23 W (pat) 22/17  - 23. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



23 W (pat) 22/17
_______________
(Aktenzeichen)




Verkündet am
10. August 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache





Verfahrensbevollmächtigte: Tergau & Walkenhorst,
Patentanwälte – Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft mbB,
Eschersheimer Landstraße 105-107, 60322 Frankfurt/Main

betreffend die Patentanmeldung 10 2011 112 855.0

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. August 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dr. Strößner sowie der Richter Brandt, Dr. Friedrich und
Dr. Himmelmann

- 2 -

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e
I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2011 112 855.0 und der Be-
zeichnung „Verfahren zur elektronischen Durchführung einer Zahlungstransaktion“
wurde am 12. September 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-
reicht. Die Prüfungsstelle für Klasse H04L hat im Prüfungsverfahren u. a. auf den
Stand der Technik gemäß den Druckschriften

D1 US 2009/0104888 A1
D2 WO 2009/149723 A1
D3 DE 10 2007 006 659 A1

verwiesen und im einzigen Prüfungsbescheid vom 7. Mai 2012 das beanspruchte
Verfahren als nicht neu bezüglich der Druckschrift D1 angesehen. Mit Eingabe
vom 26. Juni 2012 hat die Anmelderin einen neuen Anspruch 1 vorgelegt, zu dem
die Prüfungsstelle im Ladungszusatz vom 13. März 2014 ausgeführt hat, dass Be-
denken hinsichtlich dessen Zulässigkeit bestünden und darüber hinaus dessen
Gegenstand durch die Druckschrift D1 dem Fachmann nahegelegt sei.

In der daraufhin am 29. April 2014 durchgeführten Anhörung, in der die Anmelde-
rin die Patenterteilung mit Anspruchssätzen nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1
bis 3 beantragt hat, ist die Anmeldung durch die Prüfungsstelle mit der Begrün-
dung fehlender erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen worden. Ihre Entschei-
dung hat die Prüfungsstelle mit einem auf den 29. April 2014 datierten Beschluss
begründet.

- 3 -

Gegen diesen der Anmelderin am 12. Mai 2014 zugestellten Beschluss richtet sich
die am 10. Juni 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Be-
schwerde mit den nachgereichten Eingaben vom 12. Juni 2014 und
1. August 2017.

In der mündlichen Verhandlung am 10. August 2017 beantragt die Anmelderin:

1.
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04L des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 29. April 2014 aufzuheben.

2.a) Hauptantrag
Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Verfahren zur elektro-
nischen Durchführung einer Zahlungstransaktion“, dem Anmelde-
tag 12. September 2011 auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag, eingegangen
am 1. August 2017;
- 8 Beschreibungsseiten (Seiten 3 bis 10)
- 1 Seite Bezugszeichenliste (Seite 11), jeweils eingegangen
im Deutschen Patent- und Markenamt am 18. Juni 2014;
- 1 Blatt Zeichnungen mit einer Figur, eingegangen im Deut-
schen Patent- und Markenamt am Anmeldetag.

2.b) Hilfsantrag 1
Hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung ein
Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen
am 1. August 2017;
- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten,
Bezugszeichenliste und Zeichnungen.

- 4 -

2.c) Hilfsantrag 2
Weiter hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung
ein Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in
der mündlichen Verhandlung am 10. August 2017;
- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten,
Bezugszeichenliste und Zeichnungen.

2.d) Hilfsantrag 3
Weiter hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung
ein Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 3, einge-
gangen am 1. August 2017;
- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten,
Bezugszeichenliste und Zeichnungen.

2.d) Hilfsantrag 4
Weiter hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung
ein Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 4, einge-
gangen am 1. August 2017;
- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten,
Bezugszeichenliste und Zeichnungen.

2.d) Hilfsantrag 5
Weiter hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung
ein Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 5, einge-
gangen am 1. August 2017;
- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten,
Bezugszeichenliste und Zeichnungen.
- 5 -

2.d) Hilfsantrag 6
Weiter hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung
ein Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 6, als
Hauptantrag eingegangen im Deutschen Patent- und
Markenamt am 18. Juni 2014;
- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten,
Bezugszeichenliste und Zeichnungen.

2.d) Hilfsantrag 7
Weiter hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung
ein Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 7, einge-
gangen am 1. August 2017;
- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten,
Bezugszeichenliste und Zeichnungen.

