23 W (pat) 47/16  - 23. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



23 W (pat) 47/16
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
14. November 2017





B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

















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betreffend das Patent 10 2013 206 826

hat der 23. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. November 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Friedrich,
Dipl.-Phys. Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann

beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 27. Juli 2016 wird aufgehoben;
2. das Patent Nr. 10 2013 206 826 mit der Bezeichnung „Vor-
richtung zur kontaktlosen Daten- und Leistungsübertragung
bei einer Computertomographieanlage“ dem Anmeldetag
16. April 2013 wird in beschränktem Umfang aufrecht-
erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündli-
chen Verhandlung am 14. November 2017;
- Beschreibung Absätze [0001] bis [0041],
- 2 Blatt Bezugszeichenliste (Seiten 4/8 bis 5/8),
- 3 Blatt Zeichnungen (Seiten 6/8 bis 8/8) mit Figuren 1
bis 3, jeweils gemäß Patentschrift;
3. im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden zurück-
gewiesen.

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G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse G08C des Deutschen Patent- und Markenamts hat
auf die am 16. April 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt von der Sie-
mens AG in München eingereichte Patentanmeldung 10 2013 206 826.3 durch
Beschluss vom 8. Januar 2014 ein Patent erteilt. Das 13 Ansprüche (2 selbstän-
dige und 11 abhängige Ansprüche) umfassende Patent wurde am 30. April 2014
mit der DE 10 2013 206 826 B3 (Streitpatentschrift) veröffentlicht und trägt die Be-
zeichnung „Vorrichtung zur kontaktlosen Daten- und Leistungsübertragung bei
einer Computertomographieanlage“.

Gegen das Patent hat die S… GmbH mit Schriftsatz vom
26. Januar 2015, im Deutschen Patent- und Markenamt am 29. Januar 2015 elekt-
ronisch eingegangen, Einspruch erhoben und in ihrem Schriftsatz den vollständi-
gen Widerruf des Patents beantragt. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung
beantragt. Die Einsprechende hat sich dabei auf den Widerrufsgrund der fehlen-
den Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), im Hinblick auf mangelnde erfinderi-
sche Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG) berufen. Sie hat sich bei ihrer Begrün-
dung auf die folgenden Druckschriften gestützt:

E1 WO 2012/041 554 A1;
E2 DE 10 2009 003 346 A1;
E3 WO 01/88 931 A1 und
E4 DE 10 2010 041 836 A1.

In einer weiteren Eingabe vom 5. Juni 2015 hat sie zur vorausgehenden Argu-
mentation der Patentinhaberin Stellung genommen und ihre Ansichten bezüglich
der fehlenden Patentfähigkeit nochmals erläutert.

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Auf den Einspruch hin hat die damalige Patentinhaberin mit Schriftsatz vom
16. April 2015 beantragt, das Patent in vollem Umfang mit den erteilten Ansprü-
chen 1 bis 13 aufrecht zu erhalten. Sie hat in diesem Schriftsatz den Ausführun-
gen der Einsprechenden in allen Punkten widersprochen und ausgeführt, warum
ihrer Meinung nach der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit beruhe.

In der darauffolgenden Anhörung vor der Patentabteilung 31 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts am 27. Juli 2016 hat die Patentinhaberin zwei neue Sätze
Patentansprüche als 1. und 2. Hilfsantrag eingereicht. Als Ergebnis der Anhörung
wurde das Streitpatent durch Beschluss der Patentabteilung 31 in der Anhörung
gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 PatG auf der Grundlage des 1. Hilfsantrags beschränkt
aufrechterhalten.

Die Patentabteilung hat in ihrer mit Anschreiben vom 4. August 2016 zugestellten
Beschlussbegründung ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1
auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe, so dass er nicht pa-
tentfähig sei. Anders sei dies beim Gegenstand des Anspruchs 1 des 1. Hilfsan-
trags. Dieser sei genau wie auch der des nebengeordneten Anspruchs 12 des
1. Hilfsantrags neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fach-
manns.

Gegen diesen der Einsprechenden am 8. August 2016 zugestellten Beschluss der
Patentabteilung 31 hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 8. September 2016,
am selben Tag über Fax im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, Be-
schwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 30. August 2017 begründet hat.
Die Patentinhaberin hat zu dieser Beschwerdebegründung zunächst mit Schrift-
satz vom 21. September 2017 Stellung genommen und dann mit einem weiteren
Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 567 Abs. 3
ZPO Anschlussbeschwerde erhoben.

