23 W (pat) 32/17  - 23. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:051217B23Wpat32.17.0


BUNDESPATENTGERICHT



23 W (pat) 32/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
5. Dezember 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache










betreffend die Patentanmeldung 10 2005 011 903.4

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsit-
zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner sowie der Richter Dipl.-Phys. Brandt,
Dipl.-Phys. Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann

- 2 -
beschlossen:

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G11B des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 8. November 2016 wird
aufgehoben.
2. Es wird ein Patent erteilt mit der geänderten Bezeichnung
„Optisches Medium mit eingebetteter Kompatibilitätsinforma-
tion“, dem Anmeldetag 15. März 2005 unter Inanspruch-
nahme der Priorität US 10/886,179 vom 7. Juli 2004 auf der
Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 5,
- Beschreibungsseiten 1, 4, 7 und 11, jeweils überreicht
in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezem-
ber 2017;
- Beschreibungsseiten 2 und 3, 5 und 6, 8 bis 10 und
12, eingegangen im Deutschen Patent- und Marken-
amt am 15. Juni 2005;
- Beschreibungsseite 4a, eingegangen im Deutschen
Patent- und Markenamt am 31. Januar 2007;
- 1 Blatt Zeichnungen mit Figur 1, eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am 15. Juni 2005;
- 1 Blatt Zeichnungen mit Figur 2, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2017.


G r ü n d e

I.

1. Die vorliegende Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen
10 2005 011 903.4 wurde am 15. März 2005 unter Inanspruchnahme der US-ame-
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rikanischen Priorität 10/886,179 vom 7. Juli 2004 beim Deutschen Patent- und
Markenamt in englischer Sprache angemeldet. Gleichzeitig mit der Anmeldung
wurde Prüfungsantrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2005 wurde eine deut-
sche Übersetzung mit der Bezeichnung „System und Verfahren zum Einbetten von
Kompatibilitätsinformation für ein optisches Laufwerk in optische Medien“ einge-
reicht, die am 2. Februar 2006 mit der DE 10 2005 011 903 A1 offengelegt wurde.

2. Die Prüfungsstelle für Klasse G11B hat im Prüfungsverfahren auf den
Stand der Technik gemäß den folgenden Druckschriften verwiesen:

D1 WO 2004/072 966 A1 (im Prioritätsintervall veröffentlichte
Anmeldung mit älterem Zeitrang);
D2 EP 1 293 981 A1;
D3 EP 1 403 865 A1;
D4 EP 1 049 089 A2 und
D5 JP 2004-030 742 A.

Sie hat in einem Bescheid vom 12. Juni 2006 ausgeführt, dass Anspruch 1 unklar
sei und das Verfahren des selbständigen Anspruchs 10 gegenüber dem in Druck-
schrift D1 offenbarten Stand der Technik nicht neu sei. Der Gegenstand des weite-
ren selbständigen Anspruchs 17 beruhe ausgehend von Druckschrift D1 auf keiner
erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Auf die weiteren im Verfahren befindli-
chen Druckschriften hat sie hingewiesen.

Die Anmelderin hat der Prüfungsstelle in zwei Eingaben in allen Punkten wider-
sprochen, wobei sie mit der ersten Erwiderung einen neuen Anspruchssatz als
Hauptantrag zur Beseitigung der von der Prüfungsstelle bemängelten Unklarheit
und mit der zweiten Erwiderung drei neue Anspruchssätze als Hilfsanträge I bis III
eingereicht hat.

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In einer Anhörung am 8. November 2016 haben die Prüfungsstelle und die An-
melderin ihre Standpunkte nochmals erörtert, wobei die Anmelderin die An-
spruchssätze der Hilfsanträge I bis III nochmals überreicht hat.

In der Folge hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom
8. November 2016 in der Anhörung zurückgewiesen, da die Gegenstände des An-
spruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen I und II von der Druck-
schrift D2 neuheitsschädlich vorweggenommen würden (§ 3 PatG). Der Gegen-
stand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III sei durch eine Zusammenschau der
Lehren der Druckschriften D2 und D4 nahegelegt (§ 4 PatG), so dass zusam-
menfassend keiner der Gegenstände der Ansprüche 1 nach Hauptantrag oder
einem der Hilfsanträge I bis III patentfähig sei.

3. Gegen diesen der Anmelderin mit Anschreiben vom 15. November 2016 am
18. November 2016 zugestellten Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin mit
Schriftsatz vom Montag, den 19. Dezember 2016, am selben Tag im Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangen, Beschwerde eingelegt, die sie mit Schrift-
sätzen vom 17. Juli 2017 und 30. November 2017 begründet hat.

4. In der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2017 zu deren Vorberei-
tung der Senat noch auf die Druckschrift

D6 US 2002/0 048 241 A1

hingewiesen hat, hat die Anmelderin einen neuen Anspruchssatz mit Ansprü-
chen 1 bis 5, überarbeitete Beschreibungsseiten 1, 4, 7 und 11 sowie eine berich-
tigte Figur 2 eingereicht und beantragt:

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G11B des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 8. November 2016 auf-
zuheben.
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2. Ein Patent zu erteilen mit der geänderten Bezeichnung „Opti-
sches Medium mit eingebetteter Kompatibilitätsinformation“,
dem Anmeldetag 15. März 2005 unter Inanspruchnahme der
Priorität US 10/886,179 vom 7. Juli 2004 auf der Grundlage
folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 5,
- Beschreibungsseiten 1, 4, 7 und 11, jeweils überreicht
in der mündlichen Verhandlung am
5. Dezember 2017;
- Beschreibungsseiten 2 und 3, 5 und 6, 8 bis 10 und
12, eingegangen im Deutschen Patent- und Marken-
amt am 15. Juni 2005;
- Beschreibungsseite 4a, eingegangen im Deutschen
Patent- und Markenamt am 31. Januar 2007;
- 1 Blatt Zeichnungen mit Figur 1, eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am 15. Juni 2005;
- 1 Blatt Zeichnungen mit Figur 2, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2017.

5. Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Anspruch 1 lautet (Gliede-
rung bei unverändertem Wortlaut eingefügt):

„1. Ein informationsverarbeitendes System, aufweisend:

1.1 Verarbeitungskomponenten, die Information erzeugen, um sie auf ein
optisches Medium zu schreiben;

1.2 ein optisches Laufwerk mit einer Schnittstelle zu den Verarbeitungs-
komponenten,
1.2.1 wobei das optische Laufwerk eine optische Aufnahmeeinheit hat, die
Information von dem optischen Medium liest; und
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1.3 eine Kompatibilitätsmaschine mit einer Schnittstelle zu der
Aufnahmeeinheit,
1.3.1 die das Lesen von eingebetteter Kompatibilitätsinformation aus einer
Kompatibilitätstabelle des optischen Mediums durch die optische
Aufnahmeeinheit steuert,
1.3.2 wobei die Kompatibilitätsinformation Identifikationscodes von opti-
schen Laufwerken umfasst, die eine physikalische Inkompatibilität
mit dem optischen Medium aufweisen, und
1.3.3 wobei die Kompatibilitätstabelle ferner die Firmware-Version oder
Versionen des optischen Laufwerks, die die Inkompatibilität aufwei-
sen, umfasst, und
1.3.4 wobei die Kompatibilitätsmaschine den Identifikationscode und die
Firmware-Version des optischen Laufwerks mit denen in der Kompa-
tibilitätstabelle vergleicht und, wenn eine Übereinstimmung gefunden
worden ist, jede weitere Aktion verhindert, bis eine Aktualisierung der
Firmware durchgeführt worden ist, die die Inkompatibilität betrifft.“

Der zu Anspruch 1 nebengeordnete Anspruch 5 lautet (Gliederung bei unverän-
dertem Wortlaut eingefügt):

„5. Ein optisches Medium, aufweisend:

5.1 einen Informationsspeicherbereich, der in der Lage ist, das Schrei-
ben von Information von einer Aufnahmeeinheit eines optischen
Laufwerks aufzunehmen;

5.2 einen Bereich mit eingebetteter Information mit einer Identi-
fizierungsinformation für das optische Medium, die von der Auf-
nahmeeinheit eines optischen Laufwerks gelesen werden kann; und

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5.3 eine Kompatibilitätstabelle, die dem Bereich mit der eingebetteten In-
formation zugeordnet ist,
5.3.1 wobei die Kompatibilitätstabelle Kompatibilitätsinformation umfasst,
5.3.2 wobei die Kompatibilitätsinformation Identifikationscodes von opti-
schen Laufwerken umfasst, die eine physikalische Inkompatibilität
mit dem optischen Medium aufweisen, und
5.3.3 wobei die Kompatibilitätstabelle ferner die Firmware-Version oder
Versionen des optischen Laufwerks, die die Inkompatibilität aufwei-
sen, umfasst.“

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 4 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf
den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und
erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom
5. Dezember 2017 auch als begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses
der Prüfungsstelle für Klasse G11B und zur Erteilung des Patents gemäß dem in
der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, denn die geltenden Patentansprü-
che sind zulässig, und ihre gewerblich anwendbare Lehre ist sowohl ausführbar
als auch patentfähig.

1. Die Erfindung betrifft im Allgemeinen den Bereich des Speicherns von Infor-
mation auf optischen Medien und insbesondere ein System zum Einbetten von
Kompatibilitätsinformation für ein optisches Laufwerk in optische Medien (vgl. S. 1,
Z. 10 bis 13 der geltenden Beschreibung).

Nach den Ausführungen in der Beschreibung der vorliegenden Anmeldung erzeu-
gen informationsverarbeitende Systeme häufig vergleichsweise große Mengen an
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Information zur Speicherung, insbesondere bei der Verwendung von Multime-
diaanwendungen, wie Anwendungen, die z. B. Bilder, Video- oder Audioinforma-
tion erzeugen oder speichern. Obwohl die Kapazität von Festplattenlaufwerken
über die letzten Jahre zugenommen habe, um die Anforderungen vieler Anwender
an informationsverarbeitenden Systemen nach dauerhafter Speicherung zu be-
friedigen, habe die Speicherkapazität von tragbaren Magnetplatten im Wesentli-
chen stagniert. Im Ergebnis haben sich die Anwender von informationsverarbei-
tenden Systemen in zunehmendem Maße optischen Speichermedien zugewandt
als einer praktischen Lösung zum Speichern von Informationen in einer tragbaren
Weise. Optische Speichermedien speichern im Allgemeinen Informationen durch
das Modifizieren eines optischen Materials mit einem Laser und lesen Information
durch das Beleuchten des optischen Materials mit dem Laser und durch das Mes-
sen des vom optischen Material reflektierten Laserlichts. Optische Speicherme-
dien gebe es in einer Vielzahl von Formen, einschließlich Kompaktdisks (CD), die
Infrarotlaser zum Speichern und Lesen von Information verwenden, DVDs (Digital
Versatile Disks), die rote Laser verwenden, und BIue-Ray-Disks (BD), die blaue
Laser zum Lesen und zum Speichern von Information verwenden. In dem Maße,
wie die Wellenlänge des Lasers abnehme, sei das optische Medium im Allgemei-
nen in der Lage, größere Mengen an Information zu speichern.

Eine Schwierigkeit bei der Verwendung von optischen Medien bestehe in der gro-
ßen Vielzahl von Materialien und Anordnungen, die häufig verwendet werden, um
optische Medien herzustellen, so dass optische Laufwerke häufig Information mit
unterschiedlicher Qualität auf unterschiedliche optische Medien schreiben, abhän-
gig von der Art des Materials und der Anordnung, die in dem optischen Medium
verwendet werden. Die Hersteller von optischen Laufwerken testen typischerweise
jede Art von optischen Medien, wenn sie zur Verfügung stehen, um Schreibstrate-
gien zu entwickeln, die beim Schreiben von Information auf das jeweilige optische
Medium verwendet werden. Die Schreibstrategien variieren die Parameter, die
verwendet werden, um die Information mit dem Laser zu schreiben, wie z. B. die
Leistungseinstellungen für den Laser, um die gewünschte Genauigkeit beim
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Schreiben der Information zu erreichen. Die Schreibstrategien seien typischer-
weise in der Firmware eines optischen Laufwerks gespeichert und durch einen
eindeutigen Identifizierungscode für jede Art von optischem Medium diesen zuge-
ordnet. Der eindeutige Identifizierungscode sei in das optische Medium eingebet-
tet unter Verwendung eines standardisierten Formats, so dass das optische Lauf-
werk in der Lage sei, den Identifizierungscode von einem eingelegten optischen
Medium zu lesen und die Schreibparameter für die dem Identifizierungscode zu-
geordnete Schreibstrategie einzustellen, die in der Firmware gespeichert sei.

