23 W (pat) 10/15  - 23. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



23 W (pat) 10/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
24. Januar 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



Anmelder und Beschwerdeführer,

betreffend die Patentanmeldung 10 2013 005 602.0

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts un-
ter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der Richter Brandt,
Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann auf die mündliche Verhandlung vom
24. Januar 2017

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e

I.

Die Anmeldung 10 2013 005 602 wurde am 2. April 2013 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereicht. Sie hat die Bezeichnung „Diebstahlsicherung für
elektronische Geräte“.

Die Prüfungsstelle hat im Erstbescheid vom 7. November 2013 auf den Stand der
Technik gemäß den Druckschriften

(1) US 6 971 255 B2
(2) US 355 583 S
(3) US 8 297 086 B2
(4) WO 2013/019211 A1
(5) US 2005/0039502 A1
(6) US 6 297 963 B1
(7) DE 102 42 577 A1
(8) US 2 912 600
(9) US 6 049 045 A
(10) CA 2 237 437 A1
(11) WO 99/52088 A1
(12) GB 2 158 277 A

verwiesen und dargelegt, dass die Diebstahlsicherung nach dem ursprünglichen
Anspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift (1) nicht
neu sei. Der Anmelder hat daraufhin mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 zwei
Anspruchssätze eingereicht, von denen der erste als „bevorzugte, sehr einge-
grenzte Variante“ und der zweite als „alternative, weiter gefasste Variante“ be-
zeichnet ist, und um Anberaumung eines Anhörungstermins gebeten, um mit der
Prüfungsstelle einen gewährbaren Anspruchssatz vereinbaren zu können.
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Die Prüfungsstelle hat dem Anmelder daraufhin am 16. März 2015 in einem Zu-
satz zur Ladung zur Anhörung mitgeteilt, dass keine der Anspruchsvarianten ge-
währbar sei, da die Gegenstände der Ansprüche 1 und 7 des mit der Angabe „be-
vorzugte, sehr eingegrenzte Variante“ bezeichneten Anspruchssatzes durch die
Druckschriften (1) und (11) nahe gelegt seien und der im Anspruch 1 des mit der
Angabe „alternative, weiter gefasste Variante“ bezeichneten Anspruchssatzes be-
anspruchte Gegenstand gegenüber der Druckschrift (1) nicht neu sei.

Zu der für den 22. April 2015 anberaumten Anhörung ist der Anmelder nicht er-
schienen. Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung daraufhin mit in der Anhörung
verkündetem Beschluss zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung hat sie
dargelegt, beide vom Anmelder vorgelegten Anträge seien nicht gewährbar, da die
Diebstahlsicherung gemäß Anspruch 1 nach der „bevorzugten, sehr eingegrenz-
ten Variante“ nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, während die Dieb-
stahlsicherung nach Anspruch 1 der „alternativen, weiter gefassten Variante“ nicht
neu sei.

Gegen diesen dem Anmelder am 27. April 2015 zugestellten Beschluss hat der
Anmelder mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015, am selben Tag beim DPMA über Fax
eingegangen, Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, er sei zu der mit der Prü-
fungsstelle vereinbarten Anhörung nicht erschienen, da er den entsprechenden
Termin falsch in seinem Kalender eingetragen habe und dies erst nach dem Anhö-
rungstermin bemerkt habe. Mit den beiden von ihm vorgelegten Anspruchsvari-
anten habe er keinen Haupt- und keinen Hilfsantrag einreichen wollen. Zudem
stimme er mit der Sichtweise der Prüfungsstelle hinsichtlich der Beurteilung der
Patentfähigkeit nicht überein, so dass ihm nach der Zurückweisung der Anmel-
dung durch die Prüfungsstelle nur der Beschwerdeweg bleibe.

In einem Zusatz zur Terminsladung vom 3. November 2016 hat der Berichterstat-
ter dem Anmelder seine Bedenken hinsichtlich der Patentfähigkeit der Gegen-
stände der beiden alternativen Anspruchsvarianten dargelegt. Der Anmelder hat
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daraufhin am 23. Januar 2017 telefonisch angekündigt, er werde zur mündlichen
Verhandlung am 24. Januar 2017 nicht erscheinen.

