20 W (pat) 43/14  - 20. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



20 W (pat) 43/14
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
31. Juli 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 53 703.1








hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die
Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und
Dipl.-Phys. Bieringer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes, zuständig für die
Klasse G 01 J, hat die Patentanmeldung mit der Nummer 103 53 703.1 und der
Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zur Erhebung spektrometrischer Messsignale“,

mit Beschluss vom 19. August 2014 zurückgewiesen.

Die Prüfungsstelle hat in ihrem Zurückweisungsbeschluss insbesondere ausge-
führt,
a) dass die Anmeldung zum einen nicht einheitlich sei, da die Ansprüche 1 bis 20
und 29 bis 31 in der Sache eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Erfassung
spektrometrischer Messsignale in einem Rowland-Spektrometer beträfen, wo-
gegen die Ansprüche 21 bis 28 und 32 bis 43 in der Sache auf die Ausgestal-
tung des Rowland-Spektrometers zur Bestimmung von Substanzen in vitalem
Gewebe sowie ein Verfahren zur Beleuchtung des zu untersuchenden Gewe-
bes, insbesondere mittels Fremdlichtunterdrückung, gerichtet seien; da dies
voneinander völlig unabhängige Anmeldegegenstände ohne erkennbaren
technischen Zusammenhang seien, seien für diese jeweils auch getrennte
Anmeldungen erforderlich.
b) dass aus den Entgegenhaltungen DE 29 05 361 A1 (D1) und DE 25 23 160 A1
(D2) jeweils alle Merkmale der spektrometrischen Messanordnung gemäß An-
spruch 1 bekannt seien und somit sein Gegenstand nicht neu sei; gleiches
gelte für den Verfahrensanspruch 29.

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Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle vom 19. August 2014, der Anmelderin
zugestellt am 21. August 2014, richtet sich ihre am 22. September 2014 beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde.

Als Stand der Technik sind in das Verfahren eingeführt:

D1 DE 29 05 361 A1
D2 DE 25 23 160 A1
D3 GB 1 141 612 A
D4 DE 7 509 580 U
D5 US 6 005 661 A
D6 DE 199 34 038 A1

Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 J vom
19. August 2014 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf
der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Ver-
handlung am 31. Juli 2017
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Ver-
handlung am 31. Juli 2017
Zeichnungen:
Figur 1 vom 10. Januar 2005, beim DPMA eingegangen am sel-
ben Tag.

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Der nunmehr beantragte Patentanspruch 1 lautet:

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Der Bevollmächtigte der Anmelderin hält die Gegenstände der beantragten An-
sprüche für zulässig, ausführbar und patentfähig. Wegen des Wortlautes der Un-
teransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des
geltenden Patentanspruchs 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist
(§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).

1. Die Patentanmeldung betrifft laut Ursprungsunterlagen, Seite 1, Absatz 1,
ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Erhebung spektrometrischer Messsignale.
Zur Erhebung derartiger Messsignale sei bekannt, die hinsichtlich ihres Spektrums
zu untersuchende Strahlung einer Probe durch eine Spaltanordnung auf ein Dif-
fraktionsgatter zu leiten und hierdurch frequenzabhängig zu beugen. Das Diffrakti-
onsgatter könne als Rowland-Gitter ausgebildet sein. Das durch das Rowland-
Gitter aufgefächerte Spektrum könne durch eine CCD-Anordnung aufgezeichnet
und automatisch ausgewertet werden. Hinsichtlich der Verwendung von CCD-An-
ordnungen bestehe das Problem, dass eine hinreichend hohe Analysegenauigkeit
nur mit besonders geeichten und in ihrem Aufbau relativ teuren Anordnungen er-
reichbar sei (Ursprungsunterlagen, S. 1, Abs. 2).

Der Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, Lösungen bereitzustellen, durch
welche eine präzise Erhebung spektrometrischer Messsignale in kostengünstiger
Weise ermöglicht werde (Ursprungsunterlagen, S. 1, Abs. 3).

2. Die Anmeldung richtet sich ihrem technischen Sachgehalt nach an einen
Physiker mit Universitätsabschluss (Diplom bzw. M.A.) mit einem Arbeitsschwer-
punkt auf dem Gebiet der optischen Spektroskopie, der mehrjährige Berufserfah-
rung in der Projektierung und Entwicklung von optischen Spektroskopen besitzt.

