23 W (pat) 30/17  - 23. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:191217B23Wpat30.17.0


BUNDESPATENTGERICHT



23 W (pat) 30/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
19. Dezember 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache









betreffend die Patentanmeldung 10 2015 218 701.2


hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2017 unter Mitwirkung des
Richters Dipl.-Phys. Brandt als Vorsitzenden sowie der Richter
Dipl.-Phys. Dr. Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann

- 2 -
beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

1. Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2015 218 701.2
wurde am 29. September 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der
Bezeichnung „Elektrokeramisches Bauelement, insbesondere Vielschichtpiezo-
aktor“ elektronisch angemeldet. Gleichzeitig mit der Anmeldung wurde Prüfungs-
antrag gestellt. Die Anmeldung wurde am 1. Dezember 2016 mit der
DE 10 2015 218 701 A1 auf Antrag vorzeitig offengelegt.

2. Die Prüfungsstelle für Klasse H01L hat im Prüfungsverfahren auf den Stand
der Technik gemäß den folgenden Druckschriften verwiesen:

D1 DE 10 2008 048 051 A1;
D2 US 2015/0 214 469 A1;
D3 DE 197 53 930 A1;
D4 DE 103 30 136 B4.

Sie hat in einem Bescheid vom 31. Mai 2016, in einem Zusatz zur Ladung zur An-
hörung sowie in der Anhörung am 24. Oktober 2016 selbst ausgeführt, dass der
Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber einer Zusammenschau der Druckschrif-
ten D1 und D2 auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG) be-
ruhe, so dass die Anmeldung zurückzuweisen sei.

- 3 -
Die Anmelderin hat der Prüfungsstelle in einer Eingabe vom 4. Juli 2016 und in
der Anhörung in allen Punkten widersprochen, wobei sie die ursprünglichen An-
sprüche unverändert aufrechterhalten hat. Sie hat insbesondere ausgeführt, dass
es dem Fachmann an einer Anregung fehle, die Druckschriften D1 und D2 zu
kombinieren, um zum beanspruchten Gegenstand zu gelangen.

In der Folge hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom
15. Dezember 2016 nach der vorzeitigen Offenlegung zurückgewiesen, da der
Gegenstand des Anspruchs 1 sich aus der Zusammenschau der Druckschriften
D1 und D2 ergebe, so dass er nicht patentfähig sei (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4
PatG).

3. Gegen diesen am 19. Dezember 2016 im Abholfach der Anmelderin nieder-
gelegten Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2017, am
selben Tag im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, Beschwerde ein-
gelegt, die sie mit Schriftsatz vom 20. März 2017 begründet hat. Mit der Be-
schwerdebegründung hat die Anmelderin keine neuen Unterlagen eingereicht.

4. Der Senat hat zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung noch die im
Recherchebericht der parallelen internationalen Anmeldung genannte Druckschrift

D5 DE 10 2007 058 873 A1

eingeführt.

5. Zur mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2017, zu der die Anmelde-
rin ordnungsgemäß geladen war, erschien, wie vorab telefonisch angekündigt,
kein Vertreter der Anmelderin. Somit bleibt der mit Schriftsatz vom 20. März 2017
gestellte Antrag der Anmelderin weiterhin gültig, mit dem sie sinngemäß beantragt
hat:

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1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des
Deutschen Patent- und Markenamts vom
15. Dezember 2016 aufzuheben.

2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung
„Elektrokeramisches Bauelement, insbesondere
Vielschichtpiezoaktor“, dem Anmeldetag
29. September 2015 auf der Grundlage folgender
Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 11,
- Beschreibungsseiten 1 und 3 bis 12,
- 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, jeweils
eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt
am Anmeldetag;
- Beschreibungsseiten 2 und 2a, eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am 8. Juli 2016.

