23 W (pat) 19/15  - 23. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



23 W (pat) 19/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
7. Februar 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



betreffend die Patentanmeldung 103 45 197.8

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dr. Strößner sowie der Richter Brandt, Dr. Friedrich und
Dr. Himmelmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

- 2 -
G r ü n d e

I.

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 103 45 197.8 und der Bezeich-
nung „Haushaltgerät mit einer Vorrichtung zur Lieferung von Benutzerinformation
und/oder von Umfeldbeleuchtungen“ wurde am 29. September 2003 mit gleichzei-
tiger Stellung eines Rechercheantrags beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingereicht. Mit Eingabe vom 15. September 2008 wurde zusätzlich Prüfungsan-
trag gestellt. Die Prüfungsstelle für Klasse G09F hat im Prüfungsverfahren auf den
Stand der Technik gemäß den Druckschriften

D1 DE 102 24 617 A1,
D2 US 2002/0047569 A1,
D3 DE 101 17 905 A1,
D4 WO 02/45464 A2,
D5 DE 102 34 031 A1

verwiesen und in zwei Prüfungsbescheiden ausgeführt, dass das Haushaltgerät
nach Anspruch 1 hinsichtlich der Druckschriften D1, D2 und D4 jeweils nicht neu
sei und bezüglich der Druckschrift D5 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Daraufhin ist am 23. Juni 2015 eine Anhörung durchgeführt worden, in der die An-
melderin die Patenterteilung weiterhin mit den ursprünglichen Ansprüchen bean-
tragt hat, woraufhin die Prüfungsstelle die Anmeldung in der Anhörung mit der Be-
gründung fehlender Neuheit bezüglich der Druckschrift D4 zurückgewiesen hat.

Ihre Entscheidung hat die Prüfungsstelle mit Beschluss vom selben Tag schriftlich
begründet.

- 3 -
Gegen diesen Beschluss, der Anmelderin am 4. Juli 2015 zugestellt, richtet sich
die am 21. Juli 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Be-
schwerde.

Zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin auch
auf die Relevanz der Druckschrift

D6 DE 197 08 610 A1

hingewiesen worden.

Zur mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2017 ist, wie zuvor mit Schriftsatz
vom 5. Januar 2017 angekündigt, kein Vertreter der ordnungsgemäß geladenen
Anmelderin erschienen.

Sie beantragt mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015 sinngemäß:

1.
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G09F des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 23. Juni 2015 aufzuheben.

2.
Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Haushaltgerät mit ei-
ner Vorrichtung zur Lieferung von Benutzerinformation und/oder
von Umfeldbeleuchtungen“, dem Anmeldetag 29. September 2003
auf der Grundlage folgender Unterlagen:
 Patentansprüche 1 bis 5,
 Beschreibungsseiten 1 und 3 bis 8, jeweils eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag;
 Beschreibungsseiten 2 und 2a, eingegangen im Deutschen
Patent- und Markenamt am 20. April 2015;
- 4 -
 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2, eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag.

Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Haushaltgerät, wie Kühlschrank, Gefrierschrank,
Geschirrspüler, Küchenherd, Mikrowellengerät,
Waschmaschine, Wäschetrockner, etc., mit einer elektrisch
gespeisten Vorrichtung zur Anzeige einer oder mehrerer
Benutzerinformationen und/oder wenigstens einer
Umfeldbeleuchtung, dadurch gekennzeichnet, dass die
genannte Vorrichtung (2, 3, 4, 5) zur Lieferung von
Benutzerinformationen und/oder von Umfeldbeleuchtungen
wenigstens eine Elektrolumineszenzfolie (10) enthält.“

Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche 2 bis 5 sowie bezüglich der weiteren Ein-
zelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Anmelderin ist zuläs-
sig. Sie erweist sich aber als nicht begründet, da die Vorrichtung nach Anspruch 1
durch den Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1 neuheitsschädlich vor-
weggenommen wird, so dass diese gemäß § 3 PatG wegen fehlender Neuheit
nicht patentfähig ist.

Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche dahin-
gestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120-122, insbesondere 121, II.1 - Elasti-
sche Bandage).

- 5 -
Der zuständige Fachmann ist hier als ein berufserfahrener Konstrukteur von
Haushaltgeräten mit Fachhochschulabschluss zu definieren, der damit betraut ist,
Haushaltgeräte mit Vorrichtungen zur Benutzerinformation auszustatten und ent-
sprechend weiterzuentwickeln.

2. Die Anmeldung betrifft ein Haushaltgerät mit einer elektrisch gespeisten Vor-
richtung zur Anzeige einer oder mehrerer Benutzerinformationen und/oder we-
nigstens einer Umfeldbeleuchtung.

