23 W (pat) 6/17  - 23. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



23 W (pat) 6/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
16. Mai 2017





B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache



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betreffend das Patent 10 2008 039 354

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der
Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann

beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 26. Juli 2012 (schriftlich begrün-
det durch Beschluss vom 21. August 2012) wird aufgehoben;
2. das Patent Nr. 10 2008 039 354 wird in vollem Umfang
widerrufen.


G r ü n d e

I.

Auf die am 22. August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegan-
gene und die innere Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung 20 2007 013 065.1
vom 18. September 2007 beanspruchende Patentanmeldung hat die Prüfungs-
stelle für Klasse F21S das nachgesuchte Patent 10 2008 039 354 (Streitpatent)
mit der Bezeichnung „Beleuchtungspoller“ erteilt.

Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 21. Juli 2011.

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2011,
beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag eingegangen, Einspruch
erhoben und beantragt, das Streitpatent wegen fehlender Neuheit (§ 3 PatG) bzw.
- 3 -
erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG) in vollem Umfang zu widerrufen. Dazu hat sie
im Laufe des Einspruchsverfahrens u. a. auf die Druckschriften

D1 WO 2008/095 627 A1 (im Prioritätsintervall offengelegte ältere Anmeldung)
D2 CN 2 851 836 Y
D2a engl. Übersetzung der D2
D3 DE 76 31 478 U
D4 WO 2007/097 281 A1 und
D5 EP 0 890 059 B1

verwiesen und im Einspruchsschriftsatz insbesondere ausgeführt, dass der Be-
leuchtungspoller des erteilten Anspruchs 1 nicht neu gegenüber der im Prioritäts-
intervall veröffentlichten Anmeldung D1 sei und dem Fachmann durch eine der
Druckschriften D2 oder D4 jeweils in Verbindung mit der Druckschrift D3 nahege-
legt werde. Darüber hinaus seien auch die Merkmale der erteilten Unteransprüche
aus dem vorgelegten Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 bis D5 be-
kannt.

Nach Prüfung des als zulässig angesehenen Einspruchs hat die Patentabteilung
54 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent in der Anhörung vom
26. Juli 2012, in der die Patentinhaberin lediglich die beschränkte Aufrechterhal-
tung des Streitpatents beantragt hat, beschränkt aufrechterhalten.

Ihre Entscheidung hat die Patentabteilung mit Beschluss vom 21. August 2012
schriftlich begründet. In der elektronischen Akte des DPMA finden sich zwei in
Details unterschiedliche PDF-Dateien mit der Bezeichnung „Beschluss Aufrecht-
erhaltung - Signiert“ und jeweils drei zugehörige Signaturdateien „SIG-1“, „SIG-2“
und „SIG-3“.

Gegen diesen der Einsprechenden am 8. Oktober 2012 zugestellten Beschluss
richtet sich die am 8. November 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt
- 4 -
eingegangene Beschwerde der Einsprechenden. Eine Beschwerdebegründung ist
entgegen der Ankündigung der Einsprechenden im Beschwerdeschriftsatz nicht
eingegangen.

Die Patentinhaberin hat keine Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabtei-
lung 54 eingelegt und mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017 mitgeteilt, dass seitens der
Patentinhaberin niemand an der Verhandlung teilnehmen werde.

Die Einsprechende beantragt:

den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 26. Juli 2012 (schriftlich begründet durch Be-
schluss vom 21. August 2012) aufzuheben und das Patent Nr.
10 2008 039 354 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017 (eingegangen per
Fax am selben Tag):

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im vorliegenden Verfahren ist ein mehrfacher Patentinhaberwechsel erfolgt. Die
Einsprechende hat mit Schreiben vom 12. August 2013 und 28. März 2017 jeweils
zugestimmt, dass die jeweils neue Patentinhaberin an Stelle der alten Patentinhabe-
rin als Partei am Verfahren teilnimmt.

