20 W (pat) 17/17  - 20. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




20 W (pat) 17/17
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 063 030.0
(Teilanmeldung zur Stammanmeldung 10 2006 025 176.8)





hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den
Richter Dipl.-Ing. Gottstein, die Richterin Dorn sowie den Richter Dipl.-Ing.
Univ. Albertshofer

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beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Teilungserklärung gegenüber dem
Bundespatentgericht vom 5. Februar 2016, eingegangen am
9. Februar 2016, als nicht abgegeben gilt.


G r ü n d e

I.

Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 4/14 betreffend die
Stammanmeldung 10 2006 025 176.8 mit Schreiben vom 5. Februar 2016, beim
Bundespatentgericht eingegangen am 9. Februar 2016, die Teilung der Stamm-
anmeldung erklärt und gleichzeitig für die Teilanmeldung neue Ansprüche 1 bis 8,
Beschreibungsseiten 1 bis 10, eine Zusammenfassung und Figuren 1 bis 6
vorgelegt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat auf Anforderung des Bundes-
patentgerichts die elektronische Akte zur Teilanmeldung mit dem im Rubrum
genannten Aktenzeichen angelegt.

Gemäß Auskunft des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juli 2016 sind
dort keine Gebühren zur Teilanmeldung eingegangen. Mit gerichtlichem Schreiben
vom 17. Juli 2017, der Anmelderin zugestellt am 19. Juli 2017, wurde ihr unter
Verweis auf § 39 Abs. 3 PatG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine
Äußerung der Anmelderin erfolgte hierzu nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

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II.

Die von der Anmelderin am 9. Februar 2016 gegenüber dem Bundespatentgericht
gemäß § 39 Abs. 1 PatG erklärte Teilung war zwar zunächst wirksam, da sie vor
rechtskräftiger Erledigung des Anmeldeverfahrens betreffend die Stammanmel-
dung sowie gegenüber dem richtigen Adressaten in der Beschwerdeinstanz erklärt
worden ist (vgl. BPatG Beschluss vom 1. Februar 2017 - 20 W (pat) 7/16
m. w. N.). Die Teilungserklärung ließ daher bereits mit ihrem Eingang die Teil-
anmeldung entstehen, wobei deren Existenz - bis zur fristgerechten Erfüllung der
Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 PatG - noch in der Schwebe war.

Die im Schwebezustand befindliche Teilanmeldung konnte hier jedoch nicht zu
einer vollwirksamen Anmeldung erstarken, da die Anmelderin innerhalb von drei
Monaten nach Eingang der Teilungserklärung nicht die für die Teilanmeldung
erforderlichen Gebühren entrichtet hat (§ 39 Abs. 3 PatG). Es wurden innerhalb
dieser Frist lediglich die Anmeldeunterlagen eingereicht, was jedoch nicht aus-
reichend ist.

Dies hat zur Folge, dass die Teilungserklärung als nicht abgegeben gilt (§ 39
Abs. 3 PatG). Dadurch werden ihr die Wirkungen, die sie bei ihrem Eingang hatte,
mit rückwirkender Kraft entzogen, sodass auch die bereits entstandene Teilan-
meldung rückwirkend entfällt (Schulte, PatG, 10. Aufl., § 39 Rn. 31 m. w. N.).

Aus Gründen der Rechtssicherheit war diese - kraft Gesetzes eingetre-
tene - Rechtsfolge durch Beschluss festzustellen.


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Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten
die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,
dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).

Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgeset-
zes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun-
desgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet:
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.

Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentge-
setzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesge-
richtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In
diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).
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Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung
des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen.
Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbe-
schwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Pa-
tentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhe-
bung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das
Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben

(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zu-
gelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgeset-
zes).


Dr. Mayer Gottstein Dorn Albertshofer


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