23 W (pat) 42/17  - 23. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:100418B23Wpat42.17.0


BUNDESPATENTGERICHT



23 W (pat) 42/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
10. April 2018





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Patentanmeldung 10 2011 114 938.8

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. April 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Friedrich,
Dipl.-Phys. Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann

- 2 -
beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.
1. Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2011 114 938.8 und
der Bezeichnung „Leuchtenanordnung“ wurde am 6. Oktober 2011 beim
Deutschen Patent- und Markenamt über Fax angemeldet. Gleichzeitig mit der
Anmeldung wurde Prüfungsantrag gestellt. Die Anmeldung wurde zunächst am
11. April 2013 mit lediglich der Fig. 1 in der DE 10 2011 114 938 A1 und am
3. Juli 2014 dann vollständig mit allen Figuren in der DE 10 2011 114 938 A9 of-
fengelegt.

2. Die Prüfungsstelle für Klasse F21V hat im Prüfungsverfahren auf den Stand
der Technik gemäß den folgenden Druckschriften verwiesen:

D1 DE 10 2010 043 386 A1;
D2 DE 10 2007 061 473 A1;
D3 DE 10 2011 000 428 A1 und
D4 DE 20 2009 013 278 U1.

Sie hat in vier Prüfungsbescheiden ausgeführt, dass der jeweils mit Anspruch 1
beanspruchte Gegenstand auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns be-
ruhe, so dass er nicht patentfähig sei. Auch die übrigen Ansprüche enthielten
keine Merkmale die eine erfinderische Tätigkeit begründen könnten, so dass eine
Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden könne.

- 3 -
Die Anmelderin hat in drei Eingaben, mit denen sie jeweils zumindest einen neuen
Anspruch 1 eingereicht hat, den Ausführungen der Prüfungsstelle widersprochen
und in ihrer dritten Eingabe um eine Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Die-
ser Bitte ist die Prüfungsstelle aber nicht nachgekommen, da ihrer Ansicht nach
der hilfsweise gestellte Antrag auf Durchführung einer Anhörung trotz dessen te-
lefonischer Zurücknahme dem entgegenstehe. In einer vierten Erwiderung vom
4. August 2016 hat die Anmelderin den Antrag auf Durchführung einer Anhörung
ausdrücklich zurückgenommen und um die Erteilung eines beschwerdefähigen
Beschlusses gebeten.

In der Folge hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom
6. April 2017 zurückgewiesen. In ihrer Begründung hat sie ausgeführt, dass der
Gegenstand des Anspruchs 1 zwar neu sei, sich aber für den Fachmann aus der
Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 ergebe, ohne dass dieser erfinde-
risch tätig werden müsse (§ 4 PatG). Damit sei der Gegenstand des Anspruchs 1
nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG).

3. Gegen diesen am 10. April 2017 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin
mit Schriftsatz vom 27. April 2017, am selben Tag über Fax im Deutschen Patent-
und Markenamt eingegangen, Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom
18. Mai 2017 begründet hat. Mit der Beschwerdebegründung hat die Anmelderin
keine neuen Unterlagen eingereicht.

4. Der Senat hat mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am
10. April 2018 noch auf die Druckschriften

D5 US 2011/0 069 495 A1 und
D6 DE 299 23 807 U1

hingewiesen und ausgeführt, dass Druckschrift D5 bereits allein die Patentfähig-
keit des mit Anspruch 1 beanspruchten Gegenstandes in Frage stellen könnte.
- 4 -
5. Zur mündlichen Verhandlung am 10. April 2018, zu der die Anmelderin ord-
nungsgemäß geladen war, erschien, wie vorab mit Schriftsatz vom
6. Februar 2018 angekündigt, kein Vertreter der Anmelderin. Somit bleibt der mit
der Beschwerdebegründung vom 18. Mai 2017 gestellte Antrag der Anmelderin
weiterhin gültig, mit dem die Anmelderin sinngemäß beantragt hat:

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21V des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. April 2017 auf-
zuheben.

