20 W (pat) 72/13  - 20. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



20 W (pat) 72/13
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
20. Februar 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache


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betreffend das Patent 103 49 005

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2017 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Mayer, der Richterin Kopacek sowie der
Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl.-Phys. Bieringer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Das am 17. Oktober 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter
der Nummer 103 49 005.1 angemeldete und am 29. September 2006 erteilte
Patent mit der Bezeichnung „Verfahren zur Überwachung eines Netzwerks“ wurde
am 1. März 2007 veröffentlicht.

Gegen dieses Patent hat die H… GmbH,
S… Str, in N…, mit Schriftsatz vom 31. Mai 2007
Einspruch eingelegt.

Die Patentabteilung 31 des DPMA hat das Patent nach Prüfung des Einspruchs
gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 PatG in der Anhörung vom 21. Februar 2013 mit
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verkündetem Beschluss beschränkt aufrechterhalten. Die Beschlussbegründung
vom 28. März 2013 (elektronisch signiert am 5. April 2013) wurde der Be-
schwerdeführerin am 12. April 2013 zugestellt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 8. Mai 2013 eingegangene Be-
schwerde der Einsprechenden (H… GmbH). Mit
Beschwerdebegründung vom 16. Februar 2017 vertritt die Einsprechende und
Beschwerdeführerin die Auffassung, die Gründe im angefochtenen Beschluss
seien, insbesondere im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit, nicht stichhaltig.

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
21. Februar 2013 aufzuheben und das Patent 103 49 005 in
vollem Umfang zu widerrufen.

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Patentabteilung 31 hat das Patent im angegriffenen Beschluss mit folgenden
Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag 3 vom 21. Ja-
nuar 2013,
Beschreibungsseiten 1 bis 11 vom 18. August 2006 mit redaktio-
neller Änderung gemäß P2480 vom 19. September 2006 und
weiterer redaktioneller Änderung S. 6, Abs. 2. Dort wird der alte,
kennzeichnende Teil des PA1 durch den neuen kennzeichnenden
Teil des PA1 vom Hilfsantrag 3 ersetzt.
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Der Patentanspruch 1 in der mit dem angefochteten Beschluss aufrechterhaltenen
Fassung lautet mit eingefügten Gliederungszeichen:


„M1 Verfahren zur Überwachung eines Netzwerks, insbesondere Daten-
oder Telekommunikationsnetzwerk,
M2 wobei das Netzwerk eine Vielzahl zu überwachender Einheiten
umfasst,
M2.1 deren in Bezug auf die Funktionalität, Effizienz und/oder Sicherheit
des Netzwerks relevanten Zustände und/oder Parameter kon-
trolliert werden,
M2.2 indem auf den zu überwachenden Einheiten jeweils einen der
Zustände oder Parameter wiedergebende Informationseinheiten
— Management-Objekte — bereitgestellt werden,
M2.3 die von einem Netzwerk-Management-System über Netzwerk-
Management-Protokolle gelesen und/oder beschrieben werden,
dadurch gekennzeichnet,
M3 dass auf den zu überwachenden Einheiten jeweils ein zusätzliches
Management-Objekt — „Health-Check"-Objekt ---implementiert wird,
M3.1 bei dem in Bezug auf die Funktionalität, Effizienz und/oder
Sicherheit des Netzwerks relevante Zustände und/oder Parameter
der jeweiligen Einheit in einem einzigen Wert zusammengefasst
werden,
M3.2 der von dem Netzwerk-Management-System gelesen werden
kann,
M3.3 wobei der Geltungsbereich eines „Health-Check"-Objekts auf
mehrere zu überwachende Einheiten ausgedehnt wird, indem zur
Berechnung eines „Health-Check"-Objekts Management-Objekte
von mehreren zu überwachenden Einheiten berücksichtigt wer-
den.“
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Wegen weiterer Einzelheiten und des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die
Akte verwiesen.