2.d) Hilfsantrag 8
Weiter hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung
ein Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 8, über-
reicht in der mündlichen Verhandlung am
10. August 2017;
- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten,
Bezugszeichenliste und Zeichnungen.

Anspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut (Gliederung hinzugefügt):

Verfahren zur elektronischen Durchführung einer Zahlungstransaktion,
bei dem

- 6 -

(a) eine erste Datenverbindung (2) von einer mobilen Einheit (1) zu ei-
nem Zahlungsendgerät (4) aufgebaut wird und Authentifizierungs-
daten zur Autorisierung einer Zahlung von der mobilen Einheit (1)
über die erste Datenverbindung (2) an das Zahlungsendgerät (4)
übertragen werden,
(b) wobei vor der Übertragung der Authentifizierungsdaten von der
mobilen Einheit (1) eine zweite Datenverbindung (6) zu einem
Authentifizierungsdatenserver (5) aufgebaut wird, der ein Authenti-
fizierungselement enthält;
(c) das Authentifizierungselement über die zweite Datenverbindung
(6) an der mobilen Einheit (1) empfangen wird;
(d) das Authentifizierungselement als Bestandteil der Authenti-
fizierungsdaten verwendet wird;
dadurch gekennzeichnet, dass
(e) das Authentifizierungselement Informationen umfasst, die den von
einer ec- oder Kreditkarte beim Bezahlvorgang verwendeten oder
preisgegebenen Informationen entsprechen.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hauptantrags,
indem dessen kennzeichnendes Merkmal (e) durch das folgende Merkmal (e1)
ersetzt wird:

(e1) das Authentifizierungselement zumindest eines der Folgenden umfasst:
 dem Inhalt eines Magnetstreifens einer ec- oder Kreditkarte entspre-
chende Daten,
 eine Kartennummer einer ec- oder Kreditkarte mit CVC-Code,
 dem Inhalt und dem Kommunikations-Protokoll eines EMV-Chips
entsprechende Daten.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 1
durch das Anfügen folgender Zusatzmerkmale:
- 7 -

(f) wobei eine PIN als weiteres gegenüber dem Zahlungsendgerät (4) be-
nutztes Authentifizierungselement von einem Benutzer eingegeben
wird,
(g) die zweite Datenverbindung (6) eine Authentifizierung erfordert und
(h) die PIN auch zur Authentifizierung der zweiten Datenverbindung (6)
verwendet wird.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 hat folgenden Wortlaut (Gliederung hinzugefügt):

Verfahren zur elektronischen Durchführung einer Zahlungstransaktion,
bei dem
a. eine erste Datenverbindung (2) von einer mobilen Einheit (1) zu
einem Zahlungsendgerät (4) aufgebaut wird und Authenti-
fizierungsdaten zur Autorisierung einer Zahlung von der mobilen
Einheit (1) über die erste Datenverbindung (2) an das Zahlungs-
endgerät (4) übertragen werden,
b. vor der Übertragung der Authentifizierungsdaten von der mobilen
Einheit (1) eine zweite Datenverbindung (6) zu einem Authenti-
fizierungsdatenserver (5) aufgebaut wird, der ein Authenti-
fizierungselement enthält;
c. das Authentifizierungselement über die zweite Datenverbindung
(6) an die mobile Einheit (1) übertragen wird;
d. das Authentifizierungselement als Bestandteil der Authenti-
fizierungsdaten verwendet wird;
dadurch gekennzeichnet, dass
e. die Authentifizierungsdaten vom Authentifizierungsdatenserver (5)
zum Zahlungsendgerät (4) in einem verschlüsselten Tunnel durch
die mobile Einheit (1) getunnelt werden.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 3,
indem vor das Merkmal e. das folgende Zusatzmerkmal f. eingefügt wird:
- 8 -

f. die erste Datenverbindung (2) eine NFC-Verbindung ist; und.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 3,
indem nach dem Merkmal e. das folgende Zusatzmerkmal f1. angefügt wird:

f1. und die zweite Datenverbindung (6) eine Authentifizierung erfor-
dert.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 3,
indem vor das Merkmal e. das folgende Zusatzmerkmal f2. eingefügt wird:

f2. das Authentifizierungselement vom Authentifizierungsdatenserver
(5) die gesamten Authentifizierungsdaten bildet; und

Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 6,
indem in dessen Merkmal f2. das Wort „und“ gestrichen und nach dem Merkmal e.
das folgende Zusatzmerkmal g. angefügt wird:

g. und das Authentifizierungselement direkt vom Authentifizierungs-
datenserver (5) an das Zahlungsendgerät (4) ohne Zwischenspei-
cherung auf der mobilen Einheit (1) übertragen wird.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 6,
indem in dessen Merkmal f2. das Wort „und“ gestrichen, am Anfang von dessen
Merkmal e. das Wort „wobei“ eingefügt und nach dem Merkmal e. das folgende
Zusatzmerkmal h. angefügt wird:

h. und wobei die zweite Datenverbindung (6) eine Authentifizierung
durch die Eingabe eines Passworts oder einer PIN durch den Be-
nutzer der mobilen Einheit (1) erfordert.

- 9 -

Hinsichtlich der abhängigen und selbständigen Ansprüche des Hauptantrags und
der Hilfsanträge 1 bis 8 sowie bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.


II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Anmelderin ist zuläs-
sig. Sie erweist sich aber nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als
nicht begründet, da dem Fachmann die jeweiligen Verfahren nach den Ansprü-
chen 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 und 2 durch den Stand der Tech-
nik gemäß Druckschrift D1 und die Verfahren nach den Ansprüchen 1 der Hilfsan-
träge 3 bis 8 durch den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 und D3
nahegelegt werden, so dass sie gemäß § 4 PatG wegen fehlender erfinderischer
Tätigkeit nicht patentfähig sind.

Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche dahin-
gestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120-122, insbesondere 121, II.1 - Elasti-
sche Bandage).

Der zuständige Fachmann ist hier als ein berufserfahrener Ingenieur der Nach-
richtentechnik mit Hochschulabschluss und Detailkenntnissen elektronischer Zah-
lungssysteme zu definieren.

2. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur elektronischen Durchführung einer
Zahlungstransaktion, bei dem eine erste Datenverbindung von einer mobilen Ein-
heit zu einem Zahlungsendgerät aufgebaut wird und Authentifizierungsdaten zur
Autorisierung einer Zahlung von der mobilen Einheit über die erste Datenverbin-
dung an das Zahlungsendgerät übertragen werden.

Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung steigt mit der zunehmen-
den Verbreitung von Smartphones auch das Anwendungsgebiet des „Bezahlens
- 10 -

per Mobiltelefon“. Hierbei soll dem Benutzer des Mobiltelefons als mobile Einheit
die Möglichkeit gegeben werden, eine Zahlungstransaktion auf elektronischem
Wege durchzuführen, ohne eine ec- oder Kreditkarte manuell in ein Zahlungsend-
gerät wie z. B. ein ec-Terminal einführen zu müssen. Die Zahlungstransaktion soll
vielmehr durch einfaches Auflegen oder vollständig berührungslos erfolgen.
Grundlage ist hierbei die NFC-Technik (Near Field Communication-Technik), die
einen Übertragungsstandard zum kontaktlosen Austausch von Daten über kurze
Strecken darstellt und auf der Kombination aus Smartcard- und kontaktlosen Ver-
bindungstechniken basiert. Sie arbeitet in einem Frequenzbereich von 13,56 MHz
und bietet eine Datenübertragungsrate von maximal 424 kBit/s bei einer Reich-
weite von nur 10 Zentimetern, was deshalb gewünscht ist, da dann die Kontakt-
aufnahme als Zustimmung zu einer Transaktion gewertet werden kann.

Zur Durchführung eines elektronischen Zahlungsverkehrs sind NFC-fähige Smart-
phones mit einem NFC-Chip ausgestattet, der die drahtlose Kommunikation des
Smartphones gegenüber anderen NFC-fähigen Geräten erlaubt. Dabei kann der
NFC-Chip sowohl eine „passive“ Rolle einnehmen (z. B. sich gegenüber einem
NFC-Bezahlterminal als NFC-fähige Kreditkarte ausgeben) oder eine „aktive“
Rolle, in dem er z. B. als Zahlungsendgerät oder Bezahlterminal gegenüber einer
anderen NFC-fähigen (passiven) Kreditkarte agiert.

Im vorliegenden Fall steht die passive Betriebsart des NFC-Chips im Vordergrund.
Dabei wird eine erste Datenverbindung von einer mobilen Einheit wie z. B. einem
Smartphone zu einem Zahlungsendgerät wie z. B. einem Bezahlterminal aufge-
baut und Authentifizierungsdaten zur Autorisierung einer Zahlung werden von der
mobilen Einheit über die erste Datenverbindung an das Zahlungsendgerät über-
tragen.

