20 W (pat) 19/17  - 20. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




20 W (pat) 19/17
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 064 886.8
(Teilanmeldung zur Stammanmeldung 10 2008 007 138.2)








hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den
Richter Dipl.-Ing. Gottstein, die Richterin Dorn und den Richter
Dipl.-Ing. Albertshofer

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beschlossen:

Die durch Teilung der Stammanmeldung 10 2008 007 138.2 im
Beschwerdeverfahren entstandene Teilanmeldung
10 2008 064 886.8 wird zur Fortführung des Prüfungsverfahrens
an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.


G r ü n d e

I.

Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 70/13 betreffend die
Stammanmeldung 10 2008 007 138.2 mit Schriftsatz vom 9. März 2017, einge-
gangen beim Bundespatentgericht am 10. März 2017, die Teilung der Stamman-
meldung erklärt. Mit Schreiben vom 9. Juni 2017, eingegangen am 12. Juni 2017,
hat die Anmelderin für die Teilanmeldung einen Erteilungsantrag, einen neuen An-
spruch 1, Beschreibungsseiten 1 bis 10, eine Zusammenfassung und Figuren 1
bis 4 vorgelegt. Die für die Teilanmeldung erforderlichen Gebühren wurden am
12. Juni 2017 bezahlt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat auf Anforderung des Bundespatentge-
richts die elektronische Akte zur Teilanmeldung mit dem im Rubrum genannten
Aktenzeichen angelegt.

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Der einzige, geltende Patentanspruch 1 lautet:



Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.


II.

1. Die von der Anmelderin am 10. März 2017 gegenüber dem Bundespatentge-
richt gemäß § 39 Abs. 1 PatG erklärte Teilung ist wirksam. Sie wurde vor rechts-
kräftiger Erledigung des Anmeldeverfahrens betreffend die Stammanmeldung so-
wie gegenüber dem richtigen Adressaten in der Beschwerdeinstanz erklärt (vgl.
BPatG Beschluss vom 1. Februar 2017 - 20 W (pat) 7/16 m. w. N). Die Anmelderin


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hat auch innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung die er-
forderlichen Anmeldeunterlagen eingereicht sowie die erforderlichen Gebühren
hierfür entrichtet (§ 39 Abs. 3, § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 222 ZPO, § 187 Abs. 1,
§ 188 Abs. 2, § 193 BGB).

Aus der wirksamen Teilung der Stammanmeldung ist die vorliegende Teilanmel-
dung entstanden und im Beschwerdeverfahren anhängig geworden (vgl. BGH
BIPMZ 1998, 199, 201 - Textdatenwiedergabe; BIPMZ 1998, 515, 516 - Informa-
tionsträger, sowie insbesondere die Senatsentscheidungen BPatG
20 W (pat) 41/07, 20 W (pat) 2/09, und 20 W (pat) 7/16).

2. Die vorliegende Teilanmeldung ist an das Deutsche Patent- und Markenamt
auf Grundlage des neu gefassten Patentanspruchs 1, der noch nicht abschließend
geprüft ist, zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG).

Der nun geltende Patentanspruch ist auf eine programmtechnisch eingerichtete
Automatisierungsvorrichtung gerichtet und kann wie folgt gegliedert werden (Ab-
weichungen zum Anspruch 7 gemäß Ursprungsunterlagen fett hervorgehoben):
M1. Programmtechnisch eingerichtete Automatisierungs-
vorrichtung, die ausgebildet ist, ein Steuerungspro-
gramm auszuführen,
M1.1 wobei beim Ausführen des Steuerprogramms zumin-
dest ein Steuerungsparameter der Automatisierungs-
vorrichtung zum Festlegen der Steuerungscharakteris-
tik der Automatisierungsvorrichtung eingebbar ist und
M1.2 wobei zu dem zumindest einem Steuerungsparameter
ein Vorrichtungsparameter zum Festlegen einer Vor-
richtungscharakteristik der Automatisierungsvorrichtung
zuweisbar ist,

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M1.2.1 wobei ein als ein Vorrichtungsparameter de-
finierter Kanaldatentyp, bei dem es sich um
einen Parametersatz handelt, Kanaleigen-
schaften festlegt und beim Anlegen der Vari-
able deren Datentyp und ein dazugehöriges,
zuvor bestimmtes, den Parametersatz um-
fassendes Parameterprofil festgelegt wird,
und
M1.2.2 wobei eine Profilübermittlung unter Verwen-
dung eines automatischen Downloads pro-
grammgesteuert erfolgt.

Insbesondere ist jetzt vorgesehen, dass bei einer Automatisierungsvorrichtung ein
als ein Vorrichtungsparameter definierter Kanaldatentyp Kanaleigenschaften fest-
legt und beim Anlegen der Variable deren Datentyp und ein dazugehöriges, zuvor
bestimmtes, den Parametersatz umfassendes Parameterprofil festgelegt wird (vgl.
ursprüngliche Beschreibung S. 6, Z. 15 - 23, i. V. m. S. 9, Z. 19 - 23; M1.2.1), fer-
ner, dass eine Profilübermittlung unter Verwendung eines automatischen Down-
loads programmgesteuert erfolgt (vgl. ursprüngliche Beschreibung S. 7, Z. 12 - 15
i. V. m. S. 9, Z. 16 - 19; M1.2.2). Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist
demnach neu gegenüber dem Stand der Technik, wie er im Verfahren zur
Stammanmeldung 10 2008 007 138.2 bekannt geworden ist.

Für eine Zurückverweisung der Teilanmeldung an das das Deutsche Patent- und
Markenamt zur weiteren Prüfung spricht schon der Umstand, dass im Vergleich zu
der Anspruchsfassung der Stammanmeldung 10 2008 007 138.2, die im Pa-
tentanspruch 1 auf ein Verfahren gerichtet war und vom Deutschen Patent- und
Markenamt zurückgewiesen worden ist, die Anmelderin mit der vorliegenden Teil-
anmeldung einen in der Sache wesentlich geänderten Patentanspruch 1 vorgelegt
hat, der noch nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens war, also im Hinblick auf
Neuheit und erfinderischer Tätigkeit noch keiner Prüfung unterzogen worden ist.
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Soweit für diese Feststellung auch eine weitere Sachaufklärung im Rahmen einer
vollständigen Recherche des druckschriftlichen Standes der Technik erforderlich
ist, sind hierzu die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts auf-
grund ihres Prüfstoffs und den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemög-
lichkeiten in Datenbanken berufen.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten
die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,
dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab-
gelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vor-
schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).
Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgeset-
zes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun-
desgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet:
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.
Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des
Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim
Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I
S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen
Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2
BGH/BPatGERVV).
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Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung
des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen.
Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der
Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3
des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder
Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das
Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben
(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des
Patentgesetzes).



Dr. Mayer Gottstein Dorn Albertshofer

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