23 W (pat) 43/16  - 23. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



23 W (pat) 43/16
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
29. Juni 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Patentanmeldung 10 2013 109 593.3

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Strößner sowie der Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und
Dr. Himmelmann

- 2 -
beschlossen:

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01S des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2016
wird aufgehoben.
2. Es wird ein Patent erteilt mit der Bezeichnung „Gasla-
seroszillator mit Entladungsbeginn-Beurteilungsfunk-
tion“, dem Anmeldetag 3. September 2013 unter Inan-
spruchnahme der Priorität JP 2012-196365 vom
6. September 2012 auf der Grundlage folgender Un-
terlagen:

- Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2017;
- Beschreibungsseiten 1 und 2, eingegangen am
23. Januar 2017;
- Beschreibungsseiten 3 bis 19,
- 8 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 12, je-
weils eingegangen im Deutschen Patent- und
Markenamt am 26. November 2013.


G r ü n d e
I.

Die vorliegende Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2013 109 593.3 und
der Bezeichnung „Gaslaseroszillator mit Entladungsbeginn-Beurteilungsfunktion“
wurde am 3. September 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter In-
anspruchnahme der japanischen Priorität 2012-196365 vom 6. September 2012 in
japanischer Sprache eingereicht. Mit Schriftsatz vom 26. November 2013 wurde
eine deutsche Übersetzung der ursprünglichen Unterlagen eingereicht, welche am
- 3 -
6. März 2014 mit der DE 10 2013 109 593 A1 veröffentlicht wurde. Mit einem wei-
teren Schriftsatz vom 14. Mai 2014 wurde Prüfungsantrag gestellt.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01S hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der
Technik gemäß den folgenden vorveröffentlichten Druckschriften verwiesen:

D1 US 2008/0 144 681 A1,
D2 US 2009/0 116 521 A1,
D3 US 2006/0 114 959 A1,
D4 US 4 885 754 und
D5 DE 10 2011 012 387 A1.

Sie hat in einem Prüfungsbescheid vom 22. Dezember 2014 ausgeführt, dass der
Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei, was sich daraus ergebe, dass die im
Anspruch enthaltenen Verfahrensmerkmale nicht erkennen ließen, welche gegen-
ständlichen Merkmale sie umschrieben, so dass sie bei der Beurteilung nicht zu
beachten seien. Jedoch auch wenn sie zu beachten wären, ergebe sich der Ge-
genstand des Anspruchs 1 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik,
so dass er nicht patentfähig sei. Auch die übrigen Ansprüche und die Beschrei-
bung enthielten nichts, was eine Patentfähigkeit begründen könnte.

Die Anmelderin hat in ihrer Eingabe vom 24. April 2015 der Ansicht der Prüfungs-
stelle widersprochen und einen neuen Satz Patentansprüche eingereicht, in des-
sen Anspruch 1 die Verfahrensmerkmale als gegenständliche Merkmale formuliert
seien.

In einer Anhörung am 14. Juli 2016 hat die Prüfungsstelle der Anmelderin ihren
Standpunkt nochmals dargestellt und mit der Anmelderin diskutiert. Die Anmelde-
rin hat in dieser Anhörung einen weiteren Satz Patentansprüche als Hilfsantrag 1
eingereicht.

- 4 -
In der Folge hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom
14. Juli 2016 in der Anhörung zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Anmel-
dung sei erfolgt, weil sowohl der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag
als auch der des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ausgehend von Druckschrift D3
auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe (§ 4 PatG).

Gegen diesen, der Anmelderin am 21. Juli 2016 zugestellten Beschluss richtet
sich die am 11. August 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegan-
gene Beschwerde, welche die Anmelderin nach Aufforderung durch den Senat mit
Schriftsatz vom 20. Januar 2017 begründet hat.

In der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2017 hat die Anmelderin einen neuen
Satz Patentansprüche mit Ansprüchen 1 bis 4 eingereicht und beantragt,

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01S des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2016 aufzuhe-
ben.

2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Gaslaseroszilla-
tor mit Entladungsbeginn-Beurteilungsfunktion“, dem Anmel-
detag 3. September 2013 unter Inanspruchnahme der Prio-
rität JP 2012-196365 vom 6. September 2012 auf der
Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 29. Juni 2017;
- Beschreibungsseiten 1 und 2, eingegangen am
23. Januar 2017;
- Beschreibungsseiten 3 bis 19,
- 8 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 12, jeweils
eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt
am 26. November 2013.
- 5 -
Der in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2017 überreichte Anspruch 1
lautet (mit hinzugefügter Gliederung):

