23 W (pat) 26/15  - 23. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



23 W (pat) 26/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
5. September 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache










betreffend die Patentanmeldung 10 2012 103 517.2

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. September 2017 unter Mitwirkung des Vorsit-
zenden Richters Dr. Strößner, der Richterin Martens und der Richter Brandt und
Dr. Friedrich

- 2 -
beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Anmeldung 10 2012 103 517 wurde am 20. April 2012 mit der Bezeichnung
„Dummy-Strukturen und Verfahren“ beim Deutschen Patent- und Markenamt ein-
gereicht. Sie nimmt die Priorität der US-Anmeldung 13/091,679 vom 21. April 2011
in Anspruch.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01L hat auf den Stand der Technik gemäß den
Druckschriften

D1 US 6 109 775 A und
D2 Lee, B. et al. : Using Smart Dummy Fill and Selective Reverse Etch-
back for Pattern Density Equalization. In: CMP-MIC Conference,
2000

hingewiesen und mangelnde Patentfähigkeit des Verfahrens nach Anspruch 1
geltend gemacht. Sie hat die Anmeldung in der Anhörung vom 01. Oktober 2015
zurückgewiesen und in ihrer schriftlichen Beschlussbegründung dargelegt, das
Verfahren nach Anspruch 1 sei gegenüber dem Stand der Technik gemäß der
Druckschrift D1 nicht neu.

Gegen den am 8. Oktober 2015 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin mit
dem am 9. November 2015 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und
diese mit einem weiteren Schriftsatz vom 3. Februar 2017 begründet.
- 3 -
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat die Anmelderin noch
auf die Relevanz der Druckschriften

D3 US 2011/0068436 A1 und
D4 EP 0 890 991 A2

für die Patentfähigkeit der Gegenstände der geltenden Ansprüche hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom 21. August 2017 hat die Anmelderin mitgeteilt, dass sie an der
mündlichen Verhandlung am 5. September 2017 nicht teilnehmen wird.

Sie beantragt mit Schriftsatz vom 9. November 2015 sinngemäß:

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L
vom 1. Oktober 2015 aufzuheben,
2. ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Dummy-
Strukturen und Verfahren“, dem Anmeldetag
20. April 2012 unter Inanspruchnahme der Priorität
US, 13/091,679 vom 21. April 2011 auf der Grundlage
folgender Unterlagen:
- ursprüngliche Ansprüche 1 bis 20, eingegangen
am Anmeldetag,
- ursprüngliche Beschreibung S. 1 bis 21, einge-
gangen am Anmeldetag,
- Figuren 1 bis 8 vom Anmeldetag.

Der geltende Anspruchssatz umfasst die drei selbständigen Ansprüche 1, 10 und
16. Diese lauten:

„1. Verfahren zum Herstellen eines Halbleiterbauelements (200),
wobei das Verfahren Folgendes aufweist:
- 4 -
Ausbilden einer Materialschicht auf einem Substrat (230);
Strukturieren eines ersten halbglobalen Gebiets (210) mit einem
ersten Hauptmuster;
Strukturieren eines zweiten halbglobalen Gebiets (220) mit einem
zweiten Hauptmuster, wobei das erste Hauptmuster von dem
zweiten Hauptmuster verschieden ist; und
Einführen eines ersten Dummy-Musters in dem ersten halbgloba-
len Gebiet (210), so dass eine erste Seitenwandbereichsoberflä-
chendichte des ersten Hauptmusters und des ersten Dummy-
Musters in dem ersten halbglobalen Gebiet (210) und eine zweite
Seitenwandbereichsoberflächendichte des zweiten Hauptmusters
in dem zweiten halbglobalen Gebiet (220) im Wesentlichen eine
gleiche Dichte aufweisen.“

„10. Verfahren zum Herstellen von Seitenwandabstandshaltern,
wobei das Verfahren Folgendes aufweist:
Bereitstellen einer Musterdichte für eine Materialschicht in einem
ersten halbglobalen Gebiet (210) und einem zweiten halbglobalen
Gebiet (220);
Vergrößern einer ersten Seitenwandbereichsoberflächendichte in
dem ersten halbglobalen Gebiet (210) und Aufrechterhalten einer
zweiten Seitenwandbereichsoberflächendichte in dem zweiten
halbglobalen Gebiet (220), wobei die erste Seitenwandbereichs-
oberflächendichte innerhalb eines 35%-Bereichs der zweiten Sei-
tenwandbereichsoberflächendichte liegt.“

