23 W (pat) 7/17  - 23. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



23 W (pat) 7/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
16. Februar 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Patentanmeldung 100 02 568.4

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts un-
ter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Brandt,
Dr. Friedrich und Dr. Himmelmann in der mündlichen Verhandlung vom
16. Februar 2017

- 2 -
beschlossen:

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21V des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 19. September 2012
(schriftlich begründet durch Beschluss vom
27. September 2012) wird aufgehoben.

2. Es wird ein Patent erteilt mit der geänderten Bezeichnung
„Fahrzeugleuchtenkörper, unter Verwendung des Leuchten-
körpers hergestellte Fahrzeugleuchte und Verfahren zum
Herstellen der Fahrzeugleuchte“, dem Anmeldetag
21. Januar 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität JP 11-
12682 vom 21. Januar 1999 auf der Grundlage folgender
Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 17, überreicht in der mündli-
chen Verhandlung am 16. Februar 2017;
- Beschreibungsseiten 1 bis 17, eingegangen im Deut-
schen Patent- und Markenamt am 25. August 2011;
- Beschreibungsseite 18, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 16. Februar 2017;
- 1 Blatt Zeichnungen mit Figur 1, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2017.


G r ü n d e

I.

Die Anmeldung 100 02 568 wurde am 21. Januar 2000 unter Inanspruchnahme
der japanischen Priorität JP 11-12682 vom 21. Januar 1999 beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt mit der Bezeichnung „Fahrzeuglampenkörper, unter Ver-
wendung des Lampenkörpers hergestellte Fahrzeuglampe und Verfahren zum
- 3 -
Herstellen der Fahrzeuglampe“ angemeldet. Mit Schriftsatz vom 31. August 2006
wurde Prüfungsantrag gestellt.

Die Prüfungsstelle für Klasse F21V hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der
Technik gemäß den Druckschriften

D1 JP 10-310 676 A mit Abstract
D1a Maschinenübersetzung des Japanischen Patentamts zu D1
D2 DE 44 39 969 A1
D3 DE 195 16 283 A1
D4 EP 0 770 637 A1
D5 DE 689 24 801 T2
D6 JP 08-208 954 A mit Abstract
D6a Maschinenübersetzung des Japanischen Patentamts zu D6
D7 DE 198 54 657 B4 (nachveröffentlicht)
D8 JP 09 - 087 471 A mit Abstract
D8a Maschinenübersetzung des Japanischen Patentamts zu D8 und
D9 R.Gächter, H.Müller (Hrsg.): Taschenbuch der Kunststoff-Additive, 3. Aus-
gabe, Carl Hanser Verlag, München, Wien 1989, ISBN 3-446-15627-5, S.
798, 799

hingewiesen und u. a. bemängelt, dass die beanspruchten Gegenstände gegen-
über dem Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhten (§ 4
PatG) und somit nicht patentfähig seien. In der Folge hat sie die Anmeldung in der
Anhörung vom 19. September 2012 zurückgewiesen, da der Gegenstand des An-
spruchs 1 sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe, so
dass er nicht patentfähig sei (§ 4 PatG). Die auf den 27. September 2012 datierte
Begründung des Zurückweisungsbeschlusses wurde der Anmelderin am
4. Oktober 2012 zugestellt.

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Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom
2. November 2012, am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt ein-
gegangen, Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 10. Januar 2013 be-
gründet hat.

In der mündlichen Verhandlung beantragt die Anmelderin,

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21V des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 19. September 2012
(schriftlich begründet durch Beschluss vom
27. September 2012) aufzuheben,

2. ein Patent zu erteilen mit der geänderten Bezeichnung „Fahr-
zeugleuchtenkörper, unter Verwendung des Leuchtenkörpers
hergestellte Fahrzeugleuchte und Verfahren zum Herstellen
der Fahrzeugleuchte“, dem Anmeldetag 21. Januar 2000
unter Inanspruchnahme der Priorität JP 11-12682 vom
21. Januar 1999 auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 17, überreicht in der mündli-
chen Verhandlung am 16. Februar 2017;
- Beschreibungsseiten 1 bis 17, eingegangen im Deut-
schen Patent- und Markenamt am 25. August 2011;
- Beschreibungsseite 18, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 16. Februar 2017;
- 1 Blatt Zeichnungen mit Figur 1, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2017.