Nach den Ausführungen in der Anmeldung werden in Haushaltgeräten üblicher-
weise LCD- oder LED-Anzeigevorrichtungen eingesetzt, mit denen jedoch in der
Regel nur Anzeigen mit einem relativ begrenzten Vorrat an Anzeigeelementen
bereitgestellt werden könnten, die zudem in ihrer Gestaltung im Wesentlichen auf
ebene Flächen beschränkt seien. Darüber hinaus sei es bspw. aus der Druck-
schrift DE 101 17 905 A1 (D3) bekannt, elektronisches Papier in einer Anzeigevor-
richtung eines Haushaltgerätes einzusetzen. Mit elektronischem Papier ange-
zeigte Informationen könnten jedoch nur bei heller Umgebung oder zusätzlicher
Beleuchtung erkannt werden. Zudem seien Anzeige- bzw. Leuchtvorrichtungen in
Form von Elektrolumineszenzfolien üblich, die auch unter der Bezeichnung orga-
nische Leuchtdioden, O-LEDs oder Polymer-O-LEDs bekannt seien. Solche Elekt-
rolumineszenzfolien würden jeweils für spezielle industrielle und nichtindustrielle
Anwendungen benutzt, insbesondere in Fahrzeugen, für Bilderrahmen, Wimpel,
Modelle, Werbedisplays, Displays und Hintergrundbeleuchtung, Notbeleuchtung,
Fluchtschilder oder zur Treppenkantenbeleuchtung. Dabei bestünden diese Elekt-
rolumineszenzfolien aus einer Vielzahl von farbigen oder schwarz-weißen Anzei-
geelementen, die auf den betreffenden Folien bspw. koordinatenmäßig, d. h. pi-
xelweise ansteuerbar seien. Über den Einsatz derartiger Elektrolumineszenz-
schichten bzw. -folien in anderen Bereichen sei indessen nichts bekannt, vgl. Be-
schreibungsseite 1, Zeile 4 bis Seite 2, Zeile 12.

- 6 -
Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, den Anwendungsbereich der bekannten Elektrolumineszenzfolie zu er-
weitern, vgl. Beschreibungsseite 2, Zeilen 34 und 35.

Diese Aufgabe wird durch das Haushaltgerät nach Anspruch 1 gelöst.

Das beanspruchte Haushaltgerät zeichnet sich demnach dadurch aus, dass es
wenigstens eine Elektrolumineszenzfolie als Vorrichtung zur Anzeige einer oder
mehrerer Benutzerinformationen und/oder wenigstens einer Umfeldbeleuchtung
enthält. Dadurch lassen sich bei den Haushaltgeräten zum einen die Vorteile einer
flexiblen Gestaltung und Anordnung der Elektrolumineszenzfolie nutzen und zum
anderen dem Benutzer des jeweiligen Haushaltgeräts verschiedenste Informatio-
nen vermitteln, wie z. B. der Umstand, dass eine Tür des betreffenden Haushalt-
geräts nicht geschlossen ist oder dass bestimmte Bedienungsschritte auszuführen
bzw. durchgeführt worden sind. So lassen sich Benutzerinformationen bspw.
großflächig auf einer Frontblendenoberfläche eines Haushaltgeräts vermitteln, vgl.
Beschreibungsseite 2a, Zeilen 5 bis 18.

In Fig. 2 der Anmeldung ist der schematische Aufbau einer solchen Elektrolumi-
neszenzfolie dargestellt. Auf einem Substrat 7, beispielsweise einer ebenen oder
gekrümmten Kunststofffolie oder Glasschicht, befindet sich eine Indium-Zinn-
Oxidschicht 8, die als Anode der Anzeigevorrichtung dient. Darauf ist eine transpa-
rente sog. Transportschicht 9 aufgebracht, auf welcher sich die organische Lumi-
neszenzschicht 10 in Form einer Folie befindet, auf deren Oberseite wiederum
eine als Kathode der betreffenden Anzeigevorrichtung dienende metallhaltige
Deckschicht 11 vorhanden ist. Zwischen der Anode 8 und der Kathode 11 wird
eine Gleichspannung V von einer Gleichspannungsquelle 12 angelegt. Die auf-
grund dieser Gleichspannung V erfolgende Elektroneninjektion (-) aus der Katho-
denschicht 11 und Löcherinjektion (+) aus der Anodenschicht 8 führen zu einer
Rekombination der Ladungsträger unter Erzeugung von strahlender Lichtemission
- 7 -
in der organischen Elektrolumineszenzschicht 10, vgl. Beschreibungsseite 7, Zei-
len 10 bis 27.

3. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 ist hinsichtlich der Druckschrift D1 wegen
fehlender Neuheit (§ 3 PatG) nicht patentfähig.

Diese Druckschrift befasst sich mit speziellen Polymeren und deren Anwendung
als Bestandteil des elektrolumineszierenden Elements einer organischen Elektro-
lumineszenzanordnung bzw. LED, vgl. deren Abstract, wobei sie den allgemeinen
Aufbau einer solchen Anordnung in den Absätzen [0005] bis [0007] folgenderma-
ßen erläutert:

[0005] Die organischen Elektrolumineszenz (EL)-Anordnungen enthalten in der
Regel neben der Licht-emittierenden Schicht eine oder mehrere Schichten aus
organischen Ladungstransportverbindungen. Der prinzipielle Aufbau in der Rei-
henfolge der Schichten ist wie folgt:
1 Träger, Substrat
2 Basiselektrode
3 Löcher-injizierende Schicht
4 Löcher-transportierende Schicht
5 Licht-emittierende Schicht
6 Elektronen-transportierende Schicht
7 Elektronen-injizierende Schicht
8 Topelektrode
9 Kontakte
10 Umhüllung, Verkapselung.
[0006] Die Schichten 1 bis 10 stellen die elektrolumineszierende Anordnung dar.
Die Schichten 3 bis 7 stellen das elektrolumineszierende Element dar.
[0007] Dieser Aufbau beschreibt den allgemeinsten Fall und kann vereinfacht
werden, indem einzelne Schichten weggelassen werden, so dass eine Schicht
mehrere Aufgaben übernimmt. Im einfachsten Fall besteht eine EL-Anordnung aus
- 8 -
zwei Elektroden, zwischen denen sich eine organische Schicht befindet, die alle
Funktionen - inklusive der Emission von Licht - erfüllt.

Somit besteht die in Druckschrift D1 offenbarte elektrolumineszierende Anordnung
in der einfachsten Variante aus zwei Elektroden mit einer dazwischen angeord-
neten Elektrolumineszenzschicht, und bei Bedarf können zusätzliche Schichten
bspw. eine Transportschicht vorgesehen sein und die Anordnung auf einem Trä-
ger bzw. Substrat aufgebracht werden. Dies entspricht dem in Fig. 2 der Anmel-
dung dargestellten Aufbau einer Elektrolumineszentfolie.

Zur Verwendung einer derartigen Anordnung führt die Druckschrift D1 in den
Abs. [0072] und [0073] Folgendes aus:

[0072] Die elektrolumineszierenden Anordnungen emittieren beim Anlegen einer
Gleichspannung im Bereich von 0,1 bis 100 Volt Licht der Wellenlänge von 200 bis
2000 nm, bevorzugt von 400 bis 800 nm.
[0073] Die erfindungsgemäßen elektrolumineszierenden Anordnungen können
beispielsweise als Laser-Dioden in Anzeigen, Displays (TV, Computermonitor), zur
Hinterleuchtung von LCDs und Uhren, als Beleuchtungselemente, in Flächen-
strahlern, als Hinweisschilder, in mobilen Kommunikationsgeräten, in Anzeigen für
Haushaltsgeräten (z. B. Waschmaschine, Kühlschrank, Staubsauger, etc.), oder
als integrierte Anzeigen in Verscheibungssystemen, etc. verwendet werden.

Demnach ist es aus der Druckschrift D1 auch bekannt, ein Haushaltgerät mit einer
elektrisch gespeisten Elektrolumineszenzanordnung zur Anzeige einer oder meh-
rerer Benutzerinformationen und/oder wenigstens einer Umfeldbeleuchtung aus-
zustatten.