Nachdem der Anmelder in seiner Beschwerde erklärt hat, er stimme mit der
Sichtweise der Prüfungsstelle nicht überein, im Beschwerdeverfahren aber keine
neuen Ansprüche vorgelegt hat, gelten die zuletzt im Prüfungsverfahren einge-
reichten Anspruchssätze unverändert fort.

Der Anmelder beantragt mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 somit sinngemäß:

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G08B des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 22. April 2015 aufzuhe-
ben.

2.a) „Bevorzugte, sehr eingegrenzte Variante“

Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Diebstahlsicherung für
elektronische Geräte“, dem Anmeldetag 2. April 2013 auf der
Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß „Bevorzugter, sehr einge-
grenzter Variante“, eingegangen im Deutschen Patent- und
Markenamt am 16. Januar 2015;
- Beschreibungsseiten 1 bis 7, eingegangen im Deutschen Pa-
tent- und Markenamt am Anmeldetag;
- 6 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 10, eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag.

2.b) „Alternative, weiter gefasste Variante“

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Hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung ein
Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß „Alternativer, weiter
gefasster Variante“, eingegangen im Deutschen Patent- und
Markenamt am 16. Januar 2015;
- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten und Zeichnun-
gen.


Der mit der Angabe „bevorzugte, sehr eingegrenzte Variante“ bezeichnete An-
spruchssatz umfasst neben dem auf eine Diebstahlsicherung gerichteten An-
spruch 1 den auf ein elektronisches Gerät gerichteten nebengeordneten An-
spruch 7. Die beiden Ansprüche haben folgenden Wortlaut:

„1. Diebstahlsicherung für elektronische Geräte, dadurch gekennzeichnet, dass
sie eine das elektronische Gerät (8) sichernde Verbindungsleitung (4) umfasst,
die in einem Strang zugleich elektrisch, mechanisch und sensorisch wirkt und
auf diese drei Arten an das Gerät (8) gekoppelt werden kann und damit

- sowohl eine elektrische Energieversorgungsleitung (4) zum Verbinden einer
Netzsteckdose mit dem elektronischen Gerät (8) darstellt, umfassend einen
Netzstecker (1), einen Geräteanschlussstecker (6) und bei Bedarf einen da-
zwischengeschalteten Spannungswandler (2)

- als auch ein Drahtseil- oder Kabelschloss darstellt, umfassend ein mechani-
sches Verbindungskabel (4), das mittels einer nur einseitig durchfädelbaren
Öse (3) um einen schwer oder nicht bewegbaren Gegenstand (5) geschlungen
und im Gerät (8) ver- und entsperrt werden kann, sodass das Gerät (8) im
verschlossenen Zustand nicht mehr vom Gegenstand (5) getrennt werden
kann

- 6 -
- als auch eine Alarmsensorik gegen Diebstahl bereitstellt, umfassend einen
oder mehrere elektrische Leiter, anhand derer das verbundene elektronische
Gerät (8) mittels der Messung des zeitlichen Verlaufs elektrischer Größen er-
kennen kann, wenn eine Durchtrennung erfolgt, und bei Vorhandensein eines
Spannungswandlers (2) auch erkennen kann, wenn ein Stromausfall bzw. eine
Netztrennung vorliegt.“

„7. Elektronisches Gerät (8), das elektrisch, mechanisch und sensorisch an die
Verbindungleitung (4) gekoppelt werden kann, dadurch gekennzeichnet,

dass es einen Verriegelungsmechanismus (10) enthält, mittels dem der Anker
(7) elektromechanisch oder mechanisch - vorzugsweise durch einen federge-
stützten Einrastmechanismus - versperrt und elektromechanisch über einen Lö-
semechanismus wieder entsperrt werden kann, und
dass es den zeitlichen Verlauf elektrischer Größen in der Verbindungsleitung
(4) messen kann, um eine Durchtrennung der Verbindungsleitung (4), insbe-
sondere aufgrund
- eines kurzzeitigen Kurzschlusses und/oder
- eines rampenartigen Spannungsabfalls
zu erkennen kann, und dass es bei vorhandenem Spannungswandler (2) an-
hand eines exponentiellen Spannungsabfalls auch eine Netztrennung oder ei-
nen Stromausfall erkennen kann und anhand einer oder mehrerer dieser Infor-
mationen entscheiden kann, ob es
- einen Alarm auslöst und/oder
- sich selbst elektronisch sperrt.“