Obwohl die Verwendung von eingebetteter Information einem optischen Laufwerk
ermögliche, Schreibstrategien basierend auf den Eigenschaften eines Mediums
dynamisch anzupassen, nachdem ein optisches Laufwerk an einen Endanwender
ausgegeben worden sei, werde ein optisches Laufwerk neu ausgegebene Identifi-
zierungscodes für optische Medien, die nach der Herstellung des Laufwerks frei-
gegeben worden sind, nicht erkennen. Obwohl einige Hersteller von optischen
Laufwerken aktualisierte Identifikationstabellen und Schreibstrategien anbieten,
beispielsweise zum Herunterladen über das Internet, aktualisieren Anwender
kaum, wenn überhaupt, die Firmware des optischen Laufwerks und die Verfügbar-
keit oder Erwünschtheit von Aktualisierungen sei ihnen nicht bewusst. In einigen
Fällen führe der Versuch, Information von einem optischen Laufwerk auf ein opti-
sches Medium zu schreiben, ohne eine richtige Identifizierung und die richtige
Verwendung der aktuellen Schreibstrategie zu physikalischen und sogar katastro-
phalen Beschädigungen des optischen Laufwerks, beispielsweise einer Beschädi-
gung der optischen Aufnahmeeinheit oder einem Durchbrennen des Lasers. Alter-
nativ sei manchmal die Information, die auf ein nicht erkanntes optisches Medium
geschrieben werde, nicht abrufbar.

In ähnlicher Weise habe sich gezeigt, dass in seltenen Fällen optische Laufwerke
inkompatibel seien mit bestimmten Medienanordnungen in Bezug auf ihre Lese-
oder Servovorgänge. Wenn solche Umstände auftreten, versuche der Hersteller
des optischen Laufwerks oder der optischen Medien im Allgemeinen, Anwender
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vor dem Risiko zu warnen, oder er veranlasse einen teuren Rückruf der optischen
Medien (vgl. S. 2, Z. 12 bis S. 4, Z. 14 der geltenden Beschreibung).

Hiervon ausgehend liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, ein System anzugeben, bei dem ein optisches Laufwerk ein optisches
Medium erkennt und die Kompatibilität des optischen Mediums mit dem optischen
Laufwerk bestimmt und wenn nötig herstellt (vgl. S. 4, Z. 18 bis 21 der geltenden
Beschreibung).

Diese Aufgabe wird durch die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 5
gelöst.

Die Lösung der gestellten Aufgabe besteht somit in zwei miteinander verbundenen
Anmeldungsgegenständen, nämlich einem optischen Medium, also einem opti-
schen Datenträger, der spezielle Informationen enthält, und einem informations-
verarbeitenden System, das diese spezielle Information verarbeitet.

Das optische Medium weist neben dem üblichen Informationsspeicherbereich, auf
den ein optisches Laufwerk Informationen schreibt, auch einen Bereich auf, in den
Information eingebettet ist, die von dem optischen Laufwerk gelesen werden kann,
und die eine Identifizierungsinformation für das optische Medium angibt. Daneben
weist es noch eine Kompatibilitätstabelle auf, die dem Bereich der eingebetteten
Information zugeordnet ist, was sie unabhängig davon, wo genau sie sich auf
demselben optischen Medium befindet, schon allein auf Grund der Tatsache, dass
sie sich auf demselben optischen Medium befindet, immer ist. Diese Kompatibili-
tätstabelle umfasst Kompatibilitätsinformation, welche wiederum Identifikations-
codes von optischen Laufwerken umfasst, die eine physikalische Inkompatibilität
mit dem optischen Medium aufweisen. Es ist demnach eine „Black List“ von Iden-
tifikationscodes in der Kompatibilitätsinformation enthalten, die angibt, welche op-
tischen Laufwerke mit dem optischen Medium nicht kompatibel sind. Zudem sind
die inkompatible Firmwareversion oder, falls für ein optisches Laufwerk mehrere
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inkompatible Firmwareversionen existieren, diese mehreren Firmwareversionen in
der Kompatibilitätstabelle angegeben.

Unter einer physikalischen Inkompatibilität ist somit nicht nur zu verstehen, dass
das Gerät auf Grund seines Aufbaus nicht in der Lage ist, das optische Medium
wie vorgesehen zu nutzen, sondern auch, dass es in seinem Zustand zum Zeit-
punkt des ersten Lesens von Information von dem optischen Medium nicht in der
Lage ist, dieses wie vorgesehen zu nutzen, wobei aber durchaus die Möglichkeit
bestehen kann, durch eine Änderung der Firmware eine Kompatibilität zwischen
optischem Medium und optischen Laufwerk herzustellen. Eine physikalische In-
kompatibilität kann demnach auch dann bestehen, wenn ein optisches Laufwerk
auf Grund seines Aufbaus zwar in der Lage wäre, einen Lese- und/oder Schreib-
vorgang durchzuführen, jedoch die hierfür notwendigen Parameter im optischen
Laufwerk (noch) nicht hinterlegt sind. Dabei kann eine physikalische Inkom-
patibilität, wenn ein Lese- oder Schreibvorgang durchgeführt wird, gegebenenfalls
zu einer Beschädigung des optischen Laufwerks oder des optischen Mediums füh-
ren, doch muss dies nicht zwingend so sein.

