20 W (pat) 22/15  - 20. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



20 W (pat) 22/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
6. November 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 012 282.4








hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. November 2017 durch den Vorsitzen-
den Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys.
Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Bieringer
- 2 -
beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 G des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 23. Juli 2015 wird aufgeho-
ben und die Sache zur weiteren Behandlung auf der Grundlage
der Patentansprüche 1 bis 12 vom 19. Oktober 2017, beim BPatG
als Hilfsantrag 4 – jetzt Hauptantrag – per Fax eingegangen am
selben Tag, an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückver-
wiesen.


G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 10 2014 012 282.4 mit der Bezeichnung

„Manuell bedienbarer Steuerschlitten“

ist im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) von der Prü-
fungsstelle für Klasse G 05 G durch Beschluss vom 23. Juli 2015 zurückgewiesen
worden. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle insbesondere ausgeführt, dass
der Gegenstand des seinerzeit geltenden Anspruchs 1 gegenüber einer Zusam-
menschau der Druckschriften DE 42 07 914 C2 (E1) und DE 10 2009 006 137 A1
(E3) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Der Zurückweisungsbeschluss wurde der Anmelderin am 27. Juli 2015 zugestellt.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer am 10. August 2015 eingelegten
Beschwerde.
- 3 -
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurden seitens der Prüfungsstelle drei Druck-
schriften genannt; zusätzlich wird in den Ursprungsunterlagen eine Norm zitiert; im
Einzelnen:

E1 DE 42 07 914 C2
E2 EP 2 759 473 A1
E3 DE 10 2009 006 137 A1
E4 ISO 10968, Earth-moving machinery – Operator’s controls. 2nd ed.
2004-10-15, Reference number ISO 10968:2004(E); 20 S.

Der Bevollmächtigte der Anmelderin und Beschwerdeführerin hat die Anmeldung
in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2017 zuletzt mit einem einzigen
Anspruchssatz verteidigt, der auf den Hilfsantrag 4 aus seinem Schriftsatz vom
19. Oktober 2017 zurückgeht:

Er beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 G des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 23.07.2015 aufzuheben und das nach-
gesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 12 vom 19. Oktober 2017, beim BPatG als
Hilfsantrag 4 – jetzt Hauptantrag – per Fax eingegangen am selben
Tag

Beschreibung:

noch anzupassende Beschreibung

- 4 -
Zeichnungen:

Figuren 1a, 1b, 2a, 2b, 3a, 3b, 3c vom 04.12.2014, beim DPMA ein-
gegangen am selben Tag

Der bisherige Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 bis 3 und 5 bis 8
werden nicht weiterverfolgt.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:



Der weitere nebengeordnete Patentanspruch 12 lautet:



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Der Bevollmächtigte der Anmelderin und Beschwerdeführerin ist der Meinung,
dass der manuell bedienbare Steuerschlitten nach dem nunmehr geltenden Pa-
tentanspruch 1 neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gleiches
gelte für die Gegenstände der übrigen Patentansprüche 2 bis 12.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das DPMA
führt (§ 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 PatG).

