienstleistungen „Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Geschäftsführung für Dritte; Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Unternehmensverwaltung“ im engen Zusammenhang mit der Beratung von Immobilieneigentümern oder Land-wirten, so dass auch in Bezug auf diese Dienstleistungen dem angemelde-ten Zeichen „Landberatung“ ein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt. So können sich die Dienstleistungen „Geschäftsfüh-rung für Dritte“ „Unternehmensverwaltung“ oder die „Durchführung von Unternehmensverlagerungen“ auf landwirtschaftliche Betriebe beziehen, während die Dienstleistung „Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Drit-ter“ für Immobilieneigentümer auf dem Land von Bedeutung sein kann. Alle diese Themen können Gegenstand einer Beratung sein, das „organisatori-sche Projektmanagement im EDV-Bereich“ kann Hand in Hand mit einer „(Land-) Beratung“ erfolgen. b) Im Zusammenhang mit den in Klasse 36 beanspruchten Finanzdienst-leistungen, mit Ausnahme der Dienstleistung „Seeversicherung“, fehlt der angemeldeten Zeichenkombination ebenfalls die markenrechtliche Unter-scheidungskraft, soweit sich diese Dienstleistungen auf Beratungen in Zu-sammenhang mit Immobilien und/oder landwirtschaftlichen Nutzflächen be-ziehen oder dies zum Thema haben können oder hierzu in einem engen funktionalen Bezug stehen können. - 26 - Teilweise handelt es sich bei diesen Dienstleistungen bereits originär um Beratungs- oder Auskunftsdienstleistungen, die sich speziell auf Immobilien oder landwirtschaftlich genutzte Flächen beziehen oder sich an Immobilien-eigentümer oder Landwirte richten können, wie bei den Dienstleistungen „finanzielle Beratung; Finanzierungsberatung [Kreditberatung]; Mergers- und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen, sowie Unternehmensbeteiligungen; Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Erteilung von Finanz-auskünften; Schuldnerberatung; Versicherungsberatung“. Aber auch soweit nicht derartige Beratungs- oder Auskunftsdienstleistun-gen in Rede stehen, können die in Klasse 36 beanspruchten Dienstleistun-gen jedenfalls mit Beratungen einhergehen bzw. Gegenstand einer Bera-tung mit Bezug zu Immobilien bzw. landwirtschaftlich genutzten Flächen sein oder aber – wie die Dienstleistung „Finanzanalysen“ – eine solche vor-bereiten. Alle in Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen mit Ausnahme der im Tenor genannten können zudem für Grundstückseigentümer oder landwirtschaftliche Betriebe angeboten und erbracht werden. Der beschreibende Gehalt des angemeldeten Zeichens ist ohne Weiteres zu bejahen in Bezug auf Dienstleistungen, die mit einer Beratung einherge-hen können und ihrer Natur nach gerade Immobilieneigentümern oder Landwirten angeboten werden, wie beispielsweise die Dienstleistungen „Einziehen von Miet- und Pachterträgen; Entwicklung von Nutzungskon-zepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht [Facility management]; Ge-bäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; Immobilienvermittlung; Immobi-lienverwaltung; Immobilienverwaltung, sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien [Facility management]; Immobilienwesen; Schätzung von Immobilien; Vermietung von Büros [Immobilien]; Vermietung von Wohnungen; Verpachtung von Immobilien; Verpachtung von landwirt-schaftlichen Betrieben; Wohnungsvermittlung“. Auch die Dienstleistung „Zollabfertigung für Dritte“ kann sich speziell mit landwirtschaftlichen Pro-dukten bzw. Saatgut befassen. - 27 - Ebenso richten sich die beanspruchten Dienstleistungen eines (Immobilen-) Maklers („Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Dienstleistungen ei-nes Maklers“) oder eines Bauträgers („Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben“), die jeweils Beratun-gen, Besprechungen und Informationsaustausch voraussetzen bzw. bein-halten, eigens an (künftige) Immobilieneigentümer. Die Dienstleistungen „Sammeln von Spenden für Dritte; Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke“ können der Strukturförderung auf dem Land oder der Landwirtschaft bzw. der Wohlfahrt von in diesem Bereich tä-tigen Personen dienen und mit einer Beratung einhergehen. Unter diesem Gesichtspunkt ist dem Zeichen „Landberatung“ in diesem Dienstleistungs-zusammenhang ein den Gegenstand oder nähere Umstände der Dienst-leistung beschreibender Sinngehalt zu entnehmen. Des Weiteren bieten Versicherungen an die speziellen Anforderungen und Bedürfnisse landwirtschaftlicher Betriebe angepasste Leistungen an, infor-mieren über ihre Angebote und stehen auch während des Laufes eines Versicherungsverhältnisses dem Versicherungsnehmer beratend zur Seite. Daher steht der angemeldeten Wortkombination auch in Bezug auf die Dienstleistungen „Feuerversicherungswesen; Krankenversicherung; Le-bensversicherungswesen; Unfallversicherungswesen; Vermittlung von Ver-sicherungen; Versicherungswesen“ das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die beanspruchten bankenspezifischen Dienstleistungen und sonstigen Fi-nanzdienstleistungen umfassen ebenfalls naturgemäß vorbereitende oder begleitende Beratungen und können sich gerade an Grundstückseigentü-mer oder landwirtschaftliche Betriebe richten, sie werden zudem möglich-erweise von sog. „Landwirtschaftsbanken“ erbracht. Vor diesem Hinter-grund ist der angemeldeten Wortkombination auch generell in Bezug auf Dienstleistungen, die zum typischen „Portfolio“ einer Bank und damit mög-licherweise auch einer „Landwirtschaftsbank“ gehören und daher in der Praxis den landwirtschaftlichen Betrieben von einer solchen Bank – die ty-- 28 - pischerweise auch beratend tätig ist – angeboten werden, die Unterschei-dungskraft abzusprechen. Dies ist in Bezug auf sämtliche weiteren in Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen, einschließlich der diversen Schätzdienstleistungen (auch in Bezug auf andere Gegenstände als Immo-bilien) und mit Ausnahme der Dienstleistung „Seeversicherung“, der Fall, nämlich in Bezug auf die Dienstleistungen „Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Ausgabe von Debitkarten; Ausgabe von Gutscheinen, Wertmarken; Ausgabe von Kreditkarten; Ausgabe von Reiseschecks; Bankgeschäfte; Bankgeschäfte mittels Onlinebanking; Beleihen von Ge-brauchsgütern; Beleihung gegen Sicherheit; Börsenkursnotierung; Clearing [Verrechnungsverkehr]; CO2-Emissionshandel [Maklertätigkeiten]; Depot-verwahrung von Wertsachen; Dienstleistungen eines Aktuars; Dienstleis-tungen eines Börsenmaklers; Dienstleistungen eines Wertpapiermaklers; Dienstleistungen von Rentenkassen; Dienstleistungen von Sparkassen; Dienstleistungen zur finanziellen Vorsorge; Effektengeschäfte; Einziehen von Außenständen [Inkassogeschäfte]; elektronischer Kapitaltransfer; Er-fassung, Abwicklung und Absicherung von Termingeschäften; Erstellung von Steuergutachten und -schätzungen; Factoring; finanzielle Förderung; finanzielle Schätzung von ungeschlagenem Holz; finanzielle Schätzung von Wolle; finanzielle Schätzungen [Versicherungs-, Bank-, Grundstücksange-legenheiten]; finanzielles Sponsoring; Finanzierungen; Finanzwesen; Geld-geschäfte; Geldwechselgeschäfte; Geschäftsliquidationen [Finanzdienst-leistungen]; Gewährung von Teilzahlungskrediten; Home Banking; Invest-mentgeschäfte; Kreditvermittlung; Leasing; Lombardgeschäfte; numismati-sche Schätzungen; Schätzen von Briefmarken; Schätzen von Schmuck; Schätzung von Antiquitäten; Schätzung von Kunstgegenständen; Schät-zung von Reparaturkosten [Werteermittlung]; Scheckprüfung; Übernahme von Bürgschaften, Kautionen; Vergabe von Darlehen; Vermittlung von Ver-mögensanlagen in Fonds; Vermögensverwaltung; Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Verwahrung von Wertstücken in Safes“. - 29 - c) Im Zusammenhang mit den in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise dem angemeldeten Zeichen einen beschreibenden Hinweis auf das Thema der Beratung oder eine Er-bringungsstätte der Dienstleistung sehen, soweit es sich um Dienstleistun-gen der Beratung – und zwar auch im EDV-Bereich – handelt, die sich in-haltlich mit Immobilien, der Landwirtschaft oder einer Region befassen oder sich speziell an Grundstückseigentümer oder Landwirte richten können. Dies ist in Bezug auf sämtliche in Klasse 42 angemeldeten Beratungs-dienstleistungen, nämlich die Dienstleistungen „Architekturberatung; Bera-tung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie (IT); Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Beratung für Telekommunikationstechnik; Beratung