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3. Zu Patentanspruch 1

Der geltende Patentanspruch 1 kann wie folgt gegliedert werden (wobei die ge-
genüber dem ursprünglich offenbarten Patentanspruch 1 hinzugefügten Merkmale
durch Fettdruck hervorgehoben sind):

1.0 Spektrometrische Messanordnung in Form eines Taschengeräts, zur
Erfassung von Stoffen in vitalem Gewebe umfassend:
1.1 - eine Eintrittsspalteinrichtung, zur Gestattung des Durchtritts von zu unter-
suchender Strahlung;
1.2 - eine der Eintrittsspalteinrichtung zugeordnete Rowland-Gittereinrichtung,
zur Reflektion auftreffender Strahlung unter spektraler Auffächerung der-
selben;
1.3 - einer Erfassungseinrichtung, zur Erfassung eines schmalen Ausschnitts
des durch die Rowland-Gittereinrichtung aufgefächerten Spektrums; und
1.4 - einer Führungseinrichtung zur Führung der Erfassungseinrichtung durch
das aufgefächerte Spektrum;
wobei
1.5 - die Führungseinrichtung derart ausgebildet ist, dass diese die
Erfassungseinrichtung auf einer Detektionsbahn von im Wesentlichen kon-
stanter spektraler Schärfe bewegt,
1.6 - die Erfassungseinrichtung als Photodiode ausgebildet ist
1.7 - die Photodiode mit einer Blenden- oder Fokussieroptik versehen ist,
1.8 - die Detektionsbahn im Wesentlichen konzentrisch zum Mittelpunkt
eines durch die Rowland-Gittereinrichtung definierten Rowlandkreises
verläuft,
1.9 - die Führungseinrichtung eine Antriebseinrichtung umfasst,
1.10 - die Antriebseinrichtung einen Stelltrieb umfasst,
1.11 - die Führungseinrichtung als Drehteller- oder Dreharm ausgebildet
ist,
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1.12 - Positionsindikationsmittel vorgesehen sind, zur Bestimmung der
Position der Erfassungseinrichtung auf ihrer Bahn in Zuordnung zu
den erfassten Messsignalen,
1.13 - die Positionsindikationsmittel als Inkremental-Drehgeber ausgebil-
det sind,
1.14 - die zuzuordnende Wellenlänge über die Position der Erfassungs-
einrichtung bestimmt wird,
1.15 - eine Lichtquelleneinrichtung vorgesehen ist, die als Diodeneinrich-
tung ausgebildet ist,
1.16 - die Diodeneinrichtung gepulst betrieben wird,
1.17 - anhand des Pulsmusters eine Fremdlichtunterdrückung erfolgt,
1.18 - an der Gehäuseeinrichtung ein transluzenter Sensorkopf ange-
bracht ist,
1.19 - sich im Zentrum des transluzenten Sensorkopfes ein Lichtleiter
befindet, der mit einer Stirnfläche des Sensorkopfes bündig ab-
schließt,
1.20 - der Lichtleiter im Bereich des Sensorkopfes mit einer
lichtundurchlässigen Ummantelung versehen ist,
1.21 - die Lichtquelleneinrichtung im Bereich des Sensorkopfes vorgese-
hen ist, so dass über den transluzenten Sensorkopf Licht in die obere
Hautschicht eines zu untersuchenden Lebewesens einkoppelbar ist.

3.1 Der Fachmann versteht diese Anspruchsfassung wie folgt:

Die anmeldungsgemäße Messanordnung zielt unter Berücksichtigung der ur-
sprünglichen Offenbarung auf ein miniaturisiertes Rowland-Spektrometer für den
Einsatz im Handbetrieb an Lebendgewebe ab (Merkmal 1.0). Es soll eine so ge-
nannte Eintrittsspalteinrichtung aufweisen, die in Form eines geometrisch nicht
weiter in der Größenordnung festgelegten Spalts ausgestaltet ist, durch welchen
(reemittiertes) Licht vom Lebendgewebe in das Spektrometer eintritt, das zur Un-
tersuchung eines Untersuchungsbereichs auf dieses eingestrahlt worden ist
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(Merkmal 1.1). Dieser Einrichtung ist eine sog. Rowland-Gittereinrichtung nachge-
ordnet, die zur Reflexion auftreffender Strahlung dient, wobei diese spektral auf-
gespalten wird (Merkmal 1.2).