Nach den weiteren Ausführungen in der Beschreibungseinleitung verwaltet das
Smartphone bei bekannten Bezahlverfahren die Authentifizierungsdaten vollstän-
- 11 -

dig, d. h. alle für die Bezahlung notwendigen Informationen werden vom Smart-
phone verwaltet.

Dabei sind diese Authentifizierungsdaten entweder in der SIM-Karte des
Mobilfunkanbieters oder in einem separaten Chip des Smartphones abgelegt. In
beiden Fällen befinden sich die Authentifizierungsdaten daher innerhalb des Mo-
biltelefons und unter der Kontrolle des Mobilfunk- bzw. des Smartphoneplattform-
Anbieters. Die Authentifizierungsdaten sind hierbei vergleichbar mit denjenigen
Informationen, die eine herkömmliche ec- oder Kreditkarte beim Bezahlvorgang
verwendet. Zu den Authentifizierungselementen, die die Authentifizierungsdaten
bilden, kann bspw. der Inhalt des Magnetstreifens bzw. der Inhalt und das Kom-
munikations-Protokoll des EMV Chips (Europay International, MasterCard und
VISA) zählen, die vom Benutzer eingegebene PIN oder die Kartennummer mit
CVC-Code (nicht eingeprägter, sondern gedruckter Sicherheitscode auf der Rück-
seite der Kreditkarte).

Durch eine derartige Ausgestaltung ergeben sich aber sicherheitstechnische Risi-
ken. Zum einen sind die Authentifizierungsdaten, insbesondere die Authentifizie-
rungselemente wie der Inhalt des Magnetstreifens, Kartennummer o. ä. aus dem
Einflussbereich der klassischen, etablierten Betreiber von Bezahl-Infrastrukturen
wie z.B. Banken oder Kreditkartenanbietern entfernt. Zum anderen wird so der
Verlust des Smartphones praktisch gleichbedeutend mit dem Verlust einer ec-
oder Kreditkarte, vgl. Beschreibungsseiten 3 bis 5, zweiter Absatz.

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, ein Verfahren zur elektronischen Durchführung einer Zahlungstransak-
tion anzugeben, das die Sicherheit des elektronischen Zahlungsverkehrs erhöht,
vgl. Beschreibungsseite 5, dritter Absatz.

Diese Aufgabe wird durch die Verfahren der Ansprüche 1 nach dem Hauptantrag
und nach den Hilfsanträgen 1 bis 8 sowie durch die Computerprogrammprodukte,
- 12 -

mobilen Einheiten und Telekommunikationssysteme der selbständigen Ansprüche
der jeweiligen Anspruchssätze gelöst.

Das Verfahren nach Anspruch 1 wird in der Beschreibung auf Seite 10 anhand der
einzigen Figur erläutert. Der Verfahrensablauf ist demnach folgender:

(1) Die mobile Einheit, typischerweise ein Smartphone, stellt zur Durchführung
einer elektronischen Zahlungstransaktion eine erste drahtlose Verbindung
zu einem Zahlungsendgerät her, und danach wird der Benutzer ggf. zur
Eingabe eines Passworts oder einer PIN aufgefordert.
(2) Anschließend wird eine authentifizierte Verbindung zu einem Authenti-
fizierungsdatenserver hergestellt. Diese findet über eine zweite drahtlose
Verbindung statt, die bspw. als GSM-, EDGE- oder UMTS-Verbindung
ausgestaltet sein kann und zunächst zu einem Mobilfunkempfänger und
dann zum Authentifizierungsdatenserver führt.
(3) Vom Authentifizierungsdatenserver wird ein Authentifizierungselement über
die zweite drahtlose Verbindung zunächst an die mobile Einheit und von
dort über die erste drahtlose Verbindung an das Zahlungsendgerät weiter
übertragen, wobei dies bei ggf. vorhandener PIN-Abfrage die Autorisierung
durch das korrekte Passwort bzw. die korrekte PIN erfordert.

Hinsichtlich des Oberbegriffs der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den
Hilfsanträgen 1 bis 8 bedeutet dies, dass zunächst der die erste Datenverbindung
betreffende Teil des Merkmals a ausgeführt wird, danach die Verfahrensschritte
der Merkmale b, c und d und schließlich der die zweite Datenverbindung betref-
fende Teil des Merkmals a.

