23 W (pat) 17/17  - 23. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



23 W (pat) 17/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
20. Juli 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Patentanmeldung 10 2010 030 660.6

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Friedrich, Dipl.-
Phys. Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann

- 2 -
beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e
I.
1. Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2010 030 660.6
wurde am 29. Juni 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Be-
zeichnung „Beleuchtetes Fahrzeuginnenausstattungsteil“ elektronisch angemeldet.
Gleichzeitig mit der Anmeldung wurde Prüfungsantrag gestellt. Die Anmeldung
wurde am 29. Dezember 2011 mit der DE 10 2010 030 660 A1 offengelegt.

2. Die Prüfungsstelle für Klasse F21V hat im Prüfungsverfahren auf den Stand
der Technik gemäß den folgenden Druckschriften verwiesen:

D1 EP 1 895 228 A1,
D2 DE 10 2007 010 755 A1,
D3 DE 10 2006 032 373 A1,
D4 DE 103 33 040 A1,
D5 US 5 709 453 A,
D6 JP 2009 262 911 A,
D7 DE 10 2008 017 345 A1 und
D8 DE 101 35 478 A1.

Sie hat in drei Bescheiden und in einer Anhörung am 22. April 2015 ausgeführt,
dass der jeweils mit Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand auf keiner erfinderi-
schen Tätigkeit des Fachmanns beruhe (§ 4 PatG), so dass er nicht patentfähig
sei. Auch die übrigen Ansprüche und die Beschreibung enthielten nichts, was eine
erfinderische Tätigkeit begründen könnte. Eine Patenterteilung könne daher nicht
in Aussicht gestellt werden.
- 3 -
Die Anmelderin hat in vier Eingaben und zuletzt in der Anhörung am 22. April 2015
den Ausführungen der Prüfungsstelle widersprochen, wobei sie mehrmals geän-
derte neue Ansprüche eingereicht hat. In der Anhörung hat die Anmelderin dann
nochmals einen Anspruchssatz als Hilfsantrag eingereicht und beantragt, ein Pa-
tent auf der Grundlage des mit der vierten Eingabe vom 20. März 2015 einge-
reichten Anspruchssatzes und hilfsweise ein Patent auf der Grundlage des in der
Anhörung eingereichten Anspruchssatzes zu erteilen.

In der Folge hat die Prüfungsstelle am 22. April 2015 in der Anhörung beschlos-
sen: „Der Hauptantrag und der Hilfsantrag Nr. 1 werden zurückgewiesen“. Mit An-
schreiben vom 27. April 2015 hat sie dann der Anmelderin eine Begründung ihrer
Entscheidung zugestellt, wobei sie als Wortlaut für den Tenor „Die Patentanmel-
dung wird zurückgewiesen“ angegeben hat. In dieser Begründung hat sie ausge-
führt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 sowohl nach Hauptantrag als auch
nach Hilfsantrag ausgehend von der Druckschrift D5 unter Hinzuziehen der
Kenntnisse des Fachmanns aus den Druckschriften D3, D1 und D6 auf keiner er-
finderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe (§ 4 PatG), so dass er nicht patent-
fähig sei. Die Beschlussbegründung wurde am 29. April 2015 im Abholfach des
Vertreters der Anmelderin niedergelegt, so dass sie als am 2. Mai 2015 zugestellt
gilt.

3. Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom
2. Juni 2015, am selben Tag im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen,
Beschwerde eingelegt, und dabei in erster Linie die Fortsetzung des Prüfungs-
verfahrens, also Abhilfe, beantragt. Zu diesem Zweck hat sie mit Schriftsatz vom
29. Juni 2015 eine Beschwerdebegründung beim Deutschen Patent- und Marken-
amt eingereicht, die Anspruchssätze und geänderte Teile der Beschreibung für
einen Haupt- und vier Hilfsanträge enthält. Eine Abhilfe durch die Prüfungsstelle
ist indes nicht erfolgt, da die Prüfungsstelle bereits am 24. Juni 2015 entschieden
hat, der Beschwerde der Anmelderin nicht abzuhelfen.

- 4 -
4. In der mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2017 hat die Anmelderin bean-
tragt:

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21V des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 22. April 2015 aufzuheben.

2.a) Hauptantrag
Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Beleuchtetes Fahrzeu-
ginnenausstattungsteil“, dem Anmeldetag 29. Juni 2010 auf der
Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag,
- Beschreibungsseiten 2, 3, 3a, 3b und 4 bis 8 gemäß Hauptantrag,
jeweils eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am
29. Juni 2015;
- Beschreibungsseiten 1 und 9 bis 18,
- 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2, jeweils eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag.

