20 W (pat) 16/15  - 20. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




20 W (pat) 16/15
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 84 046.6
(Teilanmeldung zur Stammanmeldung DE 199 83 824.0)









hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter
Dipl.-Ing. Gottstein, die Richterin Dorn sowie den Richter Dipl.-Phys. Bieringer

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beschlossen:

Die durch Teilung im Beschwerdeverfahren der Stammanmeldung
199 83 824.0 entstandene Teilanmeldung 199 84 046.6 wird zur
Fortführung des Prüfungsverfahrens an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückverwiesen.


G r ü n d e

I.

Die vorliegende Teilanmeldung 199 84 046.6 ist durch die in der mündlichen
Verhandlung vom 11. Februar 2015 erklärten Teilung der Anmelderin gemäß § 39
PatG aus der Patentanmeldung 199 83 824.0 entstanden und im Beschwerde-
verfahren anhängig geworden (vgl. BGH BIPMZ 1998, 199, 201 - Text-
datentwiedergabe; BIPMZ 1998, 515, 516 - Informationsträger, sowie insbe-
sondere die Senatsentscheidungen 20 W (pat) 41/07, 20 W (pat) 2/09).

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat auf Anforderung des Bundes-
patentgerichts die Teilanmeldung mit dem Aktenzeichen 199 84 046.6 angelegt.

Mit Eingabe vom 29. April 2015 hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin neue
Ansprüche 1 bis 8, Beschreibungsseiten 1 bis 20 und Figuren 1A, 1B, 2, 3, 4, 5A,
5B, 6A bis 6D, 7, 8 vorgelegt und folgenden Antrag gestellt:

Sollte der Senat die Zurückweisung der vorliegenden Teilan-
meldung erwägen, so wird die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung beantragt.

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Der Senat geht davon aus, dass die Anmelderin und Beschwerdeführerin die
Erteilung eines Patents auf Grundlage der mit Eingabe vom 29. April 2015
eingereichten Unterlagen beantragt.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:



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Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 8 lautet:



Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die im Beschwerdeverfahren wirksam gewordenen Teilanmeldung 199 84 046.6
wird an das Deutsche Patent- und Markenamt auf Grundlage des neu gefassten
Patentanspruchs 1, der noch nicht abschließend geprüft ist (§ 79 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 und 3 PatG), zurückverwiesen.

Der neu vorgelegte Patentanspruch 1 unterscheidet sich von den bisher vorge-
legten Anspruchsfassungen vor allem durch das neu beanspruchte Merkmal:

„und durch einen in der Oberflächenstückantenne ausgebildeten
Schlitz zur Bildung des ersten und zweiten Oberflächenstück-
abschnitts (305, 310), wobei der Schlitz entlang einer Achse der
Anpassungsbrücke (330) angeordnet ist.“

Für eine Zurückweisung und Befassung der Teilanmeldung durch das Deutsche
Patent- und Markenamt spricht schon der Umstand, dass im Vergleich zu der
ursprünglichen Anspruchsfassung und der Anspruchsfassung der Stamman-
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meldung 199 83 824.0, die im Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 24/11 erteilt
worden ist, die Anmelderin und Beschwerdeführerin mit der vorliegenden
Teilanmeldung einen in der Sache wesentlich geänderten Patentanspruch 1
vorgelegt hat, der noch nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens war und im
Hinblick auf Zulässigkeit, Neuheit und dem Zugrundeliegen einer erfinderischen
Tätigkeit noch keiner Prüfung unterzogen worden ist.
Soweit für diese Feststellung auch eine weitere Sachaufklärung im Rahmen einer
vollständigen Recherche des druckschriftlichen Standes der Technik erforderlich
ist, sind hierzu die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts
aufgrund ihres Prüfstoffs und den ihnen zur Verfügung stehenden Recher-
chemöglichkeiten in Datenbanken berufen.

Der Senat hat daher davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden, da die
Teilung der Anmeldung erst im Beschwerdeverfahren erfolgt ist und die materielle
Prüfung der Patentfähigkeit des Gegenstands der Teilanmeldung ersichtlich noch
nicht stattgefunden hat.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten
die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,
dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit
mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,

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5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).
Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patent-
gesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift
lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.
Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des
Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim
Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I
S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen
Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2
BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung
des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen.
Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der
Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3
des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder
Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf
das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben
(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).


Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des
Patentgesetzes).

Dr. Mayer Gottstein Dorn Bieringer


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