23 W (pat) 16/17  - 23. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



23 W (pat) 16/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
11. Juli 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



- 2 -
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 031 241.7

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Friedrich,
Dipl.-Phys. Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2007 031 241.7 wurde am
5. Juli 2007 unter Inanspruchnahme der japanischen Priorität JP 2006-187469
vom 7. Juli 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung
„Lichtemittermodul und Beleuchtungsvorrichtung für Fahrzeuge“ angemeldet.
Gleichzeitig mit der Anmeldung wurde Prüfungsantrag gestellt. Die Anmeldung
wurde am 17. Januar 2008 mit der DE 10 2007 031 241 A1 offengelegt.

Die Prüfungsstelle für Klasse F21V hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der
Technik gemäß den folgenden Druckschriften verwiesen:

D1 US 2006/0 044 840 A1;
D2 US 2005/0 007 783 A1;
D3 US 6 582 100 B1;
D4 US 2005/0 024 834 A1 und

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D5 JP 2005-209 538 A mit englischsprachiger Maschinenübersetzung
D5a.

Sie hat in einem Bescheid und in einer Anhörung am 28. Oktober 2014 ausge-
führt, dass die Anmeldung einige Mängel aufweise, insbesondere der Gegenstand
des Anspruchs 1 unklar sei und in der jeweils gültigen Fassung auf keiner erfinde-
rischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe (§ 4 PatG). Dies gelte auch für die ne-
bengeordneten Ansprüche und deren Gegenstände.

Die Anmelderinnen haben der Prüfungsstelle in einer Eingabe und in der Anhö-
rung widersprochen, wobei sie in der Anhörung einen gegenüber dem ursprüngli-
chen geringfügig geänderten Anspruchssatz eingereicht haben, auf dessen
Grundlage sie die Erteilung eines Patents beantragt haben.

In der Folge hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom
28. Oktober 2014 in der Anhörung zurückgewiesen. In ihrer mit Anschreiben vom
17. November 2014 zugestellten Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gegen-
stand des Anspruchs 1 gegenüber der Zusammenschau der Druckschriften D1
und D5 auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe (§ 4 PatG), so
dass er nicht patentfähig sei. Es sei fraglich, ob der Gegenstand des Anspruchs 1
ursprünglich offenbart ist, doch könne dies dahingestellt bleiben. Der Beschluss
wurde am 19. November 2014 im Abholfach des Vertreters der Anmelderinnen
niedergelegt, so dass er als am 22. November 2014 zugestellt gilt.

Gegen diesen Beschluss haben die Anmelderinnen mit Schriftsatz vom
22. Dezember 2014, am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt ein-
gegangen, Beschwerde eingelegt, wobei jedoch nur eine Beschwerdegebühr be-
zahlt wurde.

In einem Bescheid vom 12. Mai 2015 wurde den Anmelderinnen vom zu diesem
Zeitpunkt für die Beschwerde zuständigen 21. Senat des Bundespatentgerichts
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mitgeteilt, dass nur eine Beschwerdegebühr für zwei Anmelderinnen und zwei im
Beschwerdeschriftsatz genannte Beschwerdeführerinnen bezahlt wurde, was
möglicherweise zu einer Unwirksamkeit der Beschwerde führen könnte. Der
21. Senat hat darauf hingewiesen, dass diese Frage wahrscheinlich bis zu seiner
Entscheidung höchstrichterlich vom BGH entschieden sein wird.

Nach der Entscheidung des BGHs (vgl. BGH GRUR 2015, 1255 – „Mauerstein-
satz“) hat der 21. Senat den Anmelderinnen in einem weiteren Bescheid vom
15. Oktober 2015 mitgeteilt, dass nach dem Beschwerdeschriftsatz im Namen
beider Anmelderinnen Beschwerde eingelegt wurde, und auf eine Einzugser-
mächtigung für eine Beschwerdegebühr verwiesen wurde, die aber dem Senat
nicht vorliege. Es müsse somit, da nur eine Beschwerdegebühr bezahlt wurde,
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt, da die
Beschwerdegebühr keiner der beiden Anmelderinnen zugeordnet werden könne.