2.b) Hilfsantrag 1
Hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung ein Patent
zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1,
- Beschreibungsseiten 2, 3, 3a, 3b und 4 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1,
jeweils eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am
29. Juni 2015;
- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten 1 und 9 bis 18 und
Zeichnungen.

2.c) Hilfsantrag 2
Weiter hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung ein
Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
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- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2,
- Beschreibungsseiten 2, 3, 3a, 3b und 4 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2,
jeweils eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am
29. Juni 2015;
- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten 1 und 9 bis 18 und
Zeichnungen.

2.d) Hilfsantrag 3
Weiter hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung ein
Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 3,
- Beschreibungsseiten 2, 3, 3a, 3b und 4 bis 8 gemäß Hilfsantrag 3,
jeweils eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am
29. Juni 2015;
- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten 1 und 9 bis 18 und
Zeichnungen.

2.e) Hilfsantrag 4
Weiter hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung ein
Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 4,
- Beschreibungsseiten 2, 3, 3a, 3b und 4 bis 8 gemäß Hilfsantrag 4,
jeweils eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am
29. Juni 2015;
- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten 1 und 9 bis 18 und
Zeichnungen.

5. Der mit der Beschwerdebegründung am 29. Juni 2015 eingegangene An-
spruch 1 nach Hauptantrag lautet mit bei unverändertem Wortlaut eingefügter
Gliederung:

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„1. Innenausstattungsteil (13) für ein Fahrzeug, umfassend
1.1 ein Lichtemissionselement (2) zum Emittieren von Licht und
1.2. ein streifenförmiges Lichtleiterelement (3),
1.2.1 wobei das Lichtleiterelement (3) eine erste Oberfläche und eine
zweite Oberfläche (9) aufweist, wobei die erste Oberfläche eine
der beiden größten Oberflächen des Lichtleiterelements (3) ist
und
1.2.2 die zweite Oberfläche (9) eine von diesen abweichende
Oberfläche ist,
1.2.3 wobei die erste Oberfläche eine Einkopplungsfläche (10) um-
fasst,
1.2.4 wobei der Flächeninhalt der Einkopplungsfläche (10) größer ist
als der Flächeninhalt der zweiten Oberfläche (9),
1.3 wobei das Lichtleiterelement (3) und das Lichtemissionsele-
ment (2) so angeordnet und ausgestaltet sind, dass Licht (5, 6)
von dem Lichtemissionselement (2) über die Einkopplungsflä-
che (10) in das Lichtleiterelement (3) einkoppelbar und über die
zweite Oberfläche (9) auskoppelbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.4 das Lichtemissionselement selbst einen Lichtleiter (2) umfasst,
aus dem Licht in das Lichtleiterelement (3) einkoppelbar ist.“

Anspruch 1 des 1. Hilfsantrags unterscheidet sich in den Merkmalen 1 bis 1.4
nicht von Anspruch 1 des Hauptantrags. An das Ende wurde das folgende weitere
Merkmal angefügt:

„1.5 wobei das Lichtemissionselement (2) in einer Ausnehmung (14)
aufgenommen ist, die eine in Richtung des Lichtleiterele-
ments (3) weisende Öffnung aufweist.“

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In Anspruch 1 nach dem 2. Hilfsantrag wird als weiteres Merkmal das Merkmal
„1.6 wobei die Ausnehmung (14) reflektierende Oberflächen auf-
weist.“

an das Ende des Anspruchs 1 gemäß dem 1. Hilfsantrag angehängt.

Anspruch 1 des 3. Hilfsantrags unterscheidet sich in den Merkmalen 1 bis 1.4
nicht von Anspruch 1 des Hauptantrags. Dazu wurde das weitere Merkmal

„1.7 wobei das Lichtleiterelement (3) eine flächige Folie aus einem
Licht leitenden Material ist.“

an das Ende des Anspruches angehängt.

Anspruch 1 des 4. Hilfsantrags kombiniert alle zusätzlichen Merkmale 1.5, 1.6
und 1.7 der übrigen Hilfsanträge und fügt sie an das Ende des Anspruchs 1 ge-
mäß Hauptantrag.

Hinsichtlich der weiteren, jeweils direkt oder indirekt auf Anspruch 1 rückbezoge-
nen Ansprüche der unterschiedlichen Anträge sowie der weiteren Einzelheiten
wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin gegen den be-
gründeten Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21V ist zulässig, erweist sich
jedoch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2017 als
nicht begründet, weil die Lehre des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie ge-
mäß den vier Hilfsanträgen gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik
- 8 -
auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht und somit nicht patent-
fähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).

