23 W (pat) 40/17  - 23. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:270318B23Wpat40.17.0


BUNDESPATENTGERICHT



23 W (pat) 40/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
27. März 2018





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache









betreffend die Patentanmeldung 11 2012 005 144.0

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Strößner sowie der Richter Brandt, Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann

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beschlossen:

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01S des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. März 2017 wird
aufgehoben.
2. Es wird ein Patent erteilt mit der geänderten Bezeichnung
„CO2 Laservorrichtung und Materialbearbeitungsvorrichtung“,
dem Anmeldetag 23. Oktober 2012 unter Inanspruchnahme
der Priorität JP 2011-268264 vom 7. Dezember 2011 auf der
Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 6,
- Beschreibungsseiten 1 bis 29, jeweils überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 27. März 2018;
- 7 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 8, eingegangen
im Deutschen Patent- und Markenamt am
4. Juni 2014.


G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 11 2012 005 144.0
wurde am 23. Oktober 2012 unter Inanspruchnahme der japanischen Priorität
2011-268264 vom 7. Dezember 2011 international angemeldet. Die Internationale
Anmeldung wurde am 13. Juni 2013 mit der WO 2013/084 608 A1 offengelegt. Mit
dem Eintritt in die deutsche nationale Phase am 4. Juni 2014 wurden Übersetzun-
gen der ursprünglichen japanischen Unterlagen beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingereicht, die mit der DE 11 2012 005 144 T5 am 9. Oktober 2014
veröffentlicht wurden. Gleichzeitig mit dem Eintritt in die deutsche nationale Phase
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wurde Prüfungsantrag gestellt und ein Satz geänderter Ansprüche eingereicht, der
der Prüfung zugrunde liegen sollte.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01S hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der
Technik gemäß den folgenden vorveröffentlichten Druckschriften verwiesen:

D1 US 3 680 000;
D2 US 6 198 762 B1 und
D3 DE 10 2009 024 360 A1.

Sie hat in einem Bescheid und in einer Anhörung am 16. Januar 2017 ausgeführt,
dass der jeweils mit Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand auf keiner erfinderi-
schen Tätigkeit des Fachmanns beruhe, so dass er nicht patentfähig sei. Auch die
Merkmale der übrigen Ansprüche könnten eine erfinderische Tätigkeit nicht be-
gründen, so dass eine Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden könne.

Die Anmelderin hat in einer Eingabe vom 16. November 2015 und in der Anhörung
am 16. Januar 2017 den Ausführungen der Prüfungsstelle widersprochen, wobei
sie jeweils einen Satz Patentansprüche eingereicht hat. In der mündlichen Ver-
handlung hat sie eine Patenterteilung auf der Grundlage der Ansprüche vom
16. November 2015 und hilfsweise auf Grundlage der in der Anhörung überreich-
ten Ansprüche beantragt, der die Prüfungsstelle in der Anhörung nicht stattgege-
ben hat.

Nach einer Bitte um einen beschwerdefähigen Beschluss mit Schriftsatz vom
8. März 2017 hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom
23. März 2017 zurückgewiesen. In ihrer Begründung hat sie ausgeführt, dass der
Gegenstand des Anspruchs 1 sowohl nach Hauptantrag als auch nach Hilfsantrag
ausgehend von der Druckschrift D1 durch Zusammenschau mit den Druckschrif-
ten D2 und D3 unter Hinzuziehen der Kenntnisse des Fachmanns auf keiner erfin-
- 4 -
derischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe (§ 4 PatG), so dass er jeweils nicht
patentfähig sei (§ 1 Abs. 1 PatG).

Gegen diesen, der Anmelderin am 27. März 2017 zugestellten Beschluss richtet
sich die am 20. April 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt elektronisch
eingelegte Beschwerde, welche die Anmelderin mit Schriftsatz vom
27. Februar 2018 begründet hat.

In der mündlichen Verhandlung am 27. März 2018 hat die Anmelderin einen
neuen Satz Patentansprüche mit Ansprüchen 1 bis 6 und neue Beschreibungs-
seiten 1 bis 29 eingereicht und beantragt,

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01S des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. März 2017 auf-
zuheben.

