23 W (pat) 26/16  - 23. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



23 W (pat) 26/16
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
7. November 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Patentanmeldung 10 2004 064 209.5


hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. November 2017 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und
Dr. Himmelmann
- 2 -

beschlossen:

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 17. November 2015
wird aufgehoben.
2. Es wird ein Patent erteilt mit der Bezeichnung „Halbleiterbau-
gruppe zum Treiben eines Schaltelements“, dem Anmelde-
tag 25. März 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität
JP 2003/087822 vom 27. März 2003 auf der Grundlage fol-
gender Unterlagen:
 Patentansprüche 1 bis 11,
 Beschreibungsseiten 4, 10, 11, 21 bis 31, jeweils
überreicht in der mündlichen Verhandlung am
7. November 2017;
 Beschreibungsseiten 1 bis 3 und 12 bis 20,
 14 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 16, jeweils ein-
gegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am
27. Juli 2011.


G r ü n d e

I.

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2004 064 209.5 und der Be-
zeichnung „Halbleiterbaugruppe zum Treiben eines Schaltelements“ ist eine Teil-
anmeldung zu der am 25. März 2004 eingereichten und die japanische Priorität
2003/087822 vom 27. März 2003 beanspruchenden Stammanmeldung mit dem
Aktenzeichen 10 2004 014 744.2, zu der ein Patent mit dem Titel „Halbleiterbau-
gruppe mit einem Graben zum Treiben eines Schaltelements und Vermeiden ei-
- 3 -

nes Latch-up Durchbruchs“ und dem Veröffentlichungstag 7. Februar 2013 erteilt
worden ist.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01L der Patentabteilung 1.33 hat im Prüfungsver-
fahren der Teilanmeldung auf folgenden Stand der Technik verwiesen:

D1 US 6 329 694 B1
D2 JP 2002-252 333 A
D3 EP 0 382 865 A1
D4 US 6 465 283 B1.

Im einzigen zur Teilanmeldung ergangenen Prüfungsbescheid vom
25. September 2013 hat die Prüfungsstelle u. a. ausgeführt, dass die Halbleiter-
baugruppen der selbständigen Ansprüche 1 und 13 bzw. des selbständigen An-
spruchs 10 dem Fachmann durch die Druckschrift D1 bzw. durch die Druckschrif-
ten D4 und D1 nahegelegt seien und sich auch die Merkmale der abhängigen An-
sprüche in naheliegender Weise aus dem vorgelegten St. d. T. ergäben.

Mit Eingabe vom 28. Januar 2014 hat die Anmelderin einen Anspruchssatz mit
einem neuen auf den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 basierenden Anspruch 1
vorgelegt, woraufhin die Prüfungsstelle die Anmeldung durch Beschluss vom
17. November 2015 unter Verweis auf das Prüfungsverfahren der Stammanmel-
dung und die dabei durchgeführte Anhörung zurückgewiesen hat.

Gegen diesen Beschluss, der Anmelderin am 20. November 2015 zugestellt,
richtet sich die am 16. Dezember 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt
elektronisch eingegangene Beschwerde mit der nachgereichten Beschwerdebe-
gründung vom 29. September 2016.

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In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin einen neuen Anspruchssatz
und angepasste Beschreibungsteile vorgelegt. Sie beantragt:

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 17. November 2015
aufzuheben.
2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Halbleiterbau-
gruppe zum Treiben eines Schaltelements“, dem Anmelde-
tag 25. März 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität
JP 2003/087822 vom 27. März 2003 auf der Grundlage fol-
gender Unterlagen:
 Patentansprüche 1 bis 11,
 Beschreibungsseiten 4, 10, 11, 21 bis 31, jeweils
überreicht in der mündlichen Verhandlung am
7. November 2017;
 Beschreibungsseiten 1 bis 3 und 12 bis 20,
 14 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 16, jeweils
eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt
am 27. Juli 2011.

