20 W (pat) 27/15  - 20. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:061217B20Wpat27.15.0


BUNDESPATENTGERICHT



20 W (pat) 27/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
6. Dezember 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2011 011 093.3









hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter
Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny

- 2 -
beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 10 2011 011 093.3 mit der Bezeichnung

„Photovoltaikanlage und Verfahren zur Regelung einer solchen“

ist im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) von der
Prüfungsstelle für Klasse G 05 F durch Beschluss vom 11. August 2015 zurück-
gewiesen worden. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle insbesondere ausge-
führt, dass der jeweilige Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem seinerzeit
gültigen Haupt- und Hilfsantrag für den Fachmann durch die Druckschrift
DE 10 2009 051 186 A1 (D2) nahegelegt sei.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss des DPMA, der den Anmelderinnen zu 1)
und 2) am 4. September 2015 zugestellt wurde, wenden diese sich mit ihrer am
14. September 2015 eingelegten Beschwerde.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurden seitens der Prüfungsstelle vier Druck-
schriften genannt; im Einzelnen:

D1 WALKER, G.R.; & PIERCE, J.C.: PhotoVoltaic DC-DC Module Integrated
Converter for Novel Cascaded and Bypass Grid Connection
Topologies - Design and Optimisation. Power Electronics Specialists
Conference, 2006. PESC '06. 37th IEEE. 18-22 Juni 2006. S. 1-7.
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ISBN: 0-7803-9716-9,
http://ieeexplore.ieee.org/stamp/stamp.jsp?tp=&arnumber=1712242
D2 DE 10 2009 051 186 A1
D3 US 2008 / 0 164 766 A1
D4 US 2008 / 0 236 648 A1.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2017 ist für die beiden
Anmelderinnen ankündigungsgemäß niemand erschienen.

Der Bevollmächtigte der Anmelderinnen zu 1) und 2) hat mit Schriftsatz vom
14. September 2015 sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 F vom
11. August 2015 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf
der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 11 vom 5. August 2015, beim DPMA als
Hauptantrag eingegangen am selben Tag

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 18 vom 5. August 2015, beim DPMA
eingegangen am selben Tag

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 14 und 20 bis 22 vom 10. August 2015, beim DPMA
eingegangen am selben Tag
Figuren 15, 16, 17a - g, 18 und 19 vom Anmeldetag (04.02.2011)
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Hilfsantrag:

Patentansprüche 1 bis 11 vom 5. August 2015, beim DPMA als
Hilfsantrag eingegangen am selben Tag

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.

Die nebengeordneten Ansprüche 1, 8 und 11 gemäß Hauptantrag lauten:




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Die nebengeordneten Ansprüche 1, 8 und 11 gemäß Hilfsantrag lauten:


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Die Beschwerdeführerinnen sind der Meinung, dass die Photovoltaikanlage nach
Anspruch 1 und die Gegenstände der übrigen Ansprüche bereits gemäß Hauptan-
trag, zumindest aber gemäß Hilfsantrag neu seien und auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß Hilfsantrag man-
gels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
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1. Die Patentanmeldung betrifft laut Ursprungsunterlagen, Absatz [0001], eine
Photovoltaikanlage (PV-Anlage), einen Nachrüstsatz hierfür und ein Verfahren zur
Regelung einer Photovoltaikanlage.
Photovoltaikanlagen bestünden aus einer Mehrzahl von Strängen, die jeweils eine
Mehrzahl von in Serie geschalteten Photovoltaikmodulen (PV-Module/Module ge-
nannt) aufwiesen. Jedes Modul weise mindestens eine dazu parallel angeordnete
Freilaufdiode/Bypassdiode auf, um im Falle der Abschattung oder eines Ausfalls
des Moduls dieses oder einen Teil des Moduls zu überbrücken, damit der Strang
auch bei Ausfall des Moduls oder eines Teils davon betrieben werden könne.
Schalte die Freilaufdiode durch, so werde das Modul überbrückt, so dass es kei-
nen Beitrag mehr zur Ausgangsleistung des Strangs liefere (Ursprungsunterlagen,
Absatz [0002]).
Die einzelnen Stränge könnten parallel geschaltet sein, um den Gesamtstrom zu
erhöhen. Es sei zumindest ein Maximum-Power-Point-Tracker (MPPT)-Regler
vorgesehen, um die Gesamtleistung der PV-Anlage in Abhängigkeit von der exter-
nen Last und der Kennlinie zu maximieren. In der bekannten MPPT-Regelung
werde der Ausgangsstrom in einer Reihe von Schritten so lange variiert, bis die
Ausgangsleistung (das Produkt aus Strangspannung und Strangstrom) des
Strangs maximiert sei. Je nach Aufbau der PV-Anlage könne jeder einzelne
Strang mit einem MPPT-Regler versehen sein, um die daran angeschlossene Last
(Wechselrichter) mit der maximalen Leistung zu betreiben. Die Stränge könnten
jedoch auch parallel geschaltet und nur mittels eines einzigen MPPT-Reglers
geregelt sein. Bei einfachen PV-Anlagen sei der Eingangskreis des jeweiligen
Wechselrichters als MPPT-Regler ausgestaltet (Ursprungsunterlagen, Ab-
satz [0003]).
Im Prinzip könnte auch jedes Modul mit einem eigenen MPPT-Regler versehen
sein. Dies wäre jedoch mit einem sehr hohen Schaltungs- und Regelungsaufwand
verbunden (Ursprungsunterlagen, Absatz [0004]).
Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung die Aufgabe zu Grunde, eine verbes-
serte PV-Anlage zu schaffen, um mit geringem Aufwand eine erhöhte Ausgangs-
leistung zu erzielen (Ursprungsunterlagen, Absatz [0005]).
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Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beschreibt eine Photovoltaikanlage
und kann wie folgt gegliedert werden (Abweichungen zum Patentanspruch 1 ge-
mäß Ursprungsunterlagen fett hervorgehoben):

1.0 Photovoltaikanlage, mit mindestens einem Strang (14a, 14b), der eine
Mehrzahl von in Serie geschalteten Photovoltaikmodulen (36, 38, 40, 42)
aufweist,
1.1 wobei der Strang (14a, 14b) über einen MPPT-Haupt-Regler (44) (Maxi-
mum-Power-Point-Tracker) mit einer Last gekoppelt ist,
1.2 wobei mindestens eines der Photovoltaikmodule (36, 38, 40, 42) über einen
Schaltwandler (46, 80) mit dem Strang (14a, 14b) gekoppelt ist,
1.3 wobei der MPPT-Haupt-Regler (44) einen gemeinsamen Strang-
strom (IS) durch die in Serie geschalteten Module (36, 38, 40, 42) regelt,
um die Ausgangsleistung (P) des Strangs (14a, 14b) zu maximieren,
1.4 wobei der Schaltwandler (46, 80) über einen MPPT-Neben-Regler (37,
39, 80) gesteuert ist, um die Ausgangsleistung des jeweiligen Mo-
duls (36, 38) über eine Veränderung des Tastverhältnisses mit dem
vom MPPT-Haupt-Regler (44) vorgegebenen Strangstrom (ls) zu regeln,
1.5 und wobei der MPPT-Neben-Regler (37, 39, 80) eine Strommessein-
richtung (53) zur Messung des Strangstroms (Is) und eine Steuerein-
richtung (52) umfasst, um nur bei konstantem Strangstrom (Is) durch
Veränderung des Tastverhältnisses des Schaltwandlers (46, 81) den
Ausgangsstrom (36) des Schaltwandlers auf den von dem MPPT-
Haupt-Regler (44) vorgegebenen konstanten Strangstrom (Is) zu
regeln.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag wird gegenüber dem des geltenden
Hauptantrages lediglich durch eine Umformulierung der Merkmale 1.2, 1.4 und 1.5
verändert; im Einzelnen (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag durch Strei-
chung bzw. Fettdruck im jeweiligen Merkmal hervorgehoben):
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1.2HA wobei mindestens eines eine Mehrzahl der Photovoltaikmodule (36, 38,
40, 42) jeweils über einen Schaltwandler (46, 80) mit dem Strang (14a,
14b) gekoppelt ist,
1.4HA wobei der die Schaltwandler (46, 80) jeweils über einen MPPT-Neben-
Regler (37, 39, 80) gesteuert ist [sic!], um die Ausgangsleistung des jewei-
ligen Moduls (36, 38) über eine Veränderung des Tastverhältnisses mit den
vom MPPT-Haupt-Regler (44) vorgegebenen Strangstrom (ls) zu regeln,
1.5HA und wobei der die MPPT-Neben-Regler (37, 39, 80) jeweils eine Strom-
messeinrichtung (53) zur Messung des Strangstroms (Is) und eine Steuer-
einrichtung (52) umfasst, um nur bei konstantem Strangstrom (Is) durch
Veränderung des Tastverhältnisses des Schaltwandlers (46, 81) den Aus-
gangsstrom (36) des jeweiligen Schaltwandlers auf den von dem MPPT-
Haupt-Regler (44) vorgegebenen konstanten Strangstrom (Is) zu regeln.

