23 W (pat) 23/15  - 23. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



23 W (pat) 23/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
23. Mai 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache












betreffend die Patentanmeldung 10 2005 054 359.6

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Strößner und der Richter Brandt, Dr. Friedrich und Dr. Himmelmann
- 2 -
beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die vorliegende Anmeldung mit der Bezeichnung „Schutzeinrichtung“ wurde am
15. November 2005 beim DPMA eingereicht.

Die Prüfungsstelle hat in ihren beiden Prüfungsbescheiden auf den Stand der
Technik gemäß den Druckschriften

D1 DE 195 12 681 A1
D2 DE 41 33 533 A1
D3 DE 201 05 340 U1
D4 DE 102 21 298 A1
D5 DE 101 28 792 A1
D6 Technische Beschreibung zum PLS-Sensor; Sick AG, 7.6.2002,
S. 6-10
D7 DE 101 41 920 A1
D8 US 6 347 266 B1
D9 DE 102 40 838 A1 und
D10 DE 44 23 966 A1

hingewiesen und geltend gemacht, die Schutzeinrichtung nach Anspruch 1 beruhe
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Nachdem die Anmelderin
dem widersprochen und in zwei Erwiderungen ihr ursprüngliches Patentbegehren
- 3 -
unverändert weiter verfolgt hat, hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Be-
schluss vom 7. August 2015 zurückgewiesen.

Gegen den am 12. August 2015 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin elekt-
ronisch am 4. September 2015 Beschwerde eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung beantragt die Anmelderin,

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G08G des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 7. August 2015 aufzuheben.

2.a) Hauptantrag
Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Schutzeinrichtung“,
dem Anmeldetag 15. November 2005 auf der Grundlage folgender
Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 20,
- Beschreibungsseiten 1 und 3 bis 12,
- 1 Seite Bezugszeichenliste,
- 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, jeweils eingegangen
im Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag;
- Beschreibungsseiten 2, 2a, 2b, 2c und 2d gemäß Hauptan-
trag, eingegangen am 8. Mai 2017.

2.b) Hilfsantrag 1
Hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung ein
Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen
am 14. Dezember 2015;
- Beschreibungsseiten 1, 3, 4 und 6 bis 12, eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag;
- 4 -
- Beschreibungsseiten 2, 2a, 2b, 2c, 2d und 5 gemäß Hilfsan-
trag 1, eingegangen am 8. Mai 2017;
- die unter 2.a) genannte Bezugszeichenliste und genannten
Zeichnungen.

2.c) Hilfsantrag 2
Weiter hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung
ein Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen
am 14. Dezember 2015;
- Beschreibungsseiten 1 und 6 bis 12, eingegangen im Deut-
schen Patent- und Markenamt am Anmeldetag;
- Beschreibungsseiten 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 3, 3a, 4 und 5 gemäß
Hilfsantrag 2, eingegangen am 8. Mai 2017;
- die unter 2.a) genannte Bezugszeichenliste und genannten
Zeichnungen.

2.d) Hilfsantrag 3
Weiter hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung
ein Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 3,
- Beschreibungsseiten 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 3, 3a, 4 und 5 gemäß
Hilfsantrag 3, jeweils eingegangen am 8. Mai 2017;
- Beschreibungsseiten 1 und 6 bis 12, eingegangen im Deut-
schen Patent- und Markenamt am Anmeldetag;
- die unter 2.a) genannte Bezugszeichenliste und genannten
Zeichnungen.

2.e) Hilfsantrag 4
Weiter hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung
ein Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
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- Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 4, überreicht in
der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2017;
- noch anzupassende Beschreibungsseiten 1 bis 12,
eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am An-
meldetag;
- die unter 2.a) genannte Bezugszeichenliste und genannten
Zeichnungen.

Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

„1. Schutzeinrichtung für ein Fahrzeug mit einem an diesem ange-
ordneten optischen Sensor (1) zur Ortung von Objekten innerhalb
eines Erfassungsbereichs (E), wobei in dem optischen Sensor (1)
wenigstens ein innerhalb des Erfassungsbereichs (E) liegendes
Schutzfeld (S) vorgegeben ist, wobei bei Detektion eines Objektes
im Schutzfeld (S) mittels des optischen Sensors (1) von diesem
ein Schaltsignal generiert wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
durch Ortung von Objekten mittels des optischen Sensors (1) zu
vorgegebenen Zeitpunkten die Fahrtrichtung und/oder Geschwin-
digkeit des Fahrzeugs (14) als Messgrößen bestimmbar sind, und
dass in Abhängigkeit dieser Messgrößen im optischen Sensor (1)
aus mehreren abgespeicherten Schutzfeldern ein Schutzfeld (S)
ausgewählt wird, innerhalb dessen die Objektdetektion erfolgt,
oder im optischen Sensor (1) eine Gültigkeitsüberprüfung eines in
diesen von einer Steuerung (15) eingelesenen Schutzfelds (S)
und/oder Einstellwerts des Fahrzeugs (14) erfolgt.“

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von diesem Anspruch
dadurch, dass am Ende des Oberbegriffs die Angabe

- 6 -
„wobei als Schaltsignal ein Abschaltbefehl generiert wird, mittels
dessen das Fahrzeug (14) angehalten wird“

eingefügt ist.

Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wurde außerdem am Schluss des Anspruchs
noch die Angabe

„wobei im optischen Sensor (1) bei einem von der Steuerung (15)
eingelesenen und als ungültig erkannten Schutzfeld (S) oder Ein-
stellwert ein Abschaltbefehl generiert wird, mittels dessen das
Fahrzeug (14) angehalten wird.“

angefügt.

Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wurde weiterhin am Schluss des Anspruchs
noch die Angabe

„und dass dem Schutzfeld (S) wenigstens ein Warnfeld zugeord-
net ist, wobei bei Detektion eines Objekts im Warnfeld ein Alarm-
signal generiert wird, wobei im optischen Sensor (1) mit einem
Schutzfeld (S) das zugehörige Warnfeld auswählbar ist oder von
der Steuerung das Schutzfeld (S) mit dem zugehörigen Warnfeld
einlesbar ist.“

ergänzt.

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 entspricht dem Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 1, wobei an dessen Schluss das Merkmal

- 7 -
„und dass der optische Sensor eine Kamera aufweist.“

angefügt wurde.

Hinsichtlich der jeweiligen Unteransprüche sowie hinsichtlich der weiteren Einzel-
heiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt, sie hat jedoch keinen Erfolg,
denn die Schutzeinrichtungen gemäß dem Anspruch 1 nach Haupantrag und ge-
mäß den Ansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 erweisen sich nach dem
Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig, da sie nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhen (§ 4 PatG).

Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche ebenso wie
die Neuheit der Schutzeinrichtungen nach diesen Ansprüchen dahinstehen, vgl.
BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1 - „Elastische Bandage“.

Als Fachmann ist ein mit der Weiterentwicklung von Schutzeinrichtungen für Fahr-
zeuge befasster berufserfahrener Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschul-
oder Hochschulabschluss zu definieren.

1. Die Anmeldung betrifft eine Schutzeinrichtung für ein Fahrzeug mit einem
an diesem angeordneten optischen Sensor zur Ortung von Objekten innerhalb
eines Erfassungsbereichs.

Die in Rede stehende Schutzeinrichtung weist einen optischen Sensor auf, der an
einem Fahrzeug, insbesondere an einem fahrerlosen Transportsystem angebracht
ist. Diese Schutzeinrichtung stellt einen Kollisionsschutz derart dar, dass während
- 8 -
der Fahrt des Fahrzeugs dessen Vorfeld mittels des optischen Sensors überwacht
wird. Dabei wird mit dem optischen Sensor geprüft, ob innerhalb eines Schutzfelds
ein Objekt, bspw. eine Person detektiert wird. Ist dies der Fall, wird im optischen
Sensor ein Abschaltbefehl generiert, der das Fahrzeug zum Stillstand bringt. Da-
mit wird eine Kollision des Fahrzeugs mit einem in das Schutzfeld eindringenden
Objekt, bspw. der Person, in diesem Schutzfeld vermieden.