Nach dem Erhalt einer Kopie des Vermerks „Angaben zum Verwendungszweck
des Mandats“ vom Deutschen Patent- und Markenamt hat der 21. Senat den An-
melderinnen mitgeteilt, dass auf Grund der dort enthaltenen Nennung von nur der
Anmelderin 1, der K… Co., Ltd., die Beschwerdegebühr nunmehr
dieser Anmelderin zugeordnet werden kann, so dass sie als Beschwerdeführerin
gelte, während die Anmelderin 2, die N… Corp., lediglich als notwendige Streit-
genossin, nicht jedoch als Beschwerdeführerin am Verfahren beteiligt sei.

Die Anmelderin 1 hat ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 be-
gründet, mit dem sie auch einen Satz neuer Patentansprüche eingereicht hat.

Der Senat hat mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung noch auf den Stand
der Technik gemäß der folgenden Druckschrift hingewiesen:

D6 W. Peters und W. Liebsch in „Handbuch der Leiterplattentechnik, Band 3:
Leiterplattentechnik, Herstellung und Verarbeitung, Produkthaftung, Um-
- 5 -
weltschutztechnik mit Entsorgung“, Eugen G. Leuze Verlag, Saul-
gau/Württ., 1993, ISBN 3-87480-091-1, S. 501-513

In der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2017 hat die Anmelderin 1 beantragt:

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21V des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 28. Oktober 2014 auf-
zuheben.

2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Lichtemittermo-
dul und Beleuchtungsvorrichtung für Fahrzeuge“, dem An-
meldetag 5. Juli 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität
JP 2006-187469 vom 7. Juli 2006 auf der Grundlage folgen-
der Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen am
27. Oktober 2015;
- Beschreibungsseite 2, eingegangen im Deutschen Pa-
tent- und Markenamt am 2. August 2012;
- Beschreibungsseiten 1 und 3 bis 19,
- 8 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 9, jeweils einge-
gangen im Deutschen Patent- und Markenamt am
Anmeldetag.

Der mit der Beschwerdebegründung am 27. Oktober 2015 eingegangene An-
spruch 1 lautet mit bei unverändertem Wortlaut eingefügter Gliederung:

„1. Lichtemittermodul (1),
1.1 das in einer Beleuchtungsvorrichtung (28) für Fahrzeuge verwendet
wird, und
1.2 an einem Abstrahlteil (16) in einem anliegenden und positionieren-
den Zustand zu einer Positionierungsoberfläche (20a) befestigt ist,
- 6 -
die auf dem Abstrahlteil vorgesehen ist, wobei das Lichtemittermo-
dul aufweist:
1.3 eine Keramikplatte (2), die annähernd rechteckförmig ausgebildet
ist, und bei welcher eine Seitenoberfläche in einer Außenumfangs-
oberfläche als eine Anlageoberfläche (2c) ausgebildet ist, die zur
Anlage gegen die Positionierungsoberfläche (20a) des Abstrahlteils
(16) veranlasst wird,
1.4 eine Oberfläche in Vertikalrichtung als eine
Vorrichtungsanordnungsoberfläche (2a) ausgebildet ist, und
1.5 eine andere Oberfläche in Vertikalrichtung als eine Abstrahloberflä-
che (2b) ausgebildet ist, die in Oberflächenkontakt mit dem Ab-
strahlteil (16) steht, um Wärme abzustrahlen;
1.6 ein vorbestimmtes leitfähiges Muster (5), das auf der Keramikplatte
(2) vorgesehen ist;
1.7 einen Lichtaussendeabschnitt (3A), der eine Halbleiter-Lichtemitter-
vorrichtung (3) aufweist, die auf der Vorrichtungsanordnungsober-
fläche (2a) der Keramikplatte (2) angeordnet ist, und an das leitfä-
hige Muster (5) angeschlossen ist; und
1.8 ein Paar ebener Elektrodenabschnitte (6), die auf der Keramikplatte
(2) vorgesehen sind, und an die Halbleiter-Lichtemittervorrichtung
(3) über das leitfähige Muster (5) angeschlossen sind,
1.9 wobei das Paar ebener Elektrodenabschnitte (6) in dem Außenum-
fangsabschnitt der Vorrichtungsanordnungsoberfläche mit der
Halbleiter-Lichtemittervorrichtung (3) dazwischen angeordnet aus-
gebildet ist, und
1.10 nicht freiliegende Bereiche (6b), die von einer Isolierschicht (7)
abgedeckt sind, an beiden Enden des Außenumfangsabschnitts,
und freiliegende Bereiche (6a) in Abschnitten mit Ausnahme der
beiden Enden aufweist, die nicht durch die Isolierschicht abgedeckt
sind, und
1.11 die freiliegenden Bereiche (6a) des Paars ebener Elektrodenab-
- 7 -
schnitte (6) in Abschnitten mit Ausnahme eines Abschnitts (6b) an-
geordnet sind, der mit der Anlageoberfläche (2c) in einem Außen-
umfangsabschnitt der Vorrichtungsanordnungsoberfläche (2a) ver-
bunden ist.“