6. Der geltende, ursprünglich eingereichte Anspruch 1 lautet mit bei unverän-
dertem Wortlaut eingefügter Gliederung:

„1. Bauelement (1), umfassend
1.1. - eine keramische Matrix (5);
1.2. - zumindest eine Innenelektrode (2), die in der keramischen Matrix
(5) angeordnet ist und an einer ersten Oberfläche (7) freigelegt ist;
1.3. - zumindest einen elektrisch leitenden Sammelkontakt (8), der mit
der Innenelektrode (2) elektrisch verbunden ist;
1.4. - eine Isolationsschicht (15) auf einer Oberfläche der keramischen
Matrix (5), die zwischen dem Körper (5) und dem Sammelkontakt (8)
angeordnet ist, wobei die Isolationsschicht (15) mindestens eine Öff-
nung (16) aufweist, die zumindest einen Teil der Innenelektrode (2)
freilegt; und
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1.5. - eine weitere, elektrisch leitende Schicht (19), die zwischen der
Innenelektrode (2) und dem Sammelkontakt (8) sowie zwischen der
Isolationsschicht (15) und dem Sammelkontakt (8) angeordnet ist;
dadurch gekennzeichnet, dass
1.6. die weitere Schicht (19) als Multilayer-Schicht (30) mit zumindest
zwei Schichten (30A, 30B) ausgebildet ist,
1.6.1. wobei die Multilayer-Schicht (30) als erste Schicht (30A) eine Strom-
kollektorschicht, die an den Sammelkontakt (8) grenzt, und
1.6.2. als zweite Schicht (30B) eine Diffusionssperrschicht, die an die
Isolationsschicht (15) und die Innenelektrode (2) grenzt, umfasst.“

Hinsichtlich der weiteren, direkt oder indirekt auf Anspruch 1 rückbezogenen Un-
teransprüche 2 bis 11 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.


II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin gegen den be-
gründeten Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L ist zulässig, erweist sich
jedoch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2017
als nicht begründet, weil die Lehre des Anspruchs 1 gegenüber dem nachgewie-
senen Stand der Technik nicht neu und somit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1
PatG i. V. m. § 3 PatG).

1. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein Bauelement, insbesondere ein
elektrokeramisches Bauelement wie einen Vielschichtpiezoaktor (vgl. S. 1, Z. 6 bis
7 der geltenden Beschreibung).

Nach den Ausführungen in der Beschreibung der vorliegenden Anmeldung weisen
elektrokeramische Bauelemente wie Piezoaktoren eine keramische Matrix mit
- 6 -
mindestens einer Innenelektrode auf, die im keramischen Körper angeordnet und
an einer Oberfläche freigelegt sei. Der Piezoaktor könne in Form eines Viel-
schichtpiezoaktors ausgebildet werden, der eine Vielzahl piezoelektrisch aktiver
keramischer Lagen und metallischer Innenelektrodenlagen aufweise, die abwech-
selnd aufeinander gestapelt seien. Bei einem Vielschichtpiezoaktor weisen die
Oberflächen eine Vielzahl streifenförmiger metallischer Innenelektroden und pie-
zoelektrisch aktive keramische Bereiche auf. Ein solcher Piezoaktor werde bei-
spielsweise als Betätigungselement in Einspritzventilen verschiedenster Motorty-
pen für Kraftfahrzeuge eingesetzt.

Ein solcher Vielschichtpiezoaktor aus übereinander und alternierend zueinander
gestapelten Schichten von Werkstoffschicht und Elektrodenschicht weise übli-
cherweise, in Draufsicht betrachtet, einen rechteckigen oder quadratischen Quer-
schnitt auf. Er werde an zwei sich gegenüberliegenden Umfangsseiten elektrisch
kontaktiert. Zur sog. vollflächigen Kontaktierung, bei der sich die Elektroden-
schichten über die gesamte Fläche der Werkstoffschichten erstrecken, so dass
keine piezoelektrisch inaktiven bzw. passiven Bereichen vorhanden seien, werde
im Stand der Technik vorgeschlagen, eine jeweilige Isolationsschicht auf einen
jeweiligen von zwei geometrisch nicht zusammenhängenden Stapelumfangsberei-
chen des Stapels, aufzubringen. Dann werde die genaue Position einer jeweiligen
der Elektrodenschichten entlang der Stapelumfangsbereiche ermittelt. Anschlie-
ßend werden mittels Laserstrukturieren erste Kontaktlöcher durch die erste Isolati-
onsschicht der Isolationsschichten hin zu jeder zweiten der Elektrodenschichten
erzeugt sowie zweite Kontaktlöcher durch die zweite der Isolationsschichten hin zu
den verbleibenden der Elektrodenschichten. Abschließend werden die Isolations-
schichten im Wesentlichen ganzflächig mit einem elektrisch leitenden Material be-
deckt, wobei die Kontaktlöcher ebenfalls mit dem elektrisch leitenden Material ge-
füllt werden. Als elektrisch leitendes Material werde beispielsweise ein Leitkleber
verwendet.

