23 W (pat) 18/17  - 23. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



23 W (pat) 18/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
18. Juli 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache










betreffend die Patentanmeldung 10 2006 049 097.5

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Friedrich,
Dipl.-Phys. Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann

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beschlossen:

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21V des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 21. April 2015 (schrift-
lich begründet durch Beschluss vom 30. April 2015) wird
aufgehoben.
2. Es wird ein Patent erteilt mit der geänderten Bezeichnung
„Sammelnde und parallelrichtende Linse mit verringerten
Abmessungen“, dem Anmeldetag 13. Oktober 2006 unter In-
anspruchnahme der Priorität US 11/252,008 vom
17. Oktober 2005
auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 3,
- Beschreibungsseiten 1 und 1a, jeweils überreicht in
der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2017;
- Beschreibungsseiten 2 bis 5,
- 2 Seiten Bezugszeichenliste,
- 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, jeweils einge-
gangen im Deutschen Patent- und Markenamt am
9. Januar 2007.


G r ü n d e

I.
1. Die vorliegende Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen
10 2006 049 097.5 wurde am 13. Oktober 2006 unter Inanspruchnahme der US-
amerikanischen Priorität 11/252,008 vom 17. Oktober 2005 von der V…
…, Inc.; M…, U… beim Deutschen Patent-
und Markenamt in englischer Sprache angemeldet. Gleichzeitig mit der Anmel-
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dung wurde Prüfungsantrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 wurde
eine deutsche Übersetzung mit der Bezeichnung „Nahfeldlinse mit verringerten
Abmessungen“ eingereicht, die am 31. Mai 2007 mit der DE 10 2006 049 097 A1
offengelegt wurde.

2. Die Prüfungsstelle für Klasse F21V hat im Prüfungsverfahren auf den Stand
der Technik gemäß den folgenden Druckschriften verwiesen:

E1 US 2004/0 080 835 A1 und
E2 US 2002/0 080 615 A1.

Sie hat in einem Bescheid und in einer Anhörung am 21. April 2015 ausgeführt,
dass die jeweils mit den unabhängigen Ansprüchen beanspruchten Gegenstände
gegenüber dem ermittelten Stand der Technik nicht mehr neu (§ 3 PatG) und da-
mit nicht patentfähig seien. Auch die übrigen Ansprüche könnten eine Patentfähig-
keit nicht begründen.

Die Anmelderin hat in einer Eingabe und in der Anhörung am 21. April 2015 den
Ausführungen der Prüfungsstelle widersprochen, wobei sie mit ihrer Eingabe ei-
nen geänderten Anspruchssatz eingereicht hat, der auch der Anhörung vor der
Prüfungsstelle zugrunde lag.

In der Folge hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom
21. April 2015 in der Anhörung zurückgewiesen und der Anmelderin die Begrün-
dung des Beschlusses mit Anschreiben vom 30. April 2015 zugestellt. In ihrer Be-
gründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber
der Lehre der Druckschrift E1 nicht neu sei (§ 3 PatG), weshalb er auch nicht pa-
tentfähig sei.

3. Gegen diesen der Anmelderin am 6. Mai 2015 zugestellten
Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2015,
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am Tag darauf im Deutschen Patent- und Markenamt über Fax eingegangen, Be-
schwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2016 begründet hat.

4. In der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2017 hat die Anmelderin einen
neuen Anspruchssatz mit einem selbständigen Anspruch 1 und zwei auf diesen
direkt rückbezogenen Unteransprüchen 2 und 3 und eine überarbeitete Seite 1 der
Beschreibung mit einem Einschub Seite 1a eingereicht und beantragt:

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21V des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 21. April 2015 (schrift-
lich begründet durch Beschluss vom 30. April 2015) aufzu-
heben.