Hinsichtlich des Wortlauts der zu Anspruch 1 nebengeordneten Ansprüche 2 und
3 sowie der auf diese selbständigen Ansprüche rückbezogenen Unteransprüche 4
bis 12 wird - wie auch bezüglich der weiteren Einzelheiten - auf den Akteninhalt
verwiesen.


II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin 1 ist zulässig,
erweist sich jedoch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom
11. Juli 2017 als nicht begründet, weil die Lehre des Anspruchs 1 gegenüber dem
nachgewiesenen Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fach-
manns beruht (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG) und somit nicht patentfähig ist.
Die Beschwerde der Anmelderin 2 gilt nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht einge-
legt.

1. Die Beschwerde der Anmelderin 1 ist zulässig, während die Beschwerde
der Anmelderin 2 als nicht eingelegt gilt. So wurde ein Beschwerdeschriftsatz ein-
gereicht, in dem beide Anmelderinnen als Beschwerdeführer genannt wurden, je-
doch nur eine Beschwerdegebühr bezahlt wurde. Für diesen Fall gibt der BGH vor
(vgl. BGH X ZB 19/16 vom 28. März 2017), dass auch bei der Beschwerde gegen
die Zurückweisung einer Patentanmeldung dann, wenn mehrere Patentanmelder
gemeinsam eine Patent anmelden, genau wie auch bei der Beschwerde gegen die
Entscheidung einer Patentabteilung im Einspruchsverfahren (vgl. BGH GRUR
2015, 1255 – „Mauersteinsatz“), jeder der Anmelder, wenn er eine wirksame Be-
schwerde einlegen will, eine eigene Beschwerdegebühr zu bezahlen hat. Wird nur
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eine Beschwerdegebühr bezahlt, so ist großzügig zu prüfen, in wessen Namen
diese Beschwerdegebühr bezahlt wurde, so dass in der Folge zwar nicht die Be-
schwerden aller Patentanmelder wirksam werden, jedoch die des Anmelders, in
dessen Namen die Beschwerdegebühr eingezahlt wurde.

Im vorliegenden Fall hat die Vertreterin beider Anmelderinnen im am
22. Dezember 2014 eingegangenen Formular „Angaben zum Verwendungszweck
des Mandats“, in dem die Gebührenzahlungen aufgeführt sind, als Name des
Schutzrechtsinhabers „K…, Ltd.“ angegeben, so dass die Ge-
bührenzahlung eindeutig der Anmelderin 1 zugeordnet werden kann. Damit haben
zwar beide Anmelderinnen gemäß Beschwerdeschriftsatz Beschwerde eingelegt,
doch nur Anmelderin 1 auch die für eine wirksame Beschwerde nach § 2 Abs. 1
PatKostG i. V. m. dem Gebührenverzeichnis Nr. 401 300 notwendige Beschwer-
degebühr bezahlt, so dass nur die Beschwerde der Anmelderin 1 wirksam einge-
legt wurde. Die Beschwerde der Anmelderin 2 gilt nach § 6 Abs. 2 PatKostG als
nicht eingelegt. Da aber die Anmelderin 2, auch ohne dass sie selbst Beschwerde
gegen den Beschluss der Prüfungsstelle eingelegt hat, Inhaberin der Patentan-
meldung bleibt, wird sie zur notwendigen Streitgenossin der Anmelderin 1, ohne
deren Zustimmung keine Änderung der Patentanmeldung möglich ist.

2. Die Anmeldung betrifft ein Lichtemittermodul und eine Beleuchtungsvorrich-
tung für Fahrzeuge, und spezieller die Ausbildung freiliegender Bereiche eines
Paars ebener Elektrodenabschnitte an vorbestimmten Positionen auf einer Kera-
mikplatte, die Bestandteil des Lichtemittermoduls ist (vgl. S. 1, 1. Abs. der gelten-
den Beschreibung).