Der geltende Anspruchssatz umfasst einen auf einen Fahrzeugleuchtenkörper
gerichteten Anspruch 1, einen auf ein Verfahren zum Herstellen einer Fahrzeug-
leuchte gerichteten Anspruch 13 und einen auf eine mit dem Verfahren nach An-
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spruch 13 hergestellte Fahrzeugleuchte gerichteten Anspruch 16. Die selbständi-
gen Ansprüche lauten:

„1. Fahrzeugleuchtenkörper, wobei der Leuchtenkörper durch
Pressen gegen eine erwärmte Heizplatte und anschließendem
Anhaften eines geschmolzenen Teils des Leuchtenkörpers unter
Druck an eine Linse mit der Linse verbindbar ist, dadurch gekenn-
zeichnet, dass der Leuchtenkörper aus einem kautschuk-ver-
stärkten Styrolharz hergestellt ist und aus einer Harzzusammen-
setzung gegossen oder geformt ist, die 0,1 bis 5 Gewichtsteile ei-
nes Antistatikmittels, basierend auf 100 Gewichtsteile des kaut-
schukverstärkten Styrolharzes, aufweist wobei das kautschukver-
stärkte Styrolharz eine Harzzusammensetzung (C) ist, die haupt-
sächlich aus 100 bis 10 Gewichtsteilen des folgenden Propfcopo-
lymers (A) und 0 bis 90 Gewichtsteilen des folgenden Vinylcopo-
lymers (B) besteht, mit insgesamt 100 Gewichtsteilen:
(A) ist ein Pfropfcopolymer, das durch Pfropfpolymerisation von 80
bis 5 Gewichtsteilen eines Monomergemischs zu 20 bis 95 Ge-
wichtsteilen eines kautschukartigen Polymers erhalten wird, wobei
das Monomergemisch 99,9 bis 60 Gew.-% mindestens einer Vi-
nylverbindung aufweist, die ausgewählt wird aus Vinylcyanidver-
bindungen, aromatischen Vinylverbindungen und Al-
kyl(meth)acrylatverbindungen, 0 bis 30 Gew.-% einer damit copo-
lymerisierbaren anderen Vinylverbindung und 0,1 bis 40 Gew.-%
einer Glycidylesterverbindung einer α, β-ungesättigten Säure; und
(B) ist ein Vinylcopolymer, das durch die Reaktion von 10 bis 40
Gew.-% einer Vinylcyanidverbindung, 60 bis 90 Gew.-% einer
aromatischen Vinylverbindung und 0 bis 30 Gew.-% einer damit
copolymerisierbaren anderen Vinylverbindung erhalten wird, und

- 6 -
wobei das Antistatikmittel mindestens eine Verbindung ist, ausge-
wählt aus Alkansulfonaten, Alkylbenzolsulfonaten, Polyalkylengly-
kolen, Polyalkylenglykolcopolymeren und Polyetheresteramiden.“

„13. Verfahren zum Herstellen einer Fahrzeugleuchte umfassend
die folgenden Schritte: Pressen einer erwärmten Heizplatte gegen
einen Leuchtenkörper nach einem der Ansprüche 1 bis 12,
wodurch ein Teil des Leuchtenkörpers geschmolzen wird, und An-
haften des geschmolzenen Teils unter Druck an eine Linse, um
den Leuchtenkörper mit der Linse zu verbinden.“

„16. Fahrzeugleuchte, hergestellt gemäß dem Verfahren von An-
spruch 13.“

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 12, 14 und 15 sowie 17 wird ebenso wie
hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben und hat im Umfang des gelten-
den Anspruchssatzes auch Erfolg, denn die geltenden Ansprüche sind zulässig
und die Gegenstände der selbständigen Ansprüche 1, 13 und 16 sind patentfähig,
da sie neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhen
(§§ 3, 4 PatG).

Als Fachmann ist ein in einem Betrieb der KFZ-Zulieferindustrie mit der Herstel-
lung von Fahrzeugleuchten befasster Ingenieur der Kunststofftechnik oder ein
Diplom-Chemiker mit Hochschulabschluss zu definieren, der über einschlägige
Berufserfahrung verfügt.

- 7 -
1. Die vorliegende Anmeldung betrifft eine Fahrzeugleuchte, z. B. einen
Scheinwerfer, einen Fahrtrichtungsanzeiger bzw. Blinker oder ein Bremslicht,
wobei die Leuchte durch Verbinden eines aus einem kautschukverstärkten Styrol-
harz hergestellten Leuchtenkörpers mit einer aus einem Methylmethacrylatharz
oder einem ähnlichen Material bestehenden Linse mittels eines Heizplatten-
schweißverfahrens gebildet wird. Die Anmeldung betrifft ferner einen für die Fahr-
zeugleuchte verwendeten Leuchtenkörper und ein Verfahren zum Herstellen der
Fahrzeugleuchte, vgl. S. 1, 1. Abs. der geltenden Beschreibungsunterlagen.

