23 W (pat) 49/16  - 23. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



23 W (pat) 49/16
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
17. Oktober 2017





B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

















- 2 -

betreffend das Patent 10 2012 015 074

hat der 23. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Friedrich,
Dipl.-Phys. Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann

beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 8. Juni 2016 wird aufgehoben;
2. das Patent Nr. 10 2012 015 074 mit der Bezeichnung „Neu-
artige Strahleinrichtung für ein Laserwaffensystem“ dem An-
meldetag 31. Juli 2012 wird in beschränktem Umfang auf-
rechterhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag, über-
reicht in der mündlichen Verhandlung am
17. Oktober 2017;
- Beschreibung Absätze [0001] bis [0058], Bezugszei-
chenliste und 3 Blatt Zeichnungen (9/11 bis 11/11) mit
Figuren 1 bis 5 jeweils gemäß Patentschrift;
3. im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden zurück-
gewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01S des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 31. Juli 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Pa-
- 3 -

tentanmeldung 10 2012 015 074.1 durch Beschluss vom 29. August 2013 erteilt.
Das 10 Ansprüche (2 selbständige und 8 abhängige Ansprüche) umfassende Pa-
tent wurde am 24. Dezember 2013 mit der DE 10 2012 015 074 B3 (Streitpatent)
veröffentlicht und trägt die Bezeichnung „Neuartige Strahleinrichtung für ein La-
serwaffensystem“.

Gegen das Patent hat die R…GmbH mit Schriftsatz vom
24. März 2014, beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag elektro-
nisch eingegangen, Einspruch erhoben und in ihrem Schriftsatz den vollständigen
Widerruf des Patents beantragt. Die Einsprechende hat sich dabei ausschließlich
auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) auf
Grund fehlender Neuheit (§ 3 PatG) sowie mangelnder erfinderischer Tätigkeit
(§ 4 PatG) berufen. Sie hat sich bei ihrer Begründung im Hinblick auf die fehlende
Patentfähigkeit in ihrem Einspruchsschriftsatz und in einem weiteren Schriftsatz
vom 26. Mai 2015 auf insgesamt 38 Dokumente gestützt, wovon drei bereits im
Patentprüfungsverfahren ermittelt worden waren.

Auf den Einspruch hin hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014 den
Ansichten der Einsprechenden in allen Punkten widersprochen und insbesondere
ausgeführt, dass die beanspruchten Gegenstände sowohl neu seien als auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhten, so dass der Einspruch
zurückzuweisen und damit das Patent unbeschränkt aufrecht zu erhalten sei.
Hilfsweise hat sie mit diesem Schriftsatz einen weiteren Anspruchssatz als Hilfs-
antrag eingereicht, zu dem die Einsprechende in ihrem weiteren Schriftsatz vom
26. Mai 2015 ebenfalls Stellung genommen hat. In ihrem Schriftsatz vom
9. Juli 2014 und in einem weiteren Schriftsatz vom 21. Oktober 2015, in dem sie
nochmals zur Patentfähigkeit der beanspruchten Gegenstände Stellung genom-
men hat, hat die Patentinhaberin zudem für einen Teil der von der Einsprechen-
den genannten Dokumente angezweifelt, dass sie der Öffentlichkeit zum Anmel-
dezeitpunkt zugänglich gewesen seien.

- 4 -

Als Vorbereitung der Anhörung vor der Patentabteilung 54 hat die Patentinhaberin
mit Schriftsatz vom 27. April 2016 drei weitere Sätze Patentansprüche als Hilfsan-
träge 2 bis 4 kommentarlos eingereicht. Die Patentabteilung 54 hat ihrerseits in
ihrem Ladungszusatz noch auf die Druckschriften

D39 WO 2006/103 655 A2 und
D40 DE 33 18 686 C2

hingewiesen.

In der darauffolgenden Anhörung vor der Patentabteilung 54 am 8. Juni 2016 hat
die Patentinhaberin weitere Sätze von Patentansprüchen überreicht und damit
neben dem als Hauptantrag verteidigten erteilten Anspruchssatz sieben Hilfsan-
träge formuliert. Als Ergebnis dieser Anhörung wurde das Streitpatent durch Be-
schluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts in der
Anhörung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 PatG im Umfang des Hilfsantrags 5 be-
schränkt aufrechterhalten.

Die Patentabteilung 54 hat in ihrer Beschlussbegründung vom 27. Juli 2016 aus-
geführt, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents gegen-
über der Offenbarung der von ihr eingeführten Druckschrift D39 nicht neu und da-
mit nicht patentfähig sei. Auch die Gegenstände der Ansprüche 1 der Hilfsan-
träge 1 bis 4 seien nicht patentfähig, da sie entweder nicht neu seien oder aber
auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhten. Anders sei dies für
den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5. Dieser sei durch den im
Verfahren befindlichen Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorwegge-
nommen, noch sei er durch diesen nahegelegt. Er sei deshalb patentfähig.

Die Beschlussbegründung wurde sowohl der Einsprechenden als auch der Pa-
tentinhaberin jeweils am 1. August 2016 zugestellt.

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Gegen diesen Beschluss der Patentabteilung 54 haben die Einsprechende am
23. August 2016 und die Patentinhaberin am 30. August 2016 jeweils elektronisch
beim Deutschen Patent- und Markenamt Beschwerde eingelegt. Die Einspre-
chende hat ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 25. September 2017 begründet,
wobei sie neben der fehlenden Patentfähigkeit des Gegenstandes des beschränkt
aufrecht erhaltenen Anspruchs 1 auch die Unzulässigkeit dieses Anspruchs be-
mängelt hat, was auch bereits in der Anhörung vor der Patentabteilung 54 thema-
tisiert worden war. Die Patentinhaberin hat ihre Beschwerde nicht begründet, son-
dern lediglich kommentarlos zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung drei
weitere Anspruchssätze eingereicht.