Der mit der Angabe „alternative, weiter gefasste Variante“ bezeichnete An-
spruchssatz umfasst ebenfalls einen auf eine Diebstahlsicherung gerichteten An-
spruch 1 sowie einen auf ein elektronisches Gerät gerichteten Anspruch 7. Diese
Ansprüche lauten:

- 7 -
„1. Diebstahlsicherung, dadurch gekennzeichnet,
- dass sie eine elektrische Verbindungsleitung (4) zum Verbinden einer Netz-
steckdose mit einem elektronischen Gerät (8) umfasst,
- dass am zum elektronischen Gerät führenden Ende der Verbindungsleitung
(4) ein Geräteanschlussstecker (6) und ein Anker (7) angebracht ist, wobei der
Anker (7) im Geräteanschlussstecker (6) integriert ist und über einen im elekt-
ronischen Gerät (8) befindlichen Verriegelungsmechanismus (10) im elektroni-
schen Gerät (8) versperrt werden kann,
- dass an der Verbindungsleitung (4) eine Öse (3) befestigt ist, durch die das
zum elektronischen Gerät (8) führende Ende der Verbindungsleitung (4) gefä-
delt werden kann oder dass an der Verbindungsleitung (4) eine Doppelöse
oder ein Kreuz aus zwei aneinander befestigten Rohrstücken (3) befestigbar
und/oder verschiebbar ist, durch die das zum elektronischen Gerät (8) füh-
rende, nicht aber das andere Ende (1) der Verbindungsleitung gefädelt wer-
den kann, sodass eine Schlinge gebildet werden kann, die nicht mehr lösbar
ist, wenn der Anker (7) im elektronischen Gerät (8) versperrt ist und
- dass die Verbindungsleitung (4) zumindest abschnittsweise mechanisch ver-
stärkt ist, um nicht mit einfachen Mitteln durchtrennbar zu sein.“

„7. Elektronisches Gerät (8), dadurch gekennzeichnet, dass
- es einen Verriegelungsmechanismus (10) enthält, mittels dem der Anker (7)
der Diebstahlssicherung nach Anspruch 1 bis 5 ver- und entsperrt werden
kann,
- dass die Versperrung elektromechanisch oder mechanisch, vorzugsweise
über einen federgestützten Einrastmechanismus, und
- dass die Entsperrung elektromechanisch oder mechanisch über einen Löse-
mechanismus erfolgt.“

Hinsichtlich der jeweiligen Unteransprüche der beiden Anspruchssätze sowie hin-
sichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

- 8 -
II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben und zulässig, sie ist jedoch un-
begründet, denn die Diebstahlsicherung nach dem geltenden Anspruch 1 gemäß
der bevorzugten, sehr eingegrenzten Variante beruht nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG), während die Diebstahlsicherung nach dem
geltenden Anspruch 1 gemäß der alternativen, weiter gefassten Variante nicht neu
ist (§ 3 PatG).

Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche dahingestellt
bleiben, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1 - „Elastische Bandage“.

Der Fachmann ist im vorliegenden Fall als mit der Weiterentwicklung von Dieb-
stahlsicherungen für elektronische Geräte befasster berufserfahrener Diplom-In-
genieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren.

1. Die Anmeldung betrifft eine Diebstahlsicherung für elektronische Geräte,
bspw. mobile Geräte wie Notebooks, Tablet-PCs, Smartphones und Beamer oder
eher stationäre Geräte wie Monitore, Drucker oder Desktop-PCs.