Zur Herstellung von Fahrzeugleuchten wird herkömmlicherweise eine Linse mit
einem aus einem Kunstharz hergestellten Leuchtenkörper verbunden, indem diese
Teile durch einen Klebstoff miteinander verklebt und versiegelt werden. Um aus
Umweltschutzgründen auf die bei diesem Verfahren eingesetzten Lösungsmittel
verzichten zu können, wird diese Vorgehensweise durch ein sogenanntes Heiz-
plattenschweißverfahren ersetzt, bei dem zunächst eine Heizplatte gegen einen
Leuchtenkörper gepresst wird, der aus einem normalerweise verwendeten ther-
moplastischen Harz, z. B. ABS (Acrylnitril-Butadien-Styrol)-Harz, hergestellt ist,
wobei ein Teil des Leuchtenkörpers geschmolzen wird. Anschließend wird der ge-
schmolzene Teil unter Druck an eine aus einem Methylmethacrylatharz oder ei-
nem ähnlichen Material hergestellte Linse angeheftet. Bei diesem Verfahren kann
es allerdings vorkommen, dass das thermoplastische Harz des Leuchtenkörpers in
den aufgeschmolzenen Bereichen beim Trennen der Heizplatte vom Leuchtenkör-
per Fäden zieht, die dann an der Oberfläche des gegossenen oder geformten
Produktes, z. B. der Linse oder dem Leuchtenkörper anhaften, was das Erschei-
nungsbild des Produkts beeinträchtigt.

Um das Fadenziehen zu reduzieren, wird im Stand der Technik ein Verfahren vor-
geschlagen, bei dem dem thermoplastischen Harz des Leuchtenkörpers, z. B.
Polycarbonat oder ABS-Harz, ein Fluorharz wie z. B. Polytetrafluorethylen (Tef-
lon®) hinzugemischt wird. Das Problem des Fadenziehens wird hierdurch jedoch
nicht vollständig gelöst, denn es tritt nach wie vor auf, wenn das Heizplatten-
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schweißen in einer Umgebung mit niedriger Feuchtigkeit ausgeführt wird, also bei-
spielsweise im Winter.

Hiervon ausgehend liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, bei der Herstellung einer Fahrzeugleuchte durch Verbinden eines
Leuchtenkörpers mit einer Linse durch das Heizplattenschweißverfahren das vor-
stehend beschriebene Problem des Fadenziehens des Harzes, aus dem der
Leuchtenkörper hergestellt ist, zu vermindern, wobei das Verfahren durch einen
Wechsel der Jahreszeiten oder der Feuchtigkeit nicht beeinflusst wird , vgl. S. 1,
2. Abs. bis S. 2, le. Abs. der geltenden Beschreibungsunterlagen.

Diese Aufgabe wird durch einen Leuchtenkörper gelöst, der gemäß Anspruch 1
aus einem kautschukverstärkten Styrolharz hergestellt ist und aus einer Harzzu-
sammensetzung gegossen oder geformt ist, die 0,1 bis 5 Gewichtsteile eines Anti-
statikmittels, basierend auf 100 Gewichtsteilen des kautschukverstärkten Styrol-
harzes, aufweist. Das kautschukverstärkte Styrolharz ist dabei eine Harzzusam-
mensetzung (C), die hauptsächlich aus 100 bis 10 Gewichtsteilen eines Pfropfco-
polymers (A) und 0 bis 90 Gewichtsteilen eines Vinylcopolymers (B) besteht, wo-
bei das Pfropfcopolymer (A) durch Pfropfpolymerisation von 80 bis 5 Gewichtstei-
len eines Monomergemischs zu 20 bis 95 Gewichtsteilen eines kautschukartigen
Polymers erhalten wird, wobei das Monomergemisch 99,9 bis 60 Gew.-% min-
destens einer Vinylverbindung aufweist, die ausgewählt wird aus Vinylcyanidver-
bindungen, aromatischen Vinylverbindungen und Alkyl(meth)acrylatverbindungen,
0 bis 30 Gew.-% einer damit copolymerisierbaren anderen Vinylverbindung und
0,1 bis 40 Gew.-% einer Glycidylesterverbindung einer α, β-ungesättigten Säure.
Das Vinylcopolymer (B) wird durch die Reaktion von 10 bis 40 Gew.-% einer Vi-
nylcyanidverbindung und 60 bis 90 Gew.-% einer aromatischen Vinylverbindung
sowie 0 bis 30 Gew.-% einer damit copolymerisierbaren anderen Vinylverbindung
erhalten. Ferner ist das Antistatikmittel mindestens eine Verbindung, ausgewählt
aus Alkansulfonaten, Alkylbenzolsulfonaten, Polyalkylenglykolen, Polyalkylengly-
kolcopolymeren und Polyetheresteramiden.
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Gemäß dem selbständigen Anspruch 13 wird mit diesem Fahrzeugleuchtenkörper
eine Fahrzeugleuchte hergestellt, indem ein Teil des Leuchtenkörpers geschmol-
zen wird und das geschmolzene Teil unter Druck an einer Linse anhaftet, um den
Leuchtenkörper mit der Linse zu verbinden.