„1. Gaslaseroszillator, umfassend:
1.1 eine Entladungsröhre (11, 12, 13, 14), durch die Lasergas
zirkuliert;
1.2 einen Abgabesollwert-Abschnitt (41), der einen
Stromabgabesollwert ausgibt;
1.3 einen Spannungserfassungs-Abschnitt (281, 282), der eine
Spannung der Entladungsröhre (11, 12, 13, 14) vor Beginn
der Entladung erfasst;
1.4 einen Stromversorgungs-Abschnitt (2), der eine
Entladungsröhrenspannung, die vor Beginn der Entladung
ein erstes Veränderungsverhältnis des erfassten Werts des
Spannungserfassungs-Abschnitts (281, 282) und nach Be-
ginn der Entladung ein zweites Veränderungsverhältnis des
erfassten Werts des Spannungserfassungs-Abschnitts (281,
282) bezogen auf den Stromabgabesollwert aufweist, an die
Entladungsröhre (11, 12, 13, 14) liefert, damit die Entladung
in der Entladungsröhre (11, 12, 13, 14) beginnt;
1.5 einen Stromerfassungs-Abschnitt (271, 272), der den Abga-
bestrom des Stromversorgungs-Abschnitts vor Beginn der
Entladung erfasst;
1.6 einen Sollspannungs-Steuerabschnitt (31), der vor Beginn
der Entladung den Stromabgabesollwert (S) allmählich er-
höht, den der Abgabesollwert-Abschnitt ausgibt, damit die
Entladung in der Entladungsröhre (11, 12, 13, 14) beginnt;
und
1.7 einen Entladungsbeginn-Beurteilungsabschnitt (31, 33), der
abhängig von dem Veränderungsverhältnis des erfassten
Werts des Spannungserfassungs-Abschnitts feststellt, ob
- 6 -
während der allmählichen Erhöhung des Stromabgabesoll-
werts die Entladung in der Entladungsröhre (11, 12, 13, 14)
begonnen hat,
1.8 wobei der Sollspannungs-Steuerabschnitt den Stromabgabe-
sollwert auf ein Mal vermindert und danach den Stromabga-
besollwert wieder allmählich erhöht ohne den Gasdruck zu
senken, wenn der vom Stromerfassungs-Abschnitt (271,
272) erfasste Abgabestrom während der allmählichen Erhö-
hung des Stromabgabesollwerts vor Beginn der Entladung
größergleich einem vorbestimmten Grenzwert (A2) wird.“

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 4 sowie der weiteren Unterlagen und Einzel-
heiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und
erweist sich hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2017 ein-
gereichten Anspruchssatzes auch als begründet. Sie führt zur Aufhebung des Be-
schlusses der Prüfungsstelle für Klasse H01S und zur Erteilung des Patents ge-
mäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, denn die Patentan-
sprüche dieses Antrags sind zulässig (§ 38 PatG), und ihre Lehre ist sowohl aus-
führbar (§ 34 Abs. 4 PatG) als auch patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG).

1. Die Anmeldung betrifft einen Gaslaser, der die Funktion aufweist, dass der
Beginn der Entladung festgestellt wird (vgl. S. 1, Z. 6 bis 9 der geltenden Be-
schreibung).

Aus dem Stand der Technik ist ein Gaslaser bekannt, bei dem eine Spannung er-
fasst wird, die an die Entladungsröhre angelegt wird, und anhand deren erfassten
- 7 -
Werts beurteilt wird, ob eine Entladung in der Entladungsröhre begonnen hat. Bei-
spielsweise wird bei einem im Stand der Technik beschriebenen Gaslaser der Ab-
gabesollwert für die Laserstromversorgung schrittweise erhöht. Dabei wird zu-
nächst ein Quotient aus der Änderung des Werts der Entladungsröhrenspannung
und der Änderung des Stromabgabesollwertes gebildet. Dieser Quotient wird mit
einem Quotienten verglichen der bei einer normalen Entladung ermittelt wurde,
indem die Differenz aus beiden gebildet wird. Es wird festgestellt, dass die Entla-
dung begonnen hat, wenn diese Differenz innerhalb eines vorbestimmten Grenz-
werts liegt.

In einem Gaslaseroszillator erschweren manchmal Veränderungen des Drucks,
der Strömungsrate, der Zusammensetzung und anderer Zustände des Laserga-
ses, das innerhalb der Entladungsröhre zirkuliert, den Beginn der Entladung. Er-
höht man daher, wie im Stand der Technik beschrieben, den Stromabgabesollwert
schrittweise, bis der Beginn der Entladung erkannt wird, so kann es dazu kom-
men, dass nach der Zündung ein übermäßig großer Strom in die Laserstromver-
sorgung fließt. Dadurch kann leicht eine vorhandene Überstrom-Schutzschaltung
ansprechen, was dazu führt, dass die Entladung verhindert wird.

Außerdem ist es im Stand der Technik bekannt, bei einem Gaslaser Spannungen
von Entladungsröhrensegmenten zu bestimmen, wobei ein Lasergasaustausch
oder ein Aufwärmbetrieb bei vermindertem Druck durchgeführt wird, wenn eine
der Spannungen über einem Spannungsgrenzwert liegt (vgl. S. 1, Z. 11 bis 35 der
geltenden Beschreibung).

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, auch dann, wenn eine Entladung schwierig herbeizuführen ist, zu ver-
hindern, dass ein Überstrom in die Laserstromversorgung fließt, und die Entladung
dadurch leicht in Gang zu setzen, dass die Zeitspanne der Spannungszufuhr an
die Entladungsröhre möglichst lang wird (vgl. S. 19, Z. 2 bis 5 der geltenden Be-
schreibung).
- 8 -
Diese Aufgabe wird durch den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gelöst.