Bei Systemen, bei denen das Fahrzeug, insbesondere das fahrerlose Transport-
system, entlang vorgegebener Fahrtrouten bewegt wird, besteht jedoch das
Problem, dass sich die Umgebung der Fahrtrouten fortlaufend ändern kann. Zu-
dem bewegt sich das Fahrzeug auch mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten
entlang der Fahrtroute. Um trotzdem einen sicheren Kollisionsschutz zu gewähr-
leisten, muss das Schutzfeld unterschiedlich groß dimensioniert, d. h. an die je-
weiligen Bedingungen angepasst werden. Fährt beispielsweise das Fahrzeug mit
großer Geschwindigkeit, ist das Schutzfeld aufgrund des entsprechend großen
Bremswegs des Fahrzeugs möglichst groß zu dimensionieren, damit das Fahr-
zeug bei einer Objektdetektion im Schutzfeld noch rechtzeitig vor einer Kollision
abgebremst und angehalten werden kann. Dagegen muss beispielsweise bei
Durchfahrt einer Kurve, die von einer Wand oder dergleichen begrenzt ist, das
Schutzfeld kleiner dimensioniert werden, damit die Wand außerhalb des Schutz-
felds liegt. Andernfalls würde durch die Detektion der Wand innerhalb des
Schutzfelds ein unnötiger Notstopp des Fahrzeugs ausgelöst.

Bei bekannten optischen Sensoren dieser Art kann die Anforderung einer Schutz-
feldanpassung prinzipiell dann nicht erfüllt werden, wenn in diesem ein Schutzfeld
fest vorgegeben ist. Ein derartiger optischer Sensor ist beispielsweise aus der
DE 39 32 344 A1 bekannt.

Aus der DE 199 15 509 A1 ist ein als Flächendistanzsensor ausgebildeter opti-
scher Sensor bekannt, bei welchem eine Auswerteeinheit vorgegeben ist, in wel-
cher mehrere Schutzfelder abgespeichert werden können. Mittels mehrerer
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Schalter können die Schutzfelder einzeln ausgewählt und aktiviert werden, so
dass innerhalb des jeweils ausgewählten Schutzfelds eine Überwachung auf ein-
dringende Objekte oder Personen erfolgen kann.

Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Anmeldung als technisches
Problem die Aufgabe zugrunde, eine Schutzeinrichtung der eingangs genannten
Art bereitzustellen, mittels derer auch bei zeitlich sich ändernden Umgebungs-be-
dingungen eine sichere Überwachung des Umfeldes eines Fahrzeugs ermöglicht
wird, vgl. in den ursprünglichen Beschreibungsunterlagen S. 1, 1. Abs. bis S. 2,
4. Abs. in Übereinstimmung mit der entsprechenden Angabe in den im Zusam-
menhang mit den Hilfsanträgen eingereichten Beschreibungsunterlagen.

Gemäß dem Anspruch 1 nach dem Hauptantrag wird diese Aufgabe durch eine
Schutzeinrichtung für ein Fahrzeug mit einem an diesem angeordneten optischen
Sensor zur Ortung von Objekten innerhalb eines Erfassungsbereichs gelöst, bei
dem in dem optischen Sensor wenigstens ein innerhalb des Erfassungsbereichs
liegendes Schutzfeld vorgegeben ist und bei Detektion eines Objektes im Schutz-
feld mittels des optischen Sensors von diesem ein Schaltsignal generiert wird.
Dabei sind durch Ortung von Objekten mittels des optischen Sensors zu vorgege-
benen Zeitpunkten die Fahrtrichtung und/oder Geschwindigkeit des Fahrzeugs als
Messgrößen bestimmbar. In Abhängigkeit dieser Messgrößen wird im optischen
Sensor aus mehreren abgespeicherten Schutzfeldern ein Schutzfeld ausgewählt,
innerhalb dessen die Objektdetektion erfolgt, oder im optischen Sensor erfolgt
eine Gültigkeitsüberprüfung eines in diesen von einer Steuerung eingelesenen
Schutzfelds und/oder eines Einstellwerts des Fahrzeugs.

Dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zufolge wird dabei als Schaltsignal ein Ab-
schaltbefehl generiert, mittels dessen das Fahrzeug angehalten wird.

Gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wird im optischen Sensor bei einem
von der Steuerung eingelesenen und als ungültig erkannten Schutzfeld oder Ein-
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stellwert ein Abschaltbefehl generiert, mittels dessen das Fahrzeug angehalten
wird.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lehrt außerdem noch, dass dem Schutzfeld
wenigstens ein Warnfeld zugeordnet ist, wobei bei Detektion eines Objekts im
Warnfeld ein Alarmsignal generiert wird, wobei im optischen Sensor mit einem
Schutzfeld das zugehörige Warnfeld auswählbar ist oder von der Steuerung das
Schutzfeld mit dem zugehörigen Warnfeld einlesbar ist.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 enthält die Angaben des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 1 und lehrt darüber hinaus, dass der optische Sensor eine Kamera
aufweist.

2. Die Schutzeinrichtung nach Anspruch 1 des Hauptantrags beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG).

Die Druckschrift D1 (DE 195 12 681 A1) offenbart eine Schutzeinrichtung für ein
Fahrzeug (Sicherheitsrichtlinien schreiben vor, daß insbesondere fahrerlose Fahr-
zeuge, die auf einem Betriebsgelände navigieren, mit einer Sicherheitseinrichtung
zur Kollisionsvermeidung ausgerüstet sind. Typische Beispiele sind z. B. solche
Fahrzeuge, die führerlos auf einem vorgegebenen Weg innerhalb eines Betriebes
Teile von einer Fertigungsstätte zur nächsten transportieren. / Sp. 1, Zeilen 5 bis
11) mit einem an diesem angeordneten optischen Sensor (2D-Lasersensor 13) zur
Ortung von Objekten innerhalb eines Erfassungsbereichs, bei dem durch Ortung
von Objekten mittels des optischen Sensors zu vorgegebenen Zeitpunkten die
Geschwindigkeit des Fahrzeugs als Messgröße bestimmbar ist (In der Abbildung
erkennt man ein Fahrzeug 10, das sich in Pfeilrichtung einer Wand 11 nähert. Das
Fahrzeug 10 weist eine Entfernungsmeßeinrichtung 12 auf, die im gezeigten Fall
einen wie weiter oben beschriebenen 2D-Lasersensor 13 aufweist. Der La-
sersensor 13 sendet über einen vorgegebenen Blickwinkel Laserpulse 14 aus, die
von dem Hindernis 11 in einen Sensor 15 reflektiert werden. Aus der Pulslaufzeit
- 11 -
lässt sich die Entfernung des jeweiligen Messpunktes auf dem Hindernis 11 und
der Entfernungsmeßeinrichtung 12 ermitteln. Wie oben bereits ausgeführt, arbeitet
der Lasersensor 13 mit vorgegebener Frequenz. Das heißt, er tastet in sich wie-
derholenden Meßdurchläufen immer wieder die Oberfläche des Hindernisses 11 in
einer Linie ab. Idealerweise wird der Abstand des Fahrzeuges 10 zu dem Hinder-
nis 11 in jedem Meßdurchlauf auf Basis aller auf dem Hindernis 11 gemessenen
Messpunkte, also dem Oberflächenprofil, ermittelt. Man erhält so für jeden Meß-
durchlauf besonders zuverlässige Abstandsangaben, aus denen sich dann mit
entsprechender Sicherheit die Annäherungsgeschwindigkeit des Fahrzeuges 10
an das Hindernis 11 berechnen läßt. / Sp. 3, Zeile 65 bis Sp. 4, Zeile 18).