Der weitere selbständige Anspruch 16 beansprucht eine Fahrzeugleuchte, die
gemäß dem Verfahren nach Anspruch 13 hergestellt ist.

2. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.

Der Anspruch 1 geht auf die ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 3 zurück, wobei
die in diesen Ansprüchen verwendeten Begriffe „Fahrzeuglampenkörper“ bzw.
„Fahrzeuglampe“ durch die Bezeichnungen „Fahrzeugleuchtenkörper“ bzw. „Fahr-
zeugleuchte“ ersetzt wurden. Diese Richtigstellungen ergeben sich für den Fach-
mann aus der ursprünglichen Beschreibung, denn in dieser werden mit dem Be-
griff „Fahrzeuglampe“ stets „Fahrzeugleuchten“ bezeichnet, nämlich bspw.
Scheinwerfer, Blinklichter oder Bremslichter, vgl. bspw. S. 1, Abs. 1 der ursprüng-
lichen Beschreibung. Die nunmehr im Anspruch 1 verwendete Formulierung „wo-
bei der Leuchtenkörper durch Pressen gegen eine erwärmte Heizplatte und an-
schließendes Anhaften eines geschmolzenen Teils des Leuchtenkörpers unter
Druck an eine Linse mit der Linse verbindbar ist“ entspricht inhaltlich der ur-
sprünglichen Zweckangabe „zum Herstellen einer Fahrzeuglampe durch Pressen
einer erwärmten Heizplatte gegen einen ... Lampenkörper, um einen Teil des
Lampenkörpers zu schmelzen, und anschließendes Anhaften des geschmolzenen
Teils unter Druck an einer Lampenlinse, um den Lampenkörper mit der Lampen-
linse zu verbinden“.

Der selbständige Verfahrensanspruch 13 geht auf den ursprünglichen selbständi-
gen Anspruch 15 zurück. Der selbständige Anspruch 16 geht auf den ursprüngli-
chen selbständigen Anspruch 18 zurück.

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Die Unteransprüche 2 bis 12, 14 und 15 sowie 17 entsprechen inhaltlich den ur-
sprünglichen Ansprüchen 3, 5 bis 14, 16 und 17 sowie 19, wobei auch hier die in
den Ansprüchen 1, 13 und 16 vorgenommenen Richtigstellungen vorgenommen
wurden, wonach es sich jeweils um einen „Fahrzeugleuchtenkörper“ bzw. eine
„Fahrzeugleuchte“ handelt. Zudem wurde die Angabe im Unteranspruch 15, dass
die Linse Methylmethacrylatharz aufweist, durch die in den ursprünglichen Unter-
ansprüchen 17 und 19 offenbarte Angabe ersetzt, wonach die Lampenlinse aus
Methylmethacrylatharz besteht.

3. Der Fahrzeugleuchtenkörper nach Anspruch 1 ist patentfähig, denn er ist
gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht
diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4
PatG).