Es wird somit ein Gaslaser beansprucht, gedacht ist hierbei insbesondere an ei-
nen CO2-Laser, der neben der Entladungsröhre, durch die Lasergas zirkuliert
(Merkmal 1.1) eine Reihe von Bestandteilen aufweist, die man als Steuerung der
an die Entladungsröhre angelegten Spannung bezeichnen kann. Diese Steuerung
weist mehrere „Abschnitte“ auf, die durch ihre Funktion charakterisiert werden.
Wie diese Abschnitte aufgebaut sind, bleibt dabei offen. Insbesondere kann es
sich dabei um eine Mischung von vorhandener Hardware und Software handeln.

So gibt es einen Abgabesollwert-Abschnitt. Dieser gibt einen Stromabgabesollwert
aus (Merkmal 1.2).

Weiter gibt es einen Spannungserfassungs-Abschnitt. Dieser erfasst eine Span-
nung der Entladungsröhre zumindest auch vor Beginn der Entladung (Merkmal
1.3).

Ein Stromversorgungsabschnitt liefert die für die Entladung notwendige Leistung
und legt dazu eine Entladungsröhrenspannung an die Entladungsröhre an. Diese
Entladungsröhrenspannung weist vor der Entladung ein erstes und nach Beginn
der Entladung ein zweites Veränderungsverhältnis der Spannung zum Stromab-
gabesollwert auf. Dies ergibt sich daraus, dass sich beim Beginn der Entladung
die Impedanz der Entladungsröhre mit dem darin enthaltenen Gas deutlich ändert,
so dass sich auch die Spannungsänderungen zum Stromabgabesollwert deutlich
ändern (Merkmal 1.4).

Daneben gibt es einen Stromerfassungsabschnitt, der den Abgabestrom des
Stromversorgungs-Abschnitts vor Beginn der Entladung erfasst (Merkmal 1.5).

Ein weiterer vorhandener Abschnitt wird als Sollspannungs-Steuerabschnitt be-
zeichnet. Er gibt aber keine Sollspannung aus, sondern erhöht den Stromabgabe-
- 9 -
sollwert, den der Abgabesollwert-Abschnitt ausgibt, allmählich, also nicht sprung-
haft, sondern vergleichsweise langsam, so beispielsweise in vergleichsweise klei-
nen Stufen oder auch kontinuierlich mit einem vergleichsweise kleinen Anstieg.
Ziel ist es dabei, eine Entladung in der Entladungsröhre zu starten (Merkmal 1.6).

Zur Beurteilung, ob eine Zündung erfolgt ist, ist ein Entladungsbeginn-Beurtei-
lungsabschnitt vorhanden. Dieser stellt abhängig von dem Veränderungsverhältnis
des erfassten Werts des Spannungserfassungsabschnitts, also der Spannung an
der Entladungsröhre zum Stromabgabesollwert, fest, ob während der allmählichen
Erhöhung des Stromabgabesollwerts die Entladung in der Entladungsröhre be-
gonnen hat (Merkmal 1.7).

Im letzten Merkmal (Merkmal 1.8) des Anspruchs 1 wird genauer angegeben, wie
der Sollspannungs-Steuerabschnitt bei der allmählichen Erhöhung des Stromab-
gabesollwerts vorgeht. Wird nämlich der vom Stromerfassungs-Abschnitt erfasste
Abgabestrom während der allmählichen Erhöhung des Stromabgabesollwerts
größergleich einem vorbestimmten Grenzwert, so vermindert er den Stromabga-
besollwert auf ein Mal, also in einem einzigen, vergleichsweise großen Schritt, und
erhöht ihn danach wieder allmählich. Dies erfolgt, ohne dass der Gasdruck in der
Entladungsröhre gesenkt wird.

2. Als zuständiger Fachmann ist hier ein Physiker oder Ingenieur der
Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschulabschluss zu definieren, der gute
Kennnisse auf dem Gebiet der Lasertechnik besitzt und über langjährige Erfah-
rung bei der Entwicklung von Ansteuerungen für Gaslaser verfügt.

3. Die beanspruchten Gegenstände sind ursprünglich offenbart (§ 38 PatG),
so dass die Ansprüche zulässig sind.

3.1. So geht Anspruch 1 aus dem ursprünglichen Anspruch 1 (Merkmale 1.1,
1.2, 1.5, sowie Teile der übrigen Merkmale) hervor, indem neben sprachlichen
- 10 -
Klarstellungen, so beispielsweise auch der Änderung von „einmalig“ in „auf ein
Mal“ (Merkmal 1.8), Merkmale aus der Fig. 7 und den diese beschreibenden Ab-
schnitt S. 9, Z. 34 bis S. 10, Z. 15 der ursprünglichen Beschreibung (Teile der
Merkmale 1.4 und 1.7) aufgenommen wurden. Hinzu kommt, an einigen Stellen
(Merkmale 1.3, 1.5, 1.6 und 1.8), die explizite Angabe, dass die Tätigkeit des dort
beanspruchten Abschnitts jeweils vor Beginn der Entladung erfolgt, was sich aus
dem in Fig. 5 gezeigten Ablaufplan und der Gesamtheit der Beschreibung ergibt.
Zuletzt wurde noch aufgenommen, dass die beanspruchten Änderungen des
Stromabgabesollwerts erfolgen, ohne den Gasdruck zu senken (Merkmal 1.8),
was beispielsweise auf S. 14, Z. 1 bis 11 der ursprünglichen Beschreibung offen-
bart ist. Damit ist der nunmehr in Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand in den
ursprünglichen Unterlagen offenbart und Anspruch 1 somit zulässig.