im Bereich Entwurf und Entwicklung von Computern; Beratung zur Gestaltung von Webseiten; Bereitstellung von wissenschaftlicher Information und Be-ratung zum C02-Ausgleich; Computerhard- und Softwareberatung; Com-putersoftwareberatung; EDV-Beratung; Einrichtungsberatung; sozialwis-senschaftliche Beratung; technische Beratung“ der Fall. Dies gilt gleichermaßen für Dienstleistungen, die sich nicht auf eine Bera-tung beschränken, mit denen jedoch eine beratende Tätigkeit typischer-weise einhergeht, und die sich thematisch mit Immobilien, landwirtschaftli-chen Betrieben oder einer Region befassen können, wie die Dienstleistun-gen „Dienstleistungen eines Architekten; Dienstleistungen eines Bauträ-gers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Innenarchitekten; Dienstleistungen von Ingenieuren; Konstruktions-planung; Stadtplanung; technische Projektplanungen“. Ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt ist weiter in Bezug auf diejenigen Forschungs-, Analyse-, Entwicklungs- und Labor-dienstleistungen anzunehmen, die der Vorbereitung einer derartigen Bera-tung für Immobilieneigentümer oder landwirtschaftliche Betriebe dienen können, nämlich in Bezug auf die Dienstleistungen „Biologische Forschung; Computersystemanalysen; Dienstleistungen eines technischen Mess- und - 30 - Prüflabors; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen von chemi-schen Labors; Durchführen von Wasseranalysen; Durchführung chemi-scher Analysen; Durchführung von Erdölsuchbohrungen; Durchführung von technischen Tests; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Dienstleistungen eines Physikers; Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwer-ken; Energieaudit; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in technischer Hinsicht [Facility management]; Ermittlung von Emissionen und Schadstoffkonzentrationen; Erstellung von Analysen für Erdölförderung; Er-stellung von geologischen Gutachten; Erstellung von Gutachten über Erdöl-vorkommen; Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung wissen-schaftlicher Gutachten; Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie; Forschungen auf dem Gebiet der Chemie; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Forschungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus; For-schungs- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte für Dritte; ge-ologische Forschungen; geologische Schürfarbeiten; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Kalibrierung und Funktionsprüfung von Messgeräten; klinische Versuchsreihen; Landvermessung; Materialprüfung; Materialprüfung bei Textilien; Nachforschungen, Recherchen in Datenban-ken und im Internet für Wissenschaft und Forschung; qualitative Schätzung von ungeschlagenem Holz; qualitative Schätzung von Wolle; Qualitätskon-trolle; Qualitätsprüfung; Überprüfen der Straßentauglichkeit von Fahrzeu-gen; Überwachung von Erdölbohrungen; Umweltschutzforschung; Umwelt-verträglichkeitsprüfungen; Unterwasserforschung; Wasseranalyse; Werk-stoffprüfung; Wettervorhersage; Wissenschaftliche Forschung; Wissen-schaftliche Labordienstleistungen; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designer-dienstleistungen“. Dabei kann sich beispielsweise die Dienstleistung „Mate-rialprüfung bei Textilien“ speziell auf landwirtschaftliche Arbeitskleidung be-ziehen und die Dienstleistung „klinische Versuchsreihen“ auf veterinärmedi-zinische Arzneimittel, während das „Überprüfen der Straßentauglichkeit“ mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen durchgeführt werden kann. - 31 - Aufgrund des engen Zusammenhangs dieser Dienstleistungen mit einer („Land-“) Beratung werden die angesprochenen Verkehrskreise in der an-gemeldeten Wortkombination auch insoweit keinen Herkunftshinweis se-hen. Ebenso ist den weiteren Dienstleistungen aus dem EDV-Bereich aufgrund des engen Bezugs zu den Beratungsdienstleistungen auf diesem Sektor die Unterscheidungskraft abzusprechen. Dies betrifft die Dienstleistungen „Ak-tualisieren von Computersoftware; Aktualisierung [Update] von Software; Aktualisierung von Internetseiten; Benutzer- und Rechteverwaltung in Computernetzwerken; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Design von Computersoftware; Design