23 W (pat) 21/16  - 23. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



23 W (pat) 21/16
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
14. März 2017





B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

















- 2 -







betreffend das Patent 198 28 154

hat der 23. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Friedrich,
Dipl.-Phys. Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann

beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 15. Juli 2014 wird aufgehoben.

2. Das Patent Nr. 198 28 154 mit der Bezeichnung „Auf
Multimodefasern basierende Einzelmodenverstärker“ dem
Anmeldetag 24. Juni 1998 unter Inanspruchnahme der Prio-
rität US 882349 vom 25. Juni 1997 wird in beschränktem
Umfang aufrechterhalten nach Maßgabe folgender Unterla-
gen:
- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag VII, über-
reicht in der mündlichen Verhandlung am
14. März 2017;
- Beschreibung Absätze [0001] bis [0088] gemäß
Patentschrift;
- 3 -
- 12 Blatt Zeichnungen (Seiten 16/27 bis 27/27) mit
Figuren 1 bis 12 gemäß Patentschrift.

3. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01S des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 24. Juni 1998 unter Inanspruchnahme der US-amerikanischen Priorität
882349 vom 25. Juni 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
und mit der DE 198 28 154 A1 am 7. Januar 1999 offengelegte Patentanmeldung
198 28 154.4 durch Beschluss vom 7. Januar 2013 erteilt. Das Patent wurde am
8. Mai 2013 mit der DE 198 28 154 B4 (Streitpatent) veröffentlicht und trägt die
Bezeichnung „Auf Multimodefasern basierende Einzelmodenverstärker“.

Im Prüfungsverfahren hat die Prüfungsstelle den Stand der Technik gemäß den
folgenden Druckschriften zitiert:

D1 U.Griebner et al.: „Efficient laser operation with nearly diffraction-lim-
ited output from a diode-pumped heavily Nd-doped multimode fiber”;
in: Optics Letters, Vol. 21, No. 4, 1996, S. 266 bis 268;
D2 US 5 187 759 A;
D3 US 3 808 549;
D4 G.Nykolak et al.: „An Erbium-Doped Multimode Optical Fiber Ampli-
fier“; in: IEEE Transactions Photonics Technology Letters, Vol. 3, No.
12, 1991, S. 1079 bis 1081;
D5 B.Desthieux, R.I.Laming and D.N.Payne: „111 kW (0.5 mJ) pulse
amplification at 1.5 µm using a gated cascade of three erbium-doped
- 4 -
fiber amplifiers”; in: Applied Physics Letters 63 (5) 1993, S. 586 bis
588;
D6 US 5 121 460 A;
D7 D.Taverner et al.: „158-µJ pulses from a single-transverse-mode,
large-mode-area erbium-doped fiber amplifier“; in: Optics Letters,
Vol. 22, No. 6, 15. März 1997, S. 378 bis 380;
D8 US 5 058 976;
D9 US 5 074 633;
D10 V.P.Gapontsev et al.: „25 kW peak power, wide-tunable-repetition-
rate and pulse duration eye-safe MOPFA laser”; in: Proceedings of
CLEO’96, S. 209 bis 210;
D11 US 5 499 134 A;
D12 US 5 036 220; und
D13 M.E.Fermann: „Single-mode excitation of multimode fibers with ultra-
short pulses”: in: Optics Letters, Vol. 23, No. 1, 1. Januar 1998, S. 52
bis 54 (im Prioritätsintervall veröffentlicht).

Gegen das Patent haben die I… GmbH mit Schriftsatz vom
2. August 2013, beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag einge-
gangen und die J… GmbH mit Schriftsatz vom 6. August 2013, beim
Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag über Fax eingegangen, Ein-
spruch erhoben und in ihren Schriftsätzen jeweils den vollständigen Widerruf des
Patents beantragt. Die Einsprechenden haben sich dabei auf den Widerrufsgrund
der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) berufen. Sie haben sich bei
ihrer Begründung in ihren Einspruchsschriftsätzen auf folgende Dokumente ge-
stützt:

E5 M.J.F. Digonnet, Dissertation: „Passive and Active Fiber Optic Compo-
nents”, Stanford University, September 1983;

- 5 -
E6 L.-M. Yang, Dissertation: „Generation and Amplification of Ultrashort
Pulses in Erbium, Neodymium, and Thulium Fibers”, University of
Michigan, 1996;
E7 US 5 187 759 A;
E8 US 4 546 476;
E9 J.D.Minelly et al.: „Cladding-pumped fiber laser/amplifier system
generating 100 µJ energy picosecond pulses”; in: CLEO’97, May 18-23,
1997 OSA Technical Digest Series Vol. 11, ISBN 1-55752-485-8, S.
475 bis 476;
E10 US 5 627 848 A;
E11 E.-G.Neumann: „Single-Mode Fibers; Fundamentals“, Springer Verlag
Berlin Heidelberg New York, ISBN 3-540-18745-6, S. IX bis XIV, 210
bis 220, 281 bis 319;
E12 S.B.Poole, D.N.Payne und M.E.Fermann: „Fabrication of Low-Loss
Optical Fibres Containing Rare-Earth Ions“; in: Electronics Letters, Vol
21, No. 17, 1985, S. 737 bis 738;
E14 US 3 808 549;
E15 L.-M.Yang et al.: „Chirped-pulse amplification of ultrashort pulses with a
multimode Tm:ZBLAN fiber upconversion amplifier“; in: Optics Letters,
Vol. 20, No. 9, 1995, S. 1044 bis 1046;
E16 B.Desthieux, R.I.Laming and D.N.Payne: „111 kW (0.5 mJ) pulse
amplification at 1.5 µm using a gated cascade of three erbium-doped fi-
ber amplifiers”; in: Applied Physics Letters 63 (5) 1993, S. 586 bis 588;
E17 US 5 074 633;
E18 D.J.Harter, J.Squier and G.Mourou: „Alexandrite-laser-pumped
Cr3+:LiSrAlF6“; in: Optics Letters, Vol. 17, No. 21, 1992, S. 1512 bis
1514;
E21 Prospekt der Fa. Coherent, Mira 900, Modelocked Ti-Sapphire Lasers,
2002 (nachveröffentlicht);
E22 Newport, Datenblatt, „Microscope Objective Lenses, 2014
(nachveröffentlicht);
- 6 -
E23 M.Saruwatari and K.Nawata: „Semiconductor laser to single-mode fiber
coupler“; in: Applied Optics, Vol. 18, No. 11, 1979, S. 1847 bis 1856;
und
E24 D.J.Stolarski, G.D.Noojin und C.P.Cain: „Operating Manual for Ultra-
short Pulse Laser System-II (1060 nm Operation)“; United States Air
Force Armstrong Laboratory, December 1997 (im Prioritätsintervall ver-
öffentlicht).

Die Einsprechende 1 hat in einem weiteren Schriftsatz ihre Ansichten nochmals
ausgeführt und zu einer Antwort der Patentinhaberin Stellung genommen.

Auf die Einsprüche hin hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom
11. Februar 2014 den Ansichten der Einsprechenden in allen Punkten widerspro-
chen und insbesondere ausgeführt, dass die Gegenstände der erteilten Ansprüche
sowohl neu seien als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns be-
ruhten. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 1. Juli 2014 hat die Patentinhaberin
nach der Ladung zur Anhörung vor der Patentabteilung vier neue Sätze Patentan-
sprüche als Hilfsanträge 1 bis 4 eingereicht und begründet, warum zumindest de-
ren Gegenstände patentfähig seien. Zur Unterstützung ihrer Ansichten hat sie das
Dokument

B4 US 4 829 529

eingereicht.

In der darauf folgenden Anhörung vor der Patentabteilung 54 am 15. Juli 2014, an
der die Einsprechende 2, wie vorher angekündigt, nicht teilgenommen hat, hat die
Patentinhaberin noch die Dokumente

E19 T.B.Norris: „Femtosecond pulse amplification at 250 kHz with
Ti:sapphire regenerative amplifier and application to continuum genera-
- 7 -
tion“; in: Optics Letters, Vol. 17, No. 14, 1992, S. 1009 bis 1011
und
E20 Prospekt der Fa. Coherent, Verstärker RegA 9000/9050 aus dem Jahr
2000 (nachveröffentlicht),

sowie einen Satz Patentansprüche als Hilfsantrag 3 eingereicht und beantragt,
das Patent in vollem Umfang oder hilfsweise beschränkt auf Grundlage einer der
Hilfsanträge 1 bis 4 aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende 1, die noch das Dokument

E13 S.Shaklan: „Measurement of intermodal coupling in weakly multimode
fibre optics”; in: Electronics Letters Vol. 26, No. 24, 1990, S. 2022 bis
2024

eingereicht und die Zulässigkeit des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3 in Frage ge-
stellt hat, hat beantragt, das Patent zu widerrufen.