Mit den kennzeichnenden Merkmalen der Ansprüche 1 der jeweiligen Anspruchs-
sätze werden das Authentifizierungselement bzw. die Authentifizierungsdaten so-
wie die Datenverbindungen und die zugehörigen Autorisierungen spezifiziert.

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3. Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hauptantrag wird dem Fachmann durch
die Druckschrift D1, die ebenfalls ein Verfahren zur elektronischen Durchführung
einer Zahlungstransaktion beschreibt, vgl. bspw. deren Abs. [0001], nahegelegt.

Gemäß deren Fig. 1 mit Beschreibung in den Abs. [0045] bis [0052] kommuniziert
während einer solchen Zahlungstransaktion die mobile Einheit (wireless bzw. mo-
bile device 124) über eine erste Datenverbindung mit dem Zahlungsendgerät
(POS (point-of-sale) Device 110) und über eine zweite Datenverbindung (relay
station 125, Service Provider System 130) mit einem Zahlungsabwicklungssystem
(Acquirer System 112, Financial Network 113, Financial Institution 116, 117, 118).
Dazu ist nach Fig. 2A und der Beschreibung in den Abs. [0053] bis [0063] auf der
mobilen Einheit (Mobile Device 124) eine Finanztransaktionssoftware (Wallet 208)
installiert, die mittels NFC (NFC 206, 207) mit dem Zahlungsendgerät (POS 110)
kommuniziert und über die zweite Datenverbindung (Service Provider/Carrier 130)
Authentifizierungsdaten von einem Authentifizierungsdatenserver (Mobile wallet
server 210, PIN generator 240) erhält, der wiederum mit dem Zahlungsabwick-
lungssystem (Acquirer System 112) kommuniziert. Ein beispielhaftes Bezahlver-
fahren ist in Abs. [0063] folgendermaßen beschrieben: „The PIN generator 240
may also generate a password upon request from a mobile device 124 through the
service provider 130. When a user of the mobile device 124 presents an account
from the mobile wallet 208 through the NFC transponder 207 to POS 110 to settle
a transaction, the user may request a onetime password from the mobile wallet
server 210 through the service provider 130. The mobile device 124 may then
send the onetime password to the POS 110 for authentication through the acquirer
system 112.”

Demnach offenbart Druckschrift D1 in Übereinstimmung mit dem Oberbegriff des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag ein

Verfahren zur elektronischen Durchführung einer Zahlungstransaktion (vgl.
Abs. [0001]: „More specifically, embodiments of the present invention relate to
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payment systems supporting use of mobile electronic devices using onetime user
passwords in various types of financial transactions.”), bei dem
(a) eine erste Datenverbindung (NFC 206, 207) von einer mobilen Einheit
(Mobile Device 124) zu einem Zahlungsendgerät (POS 110) aufgebaut wird
und Authentifizierungsdaten (password, vgl. Abs. [0063]) zur Autorisierung
einer Zahlung von der mobilen Einheit (124) über die erste Datenverbindung
(NFC) an das Zahlungsendgerät (110) übertragen werden,
(b) wobei vor der Übertragung der Authentifizierungsdaten von der mobilen
Einheit (124) eine zweite Datenverbindung (communication network, Service
Provider 130) zu einem Authentifizierungsdatenserver (mobile wallet server
210) aufgebaut wird, der ein Authentifizierungselement (password) enthält;
(c) das Authentifizierungselement (password) über die zweite Datenverbindung
(130) an der mobilen Einheit (124) empfangen wird;
(d) das Authentifizierungselement (password) als Bestandteil der Authenti-
fizierungsdaten verwendet wird.

Aus Druckschrift D1 ist folglich ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des
Oberbegriffs des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt.

Nach dessen kennzeichnendem Merkmal soll dabei das Authentifizierungselement
Informationen umfassen, die den von einer ec- oder Kreditkarte beim Bezahlvor-
gang verwendeten oder preisgegebenen Informationen entsprechen. Diese Infor-
mationen müssen folglich nicht identisch mit den von einer ec- oder Kreditkarte
beim Bezahlvorgang verwendeten oder preisgegebenen Informationen sein, son-
dern diesen Informationen lediglich entsprechen, d. h. zugeordnet werden können.

