20 W (pat) 14/16  - 20. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:210318B20Wpat14.16.0



BUNDESPATENTGERICHT


20 W (pat) 14/16
_______________
(Aktenzeichen)


Verkündet am
21. März 2018






B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2015 102 262.1








hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin
Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Bieringer
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beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G 04 G - hat die
am 18. Februar 2015 eingegangene Patentanmeldung 10 2015 102 262.1 mit der
Bezeichnung

„Vorrichtung zum Steuern einer Weck-Einschlaf-Vorrichtung“

nach Durchführung einer Anhörung am 25. Februar 2016 auf Basis des mit
Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 eingegangenen Patentanspruchs 1 mit Be-
schluss vom 26. Februar 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,
dass die nunmehr beanspruchte Kombination der Merkmale der ursprünglichen
Ansprüche 1, 6 und 11 sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik
nach der Druckschrift DE 20 2004 010 867 U1 (D1) und der Druckschrift
DE 10 2006 013 229 A1 (D2) ergebe und demnach nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens hat die Prüfungsstelle folgende Druckschrif-
ten als Stand der Technik genannt:

D1 DE 20 2004 010 867 U1
D2 DE 10 2006 013 229 A1
D3 DE 10 2012 003 257 A1
D4 US 2014 / 0 036 642 A1.
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Gegen den o. g. Zurückweisungsbeschluss richtet sich die am 1. April 2016 beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. März 2018 ist für die Anmelderin
und Beschwerdeführerin ankündigungsgemäß niemand erschienen.

Der Bevollmächtigte der Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 31. März 2016 sinn-
gemäß beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 04 G vom
26. Februar 2016 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der
Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentanspruch 1 vom 31. März 2016, beim DPMA eingegangen am
1. April 2016

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 9 vom Anmeldetag (18.02.2015)

Zeichnungen:

einzige Figur vom Anmeldetag (18.02.2015).

Der nunmehr einzige Patentanspruch gemäß obigem Antrag lautet:

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des
geltenden einzigen Patentanspruchs mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patent-
fähig ist (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).

1. Die Patentanmeldung betrifft laut Beschreibung, Seite 1, eine Vorrichtung zum
Steuern der Intensität von Audiosignalen und optischen Signalen einer
Licht/Audio-Anlage, deren Betrieb als Weckhilfe oder Einschlafhilfe für eine die
Licht/Audio-Anlage nutzende Person einstellbar ist, wobei die Licht/Audio-Anlage
mindestens einen digitalen elektronischen Speicher enthält, wobei in einem ersten
Speicherplatz des digitalen Speichers Audiosignale gespeichert sind, die mittels
einer Verstärkereinheit verstärkbar und mittels mindestens einer Lautsprecherein-
heit akustisch wiedergebbar sind, und auf einem zweiten Speicherplatz des digita-
len Speichers Steuersignale betreffend definierte Vorgaben für ein Zusammenwir-
ken einer Mehrzahl einzeln ansteuerbarer Lichtquellen jeweils unterschiedlicher
Farbe während eines zeitlichen Ablaufs vorgegebener Länge gespeichert sind.

Vorrichtungen der eingangs genannten Art seien in einer lediglich Audio-Signale
aussendenden Ausführungsform im Stand der Technik beispielsweise in Treiber-
schaltungen elektrischer oder elektronischer Wecker bekannt. Zum anderen seien
Vorrichtungen zum Steuern von Weck-Vorrichtungen bekannt, bei denen zu einem
vorgegebenen Zeitpunkt beispielsweise Musik aus einer digital gespeicherten
Musikdatei oder der Betrieb eines Radios einsetze. Die Treiberschaltungen zum
Ansteuern dieser Vorrichtungen sowie diese selbst wiesen den Nachteil auf, dass
der genaue Verlauf einer Intensitätssteuerung nicht vorgebbar und die Intensitäts-
steuerung der wiedergegebenen Audio-Signale nicht mit einer entsprechenden
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Intensitätssteuerung von Licht-Signalen fest verknüpfbar sei (Beschreibung, S. 2,
1. und 2. Abs.).

Als der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe nennt die Anmeldung, eine Vorrich-
tung zum Steuern einer Weck/Einschlaf-Vorrichtung zu schaffen, mit der ein
genauer Verlauf einer Intensitätssteuerung von Audio-Signalen und Licht-Signalen
während eines frei wählbaren Zeitabschnittes vorgebbar ist (Beschreibung, S. 2,
3. Abs.).