II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft ein Verfahren zur Überwachung eines
Netzwerks, insbesondere Daten- oder Telekommunikationsnetzwerks (vgl. Abs.
[0001] der geänderten Patentschrift DE 103 49 005 C5). Das Netzwerk umfasst
eine Vielzahl von zu überwachenden Einheiten, die relevante zu kontrollierende
Zustände bzw. Parameter hinsichtlich Funktionalität, Effizienz und/oder Sicherheit
aufweisen (Abs. [0001]). Daten- oder Telekommunikationsnetzwerke nutzten für
das Netzwerkmanagement ein Netzwerkmanagementsystem (NMS), das mit den
zu überwachenden Einrichtungen (ÜE) kommuniziere. Dazu würden Netz-
werkmanagement Protokolle verwendet, z. B. das Simple Network Management
Protocol (SNMP) (vgl. Abs. [0002]).
Im Rahmen der Netzwerküberwachung liest oder schreibt das Netzwerkma-
nagementsystem (NMS) Management-Objekte (MOs) in den zu überwachenden
Einheiten. Unter einem Management-Objekt (MO) werde dabei eine passive
Speicherstelle verstanden, die auf einer zu überwachenden Einheit implementiert
ist und einen direkten Bezug zu der zu überwachenden Einheit aufweist. Ein
Management-Objekt (MO) kann beispielsweise ein Zähler, ein Textstring oder
dergleichen sein (vgl. Abs. [0003]). Management-Objekte würden standardisiert,
um Interoperabilität zwischen Netzwerkmanagementsystemen und zu überwa-
chenden Einrichtungen (ÜE) verschiedener Hersteller zu erlangen (vgl.
Abs. [0004]).
Zur Überwachung des Netzwerks müsse aus jeder zu überwachenden Einheit
eine bestimmte Anzahl an Management-Objekten gelesen werden, wobei für jedes
Management-Objekt eine Operation erforderlich sei. Die Menge aller Operationen,
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die dazu dienen, festzustellen, ob alle Werte einer zu überwachenden Einheit
innerhalb der zulässigen Grenzen liegen, werden als „Health-Check" bezeichnet
(vgl. Abs. [0005]).
Bei großen Netzwerken sei die Zahl der durchzuführenden Operationen (= Produkt
aus Anzahl der Management-Objekte und Anzahl zu überwachender Einheiten)
ineffizient groß. Im Stand der Technik seien Ansätze bekannt, die Zahl der
Operationen zu reduzieren, indem ein „Health-Check“ lokal durchgeführt werde,
d. h. Programme führen für die betroffene zu überwachende Einheit alle
Management-Objekt-Operationen aus, was unter dem Terminus „Management by
Delegation“ bekannt sei (vgl. Abs. [0007]). Nachteilig sei dabei, dass Pro-
gramme/Scripte auf den zu überwachenden Einheiten ausgeführt werden
müssten, und die jeweilige zu überwachende Einheit die Laufzeitumgebungen
unterstützen müsse, was die Gefahr von Sicherheitsproblemen mit sich bringe und
einen erhöhten Pflegeaufwand erfordere (vgl. Abs. [0008] - [0009]).
Drei bekannte Verfahren, die den Ansatz des Managements by Delegation
umsetzten, seien aus RFC 3165 (=Script MIB), der ITU X.753 (=Command
Sequencer) und der RFC 2982 (=expression MIB) bekannt. Die beiden erst
genannten Ansätze seien nie zur Überwachung großer Netzwerke eingesetzt
worden, das letztgenannte Verfahren würde die Nachteile aus dem Stand der
Technik nicht weit genug reduzieren (vgl. Abs. [0010] - [0013]). Aus der
Offenlegungsschrift DE 199 53 877 A1 sei zwar ein Verfahren zum Verwalten
eines Kommunikationsnetzes bekannt, wobei herstellerabhängige Management-
Objekte in netzwerkweite, herstellerübergreifende Tests eingebunden würden,
jedoch werde dabei eine Verringerung der Anzahl der von dem Netzwerk-
managementsystem auszuIesenden Management-Objekten nicht erreicht (vgl.
Abs. [0014]).
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Überwachung
eines Netzwerks anzugeben, bei dem mit kostengünstigen und unter Sicher-
heitsaspekten möglichst unkritischen Mitteln eine Erhöhung der Skalierbarkeit
erreicht werde, so dass auch große Netzwerke effizient überwacht werden können
(vgl. Abs. [0015]).
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Die Aufgabe wird durch die im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Ver-
fahrensmaßnahmen gelöst.

2. Als Fachmann ist, wie in der Beschlussbegründung der Patentabteilung vom
28. März 2013 zutreffend formuliert, ein Diplom-Informatiker oder ein Dipl. Ing.
(TU) der Elektrotechnik, Fachrichtung Nachrichten- und Datentechnik anzusehen,
der eingehende Kenntnisse im Aufbau von überwachten Datennetzen hat, so wie
sie z.B. in der Automatisierungstechnik Anwendung finden. Diesem Fachmann ist
das dort geläufige Datenprotokoll zur Überwachung eines Netzwerkes, nämlich
SMNP (Simple Network Management Protocol) hinlänglich bekannt. Ebenso kennt
er die zur Überwachung von Netzelementen eingesetzten sogenannten „Managed
Objects“ und die zu deren Beschreibung verwendeten sogenannten MIB-Dateien
(Management Information Base Datei).

3. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Der Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 mit dem gegenüber der erteilten Fassung hinzugefügtem
Merkmal M3.3 ist sowohl in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen
(vgl. Patentanspruch 19 vom 17. Oktober 2003) offenbart als auch innerhalb des
Schutzbereichs der erteilten Fassung, insbesondere des erteilten Patentan-
spruchs 19.

Soweit der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin vorgetragen hat, es sei
unklar, was unter dem Begriff „Geltungsbereich“ zu verstehen ist, da im Absatz
[0028] der geänderten Patentschrift (wie auch in der Patentschrift) der Begriff
„Umfang“ verwendet werde und sich ein Widerspruch ergebe, so ist dieser für den
Senat nicht erkennbar. Vielmehr ist der Patentanspruch 1 aus sich heraus klar,
denn das Merkmal M3.3 definiert den Geltungsbreich eines „Health-Check“-
Objekts als auf mehrere zu überwachende Einheiten ausgedehnt, die bei der
Berechnung des „Health-Check“-Objekts berücksichtigt werden. Auch der in
Absatz [0028] verwendete Begriff Umfang steht dem nicht entgegen.

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4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gilt (a) als neu (§ 3 PatG)
und (b) als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG).

Wie im Beschluss der Patentabteilung 31 zutreffend ausgeführt und von keiner der
Parteien in Abrede gestellt, sind die Merkmale M1 bis M3.2 aus dem offenkundig
vorbenutzen Switch RS 2 - FX/FX mit dem Verfahren gemäß Anlage A1 bekannt.
Wie im Beschluss der Patentabteilung 31 zutreffend weiter ausgeführt, fehlt das
Merkmal M3.3 dem offenkundig vorbenutzten Verfahren des Switches
RS 2 - FX/FX. Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu.

Hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 mit dem Merkmal M3.3 teilt
der Senat die Auffassung der Patentabteilung 31, dass der Fachmann keine
Veranlassung hatte, ausgehend von dem Verfahren gemäß Anlage A1, das
Merkmal M3.3 vorzusehen, da sich die Aufgabe der Skalierung bei dem Verfahren
der Anlage A1 nicht stellt.

Selbst wenn der Fachmann die Aufgabe der Skalierung gesehen hätte, hätte er
keine Veranlassung gehabt, das Merkmal M3.3 vorzusehen. Details, inwiefern sich
ausgehend von Anlage A1 eine Veranlassung hätte ergeben können, sind nicht
vorgetragen worden und sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es ich
bei dem Switch gemäß Anlage A1 um ein einzelnes Gerät auf dem das
vorbekannte Verfahren implementiert ist, bei dem das Management-Objekt
„hmRS2SigRelayState“ (vgl. Seite 7) dem „Health-Check“-Objekt gemäß Merk-
male M3 und M3.1 entspricht. Dem gegenüber ist ein „Health-Check“-Objekt
gemäß M3.3, das auf den Geltungsbereich mehrerer zu überwachende Einheiten
ausgedehnt wird, für den Betrieb des (einen) offenkundig vorbenutzeten Switches
RS nicht erforderlich und somit auch nicht nahegelegt. Es fehlt jeglicher Hinweis,
dass mehrere Management-Objekte der Art „hmRS2SigRelayState“ (~“Health-
Check“-Objekt) ein weiteres Objekt bilden würden, das von einem übergeordneten
Netzwerk-Management-System betrieben wird. Hierzu hätte eine Verwaltung
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mehrerer Switch RS (gemäß Anlage A1) vorbekannt sein müssen, was aber der
eine offenkundig vorbenutzte Switch RS nicht zu leisten vermag.

5. Auch die beiden im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften
DE 199 53 877 A1 und
LEVI, D.; SCHOENWAELDER, J.: Definitions of Managed Objects
for the Delegation of Management Scripts, S. 1-12, August 2001,
IETF RFC 3165
stehen dem beanspruchten Verfahren des geltenden Patentanspruchs 1 nicht
entgegen, da dieses weder aus jenen bekannt noch unter Berücksichtigung der
Fachkenntnisse des Fachmanns nahegelegt ist. Im Übrigen hat die Beschwer-
deführerin dazu nicht vorgetragen.

6. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 20 bilden
jeweils vorteilhafte Weiterbildungen des sie tragenden Hauptanspruchs und haben
Bestand.

Im Ergebnis ist die Beschwerde daher zurückzuweisen.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten
die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,
dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
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5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).
Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des
Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift
lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.
Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des
Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim
Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I
S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen
Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2
BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung
des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen.
Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der
Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3
des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder
Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das
Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben
(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des
Patentgesetzes).

Dr. Mayer Kopacek Albertshofer Bieringer


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