Eine Erfassungseinrichtung, soll im Nachgang der Reflexion an der Rowland-Git-
tereinrichtung der Erfassung eines nur als schmal - d. h. im gegebenen Wellen-
längenbereich des optischen Spektrums weniger Nanometer (vgl. Ursprungsun-
terlagen, S. 7, Abs. 2 & 3) - bezeichneten Ausschnitts des Spektrums dienen
(Merkmal 1.3) und als strahlungssensitive Diode ausgebildet sein (Merkmal 1.6),
welcher Mittel zur optischen Strahlführung (Blende, Fokus) vorgeschaltet sind
(Merkmal 1.7). Damit das gesamte aufgefächerte Spektrum abgetastet werden
kann, ist für die Erfassungseinrichtung eine Führungseinrichtung aus einem
Drehteller- bzw. Dreharm vorgesehen (Merkmale 1.4, 1.11), die für ein Bewegen
der Erfassungseinrichtung auf einer geometrisch festgelegten Bahn dergestalt
sorgt, dass die spektrale Schärfe (also die Auflösung des Spektrums) in allen
überstrichenen Wellenlängen weitgehend gleich bleibt (Merkmal 1.5); die Detekti-
onsbahn verläuft hierbei konzentrisch zum Rowland-Kreis (Merkmal 1.8) und wird
mittels eines Antriebs (Antriebseinrichtung) bewegt (Merkmal 1.9), der als Stell-
trieb ausgebildet ist (Merkmal 1.10); ferner weist diese Führungseinrichtung Posi-
tionsindikationsmittel, also Positionsanzeiger innerhalb eines geräteinternen Koor-
dinatensystems, in Form eines Inkrementaldrehgebers auf, die die Korrelierung
eines Messortes auf dem Rowlandkreis mit einem Messsignal, also einer konkre-
ten Wellenlänge, ermöglichen (Merkmale 1.12 bis 1.14).

Zur Beleuchtung des zu untersuchenden Lebendgewebes (Lichtquelleneinrich-
tung) ist eine Diode (Diodeneinrichtung) vorgesehen (Merkmal 1.15), die in einem
An-aus-Modus - also gepulst - betrieben wird (Merkmal 1.16), um auf diese Weise
den Fremdlicht- vom Nutzlichtanteil eines spektralen Messsignals trennen zu kön-
nen (Fremdlichtunterdrückung) - wobei im Anspruch weder über die Dauer noch
über die Form des Pulses weitere Angaben enthalten sind (Merkmal 1.17). Die
Lichtquelle ist im Rahmen eines alle weiteren obigen Einrichtungen umschließen-
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den Gehäuses (Gehäuseeinrichtung) in einem nicht weiter eingegrenzten Umfeld
(Bereich) eines sog. Sensorkopfes angebracht, der selbst lichtdurchlässig
(transluzent) ist, und an dessen Stirnfläche in seinem Inneren (Zentrum) lichtun-
durchlässig ummantelte Lichtleiter anschließen, durch welche das vom Lebend-
gewebe reemittierte Licht zur Analyse ins Spektrometer hinein weitergeleitet wird
(Merkmale 1.18 bis 1.21).