2. Die Anmeldung richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen Techni-
ker mit Arbeitsschwerpunkt auf dem Gebiet der akustischen und optischen Signal-
geber, der insbesondere mehrjährige Berufserfahrung in der Projektierung und
Entwicklung von Weckautomaten aller Art besitzt.

3. Zum Anspruch

3.a Der zulässige Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern (Änderungen im
Vergleich zum ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 vom Anmeldetag fett
und durchgestrichen):

1.0 Vorrichtung (100) zum Steuern der Intensität von sowohl Audiosignalen als
auch von optischen Signalen einer Licht/Audio-Anlage, deren Betrieb als
Weckhilfe oder Einschlafhilfe für eine die Licht/Audio-Anlage (100) nutzen-
de Person einstellbar ist,
1.1 wobei die Licht/Audio-Anlage (100) mindestens einen digitalen elektroni-
schen Speicher enthält,
1.1a wobei in einem ersten Speicherplatz (110) des digitalen Speichers Audio-
signale gespeichert sind, die mittels einer Verstärkereinheit (120) verstärk-
bar und mittels mindestens einer Lautsprechereinheit (130) akustisch wie-
dergebbar sind,
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1.1b und auf einem zweiten Speicherplatz (111) des digitalen Speichers Steuer-
signale betreffend definierte Vorgaben für ein Zusammenwirken einer
Mehrzahl einzeln ansteuerbarer Lichtquellen (140, 141, 142) jeweils unter-
schiedlicher Farbe während eines zeitlichen Ablaufs vorgegebener Länge
gespeichert sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.2 wobei die Vorrichtung eine Zeitgebereinheit (115)
1.3 sowie eine erste Steuereinheit (150) enthält,
1.3a um die Intensität der Wiedergabe der in dem ersten Speicherplatz (110) ge-
speicherten Audiosignale während des zeitlichen Ablaufs vorgegebener
Länge von einem ersten Pegel auf einen zweiten Pegel zu setzen,
1.4 wobei eine zweite Steuereinheit (180) vorgesehen ist,
1.4a um die Intensität der Lichterzeugung in der ersten (140), zweiten (141) und
dritten Lichtquelle (142) während des zeitlichen Ablaufs vorgegebener Län-
ge gemäß wählbarer Vorgaben zu steuern,
dadurch gekennzeichnet, dass,
1.5 die erste Steuereinheit (150) ansteuerbar ist, um den Verlauf einer In-
tensitätsänderung der Wiedergabe der gespeicherten Audiosignale
von einem ersten Pegel auf einen zweiten Pegel gemäß einer wählba-
ren Vorgabe einzustellen,
1.6 wobei eine vierte über ein Tastaturfeld (170) eingebbare wählbare Vor-
gabe der ersten Steuereinheit (150) eine Intensitätsabnahme gemäß
einer fallenden e-Funktion der gespeicherten Audiosignale von einem
minimalen Pegel auf einen maximalen Pegel definiert,
1.7 und wobei eine vierte über ein Tastaturfeld (190) eingebbare wählbare
Vorgabe der zweiten Steuereinheit (180) einen Intensitätsabfall gemäß
einer fallenden e-Funktion der Lichterzeugung in der jeweils einzeln
ansteuerbaren ersten (140), zweiten (141) und dritten Lichtquelle (143)
von einem maximalen Pegel auf einen minimalen Pegel definiert.
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3.b Die im Merkmal 1.6 des Anspruchs 1 verwendete Formulierung, dass eine
„Intensitätsabnahme“ gemäß einer „fallenden e-Funktion“ ein Audiosignal von
einem minimalen auf einen maximalen Pegel hebt, stellt im Vergleich zum Offen-
barungsgehalt der Ursprungsunterlagen und dem Wortlaut des Merkmals 1.7 eine
offensichtliche Unrichtigkeit dar. Sie wird vom Fachmann ohne weiteres dahinge-
hend korrigiert, dass mit der fallenden e-Funktion auch die Einstellung ausgehend
von einem maximalen auf einen minimalen Pegel verbunden ist.

3.c Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht jedenfalls nicht auf einer erfin-
derischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Der Fachmann entnimmt der Gebrauchsmusterschrift DE 20 2004 010 867 U1
(D1) in Übereinstimmung mit dem Anspruchsgegenstand eine Vorrichtung zum
Steuern der Intensität von Audiosignalen und optischen Signalen einer
Licht/Audio-Anlage, deren Betrieb als Weckhilfe oder Einschlafhilfe für eine die
Licht/Audio-Anlage (D1, Titel: „Wecker“ i. V. m. Abstract) nutzende Person ein-
stellbar ist (Merkmal 1.0).