- 7 -
In der Praxis scheitere die Verwendung eines Leitklebers als elektrisch leitendes
Material oft an der zu geringen Haftung des Leitklebers auf der Isolationsschicht.
Zudem könne die Anbindung der in dem Leitkleber enthaltenen elektrisch leitfähi-
gen Partikel an die sehr dünnen, freigelegten Oberflächen der Elektrodenschich-
ten teilweise von unterschiedlicher Qualität, d. h. unterschiedlichem Übergangswi-
derstand, sein. Beides führe zu einer nicht zufriedenstellenden Zuverlässigkeit des
Bauelements.

Auch sei es bekannt, zwischen den Innenelektroden und dem Sammelkontakt eine
haftvermittelnde Schicht anzuordnen, die an einer Grenze zu den Innenelektroden
durch Reaktion zwischen der haftvermittelnden Schicht und den Innenelektroden
eine Phase aufweise, die die haftvermittelnde Wirkung der haftvermittelnden
Schicht weiter erhöhe.

Im Stand der Technik werde weiter vorgeschlagen, einen Sammelkontakt, durch
den die auf einer Oberseite freigelegten Kontaktlöcher elektrisch miteinander ver-
bunden werden sollen, mittels zweier elektrischer Schichten auszubilden. Die
erste, sehr dünne Schicht diene dazu, die mechanische Festigkeit der Verbindung
zwischen den Innenelektroden und dem Sammelkontakt zu erhöhen und/oder den
elektrischen Widerstand zu reduzieren. Diese Schicht diene somit im Wesentli-
chen als Haftvermittler, während die zweite Schicht des Sammelkontakts, welche
überwiegend zur Stromtragfähigkeit beitrage, als flexibler Leitkleber ausgebildet
sein könne.

Ein Nachteil des derartigen Aufbaus bestehe darin, dass die erste, sehr dünne
Schicht aufgrund der im Einsatz eines Vielschichtpiezoaktors auftretenden hohen
Temperaturen in die keramische Matrix diffundieren könne. Dies habe über die
Zeit zur Folge, dass die erste, sehr dünne Schicht verschwinde, und die Funktion
der Haftvermittlung dadurch reduziert oder sogar eliminiert sei. Infolgedessen sei
die Gefahr eines Bauteilausfalls aufgrund der hohen dynamischen Belastung sehr
hoch, da dann die zweite, dickere Schicht sich von der keramischen Matrix soweit
- 8 -
ablösen könne, dass kein elektrischer Kontakt zu zumindest einzelnen der Elekt-
rodenschichten gegeben sei (vgl. S. 1, Z. 9 bis S. 3, Z. 4 der geltenden Beschrei-
bung).

Hiervon ausgehend liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, ein Bauelement, insbesondere ein piezoelektrisches Bauelement wie
einen Vielschichtpiezoaktor, anzugeben, das funktional und/oder baulich derart
verbessert ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls gegenüber den aus dem
Stand der Technik bekannten Bauelementen verringert ist (vgl. S. 3, Z. 6 bis 10
der geltenden Beschreibung).

Diese Aufgabe wird durch den Gegenstand des Anspruchs 1 gelöst.

Bei dem beanspruchten, allgemein als Bauelement bezeichneten Gegenstand
handelt es sich um ein Bauelement mit einer keramischen Matrix und sogenann-
ten Innenelektroden, also Elektroden, die sich im Inneren des keramischen Bau-
elementkörpers befinden. Neben einem piezoelektrischen Aktuator kann es sich
bei dem beanspruchten Bauelement auch um ein anderes Bauelement handeln,
das eine keramische Matrix mit Innenelektroden besitzt, so beispielsweise um ei-
nen keramischen Kondensator.

Wie bei solchen Bauelementen üblich, weist es einen elektrischen Sammelkontakt
auf, mittels dessen die Innenelektroden verbunden werden. Dies geschieht in übli-
cher Weise, indem dieser Sammelkontakt über eine Isolationsschicht gelegt wird,
welche Öffnungen aufweist, durch die die Innenelektroden kontaktiert werden.
Unterhalb des Sammelkontakts ist eine weitere elektrisch leitende Schicht ange-
ordnet, die somit zwischen dem Sammelkontakt und der Isolationsschicht sowie
dem Sammelkontakt und den Innenelektroden liegt.

