24 W (pat) 530/14  - 24. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 530/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2012 043 291.3 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Metternich, den Richter Schmid und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Zeichen eTank ist am 3. August 2012 für die nachfolgend genannten Dienstleistungen zur Eintra-gung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ge-führte Markenregister angemeldet worden, und zwar gemäß dem von der Anmel-derin gruppierten Verzeichnis wie folgt in den Klassen 11, 37 und 42: Klasse 11: Konzeption, Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Installation von An-lagen zum Energiesparen, insbesondere eines Erdspeichers der ganzjährig Energie aus Umwelt, Abwärme und Sonne "puffert", mit Heiz- und Lüftungsfunktion, bedarfsgerechter Steuerung der "Be- und Entladung" im Hinblick auf die gespeicherte, bzw. zu speichernde Energie, Effizienzsteigerung von Heiz-Kühlsystemen; Klasse 37: Installation und Reparatur von Klimaanlagen und Heizungen von Kühl-apparaten; Klasse 42: Dienstleistung von Ingenieuren - nämlich technische Vorbereitung des Erdspeichers, Konstruktionsberatung und -planung. Die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA, besetzt mit einem Beamten des geho-benen Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 16. September 2013 we-gen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wortmarke „eTank“ eine sprachüblich gebildete, beschreibend-anpreisende Begriffskombination in der Gesamtbedeutung „elektronischer Tank“ sei. - 3 - Der Buchstabe „E“ werde in Verbindung mit beschreibenden Begriffen im Regelfall als Abkürzung für „Elektro, Elektrizität, elektrisch oder elektronisch“ verwendet. Beispielhaft ließen sich hierfür Begriffskombinationen wie „E-Dose, E-Stecker, E-Anschluss, E-Leitung, E-Werk, eMail, ePost oder eBanking“ nennen. Für die Verwendung des Buchstabens „e“ in der Bedeutung „elektronisch“ gebe es diverse weitere Verwendungsbeispiele wie „ebook, eTicket, eGovernment, e-Steuerung oder E-Überwachung“. Die beanspruchten Dienstleistungen „und Waren“ könnten jeweils einen elektroni-schen oder elektronisch gesteuerten Tank aufweisen, zum Inhalt, Ziel oder Ge-genstand haben oder die Aufstellung und den laufenden Betrieb eines solchen elektronischen oder elektronisch gesteuerten Tanks gewährleisten und sicherstel-len. Solch ein Tank könne schließlich wesentliches Herzstück von Anlagen zum Energiesparen, insbesondere mit Erdspeicher, sein, und müsse elektronisch ge-steuert und überwacht werden. Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich diejenigen, die energie- und um-welteffiziente Anlagen zum Energiesparen benutzen, herstellen, anbieten, vertrei-ben, nachfragen, warten oder planen würden, würden in dem angemeldeten Wort-zeichen im Hinblick auf dessen Bedeutung „elektronischer Tank“ im Zusammen-hang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen individualisie-renden betrieblichen Herkunftshinweis sehen. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass es bei den Produkten der Anmelderin und den von ihr angebotenen Dienstleistungen nicht um einen elektronischen Tank gehe. Der Buchstabe „e“ im angemeldeten Zeichen stehe vielmehr für „Energie“. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden den Begriff „eTank“ auch nicht im Sinne von „elektronischer Tank“, da es derartige „elektronische Tanks“ oder auch elektronisch gesteuerte Tanks gar nicht gebe. Die Eingabe der Wortneuschöpfung „eTank“ auf der Seite www.google.de ergebe auf der ersten Seite nur Ergebnisse, die auf die Anmelderin hinweisen würden. Dementsprechend sei von einer Markt-- 4 - durchdringung des Begriffs „eTank“ im Sinne eines Hinweises auf das von der Anmelderin entwickelte Produkt auszugehen. Das Produkt „eTank“ habe verschiedene Auszeichnungen, u. a. von Ministerien und anderen staatlichen Stellen, erhalten und tauche auch in Publikationen unter der Bezeichnung „eTank“ auf. Die Anmelderin arbeite mit großen Anbietern zu-sammen, die den „eTank“ als solchen anbieten, vertreiben und einbauen (lassen) würden. Ergänzend verweist die Anmelderin auf die Eintragung einer Unionsmarke, näm-lich der Wortmarke „E Tank“ für diverse Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klasse 37 (Eintragung im Register des EUIPO vom 10. Januar 2016, Az.: EM 013 880 273). Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. September 2013 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-kenstelle, den Hinweis des Senats vom 12. August 2016, die Schriftsätze der An-melderin und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens „eTank“ steht in Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat. - 5 - 1. Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass – wie der Senat bereits in seinem Hinweis vom 12. August 2016 ausgeführt hat – die An-melderin in dem von ihr eingereichten Verzeichnis eine unzutreffende Gruppierung dadurch vorgenommen hat, dass sie Dienstleistungen in der Warenklasse 11 angemeldet hat. Die unzutreffende Klassifizierung der in-soweit angemeldeten Dienstleistungen in Klasse 11 steht der Beurteilung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht entgegen, da die be-anspruchten Dienstleistungen konkret genug bezeichnet sind und das Ver-zeichnis der Waren und Dienstleistungen damit eine ausreichende Grund-lage für die Beurteilung möglicher Eintragungshindernisse bietet (vgl. Strö-bele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 37 Rn. 2). 2. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienst-leistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 - DeutschlandCard). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleis-tungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 - BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 12 - smartbook; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 – DeutschlandCard). Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die All-gemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 17 - smartbook). - 6 - Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, die ei-nen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als sol-cher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unter-scheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreiben-den Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2012, 1143, Tz. 9 – Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 10 – DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 – FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417 - Berlin-Card). Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee). Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterschei-dungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der An-meldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten). 3. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen zu verneinen. - 7 - a) Das Wortzeichen „eTank“ ist für Dienstleistungen angemeldet, die sich sowohl an den Fachverkehr auf dem Gebiet der Energie- und Klimatechnik als auch an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver-ständigen Durchschnittsverbraucher wenden. b) Das Zeichen „eTank “ setzt sich aus dem allgemein verständlichen Wort „Tank“ als Bezeichnung eines größeren Behälters beispielsweise zum Auf-bewahren oder Mitführen von Flüssigkeiten (vgl. den als Anlage 1 zum Hinweis des Senats vom 12. August 2016 versandten Beleg) und dem vorangestellten Buchstaben „e“, der von den angesprochenen Verkehrs-kreisen im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen als Abkürzung für „elektronisch“ aufgefasst werden wird, zusammen. Bei dem vorangestellten Buchstaben „e“ handelt es sich – wie bereits die Marken-stelle ausgeführt hat – um eine verbreitete Abkürzung für „elektronisch“, so gibt es beispielsweise eBooks, eTickets etc. Der angesprochene Verkehr wird das angemeldete Zeichen, wenn es ihm im konkreten Dienstleistungszusammenhang begegnet, in seiner Gesamt-heit daher im Sinne von „elektronischer Tank“ bzw. „elektronisch gesteuer-ter Tank“ verstehen und in diesem einen Hinweis auf den Gegenstand sämtlicher beanspruchter Dienstleistungen sehen. So beziehen sich die (unzutreffend, s. o. Ziff. 1.) in Klasse 11 beanspruchten Dienstleistungen auf „Anlagen zum Energiesparen“. Speicher, die mit dem Begriff „Tank“ be-zeichnet werden können, können Bestandteil solcher Anlagen sein, weiter können derartige Tanks mit elektronischen Füllstandsanzeigen ausgestattet sein oder elektronisch gesteuert bzw. verwaltet