23 W (pat) 8/17  - 23. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



23 W (pat) 8/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
30. Mai 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache






betreffend die Patentanmeldung 10 2010 005 086.5

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Strößner und der Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und
Dr. Himmelmann
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beschlossen:

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01B des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 8. Mai 2013 wird aufge-
hoben.
2. Es wird ein Patent erteilt mit der Bezeichnung
„Hochspannungsdurchführung“, dem Anmeldetag
15. Januar 2010 auf der Grundlage folgender Unterlagen:
 Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag, über-
reicht in der mündlichen Verhandlung am
30. Mai 2017;
 Beschreibungsseiten 1, 2, 2a, 3 bis 7, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2017;
 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, eingegangen
im Deutschen Patent- und Markenamt am
8. Februar 2010.


G r ü n d e

I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2010 005 086.5 und der Be-
zeichnung „Hochspannungsdurchführung“ wurde am 15. Januar 2010 beim Deut-
schen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Prüfungsstelle für Klasse H01B hat
im Prüfungsverfahren auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften

D1 DD 1 61 044 A3
D2 US 3 604 830
D3 GB 564 952
D4 GB 339 677
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D5 DE 32 26 057 A1 (von der Anmelderin genannter Stand der Technik)

verwiesen und im Prüfungsbescheid vom 30. November 2011 die beanspruchte
Hochspannungsdurchführung als nicht neu bezüglich der Druckschrift D1 angese-
hen. Mit Eingabe vom 6. August 2012 hat die Anmelderin einen durch Aufnahme
der Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 3 konkretisierten Anspruch 1 vorge-
legt, zu dem die Prüfungsstelle mit Bescheid vom 27. September 2012 ausgeführt
hat, dass dessen Gegenstand durch die Druckschriften D1 und D5 nahegelegt sei.
Da die Anmelderin in der nachfolgenden Eingabe vom 25. März 2013 keinen
neuen Anspruch 1 vorgelegt und auch keine Anhörung beantragt hat, ist die An-
meldung schließlich durch Beschluss vom 8. Mai 2013 mit der Begründung feh-
lender erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Beschluss, im Abholfach der Anmelderin am 13. Mai 2013 nieder-
gelegt, so dass er als am 16. Mai 2013 zugestellt gilt, richtet sich die am
13. Juni 2013 beim DPMA eingegangene Beschwerde.

Zusammen mit der Ladung ist die Anmelderin darauf hingewiesen worden, dass
die Hochspannungsdurchführung nach dem der Zurückweisung zugrundeliegen-
den Anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte, und in die-
sem Zusammenhang ist der Anmelderin zu Beginn der mündlichen Verhandlung
die Druckschrift

D6 DD 0 151 837 A1

als weiterer Stand der Technik überreicht worden.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin einen neuen Anspruchssatz
vorgelegt.

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Sie beantragt:

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01B des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 8. Mai 2013 aufzuheben.
1. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Hochspannungs-
durchführung“, dem Anmeldetag 15. Januar 2010 auf der
Grundlage folgender Unterlagen:
 Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag,
 Beschreibungsseiten 1, 2, 2a, 3 bis 7, jeweils über-
reicht in der mündlichen Verhandlung am
30. Mai 2017;
 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, eingegangen
im Deutschen Patent- und Markenamt am
8. Februar 2010.

Der in der Verhandlung überreichte Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Hochspannungsdurchführung (1) mit
 einem elektrisch isolierenden Wicklungskörper (2), der sich
in einer Längsrichtung erstreckt und auf einen Wicklungskern
(3) gewickelte elektrisch leitende Einlagen (16) aufweist, die
durch in Harz getränkte Isolierlagen (17) voneinander
beabstandet sind,
 einen sich als Wicklungskern in dem Wickelkörper
erstreckenden Hochspannungsleiter (3) und
 einen in einem Befestigungsbereich (19) des
Wicklungskörpers (6) an diesen angebrachten
Befestigungsflansch (9) zur Montage der
Hochspannungsdurchführung (1), wobei der Befestigungs-
flansch (9) mittels Klemmsitz an dem Wicklungskörper (2)
befestigt ist,
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dadurch gekennzeichnet, dass der Wicklungskörper (2) in seinem
Befestigungsbereich (19) unterschiedliche Dicken aufweist, so
dass Durchmesserveränderungsbereiche (20) ausgebildet sind, in
denen der Wicklungskörper (2) an in seiner Längsrichtung unter-
schiedlichen Stellen unterschiedlich große Durchmesser aufweist,
wobei die Durchmesserveränderungsbereiche (20) stufenförmig
ausgebildet sind, wobei die Stufen Abschrägungen aufweisen.“

Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche 2 bis 6 und der weiteren Einzelheiten wird
auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und hinsichtlich des
in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2017 eingereichten Anspruchssatzes
auch begründet, denn die Ansprüche 1 bis 6 sind zulässig und geben eine ge-
werblich anwendbare Lehre. Die Hochspannungsdurchführung nach Anspruch 1
ist zudem patentfähig und durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik
nicht patenthindernd getroffen (§§ 1 - 5 PatG), so dass der angefochtene Be-
schluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent in dem beantragten Um-
fang zu erteilen war (§ 79 Abs. 1 PatG i. V. m. § 49 Abs. 1 PatG).