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In der mündlichen Verhandlung am 14. November 2017, deren mit Schriftsatz der
Einsprechenden vom 16. Oktober 2017 beantragte zweite Verschiebung der Vor-
sitzende des 23. Senats mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 abgelehnt hat, ha-
ben sowohl die Einsprechende als auch die Patentinhaberin ihre Standpunkte
nochmals dargestellt. Die Patentinhaberin hat einen neuen Satz Patentansprüche
eingereicht, zu dem die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung Stellung
genommen und beantragt hat:

1. Den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 27. Juli 2016 aufzuheben und
das Patent Nr. 10 2013 206 826 in vollem Umfang zu wider-
rufen;
2. die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung nach dem Überreichen
des neuen Anspruchssatzes beantragt:

1. Den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 27. Juli 2016 aufzuheben;
2. die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen;
3. das Patent Nr. 10 2013 206 826 mit der Bezeichnung „Vor-
richtung zur kontaktlosen Daten- und Leistungsübertragung
bei einer Computertomographieanlage“ dem Anmeldetag
16. April 2013 in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten
nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündli-
chen Verhandlung am 14. November 2017;
- Beschreibung Absätze [0001] bis [0041],
- 2 Blatt Bezugszeichenliste (Seiten 4/8 bis 5/8),
- 3 Blatt Zeichnungen (Seiten 6/8 bis 8/8) mit Figuren 1
bis 3, jeweils gemäß Patentschrift.
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Der geltende, in der mündlichen Verhandlung überreichte Anspruch 1 lautet (mit
bei unverändertem Wortlaut eingefügter, an die Gliederung im Einspruchsverfah-
ren angelehnter Gliederung):
„1. Anordnung
1.1. mit einem feststehenden Gantryteil (6) und einem um eine Rotations-
achse (9) rotierbaren Gantryteil (11) einer Computertomographieanlage
(1) zur kontaktlosen Übertragung von Daten und elektrischer Leistung
zwischen dem feststehenden Gantryteil (6) und dem rotierbaren Gant-
ryteil (11), aufweisend:
1.2. - einen an dem rotierbaren Gantryteil (11) angeordneten ersten Träger-
ring (12) und
1.3. - einen an dem feststehenden Gantryteil (6) angeordneten zweiten Trä-
gerring (15),
1.4. - wobei der erste und der zweite Trägerring (12, 15) rotationssymmet-
risch und im Querschnitt L-förmig ausgebildet sind,
wobei
1.5. - der erste Trägerring (12) einen kurzen ersten Schenkel (21) und einen
langen ersten Schenkel (20) aufweist,
1.6. - der zweite Trägerring (15) einen kurzen zweiten Schenkel (23) und ei-
nen langen zweiten Schenkel (22) aufweist, und
1.7. - der erste und der zweite Trägerring (12, 15) derart zueinander relativ
bewegbar angeordnet und ausgebildet sind, dass der kurze erste
Schenkel (21) und der kurze zweite Schenkel (23) voneinander wegzei-
gen und nicht gegenüberliegen, und der Querschnitt des ersten Träger-
rings (12) zum Querschnitt des zweiten Trägerrings (15) punktsymmet-
risch ist,
und wobei die Anordnung gekennzeichnet ist durch:
1.8. - mindestens ein in oder an der Außenseite des langen ersten Schen-
kels (20) angeordnetes erstes Leiterelement (13), das ausgebildet ist,
die elektrische Leistung zu empfangen, und

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1.9. - mindestens ein in oder an der Außenseite des kurzen ersten Schen-
kels (21) angeordnetes zweites Leiterelement (14), das ausgebildet ist,
erste elektrische Datensignale zu senden.“