Von Bedeutung sind Diebstahlsicherungen vor allem für Notebooks und Tablet-
PCs beim Arbeiten in Gaststätten, Zügen und Bibliotheken oder auf Seminaren
und Konferenzen, um während Abwesenheitszeiten das Entwenden des Geräts zu
verhindern. Dabei wird das jeweilige Gerät entweder mit einem Stahlseilschloss an
ein festes Objekt angeschlossen oder mit einer Alarmanlage ausgerüstet, die er-
kennt, wenn das Gerät bewegt wird. Bei Stahlseilschlössern finden am häufigsten
sog. Kensington-Schlösser Verwendung. Das sind meist Stahlseile, die an einem
Ende eine Öse und am anderen Ende einen T-förmigen Anker zusammen mit ei-
nem Verschlussmechanismus aufweisen. Das Stahlseil kann so um eine feste
Verankerung geschlungen und die T-förmige Kupplung durch eine 90-Grad-Dre-
hung in einem sog. Kensington-Slot im elektronischen Gerät verankert werden.
- 9 -
Dieser Kensington-Slot ist mittlerweile zum Standard geworden und findet sich bei
fast allen mobilen elektronischen Geräten. Zum Arretieren und Lösen der 90-Grad-
Drehung werden meist Schlüsselschlösser, wie Bramahschlösser oder Stiftschlös-
ser, oder Zahlenschlösser verwendet. Alternativ zum Kensington-Slot gibt es von
anderen Anbietern auch am Gehäuse angeklebte Ösen oder ähnliche Befesti-
gungsvorrichtungen, mittels denen das Gerät mit einem Stahlseilschloss gesichert
werden kann.

Stahlseilschlösser haben im mobilen Bereich den Nachteil, dass sie zusätzliches
Gewicht mit sich bringen, zusätzlichen Raum beanspruchen und oft vergessen
werden, weil sie wegen der beiden vorher genannten Nachteile nur im Bedarfsfall
mitgeführt werden.

Die oben erwähnten Alarmanlagen mit Bewegungsmeldern haben den Nachteil,
dass manchmal Fehlalarme ausgelöst werden, beispielsweise, wenn ein Gast in
einem vielbesuchten Café mit einem Körperteil das Gerät versehentlich berührt.
Alarmanlagen dürfen deshalb erst ab einem gewissen Schwellenwert bzw. nach
einer gewissen Verzögerung reagieren und bieten somit einem Dieb die Gelegen-
heit, unbemerkt bzw. schnell genug zu entkommen. Dies gilt umso mehr, als ein
akustischer Alarm generell bei lauter Umgebung und vor dem Hintergrund anderer
potentiell vorhandener Alarmanlagen, wie z. B. Autoalarmanlagen, möglicherweise
nicht schnell genug zugeordnet werden kann.

Der Anmeldung liegt daher als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, die
beiden oben genannten Methoden der Diebstahlsicherung, ein Stahlseilschloss
und einen zuverlässigen Auslösemechanismus für einen Alarm, in bereits vorhan-
dene Komponenten elektronischer Geräte zu integrieren, insbesondere in das
Netzteil bzw. in das Netzanschlusskabel.

Neben der Beseitigung der oben angegebenen Nachteile der jeweiligen Methode
der Diebstahlsicherung liegt der Anmeldung außerdem auch die Aufgabe zu-
- 10 -
grunde, durch die Integration Kosten bei der Anschaffung und Zeit bei der Installa-
tion der Diebstahlsicherung einzusparen sowie vor allem die Effektivität des Dieb-
stahlschutzes insgesamt zu steigern.