Die in der Verhandlung überreichten selbständigen Ansprüche 1, 7 und 10 haben,
mit einer zusätzlichen Gliederung versehen, folgenden Wortlaut:

1. Halbleiterbaugruppe zum Treiben eines Schaltelements
(Q1), das eine erste Elektrode, eine zweite Elektrode und
eine Steuerelektrode hat, wobei die Halbleiterbaugruppe fol-
gendes aufweist:
(a) einen ersten Anschluss (VS), der mit der ersten Elekt-
rode verbunden ist;

- 5 -

(b) einen zweiten Anschluss (VB), der mit der ersten
Elektrode durch ein kapazitives Element (C1) verbun-
den ist;
(c) ein Halbleitersubstrat (21), das einen ersten Leitfähig-
keitstyp hat;
(d) einen ersten Störstellenbereich (28), der in einer
Hauptoberfläche des Halbleitersubstrats (21) gebildet
ist und einen zweiten Leitfähigkeitstyp hat;
(e) einen zweiten Störstellenbereich (29), der in einer
Hauptoberfläche des ersten Störstellenbereichs (28)
gebildet ist und den ersten Leitfähigkeitstyp hat;
(f) einen ersten Transistor (14), der einen Source-
/Drainbereich (14S) vom zweiten Leitfähigkeitstyp hat,
wobei der Source-/Drainbereich (14S) des ersten
Transistors (14) in einer Hauptoberfläche des zweiten
Störstellenbereichs (29) gebildet und mit dem ersten
Anschluss (VS) verbunden ist;
(g) einen zweiten Transistor (15), der einen
Source-/Drainbereich (15S) vom ersten
Leitfähigkeitstyp hat, wobei der Source-/Drainbereich
(15S) des zweiten Transistors (15) in der
Hauptoberfläche des ersten Störstellenbereichs (28)
gebildet und mit dem zweiten Anschluss (VB)
verbunden ist; und
(h) einen dritten Störstellenbereich (33), der den ersten
Leitfähigkeitstyp und eine durchgehende Tiefe hat, in
der Hauptoberfläche des ersten Störstellenbereichs
(28) und sowohl innerhalb als auch außerhalb der
Hauptoberfläche des zweiten Störstellenbereichs (29)
gebildet und mit einer Elektrode (41) in Kontakt ist und
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die Elektrode (41) mit dem ersten Anschluss (VS) ver-
bunden ist,
(i) wobei der dritte Störstellenbereich (33) zwischen dem
ersten und zweiten Transistor (14, 15) angeordnet ist,
(j) und wobei der dritte Störstellenbereich (33) flacher als
der zweite Störstellenbereich (29) ausgebildet ist,
(k) und wobei der dritte Störstellenbereich (33) eine hö-
here Störstellenkonzentration als der zweite Störstel-
lenbereich (29) hat.

7. Halbleiterbaugruppe zum Treiben eines Schaltelements
(Q1), das eine erste Elektrode, eine zweite Elektrode und
eine Steuerelektrode hat, wobei die Halbleiterbaugruppe fol-
gendes aufweist:
(a) einen ersten Anschluss (VS), der mit der ersten
Elektrode verbunden ist;
(b) einen zweiten Anschluss (VB), der mit der ersten
Elektrode durch ein kapazitives Element (C1)
verbunden ist;
(c) ein Halbleitersubstrat (21), das einen ersten
Leitfähigkeitstyp hat;
(d) einen ersten Störstellenbereich (28), der in einer
Hauptoberfläche des Halbleitersubstrats (21) gebildet
ist und einen zweiten Leitfähigkeitstyp hat;
(e) einen zweiten Störstellenbereich (29), der in einer
Hauptoberfläche des ersten Störstellenbereichs (28)
gebildet ist und den ersten Leitfähigkeitstyp hat;
(f) einen ersten Transistor (14), der einen
Source-/Drainbereich (14S) vom zweiten
Leitfähigkeitstyp hat, wobei der Source-/Drainbereich
(14S) des ersten Transistors (14) in einer
- 7 -

Hauptoberfläche des zweiten Störstellenbereichs (29)
gebildet und mit dem ersten Anschluss (VS)
verbunden ist;
(g) einen zweiten Transistor (15), der einen
Source-/Drainbereich (15S) vom ersten
Leitfähigkeitstyp hat, wobei der Source-/Drainbereich
(15S) des zweiten Transistors (15) in der
Hauptoberfläche des ersten Störstellenbereichs (28)
gebildet und mit dem zweiten Anschluss (VB)
verbunden ist; und
(h) einen dritten Störstellenbereich (33), der in der
Hauptoberfläche des ersten Störstellenbereichs (28)
und im angrenzenden Kontakt zum zweiten
Störstellenbereich (29) gebildet ist, den ersten
Leitfähigkeitstyp hat und mit dem ersten Anschluss
(VS) verbunden ist, und
(i) einen vierten Störstellenbereich (55), der in der
Hauptoberfläche des ersten Störstellenbereichs (28)
und nicht in der Hauptoberfläche des zweiten
Störstellenbereichs gebildet ist, den ersten
Leitfähigkeitstyp hat und mit dem zweiten Anschluss
(VB) verbunden ist,
(j) wobei der dritte und vierte Störstellenbereich (33, 55)
jeweils zwischen dem ersten und zweiten Transistor
(14, 15) vorgesehen sind, und
(k) wobei der dritte Störstellenbereich (33) flacher als der
zweite Störstellenbereich (29) ausgebildet ist.