2. Ein Patent zu erteilen mit der geänderten Bezeichnung
„Sammelnde und parallelrichtende Linse mit verringerten
Abmessungen“, dem Anmeldetag 13. Oktober 2006 unter In-
anspruchnahme der Priorität US 11/252,008 vom
17. Oktober 2005 auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 3,
- Beschreibungsseiten 1 und 1a, jeweils überreicht in
der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2017;
- Beschreibungsseiten 2 bis 5,
- 2 Seiten Bezugszeichenliste,
- 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, jeweils einge-
gangen im Deutschen Patent- und Markenamt am
9. Januar 2007.

5. Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Anspruch 1 lautet (Gliede-
rung bei unverändertem Wortlaut eingefügt):

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„1. Sammelnde und parallelrichtende Linse (20, 120, 220) für
Fahrzeugbeleuchtungsbaugruppen mit einer Lichtquelle (10,
110), umfassend:
1.1 - einen eine Längsachse (14, 114) aufweisenden Hauptkörper
(22, 122, 222) aus lichtleitendem Material;
1.2 - eine in den Hauptkörper (22, 122, 222) eingeformte Tasche
(30, 130, 230) zum Empfangen des Lichts (16, 116) von der
Lichtquelle (10, 110), wobei die Tasche (30, 130, 230) durch
eine innere Radialwirkfläche (32, 132, 232) und eine innere
Axialwirkfläche (34, 134, 234) definiert ist;
1.3 - wobei der Hauptkörper (22, 122, 222) an seinen der Tasche
(30, 130, 230) abgewandten Seiten eine äußere Radialwirkflä-
che (24, 124, 224) und eine äußere Axialwirkfläche (26, 126,
226) umfasst;
1.4 - wobei die innere Axialwirkfläche (34, 134, 234) das Licht (16,
116) aus der Tasche (30, 130, 230) beim Eintreten in den
Hauptkörper (22, 122, 222) entlang der Längsachse (14, 114)
bricht und zur Längsachse (14, 114) parallelrichtet, und das
Licht anschließend die äußere Axialwirkfläche (26, 126, 226)
passiert;
1.5 - wobei die innere Radialwirkfläche (32, 132, 232) das Licht
(16, 116) aus der Tasche (30, 130, 230) beim Eintreten in den
Hauptkörper (22, 122, 222) bricht, anschließend die äußere
Radialwirkfläche (24, 124, 224) das Licht (16, 116) reflektiert,
und nach dem Passieren der äußeren Axialwirkfläche (26,
126, 226) das Licht (16, 116) zur Längsachse (14, 114) paral-
lelgerichtet ist;
1.6 - wobei in einem Schnitt entlang der Längsachse (14, 114) die
innere Radialwirkfläche (32, 132, 232) gekrümmt ist und ei-
nem Kreisbogen folgt, und eine Tangente (15) an die innere
Radialwirkfläche (32, 132, 232) an dem Schnittpunkt (38) zwi-
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schen der inneren Axialwirkfläche (34, 134, 234) und der inne-
ren Radialwirkfläche (32, 132, 232) allgemein parallel zur
Längsachse (14, 114) verläuft.“

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 und 3 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf
den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und
erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2017
auch als begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle
für Klasse F21V und zur Erteilung des Patents gemäß dem in der mündlichen
Verhandlung gestellten Antrag, denn die geltenden Patentansprüche sind zuläs-
sig, und ihre gewerblich anwendbare Lehre ist sowohl ausführbar als auch pa-
tentfähig.

1. Die Erfindung betrifft Fahrzeugbeleuchtungsmodule mit Vorsatzlinsen, die
das von Lichtquellen, wie z. B. Leuchtdioden, ausgesandte Licht sammeln und
lenken.