Der beschränkt aufrechterhaltene Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut (mit einer
Gliederung in Anlehnung an den Beschluss der Patentabteilung):

1. Beleuchtungspoller
1.1. zum Beleuchten von befahrbaren und/oder begehbaren Ver-
kehrsflächen aus geringer Höhe bis 120 cm,
- 5 -
2. bei dem in einer am oberen Endbereich eines säulenartigen
Trägers angeordneten Beleuchtungseinrichtung wenigstens
eine Lichtquelle angeordnet ist,
2.1. deren Lichtstrahlen durch eine Lichtöffnung auf die Verkehrs-
fläche gerichtet austreten,
dadurch gekennzeichnet,
3. dass die Beleuchtungseinrichtung (4) aus mehreren LED-
Modulen (L1 bis L8)
3.1. mit fokussierenden Sekundäroptiken (15) und
3.2. schräg nach unten gerichteten Abstrahlrichtungen besteht,
3.3. die in wenigstens zwei einen Abstand (a1, a2) voneinander
aufweisenden, vorzugsweise geraden Reihen (R1, R2)
4. in einem Leuchtengehäuse (2) angeordnet sind,
4.1. welches in einer Höhe (H) von wenigsten 70 cm, vorzugs-
weise 90 cm, über der zu beleuchtenden Verkehrsfläche (5)
seitlich überstehend am säulenartigen Träger (1) befestigt ist
4.2. und unterseitig die Lichtaustrittsöffnung (3) aufweist,
5. wobei die LED-Module beider LED-Reihen (R1 und R2) je-
weils in einer gemeinsamen Ebene (E1, E2) zueinander
spiegelbildlich und symmetrisch zu einer vertikalen Symmet-
rieebene (6) mit jeweils gegen die Symmetrieebene (6) ge-
richteten Frontseiten so angeordnet sind, dass ihre optischen
Achsen (17) schräg auf die Verkehrsfläche (5) gerichtet sind,
6. und wobei die beiden Ebenen (E1, E2) mit der Symmetrie-
ebene (6) jeweils einen spitzen Winkel (α) von weniger als
45° und mehr als 10°, vorzugsweise 30°, bilden,
7. und dass die optischen Achsen (17) der sich in einer der
LED-Reihen (R1, R2) befindenden LED-Module (L1 bis L3,
L6 bis L8) mit einer zumindest annähernd horizontalen Ver-
kehrsfläche (5) einen Neigungswinkel (β) von mehr als 0°
und weniger als 45°, vorzugsweise 13°, bilden.
- 6 -
Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche 2 bis 12 sowie der weiteren Einzelheiten
wird auf die Streitpatentschrift und den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig.
Sie erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom
16. Mai 2017 auch als begründet, da der Beleuchtungspoller nach Anspruch 1 ge-
genüber der Druckschrift D2 in Verbindung mit der Druckschrift D3 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruht (§ 4 PatG), weshalb
das Patent zu widerrufen war (§§ 59 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

1. In der elektronischen Akte des DPMA existieren zwei mit „Beschluss
Aufrechterhaltung - Signiert“ bezeichnete PDF-Dateien, die jeweils, ebenso wie
die Dokumentanzeige in den Signaturdateien, zwei Beschlusstexte enthalten, so
dass eine präzise Bestimmung der Urschrift nicht möglich ist. Da aber der Tenor
und die Gründe der mehrfach vorhandenen Beschlusstexte in den beiden PDF-
Dateien übereinstimmen, ist der Inhalt der Entscheidung, die mit den qualifizierten
Signaturen versehen werden sollte, zumindest bestimmbar (vgl. BPatG BlPMZ
2014, 355, 356 - Anordnung zur Erfassung von Berührungen auf einer Träger-
platte), weshalb der Senat keine Veranlassung sieht, das Verfahren nach § 79
Abs. 3 S. 1 Nr. 2 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverwei-
sen.

2. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Verfahrenssta-
dium, auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen (vgl. Schulte, PatG, 9. Auflage,
§ 59 Rdn. 51 und 150 bis 152; BGH GRUR 1972, 592 – Sortiergerät), da nur das
Vorliegen eines zulässigen Einspruchs die weitere sachliche Überprüfung eines
erteilten Patents erlaubt.

- 7 -
Vorliegend ist der form- und fristgerecht erhobene Einspruch der Einsprechenden
zulässig, weil zu dem geltend gemachten Einspruchsgrund der mangelnden Pa-
tentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit bzw. erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1
Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 3 und 4 PatG) substantiiert Stellung genommen wurde. So
hat die Einsprechende jeweils im Einzelnen angegeben, wo welche Merkmale des
Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 in den einzelnen Druckschriften offenbart
seien, und wie sich der Gegenstand des Anspruchs 1 aus Druckschrift D1 bzw.
durch Zusammenschau der Druckschriften D2 und D3 ihrer Meinung nach ergebe.
Auch zu den Unteransprüchen wurde substantiiert Stellung genommen und ange-
geben, wo in den genannten Druckschriften die in diesen Ansprüchen bean-
spruchten Merkmale offenbart seien, oder wie sie sich ergäben. Insgesamt sind
somit die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen aufgeführt
(§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG). Die Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und
Markenamts und auch die Patentinhaberin wurden demnach in die Lage versetzt,
ohne eigene Nachforschungen festzustellen, ob die behaupteten Einspruchs-
gründe vorliegen (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, liSp, Abs. 1 –
Epoxidation; Schulte, PatG, 9. Auflage, § 59 Rdn. 83 bis 89).

3. Das Streitpatent betrifft gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 einen
Beleuchtungspoller zum Beleuchten von befahrbaren und/oder begehbaren Ver-
kehrsflächen aus geringer Höhe bis etwa 120 cm, bei dem in einer am oberen End-
bereich eines säulenartigen Trägers angeordneten Beleuchtungseinrichtung we-
nigstens eine Lichtquelle angeordnet ist, deren Lichtstrahlen durch eine Lichtöffnung
auf die Verkehrsfläche gerichtet austreten.

Bei bekannten Beleuchtungspollern ist die Lichtquelle häufig innerhalb des
säulenförmigen Pollergehäuses angeordnet, so dass sich keine zusammen-
hängenden Beleuchtungsflächen beiderseits der Pollersäule erzeugen lassen, vgl.
Abs. [0001] bis [0009] der Streitpatentschrift.

- 8 -
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die
Aufgabe zugrunde, einen Beleuchtungspoller zu schaffen, mit dem es möglich ist,
aus geringer Höhe von etwa 80 cm bis 120 cm eine befahrbare und/oder
begehbare Verkehrsfläche, beispielsweise einen Fußgängerweg, in deren bzw.
dessen Verkehrsrichtung, d. h. in Längsrichtung, auf einer großen Länge
möglichst gleichmäßig und blendungsfrei zu beleuchten, wobei die in Querrichtung
gemessene Breite der beleuchteten Fläche wenigstens ein Drittel ihrer Länge
betragen sollte, so dass auf beiden Seiten des Beleuchtungspollers,
beispielsweise entlang einer längsseitigen Begrenzung der Verkehrsfläche, ein
ununterbrochenes Beleuchtungsband mit im Wesentlichen rechteckiger
Flächenform auf der Verkehrsfläche entsteht. Außerdem soll es möglich sein,
relativ lange Lichtbänder beidseits der Pollersäule mit relativ gleichmäßigen
Beleuchtungsdichten zu erzeugen, wobei die Randbereiche naturgemäß jeweils
schwächer beleuchtet sind, vgl. Abs. [0010] und [0011 ]der Streitpatentschrift.

Gelöst wird diese Aufgabe durch den Beleuchtungspoller des geltenden An-
spruchs 1.