Als Ergebnis der Anhörung wurde das Streitpatent durch Beschluss der Patent-
abteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung gemäß
§ 61 Abs. 1 Satz 1 PatG mit den Unterlagen des Hilfsantrags 3 beschränkt auf-
rechterhalten.

Die Patentabteilung hat in ihrer Beschlussbegründung ausgeführt, dass die Lehren
der zulässigen Ansprüche nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2
nicht patentfähig seien. Zum Hilfsantrag 3 hat sie ausgeführt, dass die Patentan-
sprüche zulässig seien und deren Gegenstände auch auf einer erfinderischen Tä-
tigkeit des Fachmanns beruhten. Der Beschluss wurde der Einsprechenden 1 am
17. Oktober 2014 und der Patentinhaberin am 20. Oktober 2014 zugestellt.

- 8 -
Gegen diesen Beschluss der Patentabteilung 54 haben die Einsprechende 1 mit
Schriftsatz vom 12. November 2014, am selben Tag beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingegangen, und die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom
19. November 2014, am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt ein-
gegangen, jeweils Beschwerde eingelegt. Die Einsprechende 1 hat ihre Be-
schwerde mit Schriftsatz vom 2. Juli 2015 begründet, die Patentinhaberin mit
Schriftsatz vom 12. September 2016. Sie hat mit diesem Schriftsatz auch sieben
Sätze Patentansprüche als Hilfsanträge I bis VII eingereicht. In jeweils einem
weiteren Schriftsatz haben die Einsprechende 1 und die Patentinhaberin ihren
Standpunkt nochmals dargestellt. Dabei wurden insgesamt die folgenden weiteren
Schriften eingereicht:

E25 M J.F. Digonnet (Ed.): „Rare Earth Doped Fiber Lasers and Amplifiers”,
Marcel Dekker, Inc., New York, 1993, ISBN 0-8247-8785-4, S. i-xv,1-
18;
E26 G.Nykolak et al.: „An Erbium-Doped Multimode Optical Fiber Amplifier“;
in: IEEE Transactions Photonics Technology Letters, Vol. 3, No. 12,
1991, S. 1079-1081;
E27 M.E.Ferman et al.: „Fiber-lasers for ultrafast optics"; in: Applied Physics
B 65, 1997, S. 259-275;
E28 US 4 815 079;
E29 J.A.Buck: „Fundamentals of Optical Fibers”, second edition, John Wiley
& Sons, Inc., 2004, S.vii-xi, 92-124 (nachveröffentlicht);
E30 T.F.Johnston Jr.: „M2 concept characterizes beam quality"; in: Laser Fo-
cus World, 1990, S.173-183;
E31 RP Photonics Consulting GmbH: Tutorial "Passive Fiber Optics", Part 4:
Multimode Fibers. www.rp-photonics.com/passive_fiber_optics4.html
vom 24.9.2015” (nachveröffentlicht);
E32 G.Grau, W-Freude: „Optische Nachrichtentechnik, eine Einführung“, 3.
Auflage, Springer-Verlag Berlin, 1991, ISBN 978-3-540-53872-1, S.I-
XI,128-131, 220-223, 264-269;
- 9 -
E33 D.Guillot, J.Didierjean und P.Beaure d‘Augères: „Single-crystal fibers
amplify power in ultrashort-pulse lasers"; in: Laser Focus World, 2017,
S.26-29 (nachveröffentlicht);
E34 Firmenschrift: Olympus Microscopy Resource Center: „Laser Systems
for Optical Microscopy", www.olympusmicro.com/primer/techniques
/microscopylasers.html, 9.2.2017 (nachveröffentlicht);
E35 Firmenschrift: Newport: „Fiber Optics: How to Choose an Optic for Free
Space Fiber Coupling", BS-10041 11/04 (nachveröffentlicht);
E36 Linköpings Universitet, IFM-The Department of Physics, Chemistry and
Biology Lab 71 in TFFM08, Fiber Optics, Rev Aug 10, Beyer (nachverö-
ffentlicht);
E37 M.J.Weber (Ed.), „CRC Handbook of Laser Science and Technology,
Supplement 2: Optical Materials", CRC-Press Boca Raton, Ann Arbor,
London, Tokyo, 1995, ISBN 0-8493-3507-8, S. 638-640 und
B24 IMRA Press Release: „Carl Zeiss Meditec and IMRA America Cooper-
ate in New Technology for Laser Vision Correction”, 2007 (nachverö-
ffentlicht).

In der mündlichen Verhandlung am 14. März 2017, zu der, wie vorab mit Schrift-
satz vom 22. Februar 2017 angekündigt, kein Vertreter der Einsprechenden 2 er-
schienen ist, hat die Einsprechende 1 die weitere Druckschrift

E38 B.J.Ainslie: „A Review of the Fabrication and Properties of Erbium-Doped
Fibers for Optical Amplifiers“; in: “Journal of Lightwave Technology, Vol. 9, No. 2,
1991, S. 220 bis 227

zur Unterstützung ihres Vortrags eingereicht. Sie hat beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 15. Juli 2014 aufzuheben und das Patent Nr.
198 28 154 in vollem Umfang zu widerrufen.
- 10 -
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung acht neue Sätze Ansprü-
che eingereicht, welche gegenüber den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen An-
spruchssätzen geringfügig verändert sind und diese ersetzen. Sie hat beantragt:

1. Hauptantrag
Den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 15. Juli 2014 aufzuheben, die Einsprüche gegen das Patent Nr.
198 28 154 zurückzuweisen und das Patent Nr. 198 28 154 mit der Be-
zeichnung „Auf Multimodefasern basierende Einzelmodenverstärker“ dem
Anmeldetag 24. Juni 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität US 882349
vom 25. Juni 1997 in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten nach
Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündli-
chen Verhandlung am 14. März 2017;
- Beschreibung Absätze [0001] bis [0088] gemäß Patentschrift;
- 12 Blatt Zeichnungen (Seiten 16/27 bis 27/27) mit Figuren 1 bis 12 ge-
mäß Patentschrift.

2a. Hilfsantrag I
Hilfsweise das unter 1. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht
zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag I, überreicht in der mündli-
chen Verhandlung am 14. März 2017;
- die unter 1. genannten Beschreibungen und Zeichnungen.

2b. Hilfsantrag II
Weiter hilfsweise das unter 1. genannte Patent in beschränktem Umfang
aufrecht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag II, überreicht in der mündli-
chen Verhandlung am 14. März 2017;
- die unter 1. genannten Beschreibungen und Zeichnungen.
- 11 -
2c. Hilfsantrag III
Weiter hilfsweise das unter 1. genannte Patent in beschränktem Umfang
aufrecht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag III, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 14. März 2017;
- die unter 1. genannten Beschreibungen und Zeichnungen.

2d. Hilfsantrag IV
Weiter hilfsweise das unter 1. genannte Patent in beschränktem Umfang
aufrecht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag IV, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 14. März 2017;
- die unter 1. genannten Beschreibungen und Zeichnungen.

2e. Hilfsantrag V
Weiter hilfsweise das unter 1. genannte Patent in beschränktem Umfang
aufrecht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag V, überreicht in der mündli-
chen Verhandlung am 14. März 2017;
- die unter 1. genannten Beschreibungen und Zeichnungen.

2f. Hilfsantrag VI
Weiter hilfsweise das unter 1. genannte Patent in beschränktem Umfang
aufrecht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag VI, überreicht in der mündli-
chen Verhandlung am 14. März 2017;
- die unter 1. genannten Beschreibungen und Zeichnungen.

2g. Hilfsantrag VII
Weiter hilfsweise das unter 1. genannte Patent in beschränktem Umfang
aufrecht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- 12 -
- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag VII, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 14. März 2017;
- die unter 1. genannten Beschreibungen und Zeichnungen.

