20 W (pat) 57/13  - 20. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



20 W (pat) 57/13
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
25. Januar 2017
Ott
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 25 085.8








hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Mayer, den Richter
Dipl.-Ing. Gottstein, die Richterin Dorn sowie den Richter Dipl.-Ing. Albertshofer
- 2 -
beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für IPC-Klasse G 05 B des Deutschen Patent- und Markenamts
(DPMA) hat die Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Modul zur Steuerung oder Regelung von sicherheitsrelevanten Vor-
gängen oder Abläufen für den Betrieb von Maschinen oder Anlagen“
mit am Ende der Anhörung vom 14. Dezember 2012 verkündetem Beschluss zu-
rückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die Patentansprüche 1 bis 12, eingegan-
gen beim DPMA per Fax am 10. Oktober 2009, zugrunde.
Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der geltende Anspruch 1
nicht eindeutig erkennen lasse, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden
solle (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG), zudem sei sein Gegenstand mangels Neuheit ge-
genüber der Druckschrift WO 98/44469 A2 (E10) nicht patentfähig.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 23. Januar 2013, mit
der er seine Anmeldung weiterverfolgt.
Der Bevollmächtigte des Anmelders beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 B des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2012 aufzuhe-
ben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender
Unterlagen zu erteilen:
- 3 -
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 5, 7 und 8 vom 19. März 2013, beim BPatG
als Hautpantrag eingegangen am 22. März 2013

Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 6 vom Anmeldetag (20.05.2000)

Zeichnungen:
Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag (20.05.2000)
Hilfsantrag 1:
Patentansprüche 1 bis 5, 7 und 8 vom 19. März 2013, beim BPatG
als Hilfsantrag 1 eingegangen am 22 März 2013
Hilfsantrag 2:
Patentansprüche 1 bis 5, 7 und 8 vom 19. März 2013, beim BPatG
als Hilfsantrag 2 eingegangen am 22. März 2013
Hilfsantrag 3:
Patentansprüche 1 bis 5, 7 und 8 vom 19. März 2013, beim BPatG
als Hilfsantrag 3 eingegangen am 22 März 2013
Hilfsantrag 4:
Patentansprüche 1 bis 5, 7 und 8 vom 19. März 2013, beim BPatG
als Hilfsantrag 4 eingegangen am 22. März 2013

Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Hauptantrag.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Bussystem, umfassend ein Modul (Fig. 1: 1) zur Steuerung oder
Regelung von sicherheitsrelevanten Vorgängen oder Abläufen für
den Betrieb von Maschinen oder Anlagen, wobei das Modul
- 4 -
(Fig. 1: 1) eine fehlertolerante Struktur (Fig. 1: 2) umfasst, die eine
redundante Hardware (Fig. 1: 3, 4) und eine diversitäre Software
enthält, die in dem Modul (Fig. 1: 1) hinterlegt wird, sowie Ein- und
Ausgabekanäle zur Verfügung stellt (Fig. 1: 13), und deren
Funktion oder Ablauf durch ein Programm vorgegeben wird, das
sich in einem Programmspeicher (Fig. 1: 11) des Moduls befindet,
wobei sich das Programm mittels einer seriellen Schnittstelle
(Fig. 1: 6) oder eines lokalen Netzes (Fig. 1: 7) über ein Interface
(Fig. 1: 5) in das Modul (Fig. 1: 1) laden lässt, dadurch
gekennzeichnet, dass das Modul (1) Mittel aufweist, um zur
Ausführung von Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und
Ausgabegrößen über das Bussystem anzufordern, wobei das
Bussystem ein weiteres Modul (9, 10) aufweist, um die fehlenden
Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem zu senden.”