Dabei wird in Abhängigkeit von der Messgröße der aktuellen Fahrzeuggeschwin-
digkeit aus mehreren abgespeicherten Sicherheitsabständen (Sicherheitsab-
stände A, B) ein aktuell gültiger Sicherheitsabstand ausgewählt, der so bemessen
ist, dass das Fahrzeug bei der ermittelten Geschwindigkeit in jedem Fall vor dem
Hindernis zum Halten gebracht werden kann (In Abhängigkeit von der gemesse-
nen Annäherungsgeschwindigkeit definiert die Entfernungsmeßeinrichtung den
erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem Hindernis 11. In der Figur sind dazu
zwei Varianten A und B angegeben. Der Sicherheitsabstand A ist erforderlich,
wenn das Fahrzeug 10 beispielsweise seine maximale Betriebsgeschwindigkeit
fährt. Der demgegenüber reduzierte Sicherheitsabstand B wird eingestellt, wenn
das Fahrzeug seine Geschwindigkeit und damit auch seinen Bremsweg reduziert.
/ Sp. 4, Zeilen 19 bis 28). In dem Fall, dass in dem jeweiligen Sicherheitsabstand
ein Objekt detektiert wird, wird ein Schaltsignal generiert, nämlich bspw. ein Ab-
schaltbefehl, mit dem das Fahrzeug angehalten wird (Ein typisches Beispiel für
derartige Hindernisse sind z. B. die Abschlußwände in Hochregallagergängen.
Hier ist gewünscht, dass das Fahrzeug so nah wie möglich an die Wand heran-
fährt, um die ebenfalls bis an die Wand gebauten Hochregallager bedienen zu
können. Dazu ist in einem definierten Abstand der zu der Wand ein externer
Schaltpunkt vorgesehen, an dem das Fahrzeug automatisch seine Geschwindig-
keit auf einen definierten Wert reduziert und gleichzeitig den Sicherheitsabstand
- 12 -
verringert. Das Fahrzeug kann dann mit der reduzierten Geschwindigkeit so nah
an die Wand heranfahren, bis auch der reduzierte Sicherheitsabstand unterschrit-
ten wird und dann ein Fahrzeugstop veranlaßt wird / Sp. 3, Zeilen 39 bis 52). Da-
bei liegt der Sicherheitsabstand immer innerhalb des Erfassungsbereichs des op-
tischen Sensors, denn nur dann kann die Schutzeinrichtung der Druckschrift D1
ihre Aufgabe, das Fahrzeug rechtzeitig vor einer Kollision zum Halten zu bringen,
überhaupt erfüllen.

Im Unterschied zu dieser Schutzeinrichtung sind bei der Schutzeinrichtung nach
dem geltenden Anspruch 1 des Hauptantrags statt der innerhalb des Erfassungs-
bereichs des optischen Sensors liegenden Sicherheitsabstände Schutzfelder defi-
niert. Diese sind im optischen Sensor vorgegeben und werden demensprechend
abhängig von der Geschwindigkeit des Fahrzeug auch im optischen Sensor aus-
gewählt.

Für den Fachmann liegt eine derartige Abwandlung der Schutzvorrichtung nach
der Druckschrift D1 allerdings nahe.

