20 W (pat) 82/13  - 20. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



20 W (pat) 82/13
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
8. Mai 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

















- 2 -
betreffend das Patent 10 2005 026 675

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Mayer, der Richterin Dorn sowie der Richter
Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl.-Phys. Bieringer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Das am 7. Juni 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der
Nummer 10 2005 026 675.4 angemeldete und am 22. April 2010 erteilte Patent
mit der Bezeichnung „Schaltungsanordnung zur Vernetzung von Brandmelder-
zentralen (BMZ), Feuerwehr-Anzeigetableaus (FAT) und Feuerwehr-Bedienfeldern
(FBF) und damit ausgerüstete Brandmelderzentralen“ wurde am 16. Sep-
tember 2010 veröffentlicht.

Gegen dieses Patent hat die im Rubrum aufgeführte Einsprechende am
16. Dezember 2010 Einspruch eingelegt.

Die Patentabteilung 31 hat das Patent nach Prüfung des Einspruchs mit am Ende
der Anhörung vom 5. Juni 2013 verkündetem Beschluss widerrufen. Die
schriftliche Beschlussbegründung vom 7. August 2013 wurde der Patentinhaberin
am 10. August 2013 zugestellt

- 3 -
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 9. September 2013 beim DPMA
eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin.

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 5. Juni 2013 aufzuheben und das Patent
10 2005 026 675 aufgrund folgender Unterlagen beschränkt auf-
rechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 7 vom 9. September 2013, beim DPMA
eingegangen am selben Tag,

Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden beantragt

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet wie folgt (Merkmalsgliederung eingefügt):

M1 Schaltungsanordnung zur Vernetzung von Brandmelderzen-
tralen (BMZ) unterschiedlicher Hersteller, in die je nach
Hersteller ein spezielles Protokoll eingebettet ist, mit
Feuerwehr-Bedienfeldern (FBF) nach DIN 14661 und
Feuerwehr-Anzeigetableaus (FAT) nach DIN 14662,
M2 wobei die Schaltungsanordnung durch einen Netzwerk-
adapter (1) gebildet ist, der
M3 - einerseits mit einer beliebigen seriellen Schnittstelle (2),
M4 - einer Schnittstelle zur Spannungsversorgung (3)
- 4 -
M5 - und einem Parallel-SerieII-Wandler (11), und einem Seriell-
ParalleI-Wandler (12) versehen ist,
M6 wobei genannte serielle Schnittstelle (2) und die Wandler
(11, 12) mit einem Mikrocontroller (5), der das jeweilige
spezielle Protokoll der Brandmeldezentrale (BMZ) dekodiert
und weiterreicht,
M7 dem ein Flashspeicher (6) für Programmcodes und
Konfigurationsdaten und ein RAM-Speicher (7) für aktuelle
Zustandsdaten, Programmvariable und History zugeordnet
sind, verbunden sind und
M8 andererseits am Mikrocontroller (5)
M9 - zwei galvanisch getrennte, redundant ausgeführte serielle
Schnittstellen (9) und
M10 - zwei redundant ausgeführte Spannungsversorgungen (UB1,
UB2) zur Ein- und/oder Auskopplung dieser in einen seriellen
Ringbus (16) vorgesehen sind.

Der nebengeordnete Patentanspruch 6 lautet wie folgt (Merkmalsgliederung
eingefügt):