Leuchtdioden (LEDs) sind rasch zur bevorzugten Lichtquelle für den Einsatz bei
der Fahrzeugbeleuchtung geworden, da sie wenig Energie verbrauchen, jedoch
eine für solche Einsatzfälle akzeptable Lichtausbeute realisieren. Vorsatzlinsen
werden zum Sammeln und zum Parallelrichten des von einer LED-Quelle ausge-
sandten Lichts verwendet und bieten im Allgemeinen einen hohen Lichtsammel-
wirkungsgrad (typischerweise 70 % bis 90 %), jedoch hängen die Abmessungen
des Ausgangsstrahls für eine bestimmte Lichtquelle von den Abmessungen der
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Linse ab. Je größer die Linse (d. h. je größer die Ausgangsbrennweite der Linse)
ist, desto kleiner sind die Abmessungen des Ausgangsstrahls und desto höher die
Spitzenlichtintensität. Die Herstellung großer Linsen bringt jedoch komplexe For-
mungsprobleme mit sich und erfordert längere Zykluszeiten bei der Formung, so
dass kostenintensive Formwerkzeuge und Formungsprozesse erforderlich sind
(vgl. S. 1, Z. 5 bis 20 der geltenden Beschreibung).

Hiervon ausgehend liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, eine Beleuchtungsbaugruppe mit einer sammelnden und parallelrich-
tenden Linse, die die Abmessungen des Ausgangsstrahls und die Spitzenlichtin-
tensität für Kraftfahrzeuganwendungsfälle bei gleichzeitiger Verringerung der Ab-
messungen der Linse realisiert, bereitzustellen (vgl. S. 1, Z. 21 bis 24 der gelten-
den Beschreibung).

Diese Aufgabe wird durch den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 ge-
löst.

Beansprucht wird eine sammelnde und parallelrichtende Linse, also eine Kollima-
torlinse, die für Fahrzeugbeleuchtungsbaugruppen mit einer Lichtquelle geeignet
ist. Diese Linse weist einen Hauptkörper mit einer Längsachse aus einem lichtlei-
tenden Material auf. In diesen Hauptkörper ist eine Tasche eingeformt, in der das
Licht von einer Lichtquelle empfangen werden kann. Sie wird durch zwei Wirkflä-
chen, nämlich eine innere Radialwirkfläche und eine innere Axialwirkfläche be-
grenzt. Dabei wirkt die Radialwirkfläche auf das gegenüber der Längsachse radial
nach außen laufende Licht und die Axialwirkfläche auf das entlang der Längs-
achse laufende Licht. Offen bleibt dabei, unter welchem Winkel gegenüber der
Längsachse ausgehend von der Position der Lichtquelle die Grenze verläuft, bei
der das Licht von der inneren Axialwirkfläche auf die innere Radialwirkfläche
wechselt.

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Der Hauptkörper umfasst daneben auch eine äußere Radialwirkfläche und eine
äußere Axialwirkfläche, die wiederum auf das gegenüber Längsachse radial bzw.
axial verlaufende Licht wirken und an den der Tasche abgewandten Seiten des
Hauptkörpers angeordnet sind. Hier zeigt sich, dass unter „innen“ nicht das Innere
des Hauptkörpers der Linse zu verstehen ist, sondern die Bereiche der Oberfläche
des Hauptkörpers, die der Tasche zugewandt sind, und unter „außen“ die Berei-
che der Oberfläche des Hauptkörpers zu verstehen sind, die der Tasche abge-
wandt sind.

Die innere Axialwirkfläche wirkt auf einen Teil des Lichts aus der Tasche derart
ein, dass sie dieses beim Eintreten in den Hauptkörper entlang der Längsachse
bricht und zur Längsachse parallelrichtet. Anschließend passiert das Licht die äu-
ßere Axialwirkfläche. Da das Licht insgesamt parallelgerichtet wird, bedeutet dies,
dass die äußere Axialwirkfläche nicht mehr auf das Licht wirkt, sondern dieses,
ohne es weiter zu brechen, passieren lässt.