„16. Halbleiterbauelement (200), das Folgendes aufweist:
ein erstes Gatemuster und ein erstes Dummy-Muster in einer
Materialschicht auf einem Substrat (230) in einem ersten halbglo-
balen Gebiet (210), wobei das erste Gatemuster und das erste
- 5 -
Dummy-Muster eine erste Seitenwandbereichsoberflächendichte
aufweisen;
und ein zweites Gatemuster in der Materialschicht auf dem Sub-
strat (230) in einem zweiten halbglobalen Gebiet (220), wobei das
zweite Gatemuster eine zweite Seitenwandbereichsoberflächen-
dichte aufweist, wobei die erste Seitenwandbereichsoberflächen-
dichte in einem Bereich von 35% der zweiten Seitenwandbe-
reichsoberflächendichte liegt.“

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 9, 11 bis 15 und 17 bis 20 sowie hinsichtlich
der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und zulässig. Sie hat jedoch
keinen Erfolg, da das Verfahren nach Anspruch 1 nicht patentfähig ist, weil es
- soweit es überhaupt neu ist - jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
des Fachmanns beruht (§ 3, 4 PatG).

Als Fachmann ist ein in der Halbleiterindustrie tätiger berufserfahrener Diplom-In-
genieur der Elektrotechnik oder Diplom-Physiker mit Fachhochschul- oder Hoch-
schulabschluss zu definieren, der mit dem Design von integrierten Halbleiterbau-
elementeschaltungen befasst ist.

Die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche steht außer Frage, da es sich um die
ursprünglich eingereichten Ansprüche handelt.

1. Die Anmeldung betrifft Halbleiterbauelemente und Verfahren zum Herstel-
len von Halbleiterbauelementen.

- 6 -
Bei der Herstellung von Halbleiterbauelementen in Form integrierter Schaltungen
wird die Oberfläche der bereits mit vorgegebenen Mustern versehenen Wafer mit
Abscheide- und Ätzprozessen behandelt. Dabei ist es wichtig, dass über die
Oberfläche des jeweiligen Chips homogene Abscheide- und Ätzergebnisse erzielt
werden, um in allen Bereichen der integrierten Schaltung möglichst einheitliche
elektrische Eigenschaften der jeweiligen Bauelemente zu gewährleisten.

Die Anmeldung erläutert die ihr zugrunde liegende Problematik anhand der Fig. 2
bis 4 im Hinblick auf die Erzeugung von Abstandshaltern (sog. Spacern) bei Ga-
teelektrodenanordnungen von MOS-Transistoren. Wie die Fig. 3 illustriert, weisen
Speicherchips in den verschiedenen Funktionsbereichen unterschiedliche Dichten
der Seitenwandbereichsoberflächen (SWS = side wall surface) der Gateelektroden
auf, die zwischen Werten von 0,26 bis 0,3 in den Flash-Speicher-Gebieten und
Werten 0 bis 0,1 in den Padgebieten liegen. Diese unterschiedlichen Seitenwand-
bereichsoberflächendichten in den verschiedenen Chipgebieten führen zu einer
unterschiedlichen Bedeckung der vertikalen Oberflächen der Gateelektroden in
den jeweiligen Gebieten, da die Dicke der auf diesen Oberflächen abgeschiede-
nen Schicht von der zu bedeckenden Oberfläche abhängt. Die dadurch sich erge-
benden unterschiedlichen Dicken der seitlichen Abstandshalter wirken sich negativ
auf die elektrischen Eigenschaften der MOS-Transistoren aus. Falls die Spacerdi-
cke zu dünn ist, ist der Leckstrom der Transistoren zu hoch und die Schwell-
wertspannung Vth ist verzerrt. Dies kann aufgrund der oben angegebenen Dich-
tewerte für Bauelemente in den Speichergebieten der Fall sein. Falls im Gegen-
satz dazu die Abstandshalterdicke zu dick ist, ist die Schwellwertspannung des
MOS-Transistors Vth zu hoch und das Bauelement ist zu langsam.