2. Ein Patent zu erteilen mit der geänderten Bezeichnung „CO2
Laservorrichtung und Materialbearbeitungsvorrichtung“, dem
Anmeldetag 23. Oktober 2012 unter Inanspruchnahme der
Priorität JP 2011-268264 vom 7. Dezember 2011 auf der
Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 6,
- Beschreibungsseiten 1 bis 29, jeweils überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 27. März 2018;
- 7 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 8, eingegangen
im Deutschen Patent- und Markenamt am
4. Juni 2014.

Der in der mündlichen Verhandlung am 27. März 2018 überreichte Anspruch 1
lautet mit bei unverändertem Wortlaut eingefügter Gliederung:

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„1. CO2 Laservorrichtung, welche umfasst:

a) ein CO2 Lasermedium (G), welches in einem quaderförmigen Entladeraum
ausgebildet ist und durch erzwungene Konvektion zirkulierend im Entlade-
raum bewegt wird,
b) einen optischen Resonator (11, 12), in welchem das CO2 Lasermedium (G)
zwischengefügt ist,
c) wobei der optische Resonator (11, 12) ein optischer Resonator mit nahezu
konzentrischer Stabilität ist,
d) der einen teilreflektierenden ersten Resonatorspiegel (12) und einen totalre-
flektierenden zweiten Resonatorspiegel (11) umfasst, wobei der optische
Resonator (11, 12) das Laserlicht (41) über den ersten Resonatorspiegel
(12) ausgibt,
e) einen optischen Schalter (21), welcher im optischen Resonator (11, 12)
bereitgestellt ist und mit dem ersten und zweiten Resonatorspiegel (12, 11)
einen Oszillationsabschnitt der Laservorrichtung bildet, und
f) einen Verstärkungsabschnitt mit einer Mehrzahl von Reflexionsspiegeln
(51-56) zum Reflektieren von Laserlicht (41), welches vom optischen Re-
sonator (11, 12) ausgegeben wird, außerhalb des optischen Resonators
(11, 12),
g) welche jeweils an zwei Seiten des Entladungsraumes derart einander
gegenüberliegend angeordnet sind, dass unterschiedliche Positionen des
CO2 Lasermediums (G) sukzessive von zwischen den Reflexionsspiegeln
verlaufendem Laserlicht (41) durchlaufen werden,
h) wobei der Krümmungsradius des ersten Resonatorspiegels (12) gleich der
Länge des optischen Pfads zwischen dem optischen Schalter (21) und dem
ersten Resonatorspiegel (12) ist,
i) wobei das CO2 Lasermedium (G) im optischen Resonator (11, 12) lediglich
zwischen dem optischen Schalter (21) und dem ersten Resonatorspiegel
(12) angeordnet ist, und

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j) wobei der optische Schalter (21) derart auf einer optischen Achse zwischen
dem ersten Resonatorspiegel (12) und dem zweiten Resonatorspiegel (11)
angeordnet ist, dass er, von der Position, an welcher der Strahldurchmes-
ser des Laserlichts (41), welches zwischen dem ersten Resonatorspiegel
(12) und dem zweiten Resonatorspiegel (11) durchläuft, am kleinsten ist, zu
einer Position seitens des zweiten Resonatorspiegels (11) hin versetzt ist.“

Hinsichtlich der auf Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche 2
bis 6 sowie der weiteren Unterlagen und Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.


II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und
erweist sich hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung am 27. März 2018
eingereichten Anspruchssatzes auch als begründet. Sie führt zur Aufhebung des
Beschlusses der Prüfungsstelle für Klasse H01S und zur Erteilung des Patents
gemäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, denn die Patentan-
sprüche dieses Antrags sind zulässig (§ 38 PatG), und ihre Lehre ist sowohl aus-
führbar (§ 34 Abs. 4 PatG) als auch patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG).
1. Die Anmeldung betrifft eine CO2-Laservorrichtung zum Erzeugen von CO2-
Laserlicht und eine Materialbearbeitungsvorrichtung mit einer CO2-Laservorrich-
tung (vgl. S. 1, 1. Abs. der geltenden Beschreibung).