10. Halbleiterbaugruppe zum Treiben eines Schaltelements
(Q1), das eine erste Elektrode, eine zweite Elektrode und
- 8 -

eine Steuerelektrode hat, wobei die Halbleiterbaugruppe fol-
gendes aufweist:
(a) einen ersten Anschluss (VS), der mit der ersten
Elektrode verbindbar ist;
(b) einen zweiten Anschluss (VB), der mit der ersten
Elektrode durch ein kapazitives Element (C1)
verbindbar ist;
(c) ein Halbleitersubstrat (21), das einen ersten
Leitfähigkeitstyp hat;
(d) einen ersten Störstellenbereich (28), der in einer
Hauptoberfläche des Halbleitersubstrats (21) gebildet
ist und einen zweiten Leitfähigkeitstyp hat;
(e) einen zweiten Störstellenbereich (29), der in einer
Hauptoberfläche des ersten Störstellenbereichs (28)
gebildet ist und den ersten Leitfähigkeitstyp hat;
(f) einen ersten Transistor (14), der einen
Source-/Drainbereich (14S) vom zweiten
Leitfähigkeitstyp hat, wobei der Source-/Drainbereich
(14S) des ersten Transistors (14) in einer
Hauptoberfläche des zweiten Störstellenbereichs (29)
gebildet und mit dem ersten Anschluss verbunden
(VS) ist;
(g) einen zweiten Transistor (15), der einen
Source-/Drainbereich (15S) vom ersten
Leitfähigkeitstyp hat, wobei der Source-/Drainbereich
(15S) des zweiten Transistors (15) in der
Hauptoberfläche des ersten Störstellenbereichs (28)
gebildet und mit dem zweiten Anschluss (VB)
verbunden ist; und
(h) eine Kombination aus einem dritten Störstellenbereich
(33), der in der Hauptoberfläche des zweiten
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Störstellenbereichs (29) gebildet ist, den ersten
Leitfähigkeitstyp hat und mit dem ersten Anschluss
(VS) verbunden ist, und einem vierten
Störstellenbereich (66), der in der Hauptoberfläche
des zweiten Störstellenbereichs (29) gebildet und in
Kontakt mit dem dritten Störstellenbereich (33) ist, den
zweiten Leitfähigkeitstyp hat und mit dem ersten
Anschluss (VS) verbunden ist,
und/oder eine Kombination aus einem fünften
Störstellenbereich (32), der in der Hauptoberfläche
des ersten Störstellenbereichs (28) gebildet ist, den
zweiten Leitfähigkeitstyp hat und mit dem zweiten
Anschluss (VB) verbunden ist, und einem sechsten
Störstellenbereich (65), der in der Hauptoberfläche
des ersten Störstellenbereichs (28) gebildet und in
Kontakt mit dem fünften Störstellenbereich (32) ist,
den ersten Leitfähigkeitstyp hat und mit dem zweiten
Anschluss (VB) verbunden ist,
(i) wobei der dritte bis sechste Störstellenbereich (33, 66,
32, 65) jeweils zwischen dem ersten und zweiten
Transistor (14, 15) vorgesehen sind,
(j) wobei die Halbleiterbaugruppe ferner einen
Trennbereich (22) aufweist, der den ersten
Leitfähigkeitstyp hat und in der Hauptoberfläche des
Halbleitersubstrats (21) gebildet und in Kontakt mit
dem ersten Störstellenbereich (28) ist,
(k) wobei der fünfte und der sechste Störstellenbereich
(32, 65) zwischen dem Trennbereich (22) und dem
zweiten Störstellenbereich (29) gebildet sind.