Zu den auf Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüchen sowie
zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.
Die fristgerecht eingegangene Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig, und
insoweit erfolgreich, als das Patent im Umfang des in der mündlichen Verhand-
lung vor dem 23. Senat des Bundespatentgerichts eingereichten Anspruchssat-
zes weiter beschränkt aufrechterhalten wird. Im Übrigen erweist sich die Be-
schwerde als unbegründet. So erweist sich der gewerblich anwendbare (§ 5
PatG) Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik sowohl
als neu (§ 3 PatG) als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4
PatG) beruhend, so dass er patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG), und somit das Pa-
tent im Umfang des Antrags der Patentinhaberin beschränkt aufrechtzuerhalten
ist.
1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Verfahrens-
stadium, auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen (vgl. Schulte PatG, 10. Auflage,
§ 59 Rdn. 51 und 150 bis 152, BGH GRUR 1972, 592 – „Sortiergerät“). Vorliegend
ist der form- und fristgerecht erhobene Einspruch zulässig, weil zu dem geltend
gemachten Einspruchsgrund der mangelnden Patentfähigkeit auf Grund fehlender
erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG) substantiiert
Stellung genommen wurde. So hat die Einsprechende genau angegeben, wo wel-
che Merkmale des Gegenstands des unabhängigen Anspruchs 1 in den einzelnen
Druckschriften offenbart seien, oder wie sie sich in naheliegender Weise aus dem
Stand der Technik ergeben. Die Einsprechende hat zudem noch ausführlich an-
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gegeben, wo die zusätzlichen Merkmale der Gegenstände der Unteransprüche in
den genannten Druckschriften offenbart seien, so dass deren Patentfähigkeit
ebenfalls in Frage gestellt sei. Auch hat sie angegeben, wie sich der Gegenstand
des nebengeordneten Anspruchs 13 in der Folge aus dem Stand der Technik er-
gebe. Insgesamt sind somit die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im
Einzelnen aufgeführt (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG). Die Patentabteilung 31 des Deut-
schen Patent- und Markenamts und auch die Patentinhaberin wurden demnach in
die Lage versetzt, ohne eigene Nachforschungen festzustellen, ob die behaupte-
ten Einspruchsgründe vorliegen (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2,
251, liSp, Abs. 1 - „Epoxidation“; Schulte, PatG, 10. Auflage, § 59 Rdn. 84 bis 88).

2. Das Streitpatent betrifft eine Anordnung zur kontaktlosen Übertragung von
Daten und Leistung zwischen einem feststehenden und einem um eine Rotations-
achse rotierbaren Gantryteil einer Computertomographieanlage. Beim Betrieb der
Computertomographieanlage müssen die von einem oder mehreren Röntgende-
tektoren erfassten Daten vom rotierenden Teil an den stationären Teil des Com-
putertomographen übertragen werden, um sie dort weiterzuverarbeiten. Mit der
ständigen Weiterentwicklung der Computertomographie steigt die pro Zeiteinheit
zu übertragende Datenmenge immer weiter an. Außerdem wird elektrische Leis-
tung von dem feststehenden Gantryteil auf den rotierbaren Gantryteil übertragen.
Datenübertragung vom feststehenden Gantryteil auf den rotierbaren Gantryteil ist
ebenfalls möglich (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift).

Gemäß der Beschreibungseinleitung des Streitpatents werde bei vielen derzeit
verfügbaren Computertomographen ein so genanntes Schleifring-System zur Da-
tenübertragung eingesetzt. Dieses Datenübertragungssystem umfasse eine Sen-
deeinheit am rotierenden Teil sowie eine Empfangseinheit am stationären Teil. Die
Sendeeinheit weise zumindest eine mit einem Sender verbundene Hochfre-
quenzleitung als Sendeantenne auf, die am Umfang des Drehrahmens des rotie-
renden Gantryteils angeordnet sei. Die Empfangseinheit umfasse einen Empfän-
ger und zumindest eine mit dem Empfänger verbundene Empfangsantenne, die
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durch einen kurzen Abschnitt einer Hochfrequenzleitung gebildet sei. Beim Betrieb
des Computertomographen bewege sich die Sendeantenne in geringem Abstand
an der am stationären Teil befestigten Empfangsantenne vorbei, so dass die auf
der sendenden Hochfrequenzleitung propagierenden Signale im Nahfeld auf die
Empfangsantenne übersprechen.

Zusätzlich zu den Daten müsse auch vom stationären Teil zum rotierenden Teil
Leistung zur Stromversorgung, beispielweise der Röntgenröhre, übertragen wer-
den, was über Schleifringe geschehen könne.