1. Die Patentanmeldung betrifft laut Ursprungsunterlagen, Seite 1, Absatz 1,
einen manuell bedienbaren Steuerschlitten zum Ansteuern bewegbarer Elemente
eines Fahrzeugs sowie ein Fahrzeug, das einen solchen inkorporiert.
Fahrzeuge, die mit mehreren bewegbaren Elementen im Sinne von Funktions-
bauteilen oder -baugruppen ausgestattet sind, verfügten über Steuerelemente zur
Ansteuerung dieser bewegbaren Elemente. Als Beispiele solcher Fahrzeuge seien
Gabelstapler, Traktor oder Bagger genannt. Ein Bagger verfüge (Figuren 2a und
2b) z. B. über vier bewegbare Elemente: eine Fahrzeugkabine, die nach links und
rechts verschwenkbar sei, ein an der Fahrzeugkabine verschwenkbar angeord-
neter erster Auslegerarm, ein am ersten Auslegerarm verschwenkbar angeordne-
ter zweiter Auslegerarm und eine am zweiten Auslegerarm verschwenkbar ange-
ordnete Baggerschaufel. Die letztgenannten drei Elemente seien nach oben und
nach unten verschwenkbar angeordnet. Es seien also pro Element zwei verschie-
den gerichtete Bewegungen möglich, also insgesamt acht (Ursprungsunterlagen,
S. 1, Abs. 2).
Zur Ansteuerung von bewegbaren Elementen bzw. deren Bewegungsfunktionen
seien Joysticks oder Steuerknüppel bekannt, welche einem PKW-Gangschalt-
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hebel ähnelten, für einen Fahrzeugnutzer (z. B. Baggerführer) manuell bedienbar
innerhalb der Fahrzeugkabine angeordnet und von einer Ausgangsstellung nach
links und rechts sowie nach vorne und hinten verschwenkbar seien. Wenn der
Baggerführer sowohl mit der linken als auch der rechten Hand jeweils einen Joy-
stick bedienen könne, seien insgesamt acht verschiedene Start- oder Eingangs-
bewegungen realisierbar, welche mittels einer geeigneten Steuereinrichtung in die
oben erläuterten acht Ausgangsbewegungen des Baggers übertragbar seien. Die
Norm ISO 10968 befasse sich z. B. mit der Zuordnung der Eingangsbewegun-
gen/Grundfunktionen des Steuerknüppels zu den Ausgangsbewegungen/Maschi-
nenfunktionen des Baggers (Ursprungs-unterlagen, S. 1, Abs. 3, bis S. 2, Abs. 1).
Problem der Joysticks sei, dass die Bewegung, die der Fahrzeugführer zur Aus-
übung der Grundfunktionen des Joysticks durchführen müsse, zu einem beträcht-
lichen Teil aus der Schulter heraus ausgeübt werde. Dies könne bei mehrstündi-
gen Schichten, wie auf Baustellen oder bei der Feldarbeit üblich, zu Überbean-
spruchung, Ermüdungen, Missempfindung und Schmerzen vor allem in der
Schulter des Fahrzeugnutzers führen (Ursprungsunterlagen, S. 2, Abs. 2).
Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei daher, die herkömmlichen Steuervorrich-
tungen soweit weiterzuentwickeln, dass ein weitgehend ermüdungs- und schmerz-
freies Arbeiten möglich sei (Ursprungsunterlagen, S. 2, Abs. 3).

Der geltende Patentanspruch 1 beschreibt einen manuell bedienbaren Steuer-
schlitten zum Ansteuern bewegbarer Elemente eines Fahrzeugs und kann wie
folgt gegliedert werden (Abweichungen zum Patentanspruch 1 gemäß Ursprungs-
unterlagen fett hervorgehoben):

1.0 Manuell bedienbarer Steuerschlitten (1) zum Ansteuern bewegbarer Ele-
mente (2a, 2b, 2c, 2d) eines Fahrzeugs (3), vorzugsweise einer Aushub-
maschine,
gekennzeichnet durch
1.1 ein einen oberen Teil (29a) einer Armlehne (29) einer Fahrzeugkabine (4)
des Fahrzeugs (3) ausbildendes Schlittenelement (5),
- 7 -
1.2 welches gegenüber einem unteren Teil (29b) der Armlehne (29) in Längs-
richtung (9a) der Fahrzeugkabine (4) und gegenüber der Fahrzeugka-
bine (4) nach vorne (9a1) und nach hinten (9a2) verschieblich gelagert ist,
1.3 ein mit einem ersten Ende (5a) des Schlittenelements (5) starr verbundenes
Außenringelement (6)
1.4 und ein innerhalb des Außenringelements (6) drehbar angeordnetes Innen-
ringelement (7),
1.5 wobei mittels mindestens eines mit dem Innenringelement (7) in Wirkkon-
takt stehenden ersten Detektionselements (14a) mittels Drehbewegungen
des Innenringelements (7) mindestens ein erstes Signal (22a1, 22a2) gene-
rierbar ist,
1.6 wobei das lnnenringelement (7) frei von einem Griffstabelement ist.