2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Leuchtenanord-
nung“, dem Anmeldetag 6. Oktober 2011 auf der Grundlage
folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 und 2 (Teil 1), eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am 20. Juli 2016;
- Patentansprüche 2 (Teil 2) und 3 bis 11, eingegangen
im Deutschen Patent- und Markenamt am
8. November 2012;
- Beschreibungsseite 1, eingegangen im Deutschen Pa-
tent- und Markenamt am 21. April 2012;
- Beschreibungsseiten 2, 3, 3a und 7, eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am
8. November 2012;
- Beschreibungsseiten 4 und 5, eingegangen im Deut-
schen Patent- und Markenamt am 6. Oktober 2011;
- Beschreibungsseiten 6 und 8 bis 11, eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am
15. Oktober 2011;
- 1 Blatt Zeichnungen mit Figur 1, eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am 21. April 2012;

- 5 -
- 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 2a bis 2e und 3 bis 4,
eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt
am 15. Oktober 2011.

6. Der geltende, mit der Eingabe vom 18. Juli 2016 eingereichte Anspruch 1
lautet mit bei unverändertem Wortlaut eingefügter Gliederung:

„M1. Leuchtenanordnung (1) mit
M1.1 einem Gehäuse (2),
M1.2 einer Leiterplatte (6), und mit
M1.3 einem flächigen Leuchtmittel (4), insbesondere einer organi-
schen Leuchtdiode (OLED), wobei
M2 die Leiterplatte (6) elektrische Bauelemente (7) zur Ansteuerung des
flächigen Leuchtmittels (4) trägt,
M3 die Leiterplatte und das flächige Leuchtmittel (4)
M3.1 parallel zueinander
M3.2 sowie mit Randbereichen überlappend oder
M3.3 mit Randbereichen aufeinander stoßend und versetzt zueinander
im Gehäuse (2) aufgenommen sind, und
M4 dass die Anschlusskontakte (10) der Leiterplatte (6) elektrisch leitend
mit zugeordneten Anschlusskontaktflächen (5) des flächigen Leucht-
mittels (4) verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
M5 an der Leiterplatte (6) ein Kontaktelement angeordnet ist,
M6 das mit mindestens einem zugeordneten Anschlusskontakt (10) der
Leiterplatte (6) elektrisch leitend verbunden ist und
M7 einen Kontaktarm (12, 17) in Form eines Federarms hat,
M7.1 der unter Ausübung einer Kontaktkraft mit einem freien Ende auf
einer zugeordneten Anschlusskontaktfläche (5) des flächigen
Leuchtmittels (4) elektrisch leitend aufliegt und
M7.2 mittels Federkraft einen Kontaktdruck auf die zugeordnete An-
- 6 -
schlusskontaktfläche (5) ausübt,
M8 wobei das Kontaktelement ein separates Bauteil gegenüber der
Leiterplatte (6) und dem flächigen Leuchtmittel (4) ist.“

Hinsichtlich der weiteren, direkt oder indirekt auf Anspruch 1 rückbezogenen Un-
teransprüche 2 bis 11 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.


II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin gegen den be-
gründeten Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21V ist zulässig, erweist sich
jedoch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2018 als
nicht begründet, weil die Lehre des Anspruchs 1 gegenüber dem nachgewiesenen
Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht und
somit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).

1. Die vorliegende Anmeldung betrifft eine Leuchtenanordnung mit einem Ge-
häuse, einer Leiterplatte und mit einem flächigen Leuchtmittel, insbesondere einer
organischen Leuchtdiode (vgl. S. 1, Z. 3 bis 5 der geltenden Beschreibung).

In der Beschreibung gibt die Anmeldung den Stand der Technik wieder, von dem
sie ausgeht, ohne auf auftretende Probleme im Stand der Technik einzugehen. So
gibt sie an, dass die DE 10 2007 061 473 A1 (= D2) und die WO 2009/122 325 A1
Leuchtenanordnungen mit organischen Leuchtdioden offenbaren, die auf Stege
eines Rahmes aufgelegt und mit elektrisch leitenden Bereichen auf den Stegen
mit Anschlusskontaktflächen auf einer Oberfläche in einem Randbereich der orga-
nischen Leuchtdioden kontaktiert werden.

- 7 -
Die DE 10 2008 013 031 A1 beschreibt ein optoelektronisches Bauelement mit
einem Substrat, auf dem mehrere getrennt voneinander angeordnete Elektroden-
segmente, elektrische Verbindungen zu den Elektrodensegmenten und eine
Stromführung angeordnet sind. Auf den Elektrodensegmenten ist eine funktionelle
Leuchtdiodenschicht aufgebracht, die ihrerseits wiederum eine Elektrodenschicht
trägt.