In der Offenlegungsschrift DE 10 2010 041 836 A1 (= E4) werde eine Lösung an-
gegeben, bei der eine kontaktlose Übertragung erster und zweiter elektrischer
Signale und elektrischer Leistungen zwischen einem feststehendem und einem
um eine Rotationsachse rotierbaren Gantryteil einer Computertomographieanlage
erfolge. Die Anordnung umfasse einen an dem rotierbaren Gantryteil angeordne-
ten kreisringförmigen ersten Trägerring, mindestens ein im oder am ersten Träger-
ring angeordnetes erstes Leiterelement zur Aufnahme einer elektrischen Leistung
und mindestens ein im oder am ersten Trägerring angeordnetes zweites Lei-
terelement zur Abgabe der ersten elektrischen Signale. Durch die Anordnung kön-
nen infolge der Integration von Datenübertragung und Leistungsübertragung in
einem Trägerring Kosten und Einbauplatz gespart werden (vgl. Abs. [0002] bis
[0004] der Streitpatentschrift).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Auf-
gabe zugrunde, eine weitere, platzsparendere Anordnung zur kontaktlosen Über-
tragung von Daten und Leistung anzugeben (vgl. Abs. [0007] der Streitpatent-
schrift).

Diese Aufgabe wird durch die Anordnung nach Anspruch 1 gelöst.

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Beansprucht wird eine Anordnung, mit einem feststehenden Gantryteil und einem
um eine Rotationsachse rotierbaren Gantryteil einer Computertomographieanlage,
die zur kontaktlosen Übertragung von Daten und elektrischer Leistung zwischen
dem feststehenden Gantryteil und dem rotierbaren Gantryteil geeignet ist. Diese
Anordnung weist zwei Trägerringe auf. Einen ersten, der an dem rotierbaren Gant-
ryteil angeordnet ist und einen zweiten der an dem feststehenden Gantryteil ange-
ordnet ist. Beide Trägerringe sind rotationssymmetrisch und im Querschnitt L-för-
mig ausgebildet, wobei das L jeweils einen kurzen und einen langen Schenkel be-
sitzt.

Die beiden L-förmigen Querschnitte sind nun in einer besonderen Weise ausgebil-
det und in der Computertomographieanlage zueinander relativ bewegbar ange-
ordnet. So zeigen die beiden kurzen Schenkel voneinander weg und liegen nicht
gegenüber. Zudem ist der Querschnitt des ersten Trägerrings zum Querschnitt
des zweiten Trägerrings punktsymmetrisch. Mit diesen Angaben ergibt sich als
Beispiel die in Fig. 2 der Streitpatentschrift dargestellte Anordnung:
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Diese Figur zeigt die beiden L-förmigen Querschnitte der Trägerringe (12, 15) und
deren relative Lage in der Computertomographieanlage. Durch die Punktsymmet-
rie ist dabei beansprucht, dass die Querschnitte dieselben Dimensionen aufweisen
und es einen Punkt gibt, zu dem eine punktsymmetrische Anordnung erfolgt. Im in
Fig. 2 des Streitpatents dargestellten Beispiel liegt dieser Punkt zwischen den bei-
den Querschnitten zwischen den beiden Trägerringen (12, 15).

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Beansprucht sind zudem das in Fig. 2 ebenfalls erkennbare erste Leiterelement
(16), das die übertragene elektrische Leistung empfängt, dessen Lage an der Au-
ßenseite des langen ersten Schenkels (22) und das zweite Leiterelement (14), das
erste elektrische Datensignale sendet, sowie dessen Lage an der Außenseite des
ersten kurzen Schenkels (23). Dass es zu diesen Leiterelementen jeweils ein Ge-
genstück geben muss, ergibt sich zwangsweise. Jedoch lässt Anspruch 1 deren
Lage an der Gantry offen.

3. Die Ansprüche sind zulässig (§ 38 PatG, § 22 Abs. 1 PatG). Ihre Lehre ist aus-
führbar (§ 34 Abs. 4 PatG), ihre gewerblich anwendbaren (§ 5 PatG) Gegenstände
sind neu (§ 3 PatG) und beruhen gegenüber dem Stand der Technik auch auf ei-
ner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG), so dass sie patentfähig
sind (§ 1 Abs. 1 PatG).

3.1. Die Gegenstände der Ansprüche sind ursprünglich offenbart (§ 38 und § 21
Abs. 1 Nr. 4 PatG) und der Schutzbereich der Ansprüche geht nicht über den des
erteilten Patents hinaus (§ 22 Abs. 1 PatG). Die Ansprüche sind somit zulässig.