B1 Brandmelderzentrale beinhaltend eine beliebige serielle
Schnittstelle, eine Schnittstelle zur Spannungsversorgung
und parallele Anschlüsse für ein Feuerwehr-Bedienfeld
(FBF),
dadurch gekennzeichnet, dass
B2 genannte Schnittstellen und Anschlüsse der Brandmelder-
zentrale (4) mit einem Netzwerkadapter (1), bestehend aus
B2.1 einem Mikrocontroller (5) mit einer seriellen Schnittstelle (2)
zum Anschluß an die BMZ (4), einem Seriell-Parallel-
Wandler (12) und einem Parallel-Seriell-Wandler (11),
Flashspeicher (6), RAM-Speicher (7) und zwei redundant
- 5 -
ausgeführten Schnittstellen zur seriellen Kommunikation (9)
und zur Spannungsversorgung (10),
B2.2 zur Verbindung mit weiteren Brandmeldezentralen (BMZ)
unterschiedlicher Hersteller, in die je nach Hersteller ein
spezielles Protokoll eingebettet ist, verbunden sind,
B2.3 der die serielle Schnittstelle der BMZ mit seiner seriellen
Schnittstelle (2) und die parallelen Anschlüsse der BMZ für
das FBF mit seinem Parallel-Seriell-Wandler (11) und
seinem Seriell-Parallel-Wandler (12) verbindet und
B2.4 Meldungen der BMZ, die je nach Hersteller dieser BMZ in ein
spezielles Protokoll eingebettet sind, zu seinem Mikro-
controller (5) weiterleitet, der das spezielle Protokoll deko-
diert und weiterreicht, wobei
B2.5 dem Mikrocontroller (5) ein Flashspeicher (6) für Pro-
grammcodes und Konfigurationsdaten und ein RAM-
Speicher (7) für aktuelle Zustandsdaten, Programmvariable
und History zugeordnet sind, und
B2.6 vom Mikrocontroller (5) zwei galvanisch getrennte, redundant
ausgeführte serielle Schnittstellen (9) und zwei redundant
ausgeführte Spannungsversorgungen (UB1, UB2) herausge-
führt und
B3 auf einen seriellen Ringbus (16) geführt sind.


Wegen weiterer Einzelheiten und des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 5 und 7
wird auf die Akte verwiesen.



- 6 -
II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Streitpatent betrifft eine Schaltungsanordnung zur Vernetzung von
Brandmeldezentralen (BMZ), Feuerwehr-Bedienfeldern (FBF) und Feuerwehr-
Anzeigetableaus in einer Brandmeldeanlage. Dabei werden über die Schal-
tungsanordnung Brandmelderzentralen (BMZ) beliebiger Hersteller miteinander
vernetzt und eines oder mehrere redundante Feuerwehr-Bedienfelder und
Feuerwehr-Anzeigetableaus angeschlossen (Abs. [0001]). Die Streitpatentschrift
geht von einem Stand der Technik aus, gemäß dem nur Brandmelderzentralen
eines Herstellers miteinander vernetzt werden könnten und ein Feuerwehr-
Bedienfeld parallel dazu verschaltet werde (Abs. [0002]). Ein weiterer Stand der
Technik sieht ein Feuerwehr-Bedienfeld vor, das mehrere Schnittstellen zum
Verbinden mit mehreren Brandmelderzentralen aufweise (Abs. [0006]).

Vor diesem Hintergrund stellt sich gemäß Streitpatentschrift die Aufgabe, eine
Lösung anzugeben, die es ermögliche, sowohl Feuerwehr-Anzeigetableaus als
auch Feuerwehr-Bedienfelder redundant und überwacht im gleichen Bussystem
anzuschließen, wobei den Feuerwehr-Anzeigetableaus die Informationen der
einzelnen Brandmelderzentralen auch unterschiedlicher Hersteller jeweils getrennt
und individuell zugeordnet werden könnten sowie auf dem gleichen Bussystem
befindliche Feuerwehr-Bedienfelder mit den nach DIN 14661 geforderten Funk-
tionalitäten die gemeinsamen Anzeige- und Steuerfunktionen der angeschlos-
senen Brandmelderzentralen nach VdS 2878 übernehmen würden (Abs. [0010]).
Die Aufgabe werde gelöst durch eine Schaltungsanordnung (Netzwerkadapter)
gemäß Patentanspruch 1 und eine Brandmeldezentrale gemäß Patentanspruch 6.

2. Als Fachmann legt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik,
Schwerpunkt Nachrichtentechnik, mit einem Hochschul- oder Fachhoch-
- 7 -
schulabschluss zugrunde, der mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Ver-
netzung von Brandmeldeanlagen hat.