Eine physikalische Inkompatibilität ist nicht mit einer logischen Inkompatibilität zu
verwechseln. So besteht eine physikalische Inkompatibilität darin, dass das die
Daten darstellende Muster zwar erzeugt, aber nicht auf das optische Medium ge-
schrieben oder von ihm nicht gelesen werden kann, während eine logische In-
kompatibilität im Gegensatz dazu darin besteht, dass das optische Laufwerk nicht
in der Lage ist, dieses Muster für die zu schreibenden Daten zu erzeugen oder
aber ein gelesenes Muster in nutzbare Daten umzusetzen.

Das in Anspruch 1 beanspruchte informationsverarbeitende System weist die für
die Nutzung eines solchen optischen Mediums benötigten Bestandteile auf, näm-
lich Verarbeitungskomponenten, die in der Lage sind, Information zu erzeugen,
um sie auf ein optisches Medium zu schreiben, ein optisches Laufwerk mit einer
Schnittstelle zu den Verarbeitungskomponenten, wobei das optische Laufwerk
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eine optische Aufnahmeeinheit hat, die Information von dem optischen Medium
liest und eine Kompatibilitätsmaschine, die die gelesene Kompatibilitätsinformation
verarbeitet. Dies geschieht, indem die Kompatibilitätsmaschine den Identifikati-
onscode und die Firmware-Version mit denen in der Kompatibilitätstabelle, also
der „Black-List“, vergleicht und für den Fall, dass eine Übereinstimmung gefunden
worden ist, jede weitere Aktion verhindert, bis eine Aktualisierung der Firmware
durchgeführt worden ist, die die Inkompatibilität betrifft.

2. Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener Ingenieur der Fach-
richtung Informationstechnik oder ein Informatiker mit elektrotechnischen Kennt-
nissen mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss zu definieren, der mit der
Entwicklung und Verbesserung von optischen Datenträgern und den mit ihnen
verbundenen Schreib- und Lesegeräten betraut ist.

3. Die geltenden Ansprüche sind zulässig (§ 38 PatG).

3.1 So geht der geltende Anspruch 1 aus der Übersetzung des ursprünglichen
Anspruchs 1 hervor (Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.2.1, 1.3, 1.3.1). In diesem sind zu-
nächst alle Passagen, bei denen durch den Ausdruck „in der Lage sein“ nur eine
Fähigkeit zur Durchführung eines Verfahrensschrittes beansprucht wurde, durch
eine die tatsächliche Durchführung des Verfahrensschrittes beanspruchende Pas-
sage ersetzt, was durch Weglassen des Ausdrucks „in der Lage sein“ geschieht
(Merkmale 1.1, 1.2.1, 1.3.1). Dies ist zulässig, da mit der Möglichkeit der Ausfüh-
rung auch die tatsächliche Ausführung bereits offenbart ist, und zudem in der Be-
schreibung auch die Ausführung beschrieben wird.

Als nächstes ist der Abschnitt der Übersetzung des ursprünglichen Anspruchs 1
„wobei die Kompatibilitätsinformation einem physikalischen Schaden an dem opti-
schen Laufwerk zugeordnet ist für eine oder mehrere Vorgänge, die von dem opti-
schen Laufwerk auf dem optischen Medium durchgeführt werden“ durch den ge-
änderten Abschnitt „wobei die Kompatibilitätsinformation Identifikationscodes von
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optischen Laufwerken umfasst, die eine physikalische Inkompatibilität mit dem
optischen Medium aufweisen“ (Merkmal 1.3.2) ersetzt. Diese beiden Abschnitte
beinhalten eine deutlich unterschiedliche Aussage. So wird im ursprünglichen An-
spruch 1 die Kompatibilitätsinformation einem physikalischen Schaden an dem
optischen Laufwerk zugeordnet für einen oder mehrere Vorgänge, während der
nunmehr enthaltene Abschnitt nur von einer physikalischen Inkompatibilität aus-
geht. Sieht man davon ab, dass ursprünglich nur eine nichtssagende Zuordnung
beansprucht wurde, so ist letzteres in Bezug auf den Schaden deutlich breiter,
denn eine physikalische Inkompatibilität kann auch dann bestehen, wenn an dem
optischen Laufwerk kein Schaden auftritt, also für die Fälle, bei denen der Scha-
den am optischen Medium auftritt oder gar kein Schaden auftritt, und der Vorgang
einfach erfolglos verläuft, also nicht gelesen oder geschrieben wird.

Die Anmelderin hat als Stelle für die ursprüngliche Offenbarung lediglich S. 8,
Z. 22 bis 25 der deutschen Übersetzung angegeben. Dort befindet sich die An-
gabe, dass die Kompatibilitätsinformation Identifikationscodes von optischen
Laufwerken umfasst. Diese sind aber wiederum mit einer physikalischen Beschä-
digung des optischen Laufwerks verbunden. Der zweite Fall, nämlich eine Be-
schädigung des optischen Mediums dürfte dort zwar ebenfalls offenbart sein, nicht
jedoch der dritte Fall, der ohne physikalische Beschädigung abläuft (vgl. S. 8,
Z. 21 bis 25 der Übersetzung: „Die Kompatibilitätstabelle 30 umfasst Identifizie-
rungscodes für ein optisches Laufwerk, die optische Laufwerke identifizieren, die
zu einem optischen Medium 14 physikalisch inkompatibel sind und die zu einem
Risiko einer physikalischen Beschädigung des optischen Laufwerks oder des Me-
diums führen können.“) .

Dieser dritte Fall ist aber auf S. 10, Z. 20 bis 27 der deutschen Übersetzung der
ursprünglichen Unterlagen offenbart, denn dort wird die Möglichkeit, die Inkompa-
tibilitätsangabe auch auf Vorgänge anzuwenden, die zu keiner Beschädigung füh-
ren, als Alternative angegeben (vgl. S. 10, Z. 20 bis 27: „Um die Größe der Kom-
patibilitätstabelle 30 zu verringern, werden optische Laufwerke allgemein als in-
- 14 -
kompatibel identifiziert, wenn die Verwendung des optischen Mediums zu einem
katastrophalen Ausfall führt. Die Kompatibilitätstabelle kann jedoch alternativ die
Kompatibilität definieren aufgrund des Inhalts eines optischen Mediums und der
Abspielbarkeit des Inhalts auf verschiedenen optischen Laufwerken. Auf diese
Weise kann ein Inhaltsanbieter einen Anwender freundlich darüber informieren,
dass der Inhalt des optischen Mediums mit dem optischen Laufwerk des Anwen-
ders nicht kompatibel ist.“).