1. Der in der Anhörung am 22. April 2015 verkündete Tenor und der in der Be-
schlussbegründung aufgeführte Tenor stimmen nicht überein. Während in der An-
hörung der Beschluss gefasst wurde, dass der Hauptantrag und der Hilfsantrag
Nr. 1 zurückgewiesen werden, wurde in der Beschlussbegründung angegeben,
dass in der Anhörung beschlossen worden sei, dass die Patentanmeldung zu-
rückgewiesen werde. Letzteres wurde dann auch in der Beschlussbegründung
begründet. Da zum Zeitpunkt des Beschlusses in der Anhörung am 22. April 2015
nur der Hauptantrag und der Hilfsantrag Nr. 1 als Anträge vorlagen, hat dieser
Fehler keine Auswirkungen, denn indem der Hauptantrag und der Hilfsantrag Nr. 1
zurückgewiesen wurden, wurde mangels eines weiteren Antrags letztendlich die
Patentanmeldung zurückgewiesen, wie dies als Tenor in der Beschlussbegrün-
dung angegeben ist. Damit wird mit der Beschlussbegründung auch der in der An-
hörung gefasste sachlich gleiche Beschluss begründet, und es gibt in der Folge
keinen Grund, die Anmeldung nach § 79 Abs. 3 PatG an das Deutsche Patent-
und Markenamt zurückzuverweisen.

2. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein Innenausstattungsteil für ein Fahrzeug,
das ein Lichtemissionselement zum Emittieren von Licht und ein streifenförmiges
Lichtleiterelement umfasst (vgl. S. 1, 1. Abs. der geltenden Beschreibungen).

Für die Innenraumbeleuchtung eines Fahrzeuges kann eine diffuse und indirekte
Beleuchtung verwendet werden. Für eine indirekte Beleuchtung wird üblicherweise
eine Lichtquelle verdeckt angeordnet, so dass nur der Anteil des Lichts sichtbar
ist, der über eine Reflexionsschicht in der Umgebung der Lichtquelle in Richtung
des Betrachters im Fahrzeuginnenraum reflektiert wird.

Im Stand der Technik wird eine Innenraumbeleuchtungseinrichtung für Kraftfahr-
zeuge beschrieben, bei der eine Lichtquelle in einer Innenraumverkleidung vorge-
- 9 -
sehen ist, die eine als angenehm empfundene Beleuchtung im Innenraum eines
Fahrzeugs schaffen soll. Diese bekannte Vorrichtung verwendet indirektes diffu-
ses Licht zur Beleuchtung verschiedener Elemente im Fahrzeuginnenraum. Bei
der indirekten Beleuchtung des Fahrzeuginnenraums besteht das Problem, dass
die Lichtintensität, die ein Fahrzeuginsasse wahrnimmt, stark von den Eigen-
schaften der Reflexionsschicht abhängt, die durch die Beleuchtungsvorrichtung
beleuchtet wird. Wenn diese Fläche aus dunklen oder matten Materialien besteht,
wird ein großer Anteil des emittierten Lichts absorbiert und die Leuchtwirkung der
Beleuchtung ist nur sehr schwach. Im Gegensatz dazu kommt es bei gleicher
Leuchtkraft der Lichtquelle zu sehr hell empfundenen Lichtintensitäten, wenn die
Reflexionsschicht helle Flächen aufweist. Somit hängt die Wirksamkeit der Be-
leuchtung zu einem großen Teil von der Farbe des Innenraums des Fahrzeugs ab,
so dass eine einheitliche Beleuchtung für verschiedenfarbig ausgestattete Fahr-
zeuge Schwierigkeiten bereitet.

Ein weiterer Nachteil indirekter Beleuchtung liegt in dem verhältnismäßig kleinen
Anteil des emittierten Lichts, das tatsächlich für die Beleuchtung zur Verfügung
steht. Dies begründet sich in den Absorptionskoeffizienten der beleuchteten Mate-
rialien. Im Gegensatz dazu besteht bei einer direkten Beleuchtung das Problem,
dass hierdurch kaum Gestaltungsfreiheiten für Design und Anpassung der Be-
leuchtung an die individuellen Anforderungen im Fahrzeug eröffnet werden (vgl.
S. 1, 2. Abs. bis S. 2, 3. Abs. der geltenden Beschreibungen).

Hiervon ausgehend liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, ein Innenausstattungsteil für ein Fahrzeug bereitzustellen, das eine als
angenehm empfundene Beleuchtung im Fahrzeuginnenraum ermöglicht und
gleichzeitig große Freiheiten bei der Gestaltung des Innenausstattungsteils inklu-
sive der zur Beleuchtung verwendeten Elemente bietet (vgl. S. 3a, 2. Abs. der
geltenden Beschreibungen).