Dieser zum Beleuchten von Verkehrsflächen aus geringer Höhe bis etwa 120 cm
geeignete Beleuchtungspoller zeichnet sich dadurch aus, dass sein Leuchtenge-
häuse in einer Höhe von wenigstens 70 cm über der zu beleuchtenden Verkehrs-
fläche seitlich überstehend an einem säulenartigen Träger befestigt ist und dass
die LED-Module in dem Leuchtengehäuse in spezieller Weise in mindestens zwei
voneinander beabstandeten Reihen (R1, R2, vgl. Fig. 4) angeordnet sind und fo-
kussierende Sekundäroptiken aufweisen. Die spezielle Anordnung der LED-Mo-
dule ist durch die Merkmale 5 bis 7 des Anspruchs 1 vorgegeben. Demnach sind
die LED-Module beider LED-Reihen jeweils in einer gemeinsamen Ebene (E1, E2)
zueinander spiegelbildlich und symmetrisch zu einer vertikalen Symmetrieebene
(6, vgl. Fig. 3) mit jeweils gegen die Symmetrieebene gerichteten Frontseiten so
angeordnet, dass ihre optischen Achsen schräg auf die Verkehrsfläche gerichtet
sind, wobei die optischen Achsen der sich in einer der LED-Reihen befindenden
- 9 -
LED-Module mit einer zumindest annähernd horizontalen Verkehrsfläche einen
Neigungswinkel (β) von mehr als 0° und weniger als 45° bilden (vgl. Fig. 7). Dar-
über hinaus sind die beiden LED-Reihen (R1, R2) so angeordnet, dass die zuge-
hörigen Ebenen (E1, E2) mit der Symmetrieebene jeweils einen spitzen Winkel (α)
von weniger als 45° und mehr als 10° bilden (vgl. Fig. 4).

Mit der im Einspruchsverfahren erfolgten Aufnahme des erteilten Anspruchs 4 als
Merkmal 7 in den erteilten Anspruch 1 wird der Neigungswinkel der LED-Module
bezüglich einer horizontalen Verkehrsfläche angegeben.

Nach den weiteren Ausführungen in der Streitpatentschrift ermöglicht die spezielle
Anordnung der LED-Reihen, wie in Fig. 11 des Streitpatents gezeigt, eine zusam-
menhängende Beleuchtung eines Wegs entlang der Verkehrsrichtung bzw. ent-
lang einer Wegbegrenzung mit Beleuchtungspollern in Abständen von 6 bis 15m,
wobei die beleuchtete Fläche beiderseits der jeweiligen Pollersäule ein relativ lan-
ges Lichtband darstellt, was es erlaubt, große Pollerabstände zu wählen, vgl.
Abs. [0013] und [0014] der Streitpatentschrift.

4. Der Beleuchtungspoller in der Fassung nach Anspruch 1 des beschränkt auf-
rechterhaltenen Streitpatents wird dem Fachmann durch die Druckschrift D2 in
Verbindung mit der Druckschrift D3 nahegelegt, so dass er wegen fehlender erfin-
derischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (§ 4 PatG).

Bei dieser Sachlage kann die Erörterung der Zulässigkeit der Ansprüche sowie der
Ausführbarkeit ihrer Lehren dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121,
II.1 – „Elastische Bandage“).

Der Fachmann ist hier als ein Ingenieur mit Fachhochschulabschluss/Bachelor der
Fachrichtung Maschinenbau oder Technische Physik mit besonderen Kenntnissen
der Beleuchtungstechnik anzusetzen.