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen gegenüber der
Fassung gemäß Hauptantrag unterstrichen bzw. durchgestrichen):
„Bussystem, umfassend ein Modul (Fig. 1: 1) zur Steuerung oder
Regelung von sicherheitsrelevanten Vorgängen oder Abläufen für
den Betrieb von Maschinen oder Anlagen, wobei das Modul
(Fig. 1: 1) eine fehlertolerante Struktur (Fig. 1: 2) umfasst, die eine
redundante Hardware (Fig. 1: 3, 4) und eine diversitäre Software
enthält, die in dem Modul (Fig. 1: 1) hinterlegt wird, sowie Ein- und
Ausgabekanäle zur Verfügung stellt (Fig. 1: 13), und deren
Funktion oder Ablauf durch ein Programm vorgegeben wird, das
sich in einem Programmspeicher (Fig. 1: 11) des Moduls befindet,
wobei sich das Programm mittels einer seriellen Schnittstelle
(Fig. 1: 6) oder eines lokalen Netzes (Fig. 1: 7) über ein Interface
(Fig. 1: 5) in das Modul (Fig. 1: 1) laden lässt, dadurch
gekennzeichnet, dass das Modul (1) Mittel aufweist, um zur
Ausführung von Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und
- 5 -
Ausgabegrößen über das Bussystem anzufordern, wobei das
Bussystem ein weiteres weitere Module (9, 10) aufweist, um die
fehlenden Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem zu
senden, wobei die weiteren Module ihrerseits zur Ausführung von
Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und Ausgabegrößen über das
Bussystem erhalten.”
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet (Änderungen gegenüber der
Fassung gemäß Hilfsantrag 1 unterstrichen):
„Bussystem, umfassend ein Modul (Fig. 1: 1) zur Steuerung oder
Regelung von sicherheitsrelevanten Vorgängen oder Abläufen für
den Betrieb von Maschinen oder Anlagen, wobei das Modul
(Fig. 1: 1) eine fehlertolerante Struktur (Fig. 1: 2) umfasst, die eine
redundante Hardware (Fig. 1: 3, 4) und eine diversitäre Software
enthält, die in dem Modul (Fig. 1: 1) hinterlegt wird, sowie Ein- und
Ausgabekanäle zur Verfügung stellt (Fig. 1: 13), und deren
Funktion oder Ablauf durch ein Programm vorgegeben wird, das
sich in einem Programmspeicher (Fig. 1: 11) des Moduls befindet,
wobei sich das Programm mittels einer seriellen Schnittstelle
(Fig. 1: 6) oder eines lokalen Netzes (Fig. 1: 7) über ein Interface
(Fig. 1: 5) in das Modul (Fig. 1: 1) laden lässt, dadurch
gekennzeichnet, dass das Modul (1) Mittel aufweist, um zur
Ausführung von Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und
Ausgabegrößen über das Bussystem anzufordern, wobei das
Bussystem weitere Module (9, 10) aufweist, um die fehlenden Ein-
und Ausgabegrößen über das Bussystem zu senden, wobei die
weiteren Module ihrerseits zur Ausführung von
Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und Ausgabegrößen über das
Bussystem erhalten, um einen Sicherheitsverbund mit verteilter
Intelligenz zu bilden.”
- 6 -
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet (Änderungen gegenüber der
Fassung gemäß Hilfsantrag 1 unterstrichen):
„Bussystem, umfassend ein Modul (Fig. 1: 1) zur Steuerung oder
Regelung von sicherheitsrelevanten Vorgängen oder Abläufen für
den Betrieb von Maschinen oder Anlagen, wobei das Modul
(Fig. 1: 1) eine fehlertolerante Struktur (Fig. 1: 2) umfasst, die eine
redundante Hardware (Fig. 1: 3, 4) und eine diversitäre Software
enthält, die in dem Modul (Fig. 1: 1) hinterlegt wird, sowie Ein- und
Ausgabekanäle zur Verfügung stellt (Fig. 1: 13), und deren
Funktion oder Ablauf durch ein Programm vorgegeben wird, das
sich in einem Programmspeicher (Fig. 1: 11) des Moduls befindet,
wobei sich das Programm mittels einer seriellen Schnittstelle
(Fig. 1: 6) oder eines lokalen Netzes (Fig. 1: 7) über ein Interface
(Fig. 1: 5) in das Modul (Fig. 1: 1) laden lässt, dadurch
gekennzeichnet, dass das Modul (1) Mittel aufweist, um zur
Ausführung von Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und
Ausgabegrößen über das Bussystem anzufordern, wobei das
Bussystem weitere Module (9, 10) aufweist, um die fehlenden Ein-
und Ausgabegrößen über das Bussystem zu senden, wobei die
weiteren Module ihrerseits zur Ausführung von
Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und Ausgabegrößen über das
Bussystem erhalten, wobei zur Ausführung einer
Sicherheitsfunktion der Ausgang eines Moduls (1) deaktiviert
wird.”