Gemäß dem Anspruch 1 der bevorzugten, sehr eingeschränkten Variante wird die
Aufgabe durch eine Diebstahlsicherung für elektronische Geräte gelöst, die eine
das elektronische Gerät sichernde Verbindungsleitung umfasst, die in einem
Strang zugleich elektrisch, mechanisch und sensorisch wirkt und auf diese drei
Arten an das Gerät gekoppelt werden kann. Die Verbindungsleitung stellt neben
einer elektrischen Energieversorgungsleitung zum Verbinden einer Netzsteckdose
mit dem elektronischen Gerät, die einen Netzstecker, einen Geräteanschlussste-
cker und bei Bedarf einen dazwischengeschalteten Spannungswandler umfasst,
auch ein Drahtseil- oder Kabelschloss dar, das ein mechanisches Verbindungska-
bel umfasst, das mittels einer nur einseitig durchfädelbaren Öse um einen schwer
oder nicht bewegbaren Gegenstand geschlungen und im Gerät ver- und entsperrt
werden kann, so dass das Gerät im verschlossenen Zustand nicht mehr vom Ge-
genstand getrennt werden kann. Außerdem stellt die Verbindungsleitung auch
eine Alarmsensorik gegen Diebstahl bereit, die einen oder mehrere elektrische
Leiter umfasst, anhand derer das verbundene elektronische Gerät mittels der
Messung des zeitlichen Verlaufs elektrischer Größen erkennen kann, wenn eine
Durchtrennung erfolgt, und bei Vorhandensein eines Spannungswandlers auch
erkennen kann, wenn ein Stromausfall bzw. eine Netztrennung vorliegt.

Gemäß dem Anspruch 1 der alternativen, weiter gefassten Variante wird die Auf-
gabe durch eine Diebstahlsicherung gelöst, die eine elektrische Verbindungslei-
tung zum Verbinden einer Netzsteckdose mit einem elektronischen Gerät umfasst,
wobei am zum elektronischen Gerät führenden Ende der Verbindungsleitung ein
Geräteanschlussstecker und ein Anker angebracht ist, wobei der Anker im Gerä-
teanschlussstecker integriert ist und über einen im elektronischen Gerät befindli-
chen Verriegelungsmechanismus im elektronischen Gerät versperrt werden kann.
An der Verbindungsleitung ist entweder eine Öse befestigt, durch die das zum
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elektronischen Gerät führende Ende der Verbindungsleitung gefädelt werden
kann, oder an der Verbindungsleitung ist eine Doppelöse oder ein Kreuz aus zwei
aneinander befestigten Rohrstücken befestigbar und/oder verschiebbar, durch die
das zum elektronischen Gerät führende, nicht aber das andere Ende der Verbin-
dungsleitung gefädelt werden kann, sodass eine Schlinge gebildet werden kann,
die nicht mehr lösbar ist, wenn der Anker im elektronischen Gerät versperrt ist.
Außerdem ist die Verbindungsleitung zumindest abschnittsweise mechanisch ver-
stärkt, so dass sie nicht mit einfachen Mitteln durchtrennbar ist.

Die Ansprüche 7 der beiden Anspruchssätze geben jeweilige Ausbildungen eines
elektronischen Geräts an, das durch die im jeweiligen Anspruch 1 beanspruchte
Diebstahlsicherung .gesichert werden kann.

2. Die Diebstahlsicherungen nach den Ansprüchen 1 der beiden Anspruchss-
ätze sind nicht patentfähig.

2.1 Die Diebstahlsicherung nach dem Anspruch 1 gemäß der bevorzugten,
sehr eingeschränkten Variante beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des
Fachmanns (§ 4 PatG).