Gemäß den Ausführungen in der Beschreibung ist im Stand der Technik ein CO2-
Laser zum Erzeugen von Laserlicht mit einem optischen Resonator, in dem sich
ein Verstärkungsmedium befindet, bekannt. Er umfasst ein Gehäuse, welches das
gasförmige Verstärkungsmedium CO2 einschließt, einen Laserresonator, welcher
- 7 -
einen starken Reflektor und einen Ausgabekoppler umfasst, eine Anordnung zum
Anregen des Verstärkungsmediums, und eine akusto-optische (AO) Zelle, welche
im Laserresonator angeordnet ist. Die CO2-Laservorrichtung erzeugt einen güte-
geschalteten Impuls durch Umschalten des Laserresonators zwischen einem Zu-
stand mit hohem Verlust und einem Zustand mit geringem Verlust unter Verwen-
dung der AO-Zelle.

Die Laserleistung ist jedoch auf eine Leistung (beispielsweise einige hundert Watt)
begrenzt, da bei höheren Leistungen die akusto-optische Zelle durch das Licht
beschädigt wird. Es ist deshalb schwierig, einen Laser mit hoher Leistung zu er-
langen. Ferner ändert sich auch die Temperatur der akusto-optischen Zelle, wenn
sich die Wiederholfrequenz eines Lasers im Impulsbetrieb ändert. Dies führt zu
Schwankungen im Strahldurchmesser in Abhängigkeit von der Wiederholfrequenz
(vgl. S. 1, 2. Abs. bis S. 2, 4. Abs. der geltenden Beschreibung). Da der Strahl-
durchmesser auch innerhalb des Resonators im CO2-Verstärkungsmedium
schwankt, ändert sich dadurch auch die Gesamtverstärkung im CO2-Verstär-
kungsmedium und damit auch die Impulsenergie der Laservorrichtung mit der
Wiederholfrequenz (vgl. S. 18, 4. Abs. der geltenden Beschreibung).

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, eine CO2-Laservorrichtung und eine Materialbearbeitungsvorrichtung
mit einem CO2-Laser bereitzustellen, welche dazu in der Lage sind, einen Laser
mit einer hohen Leistung bereitzustellen und einen Impuls mit einem stabilen
Strahldurchmesser unabhängig von der Wiederholfrequenz zu erzeugen (vgl. S. 2,
letzter Abs. der geltenden Beschreibung).

Diese Aufgabe wird durch den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gelöst.

Die mit Anspruch 1 beanspruchte CO2-Laservorrichtung umfasst einen Resonator,
der den Oszillationsabschnitt der Laservorrichtung eingrenzt, und einen Verstär-
kungsabschnitt, in dem das Laserlicht nochmals durch das CO2-Verstärkungsme-
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dium hindurchgeführt wird. Dies geschieht mit Hilfe einer Mehrzahl von als Refle-
xionsspiegel bezeichneten weiteren Spiegeln, die jeweils an zwei Seiten des Ent-
ladungsraums derart angeordnet sind, dass unterschiedliche Positionen des CO2-
Verstärkungsmediums nacheinander von zwischen diesen Spiegeln verlaufendem
Laserlicht durchlaufen werden.

Der Resonator des als Oszillationsabschnitt bezeichneten eigentlichen Lasers
weist zwei Spiegel auf. Der eine, erste ist dabei teilreflektierend. Durch ihn wird ein
Teil des Laserlichts extrahiert. Der andere, zweite ist vollständig reflektierend und
damit lichtundurchlässig.

- 9 -
Die beiden Spiegel bilden gemeinsam einen Resonator mit nahezu konzentrischer
Stabilität. Bei diesem Begriff handelt es sich um einen selten verwendeten Fach-
begriff, mit dem die Hälfte aller möglichen stabilen Resonatoren bezeichnet wird.
Dies erklärt die vorliegende Anmeldung mit Hilfe der hier wiedergegebenen Fig. 2.
In ihr sind schraffierte Bereiche A1 und A2 stabiler Resonatoren in Abhängigkeit
von den beiden Stabilitätsparametern g1 und g2 eingezeichnet. Für Resonatoren,
bei denen nur die Spiegel optisch wirksam sind, berechnen sich diese Stabilitäts-
parameter wie folgt:

g1 = 1 – L/R1
g2 = 1 – L/R2

Dabei sind L die Länge des Resonators und R1 und R2 die Radien des ersten
bzw. zweiten Resonatorspiegels. Alle Resonatoren, die im Stabilitätsdiagramm im
Bereich A2 enthalten sind, werden als nahezu konzentrisch bezeichnet, alle, die
sich im Bereich A1 befinden als nahezu parallel. Konzentrische Resonatoren be-
finden sich dabei dort, wo R1 + R2 = L gilt, also auf dem das Gebiet A2 begren-
zenden Hyperbelast, so beispielsweise auch am Punkt g1 = g2 = -1. Ein Resona-
tor mit flachen Spiegeln befindet sich am Punkt g1 = g2 = 1. Getrennt werden die
beiden Bereiche durch den konfokalen Resonator, der sich am Punkt g1 = g2 = 0
befindet.