von Computersystemen; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Dienstleis-tungen einer Zertifizierungsstelle [Trust-Center], nämlich Ausgabe und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; digitale Bildbearbeitung [Grafikerdienstleistungen]; Digitalisieren von Dokumenten [Scannen]; Edi-tieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge [Pre-mastering]; elektronische Datensicherung; elektronische Datenspeicherung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellung von Com-puteranimationen; Fernüberwachung von Computersystemen; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Grafikerdienstleistungen; Hosting; In-stallation und Wartung von Software; Installation und Wartung von Software für Internetzugänge; Installieren von Computerprogrammen; Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software; Konvertieren von Computer-programmen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Konver-tieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Me-dien; Kopieren von Computerprogrammen; Server-Hosting; Serveradmi-nistration; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerk-zugriffen; Software as a Service [SaaS]; technisches Projektmanagement - 32 - im EDV-Bereich; Vermietung von Computerdruckern; Überprüfung von di-gitalen Signaturen; Vermietung von Computern; Vermietung von Computer-software; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Webservern; Wartung von Computersoftware; Wiederherstellung von Com-puterdaten; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicherplätzen [Webspace] im Internet“. Die angemeldete Wortkombination „Landberatung“ ist auch in Bezug auf die verschiedenen in Klasse 42 beanspruchten Designdienstleistungen („Dienstleistungen eines Industriedesigners; Dienstleistungen eines Mode-designers; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners; Styling [in-dustrielles Design]“) als Sachhinweis auf den Gegenstand der Dienstleis-tungen anzusehen, da derartige Dienstleistungen regelmäßig mit einer Be-ratung einhergehen und sich speziell auf landwirtschaftliche Produkte bzw. für den landwirtschaftlichen Bereich konzipierte Produkte beziehen können. Schließlich ist dem Zeichen „Landberatung“ ein im Vordergrund stehender beschreibender Hinweis auf den Gegenstand der beanspruchten Dienst-leistungen auch zu entnehmen, soweit das Zeichen den angesprochenen Verkehrskreis im Zusammenhang mit der Dienstleistung „Zertifizierungen“, die sich auf landwirtschaftliche Produkte beziehen können, oder „Eichun-gen“, die speziell für landwirtschaftliche Gerätschaften angeboten werden können, oder dem – in der Landwirtschaft u. a. zum Schutz vor Hagel be-deutsamen – „Impfen von Wolken“ begegnet. 3. In Bezug auf die weiteren beanspruchten Dienstleistungen, die in Ziffer 1. des Tenors im Einzelnen genannt sind, nämlich „Dienstleistungen des Ein-zelhandels über das Internet in den Bereichen: Kosmetikwaren, Feuer-werkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel; Dienstleistungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen: Kosmetikwaren, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Papierwaren und Schreibwaren, Büro-artikel; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Kosmetikwaren, - 33 - Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Papier-waren und Schreibwaren, Büroartikel; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Kosmetikwaren, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Kosmetik-waren, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel; Geschäftsführung für darstel-lende Künstler; Geschäftsführung für Sportler; Seeversicherungswesen; Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Handschriftenanalysen [Gra-phologie]“ ist die angemeldete Wortfolge dagegen keinem Eintragungshin-dernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG ausgesetzt. Die Recherche des Senats hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Wortfolge „Landberatung“ im Zusam-menhang mit diesen Dienstleistungen eine sachbezogene Bedeutung ent-nehmen. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 34 - 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Metternich Schmid Lachenmayr-Nikolaou Bb

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