Einige Lichtemittermodule setzen eine Halbleiter-Lichtemittervorrichtung, wie bei-
spielsweise eine Leuchtdiode (LED), als Lichtquelle ein. Ein solches Lichtemitter-
modul ist beispielsweise in einer Beleuchtungsvorrichtung für Fahrzeuge vorgese-
hen, welche von der Lichtquelle ausgesandtes Licht mit Hilfe einer Projektionslinse
abstrahlt. Aus dem Stand der Technik (vgl. JP 2006-066 108 A oder die Druck-
- 9 -
schrift D1) ist ein Lichtemittermodul bekannt, bei dem eine seitliche Oberfläche
einer Grundplatte des Lichtemittermoduls an einem metallischen Körper befestigt
ist, welcher eine hohe Wärmeleitfähigkeit aufweist. Dabei liegt die Grundplatte an
einer vorbestimmten Oberfläche des metallischen Körpers an. Die Grundplatte ist
mit einem ebenen Elektrodenabschnitt versehen, um einer Leuchtdiode Energie
zuzuführen.

Bei dem im Stand der Technik beschriebenen Lichtemittermodul erstreckt sich
jedoch der ebene Elektrodenabschnitt über die gesamte Breite der Grundplatte.
Daher besteht die Möglichkeit, dass die Enden der Elektrodenabschnitte mit dem
metallischen Körper in Kontakt kommen, wenn das Lichtemittermodul am metalli-
schen Körper befestigt ist, so dass ein Kurzschluss hervorgerufen wird. Insbeson-
dere dann, wenn Feuchtigkeit und Fremdkörper an den Enden des ebenen Elekt-
rodenabschnitts oder der vorbestimmten Oberfläche des metallischen Körpers
anhaften, können die Feuchtigkeit und die Fremdkörper eine leitende Verbindung
zu jedem der Enden der vorbestimmten Oberfläche bewirken. Aus diesem Grund
besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Kurzschluss hervorgeru-
fen werden könnte (vgl. S. 1, 2. Abs. bis S. 2, 3. Abs. der geltenden Beschrei-
bung).

Hiervon ausgehend liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, ausgehend von der aus dem Stand der Technik bekannten Beleuch-
tungsvorrichtung ein Lichtemittermodul und eine Beleuchtungsvorrichtung für
Fahrzeuge anzugeben, bei denen die Ausbildung eines Kurzschlusses verhindert
wird (vgl. S. 2, letzter Abs. der geltenden Beschreibung).

Diese Aufgabe wird durch die Gegenstände der selbständigen Ansprüche gelöst.

In Anspruch 1 wird somit ein Lichtemittermodul beansprucht, das in einer Be-
leuchtungsvorrichtung für Fahrzeuge verwendet wird, so dass dort, wie auch in
den weiteren selbständigen Ansprüchen 2 und 3, ebenfalls eine Beleuchtungsvor-
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richtung beansprucht wird, bei der aber nur das Lichtemittermodul und dessen
Verhältnis zu einem als „Abstrahlteil“ bezeichneten, weiteren Teil näher charakte-
risiert wird. Dabei bleibt offen, was das „Abstrahlteil“ abstrahlt.

Das Lichtemittermodul weist eine Keramikplatte auf, die annähernd rechteckig ist.
Wie weit die Winkel von einem rechten Winkel abweichen dürfen, damit die Kera-
mikplatte noch annähernd rechteckig ist, bleibt dabei offen, so dass dieses Merk-
mal letztendlich nur aussagt, dass die Keramikplatte viereckig ist.

Eine Seitenoberfläche in einer Außenumfangsoberfläche ist als eine Anlagenober-
fläche ausgebildet, die zur Anlage gegen die Positionierungsoberfläche des Ab-
strahlteils veranlasst wird. Auch hier sind zunächst die Begriffe zu klären. So stellt
sich die Frage, ob es neben dem Außenumfang noch einen weiteren Umfang gibt,
so dass es überhaupt Sinn macht, von einer Außenumfangsoberfläche zu spre-
chen. Zumindest bei einem Rechteck oder Viereck gibt es nur einen Umfang. Un-
ter Seitenoberflächen sind die Flächen der eigentlich einen Quader darstellenden
Platte gemeint, die sich auch in Dickenrichtung der Platte, bei der diese Richtung
deutlich kürzer als die anderen Ausdehnungen ist, erstrecken. Derer gibt es beim
Quader und damit bei einer rechteckigen Platte vier. Eine dieser vier Flächen stellt
die Anlagefläche an eine Oberfläche des Abstrahlteils dar, berührt demnach diese,
so dass eine Positionierung gegenüber dem Abstrahlteil erfolgt.