Im optischen Resonator befindet sich ein optischer Schalter. Beispielhaft wird in
der Beschreibung ein akusto-optischer Schalter genannt, jedoch kann es sich
auch um einen anderen optischen Schalter, wie beispielsweise einen elektroopti-
schen Schalter handeln, wie im Unteranspruch 3 beansprucht wird.

Die Position dieses optischen Schalters wird näher angegeben. So hat er gemäß
Merkmal h) einen bestimmten Abstand vom ersten Resonatorspiegel, also dem
Auskoppelspiegel, entlang des optischen Pfads, der gleich dem Krümmungsradius
des Auskoppelspiegels ist. Zudem wird im Merkmal j) seine Lage in Bezug zur
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Strahltaille im Resonator angegeben. So soll sich der optische Schalter auf der
Seite des zweiten Resonatorspiegels bezüglich der Strahltaille befinden. Damit ist
klar, dass für einen (echten) konzentrischen Resonator die beanspruchten Merk-
male nicht erfüllt werden können, denn aus Symmetriegründen befindet sich bei
ihm die Strahltaille auf dem Zentrum, wo sich nach dem ersten Merkmal h) auch
der optische Schalter befinden soll. Er kann sich deshalb nicht auf der Seite des
zweiten Resonatorspiegels von der Strahltaille aus befinden. Merkmal j) ergänzt
somit das Merkmal h) dahingehend, dass es einen Teil der Resonatoren mit na-
hezu konzentrischer Stabilität ausschließt, so beispielsweise (echte) konzentrische
Resonatoren.

Das CO2-Gas befindet sich lediglich zwischen dem ersten Resonatorspiegel, also
dem Auskoppelspiegel, und dem optischen Schalter. Damit befindet sich zwischen
dem optischen Schalter und dem zweiten Resonatorspiegel kein Verstärkungsme-
dium.

2. Als zuständiger Fachmann ist hier ein Ingenieur der Fachrichtung
Lasertechnik oder ein Physiker mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss zu
definieren, der mit der Entwicklung und Verbesserung von Hochleistungsgasla-
sern, insbesondere für die Materialbearbeitung, betraut ist.

3. Die beanspruchten Gegenstände sind ursprünglich offenbart (§ 38 PatG)
und die Ansprüche damit zulässig.

3.1. So geht Anspruch 1 aus dem ursprünglichen Anspruch 1 (Teile des Punktes
(a), Punkte (b) und (c) sowie Teile der Punkte (e), (f) und (h)) durch Aufnahme von
Merkmalen aus dem ursprünglichen Anspruch 2 (Teile des Punktes (f) und Punkt
(g)), der Beschreibung und den Figuren hervor. Dabei wurden aus der Beschrei-
bung den Stellen S. 5, 1. Abs. und S. 22, letzter Abs. (Merkmal (d)), S. 6, 4. Abs.
und S. 7, 3. Abs. (Teile des Merkmals (a)), S. 19, 2. Abs. (Punkt (j)) und S. 23,
1. Abs. (Teile des Punktes (h)) Merkmale entnommen.
- 11 -
Die Bezeichnungen „Oszillationsabschnitt“ und „Verstärkungsabschnitt“ sind dem
seitenübergreifenden Absatz von S. 13 nach S. 14 der ursprünglichen Beschrei-
bung entnommen (Teile der Punkte (e) und (f)).

Das Merkmal des Punktes (i) ist jeder der Figuren 1, 4, 7 und 8 zu entnehmen, die
alle ein CO2-Lasermedium zeigen, das sich ausschließlich zwischen dem opti-
schen Schalter und dem ersten Resonatorspiegel befindet.