3.1 Die nicht vorveröffentlichte und daher lediglich als ältere Anmeldung zu be-
rücksichtigende Druckschrift D7 offenbart einen Fahrzeugleuchtenkörper, der
durch Pressen gegen eine erwärmte Heizplatte und anschließendes Anhaften ei-
nes geschmolzenen Teils des Leuchtenkörpers unter Druck an eine Linse mit der
Linse verbindbar ist und aus einem kautschukverstärkten Styrolharz hergestellt ist,
dem ein Antistatikmittel beigemengt ist. Das kautschukverstärkte Styrolharz ist
eine Harzzusammensetzung aus einer Mischung eines Pfropf-Mischcopolymers
und Vinylcopolymeren enthaltenden Harzen, die hauptsächlich aus 20 bis 95 Ge-
wichtsteilen eines Pfropfcopolymers und 10 bis 40 Gewichtsteilen eines Vinylco-
polymers besteht. Das Pfropfcopolymer wird dabei durch Zusetzen von 80 bis 5
Gewichtsanteilen einer Monomermischung zu 20 bis 95 Gewichtsanteilen eines
kautschukartigen Polymers erhalten, wobei das Monomergemisch für das Pfropf-
Mischcopolymer 99,9 bis 60 Gew.-% mindestens einer Vinylcyanidverbindung,
Alkylmethacrylaten oder aromatischer Vinylverbindungen, 0 bis 30 Gew.-% einer
damit copolymerisierbaren anderen Vinylverbindung und 0,1 bis 40 Gew.-% einer
Glycidylesterverbindung einer α, β-ungesättigten Säure enthält. Das Vinylcopoly-
mer umfasst 10 bis 40 Gewichtsprozent einer Vinylcyanidverbindung, 60 bis 90
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Gewichtsprozent einer aromatischen Vinylverbindung und 0 bis 30 Gewichtspro-
zent einer damit copolymerisierbaren anderen Vinylverbindung (Die vorliegende
Erfindung soll ein Fädenziehen bei der Herstellung von Lampen nach dem Heiz-
plattenfusionsverfahren vermeiden, bzw. reduzieren und gleichzeitig einer Erhö-
hung der Produktionskosten sowie der Verschlechterung der Weiterverarbei-
tungsfähigkeit entgegenwirken. Diese Aufgabe wird erfindungsgemäß gelöst, in-
dem durch Mischung von eine einzige Komponente enthaltenden Pfropf-Mischco-
polymeren und Vinylcopolymeren enthaltenden Harzen eine wesentliche Vermin-
derung des beim Verschmelzen des Lampengehäuses und der Lampenlinse mit
dem Heizplattenfusionsverfahren zur Herstellung von Lampen für Fahrzeuge auf-
tretenden Fädenziehens erreicht werden kann. Mit anderen Worten, bei der vorlie-
genden Erfindung wird das aus thermoplastischen Harzen hergestellte Lampen-
gehäuse durch Andrücken einer erhitzten Heizplatte geschmolzen und anschlie-
ßend eine Lampenlinse an das Lampengehäuse gepresst und somit mit diesem
verschmolzen, um so Lampen für Fahrzeuge herzustellen. Dabei werden zur Her-
stellung von 100 Gewichtsanteilen der Hauptbestandteile eines Harzes (C) für die
Herstellung des vorgenannten Lampengehäuses 80-5 Gewichtsanteile des oben
genannten Pfropf-Mischcopolymers (A) und 20-95 Gewichtsanteile des unten be-
schriebenen Vinylcopolymers (B) vermengt. Zur Herstellung von (A) werden auf
20-95 Gewichtsanteile eines kautschukartigen Polymers 80-5 Gewichtsanteile ei-
ner Monomermischung zugesetzt und eine Pfropf-Mischpolymerisation durchge-
führt, wobei die oben genannte Monomermischung für das Pfropf-Mischcopolymer
99,9-60 Gewichtsprozent einer oder mehrerer Vinylcyanidverbindungen, Alkylme-
thacrylate, oder aromatischer Vinylverbindungen, 0-30 Gewichtsprozent weiterer
copolymerisierbarer Vinylverbindungen sowie 0,1-40 Gewichtsprozent α, β-unge-
sättigter Glycidylester enthält. Das Vinylcopolymer (B) umfasst 10-40 Gewichts-
prozent einer Vinylcyanidverbindung, 60-90 Gewichtsprozent einer aromatischen
Vinylverbindung und 0-30 Gewichtsprozent anderer als Copolymere verwendbarer
Vinylverbindungen, die zur Reaktion gebracht werden. / Abs. [0006] bis [0010] //
Ferner können zum Mischen der Harze bei Bedarf bekannte Methoden; wie zum
Beispiel Henschelmixer oder Bandschneckenmischer eingesetzt und bevorzugte
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Stabilisatoren, Antioxidationsmittel, ultraviolettes Licht absorbierende Mittel, Anti-
statikmittel, Gleitmittel, Pigmente, anorganische Füllstoffe oder Glasfasern zuge-
setzt werden. Insbesondere können die bei Styrolharzen zur Anwendung kom-
menden Phenole, Schwefel- oder Phosphorverbindungen, oder auch Aminstabi-
lisatoren, ultraviolettes Licht absorbierende Benzphenole oder Benzotriazole und
Organopolysiloxane, Gleitmittel wie aliphatische Kohlenwasserstoffe, höhere Fett-
säuren und Ester höherer Alkohole und dergleichen zum Einsatz kommen, um
noch leistungsfähigere Produkte zu erhalten. Diese Gleitmittel oder Stabilisatoren
können einzeln oder als Mischungen von zwei oder mehr Substanzen eingesetzt
werden. / Abs. [0021]).

Die Druckschrift macht jedoch keine Angabe, welche Materialien als Antistatikmit-
tel verwendet und welche Mengen von diesen Stoffen zugesetzt werden.

Der Fahrzeugleuchtenkörper nach Anspruch 1 ist damit gegenüber dem Stand der
Technik gemäß der älteren Anmeldung der Druckschrift D7 neu.