Es ist ebenfalls aus dieser Druckschrift bekannt, dass die Licht/Audio-Anlage (D1,
Abs. [0022]: „Wecksystem 2“) mindestens einen digitalen elektronischen Speicher
enthält (D1, Abs. [0012] - [0014], insb.: „Der Nutzer kann je nach Wunsch ver-
schiedene, eingespeicherte Naturlaute mit deren Lautstärkenspeicherung und die
Art und Stärke des Dämmerungslichtes sowie deren Farbvariationen für eine defi-
nierte Weckzeit einstellen.“; Merkmal 1.1), wobei in einem ersten Speicherplatz
des digitalen Speichers Audiosignale gespeichert sind, die mittels einer Verstärke-
reinheit verstärkbar und mittels mindestens einer Lautsprechereinheit akustisch
wiedergebbar sind (D1, Abs. [0014], insb.: „... dass die Originalstimmen, Gesänge,
Grüße ... im Wecker abgelegt werden ...“ i. V. m. Abs. [0008], insb.: „... die Uhr
zusätzlich mit einem oder mehreren Lautsprechern flexibel verbunden wird, die
Naturlaute in sich steigernder Lautstärke aussenden.“; Merkmal 1.1a) und auf
einem zweiten Speicherplatz des digitalen Speichers Steuersignale betreffend
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definierte Vorgaben für ein Zusammenwirken einer Mehrzahl einzeln ansteuerba-
rer Lichtquellen jeweils unterschiedlicher Farbe während eines zeitlichen Ablaufs
vorgegebener Länge gespeichert sind (D1, Abs. [0022], 2. Satz: „In der Basis des
Wecksystems sind eine Uhr (7) und Bedien- und Eingabeelemente (6) vorhan-
den.“; Abs. [0022], 4. u. 5. Satz: „Die Leuchte ist aus Leuchtdioden (8) aufgebaut
und kann wunschgemäß eine Farbe oder mehrere Farben imitieren. Die Farben
können von der Basis so gesteuert werden, dass die natürliche Morgendämme-
rung nachgeahmt wird.“; Merkmal 1.1b).

Aus der Druckschrift D1 ist ferner bekannt, dass die Vorrichtung eine Zeitgeber-
einheit (D1, Abs. [0022], „Uhr 7“; Merkmal 1.2) sowie eine erste Steuereinheit ent-
hält, um die Intensität der Wiedergabe der in dem ersten Speicherplatz gespei-
cherten Audiosignale während des zeitlichen Ablaufs vorgegebener Länge von
einem ersten Pegel auf einen zweiten Pegel zu setzen (D1, Abs. [0008] i. V. m.
Abs. [0012]; Merkmale 1.3, 1.3a); dies schließt auch mit ein, dass die erste
Steuereinheit ansteuerbar ist, um den Verlauf einer Intensitätsänderung der Wie-
dergabe der gespeicherten Audiosignale von einem ersten Pegel auf einen zwei-
ten Pegel gemäß einer wählbaren Vorgabe einzustellen (D1, ebenda; Merk-
mal 1.5).

Es ist hier auch eine zweite Steuereinheit vorgesehen, um die Intensität der Licht-
erzeugung mehrerer Lichtquellen während des zeitlichen Ablaufs vorgegebener
Länge gemäß wählbarer Vorgaben zu steuern (D1, Abs. [0008], insb.: „...indem
eine Uhr flexibel mit einer Lichtquelle, vorzugsweise einer Diodenleuchtenanord-
nung gekoppelt wird, deren Leuchtstärke zunimmt und deren Farbenspektrum
definiert automatisch geändert werden kann ...“; Merkmale 1.4, 1.4a).

Nicht zu entnehmen ist dieser Druckschrift jedoch, dass eine vierte über ein Tas-
taturfeld eingebbare wählbare Vorgabe der ersten Steuereinheit eine Intensitäts-
abnahme gemäß einer fallenden e-Funktion der gespeicherten Audiosignale von
einem maximalen auf einen minimalen Pegel definiert (Merkmal 1.6) und eine
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weitere vierte über ein Tastaturfeld eingebbare wählbare Vorgabe der zweiten
Steuereinheit einen Intensitätsabfall gemäß einer fallenden e-Funktion der Licht-
erzeugung in der jeweils einzeln ansteuerbaren ersten, zweiten und dritten Licht-
quelle von einem maximalen Pegel auf einen minimalen Pegel definiert (Merk-
mal 1.7).