Soweit der Vertreter der Patentinhaberin die Auffassung vertritt, der maßgebliche
Fachmann sei ein Brandmeldetechniker, kann der Senat dem nicht beitreten, weil
die in der Streitpatentschrift verwendete Terminologie sich an einen diplomierten
Nachrichtentechniker wendet. Durchgängig sind die der Brandmeldetechnik
zugeordneten Begriffe in ihrer Bedeutung beschrieben. Im Gegensatz dazu sind
Begriffe der Nachrichtentechnik wie „Kommunikationsprotokoll“ oder „spezielles
Protokoll eingebettet“ nicht explizit spezifiziert, was dem Adressaten der
Patentschrift fachmännisches Wissen auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik
abverlangt.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft eine Schaltungsanordnung.
Das Merkmal M1 betrifft die Verwendung der beanspruchten Schaltungs-
anordnung. Sie soll demnach geeignet sein, Brandmelderzentralen unterschied-
licher Hersteller zu vernetzen. Sie soll weiterhin geeignet sein, ein je nach
Hersteller in die Brandmelderzentrale spezielles eingebettetes Protokoll (Merkmal
M1) zu dekodieren und weiterzureichen (Merkmal M6). Beansprucht ist ab
Merkmal M2 ein Netzwerkadapter (~Schaltungsanordnung), mit den Schnittstellen
gemäß den Merkmalen M3 bis M5, d. h. eine serielle Schnittstelle, eine
Schnittstelle für Spannungsversorgung und jeweils ein Seriell-Parallel-Wandler
bzw. Parallel-Seriell-Wandler. Die Schaltungsanordnung weist zwei Speicher und
einen Mikrocontroller (Merkmale M7, M8) auf, der die Dekodierung verschiedener
Protokolldaten vornimmt (Merkmal M6), welcher zwei galvanisch getrennte serielle
Schnittstellen (Merkmal M9) und Spannungsversorgungen (Merkmal M10) hat, die
mit einem seriellen Ringbus koppelbar sind. Der Ringbus ist nicht Teil des
Netzwerkadapters, jedoch muss die Schaltungsanordnung geeignet sein, mit
einem seriellen Ringbus zu koppeln.

- 8 -
Die beanspruchte Schaltungsanordnung muss zumindest für den Einsatz bei
Brandmelderzentralen unterschiedlicher Hersteller einsetzbar sein. Unter dem
Anspruchswortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 subsumiert der Fachmann
daher auch eine Schaltungsanordnung, die geeignet ist, bei einer Vernetzung von
Brandmelderzentralen gleicher und unterschiedlicher Hersteller eingesetzt zu
werden. Dies schließt den Fall ein, dass im Netzwerk auch mehrere
Brandmelderzentralen desselben Herstellers vernetzt sind, solange zumindest
eine Brandmelderzentrale eines weiteren Herstellers mit vernetzt ist. Dieses
Verständnis entnimmt der Fachmann auch der Streitpatentschrift, Absatz [0025],
zu Fig. 6: „… in einer Zusammenschaltung von einer Vielzahl von Brand-
melderzentralen (BMZ) gleicher oder unterschiedlicher Hersteller…“.

Aus fachmännischer Sicht kommt dem Begriff „Kommunikationsprotokoll“ und
„spezielles Protokoll“ die gleiche technische Bedeutung zu. Der Fachmann
versteht „Protokoll“ als Protokoll für ein Netzwerk, nicht als Meldung, wie es nach
Auffassung des Vertreters der Patentinhaberin ein Brandmeldetechniker verstehen
würde. In diesem Sinne ist mit „eingebettet“ (Merkmal M1) nicht das ganze
Kommunikationsprotokoll zu verstehen. Aus Sicht des Fachmanns handelt es sich
bei der beanspruchten Schaltungsanordnung also um einen gewöhnlichen
Netzwerkadapter, der für Brandmelderzentralen geeignet sein soll.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 6 betrifft eine Brandmelderzentrale (BMZ).
Die beanspruchte Brandmelderzentrale weist zumindest eine serielle Schnittstelle,
eine Schnittstelle zur Spannungsversorgung und parallele Anschlüsse auf
(Merkmal B1). Die Anschlüsse sind mit einem Netzwerkadapter verbunden. Nach
dem Wortlaut des Patentanspruchs 6 ist der Netzwerkadapter nicht Teil der
beanspruchten Brandmelderzentrale. Die Merkmalsgruppe B2, zweiter Halbsatz,
bis B3 beschränkt den beanspruchten Gegenstand (d.h. die BMZ) nicht.