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Diese Aufgabe wird durch die Gegenstände der Ansprüche 1 des Haupt- und der
vier Hilfsanträge gelöst.

Es wird somit ein Innenausstattungsteil für ein Fahrzeug beansprucht, das ein
Lichtemissionselement zum Emittieren von Licht und ein streifenförmiges Lichtlei-
terelement aufweist. Die Beschreibung gibt an, was unter streifenförmig zu verste-
hen ist. So zeichnet sich eine Streifenform dadurch aus, dass sie flach und in ihren
Grund- bzw. Querschnittsflächen im Wesentlichen rechteckig ist, wobei die Strei-
fenform durch zwei Seiten mit den im Verhältnis zu den übrigen Seiten größten
Oberflächen gebildet wird. Unter flach ist dabei zu verstehen, dass die maximale
Größe des Streifens senkrecht zur Grundfläche höchstens die Hälfte der maxima-
len Größe des Streifens in Richtung der Grundfläche beträgt. Unter „im Wesentli-
chen rechteckig“ wird auch verstanden, dass die Seiten konkav oder konvex ge-
bogen sein können, oder aber zwei gegenüberliegende Seiten eine unterschiedli-
che Länge aufweisen können. Dabei geht die Anmelderin so weit, dass auch Drei-
ecksflächen und damit erst recht Trapezflächen darunterfallen (vgl. S. 3b, 1. bis
3. Abs. der geltenden Beschreibungen). Dies bedeutet, dass die Angabe „im We-
sentlichen rechteckig“ keine weitere Einschränkung darstellt. Auch muss der
Streifen sich nicht in einer mathematischen Ebene befinden, sondern kann in sich
verdreht, gewellt oder anders geformt sein, insbesondere an die Kontur eines In-
nenausstattungsteils für ein Fahrzeug angepasst sein (vgl. S. 4, 2. Abs. der gel-
tenden Beschreibungen.)

Das Lichtleiterelement wird in den Ansprüchen 1 im Folgenden weiter charakteri-
siert. Es weist eine erste und zweite Oberfläche auf. Dabei ist die erste Oberfläche
eine der beiden größten Flächen des Körpers, also bei einer Platte die Ober- oder
die Unterseite. Die zweite Oberfläche ist dagegen keine dieser beiden Oberflä-
chen, also beispielsweise bei einer Platte eine Randfläche. Ein Teil der ersten
Oberfläche dient als Einkopplungsfläche. Der Flächeninhalt dieses Teils ist größer
als der der zweiten Oberfläche. Der Sinn dieser Merkmale ergibt sich mit der wei-
teren Angabe, dass das Lichtleiterelement und das Lichtemissionselement so an-
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geordnet und ausgestaltet sind, dass Licht von dem Lichtemissionselement über
die Einkoppelfläche in das Lichtleiterelement einkoppelbar und über die zweite
Oberfläche auskoppelbar ist. Diese Angabe schließt die Möglichkeit der Um-
wandlung des Lichts durch fluoreszierende Partikel nicht aus (vgl. S. 10, 11 sei-
tenübergreifender Abs. der Beschreibungen), wo strenggenommen nicht das vom
Lichtemissionselement ausgesandte Licht, sondern das von den fluoreszierenden
Partikeln ausgesandte Licht das Lichtleiterelement über die zweite Oberfläche
wieder verlässt.

Das Lichtemissionselement umfasst selbst einen Lichtleiter, aus dem Licht in das
Lichtleiterelement (3) einkoppelbar ist. Da zwischen dem Lichtemissionselement
und dem Lichtleiter unterschieden wird, bedeutet dies, dass das Lichtemissions-
element neben dem Lichtleiter noch weitere Bestandteile, so zwangsweise die
eigentliche Lichtquelle umfassen muss, da erst diese das Lichtemissionselement
zu einem solchen macht.

Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge führen das Innenausstattungsteil noch weiter
aus. So befindet sich nach Anspruch 1 des 1., 2. und 4. Hilfsantrags das Licht-
emissionselement in einer Ausnehmung. Diese Ausnehmung weist in Richtung
des Lichtleiterelements eine Öffnung auf, wird demnach von dem Lichtleiterele-
ment zumindest teilweise abgedeckt oder verdeckt. Worin diese Ausnehmung ist,
wird nicht angegeben, so dass von einem Hohlraum auszugehen ist, der nach ei-
ner Seite eine Öffnung besitzt. Gemäß 2. und 4. Hilfsantrag weist die Ausneh-
mung reflektierende Oberflächen auf. Dies bedeutet letztendlich nur, dass nicht
die gesamte innere Oberfläche der Ausnehmung matt schwarz ist.