Der geltende, in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2017 eingereichte An-
spruch 1 nach Hauptantrag lautet (mit bei unverändertem Wortlaut eingefügter,
an die Gliederung im Einspruchsverfahren angelehnter Gliederung):
„1. Optisches Verstärkungssystem mit:
a) einer Laserquelle (10) zum Erzeugen eines Eingangsstrahls mit einem
nahezu beugungsbegrenzten Modus;
b) einem Multimodefaserverstärker (12);
c) einem Modenwandler (14) zum Empfangen des Eingangsstrahls und zum
Umwandeln des Modus des Eingangsstrahls zur Anpassung an einen
Grundmodus des Multimodefaserverstärkers (12), und zum Bereitstellen
eines modengewandelten Eingangsstrahls in den Multimodefaserverstär-
ker (12), und
d) eine an den Multimodefaserverstärker (12) angekoppelte Pumpquelle
(20),
e) wobei die Pumpquelle (20) den Multimodefaserverstärker (12) optisch
pumpt, und
f) wobei der Multimodefaserverstärker (12) an dessen Ausgang einen
verstärkten Strahl im Wesentlichen im Grundmodus mit einem M2-Wert
kleiner 2 bereitstellt.“

Anspruch 1 des Hilfsantrags I enthält zusätzlich das an das Ende des
Anspruchs 1 gestellte weitere Merkmal

h) „wobei der Multimodefaserverstärker mit MCVD-, OVD-, PCVD- oder
VAD-Faserherstelltechniken hergestellt ist.“

- 13 -
Anspruch 1 nach Hilfsantrag II weist zusätzlich zum Merkmal h) noch das weitere
Merkmal

b2) „wobei der Multimodefaserverstärker gebogen ist mit einem Krümmungs-
durchmesser von maximal 50 cm;“

auf, das nach dem Merkmal b in den Anspruch 1 eingefügt ist.

Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag III sind nach dem Merkmal b das Merkmal
b1) „wobei der Multimodefaserverstärker einen Doppelmantelaufbau aufweist;“

und nach dem Merkmal e) das Merkmal

e1) „wobei der Multimodefaserverstärker mantelgepumpt wird,“

in den Anspruch 1 nach dem Hauptantrag eingefügt

Im Anspruch 1 des Hilfsantrags IV ist gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag III
das Merkmal b1) durch das Merkmal

b1‘) „wobei der Multimodefaserverstärker einen Faserkern und einen Doppel-
mantelaufbau aufweist;“

ersetzt und zusätzlich vor dem Merkmal e1) das Merkmal

e2) „und einer Koppeloptik zum Koppeln von Pumplicht der Pumpquelle in den
Multimodefaserverstärker, wobei die Koppeloptik so ausgestaltet ist, dass
sie das Pumplicht in einer im Wesentlichen zum Faserkern parallel verlau-
fenden Richtung in einen inneren Mantel des Doppelmantelaufbaus kop-
pelt,“

- 14 -
eingefügt.

Anspruch 1 des Hilfsantrags V enthält neben den Merkmalen a) bis f) die Merk-
male b1), b2), e1) und h) an den jeweils zu den vorhergehenden Anträgen ange-
gebenen Stellen.

An das Ende des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag VI ist ausgehend vom An-
spruch 1 nach Hilfsantrag III noch das Merkmal

j) „wobei der Modenwandler einen Abschnitt aus einer konischen Faser um-
fasst.“

gestellt.

Anspruch 1 des Hilfsantrags VII umfasst neben den Merkmalen a) bis f) genau
wie Anspruch 1 nach Hilfsantrag III die Merkmale b1) und e1) sowie das zusätzli-
che Merkmal

b3) „wobei der Multimodefaserverstärker (12) einen Faserkern aufweist, wobei
das aktive Dotiermittel des Multimodefaserverstärkers (12) in einer Quer-
schnittsfläche begrenzt ist, die wesentlich kleiner als die Faserkern-Fläche
ist;“,

das nach dem Merkmal b1) in den Anspruch 1 eingefügt ist.

Zu den Unteransprüchen aller Anträge sowie zu den weiteren Einzelheiten wird
auf den Akteninhalt verwiesen.

- 15 -
II.

Die fristgerecht eingegangenen Beschwerden sind zulässig, und insoweit erfolg-
reich, als das Patent im Umfang des Hilfsantrags VII beschränkt aufrechterhalten
wird. Im Übrigen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet. So erweisen
sich die Gegenstände der Ansprüche 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge I
bis VI gegenüber dem Stand der Technik als nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG i. V. m. § 4 PatG). Der ursprünglich offenbarte, gewerblich anwendbare (§ 5
PatG) Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag VII erweist sich dagegen als
sowohl neu (§ 3 PatG) als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns
(§ 4 PatG) beruhend, so dass er patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG) und somit das
Patent im Umfang dieses Anspruches beschränkt aufrechtzuerhalten war.

1. Die Zulässigkeit der Einsprüche ist von Amts wegen in jedem
Verfahrensstadium, auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen (vgl. Schulte PatG,
9. Auflage, § 59 Rdn. 51 und 150 bis 152, BGH GRUR 1972, 592 – „Sortiergerät“).
Vorliegend sind die form- und fristgerecht erhobenen Einsprüche zulässig, weil zu
dem geltend gemachten Einspruchsgrund der mangelnden Patentfähigkeit auf
Grund fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG i. V. m. §§ 3, 4 PatG) substantiiert Stellung genommen wurde. So haben
beide Einsprechende genau angegeben, wo welche Merkmale des Gegenstands
des unabhängigen Anspruchs 1 in den einzelnen Druckschriften offenbart seien,
oder wie sie sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergäben.
Die Einsprechenden haben zudem noch ausführlich angegeben, wie sich die Ge-
genstände der Unteransprüche aus den genannten Druckschriften in naheliegen-
der Weise ergäben. Insgesamt sind somit die Tatsachen, die den Einspruch
rechtfertigen, im Einzelnen aufgeführt (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG). Die Patentabtei-
lung des Deutschen Patent- und Markenamts und auch die Patentinhaberin wur-
den demnach in die Lage versetzt, ohne eigene Nachforschungen festzustellen,
ob die behaupteten Einspruchsgründe vorliegen (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988,
- 16 -
250, Leitsatz 2, 251, liSp, Abs. 1 - „Epoxidation“; Schulte, PatG, 9. Auflage, § 59
Rdn. 84 bis 88).

2. Das Streitpatent betrifft die Verwendung von Multimodefasern zur Verstär-
kung eines Laserlichts in einem Einzelmodenverstärkersystem.

Mit seltenen Erden dotierte Lichtwellenleiter werden seit langem zur Verwendung
als Quellen für kohärentes Licht in Betracht gezogen, da deren Lichtführungsei-
genschaften den Aufbau charakteristisch einfacher Laser ermöglichen. Den frühen
Arbeiten über Lichtwellenleiter wurde allerdings wenig Interesse geschenkt, da
keine Verfahren zum Erzeugen eines beugungsbegrenzten kohärenten Lichts be-
kannt waren. Viele aktuelle Laseranwendungen profitieren in hohem Maße vom
Vorhandensein des beugungsbegrenzten Lichts (vgl. Abs. [0001] und [0002] der
Streitpatentschrift).

Erst als die Herstellung von mit seltenen Erden dotierten Einzelmodenfasern (SM)
möglich wurde, wurde die Technologie mit durch seltene Erden dotierten Licht-
wellenleitern ins Leben gerufen. Bei dieser Technik wird lediglich der Grundmodus
des Lichtwellenleiters mit der Laserwellenlänge geführt, wodurch ein beugungsbe-
grenztes Ausgangssignal sichergestellt wird (vgl. Abs. [0003] der Streitpatent-
schrift).

Angetrieben durch die Bedürfnisse nach einer Lichtwellenleitertelekommunikation
für SM-Lichtwellenleiterverstärker, wurden für mehr als ein Jahrzehnt alle weiteren
Entwicklungen auf diesem Gebiet auf die Perfektion der SM-Faserverstärker ge-
richtet. Die Motivation zur Entwicklung von SM-Faserverstärkern resultierte insbe-
sondere aus der Tatsache, dass SM-Faserverstärker den geringsten Störgrad er-
zeugen und mit optischen SM-Faserübertragungsleitungen direkt kompatibel sind.
Darüber hinaus weisen SM-Faserverstärker die größten optischen Übertragungs-
bandbreiten auf, da die Modendispersion aufgrund der Abwesenheit von Moden
höherer Ordnung vollständig eliminiert ist. Im Allgemeinen ist die Modendispersion
- 17 -
der schädlichste, die Übertragungsbandbreite von Multimode-Lichtwellenleitern
(MM) begrenzende Effekt, da die Moden höherer Ordnung im Allgemeinen ver-
schiedene Ausbreitungskonstanten aufweisen (vgl. Abs. [0004] der Streitpatent-
schrift).