3.2. Die untergeordneten Ansprüche 2 bis 4 sind die ursprünglichen Ansprü-
che 2 bis 4, wobei Anspruch 3 an den geänderten Anspruch 1 angepasst wurde.
Auch sie sind somit zulässig.

4. Die in den Ansprüchen beanspruchte Lehre ist ausführbar (§ 34 Abs. 4
PatG). So enthalten die Ansprüche klare Anweisungen zum technischen Handeln,
die durch Ausführungsbeispiele in der Beschreibung ergänzt werden. Der Senat
weicht jedoch in seinem Verständnis des Begriffs „Stromabgabesollwert“ vom
Vortrag der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung ab. Dort hat der Vertreter
der Anmelderin vorgetragen, dass der Begriff „Stromabgabesollwert“ so zu verste-
hen sei, dass der Stromversorgungs-Abschnitt in einer durch den Stromabgabe-
sollwert gesteuerten Weise eingestellt werde. Aus dieser Einstellung ergebe sich
dann ein dieser Einstellung entsprechender Strom und eine dieser Einstellung
entsprechende Spannung. Nach Ansicht des Senats wird der Fachmann gemäß
der Lehre der Anmeldung den Begriff nicht so verstehen, denn ein Stromabgabe-
sollwert ist zunächst ein Wert für einen Strom, der abgegeben werden soll, so
dass der Fachmann diesem Ausdruck entnehmen wird, dass die Einstellung des
Stroms auf diesen Wert erfolgen soll und wenn immer möglich auch erfolgt.
- 11 -
5. Der gewerblich nutzbare (§ 5 PatG) Gegenstand des geltenden Anspruchs
1 ist neu (§ 3 PatG) und beruht gegenüber den Lehren der als Stand der Technik
ermittelten Druckschriften auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des Fach-
manns, so dass er patentfähig ist.

Den nächstliegenden ermittelten Stand der Technik stellt die Druckschrift D3 dar.
Aus ihr ist in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 ein

1. Gaslaseroszillator (siehe Fig. 1 und vgl. die Bezeichnung: „Gas Laser
Oscillator“) bekannt, umfassend:

1.1 eine Entladungsröhre (6a bis 6d), durch die Lasergas zirkuliert (vgl.
Abs. [0033]: „As shown in the drawing, in the optical resonance space between the
rear mirror 7 and the output mirror 8, a plurality of discharge tube segments, in
FIG. 1, four discharge tube segments 6a to 6d, are arranged substantially in a line.
Further, as shown in the drawing, the laser oscillator 10 is provided with a blower
14, for example, a turboblower, which circulates laser gas in blower piping 9 in the
arrow direction.“);

1.2 einen Abgabesollwert-Abschnitt, der einen Stromabgabesollwert ausgibt
(Der Ausgabesollwertabschnitt wird als Bestandteil der CPU 1 bzw. des die CPU
enthaltenden Mikrocomputers oder aber auch als die Leistungsversorgungsschal-
tung 2 angesehen; vgl. Abs. [0035]: „The CPU (microprocessor) 1 of the laser os-
cillator 10 is connected by a two-way bus to the power supply control circuit 2. The
power supply control circuit 2 is provided with an A/D converter for converting the
signal output from the CPU 1 and outputting it as a current instruction signal.“);

1.3 einen Spannungserfassungs-Abschnitt (4a bis 4d), der eine Spannung der
Entladungsröhre (6a bis 6d) vor Beginn der Entladung erfasst (vgl. Abs. [0035]:
„Further, as shown in FIG. 1, the power supply control circuit 2 is connected to
applied voltage detection circuits 4a to 4d of the excitation power supplies 3a to
- 12 -
3d. These applied voltage detection circuits 4a to 4d function to detect the values
of the voltages applied to the discharge tube segments 6a to 6d, respectively.”);

1.4 einen Stromversorgungs-Abschnitt (3a bis 3d), der eine Entladungsröhren-
spannung, die vor Beginn der Entladung ein erstes Veränderungsverhältnis des
erfassten Werts des Spannungserfassungs-Abschnitts und nach Beginn der Ent-
ladung ein zweites Veränderungsverhältnis des erfassten Werts des Spannungs-
erfassungs-Abschnitts bezogen auf den Stromabgabesollwert aufweist, an die
Entladungsröhre (6a bis 6d) liefert, damit die Entladung in der Entladungsröhre (6a
bis 6d) beginnt (vgl. Abs. [0034]: „The discharge tube segments 6a to 6d include
pairs of discharge electrodes 5a to 5d arranged so as to sandwich the discharge
tube segments 6a to 6d. These discharge electrodes 5a to 5d are the same in di-
mensions and are coated. As shown in FIG. 1, the discharge electrode 5a is con-
nected through an excitation power supply 3a to a power supply control circuit 2.
Note that the discharge electrodes 5b to 5d are also connected through the excita-
tion power supplies 3b to 3d to the power supply control circuit 2, respectively.
These excitation power supplies 3a to 3d rectify commercial power supplies, then
perform switching operations to generate high frequency voltage and supply high
frequency currents corresponding to the current instruction to the discharge tube
segments 6a to 6d.”; zur angelegten Spannung gegenüber dem Strom und damit
gegenüber dem Stromabgabesollwert siehe Fig. 2a und 2b);