Eine Oberfläche der Keramikplatte ist in Vertikalrichtung als eine Vorrichtungsan-
ordnungsfläche ausgebildet. Dieses Merkmal enthält eine uneindeutige Definition
der Vertikalen, bedeutet aber ansonsten noch keine weitere Einschränkung. Eine
weitere Oberfläche in Vertikalrichtung ist als eine Abstrahloberfläche ausgebildet,
wobei auch hier offen bleibt, was abgestrahlt werden soll, und steht in Oberflä-
chenkontakt mit dem Abstrahlteil. Gemäß Anspruch 1 geschieht dies, um Wärme
abzustrahlen. Die Vorrichtungsanordnungsfläche und die Abstrahloberfläche er-
strecken sich in Vertikalrichtung bzw. weisen in Vertikalrichtung. Dies bedeutet, da
Flächen sich in zwei unabhängige Richtungen erstrecken, dass es mindestens
- 11 -
eine Richtung gibt, die parallel zu beiden Oberflächen liegt. Dies bedeutet aber
nicht, dass die beiden Flächen parallel sein müssen und schon gar nicht, dass es
sich dabei um die Oberseite und die Unterseite der Platte handelt. Bei einer recht-
eckigen Platte könnten damit auch die obere Fläche der Platte und die ohnehin
schon genannte Anlageoberfläche gemeint sein. Die Vertikalrichtung wäre dann
die Richtung, in der die Kante zwischen den beiden Flächen verläuft. Aber auch
eine Identifikation als Ober- und Unterseite der Platte ist möglich und wird in den
Ausführungsbeispielen der Anmeldung vorgenommen.

Auf der Vorrichtungsanordnungsfläche der Keramikplatte sind ein leitfähiges
Muster und ein Paar ebene Elektrodenabschnitte vorgesehen. Die Ausbildung der
ebenen Elektrodenabschnitte stellt nun das Wesentliche des Patentgegenstandes
dar. So befinden sie sich im Außenumfangsabschnitt der Vorrichtungsanord-
nungsoberfläche und damit auf der Oberfläche, auf der auch die Halbleiter-
Lichtemittervorrichtung angeordnet und mit dem leitfähigen Muster verbunden ist.
Die Halbleiter-Lichtemittervorrichtung, also beispielsweise eine LED, befindet sich
dabei zwischen den Elektrodenabschnitten. Die Elektrodenabschnitte weisen da-
bei von einer Isolierschicht abgedeckte Bereiche und nicht abgedeckte Bereiche
auf. Die abgedeckten Bereiche befinden sich an den Enden der Elektrodenab-
schnitte während die freiliegenden Bereiche sich nicht in einem Abschnitt, der di-
rekt an die Anlageoberfläche angrenzt, befinden, d. h. sie sind im Bereich der An-
lageoberfläche ein nicht näher definiertes Stück vom Rand der Keramikplatte ent-
fernt.

3. Als zuständiger Fachmann ist hier ein im Bereich der Fahrzeugbeleuchtung
erfahrener Ingenieur der Elektrotechnik oder ein Physiker mit Hochschul- oder
Fachhochschulabschluss zu definieren, der mit der Entwicklung und Verbesserung
von Beleuchtungsvorrichtungen und insbesondere Lampeneinsätzen auf der Basis
von Leuchtdioden für die Fahrzeugbeleuchtung betraut ist.

- 12 -
4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht ausgehend von der Druckschrift
D1 in Verbindung mit dem Fachwissen, das durch Druckschrift D6 nachgewiesen
werden kann, auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG). Da-
mit kann dahingestellt bleiben, ob die Ansprüche zulässig und ihre Lehren aus-
führbar sind (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1 – „Elastische Bandage“).

Die vorliegende Anmeldung geht von der japanischen Offenlegungsschrift
JP 2006-066 108 A als Stand der Technik aus, deren US-amerikanisches Famili-
enmitglied als Druckschrift D1 im Verfahren ist. Diese Druckschrift zeigt in Fig. 3
bereits eine Anordnung, die der in Fig. 1 der vorliegenden Anmeldung gezeigten
sehr ähnlich ist.