4. Der Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, da sein Gegenstand nicht auf
erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).
- 9 -
Den nächstliegenden Stand der Technik beschreibt die Firmenschrift der
ESSER-EFFEFF ALARM GmbH: Einrichterhandbuch - Bedie-
nungs- und Installationsanleitung Brandmeldesystem 8000,
Dieselstraße 2, D-41469 Neuss, 2003 (FB798111/01.2003),
Seiten 1-1 bis 1-39, 2-1 bis 2-36, 3-1 bis 3-38, 4-1 bis 4-43, 5-1 bis
5-58,
die im Prüfungs- und Einspruchsverfahren als E2 genannt ist.

a) Die Druckschrift E2 (ESSER) betrifft das Brandmeldesystem 8000. Es besteht
aus den Baugruppen 8007 bzw. 8008, die miteinander vernetzt sind (vgl. E2,
Abschnitt 5.2, „Kurzübersicht“). Gemäß E2 werden mittels essernet® mehrere
Brandmelderzentralen (via verdrillte Zweidrahtleitung oder LAN) miteinander
vernetzt (vgl. E2, Seite 1-3, Abschnitt „Allgemeines“, vorletzter Absatz). An einer
Brandmelderzentrale (vgl. E2, Seite 2-5 „Kurzübersicht“, Baugruppe 8007) sind ein
Feuerwehr-Bedienfeld und ein LCD-Feuerwehr-Anzeigetableau angeschlossen,
die über das essernet® auch den Zugriff auf andere vernetzte Brandmel-
derzentralen erlauben (vgl. E2, Seite 1-3, Abschnitt „Allgemeines“, vorletzter
Absatz). Zur seriellen Vernetzung weist die Brandmelderzentrale 8007 (bzw. 8008)
ein essernet® Modul (Typ1 oder Typ2) auf, das auf ein Basismodul der
Brandmelderzentrale aufgesteckt wird und mittels einer unterbrechungs- und
kurzschlußtoleranten Ringstruktur (vgl. E2, Technische Daten, Seite 4-40) mit
anderen Brandmelderzentralen koppelt. Zentraler Baustein der Brandmelder-
zentrale ist ein Mikroprozessor, der mit Speichern für Kundendaten und
Betriebssystem verbunden ist; er dient der Steuerung der Zentralenfunktionen
(vgl. E2, Seite 2-21).

Im Einzelnen entnimmt der Fachmann der Firmenschrift E2 (ESSER) folgende
Merkmale des Patentanspruchs 1:

Eine Schaltungsanordnung zur Vernetzung von Brandmelderzentralen mit Feuer-
wehr-Bedienfeldern und Feuerwehr-Anzeigetableaus (Merkmal M1 teilweise):
- 10 -
Die Schaltungsanordnung gemäß E2 besteht aus einem Basismodul (Seite 2-
16) und aufsteckbaren Steckkarten, insbesondere einer Peripheriekarte (Seite
2-27), die Brandmelderzentralen untereinander seriell vernetzen und ein
Feuerwehrbedienfeld sowie ein Feuerwehranzeigetableau parallel verbinden
(vgl. Figur auf Seite 2-5).