- 10 -

Bezüglich der abhängigen Ansprüche 2 bis 6, 8, 9 und 11 sowie der weiteren Ein-
zelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und hinsichtlich des
in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2017 eingereichten Anspruchs-
satzes auch begründet, denn die Ansprüche 1 bis 11 sind zulässig und geben eine
gewerblich anwendbare Lehre. Die Halbleiterbaugruppen nach den Ansprüchen 1
bis 11 sind zudem patentfähig und durch den im Verfahren befindlichen Stand der
Technik nicht patenthindernd getroffen (§§ 1 - 5 PatG), so dass der angefochtene
Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent in dem beantragten
Umfang zu erteilen war (§ 79 Abs. 1 PatG i. V. m. § 49 Abs. 1 PatG).

1. Die Anmeldung betrifft Halbleiterbaugruppen zum Treiben eines Schal-
tungselements, insbesondere zum Treiben von Leistungshalbleiter-Schaltungs-
elementen wie Wechselrichtern und Invertern.

Solche Halbleiterbaugruppen umfassen üblicherweise einen hochspannungs- und
einen niederspannungsseitigen Treiberbereich, wobei der hochspannungsseitige
Treiberbereich meist einen CMOS-Schaltkreis mit auf einem p- -Siliziumsubstrat
gebildeten PMOS- und NMOS-Transistoren aufweist. Dazu sind zum einen in der
oberen Oberfläche des p- -Siliziumsubstrats ein n-leitender Störstellenbereich und
eine in der oberen Oberfläche des n-leitenden Störstellenbereichs gebildete p-lei-
tende Wanne mit n-leitenden Source- und Drainbereichen des NMOS-Transistors
vorhanden und zum anderen p-leitende Source- und Drainbereiche des PMOS-
Transistors, die in der oberen Oberfläche des n-leitenden Störstellenbereichs ge-
bildet sind. Zwischen den Source- und Drainbereichen des NMOS- und PMOS-
Transistors befindet sich jeweils eine Gateelektrode auf einer Gateisolierschicht,
durch deren Ansteuerung ein Kanalbildungsbereich ausgebildet werden kann.
- 11 -

Bei solchen konventionellen CMOS-Anordnungen kann es jedoch unter ungünsti-
gen Umständen, bspw. aufgrund kurzzeitiger elektrischer Spannungsspitzen,
vorkommen, dass die CMOS-Stufe in einen niederohmigen Zustand schaltet, weil
parasitäre pnp- und npn-Bipolartransistoren der CMOS-Stufe in Summe einer Thy-
ristor-Struktur entsprechen, die infolge der Spannungsspitze ungewollt durch-
schaltet. Dieser als Latch-Up-Effekt bekannte Mechanismus kann bis zur Zerstö-
rung der Halbleitergruppe führen.

Ausgehend davon liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zu-
grunde, eine Halbleiterbaugruppe zur Verfügung zu stellen, die imstande ist, eine
Funktionsstörung und einen Latch-up-Durchbruch zu vermeiden, die aus einer
negativen Änderung einer Floating-Offsetspannung, die als Bezugspotential für
den hochspannungsseitigen Treiberbereich dient, resultieren.

Diese Aufgabe wird durch die Halbleiterbaugruppen der selbständigen Ansprü-
che 1, 7 und 10 gelöst.

Anspruch 1 bezieht sich auf eine Ausgestaltung nach Figur 4, Anspruch 7 auf eine
Ausgestaltung nach Figur 9 und Anspruch 10 auf eine Ausgestaltung nach Fi-
gur 14 i. V. m. Figur 16 der vorliegenden Anmeldung.

Dabei entsprechen die Ansprüche 1, 7 und 10 in den Merkmalen (a) bis (g) einan-
der. Die Halbleitergruppen haben demnach übereinstimmend:

 ein Halbleitersubstrat (21, p-),
 einen ersten Störstellenbereich (28, n-Wanne),
 einen zweiten Störstellenbereich (29, p-Wanne),
 einen ersten Transistor (14, NMOS-Transistor in der p-Wanne),
 einen zweiten Transistor (15, PMOS-Transistor in der n-Wanne).