Denn die weitere Druckschrift D6 offenbart ebenfalls eine Schutzeinrichtung für ein
Fahrzeug mit einem an diesem angeordneten optischen Sensor zur Ortung von
Objekten innerhalb eines Erfassungsbereichs (Der Tastende Laser Scanner PLS
dient dem Personen- und Objektschutz. / S. 6, 1. Abs. // Der PLS ist ein opti-
scher Sensor, der seine Umgebung mit infraroten Laserstrahlen abtastet. Er dient
dazu, einen Gefahrenbereich an einer Maschine oder einem Fahrzeug zu überwa-
chen. Der PLS kann sowohl an manuell gesteuerten Fahrzeugen eingesetzt wer-
den, z. B. an Staplerfahrzeugen, als auch an Fahrerlosen Transportsystemen
(FTS), z. B. an Verschiebewagen oder frei navigierenden Fahrzeugen. [...] Der
Sensor arbeitet nach dem Prinzip der Lichtlaufzeitmessung. Er sendet sehr kurze
Lichtimpulse aus. Gleichzeitig läuft eine „elektronische Stoppuhr“ mit. Trifft das
Licht auf ein Objekt, so wird es reflektiert und zum Sensor zurückgeworfen. Aus
der verstrichenen Zeit zwischen Sende- und Empfangszeitpunkt errechnet der
- 13 -
Sensor seine Entfernung zum Objekt. Im Sensor befindet sich außerdem ein
gleichmäßig rotierender Spiegel, der die Lichtimpulse ablenkt, so dass sie eine
halbkreisförmige Fläche überstreichen. Durch Bestimmung des Spiegelwinkels
erkennt der PLS, in welcher Richtung sich das Objekt befindet. / S. 7, 1. bis
5. Abs.), bei der in dem optischen Sensor wenigstens ein innerhalb des Erfas-
sungsbereichs liegendes Schutzfeld vorgegeben ist und bei Detektion eines Ob-
jektes im Schutzfeld mittels des optischen Sensors von diesem ein Schaltsignal in
Form eines Abschaltsignals generiert wird (Der Überwachungsbereich des Sen-
sors besteht aus einem Schutzfeld und einem Warnfeld. Mit Hilfe der mitgeliefer-
ten Software können Sie diese beiden Felder definieren und im Sensor speichern.
Das Schutzfeld sichert den Gefahrenbereich einer Maschine oder eines Fahr-
zeugs. Sobald der Sensor ein Objekt im Schutzfeld wahrnimmt, schaltet er die Si-
cherheitsausgänge (OSSD) in den Aus-Zustand und veranlasst somit eine Ab-
schaltung der Maschine oder einen Stop des Fahrzeugs. [...] Das Warnfeld kön-
nen Sie so definieren, dass der Sensor ein Objekt schon vor dem eigentlichen
Gefahrenbereich erkennt und z. B. ein Warnsignal auslöst. / S. 8, 1. bis 3. Abs. //
Sie können den PLS an Fahrzeugen einsetzen (z. B. an fahrerlosen Transport-
system FTS, Staplern oder Verschiebewagen, um den Weg eines Fahrzeugs -
z. B. durch eine Werkshalle - abzusichern. Der PLS sorgt dann mit seinem
Schutzfeld (1) dafür, dass die Sicherheitsausgänge (OSSD) in den Aus-Zustand
geschaltet werden, und veranlaßt somit einen Stop, wenn eine Person oder ein
Hindernis im Weg steht. Zusätzlich können Sie auch ein Warnfeld (2) definieren,
das schon aus größerer Entfernung z. B. ein Warnsignal auslöst und veranlaßt,
daß die Geschwindigkeit des Fahrzeugs verringert wird. / S. 10, 1. Abs.).

Für den Fachmann liegt es nahe, entsprechend dieser Lehre auch bei der Schutz-
einrichtung nach der Druckschrift D1 mehrere geschwindigkeitsabhängige
Schutzfelder statt mehrerer geschwindigkeitsabhängiger Sicherheitsabstände vor-
zugeben und diese in einem Speicher im optischen Sensor zu speichern, so dass
sie abhängig von der ermittelten Fahrzeuggeschwindigkeit im Speicher ausge-
wählt werden. Damit ergibt sich die Schutzeinrichtung nach der ersten im An-
- 14 -
spruch 1 angegebenen Ausbildung, bei der durch Ortung von Objekten mittels des
optischen Sensors zu vorgegebenen Zeitpunkten die Geschwindigkeit des Fahr-
zeugs als Messgröße bestimmbar ist und in Abhängigkeit von dieser Messgröße
im optischen Sensor aus mehreren abgespeicherten Schutzfeldern ein Schutzfeld
ausgewählt wird, innerhalb dessen die Objektdetektion erfolgt, für den Fachmann
ohne erfinderisches Zutun.