Gemäß dem geltenden Anspruch 1 ist diese weitere elektrisch leitende Schicht in
besonderer Weise als eine Multilayerschicht aus mindestens zwei Einzelschichten
- 9 -
ausgebildet. Eine der Einzelschichten wird als „Stromkollektorschicht“ bezeichnet
und grenzt an den Sammelkontakt. Die andere wird als „Diffusionssperrschicht“
bezeichnet und grenzt an die Isolationsschicht und die Innenelektrode. Es werden
demnach die beiden äußeren Schichten der Multilayerschicht bezeichnet, während
sich zwischen den beiden Schichten beliebige weitere leitende Schichten befinden
können.

Dabei wird der Fachmann, ein berufserfahrener Ingenieur der Fachrichtung Elekt-
rotechnik oder ein Physiker mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss, der mit
der Entwicklung und Verbesserung von piezoelektrischen und/oder kapazitiven
Bauelementen betraut ist, die Bezeichnung „Stromkollektorschicht“ kaum ein-
schränkend verstehen, denn jede einigermaßen gut leitende Schicht sammelt
auch den Strom ein. Die Bezeichnung „Diffusionssperrschicht“ wirkt dagegen
weitaus einschränkender, denn sie beschreibt eine Wirkungsweise dahingehend,
dass diese Schicht die Diffusion von Atomen einer der anderen leitenden Schich-
ten oder aber auch des keramischen Materials durch sie hindurch verhindert.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist bereits in Druckschrift D5 offenbart, so
dass er nicht neu (§ 3 PatG) und damit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG). Da-
her kann dahingestellt bleiben, ob die Lehren der ursprünglichen und damit zuläs-
sigen Ansprüche ausführbar sind (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1 – „Elasti-
sche Bandage“).

Die im internationalen Rechercheverfahren ermittelte Druckschrift D5 offenbart ein
piezoelektrisches Bauelement (siehe Fig. 2), das über zwei Sammelkontakte (Sta-
pel-Außenelektroden 106, 107) verfügt, die an Innenelektroden (12, 13) ange-
schlossen sind. Dies erfolgt durch Öffnungen in einer Isolationsschicht (104, 105)
abwechselnd von beiden Seiten, so dass die Innenelektroden jeweils abwechselnd
an den einen oder den anderen der beiden Sammelkontakte (106, 107) ange-
schlossen sind, und sich in der Folge zwischen zwei von unterschiedlichen Seiten
kontaktierten Innenkontakten (12, 13) jeweils ein Abschnitt des Bauelementkör-
- 10 -
pers befindet.

Auf den Seiten der Sammelkontakte ist eine Gasphasenabscheidungsschicht
(170, 180) auf den Bauelementkörper aufgebracht, welche sich zwischen den In-
nenelektroden (12, 13) bzw. einer Isolationsschicht (19, 20) und den Sammelkon-
takten befindet. Diese Gasphasenabscheidungsschicht kann aus nur einer Schicht
(siehe Fig. 3) oder aber auch mehreren Einzelschichten (siehe Fig. 4) bestehen.

Im Einzelnen offenbart Druckschrift D5 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des
geltenden Anspruchs 1 ein

1. Bauelement (Piezoelement-Stapel 100; vgl. Abs. [0034]: „Gemäß den
Ausführungsbeispielen liegt jeweils ein piezoelektrisches Bauteil in monolithischer
Vielschichtbauweise vor. Es ist eine Mehrzahl von Piezoelementen in der Stapel-
richtung 101 übereinander zu einem Piezoelement-Stapel 100 angeordnet.“), um-
fassend

1.1. - eine keramische Matrix (piezoelektrische Schicht 14; vgl. Abs. [0033]:
„Kern des piezoelektrischen Bauteils 1 ist ein stapelförmiges Piezoelement 10, das
aus einer Elektrodenschicht 12, einer weiteren Elektrodenschicht 13 und einer in
Stapelrichtung 11 zwischen den beiden Elektroden angeordnete piezoelektrische
Schicht 14 aufweist. […] Das piezoelektrische Material der piezoelektrischen
Schicht ist Blei-Zirkonat-Titanat, also eine Piezokeramik. Das Piezoelement ist
monolithisch.);