Die DE 20 2009 013 278 U1 (= D4) beschreibt ein gehäustes LED-Modul, das in-
nerhalb eines verschließbaren Gehäuses angeordnet ist. Die elektrische Kontak-
tierung einer Steckverbindung mit den Leuchtdioden erfolgt über mindestens eine
Klammer.

Die DE 10 2010 002 728 A1 offenbart ein Leuchtmodul mit einer Leiterplatte, auf
der Leuchtdioden aufgelötet sind. Ein optisches Element ist mit einem Raststift
und einer Rastfeder an dem Leuchtmodul verrastet.

Die DE 10 2010 043 386 A1 (= D1) beschreibt eine organische lichtemittierende
Dioden-Beleuchtungsvorrichtung, bei der eine Leiterplatte auf einem schmaleren
Randbereich des flächigen Leuchtmittels mit Hilfe von leitfähigen Kugeln eines
anisotrop leitfähigen Films kontaktiert wird. Der anisotrop leitfähige Film mit den
leitfähigen Kugeln liegt im Zwischenraum zwischen Leiterplatte und der An-
schlusskontaktfläche des flächigen Leuchtmittels.

Die DE 10 2011 000 428 A1 (= D3) beschreibt eine Spiegelleuchte mit einer orga-
nischen Leuchtdiode, die auf einer metallischen Beschichtung mit Deckschicht
aufliegt und damit elektrisch leitend kontaktiert wird (vgl. S. 1, Z. 9 bis S. 2, Z. 15
der geltenden Beschreibung).

Von diesem Stand der Technik ausgehend liegt der Anmeldung als technisches
Problem die Aufgabe zugrunde, eine verbesserte Leuchtenanordnung zu schaffen,
- 8 -
die einen möglichst einfachen Aufbau und einfache Montage sowie eine möglichst
geringe Bauhöhe aufweist (vgl. S. 2, Z. 19 bis 21 der geltenden Beschreibung).

Diese Aufgabe wird durch die mit Anspruch 1 beanspruchten Gegenstände gelöst.

Anspruch 1 beansprucht eine Leuchtenanordnung, die aus mindestens drei Be-
standteilen, nämlich einem Gehäuse, einer Leiterplatte und einem flächigen
Leuchtmittel besteht. Bei letzterem kann es sich um eine OLED handeln, doch
sind auch andere Ausführungsformen möglich. Auch bleibt offen, wann ein
Leuchtmittel „flächig“ ist, also wie die Verhältnisse zwischen der Dicke und den
beiden Ausdehnungen senkrecht zu dieser sein müssen. Klar ist jedoch, dass eine
Platte oder ein Plättchen flächig sind.

Die Leiterplatte trägt elektrische, nicht notwendigerweise elektronische Bauele-
mente, die zur Ansteuerung des Leuchtmittels geeignet sind. Dies ist für eine Lei-
terplatte, die mit dem Leuchtmittel eine Leuchtenanordnung bildet, platt selbstver-
ständlich, da auch die Leiter der Leiterplatte bereits elektrische Bauelemente sind.

Die Leiterplatte und das Leuchtmittel sind parallel zueinander im Gehäuse ange-
ordnet und dabei so zueinander angeordnet, dass sie mit Randbereichen überlap-
pen oder aber mit Randbereichen aufeinander stoßen. Es bleibt offen, ob sich der
Ausdruck „und versetzt zueinander“ nur auf die Möglichkeit, dass sie mit Randbe-
reichen aufeinander stoßen, bezieht, oder für beide Möglichkeiten gültig ist, so
dass die Möglichkeit, dass sich beide komplett übereinander befinden, ausge-
schlossen wird.

Die Leiterplatte besitzt Anschlusskontakte, die elektrisch leitend mit zugehörigen
Anschlusskontaktflächen des Leuchtmittels verbunden sind. Dies geschieht bei
mindestens einem der Anschlusskontakte dadurch, dass ein Kontaktelement an
der Leiterplatte angeordnet ist, das mit dem Anschlusskontakt der Leiterplatte
elektrisch leitend verbunden ist. Es weist einen Kontaktarm in Form eines Feder-
- 9 -
arms auf, der mit einem freien Ende auf einer Anschlusskontaktfläche des
Leuchtmittels elektrisch leitend aufliegt und dabei eine Kraft auf die Anschluss-
kontaktfläche ausübt, die durch eine Federkraft erzeugt wird. Bei diesem Kontakt-
element handelt es sich um ein separates Bauteil sowohl gegenüber der Leiter-
platte als auch gegenüber dem Leuchtmittel.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann in nahelie-
gender Weise aus dem in Druckschrift D5 offenbarten Stand der Technik, so dass
er nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt (§ 4 PatG) und damit
nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG). Daher kann dahingestellt bleiben, ob die
mit den Ansprüchen beanspruchten Gegenstände ursprünglich offenbart sind, so
dass diese zulässig sind (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1 – „Elastische Ban-
dage“).