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet (Änderungen gegenüber der
Fassung gemäß Hauptantrag unterstrichen):
„Bussystem, umfassend ein Modul (Fig. 1: 1) zur Steuerung oder
Regelung von sicherheitsrelevanten Vorgängen oder Abläufen für
den Betrieb von Maschinen oder Anlagen, wobei das Modul
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(Fig. 1: 1) eine fehlertolerante Struktur (Fig. 1: 2) umfasst, die eine
redundante Hardware (Fig. 1: 3, 4) und eine diversitäre Software
enthält, die in dem Modul (Fig. 1: 1) hinterlegt wird, sowie Ein- und
Ausgabekanäle zur Verfügung stellt (Fig. 1: 13), und deren
Funktion oder Ablauf durch ein Programm vorgegeben wird, das
sich in einem Programmspeicher (Fig. 1: 11) des Moduls befindet,
wobei sich das Programm mittels einer seriellen Schnittstelle
(Fig. 1: 6) oder eines lokalen Netzes (Fig. 1: 7) über ein Interface
(Fig. 1: 5) in das Modul (Fig. 1: 1) laden lässt, dadurch
gekennzeichnet, dass das Modul (1) Mittel aufweist, um zur
Ausführung von Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und
Ausgabegrößen über das Bussystem anzufordern, wobei das
Bussystem ein weiteres weitere Module (9, 10) aufweist, um die
fehlenden Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem zu
senden, wobei die weiteren Module ihrerseits zur Ausführung von
Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und Ausgabegrößen über das
Bussystem erhalten, um einen Sicherheitsverbund mit verteilter
Intelligenz zu bilden, wobei zur Ausführung einer
Sicherheitsfunktion der Ausgang eines Moduls (1) deaktiviert
wird.”

Wegen der jeweils geltenden abhängigen Unteransprüche wird auf den Inhalt der
Akten verwiesen.
Der Anmelder hält den beanspruchten Gegenstand nach Patentanspruch 1 sowohl
in der Fassung des Hauptantrags als auch in den jeweiligen Fassungen der Hilfs-
anträge 1 bis 4 für patentfähig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

- 8 -
II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des
jeweiligen Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in
den hilfsweise beantragten Fassungen nicht als neu gilt (§ 1 Abs. 1, § 3 PatG).
1. Der Anmeldegegenstand nach den nunmehr geltenden Anspruchsfassun-
gen betrifft ein Bussystem mit einem Modul zur Steuerung oder Regelung von si-
cherheitsrelevanten Vorgängen oder Abläufen für den Betrieb von Maschinen oder
Anlagen.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lässt sich in folgende Merk-
male gliedern:
1. Bussystem, umfassend
1.1 ein Modul (Fig.1: 1) zur Steuerung oder Regelung von
sicherheitsrelevanten Vorgängen oder Abläufen für den Betrieb von
Maschinen oder Anlagen,
wobei das Modul (Fig. 1: 1)
1.1.1 eine fehlertolerante Struktur (Fig. 1: 2) umfasst,
1.1.1.1 die eine redundante Hardware (Fig.1: 3, 4) und
1.1.1.2 eine diversitäre Software enthält, die in dem Modul
(Fig. 1 : 1) hinterlegt wird,
1.1.2 sowie Ein- und Ausgabekanäle zur Verfügung stellt (Fig. 1: 13),
und
1.1.3 deren Funktion oder Ablauf durch ein Programm vorgegeben
wird, das sich in einem Programmspeicher (Fig. 1: 11) des Mo-
duls befindet,
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1.1.4 wobei sich das Programm mittels einer seriellen Schnittstelle
(Fig. 1: 6) oder eines lokalen Netzes (Fig. 1: 7) über ein Interface
(Fig. 1: 5) in das Modul (Fig. 1: 1) laden lässt,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.1.5 das Modul (1) Mittel aufweist, um zur Ausführung von
Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und Ausgabegrößen über
das Bussystem anzufordern,
1.2 wobei das Bussystem ein weiteres Modul (9, 10) aufweist, um die
fehlenden Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem zu sen-
den.
2. Die vorliegende Anmeldung wendet sich ihrem sachlichen Inhalt nach an
einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit langjähriger Berufserfahrung auf
dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie mit besonderen Kenntnissen auf den
Gebieten der Buskommunikationstechnik und der Programmierung von Steue-
rungskomponenten von sicherheitsgerichteten Steuerungen.