2. Als Fachmann für das die Anmeldung betreffende technische Gebiet sieht der
Senat einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik an, der über langjährige Erfah-
rung in der Entwicklung von Photovoltaikanlagen, insbesondere von deren Wand-
ler-, Steuer- und Regeltechnik verfügt.

3. Die im Vergleich zu den ursprünglichen Patentansprüchen mit neuen Merkma-
len versehenen Fassungen der Ansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag gehen
jeweils in zulässiger Weise auf die am 4. Februar 2011 ursprünglich beim DPMA
eingereichten Anmeldeunterlagen zurück; im Einzelnen:

• Die in Anspruch 1 gemäß Hauptantrag neu hinzugekommenen Merkmale sind
in der ursprünglichen Beschreibung Absätze [0046] und [0047] sowie den
ursprünglichen Patentansprüchen 1, 3, 4 und 5 offenbart.
• Die geänderten Merkmale in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag sind in der
ursprünglichen Beschreibung Absatz [0044] und der Figur 9 der Anmeldung
offenbart.

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4. Der Anmeldegegenstand ist ausführbar offenbart (§ 34 Abs. 4 PatG), da die in
den Anmeldeunterlagen enthaltenden Angaben (vgl. insbesondere die Figuren 9
bis 22 mit zugehöriger Beschreibung) dem fachmännischen Leser so viel an tech-
nischen Informationen vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem
Fachkönnen in der Lage ist, die anspruchsgemäße Photovoltaikanlage erfolgreich
umzusetzen.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch
gemäß Hilfsantrag gilt gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Tech-
nik zwar als neu (§ 3 PatG), beruht jedoch in beiden Fällen nicht auf einer erfinde-
rischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

5.1 Der Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag
umfasst die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Nachdem
ersterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – nicht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit beruht, ist auch der weiter gefasste Patentanspruch 1 nach Haupt-
antrag nicht patentfähig.

5.2 Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt eine Photovoltaikan-
lage, die alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag aufweist.