Die Änderung des Begriffs „Abstand“ zu „Länge des optischen Pfads“ im Punkt (h)
ergibt sich auf Grund der Ausführungsform der Fig. 7, wo ersichtlich ist, dass nicht
der dort relativ kurze direkte Abstand zwischen dem optischen Schalter (21) und
dem ersten Resonatorspiegel (12) von Bedeutung ist, sondern die Länge des
Pfads, den das Licht durchläuft, in Verbindung mit dem diese Figur beschreiben-
den, die Seiten 24 und 25 übergreifenden Absatz. Für den Fall der anderen Aus-
führungsformen der Figuren 1 und 8 sind der „Abstand“ und die „Länge des opti-
schen Pfads“ auf Grund des dort ungefalteten linearen Resonators jeweils gleich.

Damit ist insgesamt ein Gegenstand mit den Merkmalen des geltenden An-
spruchs 1 ursprünglich offenbart, so dass Anspruch 1 zulässig ist (§ 38 PatG).

3.2. Die untergeordneten Ansprüche 2 bis 4 gehen aus den ursprünglichen An-
sprüchen 3 bis 5 hervor, so dass auch sie zulässig sind.

3.3. Der formal nebengeordnete Anspruch 5 geht aus dem ursprünglichen An-
spruch 6 durch Umbenennung der Vorrichtung von „CO2 Laserverarbeitungsvor-
richtung“ zu „Materialbearbeitungsvorrichtung“ hervor. Diese Umbenennung war
notwendig, da die Vorrichtung gemäß der Beschreibung keine CO2-Laser verar-
beitet, sondern Materialien bearbeitet (vgl. z. B. S. 11, 2. bis 4. Abs. der ursprüng-
lichen Beschreibung). Der Zusatz „CO2-Laser-“ der im ursprünglichen Anspruch 6
die Vorrichtung auf die Verwendung eines CO2-Lasers einschränken soll, ist nicht
notwendig, da in Anspruch 5 ohnehin beansprucht wird, dass die Materialbear-
- 12 -
beitungsvorrichtung eine CO2-Laservorrichtung umfasst. Damit ist auch der Ge-
genstand des Anspruchs 5 ursprünglich offenbart und damit zulässig.

3.4. Der dem Anspruch 5 untergeordnete Anspruch 6 geht aus dem ursprüngli-
chen Anspruch 7 hervor. Sein Inhalt ist mit Hilfe der Beschreibung zum Ausfüh-
rungsbeispiel 3 sprachlich klargestellt. Damit ist auch dieser Anspruch zulässig.

4. Der gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Gegenstand des geltenden An-
spruchs 1 ist neu (§ 3 PatG) und beruht gegenüber den Lehren der als Stand der
Technik ermittelten Druckschriften auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG)
des Fachmanns, so dass er patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG).

Druckschrift D1, von der auch die Prüfungsstelle in ihrem Zurückweisungsbe-
schluss ausgegangen ist, zeigt einen Festkörperlaser mit einem optischen Schal-
ter (siehe Fig. 3). Im Einzelnen offenbart sie in Übereinstimmung mit dem in An-
spruch 1 beanspruchten Gegenstand eine

Laservorrichtung, welche umfasst:
a') ein Lasermedium (laser rod 35) und

b) einen optischen Resonator, in welchem das Lasermedium (35) zwischenge-
fügt ist.

c) Der optische Resonator ist ein optischer Resonator mit nahezu konzentri-
scher Stabilität. So gibt Druckschrift D1 für den Spiegel (32) einen Radius Rp = 2,5
cm an bei einer Länge des Resonators von über 10 cm (vgl. Sp. 2, Z. 39 bis 48:
„FIG. 3 shows a specific illustrative laser arrangement that embodies the principles
of the present invention. The depicted arrangement constitutes a compact
structure for achieving a large TEM00 mode radius. The arrangement, which is
characterized by good stability, comprises an active laser element 35 (for exam-
ple, a rod of Nd:YAlG) a conventional pump source 37, a convex mirror surface 30
- 13 -
having a radius of curvature Rn, a positive lens 31 having a focal length f and a
concave mirror surface 32, having a radius Rp, located a distance p from the lens
31.“ und Sp. 3, Z. 23 bis 29: „One particular illustrative set of values appropriate to
achieve efficient and stable TEM00 mode operation in the FIG. 3 arrangement for
an Nd:YAlG laser rod 2.5 mm in diameter and 10 cm in optical length is as follows:
Rn = 100 cm, f= 10 cm, p = 13.5 cm, and Rp = 2.5 cm. For this specific set of
values, the overall length of the depicted cavity arrangement was only 19 cm.“), so
dass daraus folgt, dass g1 um einen Resonator mit nahezu konzentrischer Stabilität handeln (siehe die Fig. 2
der vorliegenden Anmeldung). Auch das Ersatzbild in Fig. 4 der Druckschrift D1
dürfte einen optischen Resonator mit nahezu konzentrischer Stabilität zeigen.