3.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Der Fachmann entnimmt der Druckschrift DE 29 05 361 A1 (D1) in Übereinstim-
mung mit dem Anspruchsgegenstand ein optisches Spektrometer (Titel: „Gitter-
spektrograph“ i. V. m. Figur 1 und S. 9, Abs. 1 und 2), allerdings ohne dass eine
besondere Kleinheit der Apparatur bzw. die konkrete Zweckangabe einer In-vivo-
Gewebeuntersuchung erwähnt ist (Merkmal 1.0teils).
Das bekannte optische Spektrometer umfasst:
- eine Eintrittsspalteinrichtung, zur Gestattung des Durchtritts von zu
untersuchender Strahlung (D1, Figur 1: „Eintrittsspalt 103“ i. V. m. S. 12, Abs. 3,
insb.: „... Die von dem Plasma ausgehende Strahlung bildet ein Strahlenbün-
del 102, das den Eintrittsspalt 103 des Spektrographen durchsetzt und vom Beu-
gungsgitter 11 aufgefangen wird.“; Merkmal1.1);
- eine der Eintrittsspalteinrichtung zugeordnete Rowland-Gittereinrichtung (D1,
S. 9, Abs. 1 und 2, insb.: „Der in den Figuren dargestellte Spektrograph weist ein
Beugungsgitter 11 (Figur 1) auf, ... Entlang einem Teil des Rowlandkreises 15 mit
dem Radius R, der dem Gitter zugeordnet ist ...“), zur Reflexion auftreffender
Strahlung unter spektraler Auffächerung derselben (D1, Figur 1; Merkmal 1.2);
- einer Erfassungseinrichtung, zur Erfassung eines schmalen Ausschnitts des
durch die Rowland-Gittereinrichtung aufgefächerten Spektrums, allerdings ohne
dass hierbei eine strahlungssensitive Diode zum Einsatz kommt (D1, S. 12,
Abs. 4, insb.: „... weist der Spektrograph mehrere entlang dem Rowlandkreis 15
verteilte Messeinheiten 101.1, 101.3, 101.4 auf, deren jede ein Gehäuse 36 und
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einen Photovervielfacher 41 aufweist.“; Merkmale 1.3, 1.6), und ohne dass (wei-
tere) Strahlführungsmittel vor der Sensorik der Erfassungseinrichtung erwähnt
werden (Merkmal 1.7);
- einer Führungseinrichtung (D1, „Führungsschiene 17“) zur Führung der Erfas-
sungseinrichtung durch das aufgefächerte Spektrum (D1, Figuren 1 und 4 i. V. m.
S. 13, Abs. 2, insb.: „Bei einer Verstellung des Trägers 72 durch einen der beiden
Motore 61, 95 wird folglich die Messeinheit 101.2 entlang dem Rowlandkreis 15
verschoben. ...“ bzw. Anspruch 1; Merkmal 1.4); die Führungseinrichtung ist hier
auch derart ausgebildet, dass diese die Erfassungseinrichtung auf einer Detekti-
onsbahn von im Wesentlichen konstanter spektraler Schärfe bewegt, wie der
Fachmann dem Aufbau gemäß Figur 1 entnimmt (vgl. auch D1, S. 13, Abs. 3 bis
S. 14, Abs. 1; Merkmal 1.5); bei der Führungseinrichtung handelt es sich auch hier
um ein Konstrukt aus einem Drehteller- bzw. Dreharm, der das Abfahren des
Spektrums auf einem zum Rowlandkreis konzentrischen Kreis ermöglicht (D1,
S. 10, letzter Absatz bis S. 11, erster Absatz i. V. m. Figuren 1 und 4: „Führungs-
schiene 17“, in die der „Arm 56“ mit „bogenförmiger Leiste 53“ eingreift, wobei der
Arm am „Sektor 57“ befestigt ist, der um die „Achse O“ drehbar ist; gleichzeitig ist
mit dem Arm eine „Kreisbogenverzahnung“ verbunden, die bzgl. O auf einer kreis-
zylindrischen Fläche aufgebracht ist; Merkmale 1.8, 1.11). In weiterer Überein-
stimmung zeigt die bekannte Führungseinrichtung einen Antrieb mittels Stelltrieb
(D1, S. 10, letzter Absatz bis S. 11, erster Absatz i. V. m. Figuren 1 und 4, insb.
zusätzlich „Antriebswelle 59“, „als Schrittmotor ausgebildeter Elektromotor 61“;
Merkmale 1.9, 1.10); dass auf diese Weise gleichzeitig Positionsindikationsmittel
gegeben sind, die die Bestimmung der Position der Erfassungseinrichtung auf ih-
rer Bahn in Zuordnung zu den erfassten Messsignalen, bei gleichzeitiger Bestim-
mung der dort anzutreffenden Wellenlänge bzw. Frequenz, ermöglichen, ist die
funktionsnotwendige Grundlage jeder Spektrometer-Konzeption (vgl. D1, Figu-
ren 1 und 4; Merkmale 1.12, 1.14); die explizite Realisierung der Angabe von Po-
sitionen mittels eines Inkremental-Drehgebers ist dieser Druckschrift zwar so nicht
zu entnehmen, jedoch sind in diesem Kontext auch keine besonderen Umstände
feststellbar, die die weitere Ausgestaltung der in der Rowland-Apparatur realisier-
- 11 -
ten motorbasierten Drehfunktionalität mittels eines solchen Drehgebers aus fachli-
cher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich
erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10 -, GRUR 2014,
647 - Farbversorgungssystem; Merkmal 1.13).

Zu einer konkreten aktiven Beleuchtung schweigt diese Druckschrift, weshalb ihr
auch nichts über konkrete Beleuchtungsanordnungen unter der Verwendung von
Lichtleitern und/oder Dioden entnommen werden kann (Merkmale 1.15 bis 1.21).

Ausgehend von der Druckschrift D1 steht der Fachmann in der Praxis vor der Auf-
gabe, das dort vorgestellte großdimensionierte Spektrometer handlicher zu ge-
stalten, um zum einen Produktionskosten, Wartungs- und Messaufwand zu redu-
zieren und sich zum anderen in Folge neue Anwendungsbereiche zu erschließen,
wie sie beispielsweise die In-situ-Gewebeuntersuchung an Lebendorganismen
darstellt. Hierbei stößt er im verwandten technischen Umfeld auf die bereits mehr
als 20 Monate vor der in Rede stehenden Anmeldung veröffentlichte Druckschrift
DE 199 34 038 A1 (D6).