Der Fachmann entnimmt der Anmeldung somit als technisches Problem die Auf-
gabe, diese Probleme weitgehend zu beseitigen. Genauer gesagt, sollen trotz
unterschiedlicher Seitenwandoberflächen-Dichten in verschiedenen Chipbereichen
möglichst gleichförmige Bauelementeigenschaften über den Chip erreicht werden,
- 7 -
vgl. insoweit in der ursprünglichen Beschreibung S. 1, 1. bis 3. Abs. i. V. m. S. 6,
2. Abs. bis S. 11, 1. Abs..

Die geltenden selbständigen Ansprüche 1, 10 bzw. 16 geben als Lösungen ein
Verfahren zum Herstellen eines Halbleiterbauelements, ein Verfahren zum Her-
stellen von Seitenwandabstandshaltern bzw. ein Halbleiterbauelement an.

Für das Verfahren nach Anspruch 1 ist dabei wesentlich, dass nach dem Ausbil-
den einer Materialschicht auf einem Substrat ein erstes halbglobales Gebiet mit
einem ersten Hauptmuster und ein zweites halbglobales Gebiet mit einem zweiten
verschiedenen Hauptmuster strukturiert werden und dass in dem ersten halbglo-
balen Gebiet ein Dummy-Muster eingeführt wird, so dass eine erste Seitenwand-
bereichsoberflächendichte des ersten Hauptmusters und des ersten Dummy-
Musters in dem ersten halbglobalen Gebiet und eine zweite Seitenwandbereichs-
oberflächendichte des zweiten Hauptmusters in dem zweiten halbglobalen Gebiet
im Wesentlichen eine gleiche Dichte aufweisen.

Der Anspruch 10 gibt an, dass eine Musterdichte für eine Materialschicht in einem
ersten halbglobalen Gebiet und einem zweiten halbglobalen Gebiet bereitgestellt
wird und dass eine erste Seitenwandbereichsoberflächendichte in dem ersten
halbglobalen Gebiet vergrößert und eine zweite Seitenwandbereichsoberflächen-
dichte in dem zweiten halbglobalen Gebiet aufrechterhalten wird, wobei die erste
Seitenwandbereichsoberflächendichte innerhalb eines 35%-Bereichs der zweiten
Seitenwandbereichsoberflächendichte liegt.

Das Halbleiterbauelement nach Anspruch 16 weist ein erstes Gatemuster und ein
erstes Dummy-Muster in einer Materialschicht auf einem Substrat in einem ersten
halbglobalen Gebiet auf, die eine erste Seitenwandbereichsoberflächendichte
aufweisen. Außerdem ist in einem zweiten halbglobalen Gebiet ein zweites Gate-
muster in der Materialschicht auf dem Substrat vorhanden, das eine zweite Sei-
tenwandbereichsoberflächendichte aufweist, wobei die erste Seitenwandbereichs-
- 8 -
oberflächendichte in einem Bereich von 35% der zweiten Seitenwandbereichs-
oberflächendichte liegt.

Kerngedanke der anmeldungsgemäßen Lösung ist es somit, ungleichmäßige
Seitenwandbereichsoberflächendichten in verschiedenen Gebieten durch das Ein-
bringen von Dummystrukturen auszugleichen.

2. Das Verfahren nach Anspruch 1 ist nicht patentfähig. Soweit es überhaupt
neu ist (§ 3 PatG), beruht es jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des
Fachmanns (§ 4 PatG).

Die vom Senat der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung
übermittelte Druckschrift D4 (EP 0 890 991 A2) beschäftigt sich mit dem Problem,
dass bei kleiner werdenden Strukturabmessungen der Bauelementstrukturen der
sogenannte „loading effect“ beim Ätzen der Strukturen negative Auswirkungen auf
die Einhaltung der Strukturdimensionen hat. Der „loading effect“ besteht darin,
dass das Ätzverhalten in Gebieten mit hoher Strukturdichte vom Ätzverhalten in
Gebieten mit demgegenüber niedriger Strukturdichte in dem Sinn abweicht, dass
der Ätzangriff in den Gebieten mit hoher Strukturdichte anisotroper verläuft als in
Gebieten mit niedriger Strukturdichte, so dass im ersten Gebiet beim Ätzen gerade
Ätzkanten in dem zu ätzenden Material ausgebildet werden, während die Kanten
im zweiten Gebiet abgeschrägt sind. In diesen Gebieten schlägt sich während des
Ätzens mehr Material auf den Seitenwänden der Ätzstruktur nieder, das den
Ätzangriff behindert, vgl. in der D4 vor allem S. 2, Zeilen 5 bis 38.