In den Anspruch 1 wurde weiterhin das Merkmal aufgenommen, dass die Kompa-
tibilitätstabelle ferner die Firmware-Version oder Versionen des optischen Lauf-
werks, die die Inkompatibilität aufweisen, umfasst (Merkmal 1.3.3). Dieses Merk-
mal ist ebenfalls in der Beschreibung (vgl. S. 8, Z. 27 bis 30 der Übersetzung: „Zu-
sätzlich identifiziert die Kompatibilitätstabelle 30 für jedes optische Laufwerk die
Firmware-Version oder Versionen des optischen Laufwerks, die die Inkompatibili-
tät aufweisen, und eine Aktualisierungsadresse mit einer Aktualisierung einer
Firmware-Version, um die Inkompatibilität zu korrigieren.“), aber auch in der Über-
setzung der ursprünglichen Ansprüche 19 und 20 offenbart.

Als letztes wurde noch ein weiteres Merkmal (Merkmal 1.3.4) aufgenommen, das
die Reaktion der Kompatibilitätsmaschine genauer beschreibt als die in der Über-
setzung des ursprünglichen Anspruchs gemachte Angabe, dass die Kompatibili-
tätsmaschine ferner in der Lage ist, die Kompatibilitätsinformation anzuwenden,
um den einen oder mehrere Vorgänge zu modifizieren, die von dem optischen
Laufwerk mit dem optischen Medium erlaubt werden. Diese Präzisierung der An-
wendung der Kompatibilitätsinformation kann dem zweiten Absatz der Seite 9 der
Übersetzung der ursprünglichen Beschreibung entnommen werden (vgl. S. 9,
Z. 12 bis 21: „Die Kompatibilitätsmaschine 28 vergleicht den Identifikationscode
und die Firmware-Version des optischen Laufwerks 12 mit denen in der Kompati-
bilitätstabelle 30 und bestimmt, wenn eine Übereinstimmung gefunden worden ist,
eine geeignete Modifizierung oder Beschränkung für das optische Laufwerk 12 zur
Verwendung beim Lesen oder Schreiben auf das optische Medium 14. Beispiels-
- 15 -
weise verhindert die Kompatibilitätsmaschine 28, dass die Schreibmaschine 24
auf das optische Medium 14 schreibt, verhindert, dass die Lesemaschine 22 In-
formation vom optischen Medium 14 liest oder verhindert jede weitere Aktion so
lange, bis eine Aktualisierung der Firmware durch die Aktualisierungsmaschine 32
durchgeführt worden ist, die die Inkompatibilität betrifft.“). Damit ist insgesamt ein
informationsverarbeitendes System mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 ur-
sprünglich offenbart, so dass Anspruch 1 zulässig ist.

3.2 Der selbständige Anspruch 5 geht aus der Übersetzung des ursprünglichen
Anspruchs 17 hervor (Merkmale 5, 5.1, 5.2, 5.3 und 5.3.1). Hinzugefügt wurden
die Merkmale 5.3.2 und 5.3.3, die inhaltlich mit den Merkmalen 1.3.2 und 1.3.3
des Anspruchs 1 übereinstimmen und damit auch an den für diese Merkmale an-
gegebenen Stellen offenbart sind.

Das in Anspruch 5 gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 17 weggelassene
Merkmal, dass die Kompatibilitätsinformation Schreibvorgänge durch ein oder
mehrere vorbestimmte optische Laufwerke auf dem optischen Medium be-
schränkt, wobei den Schreibvorgängen ein Risiko einer Beschädigung des einen
oder der mehreren vorbestimmten optischen Laufwerke zugeordnet ist, ist keine
Eigenschaft des optischen Mediums, sondern beschreibt eine Reaktion des infor-
mationsverarbeitenden Systems auf das optische Medium. Für das optische Me-
dium wirkt diese Angabe damit nicht einschränkend, so dass sie weggelassen
werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand zu verändern. Somit ist auch
der Gegenstand des Anspruchs 5 ursprünglich offenbart und Anspruch 5 damit
zulässig.

3.3 Die Unteransprüche 2 bis 4 gehen aus den Übersetzungen der ursprüngli-
chen Ansprüche 6, 7 und 9 hervor. Die mit ihnen beanspruchten Gegenstände
sind somit ebenfalls ursprünglich offenbart, so dass die Ansprüche zulässig sind.

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4. Bezüglich der Ausführbarkeit der Lehren der Ansprüche bestehen keine
Zweifel (§ 34 Abs. 4 PatG).

5. Die gewerblich anwendbaren (§ 5 PatG) Gegenstände der Ansprüche 1 und
5 sind hinsichtlich des ermittelten Standes der Technik neu (§ 3 PatG) und beru-
hen diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen
Fachmanns (§ 4 PatG), so dass sie patentfähig sind (§ 1 Abs. 1 PatG).

5.1 Die vom Senat als Stand der Technik herangezogene Druckschrift D6
offenbart in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des geltenden Anspruchs 5

5. ein optisches Medium (vgl. Abs. [0002]: „This invention generally relates to
a disk recording medium and a disk drive apparatus preferably being applicable to
a medium such as Compact Disk-Recordable (CD-R) and Compact Disk-Rewrita-
ble (CD-RW). More specifically, this invention relates to a disk recording medium,
which can be correctly handled on the basis of disk-compatibility information rec-
orded on it, and a disk drive apparatus for driving such the disk recording me-
dium.”), aufweisend:

5.1 einen Informationsspeicherbereich (program area, siehe Fig. 4 i. V. m.
Abs. [0035]: „FIG. 4 shows a layout of recording areas of the CD-RW disk medium
101. Arranged are some recording areas such as power calibration area (PCA),
program memory area (PMA), lead-in area (LEAD-IN), program area (PROGRAM
AREA), and lead-out area (LEAD-OUT), along the direction from a disk center to a
disk rim.“), der in der Lage ist, das Schreiben von Information von einer Auf-
nahmeeinheit eines optischen Laufwerks aufzunehmen (vgl. Abs. [0038]: „The
PROGRAM AREA is used for storing user’s data.“);