d') Der optische Resonator umfasst einen ersten Resonatorspiegel (convex
mirror surface 30) und einen zweiten Resonatorspiegel (concave mirror surface
32; vgl. den bereits zitierten Absatz Sp. 2, Z: 39 bis 48). Das Laserlicht wird dabei
vom ersten Resonatorspiegel (30) aus dem optischen Resonator extrahiert. Dies
ergibt sich daraus, dass der erste Resonatorspiegel (30) durch ein Ende des La-
sermaterials gebildet wird. Auf diese Weise können keine Reflexionskoeffizienten
von nahezu 1 erreicht werden, so dass ein gewisser Anteil des Lichts nicht reflek-
tiert wird. Da sich hinter dem Ende des Lasermaterials kein Material befindet, das
das Licht absorbieren könnte, muss somit durch diesen Spiegel Licht austreten.

e) Die Laservorrichtung umfasst auch einen optischen Schalter (modulator
element 39), welcher im optischen Resonator bereitgestellt ist und mit dem ersten
(30) und zweiten (32) Resonatorspiegel einen Oszillationsabschnitt der Laservor-
richtung bildet (vgl. die bereits zitierte Stelle Sp. 2, Z. 39 bis 48 und Sp. 2, Z. 63
bis 67: „Because it provides a focused beam, the depicted arrangement is well
suited to be combined with a modulator element or a non-linear element (positio-
ned, for example, at the location of a dashed-outline element 39) to form an in-
tracavity modulator or converter unit.”).

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i) Das Lasermedium (35) ist im optischen Resonator lediglich zwischen dem
optischen Schalter (39) und dem ersten Resonatorspiegel (30) angeordnet (siehe
Fig. 3).

Es verbleiben somit einige Merkmale, die beim Laser aus Druckschrift D1 nicht
gegeben sind, nämlich Merkmale aus den Punkten a), d), f), g), h) und j).

Das Merkmal des Punktes d), dass der zweite Resonatorspiegel (32) ein totalre-
flektierender, also ein Spiegel mit hohem Reflexionsgrad ist, liegt für den Fach-
mann nahe, da jegliches Licht, das von diesem Spiegel nicht reflektiert wird, verlo-
ren ist und somit den Wirkungsgrad des Lasers senkt.

Von den weiteren, nicht in Druckschrift D1 offenbarten Merkmalen sind die der
Punkte a), f) und g) bei Gaslasern bekannt, so dass sie eine erfinderische Tätig-
keit nicht begründen können.

So offenbart Druckschrift D3 einen Gas-Slab-Laser (vgl. Abs. [0016]: „Um das
oben genannte Ziel zu erreichen, umfasst eine Slab-Typ-Laser-Vorrichtung ent-
sprechend einem Aspekt der vorliegenden Erfindung ein Slab-Typ-Gas-Laser-Me-
dium-Teil, das in einem Bereich gebildet wird, der durch ein Paar flacher Elektro-
denplatten, die gegenüberliegend parallel zueinander angeordnet sind, in einem
Raum definiert wird, der mit einem Gaslasermedium befüllt werden soll, wobei das
Gaslasermedium angeregt wird, wenn hochfrequenter elektrischer Strom auf das
Paar an flachen Elektrodenplatten in dem Raum angewendet wird, der mit Gas-
Laser-Medium befüllt ist,…“), der als CO2-Laser ausgeführt sein kann (vgl. An-
spruch 6: „Die Slab-Typ-Laser-Vorrichtung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 5,
wobei besagtes Lasermedium ein CO2-Lasermedium umfasst, das Kohlendioxid-
Gas (CO2) enthält.“ oder Anspruch 20). Das in einem Resonator (Oszillator-Teil)
erzeugte Licht wird vom optischen Resonator ausgegeben und anschließend bei
weiteren Durchläufen durch das Lasergas (Verstärker-Teil) weiter verstärkt. Um
das Licht nochmals durch das Lasergas hindurchzuführen, werden Spiegel (22-28)
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eingesetzt, die außerhalb des Resonators an zwei Seiten des Entladungsraums
liegen und so angeordnet sind, dass unterschiedliche Positionen des Lasermedi-
ums sukzessive von zwischen den Reflexionsspiegeln verlaufendem Laserlicht
durchlaufen werden (siehe die durchgezogene Linie mit Pfeilen in den Figuren).
Der Entladungsraum ist quaderförmig, so dass Druckschrift D3 u. a. Merkmale der
Punkte a), f) und g) offenbart.