3.2 Gleiches gilt auch im Hinblick auf den vorveröffentlichten Stand der Technik
gemäß den Druckschriften D1 bis D6 sowie D8 und D9. Zudem legen diese Ent-
gegenhaltungen den Fahrzeugleuchtenkörper nach dem geltenden Anspruch 1
auch nicht nahe, so dass dieser auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns
beruht.

Die vom Senat als nächstkommender Stand der Technik angesehene Druckschrift
D8 offenbart in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 einen Fahr-
zeugleuchtenkörper ([Effect of the Invention] Without making hot-platen weld na-
ture be deteriorated, the rubber-reinforced-thermoplastic-resin material of the pre-
sent invention is excellent in solvent resistance, and it can use it for the lighting
fixture for vehicles which needs hot-platen weld of a headlight, a blinker lens, a tail
lamp, etc. suitably. / Übersetzung D8a, Abs. [0037]), wobei

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der Leuchtenkörper durch Pressen gegen eine erwärmte Heizplatte und anschlie-
ßendes Anhaften eines geschmolzenen Teils des Leuchtenkörpers unter Druck an
eine Linse mit der Linse verbindbar ist (That is, the present invention provides a
rubber-reinforced-thermoplastic-resin material for hot-platen weld excellent in sol-
vent resistance, wherein the gel content of the rubber-like polymer which consti-
tutes rubber-reinforced-thermoplastic-resin material is 0 to 80 % by weight. /
Abs. [0003] der D8a), und wobei

der Leuchtenkörper aus einem kautschukverstärkten Styrolharz hergestellt ist,
bspw. Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS), Acrylnitril-Ethylen-Styrol (AES), Acrylnitril-
Styrol (AS), welches aromatische Acrylverbindungen, Alkylmethacrylatverbindun-
gen, Acrylsäure und Phenylmaleimid enthält, wobei anzumerken ist, dass Acryl-
nitril ein Vinylcyanid ist (As thermoplastics which constitutes the rubber-reinforced-
thermoplastic-resin material used in the present invention, Rubber strengthening
styrene resin, rubber strengthening styrene resin and polycarbonate resin, […] are
mentioned. / Abs. [0004] // As a rubber strengthening styrene resin, ABS-plastics
(1): rubber-like polymer -- a styrene butadiene copolymer (styrene 5% --: butadi-
ene 95% --). Based on the publicly known emulsion polymerization method, the
graft polymerization of 95% of gel contents [50 copies of, 15 copies of acrylonitrile,
and 35 copies of styrene was carried out, and ABS plastics (1) were obtained.
ABS plastics (2): Based on the publicly known emulsion polymerisation method,
the graft polymerisation of 50 copies of styrene butadiene copolymers (styrene
5%: butadiene 95%, 70% of gel content), 15 copies of acrylonitrile, and 35 copies
of styrene was carried out as a rubber-like polymer, and ABS plastics (2) were
obtained. ABS plastics (3): Based on the publicly known emulsion polymerisation
method, the graft polymerisation of 50 copies of styrene butadiene copolymers
(styrene 5%: butadiene 95%, 20% of gel content), 15 copies of acrylonitrile, and
35 copies of styrene was carried out as a rubber-like polymer, and ABS plastics
(3) were obtained. AES-Resin: Ethylene-propylene-norbonene (based on the pub-
licly known solution polymerisation method, the graft polymerisation of iodine value
8.0, 43% of a propylene content, 50 copies of gel contents (0%), 15 copies of ac-
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rylonitrile, and 35 copies of styrene was carried out, and AES resin was obtained.
AS resin: 27 copies of acrylonitrile and 73 copies of styrene were made to copoly-
merize with a publicly known emulsion method, and the AS resin was obtained. /
Abs. [0018] bis [0022] // With the rubber strengthening styrene resin used in the
present invention, conjugated diene system rubbers, such as polybutadiene, a sty-
rene butadiene copolymer, and an acrylonitrile butadiene copolymer, Ethylene-
propylene system rubbers, such as ethylene propylene rubber and an ethylene-
propylenenorbornene copolymer, Under existence of rubber-like polymers, such
as acrylic rubbers, such as polyacrylic acid alkyl ester, styrene, A vinyl cyanide
system monomer or aromatic vinyl system monomers, such as aromatic vinyl
system monomers, such as alpha-methylstyrene, and acrylonitrile, A vinyl cyanide
system monomer, methyl acrylate (meta), ethyl acrylate (meta), (Meta)
(meth)acrylic ester system monomers, , such as acrylic acid propyl, 1 type chosen
from maleimide system monomers, such as N-phenylmaleimide, or 2 type or more
of the graft polymers which polymerize a monomer, or the graft polymers and ar-
omatic vinyl system monomers, It is a constituent which mixes the copolymer
which polymerizes 1 type or 2 type or more of monomers chosen from the vinyl
cyanide system monomer or the aromatic vinyl system monomer, a vinyl cyanide
system monomer and a (meth)acrylic ester system monomer, and the maleimide
system monomer. Although there is no restriction in particular in the graft rate of
the above mentioned graft polymer, 30% - 150% are preferable from the balance
of mobility and strength, and it is preferable that the particle diameter also uses the
thing of the range of 0,1 micrometer - 2,0 micrometers / Abs. [0006] und [0007]).