In der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2017 haben sowohl die Einspre-
chende als auch die Patentinhaberin ihre Standpunkte dargestellt und die Patent-
inhaberin hat einen weiteren Satz Patentansprüche eingereicht, den sie zum ein-
zigen Antrag gemacht hat. Sie hat beantragt:

1. Den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 8. Juni 2016 aufzuheben;
2. das Patent Nr. 10 2012 015 074 mit der Bezeichnung „Neu-
artige Strahleinrichtung für ein Laserwaffensystem“ dem An-
meldetag 31. Juli 2012 in beschränktem Umfang aufrecht zu
erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag, über-
reicht in der mündlichen Verhandlung am
17. Oktober 2017;
- Beschreibung Absätze [0001] bis [0058], Bezugszei-
chenliste und 3 Blatt Zeichnungen (9/11 bis 11/11) mit
Figuren 1 bis 5 jeweils gemäß Patentschrift;
3. die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

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Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung beantragt:

1. Den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 8. Juni 2016 aufzuheben und das
Patent Nr. 10 2012 015 074 in vollem Umfang zu widerrufen;
2. die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Der geltende, in der mündlichen Verhandlung eingereichte Anspruch 1 lautet (mit
bei unverändertem Wortlaut eingefügter, an die Gliederung im Einspruchsverfah-
ren angelehnter Gliederung):

„M1 Strahlrichteinheit (4) für ein Laserwaffensystem (2), aufweisend
M2 zumindest eine Lasererzeugungseinheit (6);
M3 zumindest ein Ausgangsstufenelement (8); und
M4 ein Strahloptikelement (10);
M5 wobei die Strahlrichteinheit einen stationären/teilbeweglichen Anteil
(12a) und einen vollbeweglichen Anteil (12b) aufweist;
M6 wobei der stationäre/teilbewegliche Anteil (12a) zur Aufstellung der
Strahlrichteinheit (4) bzw. zum Transport der Strahlrichteinheit (4)
zwischen Einsätzen ausgebildet ist,
M7 wobei der vollbewegliche Anteil zur Zielerfassung bzw. Zielnachführung
des Laserwaffensystems (2) eingerichtet ist,
M8 das Strahloptikelement (10) und das zumindest eine Ausgangsstufen-
element (8) am vollbeweglichen Anteil angeordnet sind,
M9 die zumindest eine Lasererzeugungseinheit (6) im stationären/teilbe-
weglichen Anteil angeordnet ist, und
M10 die zumindest eine Lasererzeugungseinheit (6) aufweist
M10.1 zumindest eine Seedlasereinheit (14);
M10.2 zumindest eine Pumplasereinheit (16a);

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M11 wobei die Seedlasereinheit (14) unter Verwendung einer ersten
optischen Faser an das zumindest eine Ausgangsstufenelement (8)
angebunden ist;
M12 wobei die Pumplasereinheit (16a) unter Verwendung einer zweiten
optischen Faser an das zumindest eine Ausgangsstufenelement (8)
angebunden ist.

Der selbständige Anspruch 8 dieses Antrags lautet (mit bei unverändertem
Wortlaut eingefügter Gliederung):

„N1 Strahlrichteinheit (4) für ein Laserwaffensystem (2), aufweisend
N2 eine Mehrzahl von Lasererzeugungseinheiten (6);
N3 eine Mehrzahl von Ausgangsstufenelementen (8);
N4 eine Strahlkoppeleinheit (20); und
N5 ein Strahloptikelement (10),
N6 wobei die Strahlrichteinheit einen stationären/teilbeweglichen Anteil
(12a) und einen vollbeweglichen Anteil (12b) aufweist;
N7 der stationäre/teilbewegliche Anteil (12a) zur Aufstellung der Strahlricht-
einheit (4) bzw. zum Transport der Strahlrichteinheit (4) zwischen
Einsätzen ausgebildet ist,
N8 der vollbewegliche Anteil zur Zielerfassung bzw. Zielnachführung des
Laserwaffensystems (2) eingerichtet ist,
N9 das Strahloptikelement (10), die Strahlkoppeleinheit (20) und die
Mehrzahl von Ausgangsstufenelementen (8) am vollbeweglichen Anteil
angeordnet sind,
N10 die Mehrzahl von Lasererzeugungseinheiten (6) im stationären/teilbe-
weglichen Anteil angeordnet ist,
N11 die einzelnen der Mehrzahl von Lasererzeugungseinheiten (6) unter
Verwendung von optischen Fasern (18) an einzelne der Mehrzahl von
Ausgangsstufenelementen (8) angebunden sind;

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N12 jedes der Ausgangsstufenelemente (8) an die Strahlkoppeleinheit (20)
angebunden ist; und
N13 die Strahlkoppeleinheit (20) einzelne Strahlanteile der einzelnen
Ausgangsstufenelemente (8) kombiniert.

Zu den auf Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis
6 und dem nebengeordneten Anspruch 7 sowie zu den weiteren Einzelheiten wird
auf die Streitpatentschrift und den Akteninhalt verwiesen.


II.
Die fristgerecht eingegangenen Beschwerden sind zulässig, und insoweit erfolg-
reich, als das Patent im Umfang des nunmehr einzigen Antrags der Patentinhabe-
rin beschränkt aufrechterhalten wird. Im Übrigen erweisen sich die Beschwerden
als unbegründet. So erweist sich der gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Gegen-
stand des zulässigen (§§ 22 Abs. 1 und 38 PatG) Anspruchs 1 gemäß dem einzi-
gen Antrag der Patentinhaberin als sowohl neu (§ 3 PatG) als auch auf einer er-
finderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG) beruhend, so dass er patentfä-
hig ist (§ 1 Abs. 1 PatG) und somit das Patent im Umfang dieses Antrags be-
schränkt aufrechtzuerhalten ist (§ 21 Abs. 2 PatG).
1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Verfahrens-
stadium, auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen (vgl. Schulte PatG, 10. Auflage,
§ 59 Rdn. 51 und 150 bis 152, BGH GRUR 1972, 592 – „Sortiergerät“). Vorliegend
ist der form- und fristgerecht erhobene Einspruch zulässig, weil zu dem geltend
gemachten Einspruchsgrund der mangelnden Patentfähigkeit auf Grund fehlender
Neuheit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG) substantiiert Stellung genom-
men wurde. So hat die Einsprechende genau angegeben, wo welche Merkmale
des Gegenstands des unabhängigen Anspruchs 1 im von ihr eingeführten Stand
der Technik offenbart seien, oder wie sie sich zwangsweise aus der jeweiligen
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Offenbarung ergäben. Die Einsprechende gibt in ihrer Einspruchsschrift nicht an,
wie sich der Gegenstand des Anspruchs 1 in naheliegender Weise aus einer Zu-
sammenschau mehrerer Schriften ergebe (§ 4 PatG), doch ist dies in Anbetracht
ihrer Ansicht, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 mehrfach neuheitsschädlich
vorweggenommen sei, auch nicht notwendig. Zudem gibt sie ausführlich an, wo im
Stand der Technik die Merkmale der Unteransprüche offenbart seien, so dass die-
sen die erfinderische Tätigkeit fehle. Insgesamt sind somit die Tatsachen, die den
Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen aufgeführt (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG). Die
Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts und auch die Patent-
inhaberin wurden demnach in die Lage versetzt, ohne eigene Nachforschungen
festzustellen, ob die behaupteten Einspruchsgründe vorliegen (vgl. hierzu BGH
BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, liSp, Abs. 1 - „Epoxidation“; Schulte, PatG,
10. Auflage, § 59 Rdn. 84 bis 88).