Die innere Radialwirkfläche bricht einen weiteren Teil des Lichts beim Eintreten
von der Tasche in den Hauptkörper, jedoch nicht entlang der Achse, sondern auf
die äußere Radialwirkfläche zu. Dort wird es reflektiert und passiert anschließend
die äußere Axialwirkfläche. Danach verläuft es parallel zur Längsachse. Es bleibt
dabei offen, ob es an der äußeren Axialwirkfläche noch gebrochen wird, oder ob
es diese senkrecht und damit ohne Auswirkung auf die Ausbreitungsrichtung
durchläuft.

Die Besonderheit der beanspruchten Linse liegt in der Form der inneren Radial-
wirkfläche. Diese ist in einem Schnitt entlang der Längsachse gekrümmt und folgt
einem Kreisbogen. Am Schnittpunkt zwischen der inneren Axialwirkfläche und der
inneren Radialwirkfläche verläuft eine Tangente an die innere Radialwirkfläche
allgemein parallel zur Längsachse. Unter „allgemein parallel“ ist dabei gemäß der
Definition in der Beschreibung zu verstehen, dass die Tangente mit der Längs-
achse einen Winkel von einem Grad oder weniger einschließt (vgl. S. 3, Z. 23 bis
- 9 -
24 der geltenden Beschreibung). Dabei ist in erster Linie daran gedacht, dass die
innere Radialwirkfläche die Parallelität zur Längsachse nicht ganz erreicht, denn
so wird eine Herstellung in einem Stück möglich. Aber auch der Fall, dass die
Tangente die Parallelität zur Längsachse kurz vor dem Schnittpunkt erreicht und
am Schnittpunkt demzufolge geringfügig um weniger als ein Grad überschreitet, ist
nicht ausgeschlossen.

2. Als zuständiger Fachmann ist hier ein im Bereich der Fahrzeugbeleuchtung
erfahrener Physiker mit Hochschulabschluss und guten Kenntnissen der Optik zu
definieren, der mit der Entwicklung und Verbesserung von Beleuchtungsvorrich-
tungen für Fahrzeuge betraut ist.

3. Die geltenden Ansprüche sind zulässig (§ 38 PatG).

So geht der geltende Anspruch 1 aus der Übersetzung des ursprünglichen An-
spruchs 12 hervor, indem Merkmale des Hauptkörpers aus den ursprünglichen
Figuren 1, 3 und 4 und den in den Figuren 3 und 4 eingezeichneten Strahlverläu-
fen eingefügt oder mit deren Hilfe klargestellt wurden. Die sachlich falsche Be-
zeichnung „Nahfeldlinse“ wurde dabei durch den Begriff „sammelnde und parallel-
richtende Linse“ ersetzt, der aus der Angabe, durch was sich eine „Nahfeldlinse“
auszeichnet (vgl. S. 1, Z. 12 und 13 der Übersetzung der ursprünglichen Be-
schreibung) hervorgeht. Bei der Beschreibung der in den Figuren sichtbaren
Merkmale wurden die Bezeichnungen aus der mit der Übersetzung eingereichten
Bezugszeichenliste verwendet, in der die in der Übersetzung der ursprünglichen
Beschreibung und der ursprünglichen Ansprüche verwendeten Bezeichnungen
gesammelt wiedergegeben werden. Das aus den Figuren nicht ohne weiteres er-
kennbare Merkmal 1.6, das im ursprünglichen Anspruch 12 nicht klar und voll-
ständig offenbart ist, wurde der Beschreibung zu den Figuren 1 und 2, insbeson-
dere den beiden Absätzen auf S. 3, Z. 15 bis 32 der Übersetzung der ursprüngli-
chen Beschreibung entnommen. Damit ist eine Linse mit allen Merkmalen des An-
spruchs 1 ursprünglich offenbart, so dass Anspruch 1 zulässig ist.
- 10 -
Die Merkmale der Ansprüche 2 und 3 sind ebenfalls aus den Figuren 3 bzw. 4 er-
sichtlich und stellen eine klarere Formulierung der Übersetzung der ursprünglichen
Ansprüche 18 bzw. 19 dar. Auch sie sind somit zulässig.