Als dem Sachgehalt des Patentanspruchs 1 nächstkommender Stand der Technik
ist die Druckschrift DE 10 2009 051 186 A1 (D2) anzusehen. Hieraus ist zunächst
eine Photovoltaikanlage mit mindestens einem Strang bekannt, der eine Mehrzahl
von in Serie geschalteten Photovoltaikmodulen aufweist (D2, Abstract: „... eine
Anpassschaltung für in einem Stromkreis in Reihe geschaltete Solarzellen oder in
Reihe geschaltete Gruppen von Solarzellen (SM) unter Verwendung eines Gleich-
spannungswandlers (B), ...“ i. V. m. Absatz [0025], insb.: „Kernpunkt der Anpass-
schaltung ist ein Gleichspannungswandler B, der die am Eingang befindliche So-
larzelle oder Gruppe von Solarzellen (Modul) SM so belastet, dass die im Ab-
schattungsfall noch verfügbare Leistung möglichst vollständig entnommen wird,
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und der diese Leistung an den Ausgang weiterleitet, wobei sich am Ausgang eine
Spannung und ein Strom derart einstellen, dass der Ausgangsstrom IA des
Wandlers demjenigen von den weiteren, in Reihe geschalteten Solarzellen oder
Gruppen von Solarzellen eingeprägten Strangstrom ISG entspricht.“ (Unterstrei-
chungen jeweils hinzugefügt); Merkmal 1.0);
hierbei ist der Strang über einen MPPT-Haupt-Regler (Maximum-Power-Point-
Tracker) mit einer Last gekoppelt und der MPPT-Haupt-Regler regelt einen ge-
meinsamen Strangstrom durch die in Serie geschalteten Module, um die Aus-
gangsleistung des Strangs zu maximieren (D2, Abstract, Absatz [0025] (s. o.)
i. V. m. Absatz [0035]: „Im Normalbetrieb, also ohne Abschattung, wird der
Arbeitspunkt durch die externe Last, z. B. einen Wechselrichter, vorgegeben. Zur
Erzielung eines möglichst hohen Energieertrages verändert dieser automatisch die
Belastung des Solargenerators (die Arbeitspunktspannung) derart, dass dieser
immer im oder in der Nähe des MPP betrieben wird (MPP-Tracking, MPPT).“
(Unterstreichungen hinzugefügt); Merkmale 1.1 und 1.3);
mindestens eines der Photovoltaikmodule ist dabei über einen Schaltwandler
(„Gleichspannungswandler B“) mit dem Strang gekoppelt (D2, Figur 1 i. V. m. Ab-
satz [0010], insb.: „Die Anpassschaltung kann dahingehend weiterentwickelt wer-
den, dass die am Eingang des Gleichspannungswandlers angeschlossene Solar-
zelle oder Gruppe von Solarzellen in einem vorgegebenen Betriebsbereich oder
Betriebspunkt betrieben werden kann. Ein bevorzugter Betriebsbereich ist hierbei,
eine bestimmte Minimalspannung der Solarzelle oder Gruppe von Solarzellen am
Eingang des Gleichspannungswandlers zu verlangen. Eine Gleichspannungs-
wandlung erfolgt also nur dann, wenn die Spannung sonst zu niedrig wird. ...“
(Unterstreichungen hinzugefügt)); von einer expliziten Mehrzahl durch MPPT
geregelter einzelner Module ist hier jedoch nicht die Rede (Merkmal 1.2HA_teils).
Aus dem Beispiel der Figur 4 der Druckschrift D2, in dem zwei einzelne Module
(wovon eines abgeschattet ist) gezeigt sind, liest der Fachmann mit, dass der
Schaltwandler (B) auch über einen MPPT-Neben-Regler (nämlich den eines/des
abgeschatteten Moduls) gesteuert ist (D2, Absatz [0049]), um die Ausgangsleis-
tung des jeweiligen Moduls (ggf. auch mehrerer) über eine Veränderung des Tast-
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verhältnisses mit dem vom MPPT-Haupt-Regler vorgegebenen Strangstrom zu
regeln (D2, Absatz [0039] i. V. m. Absatz [0049]: „Letztlich ist es möglich, den
Punkt maximaler Leistung des abgeschatteten Moduls mit Hilfe bekannter MPP-
Trackingverfahren zu ermitteln und die Grenzspannung UMin auf diesen Wert ein-
zustellen.“; Merkmal 1.4HA).
Hier wird der Fachmann zwar auch für (den) MPPT-Neben-Regler mitlesen, dass
diese/r eine Strommesseinrichtung zur Messung des Strangstroms und eine Steu-
ereinrichtung umfassen/umfasst (D2, Figur 1: Stromeingang IA in die Steuerung
als Ausgangsstrom des Gleichspannungswandlers B bzw. „Steuerung“; Merk-
mal 1.5HA_teils); dieser Druckschrift kann jedoch nicht direkt entnommen werden,
dass nur bei konstantem Strangstrom der Ausgangsstrom des Schaltwandlers auf
den von dem MPPT-Haupt-Regler vorgegebenen konstanten Strangstrom durch
Veränderung des Tastverhältnisses des Schaltwandlers geregelt wird (Merk-
mal 1.5 HA_Rest).