Dieser Fachmann legt dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag folgen-
des Verständnis zugrunde:
Unter einem anspruchsgemäßen Bussystem versteht der Fachmann eine Vor-
richtung, bei der mehrere Module (vgl. Merkmal 1.1 und 1.2) an mindestens einen
Bus angeschlossen sind und darüber kommunizieren, d. h. Daten und Programme
über den Bus austauschen können (vgl. z. B. urspr. Unterlagen, Abbildung 1 und
Abbildung 2).
Die anspruchsgemäßen Module sind zur Steuerung oder Regelung von sicher-
heitsrelevanten Vorgängen oder Abläufen für den Betrieb von Maschinen oder
Anlagen geeignet (Merkmal 1.1) und weisen eine fehlertolerante Struktur auf
(Merkmal 1.1.1). Hierfür ist die Hardware redundant ausgelegt (Merkmal 1.1.1.1)
und eine diversitäre Software auf den Modulen hinterlegt (Merkmal 1.1.1.2). Unter
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„Diversität“ (Vielfalt) versteht der Fachmann eine Strategie zur Erhöhung der
Ausfallsicherheit. Dabei werden Systeme nicht nur redundant ausgelegt, sondern
es werden bewusst verschiedene Realisierungen und keine baugleichen Einzel-
systeme oder -komponenten verwendet.
Die Module stellen Ein- und Ausgabekanäle zur Verfügung (Merkmal 1.1.2), über
die aus fachmännischer Sicht Daten für die Steuerung oder Regelung von
sicherheitsrelevanten Vorgängen bereitgestellt werden.
Die Funktion oder der Ablauf der Steuerung oder Regelung nach Merkmal 1.1
erfolgt mittels Programmen, die in einem Speicher abgelegt sind (Merkmal 1.1.3).
Die Programme können über eine serielle Schnittstelle oder ein lokales Netz,
worunter auch der Bus fällt, über ein entsprechendes Interface in die Module
geladen werden (Merkmal 1.1.4).
Gemäß Merkmal 1.1.5 weist ein Modul Mittel auf, um zur Ausführung von Sicher-
heitsfunktionen fehlende Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem anzufor-
dern. Um welche Größen es sich dabei handelt, lässt die Anmeldung offen. Es
handelt sich mithin um jegliche Art von Daten, die als Eingangsgrößen in einem
Modul zur Steuerung oder Regelung gemäß Merkmal 1.1 erforderlich sind.
Gemäß Merkmal 1.2 ist in dem System ein weiteres Modul vorhanden, um diese
fehlenden Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem zu senden.
3. Zur Patentfähigkeit
Der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung des
Hauptantrags als auch in den hilfsweise beantragten Fassungen gilt nicht als neu
gegenüber der Druckschrift WO 98/44469 A2 (E10).
3.1 Hauptantrag
Die in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutierte Druckschrift E10 betrifft
ein sicherheitsgerichtetes Steuerungssystem sowie Verfahren zum Betreiben ei-
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nes solchen (vgl. Titel). Dabei sind bei dem Steuerungssystem an einen Bus meh-
rere Stationen (= Module im Sinne der streitigen Anmeldung) angeschlossen (vgl.
E10, Fig. 1). Es handelt sich mithin bei dem bekannten Gegenstand um ein Bus-
system (Merkmal 1) mit einem Modul („Station 12“), das zur Steuerung oder Re-
gelung von sicherheitsrelevanten Vorgängen oder Abläufen für den Betrieb von
Maschinen oder Anlagen geeignet ist (vgl. E10, S. 3, Abs. 3, S. 4, Abs. 3; Merk-
mal 1.1).