2. Das Streitpatent betrifft Laserwaffensysteme und insbesondere eine Strahl-
richteinheit für ein Laserwaffensystem mit hoher Bewegungsdynamik bei gleich-
zeitig hoher Ausgangsleistung. Dabei betrifft die vorliegende Erfindung einen Auf-
bau einer Strahlrichteinheit eines Laserwaffensystems auf der Grundlage von mit
elektrischer Energie betriebenen, diodengepumpten Lasern (vgl. Abs. [0001] der
Streitpatentschrift).

Gemäß der Beschreibung des Streitpatents seien Laserwaffensysteme bekannt,
welche Laserquellen sowie zugehörige Optiken aufwiesen, die es ermöglichten,
Laserwaffensysteme gegen verschiedene Klassen von Zielen einzusetzen. Mögli-
che Einsatzszenarien stellten beispielsweise der Selbstschutz von Plattformen
oder aber der offensive Einsatz dar. Gemein sei beiden Einsatzszenarien die Ver-
wendung von Hochenergielasern. Derartige Laserwaffensysteme können gegen
statische Ziele wie beispielsweise Minen, Sperren oder behelfsmäßige Spreng-
und Brandvorrichtungen (Improvised Explosive Devices - IED), aber auch gegen
dynamische Ziele, speziell im Rahmen der Abwehr von Bedrohungen durch flie-
gende Objekte wie Raketen sowie Geschossen von Artillerie und Granatwerfern
- 10 -

(Rocket, Artillerie, Mortar - RAM), gegen Lenkflugkörper mit und ohne Suchkopf
oder auch gegen Drohnen bzw. unbemannte Luftfahrzeuge (Unmanned Areal Ve-
hicle - UAV) Verwendung finden.

Zur Bekämpfung derartiger Ziele werden herkömmlich optische Strahlungsleistun-
gen verwendet, die deutlich in den Bereich oberhalb von 100 kW optischer Aus-
gangsleistung reichen. Eine mögliche Bedrohung könne ohne Vorwarnung und
aus zuvor nicht bekannter Richtung auftreten und erfordere dann für deren wirk-
same Bekämpfung eine geeignete Ausrichtung eines Laserwaffensystems inner-
halb von wenigen Sekunden bis zu Bruchteilen von Sekunden. Operationelle La-
serwaffensysteme erfordern daher eine Ausgestaltung, die eine Bekämpfung von
Zielen und somit eine Ausrichtung eines Wirkstrahls, nämlich die vom System
ausgesandte Laserstrahlung, innerhalb eines ganzen Halbraumes (Hemisphäre)
um das Laserwaffensystem herum ermögliche. Wichtig sei hierbei, dass die Aus-
richtung und eine sich möglicherweise daran anschließende Verfolgung eines Zie-
les sowohl eine hohe räumliche Bewegungsdynamik als auch Präzision erfordere.

Der Fall, dass eine Bekämpfung von Zielen auch in Überflugszenarien (die Bedro-
hung überfliegt das Laserwaffensystem) möglich sein soll, stelle besondere Anfor-
derungen an ein Laserwaffensystem, da insbesondere im Bereich des Zenits
Probleme in Form von extrem hohen Richtgeschwindigkeiten und Beschleunigun-
gen auftreten können, welche insbesondere dann relevant seien, wenn ein Über-
kippen, also eine vollständige Halbraumbewegung des Strahlrichtsystems, nicht
möglich sei.

Eine mögliche Realisierung eines Laserwaffensystems sei die Verwendung eines
Faserlasers als Laserstrahlquelle. Hierbei erfolge die Übertragung der optischen
Strahlungsleistung zwischen Laserstrahlquelle und Strahlsender jeweils über
nachgeschleppte Faserlichtleiter. Faserlichtleiter seien jedoch möglicherweise bei
den dabei auftretenden optischen Strahlleistungen und Strahlqualitäten in der
möglichen Länge und auch in den realisierbaren Biegeradien beschränkt, da bei
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größeren Längen nichtlineare Effekte, wie beispielsweise stimulierte Ramanstreu-
ung oder auch thermische Effekte auftreten können, welche die übertragbare Leis-
tung begrenzen können. Eine Vergrößerung des Faserdurchmessers wiederum
könne zu einer Verschlechterung der Strahlqualität führen.

Die Eignung einer Laserquelle für ein Laserwaffensystem bestimme sich meist im
Wesentlichen durch die Modenqualität bzw. Strahldivergenz, die spektralen Ei-
genschaften sowie die optische Leistung der Laserquelle. Zur Realisierung eines
Laserwaffensystems von beispielsweise 10 kW optischer Leistung werde die frei
verfügbare Faserlänge regelmäßig unter 2,5 m gehalten. Eine solche geringe freie
Länge ermögliche es jedoch nicht, ein Laserwaffensystem zu implementieren, das
nach dem Konzept des nachgeschleppten Faserlichtleiters funktioniere und dabei
gleichzeitig eine Beweglichkeit über große Teile des Raumwinkels, insbesondere
einen Halbraum, realisiere.

Ein Laserwaffensystem weise meist, unabhängig von der Art der Ausführung des
eigentlichen laseraktiven Mediums, beispielsweise als Stab-, Slab-, Faser- oder
Scheibenlaser, einen diodengepumpten Festkörperlaser auf. Realisierbar sei ein
Laserwaffensystem jedoch gleichfalls unter Verwendung von Flüssigkeits-, Gas-
oder Metalldampflaser, das heiße, die Umwandlung der primären Energie, z. B. in
Form elektrischer Energie, in Strahlungsenergie zur optischen Anregung des la-
seraktiven Mediums verwende eine signifikante Anzahl von Halbleiterlasern bzw.
Diodenlasern.