Aus der Druckschrift D6 ist ihm zum einen bereits bekannt, optische Spektrometer
sowohl zur Gewebeuntersuchung an Lebendorganismen einzusetzen (Abstract,
insb. „in-vivo-Untersuchungen von Hautgeweben“), als auch prinzipiell ein opti-
sches Spektrometer zu diesem Zweck so zu miniaturisieren, dass es im Handbe-
trieb einsetzbar ist (Anspruch 3; Merkmal 1.0Rest).

Diese Druckschrift lehrt den Fachmann insbesondere auch, dass in besagtem
Untersuchungskontext der Einsatz aktiver Beleuchtungsquellen samt hiermit ver-
bundenen Lichtleitern zum Stand der Technik gehörte (D6, Sp. 1, Z. 52-55); zum
Einsatz kommen im Rahmen der genannten Druckschrift zwar beispielhaft Halo-
genlampen (D6, Figur 2 i. V. m. Sp. 9, Z. 3-23), jedoch waren dem Fachmann sei-
nerzeit bereits unzweifelhaft Dioden als Quellen definierter elektromagnetischer
- 12 -
Strahlung bekannt, zumal diese im Zuge von Miniaturisierungsbestrebungen platz-
und energiesparend einsetzbar sind (Merkmale 1.6, 1.7 und 1.15).

Es gehört zur alltäglichen Praxis des Fachmanns beim Einsatz von lichtoptischen
Untersuchungen, zur Bereinigung von Umwelt- und Geräteeinflüssen aus Messer-
gebnissen (in welchem physikalischen Messkontext auch immer) eine Nullmes-
sung - in diesem Fall nur bei Umgebungslicht, d. h. Diodenlicht „aus“ - durchzufüh-
ren, um in Folge diese Messergebnisse von den eigentlichen Messungen – im
vorliegenden Fall bei aktiver Beleuchtung, d.h. Diodenlicht „ein“ - abzuziehen und
so das eigentliche Nutzsignal zu erhalten (Merkmale 1.16, 1.17), d. h. durch einen
gepulsten Betrieb der Diode Fremdlichteinflüsse in den Messergebnissen auszu-
schließen.

Dass eine fokussiert an einem bestimmten Ort durchzuführende Messung auch
eine entsprechend fokussierte Beleuchtung und Messwertaufnahme erfordert, für
die an einer Messapparatur, wie der anspruchsgemäßen Gehäuseeinrichtung, ein
an relevanten Orten lichtdurchlässiger Sensorkopf von Nöten ist, ist der Druck-
schrift D6 explizit zu entnehmen (vgl. D6, Figur 2: „Remissionsmesskopf 1“;
Merkmal 1.18); zudem sind im bekannten Sensorkopf unterschiedliche Lichtleiter
angeordnet, die zum einen der Beleuchtung („beleuchtende Lichtleiterkabel 7“)
und zum anderen der Leitung zurückgestreuten Lichtes („Detektor-Lichtleiter 8“)
dienen und jeweils an einer Stirnfläche des Sensorkopfes bündig abschließen; mit
den Beleuchtungslichtleitern ist in dieser Form auch eine Einkopplung von Licht in
das zu untersuchende Gewebe realisiert (D6, Sp. 9, Z. 3-23 i. V. m. Figur 2;
Merkmale 1.19, 1.21); dass zudem der Lichtleiter im Sensorkopfbereich lichtun-
durchlässig ummantelt sein muss, damit die Apparatur nicht durch Streulicht aus
anderen Quellen beeinträchtigt wird, stellt in diesem Messumfeld eine platte Funk-
tionsnotwendigkeit dar und kann daher keine erfinderische Tätigkeit begründen
(Merkmal 1.20).

- 13 -
Somit ergibt sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 für den
Fachmann in naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschriften D1 und
D6 in Verbindung mit seinem allgemeinen Fachwissen, sodass er auf keiner erfin-
derischen Tätigkeit beruht und folglich nicht patentfähig ist.

3.3 Mit dem geltenden Patentanspruch 1 sind im Einzelnen auch die abhängi-
gen Patentansprüche 2 bis 4 nicht gewährbar, da ein Patent nur so erteilt werden
kann, wie es beantragt ist (BGH, Beschluss vom 26. September 1996
– X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 m. w. N. – elektrisches Speicherheizgerät).

3.4 Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der vorliegende Anspruchs-
satz zulässig ist.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten
die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,
dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).
Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des
Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).
- 14 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift
lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.
Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des
Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim
Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I
S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen
Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2
BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung
des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen.
Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der
Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3
des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder
Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das
Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben
(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des
Patentgesetzes).


Dr. Mayer Dorn Dr. Wollny Bieringer

Pr


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