1.5 einen Stromerfassungs-Abschnitt, der den Abgabestrom des Stromversor-
gungs-Abschnitts vor Beginn der Entladung erfasst (Ein Stromerfassungsabschnitt
ist nicht explizit offenbart, doch muss ein solcher vorhanden sein, denn es wird ein
Strom entsprechend dem Stromabgabesollwert an die Entladungsröhre abgege-
ben werden; vgl. den bereits zitierten Abs. [0034]. Dies ist nur möglich, wenn die
Vorrichtung überhaupt feststellen kann, welcher Strom fließt, weshalb ein
Stromerfassungsabschnitt vorhanden sein muss.);

- 13 -
1.6 einen Sollspannungs-Steuerabschnitt, der vor Beginn der Entladung den
Stromabgabesollwert allmählich erhöht, den der Abgabesollwert-Abschnitt ausgibt,
damit die Entladung in der Entladungsröhre (6a bis 6d) beginnt (siehe Fig. 3,
Schritt 102 i. V. m. Abs. [0044]: „At step 102, a high frequency current is supplied
through the excitation power supplies 3a to 3d to the discharge tube segments 6a
to 6d and the current I is gradually increased.“); und

1.7‘ einen Entladungsbeginn-Beurteilungsabschnitt, der abhängig vom erfassten
Wert des Spannungserfassungs-Abschnitts feststellt, ob während der allmählichen
Erhöhung des Stromabgabesollwerts die Entladung in der Entladungsröhre (6a bis
6d) begonnen hat (vgl. Abs. [0044] und [0045]: „Next, at step 103, the applied
voltage detection circuits 4a to 4d detect the voltages of the discharge tube seg-
ments 6a to 6d. Below, in this specification, the voltage of the discharge tube
segment 6a is called the voltage V1, the voltage of the discharge tube segment 6b
the voltage V2, the voltage of the discharge tube segment 6c the voltage V3, and
the voltage of the discharge tube segment 6d the voltage V4. Further, these volt-
ages V1 to V4 will be referred on a representative basis as the voltage Vn. Next, at
step 104, it is judged if all of the voltages ∀Vn (=V1, V2, V3, V4) of the discharge
tube segments 6a to 6d are smaller than a prescribed voltage Vb (see FIG. 2).
When it is judged that all of the voltages ∀Vn are smaller than the prescribed volt-
age Vb, the routine proceeds to step 105. At step 105, since none of the discharge
tube segments 6a to 6d exhibits any abnormality, these discharge tube segments
6a to 6d are all started and the processing for starting up the gas laser oscillator
10 is ended. On the other hand, if it is judged that not all of the voltages ∀Vn are
smaller than the prescribed voltage Vb, that is, if one or more voltage among the
voltages V1 to V4 is not smaller than the prescribed voltage Vb, the routine pro-
ceeds to step 106.”).

Neben dem Unterschied im Merkmal 1.7, dass der Entladungsbeginn-Beurtei-
lungsabschnitt den Beginn bzw. den Nichtbeginn der Entladung abhängig von dem
Veränderungsverhältnis des erfassten Werts des Spannungserfassungs-Ab-
- 14 -
schnitts feststellt, unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von dem in
Druckschrift D3 offenbarten auch im Merkmal 1.8. So wird in Druckschrift D3 der
Strom bis auf einen vorgegeben Wert erhöht (102) und dann die Spannung an der
Entladungsröhre gemessen (103). Liegt dieser Spannungswert unter einem
Grenzwert (Vb), so wird davon ausgegangen, dass die Entladungsröhre gezündet
hat. Liegt sie darüber, so wird davon ausgegangen, dass sie nicht gezündet hat
und es erfolgt die Behandlung aus Fig. 4. Dieser Teil endet aber immer damit,
dass der Strom abgeschaltet wird, also auf ein Mal verringert wird. Dies ist im
rechten Zweig der Fig. 4 durch den Schritt „Stop Discharge“ (113) verkörpert, fehlt
aber im linken Zweig. Jedoch springt das Verfahren wieder an die Stelle „2“ in
Fig. 3, wo danach der Strom zu allen Entladungsröhren wieder erhöht wird. Er
muss demnach auch dort abgesenkt worden sein. Damit senkt der Sollspannungs-
Steuerabschnitt den Stromabgabesollwert in den nicht gezündeten Röhren auf ein
Mal (auf null) und erhöht ihn danach wieder allmählich. Die Beurteilung und auch
das nachfolgende Absenken geschieht, wenn der Strom den beim Erhöhen ge-
wünschten Endwert erreicht hat, also gleich diesem Wert ist, der damit der vorbe-
stimmte Grenzwert ist.