Ein Laserwaffensystem benötige über die Strahlerzeugung hinaus eine Vielzahl
von funktionalen Elementen wie Stromversorgung, Pufferung, Kühlung, mechani-
sche Struktur, optische Elemente, Sensorik und Aktorik. Eine Energieversorgung
und Aufbereitung wirke hierbei auf die Pumpquellen, welche unter Verwendung
des Lasermediums einen Wirkstrahl erzeugen, der nachfolgend in die Strahlsteue-
rungseinheit eingegeben werde. Die Strahlsteuerungseinheit bestehe exempla-
risch aus einer Strahl(ein)kopplung mit nachfolgender Strahlkonditionierung sowie
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Elementen, um eine Ausrichtung des Strahls, beispielsweise auf ein Ziel, zu er-
möglichen. Der Wirkstrahl breite sich danach über mögliche optische Elemente im
Strahlweg und regelmäßig durch die Erdatmosphäre in Richtung Ziel aus, welches
von einem Zielbeleuchter markiert sein könne. Auf dem Ziel werde eine Wirkung
durch den Strahl hervorgerufen. Sensorik und Steuerelektronik können z. B. Tur-
bulenzen der Atmosphäre sowie Zielbewegungen erfassen und unter Verwendung
einer geeigneten Steuerung den Wirkstrahl nachführen bzw. nachrichten.

Eine derartige Vielzahl an funktionalen Elementen und den zu deren Betrieb erfor-
derlichen Hilfseinrichtungen summiere sich zu einem signifikanten Gewicht, bei
einem Laserwaffensystem der Leistungsklasse von 100 kW möge dies mehrere
Tonnen betragen. Eine Reduktion der Leistungsgewichte von unter 50 kg je kW
sei hierbei auch zukünftig unwahrscheinlich. Insbesondere bei Hochenergielaser-
waffensystemen scheide somit die naheliegende Möglichkeit der Vermeidung ei-
nes nachgeschleppten Faserlichtleiters, nämlich die Realisierung eines Aufbaus
mit einer starren Kopplung von Laserstrahlquelle und Strahlsender im Ganzen,
aufgrund der daraus resultierenden signifikanten zu bewegenden Masse und der
hierdurch letztendlich realisierbaren Richtdynamik und Genauigkeit aus.

Eine mögliche alternative Realisierung eines Laserwaffensystems basiere auf dem
Konzept einer Trennung des Laserwaffensystems in einen statischen Teil (Strah-
lerzeugung nebst Nebenaggregaten sowie Plattform) und einem beweglichen,
dem Ziel nachgeführten Teil (insbesondere dem Strahlsender). Im statischen An-
teil seien dabei bevorzugt alle masse- bzw. volumenbehafteten Elemente anzu-
ordnen, um den beweglichen, dem Ziel nachzuführenden Anteil so leicht und agil
wie möglich zu halten.

So sei eine Aufteilung der funktionalen Komponenten in einen abgesetzten Teil,
einen bodenfesten Teil sowie zwei im Wesentlichen voneinander getrennte An-
triebsteile bekannt. Der abgesetzte Teil könne hierbei aus einem Generator zur
Erzeugung der benötigten Energie sowie dessen funktionale Elemente wie Küh-
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lung und Kühlwasserzufuhr bestehen. Die erzeugte Energie werde über eine Ver-
sorgung zum bodenfesten Anteil geleitet, in welchem die Lasererzeugungseinheit
angeordnet sei. Der erzeugte Wirkstrahl werde im Weiteren in einem zweigeteilten
beweglichen Anteil auf zum Beispiel ein Ziel ausgerichtet. Der bewegliche Anteil
könne hierbei in einen Grobantrieb, welcher zunächst um eine Achse, zum Bei-
spiel die Azimut-Achse, drehbar sei, und in einen zweiten Anteil mit einer zweiten
Achse, zum Beispiel die Elevationsachse, aufgeteilt werden.

In einem solchen System möge es sich jedoch ergeben, dass der von der/den La-
serstrahlquelle(n) erzeugte Wirkstrahl über zwei in großen Winkelbereichen be-
wegliche Achsen zu einem Strahloptikelement, zum Beispiel ausgebildet als Tele-
skop, geführt werden müsse. Eine mögliche Art der Entkopplung von Drehbewe-
gungen zwischen verschiedenen, gegeneinander bewegten Teilen eines Strahl-
richtsystems und für eine Übertragung der optischen Strahlungsleistung von ei-
nem Teil zum nächsten wären prinzipiell monolithische Drehübertrager/Kupplun-
gen für Lichtleiter. In den für ein Laserwaffensystem interessierenden Strahlleis-
tungs- und Strahlqualitätskategorien seien diese jedoch noch nicht realisierbar.
Dies gelte insbesondere dann, wenn im Sinne eines Konzeptes zur Leistungsstei-
gerung durch Strahlkopplung mehrere unabhängige Strahlen zu einer an den
Strahlsender angeflanschten Strahlkoppeleinheit übertragen werden sollen.

Eine mögliche Realisierung einer geeigneten Übertragung sei eine Freistrahlüber-
tragung zwischen Laserstrahlquelle und Strahloptikelement, welche regelmäßig
derart realisiert werde, dass Bewegungsachsen bzw. Drehachsen eines Strahl-
richtsystems zumindest abschnittsweise mit der Längserstreckungsrichtung einer
Freistrahl-Teilübertragung zusammenfallen. Hierzu existierten bekannte astrono-
mische Teleskope, wobei dort die Strahlführung jedoch in umgekehrter Richtung
realisiert sei, das heiße von außen durch das Teleskop zu einem Sensor oder
Messinstrument erfolge. Ein solches Prinzip sei bekannt als Coudé-Fokus oder
(für eine Achse) als Nasmyth-Fokus. Da jedoch in astronomischen Teleskopen die
Randbedingungen übertragbarer Lichtleistungen (im Bereich von Nanowatt) im
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Vergleich zu mehreren 100 kW bei Laserwaffensystemen sowie die erforderliche
Richtgenauigkeit und notwendige kinematische Dynamik derart signifikant unter-
schiedlich seien, was gleichzeitig erhebliche Auswirkungen auf die Auslegung der
optischen Elemente, die mechanische Konstruktion sowie den notwendigen Richt-
antrieb nebst Sensorik und Regelung nach sich ziehe, stellten astronomische Te-
leskope keine geeignete Plattform für die Entwicklung eines Laserwaffensystems
dar (vgl. Abs. [0002] bis [0020] der Streitpatentschrift).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Auf-
gabe zugrunde, ein Laserwaffensystem mit neuartiger Anbindung von Laserer-
zeugungselement und Strahloptikelement zu schaffen dergestalt, dass eine hohe
räumliche Dynamik und Präzision der Ausrichtung eines Wirkstrahls realisierbar
ist, ohne gleichzeitig eine Verschlechterung der Eigenschaften des Wirkstrahls in
der Übertragung zum Strahloptikelement in Kauf nehmen zu müssen (vgl. Abs.
[0024] der Streitpatentschrift).

Diese Aufgabe wird durch die Strahlrichteinheiten nach den Ansprüchen 1 und 8
sowie durch das Laserwaffensystem nach Anspruch 7 gelöst.