4. Bezüglich der Ausführbarkeit der Lehren der Ansprüche bestehen keine
Zweifel (§ 34 Abs. 4 PatG).

5. Der gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Gegenstand des Anspruchs 1 ist
hinsichtlich des ermittelten Standes der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem
gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns
(§ 4 PatG), so dass er patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG)

Die von der Prüfungsstelle als Hauptentgegenhaltung herangezogene Druckschrift
E1 befasst sich mit einer Vorsatzlinse, die das Licht einer beliebigen Lichtquelle
sammelt und, wie sie angibt, kollimiert, also parallel entlang einer Achse ausrichtet
(vgl. Abs. [0022]: „The light emitting source 22 defines an optical axis 25. The lens
assembly 22 is designed to be used with a variety of types of light emitting sources
to reflect and refract the light rays so that they exit the lens assembly 20 colli-
mated.”). Dabei handelt es sich um eine Vorsatzlinse, die ihre Anwendung u.a.
auch bei Fahrzeugbeleuchtungssystemen findet (vgl. Abs. [0001]: „This invention
relates generally to lighting systems and, more specifically, to an efficient light
collection assembly for use with a light emitting source. The assembly according to
the present invention will find utility in vehicle lighting systems, as well as in a vari-
ety of non-automotive illumination applications.”). Im Einzelnen offenbart Druck-
schrift D1 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 eine

1. Sammelnde und parallelrichtende Linse (siehe Fig. 4) für Fahrzeugbeleuch-
tungsbaugruppen (vgl. den bereits zitierten Abs. [0001]) mit einer Lichtquelle (light
emitting source 22), umfassend:

- 11 -
1.1 - einen eine Längsachse (optical axis 25, in Fig. 4 nicht eingezeichnet) aufwei-
senden Hauptkörper (siehe den schraffierten Teil, lens assembly 20) aus lichtlei-
tendem Material (vgl. Abs. [0023]: „Further, the lens assembly 20 is preferably
molded of acrylic, polycarbonate, or similar moldable materials.”);

1.2 - eine in den Hauptkörper eingeformte Tasche (siehe Fig. 4) zum Empfangen
des Lichts von der Lichtquelle (22), wobei die Tasche durch eine innere Radial-
wirkfläche (inner surface 32) und eine innere Axialwirkfläche (gekrümmte Fläche
der zentralen Kollimatorlinse 24 C) definiert ist;

1.3 - wobei der Hauptkörper an seinen der Tasche abgewandten Seiten eine äu-
ßere Radialwirkfläche (radial outer wall 28) und eine äußere Axialwirkfläche
(slanted front surface 30 mit ebener Fläche des zentralen Abschnitts 24 C) um-
fasst;

1.4 - wobei die innere Axialwirkfläche das Licht aus der Tasche beim Eintreten in
den Hauptkörper entlang der Längsachse bricht und zur Längsachse parallelrich-
tet, und das Licht anschließend die äußere Axialwirkfläche passiert (siehe den
Strahlverlauf in Fig. 12. Die dort gezeigte Linse unterscheidet sich von der in Fig. 4
gezeigten darin, dass das Licht beim Eintritt in den zentralen Teil nicht gebrochen
wird und mittels einer Brechung beim Austritt parallelgerichtet wird. Im Falle der
Fig. 4 kann die äußere Axialwirkfläche, die im zentralen Teil senkrecht zur Längs-
achse steht, das Licht, das nach dem Austritt parallel zur Längsachse verläuft,
nicht gebrochen haben. Es muss deshalb bereits im Hauptkörper parallel zur
Längsachse gelaufen sein. Daraus muss geschlossen werden, dass die innere
Axialwirkfläche das Licht bereits so bricht, dass es parallel zur Achse verläuft. Je-
der andere Lichtverlauf würde im Gesamtergebnis zu einem Lichtaustritt führen,
der nicht parallel zur Längsachse erfolgt.);

