20 W (pat) 9/14  - 20. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



20 W (pat) 9/14
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
27. März 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2010 043 010











hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 27. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den
Richter Dipl.-Ing. Gottstein, die Richterin Dorn sowie den Richter Dipl.-Geophys.
Dr. Wollny
- 2 -
beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 26. November 2013 wird aufgehoben und das Patent 10 2010 043 010 auf
der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentanspruch 1, dem DPMA als Hilfsantrag überreicht in der
mündlichen Anhörung am 26. November 2013,

Patentansprüche 2 bis 4, die den erteilten Patentansprüchen 3
bis 5 entsprechen,

Beschreibung und Zeichnung wie Patentschrift.


G r ü n d e

I.

Auf die am 27. Oktober 2010 beim Deutschen Patent- und Markemamt (DPMA)
eingegangene Patentanmeldung 10 2010 043 010 ist durch Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse H 03 K vom 8. November 2011 das Patent mit der Be-
zeichnung

„Induktiver Näherungsschalter“

erteilt worden. Die Patenterteilung ist am 15. März 2012 im Patentblatt ver-
öffentlicht worden.

Gegen dieses Patent hat die Einsprechende am 15. Juni 2012 Einspruch erhoben,
der sich auf die Widerrufsgründe der mangelnden Offenbarung und Nichtaus-
- 3 -
führbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) sowie der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG) stützt. Die Einsprechende hat sich zur Begründung der
fehlenden Patentfähigkeit auf folgende Druckschriften gestützt:

D1 DE 10 2010 031 142 A1
D2 DE 102 50 846 A1
D3 DE 699 17 030 T2
D4 Publikation „Study of magnetic sensors for pulsed eddy current techniques“,
G.Y. Tian und A. Sophian, lnsight Vol. 47 No, 5. May 2005.
D5 Publikation „Magnetoresistive Sensors for Nondestructive Evaluation“,
Albrecht Jander, Carl Smith, Robert Schneider, 2005.
D6 Publikation „Giant Magnetoresistance-Based Eddy—Current Sensor“,
Theodor Dogaru and Stuart T. Smith, lEEE Transactions on Magnetics,
Volume 37, No. 5. September 2001.

Zum weiteren Stand der Technik verweist sie noch auf die im Prüfungsverfahren
bereits berücksichtigten Dokumente:

P1 DE 198 24 510 A1
P2 EP 0 179 384 A2
P3 US 3 315 142 A
P4 DE 100 03 913 A1

Im Beschluss der Patentabteilung ist als P5 noch die Norm „DIN EN 60947-5-2;
ICS 29.130.20. Niederspannungsschaltgeräte“ zitiert.

Mit am Ende der Anhörung vom 26. November 2013 verkündetem Beschluss hat
die Patentabteilung 56 des DPMA das Patent widerrufen. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 dem zustän-
digen Fachmann ausgehend von der Druckschrift P4 unter Anwendung der Lehre
der Druckschrift D2 nahe gelegt sei. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1
- 4 -
nach dem Hilfsantrag sei dem Fachmann ausgehend von dem aus der Druck-
schrift P4 bekannten induktiven Näherungsschalter insofern nahe gelegt, als er die
allgemein bekannte Wirkung des dort offenbarten Ganzmetallgehäuses als
Tiefpass ausnütze und in Anwendung rein fachlicher Überlegungen den aus dem
Stand der Technik nach der Druckschrift D2 bekannten Magnetfeldsensor zur
Anwendung bringe.

Der begründete Beschluss wurde der Patentinhaberin am 21. Dezember 2013
zugestellt.

Hiergegen wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer am 16. Januar 2014
eingelegten Beschwerde.