Im Einzelnen offenbart Druckschrift D1 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des
Anspruchs 1 ein

1. Lichtemittermodul (LED unit 40; siehe Fig. 3),

1.1 das in einer Beleuchtungsvorrichtung (light source unit 100) für Fahrzeuge
verwendet wird (vgl. Abs. [0033]: „The lighting unit 500 for a vehicle is a headlamp
for irradiating, for example, a low beam. The lighing unit accommodates a plurality
of light source units 100, 200 and 300 in a lamp housing constituted by the trans-
parent cover 400 and a bracket 54.” und Abs. [0035]: „FIG. 3 is an exploded per-
spective view showing the first light source unit 100. The first light source unit 100
provides an intense irradiation of light on a comparatively small range in the light
distribution pattern of the lighting unit 500 for a vehicle. The first light source unit
100 comprises a light emitting module 10a including an LED unit 40 having a
semiconductor light emitting unit 44 mounted thereon…”), und

1.2 an einem Abstrahlteil (light source pedestal 50a) in einem anliegenden und
positionierenden Zustand zu einer Positionierungsoberfläche befestigt ist (siehe
Fig. 13 i. V. m. Abs. [0053]: „As shown in FIG. 13, the light source pedestal 50a
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has a positioning portion 56 for directly abutting the side surface of the radiating
board 42 in order to position the radiating board 42. The light source pedestal also
has a support surface 55 for directly coming in contact with the lower surface of
the radiating board 42 to support the LED unit 40.”), die auf dem Abstrahlteil (50a)
vorgesehen ist, wobei das Lichtemittermodul (40) aufweist:

1.3 eine Keramikplatte (radiating board 42), die annähernd rechteckförmig
ausgebildet ist (siehe Fig. 13 i. V. m. Abs. [0042]: „The LED unit 40 has the semi-
conductor light emitting unit 44, a radiating board 42, and a contact 46.“ und
Abs. [0043]: „The radiating board 42 is a material having a high thermal conductiv-
ity and a low coefficient of thermal expansion, for example, ceramic. The radiating
board has an almost rectangular shape.“), und bei welcher eine Seitenoberfläche
in einer Außenumfangsoberfläche als eine Anlageoberfläche ausgebildet ist, die
zur Anlage gegen die Positionierungsoberfläche (56) des Abstrahlteils (50a) ver-
anlasst wird (vgl. den bereits zitierten Abs. [0053]),

1.4 eine Oberfläche in Vertikalrichtung als eine Vorrichtungsanordnungsoberflä-
che ausgebildet ist (siehe die obere Fläche der Keramikplatte 42 in Fig. 13 oder
14), und

1.5 eine andere Oberfläche in Vertikalrichtung als eine Abstrahloberfläche
ausgebildet ist (siehe die untere Fläche der Keramikplatte 42 in Fig. 13 oder 14),
die in Oberflächenkontakt mit dem Abstrahlteil (50a) steht, um Wärme abzustrah-
len (siehe Fig. 14 i. V. m. Abs. [0053]: „The light source pedestal also has a sup-
port surface 55 for directly coming in contact with the lower surface of the radiating
board 42 to support the LED unit 40.” und Abs. [0055]: „Accordingly, the clip 30a
can stably fix the light emitting module 10a to the light source pedestal 50a, and
furthermore, a heat generated from the semiconductor light emitting unit 44 can be
efficiently radiated to the light source pedestal 50a through the radiating board 42.
Consequently, a reduction in the quantity of a light of the semiconductor light emit-
ting unit 44 caused by the heat can be prevented.”);
- 14 -
1.7‘ einen Lichtaussendeabschnitt (innerer Teil des Lichtemittermoduls 40), der
eine Halbleiter-Lichtemittervorrichtung (semiconductor light emitting unit 44)
aufweist, die auf der Vorrichtungsanordnungsoberfläche (obere Fläche) der Kera-
mikplatte (42) angeordnet ist (siehe Fig. 5 i. V. m. Abs. [0042]: „The semiconductor
light emitting unit 44 is directly fixed to an upper surface of the radiating board
42”); und

1.8‘ ein Paar ebener Elektrodenabschnitte (contact 46), die auf der Keramik-
platte (42) vorgesehen sind, und an die Halbleiter-Lichtemittervorrichtung (44) an-
geschlossen sind (vgl. den bereits zitierten Abs. [0042] und [0046]: „The spring
terminal 164 presses the upper surface of the contact 46 downward and is thus
connected electrically to the contact 46, thereby supplying a power for causing the
semiconductor light emitting unit 44 to emit a light.”),

1.9 wobei das Paar ebener Elektrodenabschnitte (46) in dem
Außenumfangsabschnitt der Vorrichtungsanordnungsoberfläche mit der Halbleiter-
Lichtemittervorrichtung (44) dazwischen angeordnet ausgebildet ist (siehe Fig. 11
i. V. m. Abs. [0043]: „A pair of contacts 46 are formed on both ends in the longitu-
dinal direction of the radiating board 42 with the semiconductor light emitting unit
44 interposed therebetween.”).