2. Als Fachmann für das die Anmeldung betreffende technische Gebiet sieht der
Senat einen Diplom-Ingenieur (Maschinenbau) an, welcher über langjährige Erfah-
rung auf dem Gebiet der Entwicklung von Bedien- und Steuersystemen für Fahr-
zeuge, insbesondere Baufahrzeuge, verfügt.

3. Der Inhalt des in der mündlichen Verhandlung verteidigten Patentanspruchs 1
geht in zulässiger Weise auf die am 22. August 2014 ursprünglich beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereichten Anmeldeunterlagen zurück.

Der nunmehr beanspruchte manuell bedienbare Steuerschlitten wird durch
Merkmale beschrieben, die in der ursprünglichen Beschreibung S. 14, Z. 24 bis
S. 15, Z. 2, mit dem Patentanspruch 1 und den Figuren 1, 3b und 3c offenbart
sind.

4. Der Anmeldegegenstand ist ausführbar offenbart (§ 34 Abs. 4 PatG), da die in
den Anmeldeunterlagen enthaltenden Angaben (vgl. insbesondere die Figuren 3b
und 3c mit zugehöriger Beschreibung) dem fachmännischen Leser so viel an
technischen Informationen vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem
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Fachkönnen in der Lage ist, den anspruchsgemäßen Steuerschlitten erfolgreich
umzusetzen.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt gegenüber dem im Verfahren be-
findlichen Stand der Technik als neu (§ 3 PatG).

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt einen manuell bedienba-
ren Steuerschlitten, der alle Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist.
Aus der als dem Sachgehalt des Patentanspruchs 1 nächstkommender Stand der
Technik anzusehenden Druckschrift E1 (DE 42 07 914 C2) ist zunächst ein ma-
nuell bedienbarer Steuerschlitten bekannt (vgl. E1, Figur 1 i. V. m. Sp. 3, Z. 49 bis
Sp. 5, Z. 25: „mehrachsiger Steuerhebel 10“ mit einem sog. „Arm 12“, bestehend
aus einem „Hauptarm 12A“ samt „Handgriff 22“, der auf einem „Nebenarm 12B“
unter Sensorüberwachung verschieblich angeordnet ist, der offensichtlich zum
Ansteuern bewegbarer Elemente z. B. eines Fahrzeugs dienen kann (indirekt aus
E1, Sp. 1, Z. 44 f.: „manuelle Steuerung einer mehrachsigen Maschine“ und Sp. 5,
Z. 43 - 47: „Die Bewegung eines jeden beweglichen Elementes wird durch den
entsprechenden Sensor erfasst, so dass beispielsweise ein (nicht gezeigter) Com-
puter die Bewegungssignale von den Sensoren empfangen und die Bewegung
des zu steuernden Gerätes steuern kann.“; Merkmal 1.0)).
Die Inkorporierung eines derartigen Steuerelementes in einen Sitz - und zwar wie
im Rahmen der Anmeldung aus ergonomischen Gründen - ist dort ebenfalls
thematisiert (E1, Figuren 1 und 3 i. V. m. Sp. 3, Z. 15 - 18: „Die Einrichtung kann
an einem Sitz als Armlehne vorgesehen werden, so dass die Bedienungsperson
während des Betriebs auf dem Sitz bequem und fest sitzen kann.“; Merkmal
1.1teils, 1.2teils). Der sehr allgemein formulierte technische Einsatzbereich der vor-
liegenden Steuereinrichtung (s. o.: „mehrachsige Maschine“) umfasst für den
Fachmann in offensichtlicher Weise auch deren Einsatz in der Fahrzeugkabine
von Nutzfahrzeugen (z. B. Baggern), zumal die vorliegende Anmeldung und ins-
besondere der vorliegende Patentanspruch keinerlei besondere Anpassungen an
diesen Einsatzort offenbaren oder fordern (Merkmale 1.1Rest, 1.2Rest).
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Nicht zu entnehmen ist dieser Druckschrift die Anbringung eines zumindest zwei-
teiligen Ringelementes an einem Steuerschlitten und seine konkrete Ausgestal-
tung (Merkmale 1.3 bis 1.6).