Dies gilt in gleicher Weise für die im Anspruch 1 genannte alternative Ausbildung
der Schutzeinrichtung, bei der im optischen Sensor eine Gültigkeitsüberprüfung
eines in diesen von einer Steuerung eingelesenen Schutzfelds und/oder Einstell-
werts des Fahrzeugs erfolgt. Denn bei der Schutzeinrichtung nach der Druckschrift
D1 erfolgt bereits eine Gültigkeitsprüfung eines Einstellwerts des Fahrzeugs, in-
dem fortwährend Abstandswerte zu einem Hindernis ermittelt, daraus Fahrzeug-
geschwindigkeiten ermittelt und auf der Basis des aktuellen Werts die Gültigkeit
des eingestellten Sicherheitsabstands als Einstellwert überprüft (und dieser Ein-
stellwert ggfs. korrigiert) wird, vgl. in der D1 die oben schon genannte Zitatstelle in
Sp. 3, Zeile 65 bis Sp. 4, Zeile 18.

Jede der beiden alternativen Ausbildungen der Schutzeinrichtung nach An-
spruch 1 des Hauptantrags beruht damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
des Fachmanns.

3. Auch die Schutzeinrichtung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, denn sowohl aus der Druck-
schrift D1 als auch aus der Druckschrift D6 ist es bereits bekannt, dass als Schalt-
signal ein Abschaltbefehl generiert wird, mittels dessen das Fahrzeug angehalten
wird, vgl. in der D1 die Beschreibung Sp. 3, Zeilen 48 bis 52 und in der D6 S. 8,
2. Textabs.

4. Gleiches gilt auch für die Schutzeinrichtung nach Anspruch 1 des Hilfsan-
trags 2.
- 15 -
Denn das Zusatzmerkmal, dass „im optischen Sensor bei einem von der Steue-
rung eingelesenen und als ungültig erkannten Schutzfeld oder Einstellwert ein Ab-
schaltbefehl generiert wird, mittels dessen das Fahrzeug angehalten wird“, stellt
für den Fachmann insofern eine naheliegende Maßnahme dar, als er das
Schutzsystem eines solchen Fahrzeugs seinem Zweck entsprechend stets zur
sicheren Seite hin auslegt. Dies gilt insbesondere für den Fall des Feststellens von
Unstimmigkeiten, bspw. von ungültigen Schutzfeldern oder Einstellwerten, in dem
der Fachmann dafür sorgen wird, dass das Fahrzeug angehalten wird, um Kollisi-
onen oder Unfälle sicher zu verhindern. Dementsprechend wird bspw. in der
Druckschrift D1 bereits darauf hingewiesen, dass ein Nothalt des Fahrzeugs ver-
anlasst wird, wenn eine Unstimmigkeit bei der Überprüfung der Soll- und der Ist-
geschwindigkeit des Fahrzeugs festgestellt wird, vgl. in der D1 Sp. 3, Zeilen 23 bis
33.

5. Auch die in den Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 aufgenommene Zusatzan-
gabe, dass dem Schutzfeld wenigstens ein Warnfeld zugeordnet ist, wobei bei
Detektion eines Objekts im Warnfeld ein Alarmsignal generiert wird, wobei im opti-
schen Sensor mit einem Schutzfeld das zugehörige Warnfeld auswählbar ist oder
von der Steuerung das Schutzfeld mit dem zugehörigen Warnfeld einlesbar ist,
kann keinen Patentschutz begründen, da sich diese Maßnahmen für den Fach-
mann ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben.

Über den oben bereits gewürdigten Offenbarungsgehalt hinausgehend gibt die
Druckschrift D6 nämlich bereits die Lehre, dass die Schutzeinrichtung nach der D6
ein dem Schutzfeld zugeordnetes Warnfeld aufweist, wobei bei Detektion eines
Objekts im Warnfeld ein Warnsignal, d. h. ein Alarmsignal ausgelöst wird, vgl. in
der D6 die Beschreibung sowie die Figur auf S. 8 sowie die S. 10, 1. Abs. und die
obere Figur.