Die Bevollmächtigten der Patentinhaberin beantragen,

den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 26. November 2013 aufzuheben und das Patent
10 2010 043 010 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,

hilfsweise,

das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1, dem DPMA als Hilfsantrag überreicht in der
mündlichen Anhörung am 26. November 2013,
Patentansprüche 2 bis 4, die den erteilten Patentansprüchen 3
bis 5 entsprechen,

Beschreibung und Zeichnung wie Patentschrift.
- 5 -
Der Bevollmächtigte der Einsprechenden beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der erteilten als auch in
der hilfsweise verteidigten Fassung für nicht patentfähig, da er dem Fachmann
durch die Druckschriften P4 und D2 in Verbindung mit dem durch die Publikation
D4 belegten Fachwissen nahe gelegt sei.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:



An den erteilten Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Patentan-
sprüche 2 bis 5 an, bezüglich derer auf die Patentschrift verwiesen wird.
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Der Patentanspruch 1 in der hilfsweise verteidigten Fassung lautet:

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Patentansprüche 2
bis 4 an, bezüglich derer ebenfalls auf den Akteninhalt verwiesen wird.


II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt unter Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents
in der gemäß Hilfsantrag beantragten Fassung.


1. Der Patentgegenstand betrifft einen induktiven Näherungsschalter, der als
berührungslos arbeitendes elektronisches Schaltgerät vor allem in der Automa-
tisierungstechnik eingesetzt werde. Ein derartiger Näherungsschalter enthalte eine
Sendespule, die, von einem Oszillator angesteuert, ein elektromagnetisches Ma-
- 7 -
netfeld erzeuge, das von einem metallischen Auslöser beeinflusst werde. Die
dabei entstehenden Amplituden und/oder die Frequenzänderung des Magnet-
feldes würden ausgewertet und bei Überschreiten eines Schwellwerts eine
elektronische Schaltstufe steuern. Im Hinblick auf die Ansteuerung der Sende-
spule sei es bekannt, diese mit kräftigen, meist rechteckförmigen Spannungs-
bzw. Stromimpulsen zu beaufschlagen und den durch die im metallischen
Auslöser hervorgerufenen Wirbelströme ausgelösten Echoimpuls auszuwerten
(vgl. B3-Schrift , Abs. [0001]). Eine darauf basierende Anordnung sei in der DE
100 03 913 A1 (im Verfahren als Druckschrift P4 geführt) gezeigt, bei der das
Differenzsignal der beiden Empfangsspulen ausgewertet werde (vgl. B3-Schrift,
Abs. [0002]).
Da ein geschlossener Schwingkreis bzw. ein geschlossener Spulenstromkreis
eines induktiven Näherungsschalters naturgemäß nur wenig Energie abstrahle, sei
die Reichweite der Wechselwirkung mit dem metallischen Auslöser (Target) auf
das Nahfeld beschränkt. Dieses Problem verschärfe sich bei induktiven Ganz-
metallschaltern, weil hier durch die metallische Gehäusewand hindurch gemessen
werden müsse. Weiterhin würden die Sensoreigenschaften erheblich durch die
Einbaulage in einer metallischen oder in einer nichtmetallischen Halterung
beeinflusst (vgl. B3-Schrift, Abs. [0003]). Als wesentlicher Nachteil der bekannten
technischen Lösungen werde neben der geringen Reichweite auch gesehen, dass
die Empfangsspule aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften lediglich die
Änderungen der im Target induzierten Wirbelströme nachweisen könne (vgl. B3-
Schrift, Abs. [0004]).
Es sei daher Aufgabe der Erfindung, den Stand der Technik weiter zu entwickeln.
Insbesondere bei Ganzmetallschaltern solle die Energieausbeute und damit auch
die Reichweite erheblich verbessert werden (vgl. B3-Schrift, Abs. [0005]).