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab, so dass
der beanspruchte Steuerschlitten auch gegenüber diesen Druckschriften neu ist.

6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfin-
derischen Tätigkeit gegenüber dem derzeit im Verfahren befindlichen Stand der
Technik (§ 4 PatG).

Vor die Aufgabe gestellt, den manuell bedienbaren, sitzgebundenen Steuer-
schlitten der Druckschrift E1 ergonomisch zu verbessern, wird der Fachmann bei
einer Recherche auf die Druckschrift E2 (EP 2 759 473 A1) stoßen, die ihn in
einem ähnlich gelagerten technischen Kontext lehrt, zusätzlich zu einem gängigen
Steuerelement (nämlich einem Steuerknüppel („levier 20“) einer Helikoptersteue-
rung) eine weitere funktionell rotatorisch zu bedienende Steuerfunktion mittels
eines mehrteiligen Ringelementes („poignée 30“, „couronne interne 40“, „couronne
externe 50“) hinzuzufügen (vgl. E2, Figur 2 i. V. m. den Absätzen [0067] bis
[0070]; Merkmale 1.3 bis 1.5).

Vergleichbares vermag ihn im Übrigen die aus dem Umfeld von Nutzfahrzeug-
steuerungen stammende Druckschrift E3 (DE 10 2009 006 137 A1) zu lehren,
welche Steuerkomponenten zeigt, die anmeldungsgemäß in der Armlehne eines
Bedienersitzes integriert sind (E3, Figur 4 i. V. m. Absatz [0030]: „Das Bedienele-
ment eignet sich zum Einsatz in ... Teleskopladern, Baggerladern, Radladern,
Ladekränen oder Forstmaschinen.“). Die Druckschrift E3 lehrt auch, innerhalb
eines Außenringelements („erstes Drehrad 16“), das im Rahmen des „Bedienele-
ments 14“ angeordnet ist, ein drehbar angeordnetes Innenringelement („zweites
Drehrad 17“) vorzusehen (E3, Figur 2 i. V. m. [0043]; Merkmal 1.4); ferner ist
hieraus bekannt, mittels mindestens eines mit dem Innenringelement (17) in Wirk-
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kontakt stehenden ersten Detektionselements durch Drehbewegungen des Innen-
ringelements (17) mindestens ein erstes Signal zu generieren (E3, Absatz [0007];
Merkmal 1.5).

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom
11. März 2014 – X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 – Farbversorgungssystem), wo-
nach für den Fachmann eine Veranlassung zur Heranziehung einer grundsätzlich
bekannten maschinenbautechnischen Lösung bereits dann besteht, wenn sich die
Nutzung ihrer Funktionalität als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonde-
ren Schwierigkeiten feststellbar sind, die eine Anwendung schwierig oder unmög-
lich erscheinen lassen, wird der Fachmann im vorliegenden Fall folglich zur ergo-
nomisch vorteilhaften Weiterentwicklung eines Steuerschlittens gemäß der Druck-
schrift E1 die ihm bekannten und zweckmäßigen Komponenten aus der Druck-
schrift E2 heranziehen und in geeigneter Weise kombinatorisch verwerten.

Somit sind dem Fachmann die Merkmale 1.0 bis 1.5 des Patentanspruchs 1 aus
dem derzeit im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt.