Aus der Druckschrift (1) ist eine Diebstahlsicherung für elektronische Geräte be-
kannt, die in Übereinstimmung mit der Lehre dieses Anspruchs 1 eine das elektro-
nische Gerät sichernde Verbindungsleitung umfasst, die in einem Strang zugleich
elektrisch und mechanisch wirkt und auf diese beiden Arten an das Gerät gekop-
pelt werden kann. Dabei stellt die Verbindungsleitung sowohl eine elektrische
Energieversorgungsleitung zum Verbinden einer Netzsteckdose mit dem elektro-
nischen Gerät dar, die einen Netzstecker, einen Geräteanschlussstecker und bei
Bedarf einen dazwischengeschalteten Spannungswandler umfasst, als auch ein
Drahtseil- oder Kabelschloss, das ein mechanisches Verbindungskabel umfasst,
das mittels einer nur einseitig durchfädelbaren Öse um einen schwer oder nicht
bewegbaren Gegenstand geschlungen und im Gerät ver- und entsperrt werden
- 12 -
kann, so dass das Gerät im verschlossenen Zustand nicht mehr vom Gegenstand
getrennt werden kann (Portable computing devices such as, for example, laptop
computers, have become increasingly popular and increasingly technologically
complex. The increased desirability of such devices has resulted in an increased
likelihood that the computing device may be stolen. Consequently, theft-deterrent
devices utilized with such portable computing systems have become well known. /
Sp. 1, Zeilen 15 bis 21 // The present invention relates in general to portable
computing security devices and in particular to security devices that limit move-
ment of a portable computer by unauthorized individuals. Still more particularly,
the present invention relates to a combination power cord and computer security
system. / Sp. 1, Zeilen 8 bis 13 // Still referring to FIG. 1, as depicted therein,
power supply 16 is coupled to power terminal 22. Power terminal 22 is preferably
mounted externally on the chassis of portable computing device 10 in a manner
well known in the prior art. Additionally, proximate to power terminal 22 is lock re-
ceptacle 24. Lock receptacle 24 will be utilized in a manner which will be described
in greater detail herein, to affix one end of the combination power cord and secu-
rity system to portable computing device 10 in a manner which will prevent unau-
thorized movement thereof. Referring now to FIG. 2, there is depicted a pictorial
representation of a portable computing device which is secured utilizing the com-
bination power cord and security system of the present invention. As illustrated,
portable computing device 10 is disposed upon table 30. A combination power
cord and security cable 32 is utilized to couple portable computing device 10 to
electrical power. Combination power cord and computer security cable 32 prefera-
bly includes a connector (not shown) at one end thereof for lockable connection to
portable computing device 10 and a loop 34 sized to permit the connector to pass
therethrough which may be utilized to anchor portable computing device 10 to ta-
ble 30 or another similar immoveable object. An AC power unit 36 is depicted. AC
power unit 36 plugs into an electrical plug present within combination power cord
and security cable 32 and provides electrical power to an electrical power cable
formed integrally with combination power cord and security cable 32. Finally, AC
power unit 36 is depicted as being plugged into electrical outlet 38, and electrical
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power is thus provided to portable computing device 10. Finally, with reference to
FIG. 3, there is depicted a partially cutaway, schematic representation of combina-
tion power cord and security cable 32 of FIG. 2. As illustrated, portable computing
device 10 preferably includes a power terminal 22 and a lock receptacle 24. As
illustrated, connector 42 is securely mounted to one end of combination power
cord and security cable 32. Connector 42 preferably includes a power adaptor 44,
adapted to mate with power terminal 22 and a lock cylinder 46 which is adapted to
mate with lock receptacle 24. A key 50 is provided such that when connector 42 is
plugged into portable computing device 10 and key 50 is activated, lock cylinder
46 rotates, securing connector 42 to portable computing device 10. Of course,
those skilled in the art will appreciate that a combination lock may also be utilized
without departing from the spirit of the invention. As illustrated in cutaway fashion,
combination power cord and security cable 32 is preferably formed utilizing a
braided steel sheath 62, or other suitable secure materials such as, for example,
an aramid fiber such as KevlarTM; KevlarTM is a trademark of the EI du Pont de
Nemours and Company. Embedded within sheath 62 is an electrical cable 60. The
end of combination power cord and security cable 32 opposite connector 42 pref-
erably includes a loop 34 which is sized to permit connector 42 to pass
therethrough. In this manner, a bight 52 may be formed which is suitable for an-
choring portable computing device 10 to a large and preferably immoveable ob-
ject, such as table 30. As depicted, combination power cord and security cable 32
preferably includes a power connection 56 into which a power cable may be tem-
porarily plugged and which connects the embedded electrical cable 60 within
combination power cord and security cable 32 to AC power unit 36. AC power unit
36 conventionally utilizes power plug 40 to provide operating electrical power to
portable computing device 10. / Sp. 2, Zeile 56 bis Sp. 3, Zeile 55).