Anspruch 1 geht aus einer Kombination der ursprünglichen Ansprüche 1 (Merk-
male 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4), 3 (Merkmale 1.5, 1.6 und Teile des Merkmals 1.7) und 4
(Merkmale 1.8, 1.9) hervor, in die im Merkmal 1.7 noch aufgenommen wurde,
dass der erste und der zweite Trägerring derart zueinander angeordnet und aus-
gebildet sind, dass der Querschnitt des ersten Trägerrings zum Querschnitt des
zweiten Trägerrings punktsymmetrisch ist. Dieses Merkmal ist in der ursprüngli-
chen Beschreibung im Absatz S. 7, Z. 22 bis 27 offenbart, der sich auf Fig. 2 der
Anmeldung bezieht. Auch wenn der Text dieses Absatzes für sich allein das auf-
genommene Merkmal nicht deutlich genug beschreibt, so ergibt es sich doch ein-
deutig gemeinsam mit Fig. 2, da dort die beanspruchte Punktsymmetrie ersichtlich
ist.

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Auch die im Merkmal 1.1 durchgeführte Änderung gegenüber dem ursprünglichen
Anspruch 1 ist zulässig. Während im ursprünglichen Anspruch 1 nur eine Eignung
der Anordnung für eine Gantry eines Computertomographen beansprucht wird,
beansprucht der geltende Anspruch 1 nun eine Anordnung, die Gantryteile um-
fasst. Die gesamte ursprüngliche Beschreibung und auch Fig. 2 befassen sich mit
einer Gantry eines Computertomographen, so dass neben der Eignung auch die
Gantryteile selbst offenbart sind. Damit ist auch diese auf Teile einer Gantry ein-
geschränkte Anordnung ursprünglich offenbart. In der Folge ist somit der Gegen-
stand des Anspruchs 1 ursprünglich offenbart (§ 38 PatG).

Gegenüber Anspruch 1 des erteilten Patents wurden neben der soeben geschil-
derten Einschränkung durch die Aufnahme der Merkmale des erteilten An-
spruchs 3 bzw. des ursprünglichen Anspruchs 4 und dem Merkmal der Punkt-
symmetrie der Querschnitte zueinander weitere Beschränkungen des Schutzbe-
reichs vorgenommen, so dass der Schutzbereich des erteilten Patents nicht er-
weitert wurde (§ 22 Abs. 1 PatG). Anspruch 1 ist demnach zulässig.

Die Unteransprüche 2 bis 10 gehen aus den ursprünglichen Ansprüchen 5 bis 13
hervor, so dass die mit ihnen beanspruchten Gegenstände ursprünglich offenbart
sind. Da sie den Gegenstand des Anspruchs 1 nur weiter beschränken, sind auch
sie zulässig, so dass der in der mündlichen Verhandlung überreichte Anspruchs-
satz zulässig ist.

3.2. Die Lehren der Ansprüche sind auch ausführbar (§ 34 Abs. 4 PatG, § 21
Abs. 1 Nr. 2 PatG)

Der Fachmann, welcher hier als ein berufserfahrener Diplom-Ingenieur der
Fachrichtung Elektrotechnik oder ein Physiker mit Hochschul- oder
Fachhochschulabschluss, der über spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der
drahtlosen Daten- und Leistungsübertragung verfügt und mit der Entwicklung und
Verbesserung von Computertomographieanlagen betraut ist, zu definieren ist,
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kann die Lehre der geltenden Ansprüche mit Hilfe der Beschreibung auch
ausführen.

Insbesondere bedarf es zu den Leiterelementen, welche Leistung oder Daten
senden oder empfangen, keiner Angabe in den Ansprüchen, wo das das jeweilige
Gegenstück bildende Leiterelement angebracht ist, denn die Figuren zeigen dem
Fachmann eine Möglichkeit, wo er das jeweilige Gegenstück anbringen kann. Dies
ist ausreichend, um die Ausführbarkeit zu gewährleisten.

3.3. Der gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Gegenstand des Anspruchs 1 wird
durch den Stand der Technik weder vorweggenommen (§ 3 PatG), noch wird er
durch ihn nahegelegt (§ 4 PatG). Er ist somit patentfähig (§ 1, Abs. 1 PatG).

3.3.1. Als nächstliegenden Stand der Technik sieht der Senat die in der mündli-
chen Verhandlung ausführlich diskutierte Druckschrift E4 an. Sie offenbart in
Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 eine

1. Anordnung (siehe Fig. 2)

1.1 mit einem feststehendem Gantryteil (feststehendes Gantryteil 6) und einem
um eine Rotationsachse (Rotationsachse 9) rotierbaren Gantryteil (rotierbares
Gantryteil 11) einer Computertomographieanlage (Computertomographieanlage 1
in Fig. 1) zur kontaktlosen Übertragung von Daten und elektrischer Leistung zwi-
schen dem feststehenden Gantryteil (6) und dem rotierbaren Gantryteil (11, vgl.
Abs. [0001]: „Die Erfindung betrifft eine Anordnung zur kontaktlosen Übertragung
von Daten und Leistung zwischen einem feststehendem und einem um eine Rota-
tionsachse rotierbaren Gantryteil einer Computertomographieanlage.“ und vgl. die
Bezugszeichenliste), aufweisend:

1.2 - einen an dem rotierbaren Gantryteil (11) angeordneten ersten Trägerring
(erster Trägerring 12) und
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1.3 - einen an dem feststehenden Gantryteil (6) angeordneten zweiten Träger-
ring (zweiter Trägerring 15; vgl. Abs. [0026]: „Fig. 2 zeigt eine erfindungsgemäße
Anordnung mit einem kreisringförmigen ersten Trägerring 12 und einem kreis-
ringförmigen zweiten Trägerring 15 im Querschnitt. Die beiden Trägerringe 6 und
12 sind beispielsweise aus Aluminium oder Stahl gefertigt. Der erste Trägerring 12
ist auf einem rotierbaren Gantryteil 11 einer Computertomographieanlage rotati-
onssymmetrisch um eine Rotationsachse 9 der Computertomographieanlage be-
festigt. Dadurch dreht sich der erste Trägerring 12 bei einer Rotation des rotierba-
ren Gantryteils 11 um de Rotationsachse 9. Der zweite Trägerring 15 ist korres-
pondierend zum ersten Trägerring 12 an einem feststehenden Gantryteil 6 der
Computertomographieanlage ebenfalls rotationssymmetrisch zu der Rotations-
achse 9 befestigt.“),

1.4 - wobei der erste und der zweite Trägerring (12, 15) rotationssymmetrisch
(vgl. Abs. [0026]) und im Querschnitt L-förmig ausgebildet sind (siehe Fig. 2 und
die in Fig. 2 eingezeichnete L-Form), wobei

1.5 - der erste Trägerring (12) einen kurzen ersten Schenkel und einen langen
ersten Schenkel aufweist,

1.6 - der zweite Trägerring (15) einen kurzen zweiten Schenkel und einen lan-
gen zweiten Schenkel aufweist, und

1.7‘ - der erste und der zweite Trägerring (12, 15) derart zueinander relativ be-
wegbar angeordnet und ausgebildet sind, dass der kurze erste Schenkel und der
kurze zweite Schenkel voneinander wegzeigen und nicht gegenüber liegen (siehe
die Lage der beiden kurzen Fortsätze in Fig. 2), und wobei die Anordnung ge-
kennzeichnet ist durch

1.8 mindestens ein in oder an der Außenseite des langen ersten Schenkels
angeordnetes erstes Leiterelement (erstes Leiterelement 13), das ausgebildet ist,
- 16 -

die elektrische Leistung zu empfangen (vgl. Abs. [0027]: „In dem ersten Trägerring
12 ist ein kreisringförmiges erstes Leiterelement 13 zur kontaktlosen Aufnahme
einer elektrischen Leistung integriert. Das erste Leiterelement 13 umfasst einen
ersten Ferrit 20 und darin eingebettete erste Metallwindungen 21, die induktiv die
elektrische Leistung aufnehmen und in einen Strom zur Versorgung von elektri-
schen Komponenten wandeln.“) und

1.9 mindestens ein in oder an der Außenseite des kurzen ersten Schenkels
angeordnetes zweites Leiterelement (zweites Leiterelement 14), das ausgebildet
ist, erste elektrische Datensignale zu senden (vgl. Abs. [0027]: „Am ersten Träger-
ring 12 sind auch zwei kreisringförmige zweite Leiterelemente 14 angeordnet, die
zum Senden von ersten elektrischen Signalen vorgesehen sind. Mittels erster
Sendemodule 24 werden die ersten elektrischen Signale, die zu übertragende Da-
ten enthalten, in die zweiten Leiterelemente 14 eingespeist.“).