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Für die Halbleitergruppe des Anspruchs 1 (Fig. 4) ist der dritte Störstellenbereich
(33, p+) wesentlich. Er ist vom gleichen Leitfähigkeitstyp wie das Halbleitersubstrat
und er wird durch die Merkmale (h) bis (k) hinsichtlich seines Anschlusses sowie
seiner Dotierungsart, Dotierungskonzentration, Lage und Ausdehnung spezifiziert.
Anspruch 7 (Fig. 9) umfasst bis auf einen Teil des Merkmals (h), wonach der dritte
Störstellenbereich (33) eine durchgehende Tiefe und sowohl innerhalb als auch
außerhalb der Hauptoberfläche des zweiten Störstellenbereichs (29) gebildet ist,
und das Merkmal (k), wonach der dritte Störstellenbereich (33) eine höhere Stör-
stellenkonzentration als der zweite Störstellenbereich (29) hat, sämtliche Merk-
male des Anspruchs 1. Zusätzlich enthält er die Angabe, dass der dritte Störstel-
lenbereich (33) im angrenzenden Kontakt zum zweiten Störstellenbereich (29) ge-
bildet und ein vierter Störstellenbereich (55, p+) desselben Leitfähigkeitstyps wie
das Halbleitersubstrat (21, p-) vorhanden ist, der durch die Merkmale (i) und (j)
hinsichtlich seines Anschlusses sowie seiner Dotierungsart und Lage spezifiziert
wird.

Anspruch 10 (Fig. 14 i. V. m. Fig. 16) stellt aufgrund der „und/oder“-Kombination in
Merkmal (h) eine Zusammenfassung von zunächst drei Ansprüchen dar, die aber
durch das Merkmal (k), wonach der fünfte und der sechste Störstellenbereich tat-
sächlich gebildet sind, wieder auf zwei Ansprüche beschränkt wird, nämlich auf die
Variante, dass der dritte bis sechste Störstellenbereich gebildet sind oder dass der
fünfte und sechste Störstellenbereich gebildet sind. Dabei ist für die Halbleiter-
gruppe des Anspruchs 12 wesentlich,

- dass der dritte und vierte Störstellenbereich unterhalb der Elektrode 68
(vgl. Fig. 14) aus zwei aneinandergrenzenden p- und n-Gebieten (33, 66)
besteht,
- und/oder dass der fünfte und sechste Störstellenbereich unterhalb der
Elektrode 67 (vgl. Fig. 14) aus zwei aneinandergrenzenden p- und n-
Gebieten (32, 65) besteht und

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- dass die Halbleiterbaugruppe einen in der Hauptoberfläche des
Halbleitersubstrats (21) gebildeten Trennbereich (22) aufweist, der den
ersten Leitfähigkeitstyp wie das Halbleitersubstrat hat und in Kontakt mit
dem ersten Störstellenbereich (28) ist (vgl. Fig. 16),
- wobei der fünfte und der sechste Störstellenbereich (32, 65) zwischen
dem Trennbereich (22) und dem zweiten Störstellenbereich (29) gebildet
sind.

2. Die Ansprüche 1 bis 11 sind zulässig.

Anspruch 1 umfasst die Merkmale einer Variante des ursprünglichen Anspruchs 1
der Stammanmeldung, die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 2 und 3 der
Stammanmeldung und die Angabe der Lage des dritten Störstellenbereichs zwi-
schen den beiden Transistoren, was in der urspr. Beschreibung der Stammanmel-
dung auf Seite 15, Zeilen 14 bis 17 sowie den ursprünglichen Figuren, insbeson-
dere Fig. 4 offenbart ist. Anspruch 2 enthält als Zusatzmerkmal den vierten Stör-
stellenbereich (32), was sich aus der zweiten Variante des ursprünglichen An-
spruchs 1 ergibt, wobei die Lage zwischen den beiden Transistoren in der urspr.
Beschreibung der Stammanmeldung auf Seite 15, Zeilen 22 bis 27 offenbart ist.
Die Ansprüche 3 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 6 bis 9.

Der selbständige Anspruch 7 umfasst die Merkmale der „und“-Variante des ur-
sprünglichen Anspruchs 10 der Stammanmeldung. Die Präzisierungen in den
Merkmalen (h) und (i) sowie die Zusatzmerkmale (j) und (k) finden sich in Fig. 9
und der zugehörigen Beschreibung auf Seite 19, Zeilen 10 bis 24 der ursprüngli-
chen Beschreibung der Stammanmeldung. Anspruch 8 entspricht dem ursprüngli-
chen Anspruch 11. Anspruch 9 ist auf die Ausgestaltung nach Fig. 13 gerichtet,
die sich auch auf Fig. 9 (d. h. die Ausgestaltung nach Anspruch 7) bezieht, vgl.
Seite 23, Zeilen 7 bis 15.

- 14 -

Der selbständige Anspruch 10 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 13
und ist durch Aufnahme von Merkmalen aus dem ursprünglichen Anspruch 14 und
der ursprünglichen Beschreibung der Stammanmeldung auf Seite 25, Zeilen 8 bis
15 präzisiert.