Allerdings erfolgt beim Gaslaseroszillator aus Druckschrift D3 eine Wiederholung
des Startvorgangs und damit der allmählichen Erhöhung immer nach einem Sen-
ken des Gasdrucks in der Entladungsröhre. Dies ist in Fig. 4 für den rechten Zweig
explizit angegeben (vgl. Abs. [0049]: „Next, at step 112, the warmup operation of
the gas laser oscillator 10 is started. For the warmup operation, the laser gas
pressure P0 is reduced to the pressure P1 (P1
VZ of the time of the warmup operation is made lower than the discharge voltage
Ve of the time of normal operation (VZ
performed at a low pressure and low discharge voltage for a predetermined time,
for example 15 minutes.”) und ergibt sich im linken Zweig, in dem das Lasergas
ausgetauscht wird, aus der beschriebenen Vorgehensweise, bei der zunächst das
verunreinigte Gas entfernt und dann neues Gas eingelassen wird (vgl.
Abs. [0047]: „At step 110, the laser gas pressure control system 18 shown in
- 15 -
FIG. 1 replaces the laser gas in the discharge tube segments 6a to 6d. That is, in
this case, all of the laser gas circulating in the blower piping 9 is exhausted, then
new laser gas is filled.”), so dass zwischenzeitlich eine Absenkung des Drucks
erfolgt.

Der Gaslaseroszillator des Anspruchs 1 ist somit gegenüber der Offenbarung der
Druckschrift D3 neu (§ 3 PatG).

Er beruht ihr gegenüber aber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG),
denn die Steuerung des in Druckschrift D3 offenbarten Gaslaseroszillators ergreift,
wenn sie ein Nichtzünden einer oder aller Entladungsröhrenabschnitte feststellt,
immer eine Maßnahme, bei der der Gasdruck in der Entladungsröhre abgesenkt
wird, nämlich entweder einen Lasergasaustausch oder zumindest eine Aufwärm-
operation, bei der eine Entladung bei verringertem Druck erfolgt. Einen Hinweis
darauf, einen erneuten Startversuch für die Entladung durchzuführen, ohne den
Druck zu senken gibt es in Druckschrift D3 nicht.

Auch in den anderen ermittelten Druckschriften gibt es darauf keinen Hinweis.

So offenbart Druckschrift D5 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des An-
spruchs 1 einen

1. Gaslaseroszillator (vgl. die Bezeichnung: „Gaslaseroszillator mit einer Funk-
tion zum Bestimmen der Auflösung der Entladung“ und siehe Fig. 1), umfassend:

1.1 eine Entladungsröhre (26), durch die Lasergas zirkuliert (vgl. Abs. [0018]:
„Die Entladungsröhre 26 kommuniziert fluidisch mit einem Gasströmungskanal 36,
der mit einem Lasergas oder Lasermedium gefüllt ist, und somit ist die Entla-
dungsröhre 26 ebenfalls mit dem Lasergas gefüllt. Das Lasergas zirkuliert in der
mit einem Pfeil angedeuteten Richtung mittels einer Luftzufuhreinheit 38 wie ein
- 16 -
Turbogebläse innerhalb des Laser-Oszillators, während es von Wärmetauschern
40 gekühlt wird, die zu beiden Seiten des Turbogebläses 38 angeordnet sind.“);

1.2 einen Abgabesollwert-Abschnitt (Laserleistungsbefehlsteil 16), der einen
Stromabgabesollwert ausgibt (Der Laserleistungsbefehlsteil gibt eigentlich einen
Laserleistungsbefehl aus; vgl. Abs. [0015]: „…einen Laserleistungsbefehlsteil 16,
der zum Erzeugen eines Laserleistungsbefehls auf Basis eines Signals oder Be-
fehls eingerichtet ist, der von der CNC 12 an die Kommunikations-IC 14 gesendet
wird, und eine Laserspannungsversorgung 18, die dazu eingerichtet ist, eine La-
serleistung auf Basis des Laserleistungsbefehl auszugeben.“. Dies ist aber, da die
Leistung gleich dem Produkt aus Strom und Spannung ist und beide nicht unab-
hängig voneinander eingestellt werden können, analog zu einem Stromabgabe-
sollwert.);

1.3 einen Spannungserfassungs-Abschnitt (Spannungs-/Stromdetektionsteil
28), der eine Spannung der Entladungsröhre (26) vor Beginn der Entladung er-
fasst (vgl. Abs. [0016]: „Die Anpassungseinheit 24 hat einen Spannungs-
/Stromdetektionsteil 28 für die Entladungsröhre, der dazu eingerichtet ist, eine(n)
an die Entladungsröhre 26 gelieferte(n) Spannung und einen Strom zu erfassen
und Daten der Spannung und des Stroms der vom erfassten Spannungs-/Strom-
detektionsteil 28 für die Entladungsröhre 26 werden an einen Spannungs-/Strom-
überwachungsteil 30 der Entladungsröhre gesendet und von diesem überwacht.“);