Die bekannten Module („Stationen“) umfassen eine fehlertolerante Struktur, die
eine redundante Hardware und eine diversitäre Software, die in dem Modul hin-
terlegt ist, enthält (vgl. E10. S. 4, Abs. 4, „[…] redundanten Aufbau mit zwei unab-
hängigen, galvanisch getrennten Teilsystemen […], dass die redundanten Teil-
systeme jeweils eigenständige Software-Pakete mit unterschiedlicher Pro-
grammstruktur zur Durchführung derselben Berechnung aufweisen.; Merk-
male 1.1.1, 1.1.1.1 und 1.1.1.2). Diese bekannten Module („Stationen“) stellen
Ein- und Ausgabekanäle zur Verfügung (vgl. E10, z. B. Fig. 2 und Fig. 6, Ein- und
Ausgangsebenen 92 und 94 des Busmasters 12, S. 13, Abs. 3; Merkmal 1.1.2),
deren Funktion oder Ablauf durch ein Programm vorgegeben wird, das sich in ei-
nem Programmspeicher des Moduls befindet (vgl. E10, Fig. 2, Bezz. 62, 64;
Merkmal 1.1.3). Das Programm lässt sich über eine serielle Schnittstelle 88, 90
über ein Interface in das Modul laden (vgl. E10, PA 16; S. 7, Abs. 1, S. 11, Abs. 2;
Merkmal 1.1.4).
Bei der Inbetriebnahme des bekannten Systems beginnt es selbständig mit einer
Initialisierungsphase. Dabei fordert die Bus-Master-Station 12 alle angeschlosse-
nen Stationen 14 bis 20 auf, ihren Status zu senden. Bekommt die Bus-Master-
Station 12 dieses Signal von einer der weiteren Stationen 14 bis 20 nicht, so kann
daraus auch auf ein Durchtrennen einer Busleitung (vgl. E10, S. 25, Abs. 1) oder
auf einen Defekt eines Kanals einer Station geschlossen werden (vgl. S. 25,
Abs. 2). Das System kann seine Sicherheitsfunktion in diesem Fall nicht erfüllen.
Es handelt sich – aus Sicht der Maaster-Station 12 – bei dem Status somit um
eine Eingangsgröße, welche zur Ausführung von Sicherheitsfunktionen erforder-
- 12 -
lich ist. Mithin weist das aus der Druckschrift E10 bekannte Modul 12 („Master-
Modul“) Mittel auf, um zur Ausführung von Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und
Ausgabegrößen über das Bussystem anzufordern (Merkmal 1.1.5), wobei das
Bussystem ein weiteres Modul (Stationen 14 bis 20) aufweist, um die fehlenden
Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem zu senden (Merkmal 1.2).
Somit gehen alle Merkmale des Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unmittelbar
und eindeutig aus der Druckschrift E10 hervor.
3.2 Hilfsantrag 1
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
nach Hauptantrag in den folgenden Merkmalen (Änderungen unterstrichen bzw.
durchgestrichen):
1.2HA1 wobei das Bussystem ein weiteres Modul weitere Module (9, 10)
aufweist, um die fehlenden Ein- und Ausgabegrößen über das Bus-
system zu senden,
1.2.1HA1 wobei die weiteren Module ihrerseits zur Ausführung von
Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und Ausgabegrößen über das
Bussystem erhalten.
Bezüglich der unveränderten Merkmale wird auf die Ausführungen zum Haupan-
trag verwiesen.
Das aus der Druckschrift E10 bekannte Bussystem weist mehrere Module 14
bis 20 auf, um die fehlenden Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem zu
senden (vgl. E10, Fig. 1; Merkmal 1.2HA1), wobei die weiteren Module ihrerseits
zur Ausführung von Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und Ausgabegrößen über
das Bussystem erhalten (vgl. S. 6 oben, „[…] wobei eine Station aufgrund einer
Zustandsänderung an einem Eingang eine Information auf den Bus abgibt, die von
zumindest einer weiteren Station gelesen und ausgewertet wird und wobei die
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Stationen in Abhängigkeit von empfangenen Informationen eigenständig zugeord-
nete Steuerungsfunktionen ausführen.“; Merkmal 1.2.1HA1).
3.3 Hilfsantrag 2
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 1 in dem zusätzlichen Merkmal:
1.3HA2 um einen Sicherheitsverbund mit verteilter Intelligenz zu bilden.
Bezüglich der gegenüber Hilfsantrag 1 unveränderten Merkmale wird auf die dorti-
gen Ausführungen verwiesen.
Unter einem Sicherheitsverbund mit verteilter Intelligenz versteht der einschlägige
Fachmann, dass mehrere vernetzte Module Daten untereinander austauschen
und so gemeinsam zu einer komplexen Sicherheitsstruktur beitragen (vgl. urspr.