Der erteilte Patentanspruch 1 lässt sich in folgende Merkmale gliedern:

1.1 Induktiver Näherungsschalter mit einer Pulsschaltung (1) die eine
Sendespule (2) ansteuert,
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1.2 mit einer Empfangseinheit (3) und einer Auswerteschaltung (4),
1.3 wobei mit Hilfe der Sendespule (2) ein gepulstes Primär-Magnetfeld (5)
erzeugt wird,
1.4 das in einem Target (6) einen Wirbelstrom hervorruft, der ein veränderliches
Sekundär-Magnetfeld (7) zur Folge hat,
1.5 das in der Empfangseinheit (3) ein Empfangssignal (8) hervorruft und von
der Auswerteschaltung (4) in ein binäres Ausgangssignal umgewandelt
wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.6 die Empfangseinheit (3) einen Magnetfeldsensor (9) aufweist, der das
gesamte vom Target (6) beeinflusste Sekundär-Magnetfeld (7) mit seinen
niederfrequenten Spektralanteilen auswertet.

Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 umfasst die Merkmale 1.1 bis 1.5 des
erteilten Patentanspruchs 1 und unterscheidet sich von diesem durch die sich
daran anschließenden Merkmale

1.6H die Empfangseinheit (3) zwei in Differenzschaltung betriebene Magnet-
feldsensoren (9) aufweist, die das gesamte vom Target (6) beeinflusste
Sekundär-Magnetfeld (7) mit seinen niederfrequenten Spektralanteilen
auswerten,
1.7H dass der induktive Näherungsschalter als induktiver Ganzmetallschalter
ausgebildet ist, wobei das das Gehäuse als Tiefpass mit einer Grenz-
frequenz von ca. 100 kHz wirkt,
1.8H wobei der spektrale Schwerpunkt der Auswertung unterhalb 100 kHz liegt.


2. Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 enthält die Merkmale der
erteilten Patentansprüche 1 und 2 und findet im Weiteren seinen Niederschlag in
den Absätzen [0009] (Differenzschaltung) und [0007] (Tiefpass mit einer Grenz-
frequenz von ca. 100 kHz) der Patentschrift.
- 9 -
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist daher zulässig.


3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Elektroingenieur mit
Fachhochschulausbildung, der mit der Entwicklung von induktiven Näherungs-
schaltern befasst ist.


4. Zur Patentfähigkeit der erteilten Fassung

Der „Induktive Näherungsschalter“ nach dem erteilten Patentanspruch 1 gilt als
nicht mehr neu (§ 3 PatG).

Die Druckschrift D2 betrifft eine Positionssensoranordnung, bspw. zur
Bestimmung der Position eines in einem Gehäuse beweglichen Kolbens. Mit der
Positionssensoranordnung soll ein Schaltsignal generiert werden, wenn der
Kolben sich in einem bestimmten Abstand an die Empfängereinrichtung der
Positionssensoranordnung angenähert hat (vgl. D2, Abs. [0049], letzter Satz).
Wie in der Figur 5 dargestellt, besteht die Positionssensoranordnung aus einer
Sendereinrichtung 58, die ein Magnetfeld aussendet, und einer Empfänger-
einrichtung 60, die sich wiederum aus zwei Empfängerelementen 62 und 64
zusammensetzt (vgl. D2, Abs. [0081]), die als Magnetfeldsensoren ausgebildet
sein können und in Differenzschaltung betrieben werden (vgl. D2, Anspruch 21).
Für den Betrieb der Positionssensoranordnung kann es vorgesehen sein, dass die
Sendereinrichtung, die eine Spule enthält, gepulst betrieben wird und eine
Auswerteeinrichtung eine Impulsantwort auswertet (vgl. D2, Abs. [0023], [0054],
[0064] letzter Satz, Ansprüche 15 und 16).
Die Frequenz des Sendersignals ist dabei so gewählt, dass das Sendersignal die
Wände des Gehäuses 14 durchdringen kann, d. h. keine erhebliche Abschwä-
chung aufgrund des Skineffektes eintritt (vgl. D2, Abs. [0054], Anspruch 6). Aus
dieser Vorgabe schließt der Fachmann unmittelbar darauf, dass nur nieder-
- 10 -
frequente Signale ausgesendet und demnach nur niederfrequente Spektralanteile
ausgewertet werden.