- 10 -
Im Vordergrund der Druckschrift D2 steht gemäß deren Ausführungen in der Be-
schreibungseinleitung und dem dritten Absatz von Seite 2 der englischsprachigen
Beschreibung die Bereitstellung einer auf LEDs basierenden Beleuchtungsvor-
richtung, die aufgrund ihrer Vorteile hinsichtlich Zuverlässigkeit und Energiever-
brauch als Ersatz diesbezüglich nachteiliger konventioneller Leuchtmittel in der
Straßenbeleuchtung oder in Supermärkten und Industrieanlagen dienen und diese
durch einfach vorzunehmenden Leuchtmitteltausch ersetzen soll (vgl. Seite 2,
dritter Absatz der D2a).

Im Einzelnen zeigt Druckschrift D2 in den Figuren 1, 2 und 4 mit zugehöriger Be-
schreibung auf den Seiten 3 und 4 der englischen Übersetzung D2a eine Leuchte
mit einer Anzahl von LED-Modulen (1) mit fokussierenden Sekundäroptiken (2),
die auf einer konkav gewölbten Platte (42) mit, von oben betrachtet, achteckigem
Querschnitt angeordnet sind. Insbesondere lassen sich, wie aus der folgenden,
dem Einspruchsschriftsatz entnommenen Figur ersichtlich ist,

zwei gerade LED-Reihen aus den obersten LED-Reihen, die jeweils fünf LEDs
umfassen, mit zugehörigen Ebenen E1 und E2 definieren. Aufgrund der achtecki-
gen Grundstruktur bilden die beiden Ebenen (E1, E2) mit der Symmetrieebene (S)
jeweils einen spitzen Winkel (α) von 22,5°.

Dabei wird die Befestigung der in Fig. 4 der Druckschrift D2 dargestellten Be-
leuchtungseinrichtung am oberen Endbereich eines säulenartigen Trägers vom
- 11 -
Fachmann als selbstverständlich oder nahezu unerlässlich ergänzt und in Gedan-
ken mitgelesen (BGH GRUR 1995, 330, Leitsatz 2 – Elektr. Steckverbindung).

Somit offenbart die Druckschrift D2 unter Bezugnahme auf obige Fundstellen mit
den Worten des Anspruchs 1 eine

1.‘ Straßenbeleuchtung (street lamp)
1.1.‘ zum Beleuchten von befahrbaren und/oder begehbaren Verkehrsflächen,
2. bei dem in einer am oberen Endbereich eines säulenartigen Trägers
angeordneten Beleuchtungseinrichtung wenigstens eine Lichtquelle ange-
ordnet ist,
2.1. deren Lichtstrahlen durch eine Lichtöffnung auf die Verkehrsfläche gerichtet
austreten (vgl. Fig. 4),
wobei,
3. die Beleuchtungseinrichtung aus mehreren LED-Modulen (1, vgl. Fig. 1 u. 2)
3.1. mit fokussierenden Sekundäroptiken (2, 21-23) und
3.2. schräg nach unten gerichteten Abstrahlrichtungen besteht (vgl. Fig. 1),
3.3. die in wenigstens zwei einen Abstand voneinander aufweisenden, geraden
Reihen (vgl. die beiden Reihen mit jeweils fünf LEDs entsprechend obiger
Figur bzw. Fig. 1)
4. in einem Leuchtengehäuse (6, vgl. Fig. 4) angeordnet sind,
4.1. welches in einer Höhe von wenigstens 70 cm über der zu beleuchtenden
Verkehrsfläche seitlich überstehend am säulenartigen Träger befestigt ist
(ergibt sich als Selbstverständlichkeit aus dem in der D2 angeführten Einsatz
der Leuchte in der Straßenbeleuchtung)
4.2. und unterseitig die Lichtaustrittsöffnung (vgl. Fig. 4) aufweist,
5. wobei die LED-Module beider LED-Reihen jeweils in einer gemeinsamen
Ebene (E1, E2, vgl. obige Figur) zueinander spiegelbildlich und symmetrisch
zu einer vertikalen Symmetrieebene (S, vgl. obige Figur) mit jeweils gegen
die Symmetrieebene (S) gerichteten Frontseiten so angeordnet sind, dass
- 12 -
ihre optischen Achsen schräg auf die Verkehrsfläche gerichtet sind (vgl. Fig.
1),
6. und wobei die beiden Ebenen (E1, E2) mit der Symmetrieebene (S) jeweils
einen spitzen Winkel von weniger als 45° und mehr als 10°, bilden (22,5°,
vgl. obige Ausführungen).