In Anspruch 1 des 3. und 4. Hilfsantrags wird das Lichtleiterelement als eine flä-
chige Folie aus einem Licht leitenden Material charakterisiert.

3. Als zuständiger Fachmann ist hier ein im Bereich der Fahrzeugbeleuchtung
erfahrener Ingenieur der Elektrotechnik oder ein Physiker mit Hochschul- oder
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Fachhochschulabschluss zu definieren, der mit der Entwicklung und Verbesserung
von Beleuchtungsvorrichtungen und insbesondere Innenraumbeleuchtungen eines
Kraftfahrzeuges auf der Basis von Lichtleitern betraut ist.
4. Die Gegenstände der Ansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den vier
Hilfsanträgen beruhen ausgehend von der Druckschrift D5 in Verbindung mit den
Druckschriften D3, D6 und D2 auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns
(§ 4 PatG). Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Ansprüche zulässig und ihre
Lehren ausführbar sind (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1 - „Elastische Ban-
dage“).

4.1 Hauptantrag

Druckschrift D5 wurde von der Prüfungsstelle als Hauptentgegenhaltung herange-
zogen. Sie befasst sich in erster Linie mit beleuchteten Ausstattungsteilen an der
Außenseite eines Fahrzeugs, die als Designelemente genutzt werden. Sie befasst
sich aber auch mit praktischen Elementen und Sicherheitselementen (vgl. Sp. 9,
Z. 66 bis Sp. 10, Z. 1: „While FIGS. 2-10A primarily represent decorative uses of
this invention, FIGS. 11 and 12 illustrate practical or safety uses of the present in-
vention.“). Als eines dieser praktischen Elemente wird die Beleuchtung eines
Zündschlosses angegeben (vgl. Sp. 10, Z. 1 bis 9: „FIG. 11 illustrates the use of
this invention to illuminate a lock cylinder of a vehicle to facilitate the location of
the lock cylinder for insertion of a key. Lock cylinder 106 may be an ignition lock, a
door lock, a trunk lock, a security lock or any other similar type of lock which may
be difficult to locate in the dark. Cylinder 106 typically extends through and is flush
with a structural member 108, such as a door, trunk lid, interior panel or the like.“).
Ein Zündschloss ist ein Ausstattungsteil, das sich typischerweise im Innenraum
des Fahrzeugs befindet. Davon geht auch die Druckschrift D5 aus, wie daraus er-
sichtlich ist, dass sie mit Bezug auf Fig. 11 auf den fehlenden Platz im Armaturen-
brett des Fahrzeugs hinweist (vgl. Sp. 10, Z. 30 bis 33: „The particular configura-
tion shown in FIG. 11 permits sheet 110 to be positioned in a very limited space
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and allows sheet 110 to accommodate the particular configuration of a vehicle in-
strument panel, or the like.“).

Im Einzelnen offenbart Druckschrift D5 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des
Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ein

1. Innenausstattungsteil für ein Fahrzeug (z. B. das genannte Zündschloss
(„ignition lock“) und Innenraumpanel („interior panel“), siehe Fig. 11), umfassend

1.1 ein Lichtemissionselement (light source 118) zum Emittieren von Licht und

1.2 ein streifenförmiges Lichtleiterelement (sheet 110; vgl. Sp. 10, Z. 10 bis 24:
„A sheet 110 of a light conducting, fluorescent substance containing material must
be configured to adapt to the space limitations. In the embodiment shown in
Fig. 11, sheet 110 is formed at one end about a first axis into a semi-circular
portion 114 surrounding lock cylinder 106 and is curved at the other end about a
second axis perpendicular to the first axis to form a light gathering portion 112.
Portion 114 terminates in edge 116 which surrounds the lock cylinder 106 at the
point where one inserts a key. A light source 118 is positioned adjacent
portion 112 and preferably is elongated and is disposed along the second axis of
curvature of portion 112 to be spaced somewhat equidistant from the surface
thereof. However, different light sources may be used, such as a plurality of lamps
or even a single, generally spherical lamp.“),

1.2.1 wobei das Lichtleiterelement (110) eine erste Oberfläche (der
Lichtquelle 118 zugewandte Fläche des Lichtsammelteils „light gathering por-
tion“ 112 in Fig. 11) und eine zweite Oberfläche (edge 116) aufweist, wobei die
erste Oberfläche eine der beiden größten Oberflächen des Lichtleiterele-
ments (110) ist und