Die Druckschrift D2 realisiert mithin folgende Merkmale:

- Induktiver Näherungsschalter mit einer Pulsschaltung die eine Sendespule
ansteuert (vgl. Fig. 1, 26 i. V. m. Abs. [0023], [0054], Ansprüche 15 und 16)
(M1.1)
- mit einer Empfangseinheit (vgl. Fig. 1, 20 oder Fig. 5, 60) und einer
Auswerteschaltung (Fig. 1, 26) (M1.2),
- wobei mit Hilfe der Sendespule ein gepulstes Primär-Magnetfeld erzeugt
wird (vgl. Abs. [0023], [0054], [0066], Ansprüche 15 und 16) (M1.3),
- das in einem Target einen Wirbelstrom hervorruft, der ein veränderliches
Sekundär-Magnetfeld zur Folge hat (resultiert unmittelbar aus der Beauf-
schlagung des Kolbens mit dem Primär-Magnetfeld) (M1.4),
- das in der Empfangseinheit ein Empfangssignal hervorruft und von der
Auswerteschaltung in ein Schaltsignal (binäres Ausgangssignal) umge-
wandelt wird (vgl. Abs. [0023], [0049], letzter Satz) (M1.5).
- die Empfangseinheit einen Magnetfeldsensor aufweist, der das gesamte
vom Target beeinflusste Sekundär-Magnetfeld mit seinen niederfrequenten
Spektralanteilen auswertet (vgl. Abs. [0054], Anspruch 6) (M1.6).

Die Druckschrift D2 offenbart mithin einen „Induktiven Näherungsschalter“, der
alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 aufweist.

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist daher mangels Neuheit nicht
bestandsfähig.
- 11 -
5. Zur Patentfähigkeit der hilfsweise beantragten Fassung

5.1 Der beanspruchte „Induktive Näherungsschalter“ in der hilfsweise bean-
tragten Fassung gilt als neu (§ 3 PatG), denn keine der im Verfahren befindlichen
Druckschriften beschreibt einen solchen, dessen Gehäuse gemäß dem Merkmal
1.7H als Tiefpass mit einer Grenzfrequenz von ca. 100 kHz wirkt.

5.2 Der beanspruchte „Induktive Näherungsschalter“ in der hilfsweise beantrag-
ten Fassung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG), denn keine
der im Verfahren genannten Druckschriften enthält Hinweise oder Anregungen,
das Gehäuse desselben so zu dimensionieren, dass es als Tiefpassfilter mit einer
Grenzfrequenz von ca. 100kHz wirkt.

5.2.1 Die Druckschrift D2 offenbart zwar einen „Induktiven Näherungsschalter“,
der neben den Merkmalen 1.1 bis 1.5 auch eine Empfangseinheit (3) mit zwei in
Differenzschaltung betriebenen Magnetfeldsensoren (9) lehrt, die das gesamte
vom Target (6) beeinflusste Sekundär- Magnetfeld (7) mit seinen niederfrequenten
Spektralanteilen auswertet (vgl. D2, Abs. [0054], Anspruch 6) (M1.6H), allerdings
sind die den „Induktiven Näherungsschalter“ bildenden Komponenten erkennbar
nicht in einem Gehäuse eingehaust, sondern an den Wänden des (Kolben-)
Gehäuses 14 lokalisiert. Da folglich ein separates Gehäuse für die Komponenten
des „Induktiven Näherungsschalters“ nicht ausgewiesen ist, fehlen jegliche
Ansatzpunkte für die Weiterbildung eines Gehäuses im anspruchsgemäßen Sinne
der Merkmale M1.7H und 1.8H.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist somit durch die
Druckschrift D2 weder angeregt noch dem Fachmann nahe gelegt.