Dieses Merkmal ergibt sich für den Fachmann jedoch in naheliegender Weise aus
Abs. [0059] von Druckschrift D1, denn dort ist ausgeführt, dass auf dem Authenti-
fizierungsdatenserver (mobile wallet server 210) eine Datenbank unterhalten wird,
die die einzelnen Bankkonten, mobilen Einheiten und Authentifizierungselemente
einander zuordnet („The mobile wallet server 210 and/or the acquirer system 112
- 15 -

may maintain a database associating, at least, financial accounts, onetime pass-
words, and mobile devices.“). Da die das Bankkonto betreffenden Daten zwangs-
läufig beim Bezahlvorgang mit einer ec- oder Kreditkarte verwendet werden und
diese Daten nach obiger Fundstelle dem Authentifizierungselement (onetime
password) zugeordnet sind, umfasst auch bei dem in Druckschrift D1 beschriebe-
nen Verfahren das Authentifizierungselement Informationen, die den von einer ec-
oder Kreditkarte beim Bezahlvorgang verwendeten Informationen entsprechen.

Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich somit in nahelie-
gender Weise aus Druckschrift D1 und ist daher wegen fehlender erfinderischer
Tätigkeit nicht patentfähig.

4. Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird dem Fachmann
durch die Druckschrift D1 nahegelegt.

Der Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 stimmt mit Anspruch 1 des
Hauptantrags 1 überein, dessen Merkmale, wie bereits dargelegt, aus Druckschrift
D1 bekannt sind.

Das kennzeichnende Merkmal umfasst mehrere Alternativmerkmale, wobei eine
dieser Alternativen darin besteht, dass das Authentifizierungselement dem Inhalt
eines Magnetstreifens einer ec- oder Kreditkarte entsprechende Daten umfasst.
Für diese Variante des kennzeichnenden Merkmals gelten somit die gleichen
Ausführungen wie zum Kennzeichen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, da nach
Abs. [0059] der Druckschrift D1 das Authentifizierungselement den das Bankkonto
betreffenden Daten, die zwangsläufig ein Bestandteil des Dateninhalts eines Mag-
netstreifens einer ec- oder Kreditkarte sind, zugeordnet werden kann und somit
Daten umfasst, die dem Inhalt eines Magnetstreifens einer ec- oder Kreditkarte
entsprechen.

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Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich somit in nahelie-
gender Weise aus Druckschrift D1 und ist daher wegen fehlender erfinderischer
Tätigkeit nicht patentfähig.

5. Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird dem Fachmann
durch die Druckschrift D1 nahegelegt.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 umfasst hinsichtlich des Anspruchs 1 nach Hilfsan-
trag 1 die Zusatzmerkmale

(f) wobei eine PIN als weiteres gegenüber dem Zahlungsendgerät (4) benutz-
tes Authentifizierungselement von einem Benutzer eingegeben wird,
(g) die zweite Datenverbindung (6) eine Authentifizierung erfordert und
(h) die PIN auch zur Authentifizierung der zweiten Datenverbindung (6)
verwendet wird.

Auch diese weiteren Merkmale entnimmt der Fachmann in naheliegender Weise
der Druckschrift D1.

So wird in den Abs. [0067] und [0068] von Druckschrift D1 hervorgehoben, dass
die mobile Einheit (124) mit einem Bildschirm (380) und einer Eingabevorrichtung
(382), bspw. einer Tastatur oder einem berührungsempfindlichen Bildschirm, aus-
gestattet sein kann, um Authentifizierungselemente wie Passwörter und PINs dem
Zahlungsendgerät zuzuleiten (vgl. den letzten Satz von Abs. [0068]: „The display
device 380 and the input device 382 may be used to request and receive a pass-
word, PIN, biometric feature, etc, in order to gain access to information within the
mobile wallet 376 and/or in order to transmit account information and/or pass-
words to a POS device 110.“). Dies gibt dem Fachmann somit den Hinweis, dass
in Übereinstimmung mit obigem Merkmal (f) eine PIN als weiteres gegenüber dem
Zahlungsendgerät benutztes Authentifizierungselement von einem Benutzer ein-
gegeben wird.
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Zudem ist in Abs. [0037] der Druckschrift D1 beschrieben, dass ein Zahlvorgang,
der den Zugriff auf das Netzwerk und Datensystem eines Finanzdienstleisters be-
inhaltet, üblicherweise die Eingabe einer PIN erfordert (vgl. Abs. [0037], vierter
Satz: „Access to a network by a consumer can be achieved through entry of a se-
cret code, such as a personal identification number (“PIN”), in combination with
data extracted from the mobile device.”). Da bei dem in Druckschrift D1 beschrie-
benen Bezahlverfahren der Zugang zum Netzwerk und Datensystem des Finanz-
dienstleisters über den Authentifizierungsdatenserver erfolgt und von der mobilen
Einheit mittels der zweiten Datenverbindung hergestellt wird, gibt diese Textstelle
dem Fachmann den Hinweis, auch für die zweite Datenverbindung das Erfordernis
einer Authentifizierung bspw. in Form einer PIN einzurichten. Somit entnimmt der
Fachmann auch das Merkmal (g), wonach die zweite Datenverbindung eine Au-
thentifizierung erfordert, in naheliegender Weise der Druckschrift D1.