1.2.2 die zweite Oberfläche (116) eine von diesen abweichende Oberfläche ist,
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1.2.3 wobei die erste Oberfläche eine Einkopplungsfläche (22 in Fig. 1, in Fig. 11
nicht bezeichneter Teil der „light gathering portion“ 112) umfasst,

1.2.4 wobei der Flächeninhalt der Einkopplungsfläche größer ist als der
Flächeninhalt der zweiten Oberfläche (116; aus Fig. 11 ohne weiteres ersichtlich,
vgl. auch Sp. 4, Z. 65, bis Sp. 5, Z. 1: „Since portion 22 is larger in area than
edge 18, which emits the light, the light emitted along edge 18 is concentrated and
has an intensity greater than that of light source 20.“),

1.3 wobei das Lichtleiterelement (110) und das Lichtemissionselement (118) so
angeordnet und ausgestaltet sind, dass Licht von dem Lichtemissionsele-
ment (118) über die Einkopplungsfläche in das Lichtleiterelement (110) einkoppel-
bar und über die zweite Oberfläche (116) auskoppelbar ist (siehe Fig. 11, vgl.
auch die bereits zitierte Stelle Sp. 4, Z. 65, bis Sp. 5, Z. 1).

Der Gegenstand des Oberbegriffs des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und
gemäß den vier Hilfsanträgen ist daher aus der Druckschrift D5 bekannt. Der
Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet sich von dem
aus der Druckschrift D5 bekannten lediglich dadurch, dass

1.4 das Lichtemissionselement selbst einen Lichtleiter umfasst, aus dem Licht in
das Lichtleiterelement einkoppelbar ist.

Dieser Unterschied beruht aber auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fach-
manns. Druckschrift D5 offenbart, dass die Lichtquelle bevorzugt länglich ausge-
dehnt ist oder aus mehreren Einzellichtquellen besteht (vgl. die bereits zitierte
Stelle Sp. 10, Z. 10 bis 24). An einer vorausgehenden Stelle werden dabei
beispielhaft Leuchtstoffröhren, aber auch LEDs genannt (vgl. Sp. 3, Z. 62, bis
Sp. 4, Z. 1: „Light source 20 may be positioned to illuminate a lower edge of por-
tion 22, but preferably, light source 20 illuminates a broad, exposed portion of
surface 24 in a direction generally normal thereto. Light source 20 may be any
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conventional light source or a plurality of light sources, such as a fluorescent lamp
or an incandescent lamp or an LED.“). LEDs weisen jedoch den Nachteil auf, dass
sie üblicherweise nicht länglich ausgedehnt sind, so dass dem Fachmann der Ein-
satz einer Mehrzahl von Leuchtdioden, wie es Druckschrift D5 für alle Lichtquel-
lenarten als Möglichkeit beschreibt, nahegelegt ist.

Einen solchen Einsatz mehrerer LEDs zur Beleuchtung eines Lichtleiterelements
offenbart auch die Druckschrift D3 (siehe Fig. 2 i. V. m. Absatz [0032]: „Die Fig. 2
und Fig. 3 zeigen nun weitere Ausgestaltungen der Erfindung, wobei die Fig. 2a
und Fig. 2b eine Gestaltung zeigen, bei der mehrere Lichtquellen 12 eingesetzt
werden, zur Erzeugung der gewünschten Lichtabstrahlung und jede der Licht-
quellen 12, die durch LEDs 13 gebildet sind, mit einer Vorsatzoptik 14 zusammen-
arbeitet. Das durch die Lichtquelle 12 abgestrahlte Licht wird dann im Bereich ei-
ner Lichteinkoppelfläche 16, die kissen- bzw. prismenförmige lichttechnisch wirk-
same Strukturen aufweist, die mit dem Bezugszeichen 24 versehen sind, zur Er-
zielung der gewünschten Lichtverteilung gebrochen.“).