Der Senat sieht bei der in Fig. 2 der Druckschrift E4 offenbarten Anordnung insbe-
sondere auch das Merkmal erfüllt, dass die beiden kurzen Schenkel nicht gegen-
überliegen, denn der kurze und der lange Schenkel des L können so angesetzt
werden, dass der lange Schenkel bis zur Außenseite des Rings reicht und der
kurze Schenkel nur als kurzer Fortsatz seitlich an den langen Schenkel angefügt
ist, wie dies durch die Rechtecke in der folgenden Kopie der Fig. 2 dargestellt ist.
Dann liegen jeweils die beiden langen Schenkel zwischen den kurzen, so dass
diese nicht gegenüberliegen.
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Damit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von dem in Druck-
schrift E4 offenbarten dadurch, dass der erste und der zweite Trägerring derart
zueinander relativ bewegbar angeordnet und ausgebildet sind, dass der Quer-
schnitt des ersten Trägerrings zum Querschnitt des zweiten Trägerrings punkt-
symmetrisch ist. Denn, wie aus Fig. 2 der Druckschrift E4 ersichtlich ist, gibt es nur
eine Symmetrieachse (strichpunktierte Linie), die in der Figur senkrecht liegt. Eine
Punktsymmetrie besteht dagegen nicht. Damit ist der Gegenstand des An-
spruchs 1 gegenüber der in Druckschrift E4 offenbarten Anordnung neu (§ 3
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PatG). Er beruht ihr gegenüber aber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn
Druckschrift E4 gibt keine Anregung, den kurzen Schenkel des L an nur einem der
beiden Trägerringe auf die Innenseite des Rings zu verlegen.

Auch die anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften geben darauf keinen
Hinweis. So offenbaren die Druckschriften E1 und E2 rechteckige Querschnitte
der Trägerringe, die keinen Hinweis auf eine andere Anordnung der kurzen
Schenkel geben können. Druckschrift E3 offenbart zwei Ringe, die eine komplett
andere Anordnung ihrer L-förmigen Querschnitte aufweisen, so dass sie eine Wei-
terbildung der in Druckschrift E4 offenbarten Anordnung nicht nahelegen kann.

3.3.2. Auch ausgehend von der Druckschrift E2 liegt der Gegenstand des An-
spruchs 1 nicht nahe.

Druckschrift E2 zeigt ebenfalls zwei Trägerringe einer Gantry eines Computerto-
mographen (vgl. Abs. [0001]: „Diese Erfindung bezieht sich allgemein auf die
Übertragung von Daten und Strom über eine rotierende Schnittstelle, und insbe-
sondere auf ein Gerät, das sowohl Strom als auch Daten über eine rotierende
Schnittstelle übertragen kann, ohne dass dafür Bürsten oder andere Kontakte be-
nötigt werden.“ und Abs. [0006]: „Um Schleifringbürsten zu eliminieren, können
Drehtransformatoren verwendet werden, um Strom auf kontaktlose Weise an die
rotierende Gantry zu übertragen. Allerdings ist die Spannung und Stromstärke bei
Drehtransformatoren, welche in CT-Bildgebungssystemen für die Übertragung von
Strom verwendet werden, recht beträchtlich.“), bei denen sowohl Daten als auch
elektrische Leistung kontaktlos übertragen werden (vgl. Abs. [0008]: „So wird in
einer Ausführungsform der vorliegenden Erfindung ein Gerät zur Übertragung von
Strom und Daten geliefert. Das Gerät umfasst einen ersten Drehtransformatorab-
schnitt und einen zweiten Drehtransformatorabschnitt, welche durch einen Spalt
voneinander getrennt werden und in Relation zueinander um eine gemeinsame
Achse drehbar sind. Der Drehtransformator weist eine erste Differentialwicklung
auf dem ersten Drehtransformatorabschnitt und eine zweite Differentialwicklung
- 19 -

auf dem zweiten Drehtransformatorabschnitt auf. Die erste Differentialwicklung
und die zweite Differentialwicklung sind in Relation zueinander drehbar, während
sie dabei voneinander getrennt bleiben. Der Drehtransformator ist so konfiguriert,
dass er Strom von dem ersten Drehtransformatorabschnitt an den zweiten Dreh-
transformatorabschnitt übertragen kann.“). Wie jedoch aus Fig. 2 ersichtlich ist,
sind diese Trägerringe (erster Drehtransformatorabschnitt 102, zweiter Dreh-
transformatorabschnitt 104) im Querschnitt rechteckig. Sie weisen damit keine L-
Form auf, so dass die Merkmale 1.4 bis 1.9 nicht offenbart sind.

Nach der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Einsprechenden
könne der Fachmann nun Material wegnehmen, um Platz zu sparen und die Ringe
leichter zu machen. Beachte der Fachmann dabei, dass die Breite des Rings an
der Außenseite des ersten Trägerrings (102) und an der Innenseite des zweiten
Trägerrings (104) erhalten bleiben müsse, da dort die gesamte Breite für die Lei-
terelemente (118, 122) benötigt werde, so komme er zu einer jeweiligen L-Form
der Trägerringe, bei der die Querschnitte wie in Fig. 2 des Streitpatents angeord-
net seien.