Die Schaltungsanordnung ist durch einen Netzwerkadapter gebildet (Merkmal
M2): Der Netzwerkadapter ist in der Brandmelderzentrale 8007/8008 der E2
angeordnet und besteht aus den Schnittstellen des Basismoduls (Seite 2-16)
und der Peripheriekarte (Seite 2-27).

Eine beliebige serielle Schnittstelle (Merkmal M3): Das Basismodul gemäß E2
weist eine TTY-Schnittstelle und eine RS485-Schnittstelle auf (vgl. Abschnitt 5.8
Schnittstelle, Anschlussklemme X8). Ein essernet®-Modul zur Steuerung der
seriellen Schnittstelle ist als Einsteckkarte in das Basismodul einsteckbar (vgl.
Seiten 2-28 ff., Abschnitt 7.8).

Eine Schnittstelle zur Spannungsversorgung (Merkmal M4): Die Schaltungs-
anordnung der E2 weist auf dem Basismodul eine Schnittstelle für externe
Spannungsversorgung (Klemmleiste X8) und für Netzspannung (Klemmleiste
X19) auf (vgl. Seite 2-16).

Einen Parallel-Seriell-Wandler und einen Seriell-Parallel-Wandler (Merkmal M5):
Die in das Basismodul einsteckbare Peripheriekarte (vgl. Abschnitt 5.11, Seiten
2-27 bis 2-31) weist einen 8-poligen parallelen Eingang und einen 8-poligen
parallelen Ausgang auf. Entsprechende Wandler müssen auf dem Basismodul
vorhanden sein. Da eine Bedienung von jeder Zentrale der vernetzten
essernet® Module möglich ist (vgl. Seite 1-3, Abschnitt „Allgemeines“, vorletzter
Absatz), erfolgt eine Wandlung der Daten zwischen den seriell angeschlos-
senen Brandmelderzentralen 8007/8008 und dem parallel angeschlossenen
Feuerwehrbedienfeld (vgl. Figur auf Seite 2-5). Die entsprechenden Seriell-
- 11 -
Parallel-Wandler bzw. Parallel-Seriell-Wandler befinden sich nach
fachmännischem Verständnis auf dem Basismodul.

Die serielle Schnittstelle und die Wandler sind mit einem Mikrocontroller
verbunden (Merkmale M6 teilweise, M7): Der Mikroprozessor gemäß E2
verarbeitet Daten, die über die serielle Schnittstelle bzw. über die parallele
Schnittstelle übertragen werden. Der Betriebszustand der Brandmelderzentrale
wird auf dem Bedienfeld angezeigt (vgl. Seite 1-14), insofern muss der
Mikroprozessor mit der Parallelschnittstelle verbunden und ein Speicher für
Zustandsdaten zugeordnet sein. Für Betriebssystem (~ Programmcodes i. S.
des Patentanspruchs 1) und Kundendaten (~ Konfigurationsdaten, Pro-
grammvariablen und History i. S. des Patentanspruchs 1) sind zwei Speicher
EPROM und EEPROM vorgesehen (vgl. Seite 2-21).

Zwei galvanisch getrennte, redundant ausgeführte serielle Schnittstellen (Merkmal
M9): Gemäß E2, Seiten 4-29 und 4-31, sind die Hin- und Rückleitung der
essernet® Verbindung getrennt zu führen, d.h. nicht in einem mehrpaarigen
Kabel zu installieren. Bei Zerstörung eines Kabels (d. h. aus fachmännischer
Sicht eines Adernpaares) kann es zum Ausfall der Verbindung kommen.
Abbildung 30 zeigt als Ringbus ausgeführte Abschnitte von seriellen Lei-
tungspaaren L1+, L1- sowie L2+, L2-:


Die Kurzübersicht auf Seite 2-5 zeigt, dass der Ring durch Lichtwellenleiter
geschlossen wird. Die galvanische Trennung beider serieller Schnittstellen ist bei
dem System 8000 damit sichergestellt.
- 12 -
Zwei redundant ausgeführte Spannungsversorgungen zur Ein- und/oder
Auskopplung dieser in einen seriellen Ringbus (Merkmal M10): Die an den
Leitungspaaren L1+, L1- und L2+, L2- anliegende Spannungsversorgung muss
redundant ausgeführt sein, da der Ringbus kurzschlußtolerant sein und auch
als Stichleitung (bei Unterbrechung) arbeiten soll (vgl. 4-40, getrennte
Adernpaare).