Die Diebstahlsicherung nach diesem Anspruch 1 unterscheidet sich vom Stand
der Technik gemäß der Druckschrift (1) somit lediglich dadurch, dass die Verbin-
dungsleitung bei Kopplung an das Gerät auf eine weitere, dritte Art wirken kann,
indem sie nicht nur elektrisch und mechanisch, sondern außerdem auch senso-
- 14 -
risch wirkt, indem die Diebstahlsicherung eine Alarmsensorik gegen Diebstahl be-
reitstellt, die einen oder mehrere elektrische Leiter umfasst, anhand derer das ver-
bundene elektronische Gerät mittels der Messung des zeitlichen Verlaufs elektri-
scher Größen erkennen kann, wenn eine Durchtrennung des Verbindungskabels
erfolgt, und außerdem bei Vorhandensein eines Spannungswandlers auch erken-
nen kann, wenn ein Stromausfall bzw. eine Netztrennung vorliegt.

Die Verbindungsleitung nach der Druckschrift (1) so auszubilden, dass sie neben
der oben gewürdigten elektrischen und der mechanischen auch die sensorische
Wirkung einer Alarmsensorik aufweist, liegt für den Fachmann jedoch nahe. Denn
die Druckschrift (11) offenbart eine Diebstahlsicherung für elektronische Geräte,
bei der eine Verbindungsleitung zwischen einem elektronischen Gerät und einer
Stromversorgung nicht nur elektrisch, sondern auch sensorisch wirkt, indem sie
eine Alarmsensorik gegen Diebstahl bereitstellt (The invention relates to an alarm
cable capable of being installed between electrical appliances and one or more
power or data signal sources, thereby securing the appliance against theft in addi-
tion to functioning as a power or data signal supply device. With an alarm cable
according to the invention, it is ensured that an alarm signal is triggered when an
attempt is made to disconnect the alarm cable from the power or data signal
source or the equipment that is to be secured. This will complicate the execution of
a theft / S. 1 / 1. und 2. Abs..).

Die Alarmsensorik gegen Diebstahl umfasst dabei einen oder mehrere elektrische
Leiter, anhand derer die Sensorik mittels der Messung des zeitlichen Verlaufs
elektrischer Größen erkennen kann, wenn eine Durchtrennung des Kabels erfolgt.
Zudem kann die Sensorik durch Überprüfung der von einem in dem
Verbindungskabel angeordneten Spannungswandler abgegebenen Spannung
auch erkennen, ob ein Stromausfall oder eine Netztrennung vorliegt (Protection of
equipment is achieved according to the invention in that an alarm cable is plugged
into the power or data signal input terminal in the equipment that is to be secured,
and to a power or data signal source, such as the mains supply. Voltage from the
- 15 -
power or data signal source is detected by a voltage detector. Furthermore, there
runs from a control circuit a current loop via switches in the alarm cable connect-
ors, which is opened or closed upon disconnection from or connection to the
equipment that is to be secured and also the power or data signal source. A simi-
lar current loop at the loop detector of resistor elements in the cable connectors
detects any changes of state in the electrical properties of the loop, and gives an
alarm on "unauthorised connection" of the loop along the cable between the con-
nectors. In another current loop a fixing pin(screw) and (a washer at) the fastening
piece are connected in series, so that via the control circuit a prolonged alarm sig-
nal is given when changes in the electrical properties of the loop occur upon un-
authorised manoeuvring of the fixing pin. / S. 2, Zeile 34 bis S. 3, Zeile 9 // The
alarm cable is supplied with current from the 230V mains supply 9 via transformer
TRA and from a separate floating battery. The transformer TRA is located in the
plug 2 of the cable together with associated rectifier and smoothing capacitor. The
transformer inlet is protected against surges by means of a varistor. The battery
and a voltage regulator are located in the appliance part 3 of the cable. Battery
maintenance and conditioning are controlled by a microcontroller which functions
as control circuit 11. A separate voltage detector 10 detects whether a 230 V
mains supply is present by measuring whether the transformer provides suffi-
ciently high voltage. When voltage is unduly low, a message is given to microcon-
troller 11. A common switching loop 7 detects whether a microswitch SW in the
connector part 2 or a microswitch SW in the appliance part 3 is tripped because
the cable is unplugged. Detection is effected by measuring whether a series re-
sistance R of nominally 1 kΩ is present or whether it is changed substantially (e.g.,
by a short circuit to 0 V or by breaks in the cable at 4, 6) by comparison with
known values. / S. 3, Zeilen 17 bis 32).