1.4 einen Stromversorgungs-Abschnitt (Spannungsanlegeteil 29), der eine
Entladungsröhrenspannung, die vor dem Beginn der Entladung ein erstes Verän-
derungsverhältnis des erfassten Werts des Spannungserfassungs-Abschnitts und
nach Beginn der Entladung ein zweites Veränderungsverhältnis des erfassten
Werts des Spannungserfassungs-Abschnitts (28) bezogen auf den Stromabgabe-
sollwert aufweist (siehe Fig. 3 i. V. m. Abs. [0022]: „Der Graph von Fig. 3 zeigt die
Änderung der überwachten Spannung der Entladungsröhre, wenn der Ausgang
der Laserspannungsversorgung auf Basis des in Fig. 2 dargestellten Laserleis-
- 17 -
tungsbefehls gesteuert wird.“), an die Entladungsröhre (26) liefert, damit die Entla-
dung in der Entladungsröhre (26) beginnt (vgl. Abs. [0015]: „…und eine Laser-
spannungsversorgung 18, die dazu eingerichtet ist, eine Laserleistung auf Basis
des Laserleistungsbefehl auszugeben. Die Laserspannungsversorgung 18 hat
eine Gleichspannungseinheit 20 und eine Hochfrequenzspannungseinheit 22. Ein
Ausgang der Gleichspannungseinheit 20, der vom Spannungsversorgungsbefehl
vom Laserleistungsbefehlsteil 16 gesteuert wird, wird mittels der Hochfrequenz-
spannungseinheit 22 in eine Hochfrequenzspannung gewandelt. Die Hochfre-
quenzspannung wird an eine Anpassungseinheit 24 geliefert, und dann legt die
Anpassungseinheit 24 eine Spannung entsprechend dem Laserleistungsbefehl an
eine Entladungsröhre 26. Bei dieser Ausführungsform bilden die Laserspannungs-
versorgung 18 und die Anpassungseinheit 24 in Zusammenwirkung einen Span-
nungsanlegeteil 29.“);

1.5 einen Stromerfassungs-Abschnitt (Spannungs-/Stromdetektionsteil 28), der
den Abgabestrom des Stromversorgungs-Abschnitts vor Beginn der Entladung
erfasst (vgl. den bereits zitierten Teil des Abs. [0016]);

1.6 einen Sollspannungs-Steuerabschnitt (CNC 12), der vor Beginn der Entla-
dung den Stromabgabesollwert allmählich erhöht, den der Abgabesollwert-Ab-
schnitt (16) ausgibt, damit die Entladung in der Entladungsröhre (26) beginnt
(siehe Fig. 3 i. V. m. Abs. [0024]: „Beim herkömmlichen lnbetriebnahmeverfahren
des Lasers, bei dem der Puls nicht an der Anstiegsflanke jedes Schrittes überla-
gert wird, wie mit der Strichlinie in Fig. 3 angedeutet ist, kann die Entladung selbst
dann nicht ausgelöst werden, wenn die Entladungsröhrenspannung V0 erreicht,
bei der im Normalbetrieb die Entladung ausgelöst wird, was vom Zustand des La-
sergas oder dgl. abhängt.“); und

1.7 einen Entladungsbeginn-Beurteilungsabschnitt (CNC 12), der abhängig von
dem Veränderungsverhältnis des erfassten Werts des Spannungserfassungs-Ab-
schnitts feststellt, ob während der allmählichen Erhöhung des Stromabgabesoll-
- 18 -
werts die Entladung in der Entladungsröhre (26) begonnen hat (vgl. Abs. [0016]:
„Die Überwachungsdaten werden über die Kommunikations-IC 14 an die CNC 12
übertragen und es wird ein Prozess zum Bestimmen der Entladungsauslösung
ausgeführt, der nachstehend beschrieben wird. Mit anderen Worten fungiert die
CNC 12 bei dieser Ausführungsform als Bestimmungsteil für die Entladungsauslö-
sung.“ und Abs. [0023]: „Wenn der Befehl schrittweise erhöht wird, wo-bei jeder
Schritt eine vorgegebene Laserleistungsbefehlsbreite hat, wie in Fig. 2 dargestellt
ist, ist die Änderungsrate der Entladungsröhrenspannung entsprechend dem La-
serleistungsbefehl vor dem Auslösen der Entladung größer als die Änderungsrate
der Entladungsröhrenspannung nach dem Auslösen der Entladung. Ferner wird
keine der Änderungsraten in Abhängigkeit vom Zustand des Lasergases geändert.
Demzufolge wird erfindungsgemäß die Änderungsrate der Spannung der Entla-
dungsröhre relativ zum Laserleistungsbefehl nach dem Auslösen der Entladung in
der normalen Zeit (…) in einem Speichermittel wie einem Speicher gespeichert
und die Spannung der Entladungsröhre wird in jedem Schritt gemessen. Die nach
dem Auslösen der Entladung gespeicherte Änderungsrate wird mit einer Ände-
rungsrate verglichen, die auf Basis einer Differenz zwischen den Spannungen der
Entladungsröhre benachbarter Schritte in geeigneten Intervallen berechnet wird.
Wenn die zu vergleichenden Änderungsraten im Wesentlichen gleich sind, d.h. die
Differenz zwischen den verglichenen Änderungsraten ist gleich oder kleiner als ein
vorgegebener Schwellenwert (konkret geht die überwachte Änderung der Span-
nung der Entladungsröhre von einem Zustand vor der Entladung (steiler Anstieg
des Graphen) zu einem Zustand nach der Entladung über (mäßiger Anstieg des
Graphen), kann bestimmt werden, dass die Entladung ausgelöst worden ist.“).