Allerdings ist die Verwendung von SM-Lichtwellenleitern bei der Verstärkung kur-
zer optischer Impulse nachteilig, da die Sättigungsenergie des Lichtwellenleiters
und damit die verfügbare Impulsenergie durch die begrenzte Kernfläche be-
schränkt werden. Die Sättigungsenergie eines Laserverstärkers kann ausgedrückt
werden als Esat = hνA/σ, wobei h die Plancksche Konstante kennzeichnet, ν die
optische Frequenz, σ den Querschnitt der stimulierten Emission und A die Kern-
fläche. Die bis zum Prioritätszeitpunkt größte durch einen SM-Lichtwellenleiter
erzeugte Impulsenergie beträgt ungefähr 160 µJ und wurde durch eine Erbium-
dotierte SM-Faser mit einem Kerndurchmesser von 15 µm erzielt, was ungefähr
den größten mit der SM-Ausbreitung bei 1,55 µm verträglichen Kerndurchmesser
darstellt. Dieses Ergebnis wurde bei einer numerischen Faserapertur NA ≈ 0,07
erhalten. Jede weitere Erhöhung des Kerndurchmessers erfordert eine weitere
Verringerung der NA der Faser und führt zu einer inakzeptabel höheren Empfind-
lichkeit gegenüber Krümmungsverlusten (vgl. Abs. [0005] der Streitpatentschrift).

Als Alternative zu SM-Verstärkern wurde eine Verstärkung in Multimode-(MM)-
Lichtwellenleitern in Betracht gezogen. Im Allgemeinen führten jedoch Verstär-
kungsexperimente in MM-Lichtwellenleitern zu nichtbeugungsbegrenzten Aus-
gangssignalen und auch zu einer inakzeptablen Impulsverbreiterung aufgrund der
Modendispersion, da die Einkopplungsbedingungen in den MM-Lichtwellenleiter
und die Modenkopplung in der MM-Faser nicht gesteuert wurden (vgl. Abs. [0006]
der Streitpatentschrift).

Kurz vor dem Prioritätstag wurde vorgeschlagen, dass ein nahezu beugungsbe-
grenzter Ausgangsstrahl eines MM-Faserlasers erhalten werden kann, wenn eine
Faserlänge von weniger als 15 mm beibehalten und ein maximaler Rückkopp-
- 18 -
lungsgrad für den Grundmodus des Lichtwellenleiters selektiv bereitgestellt wird.
Bei dieser Technik stellt allerdings die starke Modenkopplung ein Problem dar, da
die eingesetzten MM-Fasern einige 10000 Moden unterstützten. Darüber hinaus
wurde zur Modenselektion lediglich ein Luftspalt zwischen der Endfläche der MM-
Faser und einem Laserspiegel vorgeschlagen. Dadurch ergab sich lediglich eine
sehr schwache Modendiskriminierung, was zu einer schlechten Strahlqualität
führte (vgl. Abs. [0007] der Streitpatentschrift).

Zusätzlich zur Bereitstellung hoher Impulsenergien können MM-Lichtwellenleiter-
verstärker aufgrund ihres im Vergleich zu SM-Faserverstärkern erhöhten Faser-
querschnitts auch zur Verstärkung von Impulsen mit sehr hoher Spitzenleistung
herangezogen werden. Undotierte MM-Fasern und MM-Verstärkerfasern können
auch zur Impulskompression verwendet werden, wie kurz vor dem Prioritätszeit-
punkt offenbart wurde. Dies war jedoch auf die Verwendung von MM-Fasern als
Solitonen-Raman-Kompressoren in Verbindung mit einem nichtlinearen Spektral-
filterungsvorgang zum Reinigen des Spektralprofils beschränkt, was zu einer Be-
schränkung des Gesamtwirkungsgrads des Systems führen kann (vgl. Abs. [0011]
der Streitpatentschrift).

Im Vergleich zu einer Impulskompression in SM-Fasern sind in MM-Fasern auf-
grund der erhöhten Modengröße der Faser höhere Impulsenergien erzielbar. Ins-
besondere V-Werte größer als 2,5 und relativ hohe Indexunterschiede zwischen
Kern und Mantel (d. h. ein Δn > 0,3%) können wirksam eingesetzt werden. Auch
wurde die Verwendung von Hohlkernfasern zur Impulskompression vorgeschla-
gen, da Hohlkernfasern eine Erhöhung der Modengröße des Grundmodus ermög-
lichen. Hohlkernfasern weisen jedoch einen Eigenübertragungsverlust auf, müs-
sen mit einem Gas gefüllt werden, und müssen geradlinig beibehalten werden, um
Übertragungsverluste zu minimieren, wodurch sie zu einem hohen Maße unprak-
tisch werden (vgl. Abs. [0012] der Streitpatentschrift).

- 19 -
Als Alternative zum Erhalten von Hochleistungsimpulsen kann eine gechirpte Im-
pulsverstärkung mit gechirpten Faser-Bragg-Gittern eingesetzt werden. Eine der
Beschränkungen dieser Technik liegt darin, dass bei dem Kompressionsgitter eine
SM-Faser mit einer beschränkten Kernfläche eingesetzt wird. Höhere Impulsener-
gien konnten durch Verwendung von gechirpten Faser-Bragg-Gittern in MM-Fa-
sern mit verringerter Modenkopplung zur Impulskompression erzielt werden. In der
Tat wurden ungechirpte Faser-Bragg-Gitter in Doppelmodenfasern kurz vor dem
Prioritätszeitpunkt demonstriert. Diese Gitter waren jedoch markiert, um deren
Verwendung als Modenwandler zu ermöglichen, d. h. den Grundmodus an einen
Modus höherer Ordnung zu koppeln. Die Verwendung von Bragg-Gittern bei der
Impulskompression erfordert ein unmarkiertes Gitter, um die Anregung von Moden
höherer Ordnung bei der Reflexion zu minimieren (vgl. Abs. [0013] der Streitpa-
tentschrift).

Es ist bekannt, dass ein SM-Signal in eine MM-Faserstruktur eingekoppelt und für
Ausbreitungslängen von Hunderten von Metern beibehalten werden kann. Aller-
dings konnten niedrige Modenkopplungsgrade lediglich in Flüssigkernfasern fest-
gestellt werden. Dagegen wurde in MM-Festkernfasern eine starke Modenkopp-
lung festgestellt, was eine Ausbreitung eines Grundmodus lediglich in Millimeter-
faserlängen ermöglicht. Tatsächlich unterstützen gebräuchliche Festkernlichtwel-
lenleiter ungefähr 10000 oder mehr Moden, aber auch die Verwendung von MM-
Fasern, die lediglich 700 Moden unterstützen, wobei die Modenkopplung ausrei-
chend verringert wurde, um eine SM-Ausbreitung über Faserlängen von 10 cm zu
ermöglichen, ist bekannt. Dabei wurde jedoch nicht gezeigt, dass die Mo-
denkopplung durch Betreiben der MM-Fasern mit langen Wellenlängen (1,55 µm)
und durch Verringern der Gesamtmodenzahl auf weniger als 700 verringert wer-
den kann. Auch die Verwendung von MM-Fasern als Verstärker und die Verwen-
dung der nichtlinearen Eigenschaften von MM-Fasern wurden dabei nicht berück-
sichtigt. (vgl. Abs. [0014] bis [0016] der Streitpatentschrift).

- 20 -
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Auf-
gabe zugrunde, das Energiespeicherpotential in einem Lichtwellenleiterverstärker
zu erhöhen und Spitzenleistungen und lmpulsenergien zu erzeugen, die höher
sind als die in Einzelmodenfasern (SM) vor dem Einsetzen unerwünschter Nichtli-
nearitäten und einer Verstärkungssättigung erreichbaren. Daneben soll eine Ver-
stärkung des Grundmodus innerhalb einer Multimodefaser unter Verringerung der
verstärkten spontanen Emission erzielt werden und eine Gewinnführung innerhalb
einer Multimodefaser zur Verbesserung der Stabilität des Grundmodus verwendet
werden. Außerdem soll eine nahezu beugungsbegrenzte Ausgabe trotz Kompres-
sion von Hochspitzenleistungsimpulsen in den Bereich von wenigen Picosekunden
bis zu einer Femtosekunde beibehalten werden (vgl. Abs. [0022] bis [0025] der
Streitpatentschrift).

Diese Aufgabe wird durch die optischen Verstärkungssysteme nach den selbstän-
digen Ansprüchen des Hauptantrags und der sieben gestellten Hilfsanträge gelöst.