Die beanspruchte Strahlrichteinheit besteht aus mindestens zwei Teilen, nämlich
einem stationären oder teilbeweglichen Anteil und einem vollbeweglichen Anteil.
Das Vorhandensein weiterer Anteile, so beispielsweise eines abgesetzten Anteils
ist dabei nicht ausgeschlossen. Unter „vollbeweglich“ ist zu verstehen, dass der
Anteil eine Beweglichkeit aufweist, die es ermöglicht den Strahl auf ein Ziel auszu-
richten und dieses nachfolgend auch zu verfolgen. Unter „teilbeweglich“ ist zu ver-
stehen, dass der Teil zum Transport des Laserwaffensystems von einem Einsatz-
ort zum anderen geeignet ist, also beispielsweise in Form eines Schützenpanzers.
Eine Ausrichtung der Laserwaffe auf ein Ziel ist mit diesem Anteil allein nicht mög-
lich. Dies trifft erst recht zu, wenn an Stelle des teilbeweglichen Anteils ein statio-
närer vorliegt, so z.B. eine fest installierte Laserwaffe in einer Geschützstellung.

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Die Strahlrichteinheit weist mehrere Bestandteile auf, nämlich eine „Lasererzeu-
gungseinheit“, gemeint ist eine Laserlichterzeugungseinheit, ein Ausgangsstufen-
element und ein Strahloptikelement. Es wird nicht ausgeschlossen, dass die
Strahlrichteinheit noch weitere Bestandteile aufweist. Das Ausgangsstufenelement
ist kein Ausgangsstufenelement im herkömmlichen Sinn, also die letzte Verstär-
kerstufe des Lasersystems. Sie kann es sein, doch schließen Anspruch 2 und ein
entsprechender Absatz in der Beschreibung des Streitpatents weitere Möglichkei-
ten ein (vgl. Abs. [0034]: „Auch kann das Ausgangsstufenelement als eine opti-
sche gepumpte Laserquelle ausgebildet sein, bei welchem das Medium als Stab-,
Slap- oder Scheibenlaser oder einer Anzahl oder Kombination solcher Geometrien
ausgebildet ist. Die Anbindung des Ausgangsstufenelementes an eine Strahlricht-
einheit kann optische Faser oder als ein Freistrahl ausgebildet sein. Eine erfin-
dungsgemäße Ausgangsstufe muss dabei nicht notwendigerweise eine Erhöhung
der optischen Ausgangsleistung einer Laserquelle bereitstellen, somit eine Leis-
tungsverstärkung von deutlich größer als 1 aufweisen. Vielmehr kann ein erfin-
dungsgemäßes Ausgangsstufenelement weitgehend passiv, somit nichtverstär-
kend, ausgebildet sein und insbesondere eine während der Übertragung von den
vorgelagerten Stufen auftretende Verschlechterung der Strahleigenschaften hin-
sichtlich Modenqualität bzw. Strahldivergenz bzw. spektralen oder zeitabhängigen
Eigenschaften des Strahls kompensieren bzw. den Ausgangsstrahl vergüten.“),
die zeigen, dass das Ausgangsstufenelement nicht notwendigerweise zu einer
Verstärkung der Laserstrahlung beiträgt. Entscheidend ist nur, dass es die Laser-
strahlung in irgendeiner Weise beeinflusst.

Das Strahloptikelement und das zumindest eine Ausgangsstufenelement sind am
vollbeweglichen Teil angeordnet, während die Lasererzeugungseinheit im statio-
nären bzw. teilbeweglichen Teil angeordnet ist.

Es bleibt offen, was alles zu einer Lasererzeugungseinheit gehört, jedoch wird in
Anspruch 1 angegeben, dass die Lasererzeugungseinheit zumindest eine Seedla-
sereinheit und eine Pumplasereinheit aufweist. Die Besonderheit der Strahlricht-
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einheit nach Anspruch 1 besteht nun darin, dass sowohl die Seedlasereinheit als
auch die Pumplasereinheit über jeweils eine optische Faser an das Ausgangsstu-
fenelement angebunden sind, so dass mindestens zwei Fasern vom stationä-
ren/teilbeweglichen Teil zum vollbeweglichen Teil verlaufen. Auch beinhaltet dies,
dass das Ausgangsstufenelement für die Laserstrahlung verstärkend wirken muss,
denn anderenfalls wären die Begriffe „Seedlasereinheit“ und „Pumplasereinheit“
nicht gerechtfertigt.

Der nebengeordnete Anspruch 8 macht hingegen keine Angaben für die Mindest-
anforderungen an eine Lasererzeugungseinheit, jedoch beansprucht er nicht nur
eine davon, sondern eine Mehrzahl, also mindestens zwei. Auch weist die in ihm
beanspruchte Strahlrichteinheit eine Mehrzahl von Ausgangsstufenelementen auf,
deren Strahlung durch eine Strahlkoppeleinheit kombiniert wird, welche sich eben-
falls im vollbeweglichen Teil befindet.

Die Besonderheit der Strahlrichteinheit nach Anspruch 8 besteht nun darin, dass
die Mehrzahl von Lasererzeugungseinheiten an einzelne der Mehrzahl von Aus-
gangsstufenelementen mittels optischer Fasern angebunden ist. Dies bedeutet,
dass wiederum mindestens zwei optische Fasern zwischen dem stationä-
ren/teilbeweglichen Teil und dem vollbeweglichen Teil verlaufen.

3. Die Ansprüche des in der mündlichen Verhandlung überreichten einheitli-
chen (§ 34 Abs. 5 PatG) Anspruchssatzes sind zulässig (§ 38 PatG, § 22 Abs. 1
PatG), ihre Lehre ist ausführbar (§ 34 Abs. 4 PatG), ihre gewerblich anwendbaren
(§ 5 PatG) Gegenstände sind neu (§ 3 PatG) und beruhen gegenüber dem Stand
der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG), so
dass sie patentfähig sind (§ 1 Abs. 1 PatG).

3.1. Die Gegenstände der in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprü-
che sind ursprünglich offenbart (§ 38 und § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und der Schutz-
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bereich der Ansprüche geht nicht über den des erteilten Patents hinaus (§ 22
Abs. 1 PatG). Die Ansprüche sind somit zulässig.

