24 W (pat) 22/16  - 24. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 22/16 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die IR Marke 631 633 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. November 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid sowie der Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e I. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat der IR Marke 631 633 mit Beschluss vom 1. Juli 2015 den Schutz in der Bundesre-publik Deutschland entzogen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Inhaberin der angegriffenen Marke habe dem Antrag der Antragstellerin auf Schutzentzie-hung wegen Nichtbenutzung, der ihr mit am 8. Dezember 2014 zur Post gegebe-nen Einschreiben an ihren Sitz in Frankreich übermittelt worden sei, nicht gemäß § 53 Abs. 3 MarkenG binnen zwei Monaten nach Zustellung des Schutzentzie-hungsantrags widersprochen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Sie hatte darin geltend gemacht, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben sei, nachdem sie nunmehr im Rahmen ihrer Beschwerdeerklärung vom 7. August 2015 dem Antrag auf Schutzentziehung widersprochen habe. Die Be-schwerdegegnerin hatte darauf die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Nach Hinweis des Senats, dass Bedenken bestünden, ob die Markeninhaberin - 3 - dem Antrag auf Schutzentziehung rechtzeitig widersprochen habe, hat die Markeninhaberin ihre Beschwerde zurückgenommen. Darauf hat die Beschwerdegegnerin beantragt, der Inhaberin der angegriffenen Marke die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Sie führt zur Begrün-dung aus, dass der in der Beschwerdeerklärung enthaltene Widerspruch gegen den Schutzentziehungsantrag offensichtlich erst deutlich nach Ablauf der gesetzli-chen Zweimonatsfrist erklärt worden sei, so dass die von der Inhaberin der ange-griffenen Marke erhobene Beschwerde erkennbar jeglicher Erfolgsaussichten ent-behrt habe. Die Inhaberin der angegriffenen Marke meint, dass Billigkeitsgründe, die eine Kostenauferlegung zu ihren Lasten rechtfertigten, vorliegend nicht gegeben seien. Die zweimonatige Widerspruchsfrist sei auch deswegen versäumt worden, weil es bei der Zustellung des Schutzentziehungsantrags an die in Frankreich ansässige Markeninhaberin im Hinblick auf eine Sitzverlegung zu Verzögerungen gekommen sei. Die Beschwerde sei lediglich zur Fristwahrung und zur Erörterung einer ein-vernehmlichen Lösung mit der Gegenseite eingelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke ihre Beschwerde zurückge-nommen hat, war nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ent-scheiden. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat aus Gründen der Billigkeit die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 MarkenG, § 119 Abs. 1 MarkenG. Die Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen ist in - 4 - Abweichung vom Grundsatz der eigenen Kostentragung (§ 71 Abs. 1 MarkenG) dann gerechtfertigt, wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen prozessuale Sorgfalts-pflichten verstößt, indem er beispielsweise in einer nach anerkannten Beurtei-lungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 63 Rn. 1, § 71 Rn. 12; Büscher/Dittmer/Schiwy: Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2014, § 63 Rn. 5). Sinn der Kostenvorschrift ist es nämlich, die Verfahrensbeteiligten zu veranlassen, sorgfältig zu prüfen, ob ihre Rechtsverfolgung sinnvoll und gerechtfertigt ist (vgl. BPatG, Mitt. 2010, 529 - IGEL PLUS/plus; m. w. N. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 71 Rn. 12). Ein solche Fallgestaltung ist hier gegeben, ohne dass die spätere Rücknahme der Beschwerde die Inhaberin der angegriffenen Marke entlastet (vgl. § 71 Abs. 4 MarkenG). Die Inhaberin der angegriffenen Marke hatte der beantragten Schutzentziehung nicht binnen zwei Monaten nach Zustellung des Schutzentzie-hungsantrags gemäß § 53 Abs. 2 MarkenG, die vorliegend zwei Wochen nach Aufgabe zur Post am 8. Dezember 2014 als bewirkt galt (vgl. § 94 Abs. 1 MarkenG, § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO), widersprochen. Unter diesen Umständen ist im Hinblick auf die eindeutige Regelung nach § 53 Abs. 3 MarkenG, die bei einem nicht oder nicht rechtzeitig eingereichten Widerspruch gegen den Schutzentziehungsantrag in Bezug auf in der Bundesrepublik geschützte IR-Marken die Anordnung der Schutzentziehung zwingend vorsieht (vgl. § 119 Abs. 1, § 124, § 115 Abs. 1 MarkenG), nicht ersichtlich, dass die erhobene Be-schwerde zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses hätte führen können. Insbesondere war der in der Beschwerdeerklärung enthaltene Widerspruch ge-gen die beantragte Schutzentziehung, auf den sich die Inhaberin der angegriffe-nen Marke in der Begründung ihrer Beschwerde bezogen hat, erst deutlich nach Ablauf der zweimonatigen Widerspruchsfrist erklärt worden. Unerheblich ist, dass es sich bei der Inhaberin der angegriffenen Marke um eine in Frankreich an-- 5 - sässige juristische Person handelt und die Verzögerung bei der Einreichung des Widerspruchs auch auf eine Sitzverlegung zurückzuführen ist. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke in Zusammenhang mit der Frage der Kostentragung ferner einwendet, dass sie von der Beschwerdemöglichkeit lediglich Gebrauch gemacht habe, um Gespräche über eine einvernehmliche Lö-sung mit der Antragstellerin aufnehmen zu können, spricht dies gerade nicht ge-gen eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen. Der Grundsatz der eigenen Kostentragung nach § 71 Abs. 1 MarkenG soll eine sinnvolle Rechtsverfolgung begünstigen. Wird das Rechtsmittel dagegen - obwohl objektiv keine tatsächli-chen Erfolgsaussichten bestehen - zu einem anderen Zweck ergriffen, hier dem Motiv, noch zusätzlich Raum für Vergleichsgespräche zu schaffen, ist es sachge-recht und zumutbar, die Beschwerdeführerin mit den damit für die Beschwerde-gegnerin verbundenen Verfahrenskosten zu belasten. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 69, 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) i. V. m. § 128 Abs. 3 ZPO. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 6 - 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch ei-nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Metternich Lachenmayr-Nikolaou Schmid Bb

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