1.2. - zumindest eine Innenelektrode (Elektrodenschicht 12, 13), die in der
keramischen Matrix (14) angeordnet ist und an einer ersten Oberfläche (seitlicher
Oberflächenabschnitt 15, 16) freigelegt ist (siehe Fig. 2 und 4 i. V. m. Abs. [0034]:
„Die Piezoelement-Stapel sind monolithisch. Die monolithischen Piezoelement-
Stapel werden dadurch erzielt, dass keramische Grünfolien mit Elektrodenmaterial
und mit weiterem Elektrodenmaterial bedruckt und übereinander gestapelt wer-
- 11 -
den. Es resultiert ein vielschichtiger, piezokeramischer Grünkörper, der einer Ent-
binderung und nachfolgender Sinterung unterzogen wird. Durch das Sintern ent-
steht ein monolithischer Piezoelement-Stapel.“ und Abs. [0036]: „Die Elektroden-
schicht erstreckt sich bis an einen seitlichen Oberflächenabschnitt 15 des Piezoe-
lements. Die weitere Elektrodenschicht erstreckt sich bis an einen weiteren seitli-
chen Oberflächenabschnitt 16 des Piezoelements.“);

1.3. - zumindest einen elektrisch leitenden Sammelkontakt (Außenelektrode 21,
22, 106, 107), der mit der Innenelektrode (12, 13) elektrisch verbunden ist (vgl.
Abs. [0040]: „Im Piezoelement-Stapel 100 sind die Piezoelemente derart überei-
nander angeordnet, dass die Oberflächenabschnitte der Piezoelemente einen ge-
meinsamen Stapel-Oberflächenabschnitt 102 bilden. Die Isolationsschichten der
Piezoelemente führen zu einer gemeinsamen Stapel-Isolationsschicht 104.
Ebenso sind die Außenelektroden der Piezoelemente zu einer gemeinsamen Sta-
pel-Außenelektrode 106 zusammengefasst.“);

1.4. - eine Isolationsschicht (Isolationsschicht 19, 20, 104, 105) auf einer
Oberfläche der keramischen Matrix (14), die zwischen dem Körper (14) und dem
Sammelkontakt (21, 22, 106, 107) angeordnet ist, wobei die Isolationsschicht (19,
20, 104, 105) mindestens eine Öffnung aufweist, die zumindest einen Teil der
Innenelektrode (12, 13) freilegt (vgl. Abs. [0036]: „Am Oberflächenabschnitt 15 ist
eine Isolationsschicht 19 und am weiteren Oberflächenabschnitt eine weitere Iso-
lationsschicht 20 aufgebracht.“, Abs. [0037]: „Die Isolationsschicht weist am Ober-
flächenabschnitt über der Elektrodenschicht eine Öffnung auf.“); und

1.5. - eine weitere, elektrisch leitende Schicht (Gasphasenabscheidungsschicht
170, 180), die zwischen der Innenelektrode (12, 13) und dem Sammelkontakt (21,
22, 106, 107) sowie zwischen der Isolationsschicht (19, 20) und dem Sammel-
kontakt (21, 22, 106, 107) angeordnet ist (siehe Fig. 4 i. V. m. Abs. [0037]: „In der
Öffnung ist die elektrische Durchkontaktierung 17 eingearbeitet, wobei direkt auf
die sich bis zum Oberflächenabschnitt erstreckende Elektrodenschicht die Gas-
- 12 -
phasenabscheidungsschicht 170 aufgebracht ist. Auf der Isolationsschicht und der
Gasphasenabscheidungsschicht ist eine Außenelektrode 21 derart aufgebracht,
dass die Außenelektrode und die Elektrodenschicht mittelbar über die Durchkon-
taktierung elektrisch leitend miteinander verbunden sind. Dagegen sind die Au-
ßenelektrode und die weitere Elektrodenschicht elektrisch voneinander isoliert.“);
wobei