5.2.2 Die Druckschrift P4 offenbart zwar, von der Patentinhaberin und
Beschwerdeführerin unbestritten, einen „Induktiven Näherungsschalter“, der in ein
Ganzmetallgehäuse (schließt der Fachmann aus P4, Sp. 15, Z. 10 -11) eingehaust
ist (Merkmale M1.1 - M1.5 und 1.7Hteilw.). Die dortige Empfangseinheit enthält aber
- 12 -
zwei in Differenzschaltung betriebene Sekundärspulen (vgl. P4, Abs. [0056]) und
keine Magnetfeldsensoren (M1.6H). Die aus der Druckschrift P4 vorbekannte
Schaltungsanordnung ist daher für die Detektion niederfrequenter Magnetfelder
nicht ausgelegt. Auch werden hinsichtlich der übertragungstechnischen Eigen-
schaften des Ganzmetallgehäuses keine dezidierten Angaben gemacht (M1.7HRest
und M1.8H).
Der „Induktive Näherungsschalter“ des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist
somit durch die Druckschrift P4 weder angeregt noch dem Fachmann nahe gelegt.

5.2.3 Der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin mag zwar darin zuzustim-
men sein, dass der Fachmann bei einem „Induktiven Näherungsschalter“ nach der
Druckschrift P4, angeregt durch die Lehre der Druckschrift D2 und im Hinblick auf
den Vorteil einer dadurch möglichen Erweiterung des Detektionsbereichs auf
niederfrequente Felder hin, einen Austausch der Sekundärspulen durch Magnet-
feldsensoren vornehmen wird. Eine gleichzeitige Ausbildung des Gehäuses derart,
dass dadurch ein Tiefpass mit einer dezidierten Grenzfrequenz von ca. 100kHz
realisiert wird, geht mit dieser Maßnahme aber nicht einher.

Auch die Argumentation der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin, dass der
Fachmann mit der Angabe in der Druckschrift D2, wonach die Frequenz des
Sendersignals so zu wählen ist, dass das Sendersignal die Wände des
(Kolben-)Gehäuses 14 durchdringen kann, d. h. keine erhebliche Abschwächung
aufgrund des Skineffektes eintritt (vgl. D2, Abs. [0054], Anspruch 6), auf die Tief-
passeigenschaften von Metallen hingewiesen wird, und er allein schon deshalb zu
den anspruchsgemäßen Maßnahmen hingeleitet werde, vermag nicht zu über-
zeugen, da der Fachmann daraus noch nicht die Erkenntnis gewinnt, dass es
vorteilhaft ist, das Gehäuse als Tiefpass mit der anspruchsgemäßen Grenz-
frequenz von ca. 100kHz auszubilden.
Auch die Miteinbeziehung der in der Publikation D4 angegebenen Bandbreiten-
angabe von 65 kHz (vgl. Table 1, Manufacturer's data) kann das Zugrundeliegen
einer erfinderischen Tätigkeit nicht in Frage stellen, da sich der in der Druckschrift
- 13 -
D4 aufgelistete Wert auf die Bandbreite des Sensorelements an sich bezieht und
Gehäuseaspekte nicht angesprochen sind.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab als die
Vorgenannten und haben daher bei der Beurteilung des Zugrundeliegens einer
erfinderischen Tätigkeit keine Rolle gespielt.

5.3. Die auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag direkt oder indirekt
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 (vormals erteilte Ansprüche 3 bis 5) sind
ebenfalls patentfähig. Sie betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende
Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag.

Das Patent war daher in der Fassung gemäß Hilfsantrag beschränkt aufrecht-
zuerhalten.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten
die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,
dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab-
gelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif-
ten über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).
- 14 -
Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgeset-
zes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun-
desgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet:
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.

Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentge-
setzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesge-
richtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In
diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung
des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen.
Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbe-
schwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Pa-
tentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung
beantragt wird;

2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;

3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das
Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben

(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zu-
gelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgeset-
zes).

Dr. Mayer Gottstein Dorn Dr. Wollny

Me


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