Druckschrift D1 zeigt die elektrischen Leitungen und auch die Form der Elektroden
(46) auf der Keramikplatte (42) nicht explizit, doch muss bei einem funktionsfähi-
gen Lichtemittermodul die Halbleiter-Lichtemittervorrichtung (44) an die beiden
Elektroden (46) angeschlossen sein, denn diese wird über die Elektroden (46) mit
Strom versorgt (vgl. den bereits zitierten Abs. [0046]). Da sich sowohl die Elektro-
den (46) als auch die Halbleiter-Lichtemittervorrichtung (44) auf der Oberfläche
der Keramikplatte (42) befinden, muss es dort, wie dies bei Leiterplatten üblich ist,
auch ein leitfähiges Muster geben, an das sowohl die Elektroden (46) als auch die
Halbleiter-Lichtemittervorrichtung (44) angeschlossen sind. Damit muss auch das
Merkmal 1.6 des Anspruchs 1, dass ein vorbestimmtes leitfähiges Muster auf der
- 15 -
Keramikplatte vorgesehen ist, bei der Lichtemittervorrichtung aus Druckschrift D1
bereits gegeben sein, genau wie auch die den jeweiligen Anschluss der Halbleiter-
Lichtemittervorrichtung und der Elektrodenabschnitte betreffenden Teile der
Merkmale 1.7 und 1.8.

Es bleiben somit die Merkmale 1.10 und 1.11, die in Druckschrift D1 weder un-
mittelbar und eindeutig offenbart sind, noch sich zwingend aus der Offenbarung
der Druckschrift D1 ergeben.

Der Fachmann verfügt aber noch über weiteres Fachwissen bezüglich Leiterplat-
ten, die er auch bei der kleinen Leiterplatte, die die Keramikplatte (42) aus Druck-
schrift D1 darstellt, anwenden wird. So ist es bei Leiterplatten üblich, auf die Lei-
terbahnen, also auf das leitfähige Muster, eine Lötstoppmaske aufzubringen.
Diese besitzt nicht nur die Aufgabe, als Lötstoppmaske zu wirken, und damit den
Teil zu begrenzen, den das Lotmaterial benetzen kann, sondern auch als Schutz
für die Leiterbahnen und als elektrische Isolation vor Umwelteinflüssen zu dienen
(vgl. Druckschrift D6, S. 501, 502 Abschnitt 14.4.4: „Die Applikation von Lötstopp-
masken, definiert auch als „Lötabdeckdruck“ (VDI/VDE 3710, Blatt 4), erfolgt so-
wohl im Siebdruck als auch im Fotodruck. Ursprünglich waren die Hauptaufgaben
einer Lötstoppmaske: - Reduzierung des gesamten Lötzinns auf der Leiterplatte -
Vermeidung von Brückenbildung beim maschinellen Schwall-(Wellen)Löten -
Schutz gegen mechanische Angriffe während der Bestückung und Handhabung -
Elektrische Isolation gegen Umgebungseinflüsse. Die Bedeutung der Lötstopp-
maske als elektrische Isolationsschicht hat im Laufe der Jahre enorme Bedeutung
gewonnen. Da die Lötstoppmaske auf der Leiterplatte verbleibt, hat sie ihre Isola-
tionsfunktion während der gesamten Lebenszeit einer Baugruppe zu erfüllen. Da-
her werden an Lötstoppmasken ähnlich strenge Anforderungen wie an Basismate-
rial und Komponenten gestellt.“). Damit liegt es für den Fachmann nahe, auch auf
die Leiterbahnstruktur auf der Keramikplatte (42) des Lichtemittermoduls (40) aus
Druckschrift D1 eine Lötstoppmaske und damit eine Isolierschicht aufzubringen,
die, abgesehen von den zur Kontaktierung notwendigen Bereichen und den Berei-
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chen, auf die ein Bauteil aufgelötet wird, die gesamte Oberfläche der Keramik-
platte abdeckt.

