20 W (pat) 20/15  - 20. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




20 W (pat) 20/15
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 064 848.5
(Teilanmeldung zur Stammanmeldung 10 2008 044 405.7)









hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
31. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter
Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie den Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny

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beschlossen:

Die durch Teilung der Stammanmeldung 10 2008 044 405.7 im
Beschwerdeverfahren entstandene Teilanmeldung 10 2008 064
848.5 wird zur Fortführung des Prüfungsverfahrens an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.


G r ü n d e

I.

Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 37/13 betreffend die
Stammanmeldung 10 2008 044 405.7 noch vor der mündlichen Verhandlung mit
Schriftsatz vom 15. Mai 2015, beim Bundespatentgericht per Fax eingegangen am
selben Tag, die Teilung der Stammanmeldung erklärt. Mit Eingabe vom
30. Juni 2015 hat die Anmelderin für die Teilanmeldung einen Erteilungsantrag,
neue Ansprüche 1 bis 10, Beschreibungsseiten 1 bis 8, eine Zusammenfassung
und Figuren 1 und 2 vorgelegt. Die für die Teilanmeldung erforderlichen Gebühren
wurden am 17. Juli 2015 bezahlt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat auf Anforderung des Bundes-
patentgerichts die elektronische Akte zur Teilanmeldung mit dem im Rubrum
genannten Aktenzeichen angelegt.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Teilanmeldung zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent-
und Markenamt zurückzuverweisen.

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Der geltende Patentanspruch 1 lautet:



Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

1. Die von der Anmelderin am 15. Mai 2015 gegenüber dem Bundespatentgericht
gemäß § 39 Abs. 1 PatG erklärte Teilung ist wirksam. Sie wurde vor rechts-
kräftiger Erledigung des Anmeldeverfahrens betreffend die Stammanmeldung
sowie gegenüber dem richtigen Adressaten in der Beschwerdeinstanz erklärt (vgl.
BPatG Beschluss vom 1. Februar 2017 - 20 W (pat) 7/16 m. w. N). Die Anmelderin
hat auch innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung die
erforderlichen Anmeldeunterlagen eingereicht sowie die erforderlichen Gebühren
hierfür entrichtet (§ 39 Abs. 3 PatG).

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Aus der wirksamen Teilung der Stammanmeldung ist die vorliegende Teilan-
meldung entstanden und im Beschwerdeverfahren anhängig geworden (vgl. BGH
BIPMZ 1998, 199, 201 - Textdatentwiedergabe; BIPMZ 1998, 515,
516 - Informationsträger, sowie insbesondere die Senatsentscheidungen BPatG
20 W (pat) 41/07, 20 W (pat) 2/09 und 20 W (pat) 7/16).

2. Die vorliegende Teilanmeldung ist an das Deutsche Patent- und Markenamt auf
Grundlage des neu gefassten Patentanspruchs 1, der noch nicht abschließend
geprüft ist, zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG).

Der neu vorgelegte Patentanspruch 1 unterscheidet sich von den bisher vorge-
legten Anspruchsfassungen vor allem durch die neu gefassten Merkmale
(unterstrichen):

„eine erste Energieversorgungseinheit (30), die mit der Steuer-
einheit verbunden ist und die Protokolleinheit (10) sowie weitere
Komponenten der Steuereinheit während eines Teils einer
Autarkiezeit (TA) unabhängig von einer externen Batteriever-
sorgung (VBAT) mit Energie versorgt;
…..
eine zweite Energieversorgungseinheit (40), die mit der Daten-
rekordereinheit (20) verbunden ist und diese während des verblei-
benden Teils der Autarkiezeit (TA) mit Energie versorgt.“

Insbesondere ist jetzt festgelegt, dass die erste Energieversorgungseinheit nicht
mit der Hauptenergiequelle (die Autobatterie für das übliche Bordnetz) als externe
Batterieversorgung übereinstimmt, wie es der Fachmann im Anspruch 1 der
Stammanmeldung noch herauslesen konnte. Die anspruchsgemäße erste und
zweite Energieversorgungseinheit liefern Strom innerhalb einer sogenannten
Autarkiezeit; das ist die Zeit, während der die externe Versorgung durch die
Autobatterie fehlt (Beschreibung, Absatz [0014]). Der Gegenstand des geltenden
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Anspruchs 1 ist demnach neu gegenüber dem Videorecorder zur Unfallre-
gistrierung, wie er aus der DE 198 27 622 A1 (D2) bekannt ist.

Für eine Zurückverweisung der Teilanmeldung an das das Deutsche Patent- und
Markenamt zur weiteren Prüfung spricht schon der Umstand, dass im Vergleich zu
der Anspruchsfassung der Stammanmeldung 10 2008 044 405.7, die im
Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 37/13 zurückgewiesen worden ist, die Anmel-
derin mit der vorliegenden Teilanmeldung einen in der Sache wesentlich
geänderten Patentanspruch 1 vorgelegt hat, der noch nicht Gegenstand des Prü-
fungsverfahrens war, also im Hinblick auf Zulässigkeit, Neuheit und erfinderischer
Tätigkeit noch keiner Prüfung unterzogen worden ist.

Soweit für diese Feststellung auch eine weitere Sachaufklärung im Rahmen einer
vollständigen Recherche des druckschriftlichen Standes der Technik erforderlich
ist, sind hierzu die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts
aufgrund ihres Prüfstoffs und den ihnen zur Verfügung stehenden Recher-
chemöglichkeiten in Datenbanken berufen.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten
die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,
dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit
mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
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4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).
Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patent-
gesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift
lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.
Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des
Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim
Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I
S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen
Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2
BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung
des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen.
Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der
Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3
des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder
Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf
das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben
(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des
Patentgesetzes).

Dr. Meyer Musiol Dorn Dr. Wollny

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