Die Anmelderin hat demgegenüber vorgetragen, dass die Druckschrift D1 keine
Elektrolumineszenzfolie offenbare, da die dort beschriebene Elektrolumineszenz-
anordnung keine Folie, sondern ein unelastisches Einzelbauelement darstelle.
- 9 -
Dies trifft jedoch nicht zu, denn hinsichtlich des Herstellungsverfahrens einer sol-
chen Elektrolumineszenzanordnung finden sich in der D1 bspw. in den Abs. [0075]
bis [0078] folgende Erläuterungen
[0075] Zur Herstellung des elektrolumineszierenden Elements wird das phospho-
reszierende konjugierte Polymer in einem geeigneten Lösungsmittel gelöst und
aus Lösung, vorzugsweise durch Spincoaten, Giessen, Tauchen, Rakeln, Sieb-,
Inkjet-, Flexo- oder Offsetdruck, auf eine geeignete Unterlage aufgebracht. Dieses
Verfahren ist gegenüber Aufdampfverfahren (z. B. CVD), die bei niedermolekula-
ren Emittermaterialien angewendet werden, aufgrund der höheren Prozessge-
schwindigkeiten und der geringeren Menge von produziertem Ausschussmaterial
von Vorteil, da eine deutliche Kostenersparnis und Vereinfachung der Prozess-
technik erreicht wird und eine großflächige Applikation ermöglicht wird. Insbeson-
dere Drucktechniken erlauben gezieltes Aufbringen komplizierter Strukturen ohne
aufwendige Maskentechnik und Lithographieprozesse.
[0076] Geeignete Lösungsmittel sind Alkohole, […]. Die Schichtdicke der
lichtemittierenden Schicht beträgt 10 nm bis 1 µm, vorzugsweise 20 nm bis 500
nm, besonders bevorzugt 50 nm bis 250 nm.
[0077] Bei der Unterlage kann es sich z. B. um Glas oder ein Kunststoffmaterial
handeln, das mit einer transparenten Elektrode versehen ist. Als Kunststoffmate-
rial kann z. B. eine Folie aus Polycarbonate, Polyester, wie Polyethylenterephtha-
lat oder Polyethylennaphthalat, Copolycarbonate, Polysulfon, Polyethersulfon,
Polyimid, Polyethylen, Polypropylen oder cyclische Polyolefine bzw. cyclische
Olefincopolymere, hydrierte Styrolpolymere oder hydrierte Styrolcopolymere ein-
gesetzt werden. Weiterhin kann es sich bei der Unterlage um eine Schichtanord-
nung handeln, die bereits eine oder mehrere der im prinzipiellen Aufbau einer EL-
Anordnung enthaltenen Schichten 1 bis 10 (vgl. Seite 2), vorzugsweise 1 bis 7
enthält, wobei eine Schicht auch die Aufgaben mehrerer dieser Schichten über-
nehmen kann.
[0078] Als transparente Elektroden sind geeignet: Metalloxide, z. B. Indium-Zinn-
Oxid (ITO), Zinnoxid (NESA), Zinkoxid, dotiertes Zinnoxid, dotiertes Zinkoxid, etc.;
semitransparente Metallfilme, z. B. Au, Pt, Ag, Cu, etc.; leitfähige Polymerfilme wie
- 10 -
Polythiophene, Polyaniline, etc. Die Dicke der transparenten Elektrode beträgt 3
nm bis etwa mehrere µm, vorzugsweise 10 nm bis 500 nm.

Somit liegt die Dicke der in Druckschrift D1 beschriebenen Elektrolumineszenz-
anordnung, die im einfachsten Fall aus den beiden semitransparenten Metallfilmen
und der Polymer-Elektrolumineszenzschicht besteht, im Bereich zwischen 16 nm
und mehreren µm. Diese dünne Schichtenfolge wird gemäß Abs. [0075] und
[0077] bspw. mittels Flexodruck auf eine geeignete Unterlage, bspw. eine Kunst-
stofffolie aufgebracht. Folglich ist die derart hergestellte Elektrolumineszenzanord-
nung eine Elektrolumineszenzfolie, so dass die Druckschrift D1 mit den Worten
des Anspruchs 1 ein Haushaltgerät, bspw. einen Kühlschrank oder eine Wasch-
maschine, offenbart, mit einer elektrisch gespeisten Vorrichtung zur Anzeige einer
oder mehrerer Benutzerinformationen und/oder wenigstens einer Umfeldbeleuch-
tung, wobei die genannte Vorrichtung zur Lieferung von Benutzerinformationen
und/oder von Umfeldbeleuchtungen wenigstens eine Elektrolumineszenzfolie ent-
hält.

Das in Druckschrift D1 offenbarte Haushaltgerät weist daher sämtliche Merkmale
des Haushaltgeräts nach Anspruch 1 auf, das demnach wegen fehlender Neuheit
nicht patentfähig ist.

4. Es kann dahingestellt bleiben, ob Gegenstände der abhängigen Ansprüche 2
bis 5 patentfähig sind, denn wegen der Antragsbindung im Patenterteilungsverfah-
ren fallen mit dem Patentanspruch 1 sowohl die übrigen selbständigen Patentan-
sprüche als auch die mittelbar oder unmittelbar auf die selbständigen Patentan-
sprüche rückbezogenen Unteransprüche (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18
– Informationsübermittlungsverfahren II m. w. N.).

- 11 -
5. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.


R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin – vorbehaltlich des Vorliegens der
weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere des Vorliegens einer Be-
schwer – das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechts-
beschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-
den Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, ein-
zureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH,
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www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer
prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit
einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eig-
nungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen
Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.


Dr. Strößner Brandt Dr. Friedrich Dr. Himmelmann

prö


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