Wo die nicht durch die Isolierschicht abgedeckten Flächen der Elektroden (46)
liegen müssen, ist beispielsweise aus Fig. 12 der Druckschrift D1 ersichtlich, näm-
lich dort, wo die federnden Kontakte (spring terminals 164 in Fig. 5) auf die Elekt-
roden (46) drücken. Wie aus Fig. 12 ersichtlich, reicht dieser Bereich nicht bis an
den Rand der Keramikplatte (42) heran, so dass die freiliegenden Bereiche des
Paars ebener Elektrodenabschnitte (46) in Abschnitten mit Ausnahme eines Ab-
schnitts angeordnet sind, der mit der Anlageoberfläche in einem Außenumfangs-
abschnitt der Vorrichtungsanordnungsoberfläche verbunden ist, wie dies mit
Merkmal 1.11 beansprucht wird.

Auf Grund der Fehler bei der gegenseitigen Orientierung von leitfähigem Muster
mit Elektroden und Lötstoppmaske, liegt es nahe, die Elektrodenabschnitte größer
als die Öffnung zu machen, damit die Öffnung auch mit Sicherheit von den Elekt-
rodenabschnitten ausgefüllt wird. Auch wird so vermieden, dass die Kanten des
leitfähigen Musters und damit auch der Elektrodenabschnitte freiliegen, was eine
mechanische Beschädigung der Kanten und ein Ablösen des Musters verhindert.
Es sei darauf hingewiesen, dass nur dann, wenn die Flächen des leitfähigen
Musters größer sind als die Öffnungen in der Lötstoppmaske, die Lötstoppmaske
die Lotmenge eindeutig bestimmt, und damit die in Druckschrift D6 genannte Auf-
gabe der Reduzierung der Menge des Lotmaterials erfüllen kann. Damit kommt
der Fachmann auch zu dem Merkmal 1.10, dass das Paar ebener Elektrodenab-
schnitte nicht freiliegende Bereiche, die von einer Isolierschicht abgedeckt sind,
an beiden Enden des Außenumfangsabschnitts, und freiliegende Bereiche in Ab-
schnitten mit Ausnahme der beiden Enden aufweist, die nicht durch die Isolier-
schicht abgedeckt sind.

Dabei stellt das Aufbringen der Lötstoppschicht über die Enden der Elektroden
(46) eine professionelle Lösungsmöglichkeit zur Vermeidung von ansonsten auf-
- 17 -
tretenden Kurzschlüssen dar. Der Fachmann wird nämlich prinzipiell Bereiche, von
denen er befürchtet, dass ein Kurzschluss auftreten kann, mit einer elektrischen
Isolierung versehen. Dies gilt auch für die in Druckschrift D1 offenbarten Elektro-
den (46). Auch dort wird er folglich die Enden, die nicht für die Kontaktierung be-
nötigt werden, zur Vermeidung eines Kurzschlusse mit einer Isolierung versehen,
was, wie Druckschrift D6 zeigt, durch eine Lötstoppschicht geschehen kann, die
entgegen der Ansicht der Anmelderinnen eindeutig auch eine auf der Leiterplatte
verbleibende elektrische Isolationsschicht darstellt (vgl. S. 501, letzter Satz: „Die
Bedeutung der Lötstoppmaske als elektrische Isolationsschicht hat im Laufe der
Jahre enorme Bedeutung gewonnen.“)

Der Fachmann kommt somit ausgehend von Druckschrift D1 mittels seines durch
die Druckschrift D6 nachgewiesenen Fachwissens über Leiterplatten in nahelie-
gender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1, der deshalb mangels erfinderi-
scher Tätigkeit (§ 4 PatG) nicht patentfähig ist.

5. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände nach den weiteren selb-
ständigen Ansprüchen 2 und 3, die ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit erken-
nen lassen, oder nach den untergeordneten Ansprüchen patentfähig sind, denn
wegen der Antragsbindung im Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentan-
spruch 1 auch alle anderen Ansprüche eines Anspruchssatzes (vgl. BGH GRUR
2007, 862, 863 Tz. 18 – „Informationsübermittlungsverfahren II“ m. w. N.).

6. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin 1 zurückzuweisen.

- 18 -
III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin 1 das Rechtsmittel der Rechtsbe-
schwerde zu. Sie ist nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmän-
gel gerügt wird, nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens aus-
drücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, ein-
zureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH,
www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer
prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit
einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eig-
nungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen

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Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.


Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann

prö


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