1. Die Anmeldung betrifft nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 eine Hoch-
spannungsdurchführung mit

 einem elektrisch isolierenden Wicklungskörper, der sich in einer
Längsrichtung erstreckt und auf einen Wicklungskern gewickelte elektrisch
leitende Einlagen aufweist, die durch in Harz getränkte Isolierlagen
voneinander beabstandet sind,
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 einem sich als Wicklungskern in dem Wickelkörper erstreckenden
Hochspannungsleiter und
 einem in einem Befestigungsbereich des Wicklungskörpers an diesen
angebrachten Befestigungsflansch zur Montage der Hochspannungs-
durchführung, wobei der Befestigungsflansch mittels Klemmsitz an dem
Wicklungskörper befestigt ist.

Eine solche Hochspannungsdurchführung wird auch als Kondensatordurchführung
bezeichnet, und sie wird meist dazu eingesetzt, eine hohe elektrische Spannung
durch eine auf einem Erdpotential liegt Wandung hindurch zu führen.

Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung ist eine derartige Hoch-
spannungsdurchführung aus der Druckschrift D5 (DE 32 26 057 A1) bekannt, wo-
bei die dort gezeigte Hochspannungsdurchführung einen Hochspannungsleiter
aufweist, der sich durch einen elektrisch isolierenden Wicklungskörper erstreckt,
und wobei ein den Wicklungskern im Klemmsitz umschließender Befestigungs-
flansch zur Befestigung der gesamten Hochspannungsdurchführung an der Be-
grenzungswandung einer Durchgangsöffnung dient. Zur Absteuerung hoher
elektrischer Feldstärken weist der Wicklungskörper Potentialsteuerungseinlagen
auf, die elektrisch leitend sind, wobei die Potentialsteuerungseinlagen durch in
Harz getränkte Isolierlagen voneinander beabstandet sind.

Diese bekannten Hochspannungsdurchführungen haben nach den weiteren Aus-
führungen in der Beschreibungseinleitung den Nachteil, dass sie nur so dimensio-
niert werden können, dass sie in Gleichspannungsebenen bis zu 550 kV einsetz-
bar sind. So weisen die gemäß dem Stand der Technik fertigbaren Wickel bereits
eine Harzmasse von 1500 bis 2000 kg auf. Um höhere Spannungen beherrschbar
zu machen, wären noch größere und somit schwerere Wicklungskörper nötig, bei
denen es jedoch aufgrund ihres hohen Eigengewichts im Einsatz bei Hochspan-
nungsdurchführungen zu Rissen im Bereich der Halterung und anderen uner-
- 7 -
wünschten Nebenerscheinungen kommen würde, so dass ein solcher Einsatz in
der Praxis nicht möglich ist, vgl. Beschreibungsseiten 1 bis 2a, Zeile 8.

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, eine Hochspannungsdurchführung der eingangs genannten Art dahin
zu verbessern, dass diese auch für Gleichspannungsebenen von über 550 kV ein-
setzbar ist. vgl. Beschreibungsseite 2a, Zeilen 10 bis 13.

Diese Aufgabe wird durch die Hochspannungsdurchführung nach Anspruch 1 ge-
löst.

Die beanspruchte Hochspannungsdurchführung zeichnet sich folglich dadurch
aus, dass der Wicklungskörper in seinem Befestigungsbereich unterschiedliche
Dicken aufweist, so dass Durchmesserveränderungsbereiche ausgebildet sind, in
denen der Wicklungskörper an in seiner Längsrichtung unterschiedlichen Stellen
unterschiedlich große Durchmesser aufweist. Die Durchmesserveränderungsbe-
reiche sind dabei stufenförmig ausgebildet, wobei die Stufen Abschrägungen auf-
weisen. Diese Durchmesserveränderungsbereiche liegen demnach in einem Be-
festigungsbereich des Wicklungskörpers, an dem der Befestigungsflansch mecha-
nisch angreift, und aufgrund dieser Durchmesserveränderungsbereiche drückt
sich der Wicklungskörper nicht mehr an der umlaufenden Kante des Befesti-
gungsflansches ab, sondern es kommt zu einer im Vergleich zum Stand der Tech-
nik flächigeren Kraftübertragung zwischen Befestigungsflansch und Wicklungskör-
per, so dass auch ein schwererer Wicklungskörper ohne Schwierigkeiten mecha-
nisch von dem Befestigungsflansch gehalten werden kann, vgl. Beschreibungs-
seite 2a, Zeilen 15 bis 33.