1.6. die weitere Schicht (170, 180) als Multilayer-Schicht mit zumindest zwei
Schichten (Teil-Gasphasenabscheidungsschichten 173, 183) ausgebildet ist
(siehe Fig. 4 i. V. m. Abs. [0039]: „Alternativ dazu ist die Gasphasenabschei-
dungsschicht mehrschichtig (Fig. 4). Sie besteht aus mehreren Teil-Gasphasenab-
scheidungsschichten.“ und Abs. [0019]: „Die Gasphasenabscheidungsschichten
können jeweils eine einzige Schicht aus einer Metallabscheidung aufweisen. In
einer besonderen Ausgestaltung weisen die Gasphasenabscheidungsschicht
und/oder die weitere Gasphasenabscheidungsschicht einen Mehrschichtaufbau
mit mehreren TeiI-Gasphasenabscheidungsschichten auf.“),

1.6.1. wobei die Multilayer-Schicht als erste Schicht eine Stromkollektorschicht,
die an den Sammelkontakt grenzt (vgl. Abs. [0019]: „Darüber wird eine Schicht zur
Verbesserung der elektrischen Leitfähigkeit abgeschieden. Zur Verbesserung der
Leitfähigkeit kann die Durchkontaktierung darüber hinaus galvanisch verstärkt
sein. In einer besonderen Ausgestaltung weist daher die Durchkontaktierung eine
auf der Gasphasenabscheidungsschicht aufgebrachte galvanische Verstärkung
auf. Die galvanische Verstärkung ist beispielsweise eine elektrolytisch abgeschie-
dene Kupferschicht.“), und

1.6.2. als zweite Schicht (unterste Schicht) eine Diffusionssperrschicht, die an die
Isolationsschicht (19, 20) und die Innenelektrode (12, 13) grenzt, umfasst (vgl.
Abs. [0019]: „Beispielsweise besteht die unterste Teil-Kontaktierungsschicht, die
direkt auf einem Oberflächenabschnitt aufgebracht wird, aus einer gut haftenden
Schicht aus Titan, aus Chrom oder aus einer Chrom-Nickel-Legierung.“).
- 13 -
Zwar wird die Wirkung als Diffusionsbarriere der unteren Schicht der Gasphasen-
abscheidungsschichten in Druckschrift D5 nicht erwähnt, da in erster Linie ein ver-
bessertes Haften der Schichten im Vordergrund steht, doch wirkt die in
Abs. [0019] der Druckschrift D5 offenbarte Titanschicht, genau wie auch die
ebenfalls offenbarte Chrom- oder Chrom-Nickelschicht, für die sich darüber befin-
dende Kupferschicht und deren Atome als Diffusionsbarriere. Zumindest für eine
Titanschicht lehrt dies auch die vorliegende Patentanmeldung (vgl. Anspruch 6).
Es handelt sich demnach bei der Wirkung der Titanschicht als Diffusionsbarriere
um den sog. „Bonus-Effekt“ (vgl. Schulte/Moufang, Patentgesetz, 10. Auflage, § 4
Rdn. 157; BGH GRUR 2003, 693 – „Hochdruckreiniger“; BGH GRUR 2003, 317 –
„Kosmetisches Sonnenschutzmittel“), der letztendlich eine Funktionsentdeckung
darstellt und somit (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 PatG) eine Patentfähigkeit nicht begründen
kann (vgl. Schulte/Moufang, Patentgesetz, 10. Auflage, § 1 Rdn. 76).

Damit weist das in Druckschrift D5 offenbarte Bauteil alle Merkmale des An-
spruchs 1 auf, weshalb dessen Gegenstand nicht neu (§ 3 PatG) und damit nicht
patentfähig ist.

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände nach den abhängigen
Ansprüchen patentfähig sind, denn wegen der Antragsbindung im Patentertei-
lungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 auch alle anderen Ansprüche ei-
nes Anspruchssatzes (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 – „Informations-
übermittlungsverfahren II“ m. w. N.).

4. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

- 14 -
III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin - vorbehaltlich des Vorliegens der
weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer - das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Sie ist nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus-
übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrück-
lich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergan-
gen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfah-
rens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, ein-
zureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH. Informa-
tionen zum elektronischen Rechtsverkehr sind auf den Internetseiten des BGH
unter www.bundesgerichtshof.de/DE/DasGericht/ElektrRechtsverkehr/elektr
Rechtsverkehr_node.html erhältlich. Das elektronische Dokument ist mit einer
prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit
einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eig-
nungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen
- 15 -
Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundes
gerichtshof.de/DE/DasGericht/ElektrRechtsverkehr/Bearbeitungsvoraussetz
ungen/bearbeitungsvoraussetzungen_node.html bekannt gegeben.


Brandt Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann

prö


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