3.1.1. Der erteilte Anspruch 1 geht aus dem ursprünglichen Anspruch 1 (Merk-
male M1 bis M8) hervor, indem in ihn Merkmale aus den ursprünglichen Ansprü-
chen 4 und 5 aufgenommen wurden. So ist aus Anspruch 4 aufgenommen, dass
die Lasererzeugungseinheit eine Seedlasereinheit und eine Pumplasereinheit
aufweist. Dies ist eine der Möglichkeiten, die sich aus der und/oder-Kombination
des ursprünglichen Anspruchs 4 ergibt, und die im ursprünglichen Anspruch 5
nochmals wiederholt wird. Die und/oder-Kombination erfordert nicht, dass die La-
sererzeugungseinheit auch eine Faserverstärkereinheit aufweist, da die Verbin-
dung „oder“ dies nicht erfordert.

Nach dem ursprünglichen Anspruch 4 ist die Lasererzeugungseinheit unter Ver-
wendung zumindest einer optischen Faser an das Ausgangsstufenelement ange-
bunden. Dies schließt nicht aus, dass es sich dabei auch um mehrere optische
Fasern handeln kann, mittels derer die Lasererzeugungseinheit an das Ausgangs-
stufenelement angebunden sein kann. Der ursprüngliche Anspruch 5 gibt für den
Fall, dass eine Seedlasereinheit und eine Pumplasereinheit vorhanden sind, an,
dass diese unter Verwendung zumindest einer optischen Faser und damit auch
unter Verwendung von zwei oder mehr optischen Fasern an das Ausgangsstufen-
element angebunden sein können.

Die ursprüngliche Fig. 3 zeigt eine Möglichkeit der Realisierung mit mehr als einer
optischen Faser, bei der der Seedlaser (14) und die Pumplaser (16a) über jeweils
eine optische Faser (18) angebunden sind. Diese Realisierungsmöglichkeit mit
zwei Fasern, also einer ersten und einer zweiten, ist in den in der mündlichen Ver-
handlung überreichten Anspruch 1 aufgenommen.

Dabei ist es nicht nötig, das weitere Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 5,
dass das Ausgangsstufenelement eine Faserverstärkereinheit aufweist, mit in den
- 18 -

Anspruch 1 zu übernehmen, denn die Beschreibung gibt an, dass es sich bei dem
Ausgangsstufenelement um eine optisch gepumpte Laserquelle handeln kann, bei
welchem das Medium nicht als Faserlaser ausgebildet ist (vgl. S. 10, Z. 11 bis 13:
„Auch kann das Ausgangsstufenelement als eine optische gepumpte Laserquelle
ausgebildet sein, bei welchem das Medium als Stab-, Slap- [Anm.: gemeint ist ein
Slablaser] oder Scheibenlaser oder einer Anzahl oder Kombination solcher Geo-
metrien ausgebildet ist.“). Dies zeigt, dass die Ausbildung als Faserlaser im ur-
sprünglichen Anspruch 5 als unabhängiges Merkmal anzusehen ist.

Die Merkmale M10 bis M12 sind somit in den ursprünglichen Ansprüchen 4 und 5
enthalten und in ihrer Auswahl im Ausführungsbeispiel der ursprünglichen Fig. 3
dargestellt.

In der ursprünglichen Fig. 3 ist auch das Merkmal M9 offenbart, denn dort befin-
den sich der Seedlaser (14) und die Pumplaser (16a) im stationä-
ren/teilbeweglichen Anteil (12a) der Strahlrichteinheit, so dass sich auch die La-
sererzeugungseinheit, die durch diese beiden Bestandteile charakterisiert wird,
dort befindet (Merkmal M9). Dies ist auch in der ursprünglichen Beschreibung
ausdrücklich beschrieben (vgl. S. 5, Z. 17 bis 19: „Die erzeugte Energie wird über
eine Versorgung zum bodenfesten Anteil geleitet, in welchem die Lasererzeu-
gungseinheit angeordnet ist.“). Damit ist der Gegenstand des geltenden An-
spruchs 1 ursprünglich offenbart (§ 38 PatG).

Da der erteilte Anspruch 1 mit dem ursprünglichen Anspruch 1 identisch ist, und in
den ursprünglichen Anspruch 1 weitere Merkmale aufgenommen wurden, ist der
geltende Anspruch 1 gegenüber dem erteilten Anspruch 1 durch weitere Merkmale
eingeschränkt, so dass sein Schutzbereich nicht erweitert ist (§ 22 Abs. 1 PatG).
Damit ist Anspruch 1 zulässig.

3.1.2. Auch die Unteransprüche 2 bis 6 und der nebengeordnete Anspruch 7 sind
zulässig. So gehen die Ansprüche 2 bis 7 aus den ursprünglichen Ansprüchen 2,
- 19 -

5, 6, 8, 9 und 10 hervor, die an den nunmehr geltenden Anspruch 1 angepasst
wurden.

3.1.3. Der nebengeordnete Anspruch 8 beschreibt mit den Worten der ursprüngli-
chen Patentansprüche den in der ursprünglichen Fig. 5 offenbarten Aufbau. Dies
bedeutet, dass er vom ursprünglichen Anspruch 1 ausgeht, in dem die Möglich-
keiten von nur einer Lasereinheit und nur einem Ausgangsstufenelement wegge-
nommen wurden. Dies wird dadurch ausgedrückt, dass der Ausdruck „zumindest
ein(e)“, der eine Anzahl von eins bis unendlich umfasst, durch den Ausdruck „eine
Mehrzahl von“, der eine Anzahl von zwei bis unendlich umfasst, ersetzt ist (Merk-
male N1 bis N3 und N5 bis N9). Die im Merkmal N4 beanspruchte Strahlkoppel-
einheit ist unter dem Bezugszeichen 20 aus Fig. 5 ersichtlich. Dort ist auch er-
sichtlich, dass jede der Pumplaserquellen, welche als Lasererzeugungseinheiten
bezeichnet werden können, unter Verwendung von optischen Fasern (18) an je-
weils eines der Mehrzahl von Ausgangsstufenelementen (8) und jedes der Aus-
gangsstufenelemente (8) an die Strahlkoppeleinheit (20) angebunden ist. Zudem
ist dies in der ursprünglichen Beschreibung zu Fig. 5 auch so beschrieben (vgl.
S. 15, Z. 20 bis S. 16, Z. 1: „Die einzelnen Lasererzeugungseinheiten sind wiede-
rum unter Verwendung von optischen Fasern 18 an einzelne Ausgangsstufenele-
mente 8 angebunden. Diese Gesamtheit der Ausgangsstufenelemente 8 ist dabei
auf dem vollbeweglichen Anteil 12b angeordnet. Jedes der Ausgangsstufenele-
mente 8 ist unter Verwendung einer optischen Faser 9 oder eines optischen
Freistrahls 9 an eine (weitere) Strahlkoppeleinheit 20 angebunden. In der Strahl-
koppeleinheit 20 werden nun die einzelnen StrahlanteiIe der einzelnen Ausgangs-
stufenelemente 8 kombiniert und über eine optische Faser 9 oder einen weiteren
optischen Freistrahl 9 an das Strahloptikelement 10 zur Aussendung des
Wirkstrahls 22 weitergeleitet.“) (Merkmale N11 bis N13). Dass die Lasererzeu-
gungseinheiten im stationären/teilbeweglichen Anteil (12a) angeordnet sind
(Merkmal N10), ist der Fig. 5 zu entnehmen.