Die Harzzusammensetzung des Fahrzeugleuchtenkörpers nach der Druckschrift
D8 weist jedoch keine Glycidylesterverbindung einer α, β - ungesättigten Säure
auf. Zudem macht die Druckschrift D8 auch keine explizite Angabe über den Zu-
satz eines Antistatikmittels zu der Harzzusammensetzung und nennt dementspre-
chend auch keine Materialien für Antistatikmittel.

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In ähnlicher Weise gilt dies für die Druckschrift D1. Diese offenbart ebenfalls einen
Fahrzeugleuchtenkörper, der durch Pressen gegen eine erwärmte Heizplatte und
anschließendem Anhaften eines geschmolzenen Teils des Leuchtenkörpers unter
Druck an eine Linse mit der Linse verbindbar ist (The present invention relates to
thermoplastic resin compositions to constitute, such as a housing of lamps for au-
tomobiles, such as a tail lamp of an automobile, and a stop lamp, Junction in the
lens and housing consisting of polymethyl methacrylate resin, polycarbonate resin,
etc. enables it for hot-platen welding to perform saticfactorily. / Abs. [0001] der
Maschinenübersetzung der D1 gemäß der Druckschrift D1a).

Dabei wird auch dieser Leuchtenkörper aus einem kautschukverstärkten Styrol-
harz hergestellt, dessen Harzzusammensetzung so gewählt wird, dass ein Fäden-
ziehen beim Heizplattenschweißverfahren verhindert wird (Therefore, welding with
the lens consisting of polymethyl methacrylate resin, polycarbonate resin, etc. is
performed saticfactorily and firmly, and there is problem in the present invention in
obtaining the constituent which can constitute the housing which a cobwebbing
phenomenon does not produce at the time of welding / Abs. [0005] der D1a
i. V. m. dem Abstract zur D1 und den Abs. [0006] bis [0014] sowie [0018] bis
[0024] und [0026] bis[ 0032] der D1a). Der Harzzusammensetzung können auch
verschiedene Zusatzstoffe beigemengt werden (vgl. Abs. [0016]). Jedoch werden
in der Druckschrift D1 weder Antistatikmittel genannt noch wird angegeben, dass
die Harzzusammensetzung eine Glycidylesterverbindung einer α, β - ungesättig-
ten Säure aufweist.

Die weitere Druckschrift D6 offenbart einen Fahrzeugleuchtenkörper, der aus einer
Polyesterharzzusammensetzung aus Polyethylenterephtalat oder Polybutylenter-
ephtalat geformt wird und auf den eine Glaslinse aufgebracht wird (The present
invention relates to the polyester resin composition which can be molded into the
lamp case in which the glass surface used as the lamp case for automobiles or a
lamp case for lighting of an encapsulated type does not cloud / Abs. [0001] i. V. m.
den Abs. [0006] und [0007].
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In dieser Druckschrift wird zwar die Zugabe eines Antistatikmittels erwähnt, jedoch
werden keine entsprechenden Materialien genannt (The present invention poly-
ester resin composition can blend additive agents, such as an antioxidant, an ul-
traviolet ray absorbent, a plasticizer, lubricant, fire retardant, a spray for preventing
static electricity, mold lubricant, and colorant, according to the object. /
Abs. [0015].)