b) Die beanspruchte Schaltungsanordnung unterscheidet sich von der Lehre der
E2 nur dadurch, dass anspruchsgemäß Brandmelderzentralen unterschiedlicher
Hersteller vernetzt werden sollen, in die ein spezielles Protokoll eingebettet ist
(Merkmal M1rest). Funktional soll der anspruchsgemäße Mikrocontroller das
jeweilige spezielle Protokoll dekodieren und weiterreichen (Merkmal M6rest).

c) Der Fachmann, der ausgehend von dem Netzwerkadapter der E2 (ESSER) die
in der Streitpatentschrift genannte Aufgabe zu lösen hat, wonach Brandmel-
derzentralen auch unterschiedlicher Hersteller vernetzt werden können, einer
Aufgabe, die sich in der Praxis von selbst stellt, hat zu beachten, dass
unterschiedliche Brandmelderzentralen unterschiedliche Kommunikationsproto-
kolle verwenden können. Dem Fachmann bleiben hierfür grundsätzlich zwei
Lösungsansätze: Zum einen kann er dafür sorgen, dass alle Komponenten die
Protokolle jedes Herstellers verstehen können bzw. eine vereinheitlichte Kom-
munikationssprache verwenden, zum anderen kann er vorsehen, dass Mel-
dungen, die in das Protokoll eines Herstellers eingebettet sind, für eine Brand-
melderzentrale mit parallel verbundenem Feuerwehrbedienfeld und/oder Feuer-
wehranzeigetableau dekodiert werden. Der erste Lösungsansatz ist technisch
aufwendig und kostenintensiv, sodass er schnell verworfen wird. Der Fachmann
wird deshalb den zweiten Lösungsweg verfolgen und den aus E2 bekannten
Netzwerkadapter um die Funktionalität des Dekodierens erweitern. Dazu hat er
lediglich die Betriebssoftware, die im Mikrocontroller der E2 verarbeitet wird, in
naheliegender Weise um ein Dekodiermodul zu ergänzen. Der diplomierte Nach-
richtentechniker ist mit derartigen Funktionen in gewöhnlichen Netzwerkadaptern
- 13 -
vertraut. Einer erfinderischen Tätigkeit bedarf diese Vorgehensweise des Fach-
manns nicht.

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beschwer-
degegnerin vorgetragene Schutzbereichserweiterung durch Streichen des Merk-
mals „mit unterschiedlichen Kommunikationsprotokollen“ die Zulässigkeit des
Hautpantrags in Frage stellen könnte.

5. Nachdem sich der geänderte Patentanspruch 1 als nicht patentfähig erweist,
kann die mit dem Hauptantrag beantragte beschränkte Aufrechterhaltung des
Patents nicht erfolgen. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen
Ansprüche. Aus der Fassung des Antrags und dem zu seiner Begründung
Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der
auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Patentinhaberin, das
Patent ausschließlich in der beantragten Fassung zu verteidigen (BGH GRUR
2008, 1128 - Installiereinrichtung).

Den weiteren kennzeichnenden Merkmalen der Unteransprüche kommt nach
Auffassung des Senats keine eigenständige erfinderische Bedeutung zu. Im
Übrigen wurde ein entsprechender Antrag nicht gestellt.

Die Beschwerde der Patentinhaberin war somit zurückzuweisen.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten
die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,
dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 14 -
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).
Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des
Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift
lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.
Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des
Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim
Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I
S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen
Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2
BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung
des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen.
Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der
Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3
des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder
Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das
Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben
(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des
Patentgesetzes).



Dr. Mayer Dorn Albertshofer Bieringer



Me


Full & Egal Universal Law Academy