- 20 -

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 8 ursprünglich offenbart (§ 38 PatG).
Anspruch 8 erweitert auch den Schutzbereich des Patents nicht (§ 22 Abs. 1
PatG), denn die Änderung auf eine Mehrzahl von Lasererzeugungseinheiten und
eine Mehrzahl von Ausgangsstufenelementen stellt, wie bereits ausgeführt, eine
Beschränkung des erteilten Anspruchs 1 dar, genau wie auch die Aufnahme der
weiteren Merkmale in den Anspruch. Der geltende Anspruch 8 ist somit ebenfalls
zulässig.

3.2. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden ge-
äußerten Ansicht ist der geltende Anspruchssatz einheitlich (§ 34 Abs. 5 PatG).

Zwar ist mangelnde Einheitlichkeit kein Einspruchsgrund, denn die Einspruchs-
gründe werden abschließend in § 21 Abs. 1 PatG genannt, doch ist die Einheit-
lichkeit für den Fall eines neuen Anspruchssatzes für diesen, genau wie auch die
übrigen für eine Patenterteilung notwendigen, und in § 21 Abs. 1 PatG nicht ge-
nannten Anforderungen, zu überprüfen.

Die beiden selbständigen Ansprüche 1 und 8 verkörpern eine gemeinsame erfin-
derische Idee (vgl. Schulte/Moufang, Patentgesetz, 10. Auflage, § 34 Rdn. 235-
239), denn beide beanspruchen eine Aufteilung der Strahlrichteinheit in einen voll-
beweglichen und einen stationären/teilbeweglichen Anteil, wobei die schweren
Lasererzeugungseinheiten im stationären/teilbeweglichen Anteil und die Aus-
gangsstufenelemente im vollbeweglichen Anteil angeordnet sind. In beiden Fällen
wird nicht die gesamte Laserleistung in einer einzigen optischen Faser übertragen,
sondern in zwei oder mehr Fasern, erst im vollbeweglichen Teil die Laserleistung
zusammengeführt und der Laserstrahl dann dort endgültig geformt. Dies verringert
den Einfluss der Fasern zwischen den beiden Anteilen auf den ausgesandten La-
serstrahl gegenüber einer Anordnung, bei der die Laserstrahlung im stationä-
ren/teilbeweglichen Anteil erzeugt und in den vollbeweglichen Anteil über eine op-
tische Faser weitergeleitet wird.

- 21 -

3.3. Die Lehren der Ansprüche sind auch ausführbar (§ 34 Abs. 4 PatG, § 21
Abs. 1 Nr. 2 PatG). In der mündlichen Verhandlung wurde die Ausführbarkeit nicht
bemängelt. Lediglich der Begriff „Lasererzeugungseinheit“ könnte die Ausführbar-
keit in Frage stellen, denn er kann nicht im eigentlichen Wortsinn verstanden wer-
den, da in der beanspruchten Strahlrichteinheit keine Laser erzeugt werden.

Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener Diplom-Ingenieur der
Fachrichtung Elektrotechnik oder ein Physiker mit Hochschul- oder Fachhoch-
schulabschluss sowie speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Hochleistungs-
laser und deren Anwendungen zu definieren, der mit der Entwicklung von Laser-
waffensystemen betraut ist.

Dieser Fachmann erkennt, dass unter dem Begriff „Lasererzeugungseinheit“ eine
Einheit zu verstehen ist, die Laserstrahlung erzeugt und deren Umfang durch die-
sen Begriff allein nicht festgelegt ist. Mit diesem Verständnis und den gezeigten
Ausführungsbeispielen ist der Fachmann in die Lage versetzt, die Lehren der An-
sprüche nachzuarbeiten.

3.4. Die gewerblich anwendbaren (§ 5 PatG) Gegenstände der geltenden An-
sprüche 1 und 8 werden durch den Stand der Technik weder vorweggenommen
(§ 3 PatG), noch werden sie durch ihn nahegelegt (§ 4 PatG), so dass sie patent-
fähig sind (§ 1 Abs. 1 PatG).

3.4.1. Die Patentabteilung 54 hat in ihrem Ladungszusatz zur Anhörung auf die
Druckschriften D39 und D40 hingewiesen. Die Druckschrift D39 offenbart in Über-
einstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 eine

M1 Strahlrichteinheit für ein Laserwaffensystem (vgl. S. 1, Z. 5 bis 7: „The present
invention relates to devices for directing a beam of coherent radiation at a target
and, more particularly, to a fiber-laser-based device for neutralizing unexploded
ordinance and for similar applications.”), aufweisend
- 22 -

M2 zumindest eine Lasererzeugungseinheit (fiber laser 32, siehe Fig. 2);

M3 zumindest ein Ausgangsstufenelement (distales Ende der optischen Faser 38
40); und

M4 ein Strahloptikelement (telescope 16, vgl. S. 7, Z. 11 bis 18: „Returning now to
the drawings, Figure 2 is a high-level schematic diagram of a system 30 of the
present invention. System 30 shares many of its components with prior art system
10; these components are indicated by the same reference numerals in Figure 2
as in Figure 1. The main difference between system 10 and system 30 is that in-
stead of laser 12 system 30 includes a fiber laser 32 that is not mounted on plat-
form 14. Instead, the doped optical fiber 34 that forms the lasing medium of fiber
laser 32 is optically coupled to the proximal end 36 of a passive, flexible optical
fiber 38 whose distal end 40 is mounted on platform 14 and is optically coupled to
telescope 16.”);

M5 wobei die Strahlrichteinheit einen stationären/teilbeweglichen Anteil (mobile
platform 46) und vollbeweglichen Anteil (gimbaled platform 14) aufweist (vgl.
S. 10, Z. 10: „Figure 2 shows gimbaled platform 14 mounted on a mobile platform
46.“);