2. Die Ansprüche 1 bis 6 sind zulässig.

Anspruch 1 enthält die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 und 3 und die
zusätzliche Präzisierung aus dem letzten Absatz der ursprünglichen Beschrei-
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bungsseite 6, wonach die Durchmesserveränderungsbereiche stufenförmig aus-
gebildet sind, wobei die Stufen Abschrägungen aufweisen.

Die abhängigen Ansprüche 2 bis 6 sind die angepassten ursprünglichen Ansprü-
che 2 und 5 bis 8.

3. Die gewerblich nutzbare (§ 5 PatG) Hochspannungsdurchführung des An-
spruchs 1 ist hinsichtlich des vorgenannten Stands der Technik neu (§ 3 PatG)
und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zustän-
digen Fachmanns (§ 4 PatG). Dieser ist hier als berufserfahrener und mit der Ent-
wicklung von Hochspannungseinrichtungen befasster Ingenieur der Elektrotechnik
mit Fachhochschulabschluss zu definieren.

4. Gemäß der Lehre von Anspruch 1 weist der Wicklungskörper der
Hochspannungsdurchführung in seinem Befestigungsbereich Durchmesserverän-
derungsbereiche auf, die stufenförmig ausgebildet sind, wobei die Stufen Ab-
schrägungen aufweisen.

Für eine derartige Ausbildung des Wicklungskörper-Befestigungsbereichs einer
Hochspannungsdurchführung gibt es in dem entgegengehaltenen Stand der
Technik keine Anregung.

Druckschrift D1 offenbart eine Hochspannungsdurchführung mit einem Gehäuse,
das gemäß deren einziger Figur und der Beschreibung auf den Seiten 5 und 6 aus
einem mit Außenrippen versehenen Porzellan-Freiluftisolator (1), einem Porzel-
lanunterteil (3) und einem Befestigungsflansch (2) besteht. Ein Hochspannungs-
leiter (5), auf den ein Kondensatorwickel (4) aus Weichpapier und leitenden Belä-
gen gewickelt ist, erstreckt sich durch das Gehäuse und dient gleichzeitig als
Spannbolzen, der zusammen mit einer Druckfeder (6) und einer Mutter (7) das
Gehäuse zusammenhält. Wie zudem im ersten Absatz von Seite 3 ausgeführt,
schwimmen der Kondensatorwickel und der Hochspannungsleiter in Isolieröl. Im
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Mittelteil des Kondensatorwickels ist in Höhe des Befestigungsflansches (2) am
Gehäuse ein konischer Druckring (8) vorgesehen und zusätzlich ist in gleicher
Höhe auf dem Kondensatorwickel (4) ein Papierkeil (9) aufgewickelt, der im unbe-
schädigten Zustand der Durchführung nur lose oder überhaupt nicht am konischen
Druckring (8) anliegt. Bei Havarie der Durchführung, d. h., wenn die Haltefunktion
des Freiluftisolators (1) durch Bruch des Porzellans wegfällt, rutscht der Konden-
satorwickel (4) mit dem aufgewickelten Papierkeil (9) nach unten in den konischen
Ring (8) hinein und klemmt sich fest. Damit wird ein Durchrutschen des Wickels in
den Transformator, an dessen Wand die Durchführung befestigt ist, verhindert,
und die Durchführung ist für eine begrenzte Zeit weiterhin betriebsfähig, ohne
dass weitere Beschädigungen des Transformators auftreten, vgl. die Seiten 5 und
6 der Druckschrift D1.

Demnach offenbart die Druckschrift D1 mit den Worten des Anspruchs 1 eine
Hochspannungsdurchführung mit