Für den Fachmann liegt es nun nahe, den Resonator aus Druckschrift D1 auch in
Druckschrift D3 an Stelle des dort gezeigten einzusetzen, d. h., das Laserlicht aus
dem Oszillator-Teil, wie bei den meisten Lasern üblich, über einen der Resonator-
spiegel auszukoppeln und das Schalten der Laservorrichtung über einen opti-
schen Schalter im Resonator vorzunehmen, wie dies Druckschrift D1 vorschlägt.
Außerdem liegt es nahe, das CO2-Gas, wie in Druckschrift D2 offenbart, zirkulie-
ren zu lassen, da auch dies für CO2-Laser üblich ist, und insbesondere eine einfa-
che Kühlung des Lasers ermöglicht, weil diese außerhalb des Resonators ange-
ordnet werden kann. Somit liegt eine Laservorrichtung mit den Merkmalen der
Punkte a) bis g) und i) für den Fachmann nahe.

Es verbleiben jedoch die Merkmale h) und j), die die Anordnung des optischen
Schalters im Resonator beschreiben und gemeinsam keiner der ermittelten Druck-
schriften zu entnehmen sind, nämlich

h) dass der Krümmungsradius des ersten Resonatorspiegels gleich der Länge
des optischen Pfads zwischen dem optischen Schalter und dem ersten Resona-
torspiegel ist, und
i) dass der optische Schalter derart auf einer optischen Achse zwischen dem
ersten Resonatorspiegel und dem zweiten Resonatorspiegel angeordnet ist, dass
er, von der Position, an welcher der Strahldurchmesser des Laserlichts, welches
zwischen dem ersten Resonatorspiegel und dem zweiten Resonatorspiegel
durchläuft, am kleinsten ist, zu einer Position seitens des zweiten Resonatorspie-
gels hin versetzt ist.
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Die Argumentation der Prüfungsstelle bezüglich dieser Merkmale ist widersprüch-
lich, so dass ihr nicht zu folgen ist. So argumentiert die Prüfungsstelle zunächst,
dass es naheliegend sei, den optischen Schalter in der Nähe der Strahltaille anzu-
ordnen, am besten exakt an der Strahltaille, da auf Grund der kurzen Schaltzeiten
und der damit verbundenen kurzen Lauflängen der Signale im Schalter dieser oh-
nehin nur an Punkten mit einem geringen Strahldurchmesser angeordnet werden
könne (vgl. S. 4 des Zurückweisungsbeschlusses). Dem ist im Prinzip zuzustim-
men, doch wird in Anspruch 1 gerade nicht beansprucht, dass sich der optische
Schalter an der Strahltaille, also der Position, an welcher der Strahldurchmesser
des Laserlichts am kleinsten ist, befindet, denn gemäß Merkmal j) ist der optische
Schalter ausgehend von der Strahltaille zu einer Position seitens des zweiten Re-
sonatorspiegels hin versetzt. Dies rührt auch daher, dass noch eine zweite Bedin-
gung zu erfüllen ist, nämlich die im Merkmal h) gegebene, dass der Krümmungs-
radius des ersten Resonatorspiegels gleich dem der Länge des optischen Pfads
zwischen dem optischen Schalter und dem ersten Resonatorspiegel ist.

Entgegen der Ansicht der Prüfungsstelle ist es nicht richtig, dass bei einem stabi-
len Resonator die Strahltaille immer im Abstand des Krümmungsradius vom Spie-
gel auftreten muss, da anderenfalls keine kugelförmigen Wellenfronten auftreten
würden, so dass es zu keinem stabilen Strahlverlauf und damit zu keiner Verstär-
kung kommen würde (vgl. S. 5 des Zurückweisungsbeschlusses). Dies zeigt sich
in Verbindung mit der Fig. 2 der vorliegenden Anmeldung, die dem Fachmann in
dieser Form als Fachwissen bekannt ist.