Das beanspruchte optische Verstärkungssystem weist vier wesentliche Bestand-
teile auf, nämlich eine Laserquelle, einen Multimodefaserverstärker, einen Mo-
denwandler und eine Pumpquelle. Die Laserquelle erzeugt dabei einen Eingangs-
strahl mit einem nahezu beugungsbegrenzten Modus für den Multimodefaserver-
stärker. Der Eingangsstrahl wird nicht direkt in den Multimodefaserverstärker ein-
gekoppelt, sondern durchläuft vorher den Modenwandler, der den Modus des Ein-
gangsstrahls zur Anpassung an einen Grundmodus des Multimodefaserverstär-
kers umwandelt und den modengewandelten Eingangsstrahl an den Multimodefa-
serverstärker weitergibt. Dieser stellt dann an seinem Ausgang einen verstärkten
Strahl im Wesentlichen im Grundmodus, dies bedeutet mit einem M2-Wert kleiner
als 2, bereit. M2 ist dabei das Verhältnis des Divergenzwinkels des Strahls zum
Divergenzwinkel eines idealen Gaußstrahls und stellt somit ein Maß für die Quali-
tät eines Lichtstrahls dar.

- 21 -
In den Hilfsanträgen werden weitere, das optische Verstärkungssystem näher cha-
rakterisierende Merkmale hinzugefügt. So wird gemäß Anspruch 1 der Hilfsan-
träge I, II und V der Multimodefaserverstärker durch eine der folgenden Faserher-
stellungstechniken hergestellt: MCVD (Modified Chemical Vapor Deposition), OVD
(Outside Vapor Deposition), PCVD (Plasma Chemical Vapor Deposition) oder
VAD (Vapor phase Axial Deposition) und gemäß Anspruch 1 der Hilfsanträge II
und V der Multimodefaserverstärker mit einem Krümmungsdurchmesser von ma-
ximal 50 cm gebogen.

Die Multimodefaserverstärker gemäß den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge III bis VII
weisen zudem einen Doppelmantelaufbau auf, was bedeutet, dass sie neben dem
Kern mindestens zwei Mäntel besitzen. Dieser Aufbau wird zum Mantelpumpen
benutzt. Gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags IV wird das Mantelpumpen dadurch
erläutert, dass eine Koppeloptik zum Koppeln von Pumplicht der Pumpquelle in
den Multimodefaserverstärker vorhanden ist, die so ausgestaltet ist, dass sie das
Pumplicht in einer im Wesentlichen zum Faserkern parallel verlaufenden Richtung
in den inneren Mantel des Doppelmantelaufbaus koppelt.

Nach Anspruch 1 des Hilfsantrags VII weist der Multimodefaserverstärker ein be-
sonderes Dotierprofil des aktiven Dotierstoffes auf, derart, dass die Dotierung auf
eine Querschnittsfläche im Faserkern beschränkt ist, die deutlich kleiner ist als die
gesamte Querschnittsfläche des Faserkerns.

Gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag VI wird der Modenwandler näher charakteri-
siert. Er umfasst einen Abschnitt aus einer konischen Faser.

3. Die Gegenstände der Ansprüche 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge I
bis VI beruhen gegenüber dem ermittelten Stand der Technik auf keiner erfinderi-
schen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG), so dass sie nicht patentfähig sind. Bei
dieser Sachlage kann die Zulässigkeit dieser Ansprüche dahingestellt bleiben (vgl.
BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1 – „Elastische Bandage“).
- 22 -
Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener Diplom-Ingenieur der
Fachrichtung Elektrotechnik oder ein Physiker mit Hochschul- oder Fachhoch-
schulabschluss sowie speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Lasertechnik zu
definieren, der über fundierte Kenntnisse der Optik, insbesondere von Glasfasern
und Glasfaserverstärkern verfügt.

3.1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist durch die Druck-
schrift E5, eine Dissertation, die fast 14 Jahre vor dem Prioritätsdatum des Streit-
patents veröffentlicht wurde und sich mit passiven und aktiven optischen Faser-
komponenten, darunter auch Faserverstärkern (vgl. Chapter VIII bis X), befasst,
nahegelegt, so dass er mangels erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG) nicht patentfä-
hig ist. So ist aus der Druckschrift E5 in Übereinstimmung mit dem Gegenstand
des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ein

optisches Verstärkungssystem (vgl. S. 125, 1. Abs.: „This chapter is concerned
with the design and testing of optical amplifiers in a fiber form specifically for appli-
cations in single mode fiber systems. The fiber amplifier is to be inserted some-
where along the length of the optical fiber and coupled to it at both its input and
output ports by some optical interface (or possibly butt-coupled to it).”) bekannt.

b) Es weist einen Multimodefaserverstärker auf. Druckschrift E5 gibt zwar an,
dass ein Einzelmodenverstärker wünschenswert wäre, der nahezu ohne Verluste
Licht in die Einzelmodenfaser einkoppeln könnte, wenn die Enden der beiden Be-
standteile miteinander verbunden wären, doch waren solche zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung der Druckschrift E5 noch nicht entwickelt (vgl. S. 128, 129 seiten-
übergreifender Abs.: „For completeness we shall mention here the important issue
of interfacing a fiber amplifier to a single-mode fiber, which is the ultimate goal of
this work. An ideal situation would involve a single-mode amplifier fiber whose
guided mode is tailored to that of the single-mode fiber, which would allow one to
directly butt-couple the amplifier and carrier fibers with little coupling loss. Unfortu-
nately, for multimoded amplifier fibers some interfacing optics will be required to
- 23 -
match the fiber modes. Bulk optic components being undesirable in some fiber
optic systems for stability reasons, the development of active single-mode fibers
appears as a necessary step in future amplifier work.”). Der Nachteil von Multimo-
denfasern bestünde darin, dass ein optisches System zur Anpassung der Moden
der Fasern benötigt würde. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass zum Zeitpunkt
der Veröffentlichung der Druckschrift E5 davon ausgegangen wurde, dass der
Verstärker ein Multimodefaserverstärker ist. Mit seiner Angabe offenbart der Autor
somit beide Möglichkeiten, nämlich die Verwendung einer Einzelmodenfaser, wel-
che er bevorzugt, die er aber wegen der Nichtverfügbarkeit einer solchen Faser für
noch nicht verwirklichbar erachtet, und die Verwendung einer Multimodefaser, was
er für möglich erachtet, auch wenn ihm später die Verwirklichung nicht im befriedi-
genden Maß gelingt.

c) Das optische Verstärkungssystem weist einen Modenwandler zum Empfan-
gen des Eingangsstrahls und zum Umwandeln des Modus des Eingangsstrahls
zur Anpassung an einen Grundmodus des Multimodefaserverstärkers und zum
Bereitstellen eines modengewandelten Eingangsstrahls in den Multimodefaserver-
stärker auf. So weist Druckschrift E5 darauf hin, dass es wesentlich sei, dass in
einem Multimodefaserverstärker der Grundmodus am Eingang angeregt wird.
Deshalb ist es notwendig, Optiken zur Modenanpassung zwischen Träger – das
ist die Einzelmodenfaser – und Faserverstärker einzufügen (vgl. S. 129, erster
vollständiger Abs.: „Related to this issue is the problem of mode conversion in an
active fiber. In a multimode amplifier fiber waveguide imperfections couple the sig-
nal mode (presumably HE11) to radiation (or cladding) modes, and also to high-
order guided modes which will essentially not be coupled back to the single-mode
carrier. This second loss mechanism points out that in multimode amplifier fibers it
is essential first to excite the fiber fundamental mode at the input port, and second
to preserve the signal energy in this mode through the fiber to its output port. Ex-
perimental simulation in commercial glass multimode fibers 10 to 30 cm in length
showed that launching and preservation of the fundamental mode can be a rela-
tively straightforward operation although it requires some care in practice. Similar
- 24 -
tests in unclad crystal fibers revealed significant mode conversion and scattering
(coupling to radiation modes) which attested of the relatively high level of wave-
guide imperfection, as hinted in Chapter VII. These considerations emphasize
again the importance of waveguide quality, and the necessity of designing ade-
quate mode-matching optics to optically interface carrier and amplifier fibers.”)

d) Das optische Verstärkungssystem weist eine an den
Multimodefaserverstärker angekoppelte Pumpquelle auf (vgl. den Abschnitt „2.
Pump sources“ auf S. 127, insbesondere den ersten Satz dieses Abschnitts: „Most
of the above amplifier approaches rely on optical pumping to generate population
inversion and gain.”).

e) Dabei pumpt die Pumpquelle den Multimodefaserverstärker optisch (vgl. die
bereits zitierte Stelle auf S. 127).

f) Der Multimodefaserverstärker stellt an seinem Ausgang einen verstärkten
Strahl im Wesentlichen im Grundmodus bereit. Dies geht aus den bereits zitierten
Stellen des Abschnittes „3. Interfacing to single-mode fibers“ hervor (vgl. S. 128,
129), denn dort wird ausgeführt, dass in Multimodefaserverstärkern durch Mängel
am Wellenleiter die Grundmode an nicht geführte und andere geführte Moden ge-
koppelt wird. Diese koppeln aber nicht mehr in die Einzelmodenfaser ein, was zu
Verlusten führt. Aus diesem Grund muss die Grundmode bis zum Ausgang des
Verstärkers erhalten bleiben. Damit befindet sich der Ausgangsstrahl ebenfalls im
Wesentlichen im Grundmodus. Dieser Grundmodus, der annähernd ein Gauß-
sches Strahlprofil aufweist, hat einen M2-Wert nahe bei 1 und damit kleiner als 2.
Dass der Strahl gegenüber dem Eingangsstrahl verstärkt ist, ergibt sich bereits
aus der Tatsache, dass es sich um einen Verstärker handelt.