Somit gilt der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag als neu gegenüber der Druck-
schrift D2.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab und kön-
nen daher die Neuheit der beanspruchten Photovoltaikanlage gemäß Hilfsantrag
ebenfalls nicht in Frage stellen.

5.3 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht
aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik
gemäß der Druckschrift D2 in Verbindung mit dem fachmännischen Wissen (§ 4
PatG).

Zum einen ist dem Fachmann aus der Druckschrift D2 bekannt, dass es einen
„Kosten- und Wirkungsgradvorteil gegenüber Systemen, bei denen jedes Einzel-
modul mit einer elektronischen Schaltung ausgestattet werden muss“ darstellt, nur
„den Teil der Solarmodule mit einer Anpassschaltung auszustatten, bei denen eine
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Abschattung zu erwarten ist“, und dass „in einem größeren Solargenerator nur
diejenigen Module, welche z. B. aufgrund ihrer räumlichen Position von Abschat-
tung betroffen sind, gezielt damit ausgestattet werden können.“ (D2, Ab-
satz [0020], Unterstreichungen jeweils hinzugefügt); dabei ist sich der Fachmann
bewusst, dass der übergeordnete Regelkreis (MPPT) gemäß Druckschrift D2 zwar
dergestalt zu arbeiten versucht, ein Maximum an Energie bzw. Leistung aus der
Anlage zu entnehmen, aber auch, dass sich dieser und lokale Regelkreise (wie sie
die einzelnen Anpassschaltungen von Abschattung betroffener Solarmodule dar-
stellen) gegenseitig negativ beeinflussen und zu Instabilitäten führen können.
Folglich wird er, wie in der Regelungstechnik fachüblich, zur Lösung des techni-
schen Problems von mehreren sich beeinflussenden Regelkreisen stets nur je-
weils einen Regelkreis aktiv arbeiten lassen, während die anderen Regelkreise zur
selben Zeit nicht aktiv sind. Der Fachmann legt die Druckschrift D2 daher ohne
weiteres so aus, dass mehrere lokale Regelkreise nur arbeiten, solange der glo-
bale Regelkreis nicht arbeitet bzw. der Strangstrom konstant ist (Merkmale 1.2HA
und 1.5 HA_Rest).

Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag in
naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschrift D2 und dem allgemeinen
Fachwissen des Fachmanns.

5.4 Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag sind auch die übrigen Ansprü-
che nicht gewährbar, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist
(BGH, Beschluss vom 26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120
m. w. N. – elektrisches Speicherheizgerät).

5.5 Da auch der weiter gefasste Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aus o. g.
Gründen nicht patentfähig ist, teilen die übrigen Patentansprüche gemäß Hauptan-
trag ebenfalls dessen Schicksal.

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Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten
die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,
dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).

Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patent-
gesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundes-
gerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet:
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.

Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentge-
setzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundes-
gerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)),
die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert
worden ist. In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Doku-
ments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2
BGH/BPatGERVV).

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Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung
des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen.
Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbe-
schwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des
Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder
Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das
Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben

(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patent-
gesetzes).


Musiol Dorn Albertshofer Dr. Wollny

Ko



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