Somit sind die Merkmale 1.6 und 1.7 des Anspruchs 1 aus der Druckschrift D1
nicht bekannt.

Diese Merkmale waren dem Fachmann jedoch ausgehend von der Druck-
schrift D1 in Zusammenschau mit der Druckschrift D2 nahegelegt:

Denn der Fachmann ist zur Überzeugung des Senates – wenn er einen Wecker
mit variablen Funktionalitäten seiner Weckmechanismen ausstattet – darauf be-
dacht, für den Anwender eine größtmögliche Flexibilität von für diesen sinnhaften
Einstellmöglichkeiten vorzusehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund
unterschiedlicher menschlicher optischer und akustischer Wahrnehmbarkeits-
schwellen, nutzerseitiger Sympathien bzw. Antipathien gegen gewisse Weckfor-
men aber auch des konkreten Einsatzorts und der Einsatzzeit einer derartigen
Licht/Audio-Anlage, also der geographischen Breite, der Jahreszeit oder etwaiger
Besonderheiten des Wohn- und Weckortes. Um ein möglichst breites Kunden-
spektrum abzudecken, würde der Fachmann folglich darauf hinarbeiten, natürliche
und ggf. auch künstliche Randbedingungen in seine Überlegungen zur Flexibili-
tätssteigerung des Weckers gemäß der Druckschrift D1 miteinzubeziehen.

Ausgehend von der Druckschrift D1 stößt er im technischen Umfeld derselben bei
seinen Recherchen zur Flexibilitätssteigerung zwangsläufig auf die Druckschrift
DE 10 2006 013 229 A1 (D2). Diese lehrt ihn zunächst im Rahmen des Nachemp-
findens natürlicher Ereignisse eine Apparatur, die innerhalb einer Weckvorrichtung
die Dämmerung simuliert (D2, Titel), wobei zusätzlich auch eine Audioquelle für
Weckvorgänge miteinbezogen wird. Sie lehrt den Fachmann ferner, mittels eines
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Tastenfeldes Einstellungsmenüs von Steuerungen zu bedienen (D2, Abs. [0051]),
um auf diese Weise das „Verhalten der Leuchtenhelligkeit und der Audiolaut-
stärke“ (D2, Figuren 1a und 1b, Legenden) der Apparatur nutzerwunschgemäß
einzustellen (Merkmale 1.6teils, 1.7teils); im Rahmen der Helligkeitssimulation mit-
tels Leuchtdioden wird dort zudem eine nichtlineare Ansteuerung derselben the-
matisiert (D2, Abs. [0030], insb. die dort genannte „tatsächliche“ Lampenhelligkeit,
die über eine „Nachschlagetabelle“ das für die menschliche Wahrnehmung „nicht-
lineare Erscheinungsbild der Helligkeit“ kompensiert, i. V. m. Abs. [0038]: „Ab
30 Minuten vor der Alarmzeit (oder ab einer anderen durch den Benutzer wählba-
ren Zeitdauer) beginnt sich die Leuchtenhelligkeit zu erhöhen.“ (Unterstreichung
hinzugefügt)). Vor dem Hintergrund dieser Lehre der Druckschrift D2 und dem be-
kannten logarithmischen Wahrnehmungsvermögen des menschlichen Gehörs und
der menschlichen Sehorgane bezüglich Lautstärke und Lichtintensität war es für
den Fachmann wünschenswert und naheliegend, diese beiden physikalischen
Größen nicht nur mit je einem linearen Profil zu steuern, sondern auch andere,
nicht-lineare Intensitätsprofile hierfür vorzusehen. Daher war ihm im gegebenen
technischen Kontext durch die Druckschrift D2 auch nahegelegt, für den zeitlichen
Verlauf der genannten Intensitäten eine e-Funktion - insbesondere steigend oder
fallend - als Nutzerwahlmöglichkeit für einen persönlichen Weckmodus vorzuse-
hen (Merkmale 1.6Rest, 1.7Rest).

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist daher mangels erfinderi-
scher Tätigkeit nicht patentfähig, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
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1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

(§ 100 Abs. 3 PatG).

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist
nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des
Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu
§ 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV
zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1
Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).


Musiol Dorn Dr. Wollny Bieringer

Ko



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