Druckschrift E5 gibt nicht explizit an, wie der Eingangsstrahl in den Verstärker er-
zeugt wird, doch soll der Faserverstärker in ein Einzelmodenfasersystem einge-
baut sein (vgl. die bereits zitierte Stelle auf S. 125), woraus sich das Merkmal a),
- 25 -
dass das optische Verstärkungssystem eine Laserquelle zum Erzeugen eines
Eingangsstrahls mit einem nahezu beugungsbegrenzten Modus aufweist, in nahe-
liegender Weise für den Fachmann ergibt. Denn in Einzelmodenfasern kann sich
nur eine Mode, nämlich die Grundmode der Einzelmodenfaser ausbreiten. Diese
Mode ist nahezu beugungsbegrenzt. Wird der Verstärker in ein solches Einzelmo-
denfasersystem hineingesetzt, so ergibt sich ein Eingangsstrahl, der der Grund-
mode der Einzelmodenfaser entspricht und damit im Wesentlichen beugungsbe-
grenzt ist. Wie dem Fachmann bekannt ist, ist es nur mittels eines Lasers möglich,
eine nennenswerte Energiemenge und damit Strahlung mit nennenswerter Inten-
sität in eine Einzelmodenfaser einzukoppeln. Der Fachmann wird deshalb einen
Laser als Lichtquelle für die Einzelmodenfaser verwenden, zumal ihm geeignete
Laser in der Druckschrift E5 offenbart werden (vgl. S. 152 bis 158 und auch
Fig. 9.4).

Damit ergibt sich in naheliegender Weise ein Gegenstand mit allen Merkmalen
des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, der deshalb nicht patentfähig ist.

Entgegen der Ansicht der Patentinhaberin führt die Tatsache, dass der Autor der
Druckschrift E5 eigentlich eine andere Lösung bevorzugt, und dass es ihm nicht
gelungen ist, die nicht bevorzugte Lösung zu realisieren, zu keiner anderen Beur-
teilung. Wie bereits angegeben, offenbart der Fachmann mit der Aussage, dass
eine Lösung gegenüber einer anderen Lösung bevorzugt ist, beide Lösungen,
denn sie sind dem Fachmann fortan als Alternativen bekannt. Die Tatsache, dass
der Fachmann nach eigenen Angaben bei der Realisierung einer Alternative
scheitert (vgl. S. 135: „In this work no particular effort was made to preferentially
launch the fundamental fiber mode at either the pump or signal frequency (which
would be essential for efficient interfacing to a single mode fiber system). This
choice was dictated by the crystal fiber surface defects, which precluded preferen-
tial excitation and propagation of a single mode. Since these fiber amplifiers were
operated in a multimode regime, the use of less than optimum flatness fiber ends
was of no consequence.”) ändert daran ebenfalls nichts. Das Scheitern zeigt
- 26 -
höchstens, dass ein oder mehrere für die Lösung der gestellten Aufgabe notwen-
dige Merkmale noch nicht gegeben oder zumindest beim Versuch der Realisie-
rung der Lehre nicht vorhanden waren. Bei einer späteren Patentanmeldung kön-
nen es aber nur die noch nicht vorbekannten Merkmale sein, die ausgehend von
den bereits vorbekannten Merkmalen, die für einen Erfolg nicht ausreichend wa-
ren, eine erfinderische Tätigkeit begründen könnten. Sie müssen deshalb im An-
spruch, der die wesentlichen Merkmale einer Erfindung enthält, enthalten sein.

Da die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, wie bereits dargelegt, nicht
über die in Druckschrift E5 bereits offenbarten oder durch diese nahegelegten
Merkmale hinausgehen, sind im vorliegenden Fall keine Merkmale enthalten, die
eine erfinderische Tätigkeit begründen könnten. An dieser Stelle sei darauf hinge-
wiesen, dass dem Autor der Druckschrift E5 durchaus bekannt war, warum er bei
dem Versuch, die Lehre seiner Druckschrift E5 auszuführen, gescheitert ist, näm-
lich deshalb, weil die von ihm verwendete Kristallfaser zu viele Oberflächendefekte
aufwies (vgl. die zitierte Stelle auf S. 135). Es war demnach zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung der Druckschrift E5 dem Autor nicht einmal unbekannt, wie die
Verwirklichung der Lehre der Druckschrift zum Erfolg gebracht werden kann. Da-
mit liegt die von der Patentinhaberin behauptete Situation, die ihrer Meinung nach
ein Naheliegen des beanspruchten Gegenstandes verhindern soll, nicht einmal
vor.

3.2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I liegt für den Fach-
mann ausgehend von der Lehre der Druckschrift E5 ebenfalls nahe, so dass er
nicht patentfähig ist.

Der Autor benutzte für sein Verstärkungssystem eine Nd:YAG-Einkristallfaser mit
einer Länge von ca. 0,5 bis 11,8 mm (vgl. Tabelle auf S. 152). Als Alternative für
die verwendete Einkristallfaser gibt der Autor mit seltenen Erden dotierte Glasfa-
sern an. Diese hätten zwar eine geringere Lasereffizienz, könnten aber deutlich
länger gemacht werden, was die geringere Effizienz mehr als wettmache. Als Bei-
- 27 -
spiel wird eine 1 m lange Faser genannt, die schon 20 Jahre früher von einer For-
schungsgruppe hergestellt worden war. Zum Zeitpunkt der Experimentdurchfüh-
rung sei jedoch kein Glasfaserhersteller davon zu überzeugen gewesen, solche
Fasern herzustellen (vgl. S. 126, 2. Abs.: „Rare-earth-doped glass fibers are an
interesting alternative to crystal fibers as they can readily be fabricated by stand-
ard glass fiber pulling techniques. Glasses can also be heavily doped with rare-
earth without introducing significant fluorescence quenching.11 The somewhat
lower laser efficiency of this class of materials is easily offset by the great fiber
lengths that can be pulled and their potentially low loss. Nearly 20 years ago
Koester and Snitzer observed gains as large as 47 dB in a pulse amplifier made of
1 meter of neodymium-doped glass coiled around a flashlamp.12 This work
demonstrated the tremendous potential of fiber amplifiers, and was surprisingly
and unfortunately never extensively followed to a production scale. We have actu-
ally found it quite difficult to convince any glass fiber manufacturers to engage in
fiber amplifier research despite the potential market at stake.”). Damit offenbart
Druckschrift E5 auch die Verwendung einer Glasfaser an Stelle der Nd:YAG-Ein-
kristallfaser in einem Faserverstärker.

Bei den im zusätzlichen Merkmal h) des Anspruchs 1 angegebenen Herstellungs-
methoden MCVD, OVD, PCVD und VAD handelt es sich, wie bereits das Vorhan-
densein von Abkürzungen für diese Verfahren zum Prioritätszeitpunkt zeigt, um
dem Fachmann wohlbekannte Verfahren zur Herstellung von Glasfasern. Druck-
schrift E12 zeigt nun, dass zumindest eines dieser Verfahren, nämlich MCVD,
auch zur Herstellung von mit laseraktiven seltenen Erden dotierten Glasfasern
verwendet werden kann (vgl. insbesondere S. 737, linke Sp., 3. Abs.: „We report
here a novel extension of the MCVD fabrication process which allows the fabrica-
tion of both mono- and multimode optical fibres containing rare-earth ions at con-
centrations of up to 0.25 wt% in the core region.“). Es liegt deshalb für den Fach-
mann nahe, eine dotierte Glasfaser, die nach einem der beanspruchten Verfahren
hergestellt wurde, als Multimodefaserverstärker zu verwenden. Damit ist auch der
Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I nicht patentfähig.
- 28 -
3.3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II beruht ausgehend
von der Lehre der Druckschrift E5 ebenfalls auf keiner erfinderischen Tätigkeit, so
dass er ebenfalls nicht patentfähig ist.