Für den Fachmann liegt es nahe, eine solche Alarmsensorik gegen einen Dieb-
stahl auch bei dem Verbindungskabel der Diebstahlsicherung nach der Druck-
schrift (1) vorzusehen, um auch dort Diebstahlsversuche festzustellen, bei denen
der Dieb das Verbindungskabel entfernt oder durchtrennt. Dabei liegt es im fach-
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männischen Können, die Alarmsensorik nicht im Verbindungskabel anzuordnen,
wie es bei der Ausbildung nach der Druckschrift (11) gemäß der dortigen Fig. 2
der Fall ist, sondern sie dem elektronischen Gerät zuzuordnen, so dass das mit
dem Kabel verbundene elektronische Gerät den jeweiligen Eingriff am Kabel er-
kennen kann, wie es der Anspruch 1 lehrt.

Somit beruht die Diebstahlsicherung nach diesem Anspruch 1 nicht auf einer er-
finderischen Tätigkeit des Fachmanns.

2.2 Die Diebstahlsicherung nach Anspruch 1 der alternativen, weiter gefassten
Variante ist nicht neu.

Wie sich aus den vorangehenden Darlegungen zur Druckschrift (1) ergibt, offen-
bart diese eine Diebstahlsicherung, die eine elektrische Verbindungsleitung zum
Verbinden einer Netzsteckdose mit einem elektronischen Gerät umfasst, wobei
am zum elektronischen Gerät führenden Ende der Verbindungsleitung ein Gerä-
teanschlussstecker und ein Anker angebracht sind, wobei der Anker im Gerätean-
schlussstecker integriert ist und über einen im elektronischen Gerät befindlichen
Verriegelungsmechanismus im elektronischen Gerät versperrt werden kann. Fer-
ner ist an der Verbindungsleitung eine Öse befestigt ist, durch die das zum elekt-
ronischen Gerät führende Ende der Verbindungsleitung gefädelt werden kann, so
dass eine Schlinge gebildet werden kann, die nicht mehr lösbar ist, wenn der An-
ker im elektronischen Gerät versperrt ist.

Zudem gibt die Druckschrift (1) aber auch an, dass die Verbindungsleitung zumin-
dest abschnittsweise mechanisch verstärkt ist (As illustrated in cutaway fashion,
combination power cord and security cable 32 is preferably formed utilizing a
braided steel sheath [dt.: Hülle, Umhüllung] 62, or other secure materials [...]. Em-
bedded within sheath 62 is an electrical cable 32 [...] / Sp. 3, Zeilen 36 bis 42),
womit sie zwangsläufig nicht mit einfachen Mitteln durchtrennbar ist.

- 17 -
Damit ist die Diebstahlsicherung nach Anspruch 1 der alternativen, weiter gefass-
ten Variante nicht neu.

2.3. Es kann dahinstehen, ob die Druckschriften (1) und (11) auch den elektroni-
schen Geräten nach den nebengeordneten Ansprüchen 7 der beiden Anspruchss-
ätze patenthindernd entgegen stehen, denn diese Ansprüche fallen ebenso wie
die Unteransprüche der beiden Anspruchssätze ohnehin wegen der Antragsbin-
dung mit dem Anspruch 1 des jeweiligen Anspruchssatzes, vgl. BGH GRUR 2007,
862, Leitsatz - „Informationsübermittlungsverfahren II“.

3. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.


R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht dem Beschwerdeführer - vorbehaltlich des Vorlie-
gens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer -
das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfah-
rensmängel gerügt wird, nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be-
fangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre-
ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschwei-
gend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
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sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-
walt als Bevollmächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle
des BGH, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist
mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturge-
setz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu verse-
hen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des
elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.


Dr. Strößner Brandt Dr. Zebisch Dr. Himmelmann

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