Anspruch 11 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 19.

3. Die gewerblich nutzbaren (§ 5 PatG) Baugruppen der selbständigen
Ansprüche 1, 7 und 10 sind hinsichtlich des vorgenannten Stands der Technik neu
(§ 3 PatG) und beruhen diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit
des zuständigen Fachmanns (§ 4 PatG). Dieser ist hier als berufserfahrener Phy-
siker oder Ingenieur der Elektrotechnik mit Hochschulabschluss und guten Kennt-
nissen im Bereich der Halbleitertechnologie zu definieren, der über mehrjährige
Erfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Halbleiterbauelementen für
Treiberschaltungen von Leistungsbauelementen verfügt.

3.1. Die Druckschrift D1 offenbart in Fig. 18 mit den Worten des Anspruchs 1
eine Halbleiterbaugruppe zum Treiben eines Schaltelements, das eine erste Elekt-
rode, eine zweite Elektrode und eine Steuerelektrode hat (vgl. Fig. 18, Vss, Vcc
und I/O PAD), wobei die Halbleiterbaugruppe folgendes aufweist:

(a) einen ersten Anschluss (Vss), der mit der ersten Elektrode verbunden
ist;
(b‘) einen zweiten Anschluss (Vcc), der mit der ersten Elektrode durch ein
kapazitives Element verbindbar ist;
(c) ein Halbleitersubstrat (70, p-sub), das einen ersten Leitfähigkeitstyp (p)
hat;
(d) einen ersten Störstellenbereich (71, 81, n-Well), der in einer
Hauptoberfläche des Halbleitersubstrats (70) gebildet ist und einen
zweiten Leitfähigkeitstyp (n) hat;
- 15 -

(e) einen zweiten Störstellenbereich (79, r-Well (=retrograde well)), der in
einer Hauptoberfläche des ersten Störstellenbereichs (71) gebildet ist
und den ersten Leitfähigkeitstyp (p, die Dotierung ergibt sich aus der n+-
Dotierung der Source-/Drainbereiche 73, 74 des NMOS) hat;
(f) einen ersten Transistor (72, 73, 74), der einen Source-/Drainbereich
(n+, 73) vom zweiten Leitfähigkeitstyp (n) hat, wobei der Source-/Drain-
bereich (73) des ersten Transistors in einer Hauptoberfläche des
zweiten Störstellenbereichs (79) gebildet und mit dem ersten Anschluss
(Vss) verbunden ist;
(g) einen zweiten Transistor (82, 83, 84), der einen Source-/Drainbereich
(p+, 84) vom ersten Leitfähigkeitstyp (p) hat, wobei der
Source-/Drainbereich (84) des zweiten Transistors in der
Hauptoberfläche des ersten Störstellenbereichs (81, n-Well) gebildet
und mit dem zweiten Anschluss (Vcc) verbunden ist; und
(h‘) einen dritten Störstellenbereich (75, p+ gemeinsam mit 86, p+-Guard
Ring), der den ersten Leitfähigkeitstyp (p) hat, in der Hauptoberfläche
des ersten Störstellenbereichs (71) und sowohl innerhalb als auch
außerhalb der Hauptoberfläche des zweiten Störstellenbereichs (79)
gebildet und mit einer Elektrode in Kontakt ist und die Elektrode mit
dem ersten Anschluss (Vss) verbunden ist,
(i) wobei der dritte Störstellenbereich (75 mit 86) zwischen dem ersten und
zweiten Transistor (72-74; 82-84) angeordnet ist,
(j) und wobei der dritte Störstellenbereich (75, 86) flacher (zumindest der
Bereich 75) als der zweite Störstellenbereich (79) ausgebildet ist,
(k) und wobei der dritte Störstellenbereich (75, 86) eine höhere
Störstellenkonzentration (p+) als der zweite Störstellenbereich (79) hat.

Das Merkmal (k), wonach der dritte Störstellenbereich (75, p+; 86, p+-Guard Ring)
eine höhere Störstellenkonzentration als der zweite Störstellenbereich (79, r-Well)
hat, ergibt sich für den Fachmann aus dem Fachbegriff „r-Well“, der eine Abkür-
zung des Begriffs „retrograde-Well“ ist und einen Wannenbereich definiert, dessen
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Dotierungsstärke von einem Oberflächenbereich der Wanne bis zu einem Boden-
bereich der Wanne stark zunimmt. Folglich haben die p+-dotierten Bereiche 75
und 86 eine höhere Dotierung als die Wanne 79 im oberen Bereich, weshalb das
Merkmal (k) des Anspruchs 1 auch bei der in Fig. 18 von Druckschrift D1 darge-
stellten Halbleiterbaugruppe erfüllt ist.