Druckschrift E5 gibt bereits an, dass Glasfasern eine geringere Lasereffizienz
aufweisen als (Ein-)Kristallfasern, dies aber durch größere Längen bei weitem
wettgemacht werden kann. Dabei wird von einer Länge im Meterbereich ausge-
gangen (vgl. den bereits zitierten Absatz auf S. 126). Es ist aber unpraktisch, eine
lange Glasfaser von beispielsweise einem Meter Länge oder mehr gestreckt zu
verwenden. Aus diesem Grund werden, wie auch eine Vielzahl von Druckschriften,
so die E7 oder die E10, zeigt, die Fasern aufgewickelt, also gebogen. Diese Bie-
gung kann im Falle der vorgeschlagenen Multimodeverstärkerfaser nicht beliebig
eng gemacht werden, da ansonsten eine Kopplung der Grundmode, welche ihrer
Natur nach eine sich geradlinig ausbreitende Mode ist, an andere Moden erfolgt.
Druckschrift E13 gibt für eine undotierte Multimodeglasfaser einen Wert für eine
solche Biegung an, bei dem noch nahezu keine Kopplung der Moden erfolgt.
Dabei beträgt der Biegedurchmesser 30 cm (vgl. S. 2022, rechte Sp., Introduction:
„It is well known that light can propagate in multimode (MM) fibre optics for long
distances (typically of the order of a kilometre) before intermodal coupling results
in modal equilibrium. For certain applications, however, such as broad band inter-
ferometry1 and MM sensors,2,3 it is important to know the fraction of light that has
coupled from a given mode to any other mode. We have developed a relatively
simple technique for measuring intermodal coupling that allows mode selection
and separation with less than - 26dB cross-talk from other modes. The surprising
result is that for the first few modes of a MM fibre, mode coupling remained less
than 1% even after propagating 500 m in a fibre wound under some tension on a
30 cm diameter bobbin.”). Der Fachmann wird somit zumindest versuchsweise
auch eine dotierte Glasfaser mit einem derartigen Biegedurchmesser aufwickeln,
zumal er auf Grund der Dotieratome an sich keine erhöhte Modenkopplung er-
warten wird. Denn im Falle einer idealen gleichmäßigen Dotierung führt diese ge-
mäß der Theorie zu keiner Modenkopplung, da die Lichtwelle auf Grund der
- 29 -
Größe von Einzelatomen im Vergleich zur Lichtwellenlänge auf diese nicht rea-
giert, sondern lediglich durch die durch die Dotierung als Gesamtheit verursachte
Brechungsindexänderung beeinflusst wird. Er kommt demnach auch in nahelie-
gender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II, der deshalb
nicht patentfähig ist.

3.4. Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III beruht ausge-
hend von der Lehre der Druckschrift E5 auf keiner erfinderischen Tätigkeit, so
dass er ebenfalls nicht patentfähig ist.

Wie bereits dargelegt, wird der Faserverstärker der Druckschrift E5 optisch ge-
pumpt. Dies wird der Fachmann auch für den Fall eines Glasfaserverstärkers bei-
behalten. Als Pumpquellen gibt Druckschrift E5 die zum damaligen Zeitpunkt übli-
chen Laborlaserquellen an, so beispielsweise einen Argonionenlaser oder einen
Kryptonionenlaser (vgl. S. 127, vorletzter Abs.: „Most of the above amplifier ap-
proaches rely on optical pumping to generate population inversion and gain. A va-
riety of high-power lasers ranging from doubled Nd:YAG pulsed lasers to argon-
ion and krypton-ion lasers can be used for laboratory demonstration of these am-
plifiers (or lasers) in a breadboard form. These sources are particularly attractive
for neodynium materials, which show strong absorption lines in the visible and
near infra-red.”). In seinem Experiment verwendet der Autor selbst einen Argonio-
nenlaser (siehe S. 134, Fig. 9.4). Druckschrift E5 gibt aber bereits an, dass für
spätere Anwendungen eine Miniaturisierung der Pumpquelle erreicht werden
sollte, was beispielsweise durch den Einsatz von Laserdioden geschehen könnte
(vgl. S. 127, vorletzter Abs.: „However, for device applications the use of miniature
pump sources is clearly preferable. The only small and relatively high-power
sources available from the current technology are laser diodes (LD) and light-emit-
ting diodes (LED).”). Auch wenn zum damaligen Zeitpunkt Laserdioden als Pump-
lichtquellen bereits bekannt waren, so war die Entwicklung dieser Lichtquellen erst
am Anfang. Zum Prioritätszeitpunkt des vorliegenden Patents, der fast vierzehn
- 30 -
Jahre nach der Veröffentlichung der E5 liegt, hatte der Fachmann somit Anlass,
nach möglichen Pumpanordnungen mit Laserdioden Ausschau zu halten.

Dabei wird er u. a. auch auf die Druckschrift E9 stoßen, die ihm angibt, dass die
Einkopplung von Pumplicht in einen Glasfaserverstärker besonders effizient mit
Hilfe einer Faser mit Doppelmantelaufbau und einem damit verbundenen Mantel-
pumpen erfolgen kann (vgl. S. 475, 1. Abs. des Artikels: „The dual techniques of
cladding pumping1 and chirped pulse amplification (CPA)2 have provided the
means by which fiber lasers can be scaled in average power and pulse energy to
levels rivaling other solid-state laser systems.3,4 In cladding-pumped fiber lasers
the incompatibility of high power broad stripe diodes and diode arrays with small
core fibers is overcome by the use of special double-clad fibers that allow for cou-
pling into appropriate multimode waveguides.”). Der Fachmann wird diese Art des
Pumpens auch auf den Faserlaser aus Druckschrift E5 übertragen, zumal auch
dort bereits eine einfache Form des Mantelpumpens als Möglichkeit gezeigt wird
(siehe Fig. 9.3).

Damit kommt der Fachmann auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsan-
trags III ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, so dass auch dieser nicht pa-
tentfähig ist.

3.5. Anspruch 1 des Hilfsantrags IV enthält gegenüber Anspruch 1 des Hilfsan-
trags III lediglich eine Verdeutlichung des Verständnisses der Patentinhaberin von
Mantelpumpen. Da sich dieses Verständnis mit dem aus Druckschrift E9 deckt, ist
auch der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags IV mangels erfinderischer
Tätigkeit nicht patentfähig.

So regt ein Einkoppeln der Pumpstrahlung in einen Multimodewellenleiter in die-
sem Moden an, die entlang einer im Wesentlichen zum Faserkern parallel verlau-
fenden Richtung geführt werden. Druckschrift E9 beschreibt zwar keine Koppelop-
tik, doch ist eine solche für den Fachmann selbstverständlich, denn es wird nicht
- 31 -
Strahlung von einem einzelnen Diodenlaser, sondern von einem breiten Streifen
oder sogar einem Array, bestehend aus einer Vielzahl von Einzeldiodenlasern,
eingekoppelt (vgl. die bereits zitierte Stelle der E9). Dies ist nur dann möglich,
wenn die Laser der Anordnung mittels einer Optik auf den Durchmesser des ers-
ten Mantels fokussiert werden. Der Fachmann wird deshalb davon ausgehen,
dass auch im Falle der E9 eine solche Koppeloptik vorhanden ist. Er kommt somit
in naheliegender Weise auch zum Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsan-
trags IV.

3.6. Im Anspruch 1 des Hilfsantrags V sind die Merkmale der Ansprüche 1 der
Hilfsanträge I bis III zu einem Anspruch vereint. Es ist nicht erkennbar, dass ein
Zusammenwirken der gegenüber Anspruch 1 des Hauptantrags eingefügten
Merkmale zu einem unerwarteten Effekt führen, denn sie betreffen alle unter-
schiedliche Aspekte des optischen Verstärkungssystems, die sich gegenseitig
nicht oder nur wenig beeinflussen. Damit ist Anspruch 1 des Hilfsantrags V so zu
beurteilen wie die Ansprüche 1 der Hilfsanträge I bis III. Die Gegenstände dieser
Ansprüche sind alle mangels erfinderischer Tätigkeit des Fachmanns nicht pa-
tentfähig, weshalb auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag V auf
keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht und damit nicht patentfähig
ist.

3.7. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag VI beruht ebenfalls auf
keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, weshalb auch er nicht patentfähig
ist.