Dieser unerwünschte Effekt wird in der D4 im Hinblick auf das Herstellen einer
Gateelektrodenstruktur erläutert, bei der auf dem Halbleitermaterial eine Ga-
teelektrode („conductive gate 30“) erzeugt und dann eine Schicht aus einem die-
lektrischen Material („depositing a dielectric layer over the gate“) abgeschieden
wird. Dieses Material wird zu Seitenwänden strukturiert, die die Seitenflächen der
Gateelektroden abdecken, um die abgedeckten Gebiete des Substrats bei folgen-
- 9 -
den Prozessschritten wie bspw. einer Ionenimplantation zu schützen. Da wegen
des „loading effects“ Bereiche mit hoher Strukturdichte anders geätzt werden als
Bereiche mit geringer Strukturdichte, ist die Bodenbreite der mit dem Ätzprozess
hergestellten Vertiefungen über den Chip uneinheitlich, vgl. in der D4 vor allem
S. 3, Zeilen 15 bis 38.

Die Druckschrift D4 gibt die Lehre, die diesem Effekt zugrunde liegende „loading
variation“ dadurch zu beseitigen, dass in Gebieten mit niedriger Strukturdichte
Dummy-Strukturen erzeugt werden (In accordance with the invention, loading va-
riation is reduced or eliminated to avoid variations in dimension by making the
pattern factor more uniform across a chip for a given etch process. As previously
defined, pattern factor is the ratio of patterned versus unpatterned areas over a
region of interest. Making the pattern density more consistent across the chip de-
creases variation in loading during etchings resulting a more uniform pattern den-
sity factor across the chip. This produces more uniform size and taper of etched
openings across the chip. In accordance with the invention, a more uniform pattern
factor is provided across the chip to reduce loading variation. In one embodiment,
patterns are added in the etch mask in areas of low density and/or blockers are
added in areas of high pattern density to achieve a more uniform pattern density
across the chip. To illustrate, a highly patterned area contains greater amount of
exposed areas that are to be etched, thus increasing the etch load. Conversely, in
a unpatterned or less patterned area, less of the substrate surface is exposed for
etching. In such areas, the etch load is lower in comparison to the highly patterned
areas. [...] On the other hand, adding patterns to the etch mask in unpatterned or
lesser patterned regions increases the etch load. By doing either one or a combi-
nation of both, the pattern factor across the chip becomes more uniform. As a re-
sult, more uniform loading occurs during the etch process, which produces more
uniform linewidhts. / S. 3, Zeilen 39 bis 53).

Diese Vorgehensweise wird bspw. bei der Herstellung von Speicherchips ange-
wandt, die - wie oben schon erläutert - verschiedene halbglobale Gebiete mit un-
- 10 -
terschiedlicher Strukturdichte aufweisen (Fig. 3 is a top view of a partial design
layout for a dynamic random access memory (DRAM) chip. [...] As shown, the
memory chip includes three different types of area or region. Area A is an on-pitch
or pitch-limited region of the chip. As a result, area A comprises the highest pat-
tern density. Typically, area A contains an array of memory cells. Area B of the
chip is an off-pitch region that has less pattern density than area A. The off-pitch
region typically comprises the support circuitry of the DRAM chip. Area C is a
sparesely patterned region of the chip. Typically this region is referred to as the
kerf. For a DRAM chip, the pattern factor of area A is about 50 %, area B is about
20-30 %, and area C is about 5-10 %. In accordance with one embodiment of the
invention, patterns are added to areas B and C to increase the pattern factor
therein. In one embodiment, the patterns increase the pattern density of the less
patterned areas B and C so as to result in a more homogenized patterned density
or pattern factor across the chip. / S. 4, Zeilen 18 bis 29).