Es verbleibt somit das Merkmal 1.8, dass der Sollspannungs-Steuerabschnitt den
Stromabgabesollwert auf ein Mal vermindert und danach den Stromabgabesoll-
wert wieder allmählich erhöht, ohne den Gasdruck zu senken, wenn der vom
Stromerfassungs-Abschnitt erfasste Abgabestrom während der allmählichen Er-
höhung des Stromabgabesollwerts vor Beginn der Entladung größer gleich einem
vorbestimmten Grenzwert wird, das in Druckschrift D5 nicht offenbart ist. Druck-
- 19 -
schrift D5 offenbart, dass die Spannung auf einen Wert V1 erhöht wird, der größer
als V0 ist, bis die Entladung ausgelöst wird. Dies kann zu einer Störung oder Be-
schädigung der Entladungsröhre und/oder der Laserspannungsversorgung führen
(vgl. Abs. [0024]: „In diesem Fall wird die Spannung der Entladungsröhre auf die
Spannung V1 , die höher als V0 ist, erhöht, bis die Entladung ausgelöst wird, was
eine Störung oder die Beschädigung der Entladungsröhre und/oder der Laser-
spannungsversorgung verursachen kann.“). Sie schlägt als Möglichkeit, dieses
Problem zu lösen, kurze Spanungsimpulse vor, die zu einem Zünden führen
(siehe Fig. 2).

Sie schlägt aber keine Möglichkeit einer Verbesserung der Zündeigenschaften in
einem weiteren Zündversuch vor, bei der der Gasdruck nicht abgesenkt wird, so
dass sie keine Möglichkeit angibt, die an die Stelle der beiden Verbesserungs-
möglichkeiten in Druckschrift D3, Lasergasaustausch oder Aufwärmoperation, ge-
setzt werden kann. Damit ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 auch nicht
aus der Zusammenschau der Druckschriften D3 und D5.

Der Fachmann könnte bei einem herkömmlichen Gasoszillator, wie er in Druck-
schrift D5 als Stand der Technik beschrieben ist, nach einem gescheiterten Zünd-
versuch einen neuen Zündversuch starten, jedoch gibt es hierauf in Druckschrift
D5 keinen Hinweis. Erst recht gibt es keinen Hinweis darauf, den Start eines
neuen Zündversuchs nach einem gescheiterten Zündversuch automatisch durch-
zuführen. Zwar mag der Fachmann nach einem gescheiterten Zündversuch ma-
nuell einen weiteren Zündversuch starten, um nochmals die Chance zu haben,
ohne eine aufwändigere Maßnahme, wie einen Gaswechsel oder eine Aufwärm-
operation, den Laser doch noch zu starten, doch wird er ohne weiteren Hinweis
diesen wiederholten Versuch keiner automatischen Steuerung, und damit insbe-
sondere nicht dem Sollspannungs-Steuerabschnitt, überlassen, da die Gefahr ei-
ner Beschädigung des Gaslaseroszillators ohne weitere Maßnahmen, auf die es
im ermittelten Stand der Technik keinen Hinweis gibt, zu groß ist. Damit kann
Druckschrift D5 allein den Gegenstand des Anspruchs 1 auch nicht nahelegen.
- 20 -
Auch die übrigen Druckschriften können den Gegenstand des Anspruchs 1 weder
ausgehend von der Druckschrift D3 noch der Druckschrift D5 nahelegen.

So beschäftigt sich Druckschrift D1 mit der frühen Erkennung, ob eine Gaszu-
sammensetzung den Vorgaben entspricht, so dass eine Beschädigung des La-
seroszillators durch einen erhöhten Strom auf Grund einer falschen Gaszusam-
mensetzung vermieden werden kann. Druckschrift D1 gibt weder einen Hinweis
darauf, automatisch mehrere Zündversuche durchzuführen, noch gibt sie einen
Hinweis darauf, bei automatisch wiederholten Zündversuchen den Druck in der
Entladungsröhre konstant zu halten.

Druckschrift D2 beschäftigt sich lediglich mit einer Notabschaltung im Falle eines
zu hohen Stroms und kann auf die in den Druckschriften D3 bzw. D5 fehlenden
Merkmale keinen Hinweis geben.

Druckschrift D4 lehrt die Verwendung von Hilfselektroden, die bei Hochfrequen-
zentladungslasern eine Zündung erleichtern sollen. Auch sie gibt keinen Hinweis
auf die fehlenden Merkmale.

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 folglich patentfähig.

6. An den Anspruch 1 können sich die Unteransprüche 2 bis 4 anschließen,
da sie vorteilhafte Weiterbildungen des beanspruchten Gaslaseroszillators ange-
ben, welche nicht platt selbstverständlich sind.

7. In der geltenden Beschreibung ist der Stand der Technik, von dem die
Erfindung ausgeht, angegeben und die Erfindung anhand der Zeichnung ausrei-
chend erläutert.

- 21 -
8. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse H01S aufzuheben und das Patent wie in der mündlichen Verhandlung be-
antragt zu erteilen.


III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht dem Anmelder das Rechtsmittel der Rechtsbe-
schwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie
nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, näm-
lich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens aus-
drücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, ein-
zureichen oder

- 22 -
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH,
www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer
prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit
einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eig-
nungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen
Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.


Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann

prö


Full & Egal Universal Law Academy