Wegen der Vorteile der in Druckschrift D2 vorgeschlagenen Beleuchtungsvorrich-
tung im Vergleich zu konventionellen Leuchtmitteln, insbesondere hinsichtlich
Energieverbrauch, Lebensdauer und Lichtqualität, sowie angeregt durch den Hin-
weis auf Seite 2, dritter Absatz und Seite 4, letzter Absatz, konventionelle Leucht-
mittel durch die Beleuchtungsvorrichtung der D2 zu ersetzen, wird der Fachmann
in naheliegender Weise auch in Beleuchtungspollern, wie sie bspw. aus Druck-
schrift D3, vgl. deren Fig. 2, bekannt sind, die konventionellen Leuchtmittel durch
die Beleuchtungsvorrichtung der D2 ersetzen und dadurch einen Beleuchtungs-
poller zum Beleuchten von befahrbaren und/oder begehbaren Verkehrsflächen
aus geringer Höhe bis 120 cm mit den Merkmalen 1 bis 6 des Anspruchs 1 erhal-
ten, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden muss.

Darüber hinaus ist auch das Merkmal 7 des Anspruchs 1 der Druckschrift D2 zu
entnehmen.

Denn die Beleuchtungsanordnung in Fig. 1 der D2 ist unter einem Projektionswin-
kel α gezeigt, der sich aus dem Verhältnis von Länge L und Breite B der dort dar-
gestellten, in Wirklichkeit symmetrischen Achteckstruktur über sin 𝛼 = 𝐿 𝐵⁄ zu 35°
ergibt. Wie aus der Darstellung der mit Bezugszeichen 2 gekennzeichneten Se-
kundäroptik 2 von Fig. 1 ersichtlich ist, blickt der Betrachter annähernd senkrecht
auf diese, so dass der Projektionswinkel dem Neigungswinkel (β) der optischen
Achse der Sekundäroptik 2 mit einer horizontalen Ebene entspricht und sich folg-
lich das Merkmal 7 des Anspruchs 1 für den Fachmann aus Fig. 1 der Druckschrift
D2 ergibt.

- 13 -
Zudem würde bei einer Beleuchtung aus einer Höhe von 120 cm und einem Nei-
gungswinkel (β) von 45° durch die fokussierte LED-Anordnung nur ein Bereich von
120 cm Breite links und rechts des Pollers erhellt, was eine sehr enge Aneinander-
reihung der Poller erforderlich machen würde, die der Fachmann schon aus Kos-
tengründen vermeiden will. Auch aus diesem Grund wird der Fachmann den Nei-
gungswinkel der optischen Achsen der obersten LED-Reihe mit einer horizontalen
Verkehrsfläche in naheliegender Weise auf einen Winkel kleiner 45° einstellen.

Der Beleuchtungspoller des Anspruchs 1 ist daher dem Fachmann durch die
Druckschrift D2 in Verbindung mit der Druckschrift D3 nahegelegt und wegen feh-
lender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

5. Mit dem Anspruch 1 fallen wegen der Antragsbindung auch die übrigen An-
sprüche, vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863, Tz. 22 – Informationsübermittlungsver-
fahren II.
6. Bei dieser Sachlage war das Streitpatent zu widerrufen.


R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Verfahren Beteiligten – vorbehaltlich des
Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Be-
schwer – das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechts-
beschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-
den Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus-
übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 14 -
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrück-
lich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergan-
gen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfah-
rens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133
Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen
Poststelle des BGH, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Do-
kument ist mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur
zu versehen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate
des elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichts-
hofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.


Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann

prö


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