Somit offenbart die Druckschrift D4 ein Verfahren zum Herstellen eines Halbleiter-
bauelements (dynamic random access memory (DRAM) chip / S. 4, Zeile 18) mit
folgenden Verfahrensschritten:
- Ausbilden einer Materialschicht auf einem Substrat (For example, the formation
of gate conductors in the fabrication of a DRAM chip involves depositing a blan-
ket layer of polysilicon (poly) over the surface of the wafer. Other layers, such as
polycides which include a silicide layer formed over the poly, are also useful in
forming the gate conductors. Typically, a nitride layer is formed over the poly to
serve as an etch stop for stop for borderless contact schemes. / S. 4, Zeilen 42
bis 45),
- Strukturieren eines ersten halbglobalen Gebiets mit einem ersten Hauptmuster
(area B oder area C),
- Strukturieren eines zweiten halbglobalen Gebiets mit einem zweiten Hauptmus-
ter (memory cells in area A), wobei das erste Hauptmuster von dem zweiten
Hauptmuster verschieden ist (In the array area, the pattern density of the resist is
high because of the array wordlines that are to be formed by etching into the gate
- 11 -
conductor layers. However, the pattern density of the non-array areas, such as in
the support area or the kerf, have less pattern density. / S. 4, Zeilen 47 bis 49),
- Einführen eines ersten Dummy-Musters in dem ersten halbglobalen Gebiet, so
dass eine erste Strukturoberflächendichte des ersten Hauptmusters und des
ersten Dummy-Musters in dem ersten halbglobalen Gebiet und eine zweite
Strukturoberflächendichte des zweiten Hauptmusters in dem zweiten halbgloba-
len Gebiet im Wesentlichen eine gleiche Dichte aufweisen, wobei die Struktur-
oberflächen von Polysilizium-Gateelektroden gebildet werden (To increase uni-
formity of the pattern density across the chip, patterns are added to the support
and kerf regions. As a result, pattern structures are added to otherwise unpat-
terned areas to decrease loading variation. The additional patterns are electri-
cally isolated from active or functional features, such as the gate conductors of
the wordlines. The creation of inert poly structures decreases loading variation,
thereby producing more uniform linewidths of, for example, the active gate con-
ductor or wordlines. / S. 4, Zeilen 49 bis 53).

Soweit sich dabei nicht bereits aus der letzten Zitatstelle (The creation of inert
poly structures decreases loading variation) für den Fachmann ergibt, dass bei
der Vorgehensweise nach der Druckschrift D4 die Seitenwandbereichsoberflä-
chendichten der beiden halbglobalen Gebiete aneinander angeglichen werden,
womit die Druckschrift D4 das Verfahren nach Anspruch 1 neuheitsschädlich vor-
wegnehmen würde, beruht die Angleichung der Seitenwandbereichsoberflächen-
dichten aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn aus den wei-
ter oben bereits erläuterten Darlegungen der Druckschrift D4 zum ungleichmäßi-
gen Ätzen in Gebieten mit unterschiedlichen Seitenwandbereichsoberflächen-
dichten ergibt sich für den Fachmann, dass es zur Vergleichmäßigung des Ätzan-
griffs auf eine Angleichung der Dichten der Seitenwandbereichsoberflächen an-
kommt.

- 12 -
Das Verfahren nach Anspruch 1 ist somit nicht patentfähig.

3. Abgesehen davon, dass diese Darlegungen in gleicher Weise für die
Gegenstände der Ansprüche 10 und 16 gelten, wobei hinsichtlich der Angabe,
dass die erste Seitenwandbereichsoberflächendichte in einem Bereich von 35%
der zweiten Seitenwandbereichsoberflächendichte liegt, in der D4 auf S. 4, Zei-
len 24 bis 26 hingewiesen wird, fallen diese Ansprüche ebenso wie die Unteran-
sprüche wegen der Antragsbindung mit dem Anspruch 1, vgl. BGH GRUR 2007,
862, Tz. 22 - „Informationsübermittlungsverfahren II“.

4. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.


R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der Beschwerdeführerin - vorbehaltlich des Vorlie-
gens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer -
das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfah-
rensmängel gerügt wird, nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre-
ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
- 13 -
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wor-
den sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-
walt als Bevollmächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle
des BGH, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist
mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturge-
setz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu verse-
hen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des
elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.


Dr. Strößner Martens Brandt Dr. Friedrich

prö


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