Darüber hinaus offenbart die D3 aber auch eine weitere Möglichkeit der Beleuch-
tung (siehe Fig. 3), nämlich mit nur einer einzigen LED (LED 13), deren Licht in
einen Lichtleiter (Lichtleiter 26) eingekoppelt und von diesem Lichtleiter (26) an
das Lichtleiterelement (Lichtleitelement 10) abgegeben wird (vgl. Abs. [0035]:
„Eine wesentlich andere Ausgestaltung in Fig. 3 besitzt jedoch die Lichtquelle 12,
die ebenfalls eine LED 13 umfasst, wobei das durch die LED 13 abgestrahlte Licht
in einen Lichtleiter 26 eingekoppelt wird, der eine Krümmung entsprechend der
Krümmung der Lichteinkoppelfläche 16 aufweist. Der Lichtleiter 26 besitzt nun in
dem Bereich, in dem er parallel zur Lichteinkoppelfläche 16 verläuft, Auskop-
pelelemente, nämlich Prismen, die eine Lichtauskopplung in Richtung der Licht-
einkoppelfläche 16 des Lichtleitelements 10 ermöglichen, wobei das Licht, das
durch den Lichtleiter 26 abgegeben wird, in einer gewünschten Verteilung in das
Lichtleitelement 10 eintritt. Hierdurch wird eine weitergehende räumliche Unab-
hängigkeit von der eigentlichen Lichtquelle erreicht.“). So wird aus einer nahezu
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punktförmigen Lichtquelle eine langgestreckte Lichtquelle. Da eine solche auch für
die Anordnung aus Fig.11 der Druckschrift D5 erwünscht ist, liegt es für den
Fachmann nahe, auch die dort genannte Lichtquelle als LED mit einem Lichtleiter
auszuführen.

Damit gelangt der Fachmann, ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand
des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag, weshalb dieser nicht patentfähig ist.

Der Argumentation der Anmelderin, dass der Fachmann die Druckschrift D3 nicht
heranziehen würde, da es sich dort um einen Fahrzeugscheinwerfer handelt, kann
der Senat nicht folgen, denn dem für die Beleuchtung eines Fahrzeugs zuständi-
gen Fachmann ist sowohl die Außenbeleuchtung als auch die Innenbeleuchtung
eines Fahrzeugs bekannt, da diese Bestandteile üblicherweise miteinander ver-
bunden sind, so dass eine vollständig getrennte Betrachtung nicht möglich ist. So
werden beispielsweise Teile der Innenbeleuchtung gemeinsam mit den Schein-
werfern ein- und ausgeschaltet. Die Tatsache, dass bei Scheinwerfern das Platz-
problem eine viel geringere Rolle spielt als bei der Innenbeleuchtung und zudem
die Lichtintensitäten viel höher sind, kann den Fachmann ebenfalls nicht davon
abhalten, die Druckschrift D3 heranzuziehen, denn gerade diese Druckschrift zeigt
dem Fachmann bei Vergleich der Figuren 2 und 3, wie er Platz einsparen kann,
was zudem wegen der geringeren benötigten Lichtintensität bei der Innenbe-
leuchtung einfacher möglich ist als bei einem Scheinwerfer, wo anders als bei der
Innenbeleuchtung möglicherweise die Intensität einer LED nicht ausreicht. Zudem
gibt Druckschrift D3 explizit an, dass die Verwendung eines Lichtleiters zu einer
räumlichen Unabhängigkeit von der eigentlichen Lichtquelle führt (vgl. den bereits
zitierten Abs. [0035]), was in vielen Fällen eine Lösung des Platzproblems dar-
stellt.

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4.2 1. Hilfsantrag

Obwohl in Fig. 11 nicht explizit offenbart, ist es für den Fachmann dennoch nahe-
liegend, dass bei der in Fig. 11 in der Druckschrift D5 gezeigten Anordnung die
einzelnen Teile sich nicht alle offen im Fahrzeuginnenraum befinden. Es ist daher
für den Fachmann naheliegend, die Teile, insbesondere das Lichtemissionsele-
ment, in einen Hohlraum einzubauen, wie dies beispielsweise auch Fig. 1 oder
Fig. 3 der Druckschrift D5 zeigen. Damit ist das Lichtemissionselement in einer
Ausnehmung im Sinne des Anspruchs 1 gemäß 1. Hilfsantrag aufgenommen.

Dass die Ausnehmung eine in Richtung des Lichtleiterelements weisende Öffnung
aufweist, wie das Merkmal 1.5 weiter fordert, ist technisch unabdingbar und daher
selbstverständlich. Denn der Lichtleiter muss an irgendeiner Stelle den Hohlraum
verlassen, um Licht vom Hohlraum nach außen zu bringen. Es muss deshalb in
die Richtung des Lichtleiters eine Öffnung des Hohlraums und damit der Ausneh-
mung vorhanden sein. Wie dies ausgeführt sein kann, zeigt Fig. 3 der Druckschrift
D5. Dort befindet sich das Lichtemissionselement (light source 46) in einer Aus-
nehmung (cavity 44), die eine Öffnung aufweist, die durch das Lichtleiterelement
(sheet 48) verschlossen wird. Damit weist die Öffnung auch in Richtung des
Lichtleiterelements.