Im Unterschied zu Merkmal (h) des Anspruchs 1 hat jedoch der in Fig. 18 der
Druckschrift D1 offenbarte dritte Störstellenbereich, der sich aus den beiden p+-
dotierten Bereichen 75 und 86 zusammensetzt, keine durchgehende Tiefe, da sich
die beiden Bereiche 75 und 86 diesbezüglich deutlich unterscheiden. Ausgehend
von Druckschrift D1 hat der Fachmann auch keine Veranlassung, die Tiefe des p+-
Guard-Rings 86 auf die Tiefe des p+-Bereichs 75 zu reduzieren, denn sämtliche in
Druckschrift D1 dargestellten Guard-Ring-Strukturen haben eine Tiefe gleich oder
größer als die der jeweiligen n-, p- oder r-Wannen, und auch der Beschreibung der
Druckschrift D1 kann der Fachmann keinen entsprechenden Hinweis entnehmen.

Die Druckschrift D4 kann dem Fachmann ebenfalls keine diesbezügliche
Anregung geben, da die in deren Figur 4 dargestellte CMOS-Struktur keinen
speziell dotierten Störstellenbereich aufweist, der sowohl innerhalb als auch
außerhalb der Hauptoberfläche der n-Wanne (N-well) gebildet ist, die in ihrer
Funktion mit der r-Wanne aus Fig. 18 der Druckschrift D1 gleichzusetzen ist.
Gleiches gilt für Fig. 8 von Druckschrift D2, die das Einbringen von Kristalldefekten
in CMOS-Strukturen durch Elektronenbestrahlung betrifft, denn auch dort findet
sich kein sowohl innerhalb als auch außerhalb der Hauptoberfläche der jeweiligen
Wannen (p-well) gebildeter Störstellenbereich. Druckschrift D3 befasst sich
lediglich mit Grabenstruktur-Guard-Ringen und offenbart ebenfalls keine solchen
Störstellenbereiche.

Die Halbleitergruppe des Anspruchs 1 ist somit neu hinsichtlich des im Verfahren
befindlichen Stands der Technik und wird dem Fachmann auch nicht durch ihn
nahegelegt.
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3.2. Der selbständige Anspruch 7 unterscheidet sich erst ab Merkmal (h) vom
Wortlaut des Anspruchs 1. Folglich ist gemäß obigen Ausführungen aus Fig. 18
von Druckschrift D1 eine Halbleiterbaugruppe zum Treiben eines Schaltelements
bekannt, das eine erste Elektrode, eine zweite Elektrode und eine Steuerelektrode
hat, wobei die Halbleiterbaugruppe die Merkmale (a) und (c) bis (g) des
Anspruchs 7 aufweist.

Darüber hinaus offenbart Fig. 18 von Druckschrift D1 mit den Worten des
Anspruchs 7 auch

(h) einen dritten Störstellenbereich (86, p+-Guard Ring), der in der
Hauptoberfläche des ersten Störstellenbereichs (71, 81, n-Well) und im
angrenzenden Kontakt zum zweiten Störstellenbereich (79) gebildet ist,
den ersten Leitfähigkeitstyp hat und mit dem ersten Anschluss (Vss)
verbunden ist, und
(i‘) einen vierten Störstellenbereich (85, n+), der in der Hauptoberfläche des
ersten Störstellenbereichs (81) und nicht in der Hauptoberfläche des
zweiten Störstellenbereichs (79) gebildet ist, den zweiten
Leitfähigkeitstyp hat und mit dem zweiten Anschluss (Vcc) verbunden
ist,
(j) wobei der dritte und vierte Störstellenbereich (86, 85) jeweils zwischen
dem ersten und zweiten Transistor (72, 73, 74; 82, 83, 84) vorgesehen
sind.

Im Gegensatz zu Merkmal (i) des Anspruchs 7 hat der in Fig. 18 von Druckschrift
D1 offenbarte vierte Störstellenbereich (85) jedoch nicht den ersten, sondern den
zweiten Leitfähigkeitstyp. Für den Fachmann ist es ausgehend von Druckschrift
D1 auch nicht naheliegend, für den vierten Störstellenbereich eine p- statt einer n-
Dotierung zu wählen, denn diese Dotierung ist dem Leitfähigkeitstyp der n-Wanne
(81) angepasst.