Neben den Merkmalen b1) und e1), die, wie zu Anspruch 1 des Hilfsantrags III
bereits dargelegt, eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen können, umfasst
Anspruch 1 des Hilfsantrags VI gegenüber Anspruch 1 des Hauptantrags noch
das Merkmal j), dass der Modenwandler einen Abschnitt aus einer konischen Fa-
ser umfasst. Abschnitte einer konischen Faser waren aber zum Prioritätszeitpunkt
und auch lange davor bereits dem Fachmann bekannte Möglichkeiten, einen Mo-
- 32 -
denwandler zu realisieren. Dies zeigt das Lehrbuch E11, das konische Faserstü-
cke als Möglichkeit des Übergangs zwischen zwei Fasern beschreibt, bei der die
Grundmode erhalten bleibt (vgl. S. 284, letzter Abs. „In the first scheme, a single-
mode fiber is tapered gradually so as to enlarge its cross section by about one
order of magnitude. When the taper expands gradually, the power remains in the
fundamental mode even if the taper is a multimode waveguide.”). Entgegen der
Ansicht der Patentinhaberin beschreibt diese Stelle auch den Übergang von einer
Einzelmodenfasser auf eine Multimodenfaser, wie die Angabe zeigt, dass die ko-
nische Faser ein Multimodenwellenleiter sein kann. Dies steht nicht im Wider-
spruch zum Titel des Lehrbuches „Single-Mode Fibers“, denn auf einer Seite des
Übergangs befindet sich eine Einzelmodenfaser.

Ausgehend von der Druckschrift E5 wird der Fachmann somit einen Abschnitt ei-
ner konischen Faser als eine Möglichkeit der Realisierung des dort offenbarten
Modenwandlers ansehen und kommt damit insgesamt auch zum Gegenstand des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag VI, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.

4. Die Ansprüche nach Hilfsantrag VII sind zulässig. Ihre gewerblich
anwendbaren (§ 5 PatG) Gegenstände sind neu (§ 3 PatG) und beruhen gegen-
über dem Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns
(§ 4 PatG), so dass sie auch patentfähig sind (§ 1 Abs. 1 PatG).

4.1. Die Gegenstände der Ansprüche des Hilfsantrags VII sind ursprünglich
offenbart (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und der Schutzbereich der Ansprüche geht
nicht über den des erteilten Patents hinaus (§ 22 PatG).

Der beschränkt aufrechterhaltene Anspruch 1 nach Hilfsantrag VII geht aus dem
ursprünglichen Anspruch 1 (Merkmale a, b, c, d, e und f) durch Aufnahme von
Merkmalen aus dem ursprünglichen Anspruch 12 (Merkmal b1) und der Beschrei-
bung hervor. Dort ist auf S. 9, Z. 28 bis 30 das Mantelpumpen (Merkmal e1) er-
wähnt, welches auf S. 25, Z. 8 bis 26 in Zusammenhang mit einer Doppelmantel-
- 33 -
faser nochmals erläutert wird. Anschließend an diese Stelle ist dann auf S. 25,
Z. 29 bis S. 26, Z. 2 auch das weitere Merkmal b3) in Zusammenhang mit Fig. 8
ursprünglich offenbart. Die ins Merkmal f) aufgenommene Präzisierung des Be-
griffs „im Wesentlichen im Grundmodus“ als „mit einem M2-Wert kleiner 2“ findet
sich als besonders bevorzugte Möglichkeit auf S. 14, Z. 6 bis 9 der ursprünglichen
Beschreibung. Damit ist ein optisches Verstärkungssystem mit allen Merkmalen
des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag VII ursprünglich offenbart.

Die angegebenen Stellen sind auch in der Beschreibung der Patentschrift noch
vorhanden, in der der ursprüngliche Anspruch 12 als Anspruch 4 weiterhin exis-
tiert. Da zudem Anspruch 1 des Hilfsantrags VII gegenüber dem erteilten An-
spruch 1 durch die weiteren Merkmale b1), e1), b3) und die Präzisierung im
Merkmal f) eingeschränkt ist, wurde der Schutzbereich gegenüber dem erteilten
Patent auch nicht erweitert, weshalb Anspruch 1 nach Hilfsantrag VII zulässig ist.

Die Ansprüche 2 bis 6 und 8 bis 10 gehen aus den ursprünglichen Ansprüchen 2,
13, 16, 17, 18, 24, 25 und 32 hervor. Die Merkmale des Anspruchs 7 können der
S. 22, Z. 4 bis 9 entnommen werden. Damit sind auch die Gegenstände der Un-
teransprüche ursprünglich offenbart und ebenfalls zulässig.

4.2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags VII wird durch den
Stand der Technik weder vorweggenommen noch wird er durch ihn nahegelegt.

So ist die Druckschrift E7 die einzige im Verfahren befindliche Druckschrift, die
das Merkmal b3), dass der Multimodefaserverstärker einen Faserkern aufweist,
wobei das aktive Dotiermittel des Multimodefaserverstärkers in einer Quer-
schnittsfläche begrenzt ist, die wesentlich kleiner als die Faserkern-Fläche ist, of-
fenbart (siehe Fig. 4 i. V. m. dem Text Sp. 4, Z. 32 bis 33: „In a further embodi-
ment, the multi-mode fiber core is doped in its center region only, as shown in
FIG. 4.“). Jedoch hatte der Fachmann keinen Anlass dazu, die Lehre der Druck-
schrift E7 mit der der Druckschrift E5 zu kombinieren. So dient nach Aussage der
- 34 -
Druckschrift D7 die selektive Dotierung der Mittenregion des Kerns dazu, die Mo-
den auf die zu reduzieren, die sich in dem dermaßen begrenzten Kern ausbreiten
können (vgl. Sp. 4, Z. 33 bis 37: „By limiting the active region of a multi-mode fiber
to a subsection of the core, the number of propagating modes is limited to those
modes which propagate in the reduced active core.“). Dabei offenbart Druckschrift
E7 keineswegs die Reduktion auf eine einzelne Grundmode, sondern auf wenige
Moden, so beispielsweise auf eine Anzahl von 125 (vgl. Sp. 5, Z. 31 bis 32: „Thus,
the number of modes for the example for which there is this 20 dB of gain, has to
be less than 125.“). Sinn der begrenzten Dotierung ist es, Rauschen zu verringern,
das durch das Anregen weiterer Moden entsteht (vgl. Sp. 4, Z. 59 bis 64: „With
increasing overlap, a larger number of excited modes can propagate; and, as a
consequence, the generation of noise also increases. To optimize amplification
without at the same time overwhelming the system with noise presents a problem
to which the present invention provides a solution.”).

Ausgehend von Druckschrift E5 hat der Fachmann jedoch nicht das Problem, das
durch weitere Moden verursachte Rauschen zu unterdrücken, denn diese werden
durch die nachfolgende Einzelmodenfaser im Einzelmodensystem ohnehin unter-
drückt, da sie sich in den Einzelmodenfasern nicht ausbreiten können. Auch wird
der Fachmann keinen Sinn darin sehen, die Möglichkeit der Verstärkung auf bis zu
125 Moden zu begrenzen, wenn er eine Verstärkung ausschließlich in einer einzi-
gen, nämlich der Grundmode wünscht. Denn dies verhindert die Ankopplung an
andere Moden nicht. Die seiner Ansicht nach geringfügige Verbesserung würde er
sich aber durch eine Verringerung der Verstärkung auf Grund fehlender Dotierung
in Bereichen, die er zur Verstärkung nutzen könnte, erkaufen, was zu einer Ver-
längerung der zu verwendenden Faser bei gleichbleibender Leistung führen
würde. Diesen Nachteil wird der Fachmann auf Grund der nach Druckschrift E7
nur geringen zu erwartenden Verbesserungen nicht eingehen. Eine Kombination
der Lehre der Druckschrift E7 mit der der Druckschrift E5 hat deshalb zum Priori-
tätszeitpunkt nicht nahegelegen, weshalb der Gegenstand des Anspruchs 1 des
Hilfsantrags VII patentfähig ist.
- 35 -
4.3. An den selbständigen Patentanspruch 1 des Hilfsantrags VII können sich
die Unteransprüche 2 bis 10 anschließen, da sie vorteilhafte Weiterbildungen des
beanspruchten Gegenstands angeben, welche nicht platt selbstverständlich sind.

4.4. In der Beschreibung ist der Stand der Technik, von dem die Erfindung aus-
geht, angegeben und die Erfindung anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.

5. Bei dieser Sachlage war das Streitpatent im Umfang des Hilfsantrags VII
beschränkt aufrecht zu erhalten und die Beschwerden sowohl der Patentinhaberin
als auch der Einsprechenden 1 im Übrigen zurückzuweisen.


III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Verfahren Beteiligten - vorbehaltlich des
Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Be-
schwer - das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechts-
beschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfol-
genden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
- 36 -
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, ein-
zureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevoll-
mächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH,
www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer
prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder
mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die
Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektroni-
schen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.


Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann

prö


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