 einem elektrisch isolierenden Wicklungskörper (Kondensatorwickel 4, aufgewi-
ckelter Papierkeil 9), der sich in einer Längsrichtung erstreckt und auf einen
Wicklungskern (Hochspannungsleiter 5) gewickelte elektrisch leitende Einla-
gen (leitende Beläge, vgl. S. 5, neunte Zeile von unten) aufweist, die durch
Isolierlagen (Weichpapier) voneinander beabstandet sind,
 einen sich als Wicklungskern in dem Wickelkörper erstreckenden Hochspan-
nungsleiter (5) und
 einen (im Havariefall) in einem Befestigungsbereich des Wicklungskörpers
(Papierkeil 9, der auf den Kondensatorwickel 4 aufgewickelt ist) an diesen an-
gebrachten Befestigungsflansch (2) zur Montage der Hochspannungsdurch-
führung, wobei der Befestigungsflansch (2) mittels Klemmsitz an dem Wick-
lungskörper (9, 4) befestigt ist,
wobei der Wicklungskörper (9, 4) in seinem Befestigungsbereich (9) unterschiedli-
che Dicken aufweist, so dass Durchmesserveränderungsbereiche ausgebildet
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sind, in denen der Wicklungskörper (9, 4) an in seiner Längsrichtung unterschied-
lichen Stellen unterschiedlich große Durchmesser aufweist.

Im Gegensatz zur Lehre des Anspruchs 1 sind die Isolierlagen nicht in Harz ge-
tränkt, sondern schwimmen in einem Isolieröl, und zum anderen sind die Durch-
messerveränderungsbereiche auch nicht stufenförmig und mit Abschrägungen
aufweisenden Stufen ausgebildet, sondern konisch ausgestaltet.

Zwar stellt, wie durch den vorletzten Absatz von Seite 1 der Druckschrift D6 be-
legt, der Einsatz von in Harz getränkten Papierwickeln und Metallfolien in Hoch-
spannungsdurchführungen eine fachübliche Maßnahme dar, doch können weder
die Druckschriften D1 und D6 noch der weitere entgegengehaltene Stand der
Technik nach den Druckschriften D2 bis D5 dem Fachmann eine Anregung be-
züglich der speziellen stufenförmigen Ausbildung der Durchmesserveränderungs-
bereiche mit Abschrägungen aufweisenden Stufen geben.

So beschreibt Druckschrift D3 – ähnlich wie Druckschrift D1 – in ihrer Figur und
den Zeilen 64 bis 85 von Beschreibungsseite 1 mit den Worten des Anspruchs 1
eine

Hochspannungsdurchführung mit
 einem elektrisch isolierenden Wicklungskörper (wound paper insulation b,
flange-shaped collar b1), der sich in einer Längsrichtung erstreckt und auf ei-
nen Wicklungskern (hollow conductor a) gewickelte elektrisch leitende Einla-
gen aufweist, die durch Isolierlagen voneinander beabstandet sind,
 einen sich als Wicklungskern in dem Wickelkörper (b, b1) erstreckenden
Hochspannungsleiter (a) und
 einen in einem Befestigungsbereich (Bereich, wo der clip f angebracht ist) des
Wicklungskörpers (b1) an diesen angebrachten Befestigungsflansch (clip f)
zur Montage der Hochspannungsdurchführung (an dem casing d), wobei der
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Befestigungsflansch (f) mittels Klemmsitz an dem Wicklungskörper (b, b1)
befestigt ist,
wobei der Wicklungskörper (b1) in seinem Befestigungsbereich (Bereich, wo der
clip f angebracht ist) unterschiedliche Dicken aufweist, so dass Durchmesserver-
änderungsbereiche ausgebildet sind, in denen der Wicklungskörper (b1) an in sei-
ner Längsrichtung unterschiedlichen Stellen unterschiedlich große Durchmesser
aufweist (vgl. die einzige Figur der D3).

Doch auch hier sind im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 die
Durchmesserveränderungsbereiche nicht stufenförmig ausgebildet, wobei die
Stufen Abschrägungen aufweisen, sondern konisch. Der Fachmann kann Druck-
schrift D3 auch keinen Hinweis entnehmen, die Durchmesserveränderungsberei-
che der Hochspannungsdurchführung entsprechend abzuändern.

Entsprechendes gilt auch für die in den Druckschriften D2, D4 und D5 beschriebe-
nen Hochspannungsdurchführungen, da diese im Befestigungsbereich ebenfalls
keine stufenförmig ausgebildeten Durchmesserveränderungsbereiche mit
Abschrägungen aufweisenden Stufen offenbaren oder nahelegen können.

5. An Patentanspruch 1 können sich die Unteransprüche 2 bis 6 anschließen,
da sie die Hochspannungsdurchführung nach Anspruch 1 vorteilhaft weiterbilden.
Zudem ist in der geltenden Beschreibung mit Zeichnung die Hochspannungs-
durchführung gemäß den Ansprüchen ausreichend erläutert.

6. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das
Patent im beantragten Umfang zu erteilen.

- 12 -
III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin - vorbehaltlich des Vorliegens der
weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer - das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrens-
mängel gerügt wird, nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, ein-
zureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH,
- 13 -
www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer
prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit
einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eig-
nungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen
Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.


Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann

prö


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