Darüber hinaus zeigt auch die Druckschrift D6, dass eine Öffnung in Richtung des
Lichtleiterelements vorgesehen sein kann, wenn das Lichtleiterelement zusätzlich
zur Beleuchtung in diese (Einkopplungs-) Richtung verwendet wird (siehe Fig. 2).
Es ist dabei naheliegend, eine Öffnung des Hohlraums gegenüber dem Lichtemis-
sionselement vorzusehen, so dass Licht vom Lichtemissionselement durch das
Lichtleiterelement hindurch und damit unter Einsatz einer Optik austreten kann.
Übertragen auf die Druckschrift D5 bedeutet dies, dass es für den Fachmann na-
heliegt, ausgehend von der Anordnung in Fig. 11 eine solche Öffnung vorzusehen,
wenn er neben der Beleuchtung des Zündschlosses noch weitere Bedienelemente
direkt beleuchten will.
- 18 -
Der Fachmann gelangt somit, ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand
des Anspruchs 1 gemäß 1. Hilfsantrag, weshalb dieser nicht patentfähig ist.

4.3 2. Hilfsantrag

Das Vorsehen von reflektierenden Oberflächen für die Innenseite der Ausneh-
mung ist eine übliche und dem Fachmann gut bekannte Art und Weise, das abge-
strahlte Licht des Lichtemissionselement einzusammeln und in eine bestimmte
Richtung zu lenken. Diese Maßnahme wird auch im Beispiel der Fig. 3 der Druck-
schrift D5 bereits ergriffen, denn auch dort ist eine reflektierende Oberfläche (re-
flecting surface 50) vorhanden, die das in ihre Richtung emittierte Licht zurück
zum Lichtleiterelement (48) reflektiert (vgl. Sp. 6, Z. 4 bis 6: „Reflecting surface 50
captures light and reflects it toward sheet 48 to maximize the amount of light
collected by sheet 48.“). Dieses Prinzip auch für den Fall der Fig. 11 in Druck-
schrift D5 anzuwenden ist, da auch dort möglichst wenig Licht verloren gehen soll,
naheliegend.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß 2. Hilfsantrag ist daher nicht patentfä-
hig.

4.4 3. Hilfsantrag

Druckschrift D5 offenbart, dass als Lichtleiterelement eine dünne Platte aus einem
lichtleitenden Material verwendet werden kann (siehe Sp. 6, Z. 18-20: „A flat
sheet 70 of a light conducting, fluorescent substance containing material is dispo-
sed within a cavity 72 formed within spoiler 36.“). Der Ausdruck „sheet“ kann dabei
für eine Folie, aber auch für ein festes, nicht biegbares Element stehen. Für den
Fachmann ist es aber naheliegend, eine Folie zu verwenden, da diese leicht und
ohne gesonderten Schmelz- oder Erweichungsprozess an die notwendige Form
angepasst werden kann, und insbesondere auch die Lichtquelle umwickelt werden
kann, wie dies Druckschrift D5 vorschlägt (vgl. Sp. 5, Z. 34 bis 37: „To maximize
- 19 -
the utilization of light from source 20, in one embodiment, portion 22 is wrapped
almost entirely about source 20, so that virtually all of the light energy from
source 20 strikes surface 24.“).
Eine Folie als Lichtleiterelement wird zudem in der Druckschrift D2 vorgeschlagen
(vgl. Anspruch 6: Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die
Abdeckschicht (2) eine Folie ist, vorzugsweise aus einem optisch klaren transpa-
renten Material oder einem halbklaren transparenten Material oder aus durch-
scheinenden Materialien.“). Damit kann auch das zusätzliche Merkmal 1.7 keine
erfinderische Tätigkeit begründen, so dass auch der Gegenstand des Anspruchs 1
gemäß dem 3. Hilfsantrag nicht patentfähig ist.

4.5 4. Hilfsantrag

Anspruch 1 des 4. Hilfsantrags enthält alle Merkmale der vorausgehenden Hilfs-
anträge. Die Gegenstände gemäß diesen sind, wie zuvor ausgeführt, dem Fach-
mann durch den ermittelten Stand der Technik nahegelegt. Da die einzelnen
Merkmale jeweils für sich eine Weiterbildung des Gegenstands des Anspruchs 1
nach Hauptantrag darstellen und keinen weitergehenden Einfluss aufeinander ha-
ben, beruht folglich auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem
4. Hilfsantrag auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, so dass auch er
nicht patentfähig ist.

5. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände nach den abhängigen
Ansprüchen patentfähig sind, denn wegen der Antragsbindung im Patentertei-
lungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 auch alle anderen Ansprüche ei-
nes Anspruchssatzes (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 - „Informations-
übermittlungsverfahren II“ m. w. N.).

6. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

- 20 -
III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Sie ist nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des
Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des
Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des
BGH, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit
einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
- 21 -
Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des
elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.


Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann

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