Die Druckschrift D3 offenbart eine thermoplastische Formmasse aus einem Ac-
rylatkautschuk, die sich zur Herstellung von u.a. Lampenabdeckungen und Auto-
mobilteilen eignet. Dem aus den Komponenten A, B, C, D und E bestehenden
Kunststoff (A: Pfropfgrundlage aus einem Alkylacrylat und vernetzend wirkenden
Polymeren; B: vinylaromatische Monomere wie insbesondere Styrol oder Alkylsty-
role und copolymerisierbare ungesättigte Monomere, bevorzugt Acrylnitril, Me-
thylmethacrylat oder Phenylmaleinimid; C: Tocopherol; D: Thiodiproprionsäurees-
ter; E: Styrol oder α-Methylstyrol, Acrylnitril, Polymethylmethacrylat (PMMA), vgl.
S. 2, Zeilen 31 bis 53) können übliche Zusatzstoffe in Mengen von 0,1 bis 30 Ge-
wichtsteilen zugesetzt werden, darunter auch Antistatika (In einer weiteren bevor-
zugten Ausführungsform werden den Mischungen aus den Komponenten A, B, C,
D und ggf. E als weitere Komponente F Zusatzstoffe zugesetzt, wie sie für ASA-
Polymerisate üblich und gebräuchlich sind. Als solche seien beispielsweise ge-
nannt: Füllstoffe, weitere verträgliche Kunststoffe, Antistatika, Antioxidantien,
Flammschutzmittel und Schmiermittel. Die Zusatzstoffe werden in üblichen Men-
gen, vorzugsweise in Mengen von 0.1 bis zu insgesamt 30 Gewichtsteilen, bezo-
gen auf 100 Gewichtsteile der Mischung (A+B+C+D+E+F) eingesetzt, vgl. S. 4,
Zeilen 6 bis 11.)

Diese Schrift gibt somit weder eine Anregung zur Verwendung der im Anspruch 1
angegebenen Harzzusammensetzung noch zur Verwendung der im Anspruch 1
genannten Antistatikmittel.

- 17 -
Der Druckschrift D9, einem Fachbuch über Kunststoff-Additive, entnimmt der
Fachmann, dass Antistatika in der Kunststofftechnik übliche Zusatzstoffe zur Bei-
mengung zu Kunstharzen sind, wobei im Zusammenhang mit ABS (Acrylnitril-Bu-
tadien-Styrol -) Kunststoffen u. a. Alkansulfonate verwendet werden (Antistatika
werden dem Kunststoff ... durch Einarbeiten in die Polymermasse - inkorporier-
bare oder „interne“ Antistatika - zugesetzt. Die Verwendung inkorporierbarer Anti-
statika hat sich für thermoplastisch zu verarbeitende Kunststoffe weitgehend
durchgesetzt. [...] In Tabelle 3 sind die üblichen Einsatzkonzentrationen für die
wichtigsten Kunststoffe und die dafür hauptsächlich verwendeten internen Antista-
tika zusammengestellt / S. 798, Kap. 13.5 und 13.5.1, wobei in der Tabelle 3 u.a.
ABS-Kunststoffe mit Alkansulfonat als hauptsächlich verwendetem Antistatikum
genannt ist, vgl. S. 77, Tab. 3, le. Zeile).

Die Druckschrift D9 nennt somit zwar im Zusammenhang mit ABS-Kunststoffen,
wie sie gemäß den obigen Darlegungen auch in der Druckschrift D8 im Hinblick
auf die Herstellung von Fahrzeugleuchtenkörpern genannt werden, eines der im
Anspruch 1 genannten Antistatikmittel, nämlich Alkansulfonate. Jedoch enthält
diese Druckschrift keine Angabe über die Zusammensetzung des ABS-Kunst-
stoffs, insbesondere nicht über die Beimengung einer Glycidylesterverbindung
einer α, β - ungesättigten Säure zu diesem Material.

Auch die weiteren Druckschriften D2, D4 und D5, die hinter dem Offenbarungsge-
halt der vorangehend gewürdigten Druckschriften zurückbleiben, machen keine
Angaben zu Stoffen für Antistatikmittel und zu einer Glycidylesterverbindung einer
α, β - ungesättigten Säure in der Harzzusammensetzung.

Insofern kann auch eine Zusammenschau der Entgegenhaltungen keinen Fahr-
zeugleuchtenkörper mit den im geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmalen
nahelegen.

- 18 -
Der Fahrzeugleuchtenkörper nach Anspruch 1 ist somit patentfähig.

4. Mit dem Fahrzeugleuchtenkörper nach Anspruch 1 sind auch das Verfahren
zur Herstellung einer Fahrzeugleuchte nach Anspruch 13 und die Fahrzeugleuchte
nach Anspruch 16 patentfähig, da diese Ansprüche direkt oder indirekt auf die
Ausbildung des Leuchtenkörpers nach Anspruch 1 Bezug nehmen und somit des-
sen Merkmale mit umfassen.

5. Die Unteransprüche geben Weiterbildungen der Gegenstände der
selbständigen Ansprüche an. Auch die übrigen Unterlagen genügen den Anforde-
rungen.

6. Bei dieser Sachlage war der Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und
das Patent antragsgemäß zu erteilen.


R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrens-
mängel gerügt wird, nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre-
ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
- 19 -
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wor-
den sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-
walt als Bevollmächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle
des BGH, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist
mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturge-
setz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu verse-
hen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des
elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.


Dr. Strößner Brandt Dr. Friedrich Dr. Himmelmann

prö


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