Die Druckschrift E4 würde er aufgrund ihrer vergleichsweise mangelnden Detail-
tiefe in Bezug auf die konkrete bauliche Ausgestaltung von Steuerungselementen
hingegen nicht weiter heranziehen.

Für das im geltenden Antrag gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1
neu hinzugetretene Merkmal 1.6 gibt es im derzeit im Verfahren befindlichen
Stand der Technik jedoch kein direktes Vorbild. Insbesondere wird der Fachmann
weder auf Basis einer Zusammenschau mehrerer der o. g. Druckschriften noch
durch Heranziehung seines Fachwissens vor dem gegebenen technischen Hinter-
grund dazu angeregt, ein lnnenringelement vorzusehen, das frei von einem Griff-
stabelement ist, wie es nun mit dem Merkmal 1.6 explizit beansprucht wird.

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Gerade die Bereitstellung eines kombinierten Innen- und Außenringelements ohne
Griffstück bietet für den Maschinenführer jedoch die Möglichkeit, wie bei einem
konventionellen Lenkrad nachzugreifen. Dies bedeutet u. a., dass die Stellung
seiner Hand relativ zum Maschinenelement im Gegensatz zu einer Vorrichtung mit
einem Griffstabelement nicht immer gleich bleiben muss, vielmehr kann sie bei-
spielsweise auf demselben immer wieder neu platziert und so abgelegt werden,
dass die erforderliche Drehung des Handgelenks um den Unterarm auf ein Mini-
mum reduziert und somit eine ergonomisch vorteilhaftere und weniger verlet-
zungsanfällige Bedienung ermöglicht wird. Außerdem ist es auf diese Weise mög-
lich, ein Innenringelement auf verschiedene Arten zu greifen; beispielsweise der-
gestalt, dass die Hand durch das Innenringelement hindurch gesteckt wird und auf
dem Innenringelement aufliegt, so dass durch Wechseln der Griffvariante einer
vorzeitigen Ermüdung, insbesondere in der Schulter des Maschinenführers, ent-
gegengewirkt werden kann.

Da keine der bisher im Verfahren genannten Druckschriften ein derartiges Innen-
ringelement oder Hinweise auf die mit ihm möglich gewordenen Bedienungsmög-
lichkeiten zeigt oder zumindest anregt, ist die geltende anspruchsgemäße techni-
sche Realisierung des Steuerschlittens so zu bewerten, dass sie erfinderischer
Überlegungen durch den Fachmann bedarf.

7. Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden und ein
Patent zu erteilen, da das DPMA das Patentbegehren ersichtlich nur gemäß der
damals herrschenden Antragslage geprüft und weitgehend auch die Recherche
darauf begrenzt hat.

Nachdem nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein einer Patenterteilung ent-
gegenstehender Stand der Technik existiert, insbesondere im Hinblick auf die an-
spruchsgemäße Ausgestaltung des Innenringelements ohne ein Griffstabelement,
und eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche
des relevanten Standes der Technik ergehen kann, wofür die Prüfungsstellen des
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DPMA zuständig sind, war die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an
das DPMA zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 PatG).

Der Prüfungsstelle obliegt bei der erneuten Prüfung ebenso die Feststellung
darüber, ob die Anmeldung die sonstigen Erfordernisse des § 49 Abs. 1 PatG
erfüllt, insbesondere wird sie darauf hinzuwirken haben, dass im Falle einer Pa-
tenterteilung die Beschreibung an das geltende Patentbegehren angepasst ist.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren
Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des
Patentgesetzes).

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn
gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richter-
amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit
mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).

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Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des
Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Post-
anschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.

Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des
Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr
beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom
24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 16 des Gesetzes
vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist. In diesem Fall muss die
Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische
Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer
Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbe-
schwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt
mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden
verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder
Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug
auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel
ergeben

(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

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Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundes-
gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102
Absatz 5 des Patentgesetzes).


Musiol Dorn Dr. Wollny Bieringer

Ko



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