Als zuständiger Fachmann zur Beurteilung der Erfindung ist hier ein Ingenieur der
Fachrichtung Elektrotechnik oder ein Physiker mit Hochschul- oder Fachhoch-
schulabschluss zu definieren, der über Erfahrung mit dem Entwurf von Schal-
tungsaufbauten auf mehreren Leiterplatten und deren Verbindung besitzt und
diese Kenntnisse u. a. für die Konstruktion von Beleuchtungseinrichtungen ein-
setzt.

Die vom Senat ermittelte Druckschrift D5 offenbart ein Beleuchtungsmodul, das
eine organische Elektrolumineszenzvorrichtung beschreibt, wie sie zur Beleuch-
tung oder zur Hinterleuchtung von Displays wie LCD-Displays verwendet wird (vgl.
Abs. [0002]: „The present invention relates to a light module that includes an or-
ganic electroluminescence light emitting device (hereinafter, referred to as an or-
ganic EL light emitting device) and that is used in lighting equipment. LCD back-
lights, various display apparatuses, and the like.”). Dabei wird von einem Stand
der Technik ausgegangen, der in Fig. 6 gezeigt ist und in den Abs. [0004] bis
[0006] sowie [0028] und [0029] näher beschrieben wird. Dieser Stand der Technik
offenbart in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 eine
- 10 -
M1. Leuchtenanordnung (light module 101, vgl. den bereits zitierten Abs. [0002])
mit
M1.1 einem Gehäuse (casing 106),
M1.2 einer Leiterplatte (wiring board 103), und mit
M1.3 einem flächigen Leuchtmittel (planar light emitting device 102), insbesondere
einer organischen Leuchtdiode (OLED), wobei

M2 die Leiterplatte (103) elektrische Bauelemente zur Ansteuerung des flächigen
Leuchtmittels (102) trägt (vgl. Abs. [0004]: „a wiring board 103 for feeding power to
the planar light emitting device 102:…“; es ist zu beachten, dass auch eine Leitung
bereits ein elektrisches Bauelement darstellt, ansonsten vgl. Abs. [0025]: „Note
that the wiring board 3 may include an IC for controlling the lighting of the light
module 1. The IC may have: a DC/DC conversion function for enabling the use of
multiple light modules 1 that are arranged alongside of each other; an address
control function for controlling, in the case of using multiple light modules 1 that
are arranged alongside of each other, …the lighting of the light modules 1 to be
partially ON/OFF; and a PWM control function for adjusting the dimming of the
light modules 1.“),

M3 die Leiterplatte (103) und das flächige Leuchtmittel (102)
M3.1 parallel zueinander
M3.3‘ mit Randbereichen einander zugewandt und versetzt zueinander (siehe
Fig. 6) im Gehäuse (106) aufgenommen sind, und

M4 wobei die Anschlusskontakte der Leiterplatte (103) elektrisch leitend mit zuge-
ordneten Anschlusskontaktflächen des flächigen Leuchtmittels (102) verbunden
sind (vgl. Abs. [0004]: „a power feeding connecting member 105 for electrically
connecting electrodes of the planar light emitting device 102 and a wiring pattern
(not shown) of the wiring board 103;…”),

- 11 -
M5 wobei an der Leiterplatte (103) ein Kontaktelement (power feeding connecting
member 105) angeordnet ist,

M6 das mit mindestens einem zugeordneten Anschlusskontakt der Leiterplatte
(103) elektrisch leitend verbunden ist (vgl. den bereits zitierten Abs. [0004]) und

M7‘ einen Kontaktarm,
M7.1 der unter Ausübung einer Kontaktkraft mit einem freien Ende auf einer zuge-
ordneten Anschlusskontaktfläche des flächigen Leuchtmittels (102) elektrisch lei-
tend aufliegt (vgl. Abs. [0028]: „Referring to FIG. 6. in the case where the power
feeding connecting member 105 is a lead frame, it is necessary for the lead frame
to contact the electrodes of the planar light emitting device 102 in a stable manner.
However, it is difficult to join the lead frame and the electrodes of the planar light
emitting device 102 at low temperature. Therefore, usually, the casing 106 is used
to provide mechanical retention of the lead frame to the planar light emitting device
102.”),

M8 wobei das Kontaktelement (105) ein separates Bauteil gegenüber der Leiter-
platte (103) und dem flächigen Leuchtmittel (102) ist (siehe Fig. 6).