Unterlagen, Blatt 7 der Amtsakte, „Durch dieses Verfahren können an einem Bus-
system […] vernetzte Sicherheitsmodule entstehen, die gemeinsam zu einer kom-
plexen Sicherheitsfunktion beitragen. Im letzteren Fall entsteht ein Sicherheitsver-
bund mit verteilter Intelligenz.“).
Diese Eigenschaft besitzt auch der Gegenstand nach der Druckschrift E10, denn
auch dort tauschen vernetzte Module Daten untereinander aus und führen eigen-
ständig zugeordnete Steuerungsfunktionen aus. Dadurch wird ein intelligentes
Steuerungssystem zur Verfügung gestellt und so ein Sicherheitsverbund mit ver-
teilter Intelligenz gebildet (vgl. E10, S. 6, erster Absatz, „[…] wobei eine Station
aufgrund einer Zustandsänderung an einem Eingang eine Information auf den Bus
abgibt, die von zumindest einer weiteren Station gelesen und ausgewertet wird
und wobei die Stationen in Abhängigkeit von empfangenen Informationen eigen-
ständig zugeordnete Steuerungsfunktionen ausführen. Hierdurch wird ein dezent-
rales intelligentes Steuerungssystem zur Verfügung gestellt, bei dem alle Busteil-
nehmer lokal Selbstdiagnose-Überwachung- und Steuerungsfunktionen dezentra-
lisiert ausführen können.“).
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3.4 Hilfsantrag 3
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 1 in dem zusätzlichen Merkmal:
1.4HA3 wobei zur Ausführung einer Sicherheitsfunktion der Ausgang eines
Moduls (1) deaktiviert wird.
Bezüglich der gegenüber Hilfsantrag 1 unveränderten Merkmale wird auf die dorti-
gen Ausführungen verwiesen. Auch bei dem Gegenstand nach der Druckschrift
E10 wird zur Ausführung einer Sicherheitsfunktion der Ausgang eines Moduls de-
aktiviert (vgl. E10, S. 26, vorletzter Absatz „…wobei bei Übereinstimmung zwi-
schen der Nachricht und dem zugeordneten Nachrichteninhalt eine Aktion wie
z. B. Abschalten einer Freigabe durch die Bus-Station ausgeführt wird.“, vgl. Pa-
tentanspruch 22, „[…] dass die Aktion ein Abschalten und/oder Einschalten von
sicherheitsrelevanten Ausgängen ist.“).
3.4 Zum Hilfsantrag 4
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 enthält alle Merkmale des Patentanspruchs 1
gemäß Hauptantrag und die geänderten bzw. neuen Merkmale nach den Hilfsan-
trägen 1 bis 3. Da alle diese Merkmale aus der Druckschrift E10 hervorgehen, gilt
auch dieser Gegenstand als nicht neu.
4. Nachdem sich der jeweils geltende Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptan-
trag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 als nicht patentfähig erweist, kann die bean-
tragte Patenterteilung nicht erfolgen. Mit den vorstehend genannten Patentan-
sprüchen fallen auch alle anderen Ansprüche der jeweiligen Anspruchsfassungen,
da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH, Beschluss
vom 26. September 1996 – X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 – elektrisches Spei-
cherheizgerät, m. w. N.).
5. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann vorliegend ferner dahinge-
stellt bleiben, ob der elektronisch erstellte und signierte Beschluss des DPMA
- 15 -
möglicherweise an Wirksamkeitsmängeln leidet (vgl. BPatG, Beschluss vom
12. Mai 2014 – 20 W (pat) 28/12, BlPMZ 2014, 355 – u. a. im Hinblick auf das Er-
fordernis einer signierten Urschrift in der elektronischen Akte).
6. Im Ergebnis konnte somit dem Antrag der Anmelderin, den
Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 14. Dezember 2012 aufzuhe-
ben und in Folge ein Patent auf Basis eines der von ihr gestellten Anträge zu er-
teilen, nicht stattgegeben werden.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten
die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,
dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab-
gelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).
Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgeset-
zes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).
- 16 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun-
desgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet:
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.
Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentge-
setzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesge-
richtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In
diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung
des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen.
Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbe-
schwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Pa-
tentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhe-
bung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das
Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben
(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zu-
gelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgeset-
zes).


Dr. Mayer Gottstein Dorn Albertshofer

Pr



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