M6 wobei der stationäre/teilbewegliche Anteil (46) zur Aufstellung der Strahlricht-
einheit bzw. zum Transport der Strahlrichteinheit zwischen Einsätzen ausgebildet
ist (vgl. S. 10, Z. 11 bis 13: „Actually, in many embodiments of the present inventi-
on, all of system 30 is mounted on a mobile platform. Suitable mobile platforms
include jeeps, HMMWVs, armored personnel carriers, tanks and helicopters.”);

M7 wobei der vollbewegliche Anteil (14) zur Zielerfassung bzw. Zielnachführung
des Laserwaffensystems eingerichtet ist (vgl. S. 8, Z. 5 bis 9: „System 30 is used
substantially in the same way as system 10. Video camera 18 is boresighted to
distal end 40 of optical fiber 38 and to telescope 16. The operator of system 30
- 23 -

uses video camera 18 to locate the target to be neutralized, by turning and tilting
platform 14 until the target is centered in the video screen of fire control console
20. Distal end 40 of optical fiber 38 and telescope 16 thus are aimed at the tar-
get.”);

M8 wobei das Strahloptikelement (16) und das zumindest eine Ausgangsstufen-
element (40) am vollbeweglichen Anteil (14) angeordnet sind (siehe Fig. 2 i. V. m.
dem bereits zitierten Abschnitt S. 7, Z. 11 bis 18), und

M9 die zumindest eine Lasererzeugungseinheit (32) im stationären/teilbeweg-
lichen Anteil (46) angeordnet ist (vgl. den bereits zitierten Abs. S. 10, Z. 10 bis 13).

Druckschrift D39 macht keine Ausführungen, wie der Faserlaser (32) gepumpt
wird, doch besteht eine übliche Pumpmethode eines Faserlasers darin, ihn mit
Laserstrahlung aus Halbleiterlaserdioden zu pumpen. Auch ist es bei Hochleis-
tungslasern üblich, Seedlaser zu verwenden, so dass die Merkmale M10 bis
M10.2 des Anspruchs 1 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen können. Je-
doch gibt es ausgehend von Druckschrift D39 keinen Grund, zwei optische Fasern
zwischen dem stationären/teilbeweglichen und dem vollbeweglichen Anteil zum
Übertragen der Laserstrahlung einzusetzen, denn es muss keine Pumplaserleis-
tung in den vollbeweglichen Teil übertragen werden, da das distale Ende (40) der
optischen Faser (38) rein passiv ist (vgl. S. 7, Z. 22 bis S. 8, Z. 4: „Normally, opti-
cal fiber 38 is fabricated separately from fiber laser 32 and is optically coupled to
doped optical fiber 34 by butting proximal end 36 against one end of doped optical
fiber 34. Alternatively, optical fiber 38 is integral with doped optical fiber 34: one
way to make fiber laser 32 and optical fiber 38 is to dope only one end of an opti-
cal fiber with a dopant such as ytterbium, neodymium, erbium or thulium. The
doped end of the optical fiber is used as the lasing medium of fiber laser 32, and
the rest of the optical fiber becomes passive optical fiber 38.”). Die Merkmale M11
und M12 gemeinsam sind somit weder von der Druckschrift D39 vorweggenom-
men, noch können sie durch sie nahegelegt werden.
- 24 -

Druckschrift D40 zeigt keinerlei optische Faser zur Übertragung der Laserleistung
von einem stationären/teilbeweglichen Anteil auf einen vollbeweglichen Anteil, so
dass auch sie eine erfinderische Tätigkeit nicht in Frage stellen kann.

Die übrigen Dokumente D1 bis D38 haben in der mündlichen Verhandlung in Be-
zug auf die Verwendung mehrerer Fasern zur Übertragung des Lichts einer Seed-
lasereinheit und einer Pumplasereinheit getrennt voneinander, wie dies die Merk-
male M11 und M12 beanspruchen, keine Rolle gespielt. Sie liegen somit weiter ab
(vgl. auch Schulte/Moufang, Patentgesetz, 10. Auflage, § 59, Rdn. 94, 95; BGH
BlPMZ 1988, 289 – „Meßdatenregistrierung“).

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu (§ 3 PatG) und beruht zudem auf
einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG).

3.4.2. Auch der Gegenstand des Anspruchs 8 ist neu (§ 3 PatG) und beruht auf
einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG).

Druckschrift D39 zeigt in seiner Fig. 2 nur eine Lasererzeugungseinheit in Form
des Faserlasers (32) und in der Folge auch nur eine Faser, mit der diese an das
Ausgangsstufenelement, das durch das distale Ende (40) der optischen Faser (38)
verkörpert wird, angebunden ist. Druckschrift D39 ist somit kein Hinweis auf den
Gegenstand des Anspruchs 8 zu entnehmen, so dass dieser durch sie nicht nahe-
gelegt ist.

In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende nicht dargelegt, wie sich
der Gegenstand des Anspruchs 8 in naheliegender Weise aus einer Zusammen-
schau der im Verfahren befindlichen Druckschriften ergeben könnte. Da auch der
Senat keine Möglichkeit erkannt hat, wie sich ausgehend von der Druckschrift D39
oder einem anderen der im Verfahren genannten Dokumente unter Zusammen-
schau mit einem der weiteren im Verfahren befindlichen Dokumente der Gegen-
stand des Anspruchs 8 ergeben könnte, konnte somit kein patenthindernder Stand
- 25 -

der Technik ermittelt werden (vgl. auch Schulte/Moufang, Patentgesetz,
10. Auflage, § 59 Rdn. 209).

3.4.3. An den Anspruch 1 können sich die Unteransprüche 2 bis 6 anschließen,
da sie vorteilhafte Weiterbildungen des beanspruchten Gegenstands angeben,
welche nicht platt selbstverständlich sind.

3.4.4. Die Patentfähigkeit des Gegenstands des formal nebengeordneten An-
spruchs 7 ist durch den Rückbezug auf die patentfähigen vorausgehenden An-
sprüche begründet.

3.5. In der Beschreibung ist der Stand der Technik, von dem die Erfindung aus-
geht, angegeben und die Erfindung anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.

4. Bei dieser Sachlage war das Streitpatent im Umfang des in der mündlichen
Verhandlung eingereichten Anspruchssatzes beschränkt aufrecht zu erhalten und
die Beschwerde der Einsprechenden im Übrigen zurückzuweisen.


III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Verfahren Beteiligten - vorbehaltlich des
Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Be-
schwer - das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechts-
beschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfol-
genden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
- 26 -

2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung er-
gangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Ver-
fahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, ein-
zureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevoll-
mächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH,
www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer
prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder
mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die
Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektroni-
schen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.


Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann

prö


Full & Egal Universal Law Academy