Darüber hinaus vermittelt diese Druckschrift auf S. 8, 1. Textabsatz dem Fach-
mann die Anweisung, dass der jeweils aus einem Schutzfeld und einem Warnfeld
- 16 -
bestehende Überwachungsbereich mit Hilfe der mitgelieferten Software definiert
und gespeichert werden kann, so dass der Sensor gemäß S. 7, 3. Abs., 3. Spie-
gelstrich, bei einer Änderung des Gefahrenbereichs einfach per Software umpro-
grammiert werden kann. Insofern offenbart die Druckschrift D6 eine Schutzein-
richtung, bei der dem Schutzfeld wenigstens ein Warnfeld zugeordnet ist und bei
Detektion eines Objekts im Warnfeld ein Alarmsignal generiert wird, wobei das
Schutzfeld mit dem zugehörigen Warnfeld von einer Steuerung einlesbar ist.

Dass bei dem optischen Sensor eines solchen Fahrzeugs mit einem Schutzfeld
das zugehörige Warnfeld auswählbar ist, wie es das Zusatzmerkmal des An-
spruchs 1 nach Hilfsantrag 3 weiterhin angibt, ergibt sich für den Fachmann in na-
heliegender Weise daraus, dass das Fahrzeug dafür bestimmt ist, sich entlang
eines vorbestimmten Transportweges zu bewegen, vgl. bspw. in der D6, S. 10,
1. Abs.. Da der Transportweg aufeinanderfolgend unterschiedliche Umgebungen
aufweist, die unterschiedliche Schutz- und Warnfelder erfordern, liegt es für den
Fachmann unmittelbar nahe, dass dem Sensor die für den Transportweg des
Fahrzeugs zu berücksichtigenden Schutz- und Warnfelder einprogrammiert wer-
den und dass der optische Sensor bei der Transportfahrt entsprechend dem mo-
mentanen Ort das jeweils zu berücksichtigende Schutz- und Warnfeld aus dem
Speicher auswählt.

Damit ergibt sich auch die Schutzeinrichtung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 3
für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

6. Schließlich ist auch die Schutzeinrichtung nach Anspruch 1 des Hilfsan-
trags 4 nicht patentfähig, denn auch sie beruht nicht auf einer erfinderischen Tä-
tigkeit des Fachmanns.

Über die Angaben des oben bereits gewürdigten Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1
hinausgehend lehrt dieser Anspruch, dass der optische Sensor eine Kamera auf-
weist. Wie in der Druckschrift D6 auf S. 7, drittletzter bis letzter Abs. angegeben
- 17 -
wird, weist der Sensor der Schutzeinrichtung nach der D6 einen gleichmäßig rotie-
renden Spiegel auf, der die von ihm ausgesandten Lichtimpulse in die Umgebung
ablenkt, so dass die Lichtstrahlen eine halbkreisförmige Fläche überstreichen. Zu-
dem vermisst der Sensor gemäß der weiteren Beschreibung der D6, S. 8, le. Abs.
unabhängig von der oben erwähnten Schutz- und Warnfeldauswertung in seinem
Messbereich ständig seine Umgebung, wobei die dabei gewonnenen Daten bspw.
zur Konturvermessung herangezogen werden. Aus diesen Angaben ergibt sich für
den Fachmann, dass der optische Sensor nach der Druckschrift D6 ein Abbild der
Umgebung aufnimmt, d.h. eine Kamera aufweist, denn nur dann kann er unab-
hängig von der Schutz- und Warnfeldauswertung seine Umgebung bspw. zur
Konturvermessung aufnehmen.

Insofern entnimmt der Fachmann der D6 auch das in den Anspruch 1 nach Hilfs-
antrag 4 aufgenommene Zusatzmerkmal, so dass auch dieser Anspruch keinen
patentfähigen Sachverhalt enthält.

7. Wegen der Antragsbindung fallen mit den Ansprüchen 1 auch die jeweiligen
Unteransprüche, vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 - „Informationsübermitt-
lungsverfahren II“ m. w. N.

8. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.


R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrens-
mängel gerügt wird, nämlich

- 18 -
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre-
ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wor-
den sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, ein-
zureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des Bundesge-
richtshofs, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist
mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturge-
setz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu verse-
hen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des
elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.


Dr. Strößner Brandt Dr. Friedrich Dr. Himmelmann

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