Das verbleibende Merkmal (h), dass die gegenüber dem Zahlungsendgerät be-
nutzte PIN auch zur Authentifizierung der zweiten Datenverbindung verwendet
wird, stellt eine naheliegende, fachmännische Maßnahme dar. Denn ein Ziel des
in Druckschrift D1 beschriebenen elektronischen Bezahlverfahrens besteht in der
Bereitstellung eines für den Nutzer sicheren und komfortablen elektronischen Be-
zahlsystems. Die zweifache Eingabe von PINs für einen einzigen Bezahlvorgang
steht im Gegensatz zu diesem Erfordernis, da es den Bezahlvorgang für den Nut-
zer unnötig verkomplizieren und verzögern würde, müsste er gleiche oder unter-
schiedliche PINs zweimal für einen einzigen Bezahlvorgang eingeben. Aus diesem
Grund wird der Fachmann bei dem in Druckschrift D1 beschriebenen Bezahlver-
fahren die gegenüber dem Zahlungsendgerät benutzte PIN in naheliegender
Weise auch zur Authentifizierung der zweiten Datenverbindung verwenden, ohne
dazu erfinderisch tätig werden zu müssen.

Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ergibt sich somit in nahelie-
gender Weise aus Druckschrift D1 und ist daher wegen fehlender erfinderischer
Tätigkeit nicht patentfähig.
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5. Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 wird dem Fachmann
durch die Druckschrift D1 in Verbindung mit Druckschrift D3 nahegelegt.

Der Oberbegriff des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 3 unterscheidet sich inhaltlich
lediglich dadurch vom Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, dass in
Merkmal c das Authentifizierungselement über die zweite Datenverbindung an die
mobile Einheit übertragen wird. Dieses Merkmal ist jedoch aus den bereits zitier-
ten Fundstellen der Druckschrift D1, insbesondere aus deren Abs. [0063] bekannt,
so dass Druckschrift D1 sämtliche Merkmale des Oberbegriffs von Anspruch 1 des
Hilfsantrags 3 offenbart.

Ausgehend von Druckschrift D1 ergibt sich für den Fachmann das kennzeichnen-
de Merkmal des Anspruchs 1, wonach die Authentifizierungsdaten vom Authentifi-
zierungsdatenserver zum Zahlungsendgerät in einem verschlüsselten Tunnel
durch die mobile Einheit getunnelt werden, in naheliegender Weise aus der
Druckschrift D3. Denn gemäß Abs. [0007] der Druckschrift D1 steht dort die Erhö-
hung der Sicherheit bei Zahlungstransaktionen mit mobilen Einheiten im Vorder-
grund. Der Fachmann ist folglich bestrebt, auch für die Übertragung des Pass-
worts vom Authentifizierungsdatenserver (mobile wallet server 210) über die mo-
bile Einheit (Mobile Device 124) zum Zahlungsendgerät (POS 110) eine möglichst
hohe Sicherheit gewährleisten zu können. In diesem Zusammenhang entnimmt er
der Druckschrift D3 mit dem Titel „Mobiles Echtzeit Bezahlverfahren“ bspw. in An-
spruch 16 die Lehre, sicherheitsrelevante Daten zwischen dem Mobilfunk-Finanz-
dienstleistungs-System (MFS), dem Mobilfunk-Endgerät (MS) und dem Bezahl-
punkt (POS) mittels einer durch das Mobilfunk-Endgerät (MS) hindurchgehenden
Tunnelverbindung zwischen dem Mobilfunk-Finanzdienstleistungs-System (MFS)
und dem Bezahlpunkt (POS) durchzuführen. Diese Lehre wird der Fachmann zur
Erhöhung der Sicherheit in naheliegender Weise auch bei dem Verfahren der
Druckschrift D1 anwenden, indem die Authentifizierungsdaten (password) vom
Authentifizierungsdatenserver (mobile wallet server 210) zum Zahlungsendgerät
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(POS 110) in einem verschlüsselten Tunnel durch die mobile Einheit (Mobile De-
vice 124) getunnelt werden.

Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ergibt sich somit in nahelie-
gender Weise aus Druckschrift D1 in Verbindung mit Druckschrift D3 und ist daher
wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

6. Das Zusatzmerkmal f des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4, wonach die erste
Datenverbindung eine NFC-Verbindung ist, ist aus Druckschrift D1 bekannt, vgl.
deren Fig. 2A (NFC 206, 207), und das Zusatzmerkmal f1 des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 5, wonach die zweite Datenverbindung eine Authentifizierung erfordert,
entnimmt der Fachmann in naheliegender Weise der Druckschrift D1, wie bereits
zum Hilfsantrag 2 ausgeführt wurde.

Die Verfahren der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 4 und 5 ergeben sich so-
mit in naheliegender Weise aus Druckschrift D1 in Verbindung mit Druckschrift D3
und sind wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

7. Das Zusatzmerkmal f2 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6, dass das
Authentifizierungselement vom Authentifizierungsdatenserver die gesamten Au-
thentifizierungsdaten bildet, entnimmt der Fachmann ebenfalls in naheliegender
Weise der Druckschrift D1, denn deren Abs. [0063] ist zu entnehmen, dass mit
dem Passwort als Authentifizierungselement die Authentifizierung erfolgt. Da in
dieser Fundstelle keine weiteren zur Authentifizierung notwendigen Daten ange-
führt sind, folgt daraus auch, dass das Authentifizierungselement vom Authentifi-
zierungsdatenserver die gesamten Authentifizierungsdaten bildet.

Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 ergibt sich somit in nahelie-
gender Weise aus Druckschrift D1 in Verbindung mit Druckschrift D3 und ist daher
wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

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8. Das Zusatzmerkmal g des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 7, wonach das
Authentifizierungselement direkt vom Authentifizierungsdatenserver an das Zah-
lungsendgerät ohne Zwischenspeicherung auf der mobilen Einheit übertragen
wird, versteht der Fachmann dahingehend, dass keine permanente Speicherung
des Authentifizierungselements der mobilen Einheit erfolgt.

Dieses Merkmal ist jedoch zwangsweise erfüllt, wenn die Authentifizierungsdaten
entsprechend Merkmal e vom Authentifizierungsdatenserver zum Zahlungsendge-
rät in einem verschlüsselten Tunnel durch die mobile Einheit getunnelt werden.

Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 ergibt sich somit in nahelie-
gender Weise aus Druckschrift D1 in Verbindung mit Druckschrift D3 und ist daher
wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

9. Wie bereits im Zusammenhang mit Hilfsantrag 2 erläutert, entnimmt der
Fachmann auch das Zusatzmerkmal h des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 8, wonach
die zweite Datenverbindung eine Authentifizierung durch die Eingabe eines Pass-
worts oder einer PIN durch den Benutzer der mobilen Einheit erfordert, der Druck-
schrift D1, vgl. die dort angeführten Fundstellen.

10. Für die auf ein Computerprogrammprodukt, eine mobile Einheit und ein Tele-
kommunikationssystem gerichteten selbständigen Ansprüche nach Hauptantrag
und nach den Hilfsanträgen 1 bis 8 gelten obige Ausführungen in gleicher Weise.

11. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der abhängigen oder
selbständigen Ansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 8 patentfä-
hig sind, denn wegen der Antragsbindung im Patenterteilungsverfahren fallen mit
dem Patentanspruch 1 auch die mittelbar oder unmittelbar auf die selbständigen
Patentansprüche rückbezogenen Unteransprüche (vgl. BGH GRUR 2007, 862,
863 Tz. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II m. w. N.).

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12. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.


R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin – vorbehaltlich des Vorliegens der
weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere des Vorliegens einer Be-
schwer – das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechts-
beschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-
den Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, ein-
zureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH,
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www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer
prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit
einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eig-
nungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen
Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.


Dr. Strößner Brandt Dr. Friedrich Dr. Himmelmann

prö


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