5.2 einen Bereich (lead-in) mit eingebetteter Information mit einer Identifizie-
rungsinformation für das optische Medium (vgl. Abs. [0040]: „FIG. 6 shows an en-
coding embodiment of the ATIP frame within the LEAD-IN. The ATIP frame in-
- 17 -
cludes some areas for special information, additional information, and supplement
information in addition to the areas for normal address information. These areas
for the special information, the additional information, and the supplement infor-
mation may store the above information such as the start times of lead-in and
lead-out, the most suitable power of recording laser and the type of disk.”), die von
der Aufnahmeeinheit eines optischen Laufwerks gelesen werden kann; und

5.3 eine Kompatibilitätstabelle, die dem Bereich mit der eingebetteten Informa-
tion zugeordnet ist (siehe Fig. 6, die eine Tabelle mit einer Vielzahl von Informati-
onen zeigt und vgl. Abs. [0040]: „ FIG. 6 shows an encoding embodiment of the
ATIP frame within the LEAD-IN. The ATIP frame includes some areas for special
information, additional information, and supplement information in addition to the
areas for normal address information. These areas for the special information, the
additional information, and the supplement information may store the above infor-
mation such as the start times of lead-in and lead-out, the most suitable power of
recording laser and the type of disk. In this embodiment, the supplement infor-
mation area stores the linear velocity information as disk-compatibility information.
The linear velocity information includes information indicating a recording linear
velocity at which the disk 101 is available.” Da die Tabelle eine Kompatibilitätsin-
formation und auch weitere Angaben enthält, die für die Kompatibilität zwischen
optischem Medium und optischem Laufwerk von Bedeutung sind, ist die Bezeich-
nung „Kompatibilitätstabelle“ gerechtfertigt.),

5.3.1 wobei die Kompatibilitätstabelle Kompatibilitätsinformation umfasst (vgl. den
bereits zitierten Abs. [0040]).

Damit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 5 von dem in Druck-
schrift D6 offenbarten dadurch, dass

- 18 -
5.3.2 die Kompatibilitätsinformation Identifikationscodes von optischen Laufwer-
ken umfasst, die eine physikalische Inkompatibilität mit dem optischen Medium
aufweisen, und
5.3.3 die Kompatibilitätstabelle ferner die Firmware-Version oder Versionen des
optischen Laufwerks, die die Inkompatibilität aufweisen, umfasst.

In Druckschrift D6 wird beispielhaft die lineare Schreibgeschwindigkeit als Kompa-
tibilitätsinformation angegeben (vgl. den bereits zitierten Abs. [0040]), es können
jedoch auch andere Kompatibilitätsinformationen in der Tabelle aufgeführt sein
(vgl. Abs. [0069]: „Although, according to the above embodiments, the linear ve-
locity information is used as the disk-compatibility information, other information
about the disk-compatibility such as recording system information may be also
used.”). Die Schreibgeschwindigkeit gibt damit an, welche optischen Laufwerke
kompatibel sind, so dass anders als im Merkmal 5.3.2 beansprucht, Identifikati-
onscodes von optischen Laufwerken – die Geschwindigkeitsangaben kann man
als solche bezeichnen – angegeben sind, die mit dem optischen Medium kompati-
bel sind. Das in Druckschrift D6 offenbarte Medium enthält demnach eine Positiv-
liste und keine „Black-List“ wie das beanspruchte optische Medium.

Dieser Unterschied beruht aber auf keiner erfinderischen Tätigkeit, denn aus sei-
ner Alltagserfahrung weiß der Fachmann, dass er bei der Auswahl einer Anzahl
von Elementen aus einer endlichen Menge entweder die ausgewählten Elemente
angeben kann oder aber auch die nicht ausgewählten. Er wird diese Angabe je
nachdem, was praktischer oder kürzer ist, machen. Damit wird der Fachmann bei
den Geschwindigkeiten, für die eine optische Disk geeignet ist, dann die Ge-
schwindigkeiten angeben, für die sie nicht geeignet ist, wenn zu erwarten ist, dass
diese Liste kürzer oder einfacher zu handhaben ist.

Zudem betrifft die Inkompatibilität in Druckschrift D6 eine physikalische Inkompati-
bilität (vgl. Abs. [0006]: „If such the fast CD-RW is so constructed that its
pregroove can be made like the same of the slow CD-RW to reduce their differ-
- 19 -
ences, with taking its disk-compatibility in consideration, it is impossible to distin-
guish one from another. Under this condition, when the fast CD-RW is erroneously
loaded onto a CD-RW drive apparatus for the slow CD-RW, the apparatus may
slowly writes the data on the fast CD-RW. This causes the apparatus to fail to
write the data in it and results in failure such as crash of recording layer. The same
goes for the above CD-R case.”), so dass ein optisches Medium, das auch das
Merkmal 5.3.2 aufweist, durch Druckschrift D6 nahegelegt ist.

Keinerlei Hinweis gibt es in Druckschrift D6 jedoch auf das Merkmal 5.3.3, denn
von einer Firmwareversion ist in Druckschrift D6 an keiner Stelle die Rede.

Auch die übrigen Druckschriften geben darauf keinen Hinweis.

So offenbart Druckschrift D2 zwar Versionen, aber keine Firmwareversionen, son-
dern Versionen von Daten, die sich auf dem Medium befinden (vgl. Abs. [0003]:
„According to some standards version numbers are used to indicate the version of
its assigned recorded information. If a device detects information indexed by a
higher version number than the version number supported by the device itself,
then this device will reject this information, because the device does not know
anything about the structure of this information. This has the effect that the device
is not able to access to the information and will stop any further processing of the
information.”). Auch wird dort eine logische und keine physikalische Inkompatibili-
tät beschrieben.