1.5‘ - wobei das Licht aus der Tasche die innere Radialwirkfläche (32) beim Ein-
treten in den Hauptkörper passiert, anschließend die äußere Radialwirkfläche (28)
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das Licht reflektiert, und nach dem Passieren der äußeren Axialwirkfläche (30) das
Licht zur Längsachse parallelgerichtet ist (siehe Fig. 12);

1.6‘ - wobei in einem Schnitt entlang der Längsachse die innere Radialwirkfläche
(32) gekrümmt ist und einem Kreisbogen folgt (vgl. Abs. [0030]: „There is an inner
surface 32 of the solid lens that is axially nearest the light emitting source 22. The
inner surface 32 of the outer section 26 is generally spherically-shaped.”).

Die in Anspruch 1 beanspruchte Linse unterscheidet sich demnach in den Merk-
malen 1.5 und 1.6 von der in Druckschrift E1 offenbarten. So wird dort zum einen
das Licht trotz der Tatsache, dass die innere Radialwirkfläche in einem Schnitt
entlang der Längsachse einem Kreisbogen folgt, von dieser gebrochen und zum
anderen verläuft eine Tangente an die innere Radialwirkfläche an dem Schnitt-
punkt zwischen der inneren Axialwirkfläche und der inneren Radialwirkfläche all-
gemein parallel zur Längsachse. Dies ist nur möglich, wenn der Kreisbogen dem
die innere Radialwirkfläche folgt, gegenüber der in Fig. 4 dargestellten Situation in
die entgegengesetzte Richtung gekrümmt ist. Eine solche Krümmung der Radial-
wirkfläche ist aber in Druckschrift E1 nicht offenbart.

Druckschrift E2 zeigt zwar eine Kollimatorlinse mit einer Krümmung der inneren
Radialwirkfläche in einem Schnitt entlang der Längsachse in die entgegengesetzte
Richtung zu der in Druckschrift E1 offenbarten, doch könnte der Fachmann
höchstens in Fig. 5 eine Krümmung erkennen, bei der eine Tangente an die innere
Radialwirkfläche an dem Schnittpunkt zwischen der inneren Axialwirkfläche und
der inneren Radialwirkfläche allgemein parallel zur Längsachse ist. Dabei ist je-
doch deutlich erkennbar, dass die innere Radialwirkfläche in einem Schnitt entlang
der Längsachse keinem Kreisbogen folgt. Überhaupt offenbart Druckschrift E2
keine innere Radialwirkfläche, die in einem Schnitt entlang der Längsachse einem
Kreisbogen folgt. Deshalb kann sie auch keine Anregung geben, die fehlenden
Teile der Merkmale 1.5 und 1.6 gemeinsam in einer Kollimatorlinse zu verwirkli-
chen, denn der Fachmann wird daraus schließen, dass er bei einem Umdrehen
- 13 -
der Krümmung der inneren Radialwirkfläche von einer Kreisform bzw. im dreidi-
mensionalen Raum einer toroidalen Form mit kreisförmigen Querschnitt abwei-
chen muss.

Die Druckschriften E1 und E2 können somit den Gegenstand des Anspruchs 1
weder für sich noch in Kombination nahelegen.

6. An den selbständigen Patentanspruch 1 können sich die Unteransprüche 2
und 3 anschließen, da sie vorteilhafte Weiterbildungen des beanspruchten Ge-
genstands angeben, welche nicht platt selbstverständlich sind.

7. In der zuletzt in der mündlichen Verhandlung geänderten Beschreibung ist
der Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, angegeben und die Erfin-
dung anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.

8. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F21V aufzuheben und das Patent wie beantragt zu erteilen.


III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin - vorbehaltlich des Vorliegens der
weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer - das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Sie ist nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
- 14 -
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens aus-
drücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, ein-
zureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH,
www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer
prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit
einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eig-
nungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen
Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.


Dr. Strößner Friedrich Zebisch Himmelmann

prö


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