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Druckschrift D4 steht der Halbleiterbaugruppe des Anspruchs 7 ebenfalls nicht
patenthindernd entgegen. Denn auch im für den Fachmann naheliegenden Fall,
dass die in Fig. 4 dargestellte Halbleiterbaugruppe in ein n-dotiertes Halbleiter-
substrat eingebettet wird und dadurch eine Baugruppe mit den Merkmalen (a) bis
(g) und (i) bis (k) des Anspruchs 7 erhalten wird (P-type Substrat als erster
Störstellenbereich // N-well als zweiter Störstellenbereich // VDD als erster
Anschluss // VSS als zweiter Anschluss // ganz linker PMOS als erster Transistor
// ganz rechter NMOS als zweiter Transistor // vierter N+-Bereich von rechts als
dritter Störstellenbereich // dritter N+-Bereich von rechts als vierter Störstellen-
bereich), ist der Bestandteil des Merkmals (h), wonach der dritte Störstellen-
bereich im angrenzenden Kontakt zum zweiten Störstellenbereich gebildet ist,
nicht erfüllt, denn dazu müsste der in Fig. 4 dargestellte vierte N+-Bereich von
rechts so angeordnet sein, dass er angrenzend an die linke N-Wannel ausgebildet
ist, was aber durch Druckschrift D4 weder offenbart noch nahegelegt wird.

Auch den Druckschriften D2 und D3 kann der Fachmann keine diesbezügliche
Anregung entnehmen.

Die Halbleitergruppe des Anspruchs 7 ist somit neu hinsichtlich des im Verfahren
befindlichen Stands der Technik und wird dem Fachmann auch nicht durch ihn
nahegelegt.

3.3. Der selbständige Anspruch 10 entspricht in den Merkmalen (a) bis (g) den
Ansprüchen 1 und 7. Wie bereits dargelegt, ist folglich eine Halbleiterbaugruppe
zum Treiben eines Schaltelements, das eine erste Elektrode, eine zweite
Elektrode und eine Steuerelektrode hat, wobei die Halbleiterbaugruppe die
Merkmale (a) bis (g) des Anspruchs 10 aufweist, aus Fig. 18 der Druckschrift D1
bekannt bzw. durch Fig. 4 der Druckschrift D4 nahegelegt.

Zwar stellen darüber hinaus bei dem Bauelement nach Fig. 4 von Druckschrift D4
der fünfte bzw. dritte N+-Bereich von rechts einen dritten bzw. fünften
- 19 -

Störstellenbereich entsprechend Anspruch 10 und der zweite bzw. vierte P+-
Bereich von rechts einen sechsten bzw. vierten Störstellenbereich entsprechend
Anspruch 10 dar.

Jedoch wird der Fachmann weder durch die Druckschriften D1 und D4 noch durch
die Druckschriften D2 und D3 dazu angeregt, bei einer solchen Halbleiter-
baugruppe entsprechend Merkmal (j) des Anspruchs 10 einen Trennbereich
auszubilden, der den ersten Leitfähigkeitstyp hat und in der Hauptoberfläche des
Halbleitersubstrats gebildet sowie in Kontakt mit dem ersten Störstellenbereich ist,
denn ein solcher Trennbereich ist der Beschreibung und den Figuren der
Druckschriften D1 bis D4 nicht zu entnehmen und auch nicht nahegelegt.

Die Halbleitergruppe des Anspruchs 10 ist somit neu hinsichtlich des im Verfahren
befindlichen Stands der Technik und wird dem Fachmann auch nicht durch ihn
nahegelegt.

4. An die selbständigen Patentansprüche 1, 7 und 10 können sich die
Unteransprüche 2 bis 6, 8, 9 und 11 anschließen, da sie die Halbleiterbaugruppen
nach den Ansprüchen 1, 7 bzw. 10 vorteilhaft weiterbilden. Zudem sind in der
geltenden Beschreibung mit Zeichnung die Halbleiterbaugruppen gemäß den An-
sprüchen ausreichend erläutert.

5. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das
Patent im beantragten Umfang zu erteilen.

- 20 -

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin – vorbehaltlich des Vorliegens der
weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer – das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrens-
mängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan-
genheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zu-
gestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, ein-
zureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH,
www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer
prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit
einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eig-
- 21 -

nungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen
Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.


Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann

prö


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