Druckschrift D3 offenbart eine Methode zum Updaten der Firmware (vgl.
Abs. [0007]: „It is an object of the present invention to provide an optical disc drive
and a method of updating firmware of an optical disc drive, which can automati-
cally carry out updating the firmware in a short time and easily with a small facility
including an optical disc drive and a power supply without using a host PC or a
network.”). Dabei soll der Einsatz eines Computers oder eines Netzwerkes ver-
mieden werden. Eine Kompatibilität des optischen Mediums mit dem optischen
- 20 -
Laufwerk wird dabei nicht überprüft. Es wird lediglich überprüft, ob es sich bei dem
geladenen optischen Medium um eine spezielle Disk handelt, mit der ein Firm-
ware-Update durchgeführt werden kann (vgl. Anspruch 6: „A method of updating
firmware currently stored in an electrically rewritable flash ROM of an optical disc
drive, the method comprising the steps of; when the optical disc is loaded into the
optical disc drive, judging whether or not the loaded optical disc is a predetermined
type of optical disc in which update data for updating the currently stored firmware
is recorded;…” und siehe den Ablaufplan in Fig. 3). Eine Anregung, die Firmware-
Version von inkompatiblen optischen Laufwerken in einer Kompatibilitätstabelle
anzugeben, erhält der Fachmann durch die Druckschrift D3 demnach nicht.

Druckschrift D4 offenbart eine Datenstruktur für ein wiederbeschreibbares Me-
dium, darunter auch optische Medien (vgl. Abs. [0004]: „One goal of the invention
is to provide a standard, but very general and flexible, data structure for recording
administration and control information for a rewriteable storage medium, particu-
larly when drives and media may be provided by many different manufacturers. …“
und [0008]: „In the following discussion, a proposed standard for optical disk me-
dia is used to illustrate a specific example embodiment of the invention.”). Dazu
werden sog. “Disk Control Blocks” (DCB) eingeführt, die verschiedene Angaben
über das Medium und die auf dem Medium gespeicherten Daten machen (vgl.
Abs. [0004]: „…Accordingly, a data structure, called a Disk Control Block (DCB), is
defined. One medium may contain multiple different DCB's, each addressing a
different function. Several examples of DCB's are provided. One example is called
a General Media (GM) DCB. The GM DCB contains information such as a counter
that counts how many times the medium has been loaded, control information for
formatting of the medium by the drive, and power calibration information. Another
example DCB is called an Access Control (AC) DCB. An AC DCB may be used to
partition a disk into multiple sections, and for each section the DCB defines an ac-
cess attribute such as write-once, or read only with password, or other similar ac-
cess control. Another example is a DCB for updating firmware.”).

- 21 -
Keiner dieser DCBs enthält aber eine Kompatibilitätsinformation, die die Inkompa-
tibilität eines optischen Laufwerks mit dem Medium angibt. Zwar wird in einem
DCB eine ID eines Laufwerks angegeben, doch ist diese Angabe nur ein Hilfsmit-
tel, das es erlaubt, auf eine erneute Kalibrierung des Laufwerks zu verzichten (vgl.
Abs. [0015]: „Another proposed variable (not illustrated) in the GM DCB is at least
one entry for a drive identification and a number designating the laser power re-
sulting when the laser power was calibrated using the specific medium in the iden-
tified drive. A drive recognizing its own ID in the GM-DCB can then simply read the
required laser power without having to recalibrate.“). Zwar ist damit klar, dass die-
ses Laufwerk mit dem Medium kompatibel ist, doch ist der Schluss, dass alle an-
deren Laufwerke inkompatibel sind, falsch, so dass ein Wechsel von der „Positiv-
liste“ zur „Black-List“, wie sie der geltende Anspruch 5 beansprucht, angesichts
dieser Datenstruktur unmöglich ist. Damit gibt Druckschrift D4 weder Identifikati-
onscodes von inkompatiblem optischen Laufwerken an, noch Firmware-Versionen,
für die die Inkompatibilität auftritt.

In Bezug auf Firmware ist lediglich eine Möglichkeit für ein Firmware-Update of-
fenbart, für das es einen eigenen DCB gibt (vgl. Abs. [0020]: „Another proposed
DCB type is a firmware update DCB. Typically, drive firmware is updated by con-
necting a drive to a computer and having the computer send a new version of
firmware. Often, it is more convenient if a firmware update can occur without in-
volvement by a host computer. It is known for a drive to recognize a special me-
dium having a new version of firmware for the drive. The drive replaces its existing
firmware with the new firmware read from the special medium. A DCB may be de-
fined that identifies a medium as a firmware update medium, and contains infor-
mation describing the firmware update, version information, back version compati-
biity, and so forth.”), so dass auch Druckschrift D4 keinen Hinweis auf das Merk-
mal 5.3.3 des geltenden Anspruchs 5 geben kann.