Dieser Ansicht der Einsprechenden ist jedoch nicht zu folgen, denn der Fachmann
könnte dies zwar machen, jedoch erhält er durch keine der Druckschriften hierfür
eine Anregung. So ist die einzige Druckschrift, die einen L-förmigen Querschnitt
bei einer Computertomographieanlage offenbart, die Druckschrift E4. Diese führt
aber die Ausbildung und Anordnung der L-förmigen Querschnitte genau anders
aus als in Anspruch 1 beansprucht. Zudem ist nicht ersichtlich, warum eine Ver-
dünnung des Materials und damit die Herstellung der L-Form, die einen zusätzli-
chen Arbeitsschritt darstellt, auch am feststehenden Trägerring durchgeführt wer-
den soll, wo die Masse des Trägerrings eine deutlich geringere Rolle spielt als
beim rotierenden.

3.3.3. Druckschrift E1 offenbart wiederum einen im Wesentlichen rechteckigen
Querschnitt der Trägerringe (siehe Fig. 1). Selbst gemäß der in der Beschwer-
- 20 -

debegründung der Einsprechenden geäußerten Ansicht, dass es für den Fach-
mann naheliege, Material von den Trägerringen zu entfernen, käme der Fach-
mann lediglich zu einer Geometrie der Trägerringe, die der in Druckschrift E4 of-
fenbarten entspräche (siehe die im Folgenden wiedergegebene abgeänderte
Fig. 1 aus der Beschwerdebegründung der Einsprechenden). Damit kann auch
Druckschrift E1 den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahelegen.


3.3.4. Druckschrift E3, die im Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung 31 eine
wesentliche Rolle gespielt hat, kann den Gegenstand des Anspruchs 1 ebenfalls
nicht nahelegen.

Zum einen offenbart sie keine Trägerringe einer Gantry einer Computertomogra-
phieanlage (Merkmale 1.1 bis 1.3) (vgl. S. 1, Z. 15 bis 22: „Die Erfindung betrifft
einen induktiven Übertrager bestehend aus zwei Spulen mit je einem Kern. Solche
induktiven Übertrager werden für die Übertragung von Daten und/oder Energie
zwischen zwei sich relativ zueinander bewegenden Teilen verwendet; z. B. in
- 21 -

Form von Drehübertragern zur Übertragung von Daten und/oder Energie in sich
drehenden Teilen (z. B. Lenkrädern in Kfz) oder in Form von Linearübertragern bei
linear zueinander bewegten Teilen.“) und zum anderen sind die in ihr offenbarten
zueinander relativ bewegbar angeordneten Ringe zwar im Querschnitt L-förmig,
doch ist der eine (3) nicht rotationssymmetrisch (Merkmal 1.4). Zudem sind die
Leiterelemente (1, 2) alle an der Innenseite der Schenkel, im Winkel zwischen den
Schenkeln angeordnet, so dass sie sich nicht an den Außenseiten der langen oder
kurzen Schenkel befinden (Merkmale 1.8 und 1.9). Insbesondere um zu diesen
beiden letztgenannten Merkmalen 1.8 und 1.9 zu gelangen, wäre eine komplette
Umgestaltung der Anordnung notwendig, die der Fachmann nicht durchführen
würde.

Damit kann auch Druckschrift E3 den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahele-
gen.

3.4. An den Anspruch 1 können sich die Unteransprüche 2 bis 10 anschließen,
da sie vorteilhafte Weiterbildungen der beanspruchten Anordnung angeben, wel-
che nicht platt selbstverständlich sind.

4. In der Beschreibung ist der Stand der Technik, von dem die Erfindung aus-
geht, angegeben und die Erfindung anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.

5. Bei dieser Sachlage war das Streitpatent im Umfang des in der mündlichen
Verhandlung eingereichten Anspruchssatzes beschränkt aufrecht zu erhalten und
die Beschwerde der Einsprechenden im Übrigen zurückzuweisen.

- 22 -

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Verfahren Beteiligten - vorbehaltlich des
Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Be-
schwer - das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechts-
beschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfol-
genden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung er-
gangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Ver-
fahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, ein-
zureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevoll-
mächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH,
- 23 -

www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer
prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder
mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die
Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektroni-
schen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.


Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann

prö


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