werden (vgl. die als Anla-gen 2 bis 4 zum Hinweis des Senats vom 12. August 2016 versandten Be-lege). Dementsprechend werden die angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung „eTank“ einen Hinweis auf den Gegenstand der in Klasse 11 beanspruchten Dienstleistungen erkennen. Entsprechendes gilt für die in Klasse 42 beanspruchten Ingenieurdienstleistungen. Ebenso können auch im Bereich der Klima- und Kühltechnik und somit im Zusammenhang mit - 8 - den in Klasse 37 angemeldeten Dienstleistungen Tanks sowie elektroni-sche Steuerungen zum Einsatz kommen (vgl. die als Anlagen 5, 6 zum Hinweis des Senats vom 12. August 2016 versandten Belege). Daneben werden die angesprochenen Verkehrskreise in dem Buchstaben „e“ im konkreten Dienstleistungszusammenhang eine Abkürzung für „Ener-gie“ sehen und das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit im Sinne von „Energie-Tank“ verstehen. Der Buchstabe „e“ bzw. „E“ wird als Abkür-zung u. a. für „Energie“ verwendet, zudem handelt es sich bei „E“ um das physikalische Formelzeichen für Energie (vgl. die als Anlagen 7 bis 9 zum gerichtlichen Hinweis versandten Belege: Auszüge aus dem Abkürzungs-verzeichnis http://abkuerzungen.woxikon.de und dem Abkürzungsverzeich-nis der garant Verlag GmbH sowie Auszug aus einem Wikipedia-Artikel). Der Buchstabe „e“ bzw. „E“ wird in dieser Bedeutung auch im konkreten Dienstleistungszusammenhang bereits verwendet (vgl. die Bezeichnung „erp“ für „Energie für Rheinhessen-Pfalz“, Anlage 10 zum Hinweis des Se-nats vom 12. August 2016). Schließlich führt die Anmelderin selber in ihrer Beschwerdebegründung aus, dass das „e“ in der angemeldeten Bezeich-nung „eTank“ für „Energie“ stehe. Ein solcher „Energie-Tank“ bzw. „Energie-Speicher“ kann allerdings eben-falls Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen sein. So findet die Bezeichnung „E-Speicher“ im Zusammenhang mit Stromspeichern, die dazu dienen sollen, erzeugte Energie über einen längeren Zeitraum nutzbar zu machen, Verwendung, daneben gibt es Stellenausschreibungen für In-genieure mit dem Schlagwort „Energiespeicher“ (vgl. die als Anlagen 11 bis 13 zum Hinweis des Senats vom 12. August 2016 versandten Belege). Soweit es sich bei den beigefügten Anlagen um aktuelle Belege handelt, gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass sich das Verkehrsverständnis seit dem maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der beschwerdegegenständli-chen Bezeichnung in Bezug auf diese geändert haben könnte. - 9 - Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Bezeichnung „eTank“ da-her im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen als Sach-hinweis auf einen „elektronischen Tank“ (im Sinne eines elektronisch ge-steuerten bzw. verwalteten Tanks oder eines Tanks mit elektronischer Füll-standsanzeige) oder aber einen „Energietank“ bzw. „Energiespeicher“ und damit auf den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen verstehen und in ihr keinen Herkunftshinweis in Bezug auf ein bestimmtes Unterneh-men sehen. c) Die Tatsache, dass vorliegend zwei verschiedene Bedeutungen des Zei-chens „eTank“ im Raume stehen, die beide in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen beschreibend sind, beseitigt nicht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft. Vielmehr ist das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG stets dann anzunehmen, wenn ein Zeichen jedenfalls mit einer seiner möglichen Bedeutungen die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen beschreibt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 149; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 15 - DeutschlandCard; GRUR 2014, 569, Tz. 20 – HOT). Erst recht begründet die Mehrdeutigkeit einer Angabe nicht deren Unterscheidungskraft, wenn wie vorliegend meh-rere Deutungsmöglichkeiten als sachbezogen anzusehen sind. Der lediglich durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpre-tationsaufwand des Verkehrs ist für die Annahme der erforderlichen Unter-scheidungskraft nicht ausreichend (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 150). d) Soweit die Anmelderin in ihrer Stellungnahme auf den Hinweis des Se-nats vorbringt, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff „eTank“ bezogen auf die angemeldeten Dienstleistungen ausschließlich mit dem von der Anmelderin vertriebenen Produkt, nämlich dem Energiespei-cher „eTank“, verbinden würden, und dass „insoweit“ von einer „Markt-durchdringung“ auszugehen sei, so führt dies nicht zu einer abweichenden - 10 - Bewertung. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft eines Zeichens setzt nicht voraus, dass ein Zeichen bereits von Mitbewerbern beschreibend verwendet wird; vielmehr ist ausreichend, wenn das Zeichen als solches aufgrund seiner Bedeutung von den angesprochenen Ver-kehrskreisen als beschreibender Sachhinweis auf die Merkmale der bean-spruchten Waren oder Dienstleistungen verstanden wird. Es besteht auch kein Anlass, diesen Ausführungen der Anmelderin bei-spielsweise im Wege der Einholung eines Verkehrsgutachtens weiter nach-zugehen. Der Vortrag lässt bereits nicht ausreichend klar erkennen, ob sich die Anmelderin womöglich auf eine Verkehrsdurchsetzung i. S. v. § 8 Abs. 3 MarkenG berufen möchte. Zudem würde es an einer schlüssigen Darlegung derselben sowie an der erforderlichen Glaubhaftmachung hinrei-chender Anfangstatsachen, die eine Verkehrsdurchsetzung als möglich er-scheinen lassen, fehlen (vgl. BGH GRUR 2004, 683 – Farbige Arzneimittel-kapsel; BPatG Beschluss vom 7. April 2008, 30 W (pat) 149/04, verfügbar über PAVIS PROMA; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010, § 8 Rn. 353). Der Begriff der „Marktdurchdringung“ oder auch „Penetration“ be-zeichnet die Durchdringung eines Marktes oder einer Verbrauchergruppe mit Informationen oder Produkten. Dies entspricht wohl dem Grad der Be-kanntheit eines Zeichens. Dieser sagt per se jedoch nichts darüber aus, ob dem Zeichen auch eine Zuordnungsfunktion zukommt und es von den an-gesprochenen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis auf einen konkreten Anbieter, und zwar die Anmelderin, wahrgenommen wird. Auch im Übrigen fehlt es an einem nachvollziehbaren Sachvortrag in Bezug auf die Anknüp-fungstatsachen einer Verkehrsdurchsetzung. So sind die angeführten und teilweise vorgelegten Publikationen und Auszeichnungen, die überdies weitgehend aus dem Zeitraum Dezember 2012 bis 2016 stammen und keine Rückschlüsse auf den relevanten Zeitpunkt der Anmeldung am 3. August 2012 ermöglichen, zur Darlegung einer eventuellen Verkehrs-durchsetzung nicht ausreichend. Weiter ergibt sich aus dem Vortrag der Anmelderin nicht, ob die von der Anmelderin angesprochene „Marktdurch-- 11 - dringung“ das Produkt eines Erdspeichers oder die im Rahmen der vorlie-genden Anmeldung konkret beanspruchten Dienstleistungen betreffen soll. Der Vortrag der Anmelderin zur „Marktdurchdringung“ des Zeichens „eTank“ in Bezug auf das von der Anmelderin entwickelte Produkt eines Energiespeichers erfordert vor diesem Hintergrund keine weiteren Ermitt-lungen oder Hinweise des Senats zur Frage einer Verkehrsdurchsetzung des angemeldeten Zeichens. e) Soweit die Anmelderin schließlich auf eine Eintragung einer Unions-marke, nämlich der Wortmarke „E Tank“ für diverse Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klasse 37, verweist (Az.: EM 013 880 273), so sind anderweitige Eintragungen bzw. Voreintragungen auch ähnlicher Zei-chen für die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens letztlich irrelevant. Diesbezüglich ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47-51 – BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 – Postkantoor; GRUR 2004, 428, Tz. 63 – Henkel), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093, Tz. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 – Burg Lis-singen; MarkenR 2010, 139 – VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 – Linuxwerkstatt) zur fehlenden Bindungswirkung von Voreintragungen zu verweisen. Insbesondere ändert dies nichts an den obigen Feststellungen zum Verkehrsverständnis bzgl. des angemeldeten Zeichens in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen. 4. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die An-melderin die Durchführung einer solchen nicht beantragt hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG). - 12 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Metternich Schmid Lachenmayr-Nikolaou Bb

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