Druckschrift D5 offenbart ebenfalls die Möglichkeit eines Firmware-Updates mit
Hilfe eines optischen Mediums (vgl. die englischsprachigen Maschinenüberset-
- 22 -
zung des Abs. [0001]: „The present invention relates to the optical disc information
recording playback equipment which has an optical disk unit which performs data
recording playback of optical disk recording media, such as CD, DVD, and MO,
and carries out record reproduction of the image, It relates to the optical disc in-
formation recording playback equipment which can update easily the control pro-
gram (only what was limited to the control program concerned is called "firmware"
in this Description) of the microcomputer for controlling the optical disk unit which
carries out record reproduction of the optical disc information especially.”). Zu die-
sem Zweck sind auf dem optischen Medium Identifikationsdaten für das optische
Laufwerk, für das die Firmware genutzt werden soll, und auch die Versionsangabe
der Firmware enthalten, die sich auf dem optischen Medium befindet, doch sind
diese Daten keine Kompatibilitätsinformation für das optische Medium. Im Ge-
genteil wird davon ausgegangen, dass alle Laufwerke, die nicht genannt werden,
trotzdem kompatibel sind, da eine normale weitere Nutzung des optischen Medi-
ums erfolgt, wenn die Identifikationsdaten auf dem Medium nicht dem optischen
Laufwerk entsprechen, oder aber auch die Firmwareversion auf dem Medium nicht
neuer ist als die des Laufwerks (vgl. den Ablaufplan in Fig. 5 i. V. m. der Überset-
zung des Abs. [0027]: „In optical disc information recording playback equipment,
the control microcomputer 11 of the optical disk unit 20 will start operation, if the
optical disk recording medium 21 is inserted, and it reads disk control information
required for control of the drive currently recorded on read in area of the optical
disk recording medium 21 at Step S. 1. […] Then, it is judged whether the host
microcomputer 31 has firmware identification information in a file data area by step
S4. When judged with there being no firmware identification information, it pro-
ceeds to Step S5 and performs the usual record reproduction processing. When it
judges with there being firmware identification information, it is judged whether
there are a manufacture name which reads firmware index information data at
Step S6, and corresponds at Step S. 7, and a kind name. When there is no appli-
cable name, the area management information to which it corresponds to the file
data area where it proceeds to Step S. 8, and firmware is stored is rewritten to an
unused state, and it proceeds to Step S. 5, and performs the usual record repro-
- 23 -
duction processing. When there is an applicable name, it is judged whether the
version number within firmware index information data is newer than a current ver-
sion at step S. 9. The version number of firmware is older than a current version,
or when the same, the area management information to which it corresponds to
the file data area where it proceeds to Step S. 8, and firmware is stored is rewrit-
ten to an unused state, and it proceeds to Step S. 5, and performs the usual
record reproduction processing. …”). Damit kann auch Druckschrift D5 keinen Hin-
weis auf das Aufführen einer Firmware-Version in einer Kompatibilitätsinformation
für das optische Medium geben.

Die im Prioritätsintervall veröffentlichte ältere Anmeldung gemäß Druckschrift D1
offenbart zwar ein optisches Medium (vgl. S. 1, Z. 16 bis 22: „General information
storage media are widely used as information recording media of optical pickup
apparatuses for recording/reproducing information in a non-contact way. Optical
disks, which are an example of information storage media, are classified as com-
pact disks (CDs) or digital versatile disks (DVDs) according to their so information
storage capacity. Examples of recordable optical disks include 650MB CD-R, CD-
RW, 4.7GB DVD/RW, DVD-RAM, and the like. Furthermore, HD-DVDs having a
recording capacity of 20GB or greater are under development.”), das auch Kom-
patibilitätsinformation umfasst (siehe Fig. 5, byte number 3: information about
whether information storage medium is compatible with older version of drive),
doch handelt es sich dabei nur um Informationen, die Versionen des Standards
des optischen Mediums betreffen, und um keine Angabe der Version der Firmware
des optischen Laufwerks (vgl. S. 12, Z. 28 bis 31: „As described above, if an in-
formation storage medium following an n version of standards stores information
about whether it is compatible with a drive following a version of standards older
than the n version (e.g., an x version of standards), the drive reads out this infor-
mation to select a suitable information storage medium.”). Somit ist der Gegen-
stand des Anspruchs 5 auch neu gegenüber der Offenbarung der Druckschrift D1.
Für die Frage der erfinderischen Tätigkeit muss diese Druckschrift unbeachtet
bleiben.
- 24 -
Insgesamt ist somit festzustellen, dass der Gegenstand des Anspruchs 5 von kei-
ner der ermittelten Druckschriften neuheitsschädlich vorweggenommen wird (§ 3
PatG) und durch diese auch nicht nahegelegt wird (§ 4 PatG), so dass er patent-
fähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG).

5.2 Auch das in Anspruch 1 beanspruchte informationsverarbeitende System ist
patentfähig.

So weist es neben für ein informationsverarbeitendes System mit optischem Lauf-
werk typischen Bestandteilen eine Kompatibilitätsmaschine auf, die ein Verfahren
ausführt, das sie nur gemeinsam mit einem optischen Medium, wie es in An-
spruch 5 beansprucht ist, durchführen kann. Insbesondere vergleicht die Komapti-
bilitätsmaschine den Identifikationscode und die Firmwareversion des optischen
Laufwerks mit denen in der Kompatibilitätstabelle des optischen Mediums (Merk-
male 1.3.2 bis 1.3.4). Wie bereits zum optischen Medium des Anspruchs 5 aus-
geführt, gibt es im ermittelten Stand der Technik keinen Hinweis darauf, in einer
Kompatibilitätstabelle neben einem Identifikationscode auch noch die Firmware-
version zu speichern, für die eine Inkompatibilität auftritt, womit es auch keinen
Hinweis darauf gibt, diese zwischen optischem Medium und optischem Laufwerk
zu vergleichen.

Damit ist auch das informationsverarbeitende System nach Anspruch 1 neu (§ 3
PatG) und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG), so dass es patent-
fähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG).

6. An den selbständigen Patentanspruch 1 können sich die Unteransprüche 2
bis 4 anschließen, da sie vorteilhafte Weiterbildungen des beanspruchten Gegen-
stands angeben, welche nicht platt selbstverständlich sind.

7. In der mündlichen Verhandlung wurden die Beschreibung nochmals geän-
dert und Fig. 2 entsprechend der Beschreibung (vgl. S. 10, Z. 29 bis S. 11, Z. 31
- 25 -
der ursprünglichen Beschreibung) berichtigt. In der nunmehr geltenden Beschrei-
bung ist der Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, angegeben und
die Erfindung anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.

8. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse G11B aufzuheben und das Patent wie beantragt zu erteilen.


III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin - vorbehaltlich des Vorliegens der
weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer - das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Sie ist nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens aus-
drücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses

- 26 -
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, ein-
zureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH. Informa-
tionen zum elektronischen Rechtsverkehr sind auf den Internetseiten des BGH
unter www.bundesgerichtshof.de/DE/DasGericht/ElektrRechts-verkehr/elektr
Rechtsverkehr_node.html erhältlich. Das elektronische Dokument ist mit einer
prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit
einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eig-
nungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen
Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/DE/DasGericht/ElektrRechtsverkehr/Bearbei-
tungsvoraussetzungen/bearbeitungsvoraussetzungen_node.html bekannt
gegeben.


Dr. Strößner Brandt Dr. Zebisch Dr. Himmelmann

prö


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