Druckschrift D5 zeigt die Leiterplatte (103) und das flächige Leuchtmittel (102) mit
einem Abstand zueinander, so dass diese beiden Bestandteile nicht gemäß dem
Wortlaut des Merkmals M3.3 mit Randbereichen aufeinander stoßen. Doch um-
fasst nach dem Verständnis der vorliegenden Anmeldung das Merkmal M3.3 auch
diesen Fall, denn das in Fig. 3 der vorliegenden Anmeldung gezeigte Ausfüh-
rungsbeispiel, zu dem ausdrücklich angegeben wird, dass dort die Leiterplatte (6)
und das flächige Leuchtmittel (4) mit ihren Stirnseitenkanten aufeinander stoßen
(vgl. S. 9, Z. 14 bis 18 der geltenden Beschreibung), weist ebenfalls einen Ab-
stand zwischen der Leiterplatte (6) und dem flächigen Leuchtmittel (4) auf. Aber
auch eine wörtliche Interpretation des Merkmals M3.3 kann eine Patentfähigkeit
nicht begründen, denn es liegt für den Fachmann nahe, in Fig. 6 der Druckschrift
- 12 -
D5 die Leiterplatte (103) und das flächige Leuchtmittel (102) so anzuordnen, dass
sie mit ihren Stirnseiten aneinander stoßen, da er so zum einen die Position der
beiden Teile in der Plattenebene zueinander einfach festgelegen kann, und zum
anderen das Gehäuse in dieser Richtung verkürzen kann, so dass die Leuchte
etwas platzsparender ausgeführt werden kann.

In Druckschrift D5 fehlen Ausführungen, ob das Kontaktelement (105) federnd
ausgeführt ist, so dass eine Federkraft genutzt wird, um den Kontakt zum flächi-
gen Leuchtmittel (102) sicher herzustellen. Offenbart ist dagegen, dass das Kon-
taktelement (105) mit dem Leuchtmittel (102) weder verlötet noch verklebt ist,
denn es wird ausdrücklich angegeben, dass das Gehäuse (106) benutzt wird, um
dem Kontaktelement (105) den notwendigen Rückhalt für einen sicheren Kontakt
zu geben (vgl. den bereits zitierten Abs. [0028]). Für den Fachmann, dem das
Prinzip eines federnden Kontaktes spätestens seit seiner Schulzeit wohlbekannt
ist, liegt es zur Sicherstellung eines guten elektrischen Kontakts nahe, das Kon-
taktelement (105) als Federarme auszubilden, die bei entsprechender Anordnung
von Leiterplatte (103) und flächigem Leuchtmittel (102) zueinander bereits ohne
das Gehäuse auf die Kontaktflächen des Leuchtmittels drücken. Das Gehäuse
dient dann zum einen dazu, die Position von Leuchtmittel (102) und Leiterplatte
(103) zueinander festzulegen und bestenfalls zusätzlich von hinten den Federarm
zu unterstützen. Damit sind für die Leuchtenanordnung aus Druckschrift D5 auch
die Merkmale M7 und M7.2 nahgelegt.

Da das Merkmal M3.2 alternativ zum Merkmal M3.3 ist, liegt somit ein mit An-
spruch 1 beanspruchter Gegenstand für den Fachmann nahe, so dass er mangels
erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände nach den abhängigen
Ansprüchen patentfähig sind, denn wegen der Antragsbindung im Patentertei-
lungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 auch alle anderen Ansprüche ei-
- 13 -
nes Anspruchssatzes (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 – „Informations-
übermittlungsverfahren II“ m. w. N.).

4. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.


III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbe-
schwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie
nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, näm-
lich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens aus-
drücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

- 14 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, ein-
zureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische
Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege er-
reichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Doku-
ments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer fortgeschrittenen elektroni-
schen Signatur zu versehen.


Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann

prö


Full & Egal Universal Law Academy