Wie bereits ausgeführt, befinden sich die stabilen nahezu konzentrischen Re-
sonatoren innerhalb der Fläche A2. Es seien nun die Resonatoren betrachtet, die
die Bedingung g1 = g2 erfüllen. Sie befinden sich auf der Winkelhalbierenden zwi-
schen den Punkten (-1; -1) des symmetrischen konzentrischen Resonators und (0;
0) des konfokalen Resonators (siehe die eingezeichnete Linie). Für diese Re-
sonatoren, bei denen die beiden Spiegel den gleichen Radius haben, befindet sich
die Strahltaille aus Symmetriegründen immer in der Mitte des Resonators. Wäre
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es anders, so müsste es zwei Strahltaillen geben. Diese können aber ohne wei-
tere optische Elemente im Resonator nicht zustandekommen, da ein Strahl sich
nicht ohne weiteres aufweitet und dann wieder fokussiert. Da nur beim konzentri-
schen Resonator (-1; -1) der Radius mit der Mitte des Resonators zusammenfällt,
zeigt sich somit, dass es auch Resonatoren mit nahezu konzentrischer Stabilität
gibt, bei denen sich die Strahltaille nicht in der Entfernung des Krümmungsradius
vom Spiegel befindet. Wie bereits ausgeführt, können die Merkmale h) und j) beim
konzentrischen Resonator genau aus diesem Grund nicht gleichzeitig erfüllt wer-
den, sie können es jedoch für die anderen Resonatoren auf dieser Linie, denn die
Radien der Spiegel sind für alle anderen Punkte größer als die halbe Resonator-
länge, bis sie beim konfokalen Resonator die Resonatorlänge erreichen. Merkmal
j) gibt gerade an, dass der optische Schalter sich nicht in der Mitte des Resonators
bei der halben Resonatorlänge, sondern in einer Entfernung von einem der beiden
Spiegel befindet, die gleich dem Radius dieses Spiegels und damit größer als die
halbe Resonatorlänge ist. Gemeinsam mit Merkmal d) wird beansprucht, dass die-
ser eine Spiegel der Auskoppelspiegel ist, so dass sich der optische Schalter folg-
lich ausgehend von der Strahltaille auf der Seite des anderen, nicht auskoppeln-
den Spiegels befindet.

Auf diese Anordnung des optischen Schalters gibt es in keiner der im Verfahren
befindlichen Druckschriften einen Hinweis, denn in Druckschrift D1 ist der optische
Schalter, wie auch die Prüfungsstelle ausgeführt hat und soweit erkennbar ist, an
der Strahltaille angeordnet. Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 durch den
ermittelten Stand der Technik nicht nahegelegt und damit patentfähig.

5. An den Anspruch 1 können sich die Unteransprüche 2 bis 4 anschließen,
da sie vorteilhafte Weiterbildungen der beanspruchten CO2-Laservorrichtung an-
geben, welche nicht platt selbstverständlich sind. Die Patentfähigkeit der mit dem
formal nebengeordneten, auf die Ansprüche 1 bis 4 rückbezogenen Anspruch 5
beanspruchten Materialbearbeitungsvorrichtung wird durch die Patentfähigkeit der
CO2-Laservorrichtung getragen. An diesen kann sich wiederum der Unteran-
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spruch 6 anschließen, da er eine vorteilhafte Weiterbildung der mit Anspruch 5
beanspruchten Materialbearbeitungsvorrichtung angibt.

6. In der geltenden Beschreibung ist der Stand der Technik, von dem die
Erfindung ausgeht, angegeben und die Erfindung anhand der Zeichnung ausrei-
chend erläutert.

7. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse H01S aufzuheben und das Patent wie in der mündlichen Verhandlung be-
antragt zu erteilen.


III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbe-
schwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie
nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, näm-
lich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens aus-
drücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

- 19 -
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, ein-
zureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische
Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege er-
reichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Doku-
ments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer fortgeschrittenen elektroni-
schen Signatur zu versehen.


Dr. Strößner Brandt Dr. Zebisch Dr. Himmelmann

prö


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